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sind, erreichen die beträchtlihe Höhe von über 25 Millionen Thaler, und es ist hiermit das ursprüngliche Anlage-Kapital mehr denn zehnfach erscht.
Die erwähnte Gesundheits-Geschirr-Mauufaktur sol, mit Rüesicht auf den Neubau der Porzellan-Manufaktur, mit dem 1. April 1866 geschlossen werden, und sind deshalb auch die bisherigen Einnabmen und Ausgaben der Gesundheits » Geschirr - Manufaktur von resp. 88,000 Thlr. und 78,400 Thlr. von dem Etat für 1866 abgeseßt worden.
— Die Nr. 4 (vom 17. Februar ec.) . des Central-Blattes der |
Abgaben -, Gewerbe- und Handels-Geseßgebung und Verwaltung enthält unter andern:
Verfügungen des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Annahme der Steuersupernumerare betreffend, vom 30. Dezember 1865.
Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, betreffend das Verfahren in Fällen, wo wegen Uebertretung des Mahl- und Schlacht- steuergesezes und des Gewerbesteuergeseyes durch dieselbe Handlung zwei T Untersuchungen eingeleitet werden müssen, vom 10. Dezember
2,
Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die im Thü- ringischen Vereinsgebiete eintretende Eröffnung neuer Uebergangsstraßen bc- treffend, vom 11. Dezember 1865.
Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Kontroli- rung der übergangs|teuerpflichtigen und übergangsfontrolepflichtigen Gegen- stände im Königreich Württemberg betreffend, vom 12. Dezember 1865.
Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Berichtigung der Nachweisung der an die Erhauer von Seeschiffen für nicht speziell nach-
weisbare Cisenbestandtheile zu gewährenden Vergütung betreffend, vom |
14, Dezember 186d.
Königliche Verordnung wegen Anwendung des Gesehes vom 22. Au- gust 1853 auf die Vergehen gegen die Kaiserlich österreichischen ZJolUgesete. Vom 6. Januar 1866.
Kunst- und wissenschaftlie Nachrichten.
»Wasserreht und Wasserpolizei im preußischen Staate. Von Arnold Nieberding, Regierungs-Assessor. Breslau. Verlag von Wilh. Gottl. Korn. 1866. XVII. 257 S. 8.
Der Verfasser des vorliegenden Werkes hat es sih zur Aufgabe ge- stellt, »die Rechtsverhältnisse, welche das Element des Wassers in seinen verschiedenen Beziehungen zu den wirthschaftlichen Bedürfnissen beherrschen« in streng systematischer Form zu besprechen. «
Qur Rechtfertigung bierfür betont das Vorwort die scharfe Gränze, welche zwischen dem Gebiete des Privat - Wasserrechts und dem des öffent- lichen (Verwaltungs-) Rechtes sich aufgerichtet hat. Diese mache es noth- wendig, auf die bestehen gebliebene innere Verbindung, nämlich auf das Element, auf welches die sämmtlichen Normen sich beziehen, zu recurriren, weil »die praktische Anwendang sich sonst leicht in dem reichen Détail ver- lieren würde, ohne sich siets der Prinzipien bewußt zu bleiben. «
Die Einleitung zeigt die Bedeutung des Wassers für Wirthschaft und Recht und die allgemach steigende Anerkennung dieser Bedeutung, bis die entwickelte Kultur unsrer Tage Wassershuß und Wassernuzßung in geregelte gegenseitige Beziehungen gebracht hat. Dementsprechend zeigt auch die Ge- schichte des Wasserrechts eine stets fortschreitende geseßgeberische Thätigkeit.
Weder das römische noh das germanische Recht liefern ausreichende Anhaltepunkte, und selbst unser heimisches Recht hat troß des geringen Alters der landrechtlichen und französischen Gesehgebung erst durch Novellen das Wasser insbesondere nach der nußbaren Seite hin in seine Rechte ein- seßen müssen.
Die wichtigste dieser Novellen, das Geseh vom 28. Februar 1843 über die Benußung der Privatflüsse ist deshaib auch schon im Jahre 1845 aus das rheinische Gebiet ausgedehnt worden; die Geseße vom 28. Januar 1848 Über das Deichwesen, und vom 11. Mai 1853 Über die unterirdische Vor- fluth (Drainage) sind von vorn herein für den ganzen Staat gegeben.
Das Werk selbst zerfällt in vier Abschnitte. Jm ersten Abschnitt wird die rechtlihe Natur der Gewässer, insbesondere deren Einthei- lung in öffentliche und nicht öffentliche und die sich hieraus ergebende Kom- petenz der Gerichte und der Verwaltung abgehandelt. Der Verfasser hält mit dem Königlichen Ober-Tribunal im Gebiete des altländischen Rechts die natürliche Schiffbarkeit des Wasserlaufs als für dessen öffentliche Natur ent- scheidend. Demnach sind alle diejenigen Flüsse und Seen, welche von Natur schiffbar sind, als öffentlih anzusehen — eine Unterscheidung, mit welcher im Wesentlichen auch das rheinische und das gemeine Recht übereinstimmen. Im zweiten Abschnitt: yDer Wasserablauf« wird im ersten Stück von dem durch die Bodenverhältnisse gegebenen Ablauf des Wassers (der Vorfluth) gehandelt. Es kommt mithin hierbei nur die \chädlihe Seite des Wassers in Betracht, denn es handelt sih lediglich um die noth- wendige Befreiung des höher liegenden Grundstücks von dem überflüssigen Wasser. Eben deshalb i} diese Materie von jeher die gepflegteste des Wasser- rechts gewesen, wie die historische Darstellung, welche der Verfasser von dem Vorfluthrecbt giebt, zeigt. Derselbe bespricht zunächst das Recht der Vorfluth bei dem wilden Wasser.
Das Allgemeine Landrecht und die mit französischem, so wie die mit gemeinem Rechte bewidmeten Landestheile stehen sih in dieser Frage \chroff gegenüber, Während sowohl nach dem Code civil Art. 639 ffff., als nach dem gemeinen Rechte das Vorfluthrecht die unbedingte Regel bildet, d. h. jeder Eigenthümer verpflichtet ist, das von oben her wild ablaufende Wasser auf sein Grundstück aufzunehmen, ja den Uebertritt des Wassers weder durch Errichtung von Gebäuden, noch sonst irgend wie — selbst nicht in dem Falle, wenn er das Wasser nicht weiter leiten kann — hindern darf, erkennt das Allgem. Landrecht (1. 8, §. 101) eine solche unbedingte Pflicht nicht an,
erlaubt vielmehr dem tiefer liegenden Eigenthümer, das E Des Wasser zu deen. in gleicher Widerspruch besteht in Betreff der Kom ;
Verfahrens. Während in den Gebietstheilen Ce An Rechts, ausgenommen in Fällen eines konkurrirenden öffentlichen Interesses è. B. bei Ueberschwemmungen, die Entscheidung in VorfluthsstTeitigket! lediglih dem Prozeßrichter Überwiesen ist, erscheint der Richter in bem E ländischen Rechtdgebiete zur Durchführung eines Anspruchs auf (auënahmêw e Gestattung der Vorfluth niemals und nur nachgehends in Betreff der Ent [chädigung fompetent. Alles übrige is im Verwaltungëswege zu ord E (Gejey vom 15. November 1811, §§. 16 fff.). j E ____Der Verfasser bespricht sodann das Recht der Vorfluth in den Privat slussen, in den Gräben und in den öffentlichen Gewässern. Die verschiede nen Rechte gehen in dieser Frage weniger auseinander, nur die hohenzollern, schen Lanudesthcile machen hierbei eine Ausnahme.“ Eben so ist die fasi E schließliche Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung vorkommcnder ra n jedoch mit Ausschluß der im Verwaltungswege zu regulirenden geschlichen
seine Grundstücke gegen
| Räumungslast außer Qweifel.
Rüksichtlich der Gräben is selbstverständlich der Zweck, zu welchem sie gezogen find, und welcher ein gewerblicher, landwirthschaftlicher 2c. scin en, maßgebend. | /
Bei öffentlichen Gewässern endlich kommt die Vorfluth weniger in Grage und der Schuß steht bei dieser ausschließlich der Verwaltung zu. In dem zweiten Stücke handelt der Verfasser von der Entwässerung, utte welchen Begrisf er den Abfluß stehender Gewässer oder die Abflußerweiteruna füeßender Gewässer subsumirt. N
In rechtlicher Beziehung is hier durch die Gesehe vom 11. Mai 1853 und vom 14. Juni 1859, mit Ausnahme von Neuvorpommern, ein ein- heitliches Entwässerungsrecht für den ganzen Staat geschaffen, und zwar wesentlih auf Grundlage der altländischen Novellengeseßgebung, namentli des Geseyes vom 15. November 1811 und in bewußter Förderung der fortschreitenden Bodenkultur Jn Einzelheiten kommen freilih auc) jeßt noch Abweichungen vor. So darf im Gebiete des Allgemeinen Landrechts eine durch die Landeskulturinteressen gebotene Entwässerungs - An- lage Ur fremde _Erundsiücke selbst dann fortgeführt wer-
den, wenn das Wasser schließlich keinen Abfluß hat, also unter. halb bleiben muß, während am Rhein und im Gebiete des gee meinen Rechts der shließlice Abfluß die unumgängliche Bedingung bildet. Das Verfahren bei Entwässerungen im Landebkulturinteresse is der Ver- waltung Überwiesen und auéschließlich in die Hände der Regierungen gelegt. Die Entschädigung wird im Gebiete des Allgemeinen Landrechts durch Schiedsrichterspru ch, im Gebiete des rheinischen und gemeinen Rechts durch die Verwaltung unmittelbar festgestellt, Genossenschaften zu Entwässerungs- anlagen haben besondere Rechte und Pflichten. | j :
Der dritte Abschnitt des Werkes behandelt: » DieWassernugßung« oder den von allen älteren Rechten, das Allgemeine Landrecht und den Code miteingeschlossen, bis dahin am wenigsten beachteten Theil des Wasser- rechts 7 nur in wenigen Distrikten des preußischen Staats, z. B. in dem Siegener Ländchen, hatte die hohe Wiesenkultur partikuläre Bestimmungen ins Leben gerufen. i
Erst das mehrerwähnte Geseg vom 28. Februar 1843 hat auch die Bewässerung in den Kreis der allgemeinen Gesetzgebung eingeführt.
Mit Zugrundelegung dieses Gesehes bespricht der Verfasser die Be- nugung der eigentlichen Privatgewässer, also der Quellen, der Gräben und Teiche, sodann die Benußzung der Privatflüsse im Allgemeinen und speziell zu Bewässexrungen, so wie zu gewerblichen Anlagen, in allen ibren rechtlichen Beziebungen, insbesondere auch durch Bewässerungs-Genossenschaften.
Den schon angedeuteten eigenthümlichen Verhältnissen des Kreises Sie- gen is ein eigener Abschnitt gewidmet. Die allgemeine Geseggebung hat hier der partifularen, auf lokale Wiesenkultur gegründeten Plaß machen müssen, denn die Wiesenordnung vom“ 28. Oktober 1846 ift im Grunde nur eine Wiederaufnahme der Fürstlich Oranisch-Nassauischen Ordnung vom 18. Dezember 1790. i
Die Kompetenz fürkentstehende Streitigkeiten bei der Nußung der Privat- flüsse ist meist, soweit nicht überwiegend öffentliche Jntercssen in Frage kommen, den Gerichten und nur in den Hohenzollernschen Landen rücksictlic) der Mühlen treibenden Gewässer den Polizeibehörden beigelegt. |
Im zweiten Stücke des dritten Abschnitis wird der »Wa [serstaus« abgehandelt. Der Verfasser definirt denselben als »eine Einschränkung der natürlichen Abflußverhältnisse fließender Gewässer durch künstliche Anlagen.« Troß der großen Tragweite des Wasserstau's für Privat- und öffentliche Interessen ist auch die neueste Gesehgebung noch nicht zum vollen einheit- lichen Abschlusse gediehen, so daß in den einzelnen Theilen des Staatsgebicts ein sehr verschiedenartig gestaltetes Recht herrscht. In den rheinischen und gemeinrechtlichen Ländern fehlt es im Grunde an eigenthümlichen Bestim- mungen, so daß dur den Staatsministerial - Beschluß vom 20. Juli 1818 der Verwaltung sehr weit gehende Besugnisse verliehen werden mußten. Aber auch in den aliländischen Provinzen is} eine erschöpfende Legislatur nicht vorhanden, denn das Geseß vom 28. Februar 1843, die Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 4843 und die Novelle vom 1. Juni 186! haben mehr das Verfahren bei Prüfung und Genehmigung von Stau- Anlagen, als die Feststellung der Bedingungen, unter denen dieselben zu- lässig sind, im Auge. Nur die Hohenzollernschen Lande besißen in der Mühlen - Ordnung vom 8. November 1845 eine selbstständige und er- \höpfende Regelung.
Die Streitigkeiten unterliegen fast ausschließlich der gerichtlichen Kom“ petenz. Die Rüsicht auf den Raum gestattet es uns nicht, auf die höchst interessanten speziellen Erörterungen des Verfassers in Betreff der polizti- lichen Konzession der Stau - Anlagen und der Feststellung der Wasserhöhe hier näher einzugehen. Lehtere erfolgt bekanntlih durch die Merkpfahl- sezung Seitens einer aus Verwaltungs-, richterlichen und technischen Beam- ten zusammengeseßten Kommission. :
Der vierte und legte Abschnitt des Buches bespricht den Was- sershu g.
Dieser hat eine doppelte Bedeutung; einmal die Sicherstellung der
h
* pfindlicheren Druck übt, als wenn sie auf einem großen Flächenraum gleich-
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egen den Angriff der Wassermassen und dann die Sicherstellung der “Wasser gränzenden Flächen. | ster Hinsicht fommt der Uferbau, in lehter der Deichschu
Ufer g an das Fn er
in Frage. ; , R E ; ; Die Gesezgebung steht nach beiden Richtungen wesentlich auf gemein-
licher Grundlage, so daß auch das für die ganze Monarchie mit Aus- luß der Hohenzollern'shen Lande geltende Deichgeseß vom 28. Januar (848 im Grunde nur als eine Codification angeseben werden kann. Die Bestimmungen Der ältern Deichordnungen sind durch dies Geseg nur, jo weit es sich um abweichende allgemeine Grundsäße handelt, beseitigt, und neue Schußverbände haben durch das Gesch vom 14. November. 1853 im Voraus geregelte Normen erhalten. ; lt .
Auch hier müssen wir es uns versagen, den Detailbesprehungen des Verfassers zu folgen. Dieselben sind, wie das ganze Buch, mit großer Sach- tenntniß und Belesenheit geschrieben. : i i
Die Verlagshandlung zeigt übrigens an, daß als Anhang mit Nächstem der Wortlaut der einschlagenden preußischen Geseßze erscheinen werde.
— General Bogdanowitsch, der sich mit der Abfassung der »Ge- schichte des Kaisers Alexander 1 Und siner Zeit « beschäftigt, fordert im „Russ. Journ. « alle diejenigen, welche handschriftliche Memoiren und Briefe von Persoaen aus jener Zeit besißen, auf, ibm dieselben zuzusenden. Die Einsender crhalten auf ihren R für die Mittheilung derjenigen Doku- mente, welche der Autor verwe:Fen kann, eine Entschädigung, die Dokumente selbs aber werden den Besizern zurückgestellt werden. Die Adresse für die Ein- sendungen ist: »Modest Jwanowitsch Bogdanowitsch, Torgowaja-Straße, Haus Fedorowski, Nr. 8«,
| |
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—
Statistische Nachrichten.
London, 15. Februar. Die Königl. Kommission über die Vieh- seuche hat einen neuen Bericht abgestattet, worin es heißt: Seit unserem ersten Bericht hat die Seuche im Ganzen gleichmäßig um sich gegriffen. Die Ge- sammtzabl der gefallenen Thiere betrug am 7. Oftober 11,300, 4. Novem- ber 20,897, 2. Dezember 29,714, 30. Dezember 73,949 und am 27. Januar 120,740. Sonach hat sie alle 4 Wochen sih beinahe verdoppelt. Die Seuche verheert manche Bezirke und verschont andere, wodurch sie etnen em-
mäßiger vertheilt wäre. Chesshire z. B, welches großentheils von feinen Milchereien lebt, hatte bis zum 27. Januar 17,971 Stü krankes Vieh, Forfarshire 10,099, Lincolnshire 4080 und Norfolk 4063. Einzelne Dörfer und Meiereien sind furchtbar heimgesucht worden. E :
— Dem Parlamente sind wie alle Jahre Ausweise über die aul!s- ländishen Anlehen vorgelegt worden. Man ersieht daraus, daß dle griechische Regierung, nachdem sie 2 Jahre gar keine Zahlung gemacht hatte, im Jahre 1865 die Summe von 7937 Pfd. St. abgezahlt hat. Der Ver- lust Englands, als des Garanten für die griechische Anleihe, steigt von Jahr zu Jahr, da es selbst jährlid noch 47,000 Pfd. St. abzutragen hat. Die
sardinische Anleihe wird der englischen Regierung in jährlichen Summen von 80,000 Pfd. St. zurückgezahlt, theils für Jnteressen, theils für Kapital, das lehtere ist jeyt auf 1,775,299 reduzirt. f l
— Einer Angabe der yMexican Times« zufolge besißen von den fes größten Städten des nenen Kaiserreiches die Hauptstadt 200,000, Puebla 75,000, Guadalajara 70,000, Guanajuato 60,000, Queretaro 48,000 und Matamoras 41,000 Einwohner.
Gewerbe- und Handels-Nachrichten.
Elbing. (Elb. Anz.) Von dem Königlichen Baurath Herrn Steenke
in Zoelp is folgende, vom 15. d. M. datirte Mittheilung hier eingegan- gen: »Die Kanalfahrt ist als eröffnet zu betrachten, wenn der Frost kein |
Hinderniß bietet. — Heute (den 15.) war der hiesige Kanal mit Eis be- legt ; das Eis hat sich gehalten, und friert es diesen Augenblick 1° mehr ais den 14. Februar. « L
— Die Dampfschifffahrt nah Kénigsberg wird übermorgen, Montag den 19, d. M,, eröffnet. E 1
— Berichte aus Triest in der »yWiener Ztg. « klagen, daß die Trichinen- furcht bei längerem Bestand vollkommen geeignet sei, einen der wichtigsten Fabricationszweige des Trientiner Gebietes, die Fabrication der unter dem Namen » Veron eser Salami«, welche daselbst im Großen betrieben, ihre Produkte bis in die entferntesten Gegenden Deutschlands, ja selbst Rußlands sendet, ernsflich zu gefährden. | E
Odessa. Der Handel mit Aegypten , der vor zwei Jahren eine ziem- liche Lebhaftigkeit gewonnen hatte, im verflossenen Jahre aber shwäcter ge- worden war, beginnt, dem »Odess. Boten« zufolge, sich wieder zu beleben.
Landwirth\chaftliche Nachrichten.
Trier, 15. Februar. Die bereits mehrfach vorhergesagte ungünstige Wendung der Situation der Landwirthscvaft hiesiger Gegend, {hreibt die » Trierer Ztg.«, ist in der That schon eingetreten , der Boden- werth resp. Pachtpreis mitunter schon um mindestens 20 pCt. gesunken, vas aus verschiedenen Verkäufen und Verpachtungen der jüngsten Zeit er- hellt. Die nächste Ursache dieser Entwerthung liegt bekanntlich 1n dem niedrigen Preise der Landprodufkte, welcher dem biéherigen Anlage - Kapital nicht mehr entspricht. Dabei gelangen unsere Landwirthe immer mehr zu der Einsicht, daß dieser Zustand kein zufälliger, bald vorübergebender, son- dern ein permanenter is, weil er hauptsächlich als eine Folge der auswär»
| 6 Wergs, | Alemel D
e A j R ONIZSDCLA
6 Lad | Danzig» « e « |
tigen Konkurrenz betrachtet werden muß, welche, begünstigt durch den weit vorgeschrittenen rationellen Acerbau ,“ die klimatischen und Bodenverhält- nisse des Auslandes, ihren’ Druck so lange und nachhaltig auf die hiesige Landwirthschaft ausüben wird, bis die vorerwähnte Krisis dies- seits überstanden is und sih die gegenseitigen Beziehungen zu dauernden, normalen Verhältnissen gestaltet haben. Der Kampf, welchem unsere Bauern in dieser Beziehung entgegengehen , scheint daher ähnlich jenem zu sein, den die Moselwinzer in der ersten Zeit des deutschen Zollverbandes zu bestehen hatten. Jn Folge des früheren Wohlstandes an der Mosel wurden die Preise der Weinberge bis zu einer shwindelhaften Höhe gesteigert. Durch den hicrauf eingetretenen Nothstand wurden die Preise wieder bis zu dem entgegengeseßten Extrem herabgedrückt und haben nun wieder eine dem Ertrag entsprechende Höhe ecreiht. Troß des Wohlstandes, dessen sich der Winzer jeßt zu erfreuen hat , läßt er sich nit leiht mehr zur Ueberschrei- tung dieser Höhe hinreißen , indem er nicht vergißt, daß auf die »sieben fetten Jahre auch wieder sieben magere Jahre« zu folgen pflegen. Der Winzer hatte indeß einen {weren Kampf zu bestehen und is siegreich daraus hervorgegangen. Möchte dies auch dem bedrohten Landmann ge- lingen.
Moskau. Eine allgemeine Ausstellung von in Rußland gezüchteten Pferden wird vom 1. bis 15: September d. J. stattfinden. Während - die- ser Ausstellung wird auch die Besichtigung derjenigen Pferde stattfinden, welche für die Pariser Weltausstellung im Jahre 1867 bestimmt sind, da zu dieser Ausstellung nur solche Pferde zugelassen werden sollen, welche von der Verwaltung der Reichsgestüte als überhaupt passend für diesen Zweck anerkannt sind, und in der russischen Abtheilung nur Raum für 32
Pferde ist.
Teilegraphische Viitterungshbheriehte.
: Baro- | L'empe-; [Méter. } Yatur. / 5 T P T : 2 ( | Faris, | Réau- ‘ Stunde i E i tunde j Ort L in!en,. i mur.
Allgemeine Himmels- angicht,
Beobachtungszeit. Wind.
Aus Wart g ec S Lat 10n en
18. Februar. 337.2 3,8 |NO0., schwach. |bedeckt, Regen. 35 (20 3,2 |SSW.,, schwach. |bedeckt. 342,6 |—13,6 |SO0., mässig. bedeckt. 342,0 |— 9,6 |0S80., mässig. |bedeeckt, Schnee. 345,3 |—18,0 |S0., mässig. heiter. 340/8107 |SO SIANK. bedeckt. 340,1 1— 20,9 |Windstille, heiter. 335,4 |— 1,8 |080., stark. bedeckt, Schnee, gestern Abend j 0S0., heftig. | Maxim. 1,4, Minim. —1,2. 1,0 |N., schwach. | bedeckt. SW., schwach. |bedeckt. W4SW., mässig. |sehr bedeckt. ONO., schwach. |bedeckt. SO,, schwach. halb bedeckt.
8 Mrgs. » Brüssel. Haparanda, Helein&fore Petersburg. Riga Moskau . Stockholm.
230.0 990,9 1,9 336,3 30 399,4 3,7 300,0 | 0 PreUussilSChe Stationen
18. Februar. 337,1 |— 4,0 |S0,, stark.
336,8 |— 1,0 |§0,, stark. 300,3 1,3 |S., bedeckt.
Skudesnäs . Gröningen . [lelder.…... | ernösand. Christians
bed., Schnee.
bed., Schnee.
nebelig, gestern
Schnee.
fast heiter,
heiter.
bedeckt.
halb heiter, gest.
Regen.
bedeckt, gest. u.
Nachts Regen.
ziemlich heiter.
bed., gest. Abd.
Regen.
Breslau ...| 332,0 W , s. schwach. |bed,, Nachts Reg. 335,0 WNW,, schwach., [ziemlich heiter. '
| S,, mässig. bedeckt.
329,5 g J 331,6 NW,, sehwach. |[trübe, Regen.
W., mässig. SW , schwach. SW., mässig.
WSW., mässig.
p s | 333,3 0,4
U Wt ) j E 392.7 d At É 0,4
0A [D 1,6
li c (00014 1.8 934,8 2,6 |W., mässig.
SW., schwach.
| D SW., schwach.
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