a. Brenngeräthe, welche ledigli zur Rektifikation des gewonnenen Branntweins oder zum Abziehen des Branntweins über Zusaßstoffe dienen, oder sogenannte Wienblasen dürfen in der Brennstube nicht aufgestellt werden, müssen vielmehr in einem anderen mit dieser nit in Verbindung stehenden Raume Aufstellung erhalten. Ausnahmen können nur von M D Oee widerruflih gestattet werden. Die bezeichneten nvorrihtungen sind bei jeder Revision der Brennerei darauf zu untersuchen, ob auf ihnen nur rektifizirt oder gewient, niht aber etwa Maische abgetrieben wird.
In den bestehenden Brennereien kann von der Entfernung des gleidzeitig in der Brennstube aufgestellten Rektifizirapparates u. #. w. unter folgenden Bedingungen Abstand genommen werden:
g Bei dem Maischbrennapparat werden die Flanschen, dur welche :
a. Vorwärmer oder Kolonne mit den Been,
s. die Becken selbst und :
7. die einzelnen Theile des aus den Becken nach dem Kühl- geräth führenden Geistrohres verbunden sind, unter Plombenvers{luß
eseßt. s D) Das Rohr an dem Rektifizir - Apparat, welches den zu läuternden Branntwein in den Apparat führt, erhält an der kurz vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plomben- Versc{luß, daß zwischen den beiden Theilen der Flanschè eine durch- lêherte metallene Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Branntwein oder Lutter, nit aber von Maische zuläßt. In ähnlicher Weise sind das Mannloh und sonstige Deffnungen, welche einen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen, e
Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß die Blase mit einem Loh versehen wird, welches die Zugabe von Kümmelkörnern und ähnlihen Zuthaten ermöglicht. E ; E
3) Für die lediglih zur Rektifikation bestimmte und für die sonstige Brennvorrichtung darf ein gemeinschaftliher Kühler nicht benußt werden.
b. Die Ermittelung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Fest- stellung des eventuellen Betrages der Verbrauchsabgabe kann bereits an dem durch den ersten Abtrieb gewonnenen Erzeugniß mittelst Sammelgefäßes oder Meß-Apparates (f. Ausführungsbestimmungen zu §8. 6 des Gesetzes) erfolgen und bedarf es alsdann für Brennvor- richtungen, welhe lediglih zur Rektifikation dienen, keiner Verbindung mit einem amtlihen Sammelgefäß oder Meß-Apparat.
c. Das Luttern und Wienen, sowie jede weitere Destillation auf demselben Brenngeräth ist nur bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufstellung einer eigenen Wienblase auf be- sondere Schwierigkeiten |ößt. In derartigen Brennereien kann die unter b bezeichnete E S des gewonnenen Alkohols nah dem ersten Abtrieb unter Beobachtung der folgenden Vorschriften tattfinden : j L In der Brennerei kanri statt der Sammelgefäße ein Siemens'- {er Probenehmer aufgestellt werden und bleibt derselbe mit dem Kühler so lange verbunden, als nicht eine Trennung desfelben vom Kühler behufs des Wienens erforderli wird. .
2) Der Brennereibesißer hat in Spalte 9 des Betriebs-Planes genau zu deklariren, an welchen Tagen, zu welcher Stunde innerhalb der geseßlih zulässigen Brennfrist und wie lange er die Brenn- vorrihtung zum Wienen zu Ne beabsichtigt. - In der Regel ist der Betrieb so einzurichten, daß der an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welhem ein Maischabtrieb nicht stattfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zuständige Hauptamt gestatten, wenn die vorhandenen Beamtenkräfte ausreihen. i
3) Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt sich ein Beamter in die Brennerei, überzeugt sich durch Oeffnen des Ablaß- hahns der Blase und des etwa vorhandenen Maischwärmers, daß sih in der Brennvorrichtung keinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die Verbindung des Kühlers mit dem Probenehmer an einer hierzu vorgerihteten, bis dahin unter Plombenverschluß gehaltenen Stelle, an welcher demnächst ein besonderes Ableitungsrohr für Branntwein eingeshaltet werden kann, und verschließt die Helm- oder Deckelvor- rihtung der Blase und des Maischwärmers mit Kunsts{lössern oder geeigneten Falls mit Plomben, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorrichtung hineingebraht werden kann. Das Rohr, welches den Lutter in den Apparat führt, erhält an der kurz vor Ein- tritt in den Apparat befindlihen Flansche einen derartigen Plomben- verschluß, daß zwishen den beiden Theilen der Flanshe eine durh- lôhérte metallene Scheibe eingefügt wird, welhe nur den Zufluß von Lutter oder Branntwein, nicht aber von Maische zuläßt.
4) Das Wienen kann Seitens der Steuerverwaltung au unter ständige steuerlihe Aufsicht gestellt werden. l
5) Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das letztere unter ständige steuerlihe Aufsicht gestellt ist, unmittel- bar nah Beendigung desselben, stellt der Beamte die Verbindung des Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen Weise wieder her, erneuert die Vershlußanlagen zwischen beiden, löst dagegen die während des Wienens an der Brennvorrichtung angelegten Ver\clüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenußung der leßteren zum Abtriebe
von Maische kein Hinderniß im Wege steht. : :
6) Wo die örtlichen Verhältnisse der \teuerlihen Kontrole keine Sqwierigkeiten bieten, kann auh statt des Probenehmers ein steuer- li verschlossenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt werden, aus welchem gerer unter Feststellung seiner Menge und Stärke dur die hiermit betrauten Beamten entuommen und unter den vorbezeichneten Sicherungsmaßregeln auf die Brennvorrichtung EeaOt wird.
Es können jedoch in den auf derselben Blase lutternden und wienenden Brennereien auch gleichzeitig steuerlih verschlossene Sammel-
efäße sowohl für Lutter als für Branntwein mittelst eines unter fieterlidein Verschluß zu haltenden Zweiwegehahnes mit der Brenn- vorrichtung in Verbindung gebracht werden. Der Inhalt des Lutter- samméelgefäßes ist alsdann bei den jedesmaligen Branntwein- abfertigungen (\. Ausführungsbestimmungen zu §. 11 tes Geseßes) unter amtliher Aufsiht der zum Abtrieb in dem Brennapparat befindlihen Maische ¡uzusenen und sofort mit leßterer zusammen abzutreiben. In diesem Falle kann angeordnet werden, daß die Fest- stellung der eventuell der Verbrauchsabgabe unterliegenden Alkohol- menge erst an dem fertigen Erzeugniß erfolgt.
VIII. Anordnung anderweiter Sicherheitsmaßregeln.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, in Fällen, in welchen die Durchführung der vorstehenden Vorschriften unthunlih erscheint, oder auf ungewöhnlihe Schwierigkeiten #ößt, oder in welchen dieselben niht die Gewähr einer genügenden Sicherung des steuerlichen nteresses bieten, ausnahmsweise steuerlih unbedenklihe Erleichterun- gen widerruflih zu gewähren oder anderweite Maßregeln anzuordnen.
IX. Protokoll über die getroffenen Einrichtungen. Den Brennereibesißern ist möglichst zeitig My en, welche Einrichtungen sie in ihren Brennereien zu treffen haben, und ist vor Beginn des Betriebes protokollarisch (vergl. Anlage B) feftzustellen, ob allen Anforderungen genügt ist, und ob die erforderlichen Ver- \chlüsse angelegt worden find. Das Protokoll ist demnächst der Steuerhebestelle auszuhändigen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagsheft der Brennerei zu bringen. X. Revision der Brennereien, - Die steuerlihe Revision in den Brennereien hat sich hinfort ae auf den Betriebszustand der Maisch- und Brenngeräthe mit. aller Gründlichkeit nicht nur auf sämmtlihe Flashen- und Hahn- vers{chlü}se — in der Regel ohne Abnahme der Kappen — sowie auf die vom Kühlgeräth nah den Sammelgefäßen führenden Rohr- leitungen, sondern auch auf den guten und sicheren Verschluß des Raumes, in welchem sih die Sammelgefäße befinden, zu erstrecken. Es ift dabei namentlich zu untersuchen und festzustellen, ob irgendwie ein Versu zur Ableitung von Alkohol gemacht worden ist, was ih bei Dare und Flanschen nur durh Verleßung der amtlichen Vershlußanlagen, bei den Rohrleitungen nur durch Anbohren bewerk- Letzteres würde an der blank zu haltenden Oberfläche
stelligen läßt. an der alter e der Robrleitungen sofort fenntlih sein, und muß in jeder Brennerei stets verdünnte Schwefelsäure vorhanden sein, um mittelst eines in
blank reiben zu können. Durch dies Verfahren ist auch das geringste wieder verkittete oder verlöthete Bohrloch wahrzunehmen. Bei dem geringsten Zweifel haben die Revisionsbeamten {ich jede beliebige Stelle der Rohrleitung sofort blank reiben zu lassen. Jede Wahrnehmung, die eine Verleßung der Vershlüsse oder ein Anbohren der in ihren unteren Theilen ganz besonders zu untersuhenden Rohrleitung voraus- seßen läßt, ist weiter zu verfolgen. Dem Hauptamt bleibt überlassen, Prüfungen der Verschlüsse anzuordnen. : Der s\teueramtlihe Vershluß des Raumes, in welchem . das Sammel n S ist, darf nur dann gelöst werden, wenn ein zweiter Revisionsbeamter dabei zugegen ist. Erleidet die Oeffnung (ae Raumes keinen Aufschub, so ist, wenn ein zweiter Revijions- eamter niht zur Verfügung steht, der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger Peuge zuzuziehen, welher das über die Lösung des Ver- \chlusses, den Befund des Sammelgefäßes und die Wiederanlegung des Verschlusses aufzunehmende Protokoll mit zu vollziehen hat. Die Brennereibesißer sind verpflichtet, den Revisionsbeamten alle diejenigen Hülfsdienste leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision sahgemäß und in dem erforderlichen Umfange aus- zuführen, auch die nöthigen Materialien auf ihre Kosten zu beschaffen und bereit zu halten.
3) Zu 8. 6
I. Vorausseßungen für Aufstellung von Meßapparaten.
In Brennereien, wo die Einrichtung besonderer unter siherem steuerlihem Mitvershluß stehender Räume zur Ausstellung von Sammelgefäßen niht oder nur mit unverhältnißmäßigen Kosten möglih is, oder wo aus sonstigen Gründen die Aufstellung von Meß-Apparaten den Vorzug vor derjenigen von Sammelgefäßen ver- dient, find an Stelle der Sammelgefäße, zur Feststellung der aus der Maische ohne Rücksiht auf \päteres Wienen oder Retifiziren ge- wonnenen geistigen C nach Menge und Stärke, Seitens der Steuerbehörde geeignete E Meß-Apparate — Alkoholmesser oder Probenehmer — unter Beachtung der in der Anlage C ge- gebenen Vorschriften, aufzustellen. Sobald der Meß-Apparat eingetroffen, hat der Brennereibesitzer dies, und von welhem Tage ab die Aufstellung erfolgen kann, der Steuerhebestelle anzuzeigen ; auch hat er den von der Normal-Aichungs- Kommission angelegten Verschluß unverleßt zu erhalten.
II. Protokoll über Aufstellung des Apparates. Ueber die Aufstellung des Meß-Apparates ist eine Verhandlung nach Anlage D aufzunehmen und an das Hauptamt einzureichen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagshefte der Brennerei zu
bringen. 5 III. Revision durch die Aufsichtsbeamten. :
a, Eine Oeffnung des Meß-Apparates im Laufe der Brennperiode A Beamte ohne Beisein eines Technikers darf in der Regel nit erfolgen.
Die Oberbeamten haben neben sonstiger Revision der Brennerei nur den Zinkkasten abzuheben und sich von dessen Unverleßtheit, ins- besondere durch heit des des inneren Anstrihs des Mantels, sowie
von Zeit zu Zeit noh besondere
von der Unverletztheit des Apparatmantels zu überzeugen. Die sonstigen Aufsichtsbeamten haben sich bei den Brennereirevisionen neben Prüfung der Brennereigeräthe, der Rohrleitungen, der Flanschen- und sonstigen Verschlüsse u. \. w. auf eine äußere Besichtigung des Zinkkastens zu beschränken. Die Beamten haben sich ferner durch Vergleichung der Anzeige des Alkoholometers in der Vorlage mit der Anzeige des Stoß- hebels an der Alkoholkurve, welche leßtere durch die Glasscheibe im Apparatmantel beobahtet werden kann, davon zu überzeugen, ob der Stoßhebel die richtige Alkoholstärke an der Alkoholkurve anzeigt. s ch bei diesen Prüfungen keine Erinnerung ergeben, so haben die Beamten in Spalte 23 bezw. 22 des Betriebs-Planes (vergl. An- lage E 1 und 2) eine entsprechende Eintragung zu bewerkstelligen.
Raa ea Falls is der Thatbestand sofort protokollarisch festzustellen und das Protokoll nah Vernehmung aller Betheiligten dem zuständigen Hauptamt vorzulegen, welhes nah Lage der Sache die weiteren Anordnungen zu treffen hat. :
Auch von allen sonstigen Störungen im Gange eines Meß- Apparates ist dem zuständigen Hauptamt unter Darlegung des Sah- verhaltes Anzeige zu erstatten. Das Hauptamt hat darüber an die Direktivbehörde zu berichten.
b. Sämmtliche mit der Kontrole von Meß-Apparaten betraute Beamte haben sich auf Grund der Anlage C, und vermöge eigener Anschauung mit der Konstruktion, dem Zweck und der Handhabung aller wesentlichen Theile des Meß-Apparates gründlih vertraut zu
machen. / IV. Zählwerks-Register. E
a. Unmittelbar vor Beginn und nah Beendigung des täglichen Maischabtriebes is der Brennereibesißer oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den Stand der Ee der vorhandenen Meß-Apparate in Spalte 1—4 des hierüber in vierteljährigen Zeitabschnitten zu führenden Zählwerks-Registers (vergl. Anlage F) einzutragen; für Brennereien, welche ununterbrohen Tag und Naht brennen, werden die Zeitabschnitte, in welchen diese Eintragungen zu bewirken sind, durh das Hauptamt bestimmt. An betriebslosen Zwischentagen ift dieser Eintrag zu unterlassen. Das Register ist mit dem Betriebs- plan zusammen in der Brennerei aufzubewahren und muß nach Ab- lauf jedes Vierteljahrs vom Brennereibesißer förmlich abgeschlossen und der Steuerhebestelle bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Vierteljahr eingesandt werden.
Die leßte Eintragung jedes Vierteljahrs ist vom Brennerecibesißer in dem Register für das nähste Vierteljahr vorzutragen und die Richtigkeit dieser Uebertragung von dem zuerst im neuen Vierteljahr in der Brennerei erscheinenden Aufsihtsbeamten zu bescheinigen.
In Spalte 5 und 6 des Zählwerks-Registers hat der Brennerei- besitzer etwaige Störungen im regelmäßigen Gange und Verleßungen der amtlichen Verschlüsse des Apparates unmittelbar nah ihrer Wahr- nehmung aufzunehmen. 4
þ. Das Formular zum Zählwerks-Register liefert die Steuer- hebestelle. : — /
Bei jedem Besuch einer Brennerei, in welher ein Meß-Apparat aufgestellt ist, haben die Aufsihtsbeamten die an jedem einzelnen Tage seit der leßten Kontrole nah Anzeige der Zählwerke durch den Meß- Apparat gegangenen Branntwein- und Alkoholmengen, sowie den Rauminhalt der nah dem Betriebsplane an jedem der fraglihen Tage abgetriebenen Maischbottiche festzustellen, hiernach die Altobolstärke des tägli eczeugten Branntweins und die durchschnittliche Raumausbeute für je ein Hektoliter Maischraum zu berehnen und diese Ermittelungen in Spalte 7 bis 14 des Zäbhlwerks-Registers einzutragen. Ferner sind die Anzeige des Stoßhebels an der Alkoholkurve und der Stand ‘des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der Revision in Spalte 15 und 16 zu vermerken. Ergiebt fich bei diesen Ermittelungen die Ver- muthung, daß der Meß-Apparat niht mehr richtig zeigt, so ist dem Hauptamt unverzüglih Anzeige zu erstatten.
V. Geltung. der allgemeinen Bestimmungen.
Die Ausfühcungsbestimmungen zu S. © unter 11 bis X finden auf
Brennereien, in welchen Meß-Apparate aufgestellt sind, entsprechende Anwendung.
4) Zu §
» 9.
Tragung der Kosten.
Die Kosten der ersten Anschaffung nnd Aufstellung. der Sammel- efäße: und Meß-Apparate, sowie der ersten Anschaffung der Blech- Pappe über den Flanschen- und Schrauben-Verbindungen, der Kunst- \{lösser, der E Ag über dem Luftrohr der Vorlagen und der etwa nöthigen Ueberrohre trägt für die bereits bestehenden Brennereien die Branntweinsteuergemein|chaft insoweit, als die Beschaffung dieser Ein- rihtungen im steuerlihen Interesse für erforderlih erahtet wird. Auch fönnen, wo sich bereits geeignete Sm gean oder Meß-Apparate in den Brennereien befinden, für diese von der Verwaltung dem gegen- wärtigen Werth entsprechende Entschädigungen gezahlt werden, Dagegen haben die Brennereibesitßzer die Kosten für die Unter- haltung der vorbezeihneten Gegenstände, sowie für die Herrichtung
5) Zu S. 10. Betriebsunterbrehung, Verschluß- und Gerätheverleßung. Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein am ier Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, Rohr- leitungen, Sammelgefäße oder Meß-Apparate, aus welchen eine N Ableitung oder Entnahme von alkoholartigen Dämp*en, utter oder Branntwein mögli ist, verleßt wird, so hat dies der Brennereibesißer sofort in Spalte 10 des Betriebsplanes einzu- tragen und hiervon spätestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem Bezirks-Ober-Controleur und der Hebestelle, und im Fall sich am Ort der Brennerei nur der Wohnsiß eines Aufsehers befindet, auch diesem \chriftliche Anzeige zu machen. Auf die Anzeige hin muß sich der Ober-Controleur oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnechwer — falls dieser am Ort der Brennerei wohnt — oder aber der Aufseher ohne Aufschub, und im Fall’ der betreffende Beamte nicht am Ort der Brennerei wohnt, spätestens innerhalb 24 Stunden nah dem Eintreffen der Anzeige, in die Brennerei begeben und durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle prüfen, über das Ergebniß eine Verhandlung aufnehmen und den Befund in dem Betriebsplane vermerken. In Abwesenheit der Ober-Controleurs ist der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger pen zuzuziehen, welcher die Befundsbescheinigung mit zu vollziehen at. In diesem Falle muß der prüfende Beamte dem Ober-Controleur von dem Ereigniß alsbald Nachricht geben, und muß Leßterer sich so \{leunig als möglich zur Brennerei begeben, die Verhältnisse nach- träglih prüfen und den vermerkten Befund bekräftigen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten : I. Behandlung bloßer Plombenverleßungen. Liegt nur eine Plombenverleßung vor, ohne daß dadur ein Zugang zum Alkohol u. \. w. möglih geworden, so ist insbesondere zu ermitteln und im Protokoll \estzustellen, ob für die A ein Thäter verantwortlich gemaht werden kann. Der Verschluß ist hierauf unverzügliÞ wieder zu erneuern, wozu, wenn der Aufsichts- beamte den Plombir-Apparat nicht bei sich führen sollte, einstweilen bis zu der \chleunigst zu bewerkstelligenden Wiederherstellung des Plombenverschlusses Dienstsiegelvershluß statthaft ift. II. Behandlung anderer zufälliger und rechtzeitig angezeigter Ver- leßungen oder Störungen.
Ft dur zufällige Verschlußverlezung oder auf andere unab- sichtliche Art ein Zugang zum Alkohol geschaffen, oder eine Störung des Meß-Apparates, welche die richtige Feststellung des durh den- selben geflossenen Branntweins unmöglih oder zweifelhaft macht, herbeigeführt und rechtzeitig hiervon die vorgeschriebene Anzeige er- stattet worden, so hat a. der Bezirks-Ober-Controleur außer der den Thatbestand dar- stellenden Verhandluna, in welcher die getroffenen Maßnahmen auf- zuführen sind, ein Duplikat des ursprünglichen oder abgeänderten Betriebsplanes, sowie thunlichst einen Auszug aus den Brennerei- Geschäftsbüchern über die Ausbeute an Alkohol während der leßten 30 Betriebstage vor Eintritt der Verschlußverleßung, für Brennereien mit Meß-Apparaten auch einen Auszug aus dem Zählwerks-Register für das laufende Vierteljahr dem Hauptamt vorzulegen. Leßteres hat unter Zugrundelegung der durhschnittlichen Alkoholausbeute während des bezeihneten Zeitraumes, sowie unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der jeweiligen Betriebsmaterialien die Mindest menge des zur steuerlihen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols fest- zusetzen, und zwar:
1) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ift, bestimmt ermittelt wird, von dem Tage der leßtvorhergegangenen steuer- lihen Abfertigung von Branntwein in der Brennerei an gerecnêt ;
9) wenn der Zeitpunkt, mit welhem die Störung eingetreten ist, nicht ermittelt wird, von der der leßten Revision des Hauptamts- Dirigenten oder dessen Vertreters vorhergegangenen \teuerlihen Ab- fertigung von Branntwein in der Brennerei an gerehnet, jedo höchstens für den Zeitraum von 30 Tagen zurückgerehnet. Die bei diesen lehtvorhergegangenen steuerlihen Abfertigungen etwa unabgefertigt verbliebenen Bestände an Branntwein sind hierbei nicht anzurehnen, und ist der Alkobolgehalt derselben nah der durchschnitt- lichen Stärke der leßtabgefertigten Menge zu berehnen ;
3) wenn festgestellt wird, daß der Meß-Apparat zu hohe Angaben liefert, so wird dem Brennereibesißer die Mindestmenge des zur steuer- lihen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols vom Tage seiner An- zeige ab entsprehend MeealoelegE
In allen Fällen ist jedoch die thatsählich gestellte Menge reinen Alkohols der steuerlichen Abfertigung zu Grunde zu legen, wenn die- selbe größer ist, als die vom Hauptamt festgeseßte Menge. :
b. Der Bezirks Ober-Controleur hat Bestimmung über nöthig erscheinende Reparaturen zu treffen, unbeschadet des wegen Verschluß- verleßung oder sonstiger Eingriffe einzuleitenden Strafverfahrens.
Bei einer Störung im Gange des Meß-Apparates ist dieser zu öffnen, der Grund der Störung zu ermitteln und zu beseitigen oder, wenn dies nicht thunlich ist, der Meß-Apparat auszuschalten und vor- läufig außer Gebrauch zu setzen.
c. Der Weiterbetrieb der Brennerei ist dem Besißer bei reht- zeitiger Anzeige nicht zu versagen, vielmehr wegen Festseßung der Mindestmenge des zur steuerlihen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols nah den Vorschriften unter a zu verfahren.
IIL. Behandlung absihtliher oder nicht rechtzeitig angezeigter Ver- leßungen oder Störungen.
Ist die Anzeige über L In BV e CNUngeN oder Störungen an den Brennercigeräthen, Rohrleitungen, Sammelgefäßen oder Meß- apparaten unterlassen, oder nicht rechtzeitig erstattet worden, oder stellt sich heraus, daß eine absichtlihe Vershlußverleßung oder Störung stattgefunden hat, so ist die Verbrauchsabgabe gemäß S. 21 des Ge- seßes zu berehnen, für eine Zuvielanzeige des Meß-Apparates aber Nachlaß nicht zu gewähren.
IV. Betriebsunterbrechungen.
Ist eine wirkliche Unterbrehung des Brennereibetriebes einge- treten, so ist von dem Anfangstermine derselben und ihrer mut hmaß- lihen Dauer Ueberzeugung zu nehmen, sowie für die ÜUnbrauchbar- machung der etwa vorhandenen, nicht zum Abtrieb gelangenden Maische und nah Umständen für den Verschluß der dur die Betriebsabweichung außer Gebrau kommenden angemeldeten Geräthe zu sorgen. Es ist ferner, wenn : ;
a der Betrieb im laufenden Monat überhaupt nicht wieder be- onnen werden kann, oder wenn derselbe sih in der Art ändert , daß ür die nähsten Tage die Bemaischung einiger Bottiche ausfällt, der Betricbs-Plan mit der über den Vorfall aufgenommenen Verhand- lung an die Hebestelle einzureichen, welche, unter Angabe der weg- R Einmaischungen, den Betriebs-Plan anderweit feststellt und vollzieht.
b. Soll der Betrieb im laufenden Monat in anderer veränderter Art wieder aufgenommen werden, so hat der Brennereibesißer eine Stü-Deklaration aufzustellen, welche ebenfalls, nebst dem bisherigen Betriebs-Plan und der aufgenommenen Verhandlung, zur Feststellung an die Hebestelle gesandt wird. Auf dem bisherigen Betriebs-Plan bemerkt die Hebestelle, von welhem Zeitpunkt an er außer Kraft tritt U Ae Steuerbetrag daher auf Grund desselben zu entrichten
cibt.
c. Ist zu besorgen, daß bis zum Wiederbeginn des Betriebes der abgeänderte Betriebs-Plan oder die vollzogene Stück-Dektaration niht von der Hebestelle zur Brennerei zurückgelangt sein werde, #o bleibt ein vom Ober-Controleur oder seinem Vertreter bescheintgter Auszug in der Brennerei, um inzwischen bei der Brennereirevijion zum Anhalt zu dienen. i
d, Erfolgt die Abänderung des Betriebs-Planes oder die Fest- stellung der Stück-Deklaration nicht beim Hauptamt selbst, so hat die Steuerhebestele dem Hauptamt das Duplikat des abgeänderten Betriebs-Planes oder der angenommenen Stück-Deklaration, im el teren Falle unter Beifügung des Hauptexemplars des außer Kraft geseßten Betriebs-Planes, sammt der über Prüfung und Feststellung der Betriebsunterbrechung und der Abänderungsursachen aufgenommenen
der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Meß-Apparate und zur
diese Flüssigkeit getauhten Lappens jede etwa erblindete Stelle sofort
Abfertigung des Branntweins erforderlichen Räume zu tragen.
Verhandlung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung des Qa amts, welche jedoch die cinmal nachgelassene Abänderung des Ve-
triebes, wenn solche auch niht für gerech!fertigt erahtet werden sollte, nit rückgängig machen darf, dient nebst der schriftlichen Anzeige des Brennereibesißers und den über den Vorfall aufgenommenen Ver- handlungen zum Registerbelage, und sind diese Schriftstücke daher den betreffenden Betriebös-Plänen jedesmal beizufügen. e. Im Falle einer Unterbrehung des Betriebes in den der Ab- findung nah §. 13 des Geseges unterliegenden Brennereien finden die Bestimmungen unter a bis c sinngemäße Anwendung. Die Anzeige über die Betriebsunterbrehung is ungesäumt bei der Hebestelle zu erstatten. Die Vornahme der erforderlichen Feststellungen kann dur die Direktivbehörde allgemein den Einnehmern oder einem Aufseher überlassen werden. : V. Zusammentreffen mehrerer Fälle. __ Beim Zusammentreffen mehrerer der in Vorstehendem behandelten Fälle müssen die vershiedenen Maßnahmen neben einander angeordnet
werden. 6) Zu 8. 11.
I. Feststellung des Branntweins in den Brennereien. a, Die Feststellung der Menge und Stärke des in der Brennerei erzeugten Branntweins geschieht durch 2 Steuerbeamte, deren einer in der Regel ein Oberbeamter sein muß. Der Branntwein ist zum Zwecke der A in Fässer zu füllen, die Feststellung erfolgt nah den bestehenden Vorschriften über die Feststellung des Alkohol- A und_ der Menge des Branntweins, für welchen bei der Aus- uhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, mit der Maßuabe, daß den weiteren Abfertigungen diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Feststellung vorgefunden worden ist. Der Brennereibesißer hat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlihen Fäffer bereit zu halten. Er ist verpflichtet, nah näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes, vor Witterungs-Ein- A geshüßgtes Abfertigungslokal zu stellen, dasselbe mit den zur usführung der Abfertigungen erforderlichen Geräthschaften und Ma- terialien auszustatten, und für dessen Erhellung Sorge zu tragen. _ Er muß insbesondere eine geaihte Waage von genügender Trag- fähigkeit nebst den erforderlichen geaichten, unter steuerlihem Verschluß A aa Gewichten und Revijions- und Vermessungsinstrumenten eschaffen. Der Aufstellungsort der Waage wird nah Anhörung des Bren- nereibesißers durch den Bezirks-Ober-Controleur besinmi, Der Brennereibesißer . ist ferner verpflichtet, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlih find, um die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor- geschriebenen Grenzen zu vollziehen. Auch is den Revisionsbeamten auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse ges{hüßter Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem die Pferde oder Fuhrwerke der Auf- sihtsbeamten für die Dauer der erforderlichen Abfertigungen unter- gebracht werden können. b. Die Feststellung des erzeugten Branntweins hat in jeder Brennerei durhscnittlich alle 83—10 Tage stattzufinden. Die hierfür bestimmten . ermin- werden nah Anhörung des Brennereibesitzers durch den Bezirks-Ober-Controleur mindestens auf die Dauer eines ganzen Monats im Voraus bestimmt. Die Feststellung des erzeugten Branntweins muß ferner erfolgen, sobald Zuschläge zur Verbrauchsabgabe eintreten, aufhören oder si in ihrer Höhe ändern. Die in der Brennerei vorzunehmenden weiteren Abfertigungen des Branntweins haben in der Regel ebenfalls an diesen Tagen statt- zufinden. Die hierzu erforderlihen Anträge sind der Bezirkshebestelle jo zeitig vorzulegen, daß diese sie nah erfolgter Prüfung den Abfertigungsbeamten noch vor deren Abgange nah der Brennerei zustellen kann.
__ Wird von dem Brennereibesißer eine Feststellung seines Brannt- weins oder eine sonstige Abfertigung an anderen Tagen verlangt, fo kann diesem Antrage stattgegeben werden, sojern ein Bedürfniß hierfür nachgewiesen wicd und die erforderlihen Beamtenkräfte zur Verfügung stehen. Der Brennereibesißer ist jedo zur Entrichtung der geseßlichen Tagegelder und Reisekosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet.
c. Der Brennereibesißzer ist aufzufordern, selbst oder durch einen Vertreter den Abfertigungen in der Brennerei beizuwohnen.
Das Ergebniß der amtlichen Feststellung ist sofort nah Be- endigung derselben in ein in der Brennerei aufzubewahrendes, von dem ersten Abfertigungsbeamten zu führendes „Kontobuch über Branntwein- erzeugung“ (vergl. Anlage 6) einzutragen, welches zuglei zur Kontrole dafür zu dienen hat, daß die Jahresmenge Branntwein, welche die Brennerei zu dem Abgabensaße von 0,50 ( für das Liter reinen Alkohols herstellen darf, nicht übershriten wird. Kann bei einer Fest- stellung cin Theil des erzeugten Branntweins ausnahmsweise niht mit zur Abfertigung gelangen, z. B. weil derselbe zur Füllung eines Transportfasses nicht ausreicht, so ist der unabgefertigt verbleibende Rest im Kontobuche nah seiner Menge nachhrihtlich zu vermerken.
Ein zweites Exemplar des Kontobuches ist bei der Hebestelle auf Grund des ihr von den Abfertigungsbeamten über das Ergebniß der amtlichen Feststellung jedesmal zu ertheilenden Auszuges aus dem Kontobuche, sowie der ihr zugehenden Abfertigungspapiere (Anmeldung zur Versteuerung oder Niederlage, Versendungsschein) zu führen.
d. Wird in der Vrennerei ein Meß-Apparat benußt, so sind die Gefäße, in welchen der erzeugte Branntwein bis zur amtlichen Fest- stellung aufbewahrt werden soll, der Steuerbehörde ein für alle Mal anzumelden. Dieselben sind amtlich zu vermessen und zu inventarisiren.
Cine Aufbewahrung von Branntwein in anderen Gefäßen ist in | der Brennerei und den unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räumen nicht zulässig. i … Das Ergebniß der amtlichen Feststellung is jedesmal au in das über die Anzeigen des Meß-Apparates zu führende Zählwerks-Register (Anlage F) einzutragen und mit dem leßteren zu vergleichen, bei
robenehmern hat dies zu geleben, nachdem der Probekasten im Meß-
pparat entleert und der Alkoholgehalt des Inhalts ermittelt worden ist. Bleibt hierbei, sowie in dem Falle, in welhem die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlih festgeseßt worden ist, die vorgeführte Menge Alkohol hinter dem auf Grund der Anzeige des Meß-Apparates oder der amtlichen Festseßung ermittelten Sollbestande um einen größeren Betrag zurück, als für «den unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehenden Abgang an Alkohol in Abrechnung zu bringen ist, \o ist der Sachverhalt protokollarisch fest- zustellen, auch der Brennereibesißer über die Gründe hierfür zu hören.
Die entstandenen Verhandlungen sind dem Hauptamt einzureichen, welches darüber zu entscheiden hat, ob für die Fehlmenge der ihr ent- sprechende Betrag der Verbrauchsabgabe zu erheben ist. Als Betrag des unter gewöhnlichen N durch Verdunstung entstehenden Abganges an Alkohol kann vorbehaltlih weiterer Erfahrungen bis zu 1 9%, bei Lutterbrennereien, in denen der Lutter nah dem Durchgange durch den Meß-Apparat zu Branntwein verarbeitet wird, ohne daß eine nohmalige \teuerlihe Ermittelung des fertigen Branntweins dur Meß-Apparat oder Sammelgefäß erfolgt, bis zu 2 %/ von dem Sollbestande in Abrechnung gebracht werden.
Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann ausnahmsweise, sofern si steuerlihe Bedenken niht ergeben, die Vorführung des Brannt- weins zum Zwecke der Feststellung sciner Menge und Stärke unter- bleiben und die Anzeige des Meß-Apparats als das Ergebniß der amtlichen eug angenommen werden. Soweit in solchen Sale er erzeugte fertige Branntwein nicht zur weiteren Abfertigung nach
(aßgabe der unter zu III, IV und VII ertheilten Vorschriften gestellt wird, hat der Brennereibesißer für denselben die Verbrauchsabgabe nv Den rana usdtage, Iu Dérselben me i eber die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerrufli ist, entscheidet die Direktivbehörde. G E N d e, Ein Abzug von dem Sollbestande bis zu 2% kann auch in enjenigen Brennereien erfol en, in welchen der erzeugte Lutter oder e eanniwein in cinem amtlich verschlossenen Sammelgefäß aufgefangen, aver nach der amtlicen Feststellung seines Alkoholgehaltes einer weiteren estillation unterzogen wird, ohne daß eine nohmalige steuerlihe Er- gefü O Des fertigen Branntweins durh Meß-Apparat oder Sammel- rfolgt.
vorgeschrieben sind, die Bestimmungen über die Ausstellung und
Abs. 2) Anträge auf weitere Abfertigung des nah Menge und Stärke
festgestellten Branntweins zu stellen, so kann die Aufnahme des leßteren
in eine öffentlihe oder Privat-Niederlage von Amtswegen auf Gefahr
us Ai s Denn eser geranta, gus kann der Brannt- ein bis dahin auf Gefahr und Kosten des ib
amtliche Bewachung gestellt werden. : E
II. Abfertigung zum freien Verkehr.
a. Soll der Branntwein in den freien Verkehr geseßt werden, so
hat der Brennereibesitzer eine Anmeldung (vergl. Anlage F) unter Angabe der Menge und muthmaßlichen Stärke des in den freien Ver- kehr zu setzenden Branntweins — vorbehaltlich der endgültigen Fest- seßung derselben bei der amtlichen Abfertigung —- rechtzeitig der Bezirkshebestelle zuzustellen, welche die Anmeldung in das Verbrauchs- abgaben-Anmelderegister (eas, Anlage T) einträgt. b. Die Verbrauhsabgabe wird bis zur Erfüllung der Jahres- menge Branntwein welche der Brennereibesißer zu dem Abgabensatze von 0,50 M herstellen darf, neben den etwa zu erhebenden Zuschlägen, nah diesem Satze berechnet. Die Abfertigung hat jedoch nah dem höheren Abgabensatze zu erfolgen, sofern der Brennereibesiter dies Venagtz eine nahträglihe Abänderung dieses Antrages ist nicht ässig. Von der Hebestelle wird hiernach vorläufig berechnet, welche Steuer für die zur Anmeldung gebrachte An M app zu ay po a und dieser Betrag nebst dem Steuersate auf der Anmeldung erkt.
c. Der berehnete Steuerbetrag ist, sofern dem Anmeldenden nit etwa Stundung gewährt ist, sofort bei der Anmeldung gegen E (vergl. Anlage K) zu hinterlegen, was von der Hebestelle auf der An- M R S 0A . Die Anmeldung ist hierauf den Abfertigungsbeamten zu über- geben, welche die Fest tellung des in den freien Verkehr zu se enden Branntweins bewirken, die hiernah zu entrihtende Steuer fesseln und dem Steuerpflichtigen mittheilen. Das Ergebniß der Abfertigung, sowie die Steuerberechnung sind
auf der Anmeldung zu vermerken, worauf dieselbe an die Hebestelle zurüdge E n i e. Ist Stundung bewilligt, so ist der Hebestelle innerhalb 3 Tagen
das Kredit-Anerkenntniß zu übergeben, widrigenfalls der Stenerbettaa an O B L j . Uebersteigt die festgeseßte Steuer den hinterlegten Betrag, fo ist der Differenz-Betrag bei Vermeidung der WéltgGveitan Beitreibur, S A O E „Bleibt die festgeseßte Steuer hinter dem hinterlegten Betrage zurü, so ist der Ueberschuß innerhalb 8 Tagen auf der Hebestelle gegen Quittung abzuheben, widrigenfalls derselbe, sofern der Betrag mehr beträgt als 20 G, dem Empfangsberechtigten mittelst der Post auf seine Kosten zugesandt wird.
IIT. Abfertigung zum Lager oder zur Versendung. a, Wenn Branntwein ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in ein zur Aufnahme von Branntwein bestimmtes Lager verbracht oder aus dem Gebiet der Branntweinsteuergemeinsha\t ausgeführt oder zur Denaturirung versendet werden soll, so is rechtzeitig eine An- meldung nah Anlage U bei der Hebestelle einzureichen, bezw. zugleich die Ausfertigung eines „Versendungs\heins T für unversteuerten Branntwein“ (vergl. Anlage L) zu beantragen.
b. Der |Anmelder übernimmt mit der Unterzeihnung der An- nahme-Erklärung auf dem Versendungsshein die Verpflichtung, den im Versendungsscein bezeihneten Branntwein in unveränderter Gestalt und Menge auf dem ihm etwa vorgeschriebenen Wege zu transportiren und in dem bestimmten Zeitraum und bei dem angegebenen Amt unter Vorlegung des Versendungs\heins zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen; ingleihen die Verbindlichkeit für den Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe, soweit nicht durch natürlihe Einflüsse oder Zufall eine Verminderung oder Ver- nihtung des Branntweins auf dem Transporte erfolgt ist, zu haften.
Die Hebestelle ist befugt, für die Erfüllung biefer Verpflichtung ange E L O ;
indet der Transport des Branntweins nicht auf einer Eisenbahn oder Wasserstraße statt, so kann der Weg, welchen der a zurückzulegen hat, in dem Versendungsscheine vorgeschrieben werden, auch ist die Transportfrist auf die zur Zurücklegung dieses Weges unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken. c. Wird bei der Ausfuhr nach einem Lande außerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft oder bei der Aufnahme in eine für un- verzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage die Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntwein-Materialsteuer beansprucht (vergl. Branntwein-Niederlage-Regulativ §. 2 Abs. 2), fo ist die hierfür vor- G Anmeldung neben der Anmeldung zur Versendung abzu- geben. d. Die Gefäße, in welchen der Branntwein zur Versendung ge- langt, müssen, fofern nicht R oder amtlihe Begleitun eintritt, so eingerichtet sein, daß ein sihernder amtlicher Verschluß E R kann. H
ür den Transport von Branntwein, welcher mit dem Anspru auf Vergütung der Maishraum- oder Materialsteuer zur Au dfube gelangen soll, bleiben die hierfür bestehenden Vorschriften in Geltung. Wird eine Umladung des Branntweins auf dem Transport dur Unglüdsfälle oder Naturereignisse erforderlih, oder soll eine solche behufs Ueberganges der unter aar abgefertigten Gefäße unter Raumvershluß, oder Umfüllung des Branntweins in Bassin- wagen erfolgen, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramt hiervon Anzeige M f ie Umladung is nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleihung der einzelnen Gefäße nah Zeichen und Nummer mit den im Versendungs\chein enthaltenen Angaben amtlich zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu lehen, auch, was geschehen, in dem Versendungsscheine zu vermerken.
ine solche Umladung ist au dann zulässig, wenn der Trans-
port unter amtliher Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgeseßt wird. Befindet sih an dem Orte, wo die Umladung erfolgen foll, kein Zoll- oder Steueramt, so ist Derjenige, auf dessen Antrag die Um- ladung erfolgt, zur Entrichtung der geseßlihen Tagegelder und Reise- kosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet. e. Vor der Ausfuhr oder vor der Aufnahme in eine Niederlage oder vor der am Bestimmungsorte vorzunehmenden Denaturirung hat regelmäßig eine Ge amtliche Feststellung des Branntweins nah Menge und Stärke stattzufinden. Es kann jedoch von dieser Revision abgesehen werden, sofern der Transport von Anfang an unter L oder amtlicher Begleitung erfolgt ist.
f. Der Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchs- abgabe ist nah Maßgabe der Vorschriften unter I1 b und d festzustellen und in dem Versendungsscheine zu vermerken.
g. Bei dem Transport von Branntwein von einem Lager zum E ist nah den vorstehenden Bestimmungen gleichfalls zu ver- ahren. IV, Abfertigung auf Verfendungs\{hein Il.
a, Soll eine Branntweinpost zwar in den freien Verkehr geseht werden, die Entrichtung der Verbrauchsabgabe aber nicht bei der Hebestelle, in deren Bezirk die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt ist, sondern bei einer anderen Hebestelle stattfinden, so ist rechtzeitig eine Anmeldung nah Anlage H einzureichen, zugleih die Ausfertigung eines Versendungs\cheines 11 nach Anlage M bei der Bezirkshebeîtelle zu beantragen und allgemeine oder spezielle Sicherstellung der Ver- brauh8abgabe zu leisten. h, Vie festgestellte Verbrauhsabgabe ist innerhalb der vor- geschriebenen Frist unter Vorlage des Versendungs\ceines I1 bei dem Empfangsamt einzuzahlen , widrigenfalls die Einziehung derselben von dem Versendungs\chein-Extrahenten erfolgt.
__ V. Verfahren für Versendungsscheine I und Il. Für die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine I und 11 finden, sofern nicht im Vorstehenden abweichende enun nigen
r
f. Hat der Brennereibesißzer es unterlassen, rechtzeitig (siehe 1b
ledigung der Begleitscheine T und 11 im Vereinszollgeseße vom
1. Juli 1869 und in dem auf Grund des §. 58 desselben erlassenen Begleitschein-Regulativ mit folgenden Maßgaben Anwendung: f
a, Ueber die Ausstellung und Erledigung der Versendungs\ceine ist von dem Ausfertigungsamt ein Versendungsschein-Ausfertigungs- Register nah Anlage N zu führen.
_Ist die Bestellung einer Sicherheit für die auf dem Brannt- wein haftende Verbrauchsabgabe erfolgt, so wird die Art und Höhe der Sicerheitsbestelung in Spalte 9 des Ausfertigungs- Magi NAROD F Y
__ b, Der Antrag auf Ausfertigung eines Versendungs\cheines ist bei der Hebestelle stets in zwei Cxemplaren einzureichen. O
Sl dem Versendungsscheine erfolgt die Angabe der Transport- frist, sowie die etwa erforderlihe Angabe des Tranéportweges dur den ersten Abfertigungsbeamten, welher den Versendungsshein nah erfolgter Revision des Branntweins auch im Namen des Aus- fertigungsamts durch Unterschrift zu vollziehen hat. Das Duplikat des Versendungs\cheines ist hierauf an die Hebestelle zurückzugeben und wird Belag zum Versendungs\chein-Ausfertigungs-Register.
c. Die Ergebnisse der Revision sind in den Spalten 15—24 des Versendungs\ceines einzutragen.
Die Zahl der Aeg portgele. das Bruttogewicht derselben und die wahre Alkoholstärke des Branntweins sind in Spalte 16, 17 und 22 des Versendungssheines sowohl in Ziffern, als auch in E aug 14A
, Un Stelle der Verschlußanlage kann in allen Fä i Begleitung treten. Bt 408 D R
e, Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Versendungs\chein in ein nah Anlage 0 zu führendes Empfangs- s u, G ié
Die Erledigungs\ceine sind nah Anlage P auszustellen und na Erledigung des betreffenden Versendungsscheines dem E amt zu L
a em Eingange des Erledigungs\cheines bei dem Ausferti- gung hat dasfelbe den Tag des Eingangs in dem Ausfertigungs- register anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Branntweins oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage oder die Denaturirung vor- \hriftsmäßig nahgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haft- pfliht für den auf dem versendeten Branntwein ruhenden Steuer- betrag zu entlasten, sowie die etwa bestellte Sicherheit aufzuheben.
VI. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.
Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Aus- fuhr u. \. w. abgefertigt wird, veräußert, so geht die Haftung für die Berbrauchsabgabe auf den Käufer oder sonstigen Erwerber über.
Der Brennereibesißer hat in solhem Falle die Hebestelle von der Veräußerung nach Anleitung der Anlage Q zu benahrichtigen, er bleibt jedoch für die Steuer so lange verhaftet und zur Stellung der erforderlichen Anträge (siehe I e) verpflihtet, als niht der Käufex oder sonstige Grwerber des Branntweins diese Verpflichtungen dur Stellung der Anträge auf weitere Abfertigung des Branntweins über- e M Beräuß :
el weiteren Beraußerungen des unter steuerliher Kontrole stehenden Branntweins ist in der gleichen Art zu d ad
i L VII. Denaturirung.
, Die Gewährung der Steuerfreiheit für zu gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Branntwein erfolgt nah Maßgabe des nebst Mustern an- liegenden Regulativs. (Anlagen B bis R 8.)
___ YVITL. Branntwein-Niederlage-Regulativ.
Für die Aufnahme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus- \chließlich für die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffentliche oder unter amtlihem Mitvershluß stehende Privat-Niederlage kommen die Vorschriften des nebst Mustern anliegenden Branntwein-Niederlage- Regulativs zur Anwendung. (Anlagen § bis s 6.)
_IX. Regulativ für Branntwein-Reinigungs- Anstalten. __Die Reinigung des unter steuerliher Kontrole stehenden Brannt- weins außerhalb der Lagerräume kann nah Maßgabe des nebst Mustern anliegenden Regulativs ae werden. (Anlagen T bis T3.) 9
¿D Q: 12,
__ Rückvergütung der Sia,
Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Brannt- wein verwendet ist, finden die Vorschriften, betreffend die Vergütung der Maischraum- oder Materialsteuer bei der Ausfuhr, entsprehende Anwendung.
8,
Zu §. 13.
: I. Begriff der Abfindung. Die „Abfindung“ (Fixation)' einer Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gesehes erfolgt in der Art, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrausabgabe bezw. gleihzeitig dem Zuschlage zu derselben unter- liegt, nicht durch Anwendung eines Sammelgefäßes, Meß-Apparates oder Probenehmers unmittelbar festgestellt, sondern, vorbehaltlich der Bestimmungen unter VIb und VII aus derjenigen Maisch- bezw. Materialmenge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt werden kann.
IL. Der Abfindung unterliegende Brennereien.
Soweit nicht die Direktivbehörden die Anwendung der in den SS. 9 ff. des Gesetzes gegebenen Da für geboten erachten, find, unabhängig von den Anträgen der Brennereibesißzer, der Abfindung unterworfen: A. diejenigen mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Feuerung benußen und in einem Betriebsjahre, d. h. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, niht mehr als 1500 h1 Bottichraum bemaischen. __ Die „unmittelbare“ Feuerung seßt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr dur direktes Feuer erbißt wird. Es ift jedoch den Brennereibesißern gestattet, an den Brenn- blasen Wasser-, Dampf- oder Sandbäder anzubringen, um ein An- brennen der Maische zu verhüten. _ Auf Anordnung der Direktivbehörde können au Brennereien mit Dampf-Apparat der Abfindung unterworfen werden; Brennereien mit kontinuirlihem Kolonnen-Apparate bleiben jedoch unbedingt von der Abfindung ausges{lofsen. _ Soweit der künftige Betriebsumfang einer Brennerei zweifelhaft ersheint, kann dieselbe der Abfindung unterworfen werden, falls der auf Grund der Vorschriften im §. 2 des Gesetzes ermittelte dur ch- shnittlihe Jahresbetrag der Maischbottichsteuer einem jährlichen Betriebs8umfange von nicht mehr als 1500 h1 Bottichraum entspricht. b. Diejenigen Brennereien, welhe nur Abfälle der eigenen Bier- erzeugung oder lediglih nihtmehlige Stoffe (mit Ausnahme von Me- lasse, Rüben oder Nübensaft) verarbeiten. Die Größe des Betrieb8umfanges {ließt die Abfindung nicht aus, dagegen sind diejenigen Brennereien, welhe mit kontinuirlichen Kolonnen-Apparaten versehen sind, nah Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 5 ff. des Gese zes zu behandeln. WLßteres hat auch in An- schung aller Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Bren- nereien — und zwar ohne Rücksicht auf deren Betriebsumfang und Betrieb8art — zu geschehen. ÎIL Abfindung von Brennereien der unter II a bezeihneten Art.
a. Mit Rüksiht auf die nothwendige Zeit zur Reinigung der Geräthe, auf nächtlihe Störung und sonstige Hindernisse im Be- triebe find: 1) auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden, 2) auf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden und __3) auf jeden vollen Kalendermonat nur vierundzwanzigmal 21 Be- trieb8stunden zu renen. Die Zeitberechnung na Ziffer 2 und 3 seßt voraus, daß diese
Zeiträume niht dur betriebslose Zwischentage unterbrochen werden.
b. 1) Um die jeweilig zu entrichtende Verdrauch8abgabe berechnen
zu können, ist es nothwendig, zu wissen:
a. wie groß der Inhalt der Brennblase ist; s. zu welbem Theile ihres Rauminbaltes dieselbe mit Mais(e
für je einen Abtrieb befüllt werden kann;
7. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspru nimmt;
0. wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und