1866 / 66 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tifications - Urkunden so bald als möglih in Berlin auêLgetauscht werden.

Seine Majestät der König von Bayern: den Herrn Ludwig Maximilian Evarist Grafen von | f A Montgelas, Allerhöchstihren Kämmerer, außerordent- Ju Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner | denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. Majestät dem Könige von Preußen, So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1865. Seine Majestät der König von Sachsen: X 4e Gacxal den Herrn Carl Adolph Grafen von Hohenthal, Aller- : y höchstihren Wirklichen Geheimen Nath, außerordentlichen | Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma- jestät deim Könige von Preußen, 2 Nonialie Dobeitr dex Grofiverzos Baden: den Herrn Carl Freiherrn von Türkheim, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen \

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Gesandten und bevoll- mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen,

und R A i E i: j = T Ih E S 4 ari inisterium der geisilichen, Unterrichts- und Seine Majestät der König von Jtalien: | Medizinal-Angelegenheiten. )

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welche für den Kreis kontrahirt worden und mit) 45 Prozent jährlih zu verzinsen ist. f Die Rücfzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom Jahre 1866 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter ) Di b i D [ ib 2 4 Z f La von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe an der Aachen- Trierer Staatssiraße, über Prons- Die folgearduung day Einig der Schuldverschreibungen wird durch feld nach der Sti. Vith-Nieder-Uettfelder Bezirks- das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1566 ab in dem raße bi r SabeGd, tm Kreise Vim, Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht Mane Ny E s. L A Ae Hr, vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie egierungsbezirk Trier. sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rücfzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt \sech#s, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah- lungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln und in dem Gleiwitzer Kreisblatte, in der zu Breslau erscheinenden Schlesischen

ÆAlFoxr bs 6 ster Exlaÿ- vom 19. Februar 1866 be- treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den hausseemäßigen Ausbau und die Unter- haltungdersogenanntenKalkstraßevonSchoenecen, (L, S) Bismarck- Schönhausen. (L. 8.) i (L, S.) Montgelas.

L. S) Sohenthall.

(L, S) SUrdbe m.

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Von

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Der vorstehende Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung

der Ratifications - Urkunden ist am 12. März 1866 in Berlin be- | wor

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den wirkt worden. chausseemäßigen Ausbau der sogenannten Kalkstraße von Schoeneken, an der Aachen-Trierer Staatssiraße, über Pronsfeld nah der St. Vith-Nieder-Uettfelder Bezirksstraße hinter Habscheid, im Kreise Prüm, Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, verleihe Zch hierdurch dem

Zeitung und Provinzial-Zeitung, so wie im Preußischen Staats-Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit 45 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem ver-

zinset.

Die Auszahlung der Kinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver-

schreibung, bei der Kreis - Kommunal - Kasse oder an einem anderen durch

die vorstehend genannten öffentlichen Blätter zu bezeichnenden Orte in Glei- wih oder Breslau und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-

termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren , vom Schlusse des Jahres der Fälligkeit an , nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der AUgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Gleiwiß.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen , welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis8verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sons in glaubhafter Weise darthut; nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Qins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung find acht halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Gleiwiß gegen Ablieferung des der älteren Zinscou- pons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- händigung der neuen ZJinscoupons-Serie an den Jnhaber der Schuldver- schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Qur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- \chrift ertheilt.

Gleiwiß, den . ten L Die ständische Kommisfion für den Chausseebau im Tost-Gleiwitßer Kreise.

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Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln, Jins-Coupon zu der Kreis-Obligation des Tost-Gleiwiter Kreises. Lira es M, 0e, UDOT aler all Vier UND Cn halb Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in / der, eit vom... .ten his resp. vom ¿Ten Pie ....- Und späterhin die Zinsen der vorbenannten Qi Obligation fUx das Halbjahr vom „e. - ViS «+0: (il Buchstaben) « SPalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal- Kasse zu Gleiwi.

Gleiwiß, den tete O

Die ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau im Tost-Gleiwitzer Kreise. Dieser Zins-Coupon is} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit , vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln, Salon

zur Kreis-Obligation des Tost-Gleiwitzer Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu

der Obligation des Tost-Gleiwiter Kreises Lifte. d Nr: 49: Ub0r L

Thaler à 45 Prozent Zinsen, die ..te Serie Zins-Coupons für die fünf

Jahre 18... bis 18... bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Gleiwih,

falls der Jnhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. __ Gleiwiß, den „ten 48 1

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im-Tost-Gleiwitzer Kreise.

Kreise Prüm, so wie den am Bau gleichsalls betheiligten Gemeinden Schoenecken, Oberlauch, Orlenbach, Habscheid und Winterspelt, und zwar einer jeden dieser Corporationen für die von ihr zu bauende Strecke, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder- lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- Bau- und Unterhaltungs-Materialien nah Maßgabe der für die Staats-Chaussecen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jh dem Kreise Prüm, sowie den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterbaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- geldtarifs, einschließlih der in demseiben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- Chausseen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29, Februar 1840 angehäng- ten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 19. Februar 1€66.

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Von Bode ina. Gal von

| An den Finanz-Minister und den Minister für Handel

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswärtigen WUngelegenheiten. (UeberseuUuUng.) Handelovertrag zwischen. dem Zoll- Ven Und Aalen.

Vom ölxDezember 1800.

Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Bayern, Se. Majestät der König von Sachsen und Se. König- liche Hoheit der Großherzog von Baden, sowohl für Sich und hée- ziehungsweise in Vertretung der dem preußischen Zoll- und Steuer- system angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlih: des Großherzogthums Luxemburg, der Großberzoglich mecklenburgischen Enflaven Rossow, Nezeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzog- thums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürsten- thums Lippe und des Landgräftich hessischen Oberamts Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereines, nämlich: der Krone Hannover, sowohl für Sich wie für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, und der Krone Würt- temberg, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich, wie für das Landgräflich hessishe Amt Homburg; der den thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotba, der Fürstenthümer Schwarzburg - Rudolstadt und Schwarzburg- Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzog- thums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und U Stadt Frankfurt, einerseits,

un Seine Majestät der König von Jtalien andererseits, in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den Zollvereinsstaa- ten und Jtalien zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Jhren Be- vollmächtigten ernannt, nämli : Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold Grafen von Bismarck- Schönhausen, Allerhöchstihren Präsidenten des Staats- ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

den Herrn Julius Camill Grafen von BALLai 0e Monteauvrard, Allerhöchstibren außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma-

jestät dem Könige von Preußen, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel Übereinge-

fommen sind. Artitel L

Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins welche in Jtalien, und die Unterthanen Sr. Majestät des Könmgs von Italien , welche in den Sftaaten des Zollvereins dauernd oder vorübergehend sich aufhalten , sollen daf

elbst in Beziehung |

quf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte |

genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen

werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten |

begünstigten dritten Landes. : Artikel 2. Oie Boden - und Gewerbserzeugnifse Jtaliens, welche in den Boden- und Gewerbserzeugnisse der Staaten des

Zollverein, und die L ! / aten de Zollvereins, welche in Jtalien cingeführt werden, sollen daselbst, sie

mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, ZUL MWiederausfuhr oder zur D 0 E TAE L “U 5 ga e Es Qu N à Es, , ja G, Durchfuhr bestimmt sein, der namiichen Behandlung unterliegen und

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insbesondere feinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen wer- |

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den, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten be- günstigten dritten Landes. E Nile 9.

Bei der Ausfuhr nach Jtalien sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in Ziailen Ausgangsabgaben von feinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben ‘er Beziehung am meisten begünstigten Orten

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A Die Waarendurchfuhr nach und von _Zollver ¡e Waarendurchfuhr nach und von dem Zollverein soll in Jta-

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von jeder Durchgangsabgabe frei sein.

Ie D j Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung in dem T abgaben, welche einer der Hohen

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ZLartfe der Cingangs» Peti +LULgaiuge i / Nd ile h Macht zugestehen möchte, „wird

Theil werden.

vertragenden Theile einer dritten gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu U E Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr- oder ein Ausfuhrverbot gegen den anderen iun Krast egel; welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände. , Die vorstehende, auf Nusfuhrverbote bezügliche Bestimmung kann den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum ZJollvereine gehörenden deutschen Bundesstaaten keinen Ein- irag thun. E G Arte r L agi A In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden der veriragenven Staaten in dem anderen denselben Schuß, wie die A genießen. Artie (0 f Der gegenwärtige Vertrag soll acht Tage nah Aue der Ratifications-Urkunden in Kraft treten. Jedoch soll die Bestim: mung ‘des Artikels 6 erst vier Monate nach diesem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen. Der gegenwärtige Kraft bleiben. Im Falle keiner der ver Monate vor dem Ablauf dieses Termins leine 4 des Vertrages aufhören zu lassen, dem anderen fundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines O von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Artikel 8. i | Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ra-

Vertrag soll bis zum 0, Juni 1875 in ( vertragenden Theile zwölf Absicht , die Wirkung

Ausfuhr nah dem in dieser |

¡talien soll im Zollverein |

|

Der Privatdozent Dr. Adolf Baeyer in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät daselbst ernannt worden.

Cirfular-Verfügung vom 27. Februar 1866 be- treffend die Eingaben behufs Erlangung von Jn- validen-Benefizien.

Das Königliche Kriegs - Ministerium hat zur Ausführung des Gesehes über die Versorgung der Militair - Jnvaliden vom 6ten Juli 1865 (Gesey - Sammlung Seite 777, Nr. 32), unterm 93ten August v. J. eine Bekanntmachung erlassen, in welcher die Bedin- gungen, unter denen ehemalige Soldaten einen geseßlichen Anspruch auf Invaliden-Pension haben, näher angegeben sind. -

Unter Nr. 7 ist darin vorgeschrieben, daß alle Eingaben behufs Erlangung von Invaliden - Benefizien zunächst an das Landwehr- Bataillon, in dessen Bezirk der betrefsende Jnvalide wohnt, gerichtet werden sollen, und ers, wenn hier der gewünschte Erfolg nicht erreicht wird und der Antragsteller glaubt, aus sachlichen oder geseh- lihen Gründen bei dem Bescheide sich nicht beruhigen zu können, es ihm freisteht, sich der Reihe nach an das dem Landwebr- Bataillon vorgeseßte Brigade - Kommando, ferner an das General- Kommando, und zulegt an das Kriegs-Ministerium, jedesmal unter Beifügung der in den Vorinstanzen erhaltenen Bescheide in der Ur- \{chrift, zu wenden.

_ Wenngleich diese Bekanntmachung in den Amitsblättern aller Königlichen Regierungen abgedruckt worden ist, hat dieselbe doch den gewünschten Erfolg nicht gehabt das Königliche Kriegs-Ministerium wird vielmehr in stets zunehmendem Maße mit Gesuchen angegan- gen, welche entweder in den geseßlichen Bestimmungen feine Begrün- dung finden, oder den vorgeschriebenen Jnstanzenweg unbeachtet lassen.

Eine nicht geringe Zahl dieser Gesuche wird von Schullehrern verfaßt. So erfreulich nun auch an sich die Theilnahme "ist, welche sih darin für die Jnvaliden ausspricht, und so wenig deshalb gegen die Betheiligung der Schullehrer bei Geltendmachung begründeter Anträge Bedenken obwalten, zumal wenn der Invalide dem betreffenden Schulbezirk angehört, so darf doch andererseits weder unbegründeten Anträgen Vorschub geleistet, noch durch Abweichung von dem vor- geschriebenen Jnstanzenweg die Geschäfteführung der betheiligten Königlichen Behörden erschwert, oder der Invalide dem Vorbe- halt in der Befanntmachhung vom ®8ten August v. J. gemäß der Möglichkeit ausgesezt werden, daß ihm ein Bescheid gar nicht ertheilt oder seine Eingabe lediglich zurückgegeben WerDe, 4

Die Königliche Regierung veranlasse ich, biernach die Schul-

lehrer Jhres Verwaltungsbezirks anweisen zu lassen.

Berlin, den 27. Februar 1866. L :

| Der Minister der geistlichen, Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheiten. \ Un

| sämmtliche Königliche Regierungen.

Akademie der Wissenschaften.

Qur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs wird die Akademiè der Wissenschaften am Donnerstage, den 22. d. M, Nachmittags um 5 Uhr, eine öffentliche Sißzung ver- anstalten, zu welcher der Zutritt auch ohne besondere Einladung durch Karten freisteht. !

Berlin, den 17. März 1866. /

Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Haupt,