1866 / 29 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Preuftifcher

für Seclin die Expedition des Preußischen Staats-Anzeigers : Willhelms-Strafe No. 54. (nahe der Leipzigerstr.)

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Berlin, Sonnabend den 3. Februar

1866.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Den Kreisrichter Predari in Erfurt zum Appellaiionsgerihis- Rath in Ratibor zu ernennen.

Minifterium für Handel, Gewerbe und öffentliche rbeiten.

Eisenbähn-Baumeister-Stelle bei der [liehen worden.

Wilhelmsbahn zu Ratibor ver-

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An 2 U P10 My betreffend die Veranlagung und Erhebung der Bergwerks-Abgaben in den rechtsrheinishen Lan- destheilen. Vom 29. Januar 1866. Auf Grund des §. 15 des Geseyes über die Besteuerung der Bergwerke vom 12. Mai 1851 und des F. 7 des Geseyes, betreffend die Bergwerks-Abgaben vom 20. Oktober 1862, wird hierdurch, unter

Aufhebung der seitherigen entgegenstehenden Vorschriften Über die | der Bergwerks-Abgaben für die in den | verordnet was

Veranlagung und Erhebung rechtsrheinischen Landestheilen belegenen Bergwerke,

folgt : 1

Die nach §Ÿ. 5 des einprozentige Aufsichtssteuer ‘und die nach §. 4 des Geseyes vom 90. Oktober 1862 zu erhebende einprozentige Bergwerks - Abgabe

Bergwerksprodukte zur Zeit des Absatzes der Lehteren berechnet und vierteljährlich erhoben. C. 2;

Als abgeseßt werden behandelt die verkauften, sowie die zum eigenen Gebrauche der Merke oder der Werkbesiyer abgegebenen und eben so die in BVerkaufsmagazine abgefahrenen Bergwerksprodukte. Werden bei Erzbergwerken die Produkte für eigene Rechnung des Bergwerks aufbereitet, so ist der Absatz der aufbereiteten Bergwerks» produkte maaßgebend.

Die auf Stein- und Braunkohlen-Bergwerken zum eigenen Verbrauche für die Betriebseinrichtungen des Bergwerks ab- gegebenen Kohlen unterliegen dexr Versteuerung nicht. zu werden jedoch diejenigen Kohlen, welche als Theil des Lohns an Bergarbeiter oder Grubenbeamlte, oder im Bezirk des Ober- bergamts zu Dortmund an die zur Tradde berechtigten Grund- eigenthümer als Traddekohlen ea werden, nicht gerechnet.

Die Feststellung der steuerbaren Produkten - Quantitäten erfolgt nach Maaß, Gewicht oder Stückzahl auf Grund von Absayregistern, welche durch hierzu bestellte und vereidigte Produkten - Aufseher zu führen und dem Revier - Beamten zu jeder Zeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen sind.

Die Bergwerksbesißer diejenigen Personen, welche sie mit dem Abzählen der Produkte und mit der Führung der Absazregister be- auftragen, dem Revier-Beamten nambaft zu machen. Diese Per- sonen werden, wenn gegen deren Zuverlässigkeit begründete Aus- stellungen nicht zu machen sind, in der Regel durch den Revier- Beamten dahin vereidigt :

daß sie alle ihnen vermöge ibres Amtes als Produkten - Aufseher auferlegten Pflichten nach ihrem besten Wissen und Gewissen ge- nau erfüllen wollen.

und deren Repräsentanten sind verpflichtet, Vermessen, Verwiegen oder

| Oberbergamte einzureichen. | Vorschriften bereits bestellten und vereidigten " Geschäfte der Produkten - Aufseher fortgeführt werden, " einer wiederholten Vereidigung bedarf.

| Oberbergamte zu Der Baumeister Friedrich Bormann zu Magdeburg ist | zum Königlichen Eisenbahn - Baumeister ernannt und demselben die |

| Bergwerke, beziehungsweise der Aufbereitungs- Anstalten, | selben zum Verkaufe oder zum eigenen Gebrauche der Werke oder f Der

| seher werken ; beziehungsweise von den Aufbereitungs - Anstalten “äbzu- fahren, bevor dieselben von den vorbezeihneten Personen vermessen | verwogen oder abgezählt sind

Gesehes vom 12. Mai 1551 zu erhebende | werken oder Aufbereitungs-Anstalten abfahren lassen, | selben von den hierzu bestellten Personen vermessen, verwogen oder werden mit zusammen zwei Prozent vom Werthe der abgesegten |

| messen , Verwiegen oder

Hier- | | abgeschlossen is, §. 11 f.

Die Vereidigungs-Protokolle Von

sind von dem Revierbeamten dem den auf Grund der seitherigen Personen können die ohne daß es

Den Produkten-Ausfsehern is ein Abdruc der für dieselben vom erlassenden Anweisung über die Führung der Absatregister zur pünktlichen Befolgung unentgeltlich au8zuhändigen. Für das Absayzregister hat das Oberbergamt- ein Formular vorzu-

| schreiben, kann aber statt desselben auch- die Benugung eines anderen

Formulars gestatten. C0. Das Vermessen, Verwiegen und Abzählen der Produfte der

mögen die-

Berks - Besizer bestimmt diesen Geschäften bestellten geschehen. Es isst untersagt,

sein, darf nur durch die zu und vereidigten Produkten - Auf- Produkte von den Berg-

Bergwerksbesiyer oder deren Repräsentanten, welche die Absah- Register entweder gar nicht oder durch andere, als die dazu bestellten und vereidigten Personen führen lassen, E dia

desgleichen Bergwerksbesiger Repräsentanten und Produfkten--_ Aufseher, welche die Vorlegung der Absatz-Register auf Erfordern des Revierbeamten (§. 3) verweigern, oder Produkte von den Berg- ohne daß die-

abgezählt und in die Absayregister eingetragen sind,

ferner Produften - Aufseher, welche das ibnen obliegende Ver- Abzählen der Produkte oder die Eintragung in die Absazregister unterlassen oder unrichtig vornehmen,

können durch exekutivische Strafbefehle von dem Oberbergamte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten werden. Die unrichtige Führung oder die Fälschung der Absayzregister in betrügerischer Ab- sicht unterliegt den in den allgemeinen Strafgesehen angedrohten Strafen (F. 247 u. f. des Strafgesezbuches vom 14. April 1551, Gesey-Sammlung S. 151). e

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Die Feststellung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Werths der Produkte erfolgt insofern kein Abonnements-Vertrag auf Grund amtliher Ermittelung.

Finden öffentliche Verkäufe der Produkte statt, \o sind die bei diesen Verkäufen erzielten Preise, abzüglih der von den Bergwerks- besigern aufgewendeten Verkaufskosten j der Vesteuerung zu Grunde

| zu legen.

In den übrigen Fällen wird der Werth der Produkte der Regel nah durch ein Taxregulirungs-Verfahren (F. 9 und 10) festgestellt. Hierbei sind die durchs{nittlich am Haldenplate zu erzielenden Preise zum Anhalten zu nehmen und bei Erzen der Gehalt derselben und die marktgängigen Metallpreise zu berüdsichtigen.

Hält das Ober-Bergamt das Probiren der Erze zur Ermitte- lung des Werths derselben für erforderlich, \o sind die Proben von dem Revierbeamten auf dem Bergwerke im Beisein der Produften- Aufseher oder der Bergwerksbesiger oder deren Repräsentanten zu nehmen und an das Ober-Bergamt einzusenden, welches den Gehalt der Erze feststellen läßt. G

Bei Feststellung des Werths der Bergwerks - Produkte sind in Anrechnung zu bringen: 1) bei Bergwerken , deren Produkte zur Erlangung höherer Preise

Alle Post- Anflalten des M- ud Auslandes nehmen Sestellung an, "Königl.