e, welche durGschnittlihe Alkohol-Ausbeute die Brennerei aus einem Hektoliter Maische zieht. /
2) Es ist bis auf Weiteres anzunehmen, A bei Brennvorrich- tungen von einfaher Konstruktion mit Blase, Helm und Kühlrohr (ohne Vor- oder Maishwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stun- den beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlih nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminhaltes gefüllt zu werden vermag, und daß vier Abtriebe \o viel Lutter liefern, als zu einer Meri ans Le, selben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs8 Stunden abde tillirt werden kann, erforderlih ist. (Normalabtriebsverhältnifse.)
3) Wenn weiter bekannt ist, welhen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei-Inventarium \ich ergiebt, und wie ange J Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesizer bei der Betriebs-Anmeldung zu erklären hat, so läßt sih berehnen, welche Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungsperiode siehe Ve) mit der in Frage stehenden Brennvorrichtung abzudestilliren ist. Es wird nämlich ermittelt: i
a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerbalb der erklärten Brennzeit stattfinden können und
s. welhe Menge Maisce, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Rauminhalte nat bekannte Blase, bei jedesmaliger normaler Füllung derselben, vermittelst der nah Lit. a. festgestellten Anzahl der Blasen- füllungen gebraht werden kann. E
4) Die hiernah gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglihen Brenn- vorrihtung abgetrieben werden kann.
5) Die Festsezung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt nun — und zwar im Voraus — dur die Steuerhebestelle in der Art, daß die nah Obigem berechnete Maishmenge mit dem dur{- R Ausheuteprozentsaße der betreffenden Brennerei multi- plizirt wird.
6) Um die Hebestelle in den Stand zu sehen, diese Berehnung vornehmen zu können, haben die Aufsichtsbeamten und insbesondere der Bezirks-Ober-Controleur die Ausbeuteverhältnisse jeder hier in Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der Hebestelle mitzutheilen, welhe hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Er- messen des Ober-Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines neuen Betriebsjahres, zu wiederholen. Uebrigens können bei Festseßung des Ausbeuteprozentsaßes auch die Anhaltspunkte entsprehend benußt werden, welche aus dem vom Brennereibesitzer über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände zu führenden Regi|ter (siche unten V e) zu entnehmen sind.
7) Die im einzelnen Falle festgeseßte Verbrauchsabgabe if dem Brennereibesißer bekannt zu geben; über einen etwaigen Einspruch desfelben entscheidet das zuständige Hauptamt. Eine Unterbrehung des Betriebes bat die Erhebung des Einspruches niht zur Folge.
c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sih, daß — unbeschadet der Vorschrift unter & — bei der Abfindung von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauch8abgabe weder der Maisch- raum noch der Steiaraum in Frage kommt, es is vielmehr ganz gleichgültig, welhen Maischraum der Betheiligte — die Einhaltung der Betriebsgrenze von jährlih 1500 bez. 3000 h1 Bottihraum voraus-
eseßt — täglih bemaisht, welhen Steigraum er freiläßt und welche enge Maische er wirkli abbrennt.
Dagegen darf die erklärte Brennzeit niht überschritten, während der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennvorrichtung benußt und deren bei Abgabe des Abfindungs-Plans (vergl. unten V a) vorhandener Zustand niht geändert werden, auch dürfen Preßhefen- brennereien niht während der Dauer der Abfindungsperiode die Hefen- bereitung einstellen oder wesentlich“ verringern.
d. Bei Brennvorrihtungen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen. Lutter, d. i. \{chwacher Branntwein, ge- wonnen (Rauhbrand), welcher an sh nicht verwendbar ist und daher noch einmal gewient (überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Leßteres geschieht häufig in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters — das Wienen — ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berehnung der Verbrauchsabgabe dem Obigen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol, nit die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.
Die Berechnung des Abgabebetrages erläutert das naw{folgende Beispie!, bei welhem eine Brennvorrihtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer und abgabefreien Lutterabtrieb angenommen ift: An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat foll je 12 Stunden Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 450 1. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrechnungsfähige Betricbsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maisch- abtriebe zu je 375 1, mithin eine Maischmenge von 6000 1 und bei einem Ausbeuteverbältnisse von 8 9% eine Menge von 480 1 reinen Alkohols, für welche die Verbraubsabgabe nah dem niedrigeren Abgabensaßze 240 4, nah dem höheren Abgabensaze aber 336 M beträgt. Die Berechnung der Zeit für den abgabefreien Lutterabtrieb stellt fich hier wie folgt: 4 Maischabtriebe geben fo viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu je cinem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erforderlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Maischabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beispiele 4 volle Maischabtriebe dem leßten Lutter- abtriebe vorbergehen (vergl. nächstfolgenden Absatz), so dürfen anstatt 90 Stunden 24 Stunden für die Luttecrabtriebe angesetzt, d. h. es darf am letzten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden ab- getrieben werden; in folchen Fällen ift auf S. 2, leßte Spalte., des Abfindungs-Plans eine bezüglihe Bemerkung einzustellen.
Die zu einem Lutterabtricb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase mit Lutter erforderlich find, vorbergeben. Für überschießende Maisch- abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern niht in Ansaß gebracht werden; ausnahmêweise fann jedoh das einshlägige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklihen Fällen auf besonderes An- suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ist dem betreffenden Ab- findunggplan beizulegen.
e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden ftatt. Es ift aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs- perioden abgabefrei abzutr- iben.
Für diesen Fall gelten folgende besondere Bestimmungen:
1) Mit dem NAbtreiben des Lutters darf erst am Tage nah dem jeweilig lezten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb fann jedoch nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs- periode oder nach Ablauf mebrerer Abfindungêperioden bezw. der ge- sammten angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der stattgehabten Stoffabtriebe kommt hier nicht in Betracht.
2) Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabefreier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf felbst- verständlich auch auferhalb der Abfindungsperiode keine Maische für ih oder als ues zum Lutter abgebrannt werden.
3) In dem Äbfindungs-Plan if anzugeben, an welhen Tagen, zu welchen Tageëzeiten (ob Vormittag oder Nachmittag) und inner- halb wieviel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden foll.
4) Die Berehnung der Abgabe hat in der vorstehend unter d vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutterabtriebs- zeiten in allen Fällen und namentlich auch dann außer Ansaß zu lassen, wenn für den Lutterabtriceb mehr Stunden, als nach den Normalabtriebêzeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter abaetrieben wird, obwohl nah Maßgabe der Normalabtriebsverhältnisse auf die steuerpflihtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit nicht treffen würde.
mißbraucht, känn von denselben, unbeschadet der etwa verwirkten - Bs dur das zuständige Hauptamt für die Zukunft ausgeschlossen werden. -
Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauchs derselben bei Abgabe des Abfindungsplans be- sonders deklarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch- abtriebe das zur zweiten Blase gehörige Küblrohr vorschriftsmäßig unter Verschluß zu seßen; in unbedenklichen Fällen kann jedoh mit bauvtamtlicher Genehmigung der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelassen werden. H
Soll dem Lutter Maische zugeseßt werden, so kann für Me Lutterabtriebe keine abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbehaltlich der Bestimmungen unter a die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu bringen, da das aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsihtlich der Ab- gabepfliht der unvermischten Maische völlig gleihzuacten ist.
f) Ist die Brennvorrihtung, wie dies z. B. bei den Pistorius’- \chen und vielen anderen Apparaten der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maishwärmer versehen, so kommt in Betracht , daß in diesen Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt und dadur auf die demnächstige Destillation vor- bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brennvorrichtungen sind niht vier, sondern nur drei Stunden er- forderlich. Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältnisses ent- \prehend ändert sih auch die Berechnung der Verbrauhsabgabe. Es foll z. B. der Inhalt der Blase 270 1 betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2 mal 12 Stunden erklärt sein. Der Blasen- abtrieb nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daher- die Blase innerhalb 24 Stunden ahtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sehstel von 270 gleich 99% 1. Es können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 1800 1 Maische abgetrieben werden, wofür. sih bei einer Alkoholausbeute von 6 °%% eine abgabepflihtige Menge von 108 1 reinen Alkohols und eine Verbrauchsabgabe von 54 # bezw. 75 M 60 „ berechnet.
Bei zwei- und mehrtheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vor- wärmer 2.) is bei der Abgabeberehnung nur die sogenannte erste A in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht zu ziehen.
Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius'schen und ähnlichen Brenn-Apparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung dieser Apparate der Branntwein glei beim ersten Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe nothwendig werden, \o finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprechende Anwendung.
o) Bei Brennereien mit Dampf - Apparaten (Il a Abs. 3 und 4) ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsverhältniß anzunehmen, daß die eigentlihe Brennblase zu zwei ODrittheilen_ ihres vollen Raum- inhalts befüllt und ein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Uebrigen sind die obigen Bestimmungen, nament- lih jene wegen der Abtriebéverhältnisse , auf derartige Brennereien gleihmäßig anzuwenden, und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicer Weise, wie bei den anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrunde- legung der nah der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und der durchschnitt- lichen Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es muß jedo bei solchen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Alkoholmenge aus der in dem Abfindungsplan angemeldeten Maishmenge und der Durchschnitts- ausbeute der betr. Brennerei sich ergiebt. Sollte die nach leßterer Berechnungsart festgestellte Alkoholmenge größer sein, als die nah der ersten Berechnungsart ermittelte, so is derjenige Abgabenbetrag zu erheben, der sih nah der angemeldeten Maischmenge berechnet.
h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt eine Übershießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere übershießende Stunden ein voller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ift.
i, Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist niht für jeden einzelnen Fall durch Vornahme von besonderen Untersuchungen zu 0s B vielmehr lediglich nach den vorstehenden Regeln zu be- rechnen.
Behauptet jedoch ein Brennereibesißer bei Abgabe des Abfindungs- plans, daß er durch die Anwendung dieser Grundsäße auf seinen Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase weniger als zu 5/6 bezw. 2/3 ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw, 2 Stunden erfordere, so kann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung vom zuständigen Hauptamt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders festgestellt werden.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vor- zunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsihtsbeamten be- gründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal- O den betheiligten Brennereibesißer erheblich schädigen würde.
Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen \{lechter Betriebsart (z. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureihender Beaufsichtigung des Brennapparates, oder wegen Ueberlassung der Erneuerung des Kühlwassers 2c.), sondern nur wegen mangelhafter Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden — niht eckigen oder ge- wundenen — Kühlrohres) oder bei einem nit blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen. /
9) Die Feststellung abweihender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien os durch das zuständige Hauptamt; dasselbe ist jedoch berehtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge auf spezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ist, daß diese Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern dur \{lechte Betriebsweise veranlaßt sind.
3) Bei Vornahme von Probebränden is mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern daß auch das Wasser im Kühlfasse fo oft aufgefrisht wird, als es nothwendig erscheint, um die Niedershlagung der Alkoholdämpfe fo rash als möglih zu bewirken.
Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Entleerung des Brennapparates erforderliche R nicht in die Abtriebszeit einzu- rechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solhen Bränden mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unterbrechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Abtriebe fallende, zur Befüllung und Entleerung der Brennvorrihtung erforder- lihe Zeit als Abtriebszeit mitzurehnen. Der Abtrieb if als beendigt anzusehen, wenn eine kleine alregue des aus dem Kühlrohre fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sih entwickelnden Dämpfe bei Berührung mit einem Lichte keine bläulihe Flamme bilden. /
4) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vor- handensein der unter 1 bezeihneten Vorausseßungen für den Rauh- brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden Unter allen Umständen aber find dieselben auf ganze Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe- bränden sih etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerehnet
wird.
5) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestens fünf Probebrände anzustellen, und darf die herbei er- mittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe- berechnung anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt werden, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt.
ft nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrich- tung besonders festgestellt worden, so _ ist in der Bemerkungsspalte des Abfindungsplans auf die bezügliche hauptamtlihe Verfügung, welche
5, Ein Brennereibesißzer, welher diese Betriebserleihterungen
auch im Brennerei-Inventarium zu vermerken ist, hinzuiveisen und ist
Abschrift dieser Verfügung dem Abfindung3plan, in welchem zuerst die besonders festgestellten Abtriebsverhältnisse zur Anwendung ge- bracht worden sind, beizulegen. l
k. Die Direktivbehörde is befugt, wo das nachgewiesene Be- dürfniß einer Brennerei oder das steuerlihe Interesse es erfordert, andere als den Normalabtriebsverhältnissen entsprechende Bedingungen festzuseßen. / |
IV. Abfindung von Brennereien der unter IIb bezeichneten Art.
Die Bestimmungen unter IlIa, b 1, 3 bis 5 und 7 d, e, f, h, i und k finden auf die in Rede stehenden Brennereien mit folgenden Makßgaben Penang: :
a. Die Normalabtriebsverhältnisse sind bis auf Weiteres dahin anzunehmen,
1) daß die Brennblasen zu cinem Abtriebe:
a. von gepreßter Weinhefe nur zu einem Drittheil,
Sie flüssiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur zur Hälfte,
7. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur zu zwei Drittheilen, ;
6. von Steinobst, Beeren, Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln m zu drei Viertheilen des vollen Rauminhaltes gefüllt werden önnen ;
2, daß zu einem Abtrieb:
a. von Enzian oder sonstigen Wurzeln drei Stunden,
s. von flüssiger oder gevreßter Weinhefe se{chs Stunden,
y. von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden,
0. von Lutter selbst bei ganz \{chlechter Einrichtung der Brenn- vorrihtungen höchstens sechs Stunden nöthig sind;
3) daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Luttermenge : | j
a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder Trebern von Kernobst, e e
s. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind,
b. In Ansehung der Ausbeuteverhältnisse kann bis auf Weiteres zum Anhalt dienen, daß die durchschnittliche Ausbeute aus je einem Hektoliter
Kirschen, Zwetshgen und Pflaumen... 4,9 | Wein und flüssiger Weinlese 4,9 Enzian und sonstigen Wurzeln 2,9
Pee E 2,5
B aueveiabfälle V o ea M eingestampften Weintreben. 2 C28 Sieben von E S Beeren E 2P beträgt. :
Falls andere als die vorbezeihneten Stoffe zur Verarbeitung ge- langen, so hat die Direktivbehörde auf Grund von Probeermittelungen die durhschnittliche Alkoholausbeute zu bestimmen. :
c. Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Material- abtriebe verwendet werden sollen, so is dies in dem Abfindungs-Plan besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede Brennvorrichtung die Berechnung der Abgabe gesondert statt. ; ,
d. Die vorst:hend unter a angegebenen Normalabtriebsverhält- nisse finden nur Anwendung bei Brennvorrichtungen von einfacher Kon- struktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit unmittel- barer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer ver- sehenen, durch direkte Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen ; bei letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die Normalabtriebszeiten um je eine Stunde zu kürzen sind. :
Bei allen anderen Apparaten und bei der Verarbeitung anderer als der unter a bezeichneten Stoffe ist die Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probebränden nah Maßgäbe der Be- stimmungen unter 11 i festzustellen. Hat eine folhe Feststellung bereits unter der früheren Gesetzgebung stattgefunden, so bedarf es einer Erneuerung der elben nicht. : Y. Betriebsvorschri'ten für der Abfindung unterworfene Brennereien.
a, Die Besißer der der Abfindung unterworfenen Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage vor der ersten Ginmaischung bezw. dem ersten Brenntage der Steuerhebestelle des Bezirks nach Maßgabe des Abfindungs-Plans (Anlage V) schriftlich anzumelden; die Anfertigung eines Betriebs-Planes hat nicht stattzufinden.
b. Der Abfindungs-Plan ist in doppelter Ausfertigung zu über- geben und dient zugleih zur Berechnung der Verbrauchsabgabe, sowie der Maishbottich- oder Materialsteuer nah § 41 1V des Geseges oder des Zuschlags zur Verbrauch8abgabe nah §. 42 des Geseßes.
Die Hebestelle hat die zweite und dritte Seite des Abfindungs- Plans nah Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und insbesondere den Betrag der berechneten Verbrauchsabgabe, Maischbottish- und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen.
Mit dem Abfindungs-Plan ist in gleiher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs-Plan.
c. Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs- perioden) erklärt werden ; jede Abfindungsperiode muß jedoch mindestens die nah den Normalabtriebsverhältnissen (siehe IIT b 2, f Abs. 1 und g und 1V a 2) oder nah den besonders festgestellteu Abtriebs- verhältn issen für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderlihe Zeit umfassen — z. B. bei Verarbeitung von Kartoffelmaishe auf einer Brennblase ohne Vorwärmer 4 Stunden.
Mit einem Abfindungs-Plan darf der Betrieb für mehrere Ab- findungsperioden und dürfen verschiedene mehlige oder mee Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb derselben Ab- findungsperiode dürfen jedoch in der Regel nur Stoffe von einerlei Steuersatz verarbeitet werden.
Bei der Verarbeitung von Gemischen aus Stoffen, welche ver- \chiedenen Materialsteuersäßen unterliegen, ist der Berechnung der Materialsteuer der relativ höchste Steuersaß zu Grunde zu legen. Ünterstehen die das Gemisch bildenden Stoffe gleichen Steuersäßen, so sind die für die Steuerverwaltung günstigsten Abtriebs- und Aus- beuteverhältnisse in Anrechnung zu bringen.
SFnnerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Abfindungs- Pläne abgegeben werden. /
Die unter Illa angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab- findungsperioden zu gewähren, welche mindestens je einen ununter- brochenen vollen A E je eine ununterbrohene volle Woche 2c. be- tragen, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden diese 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe ganz in Ansatz kommen, wogegen bei einer Abfindungsperiode von 24 oder 36 Stunden nur 21 bezw. 33 Stunden und bei einer folhen von 48 oder 60 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind.
d. Brennereibesitzer, welche e Stoffe verarbeiten, haben in jedem einzelnen Abfindungs-Plan die Nummern und den Gesammt- raumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund des ein- gereihten Abfindungs-Plans abgebrannt werden foll, Der Inhalt der angegebenen Bottiche ist stets vollständig abzubrennen; es darf fein Maischrest zum Abbrennen auf Grund eines späteren Abfindungs- Planes verbleiben.
Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bezüglichen Angaben in den Abfindungs-Plänen fortlaufende An- schreibungen zu führen, aus welhen der in jedem Betriebsjahre be- maischte Bottichraum ersichtlich ist.
Wird von einer Brennerei im aue des Betriebsjahres die zu- lässige Höchstmenge von Bottichraum überschritten, so unterliegt die- selbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des betreffenden Betriebsjahres nicht mehr der Abfindung, sondern den Bestimmungen in den §8. 5 ff. des Gesetzes, und hat das zuständige As 10 die erforderlihen Vorkehrungen zu treffen, eventuell unter
nwendung des §8. 8 des Gesetzes,
8104091116 u27n1019v 12713
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 228
Mae
Berlin, Mittwoch, den 28. September
1887.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Die Direktivbehörde kann {hon bei einmaliger Ueberschreitung der zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine be oen Reihe von Jahren oder dauernd von der Abfindung aus- ge\chlossen bleibt.
e, Der Brennereibesißer hat über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände cin Brennerei-Register (vergl. Anlage V) in Vierteljahres- abshnitten zu führen.
In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Rauhbrand oder ein Feinbrand (Material-, Maisch- oder Lutterabtrieb) statt- findet, für jede einzelne Blasenfüllung der Lag der Benußung der Brennblase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung gelangenden Materials (z. B. Kartoffelmaische, Lutter 2c.), der Zeitpunkt des Be- ginns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes, genau nah Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) des gewon- nenen Lutters oder Branntweins — und zwar mit Beginn bezw. sofort nah Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung eingetragen werden. Der Zeitpunkt des Beginns des Brennens im Sinne dieser Bestimmung tritt bei dem ersten Abtrieb mit dem Augenblick des Feueranmmachens bezw. des Einlassens von Dampf in die Brennblase und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben mit der Befüllung der Brennblase ein.
Die Einträge in das Brennerei-Register sind vom Brennerei- besißer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem feiner Familienangehörigen oder Brennereibediensteten zu bewerkstelligen.
Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibesiter zu be- händigen und von demselben spätestens drei Tage nah Ablauf jedes Nierteljahres an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen ist mit dem Brennerei-Register in gleiher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelde-Register.
f. Wird während einer Abfindungsperiode eine Abänderung des Rauminhalts der Brennblase vorgenommen, so darf der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungsplans nicht fortgeseßt, sondern es muß vorher ein neuer Abfindungsplan eingereiht werden.
g. Der Brennereibesiter darf die Abfindungs-Pläne ohne Abgaben- entrihtung vor dem Zeitpunkt des Betriebsbeginnes zurücknehmen, sofern er hiervon der Hebestelle unter Einlieferung des Abfindungs- Plans rechtzeitig Mittheilung macht und einen von der Hebestelle als triftig erkannten Grund angiebt. Der Grund der Zurücknahme des einen Belag zum Anmelde-Negister bildenden Abfindungs8-Plans ist auf derselben von der Hebestelle kurz zu vermerken und dieser Vermerk Seitens des Brennereibesitzers unterschriftlih anzuerkennen.
__ Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung desselben eintritt, oder wenn die angemeldeten Stoffe überhaupt nicht oder nur zum Theil abgebrannt werden können, ohne daß den Brennerecibesißer ein Verschulden hieran trifft, fo kann auf Ansuchen von dem Hauptaînt ein entsprechender Nachlaß an der im Voraus festgeseßten Verbrauchs- abgabe bewilligt werden.
h. Brennereibesißer, welhe Preßhefe bereiten, haben dies in dem Abfindungs-Plan anzugeben. Wird während der Dauer der Abfindungsperiode die Preßhefenbereitung eingestellt, so darf der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungs-Planes nicht fortgeseßt, sondern es muß ein neuer Abfindungs-Plan eingereiht werden. Auf besonderes Erfordern des Hauptamts ist der Brennereibesißer gehalten, über den Umfang der Preßhefenbereitung genaue Anschreibung zu führen und solhe den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
VI. Behandlung kleinerer, der Abfindung unterworfener Brennereien.
a, Für diejenigen Brennereien, welhe eine Brennvorrihtung von einfaher Konstruktion (Blase mit oder ohne Vorwärmer, Helm und Kühler) und unmittelbarer A mit einer einzigen Brennblase im Rauminhalte von nicht mehr als 200 Liter besißen, kann Seitens der Landesregierung angeordnet werden, daß die Borschriften unter III bis V, soweit im Nachstehenden nicht anders bestimmt ift, keine An- s finden, vielmehr die folgenden Bestimmungen in Geltung reten.
Das Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonstigen Voraus-
seßungen von den aus\{chließlich Weintrebern oder Weinhefen ver- arbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von niht mehr als 300 Liter Rauminhalt benußten. 1) Hat der Brennereibesißer zwei oder mehrere Brennblasen, fo sind die nicht zum Brennen bestimmten Blasen nebst Helmen und Kühlrohren unter dauerndem amtlichen Verschlusse zu halten; der Abtrieb des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolgen, welche zum Rauhbrand benußt wird.
2) Den Brennereibesißern bleibt cs freigestellt, die Zeit, zu welcher sie brennen wollen, sowie die Brenndauer beliebig zu wählen, so daß dieselben in ihrem Betriebe völlig unbeschränkt sind und ins- besondere keine Abfindungsperioden (siehe V c) zu erklären oder einzuhalten brauchen.
3) Die Brennereibesißer haben der Steuerhebestelle ihres Bezirks spätestens 3 Tage vor Beginn des Betriebes (erste Cinmaischung bezw. erster Brenntag) den Betrieb \{riftlich oder mündlich anzumelden. Diese Anmeldung braucht für je ein volles Kalender-Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerhalb des Quartals für den Rest desselben zu jeder Zeit geschehen; jedo ist auch zulässig, im Laufe des Betriebsquartals mehrere Anmeldungen für kürzere Zeitabschnitte bei der Hebestelle einzureihen. Giebt der Brennereibesitzer die An- meldung sriftlich ab, so hat er sich hierzu der Abfindungs8anmeldung gemäß Anlage W zu bedienen; erfolgt die Anmeldung mündlih, fo hat die Hebestelle dieses Formular nah den Angaben des Betheiligten ie und hierauf zur Anerkennung von ihm unterzeihnen zu assen.
Die Abfindungs-Anmeldung ist in beiden Fällen in doppelter Aus- fertigung herzustellen; in derselben sind die zu benußende Brennvor- rihtung zu bezeihnen, die Gattung und Menge des innerhalb der Be- triebsfrist zur Verwendung gelangenden Materials, sowie die Monate und Tage anzugeben, welche der Betheiligte zum Brennen benußten will. Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe 1 neben diefen Angaben auch die innerhalb der Betriebsfrist zum Abtriebe gelangende Gesammt- maishmenge, welche in der Art zu ermitteln ist, daß für 50 kg Kar- toffeln 66 Liter Maische und für 50 kg Getreide 200 Liter Maische gerehnet werden, in die Anmeldung aufzunehmen; zutreffenden Falles auch anzugeben, daß der Betrieb mit Preßhefenbereitung verbunden ist.
4) Die von dem Brennereibesitzer in der Abfindung8-Anmeldung gemachten Angaben über die Gattung und Menge der abzubrennenden Stoffe können auf ihre Nichtigkeit geprüft werden. Das Ergebniß dieser Revision ist auf beiden Crxemplaren der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Abfindungs-Anmel- dung bis zu 10% bleiben straffrei. Bei der Berehnung der Ver- brauch8abgabe sind jedoh alle Abweichungen zu berücksichtigen ; zu diesem Behufe hat der Aufsihtsbeamte gegebenen Falles eine ent- \prehende Nichtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. :
___ 5) Hat eine amtlihe Revision stattgefunden, so muß der Auf- sihtsbeamte die amtlich U ONoien Abfindungs - Anmeldungen der V rechtzeitig eee en.
In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrauchs8abgabe noch vor Beginn des Betriebes festzuseßen, dieselbe in die beiden Anmeldungs- Exemplare einzutragen, den Abgabebetrag dem Brennereibesitzer zu eröffnen und von diesem den betreffenden Eintrag unterschriftlich anerkennen zu lassen. Jm Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigungen
der Anmeldung in der gleichen Weife zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane.
6) Die Brennereibesißer haben über die stattgehabten Nauh- und Seinbrände das unter V e vorgeschriebene Brennerei-Register zu führen und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften.
7) Für die Berehnung der BVerbrauchsabgabe finden die Be- stimmungen unter IIT b i und k, sowie unter IV a b und d, endlich die vorstehend unter 3 im Schlußsat gegebene Vorschrift entsprehende Anwendung.
Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten Abgabe- betrag in die Abfindungs-Anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung durch den Brennereibesitßer unterzeihnen zu lassen.
Am Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be- rechnung der Verbrauhsabgabe auf Grund der Eintragungen im Brennerei-Register in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung die Anzahl der Stunden, in welchen Maisch- oder Materialabtriebe stattgefunden haben. ermittelt und aus der Gesammtstundenanzahl die Maisch- bezw. Materialmenge berechnet wird, die nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der in Frage stehenden Brennvorrichtung innerhalb
| dieser Gesammtstundenanzahl abgetrieben werden konnte. Aus der nah
Obigem ermittelten Maish- oder Materialmenge ift sodann unter
¿ Anwendung des durchschnittlihen Alkoholausbeute-Prozentsatzes die
Verbrauchsabgabe zu berechnen.
__ Ergiebt sid bei dieser nachträglichen Berechnung gegenüber den für das betreffende Betriebsquartal auf Grund der Abfindungs- Anmeldungen im Voraus festgestellten Verbrauchsabgabe-Beträgen eine diese um mehr als 5 °%/% übersteigende Summe, so ist der Brennerei- besißer verpflihtet, den Mehrbetrag nacbträglich einzuzahlen.
8) Bei Berehnung der Zahl der Materialabtriebe aus der Zahl der Betriecbs\tunden bleibt eine überschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere übershießende Betriebsstunden ein voller Material- abtrieb in Anrehnung zu bringen ist.
Dabei wird noch bemerkt, daß hier die Gesammtzahl der Material- abtriebsftunden — abgesehen von der eben erwähnten Ausnahme — bei der Abgabeberechnung stets voll angeseßt werden muß, daß daher die Bestimmungen unter IITa wegen Berechnung des Betriebstages mit nur 21 Stunden u. #. w. auf die nah gegenwärtigen Vorschriften zu behandelnden Brennereien keine Anwendung finden.
Die im Brennerei-Register besonders vorgetragene Zest für den Lutterabtrieb (Feinbrand), welcher auch hier, sofern dem Lutter kein abgabepflihtiges Material beigeseßt wird, steuerfrei ist, kommt bei der Berechnung der Abgabe überhaupt nicht in Betraht und darf daher auch nicht von der Materialabtriebszeit abgerehnet werden. Wenn Lutter mit Material vermischt abgetrieben wird, so ist dies Gemisch stets als abgabepflihtiges Material zu behandeln, und dürfen sür derartige Mischungen andere Abtriebs8bedingungen, als für das bezüglihe Material, nit in Ansa gebracht werden.
H iel Berechnung des Abgabebetrages erläutert das nachstehende eispiel :
Der Rauminhalt der Brennblase beträgt 86 1, und es wurden nah Spalte 3, 5 und 6 des Brennerei-Registers „Kirshen“ während 57 Brennstunden abgetrieben. Gemäß den Bestimmungen unter IV a kann die Brennblase bei Verwendung von Steinobst zu 3/4 ihres Rauminhalts gefüllt und innerhalb 4 Stunden eine Blasfenfüllung abgetrieben werden; demna ergeben 57 Betriebsftunden 14 Material- abtriebe (4 X 14 = 56; eine übershießende Betriebs\tunde bleibt außer Betracht) zu je 64,5 1 (3/4 von 86) Material, mithin im Ganzen 9 hl 3 1 Material (14 X 64,5), für welches bei ciner durchschnittlichen Alkoholausbeute von 4,5 eine Menge von 40,63 1 reinen Alkohols und hierfür eine Verbrauchsabgabe von 20 A 30 9 bezw. 28 4 40 4 sich berechnet.
9) Die Bestimmungen unter V g und h finden entsprechende Anwendung.
b. Für Brennereien, welche nur eine einzige Brennvorrichtunz S und in einem Betriebsjahre niht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, kann Seitens der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften unter TIT bis V keine Anwendung finden, vielmehr die Verbrauchs8abgabe ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Brennvorrihtung nah der aus den deklarirten bez. amtlich rihtig gestellten Stoffmengen der Abfindungs-Anmeldung zu berechnenden Alkoholausbeute festzuseßen ist (Pauschalirung) und die folgenden Be- stimmungen in Geltung treten. '
1) Der Brennereibesißer hat für jedes Betriebsjahr in der ersten Abfindungs-Anmeldung die Verpflichtung zu übernehmen, daß er inner- halb des Betriebsjahres niht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen will. Die Einhaltung dieser Verpflichtung hat die Steuer- hebestelle zu überwachen; Anhaltspunkte hierzu liefern die auf Grund der Abfindungs-Anmeldungen behufs Feststellung der Verbrauch8abgabe berechneten Alkoholmengen; nöthigenfalls sind von der Hebestelle fort- laufende Aufschreibungen hierüber — ausgeschieden nach Betriebs- jahren — zu führen. Sollte von einem Brennereibesißer im Laufe eines Betriebsjahres die zulässige Höchstmenge von 50 Liter reinen Alkohols überschritten werden, so unterliegt dessen Brennereibetrieb vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des Betriebs- jahres nicht mehr der Pauschalirung. Jn solhen Fällen hat das Hauptamt die erforderlihen Vorkehrungen zu treffen, und es kann die Direktivbehörde auch \chon bei einmaliger Ueberschreitung der zu- lässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder auf die Dauer von der Pauschalirung aus- geschlossen bleibt.
9) Die vorstehend unter a 1—5 und 7 Abs. 1 und 2, fowie die unter V g gegebenen Bestimmungen finden auf die in Rede \tehenden Brennereien Anwendung. Dagegen ist der Brennereibesißer von der Führung des Brennereiregisters entbunden.
VII. Vorläufige Bestimmungen für Brennereien mehliger Stoffe.
a. Für die Dauer der Betrieb8sjahre 1887/88 und 1888/89 können von der Direktivbehörde auch solhe, mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche innerhalb eines Betriebsjahres zwar über 1500, aber nit mehr als 3000 hl Bottichraum bemaischen, nah Maßgabe der Bestimwungen unter 11 a der Abfindung unterworfen werden.
Auf Antrag des Brennereibesißers kann Seitens des zuständigen Hauptamts statt des Betrages der Verbrauchsabgabe die Mindest- menge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend festgeseßt werden. Auf die weitere Abfertigung des Branntweins finden in diesem Falle die Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des Geseßzes entsprechende Anwendung.
b. Soweit bei noch anderen Brennereien im Betriebsjahre 1887/88 den in den 88. 5—7 des Gesetzes vorgeschriebenen Einrichtungen nicht Genüge geleistet zu werden vermag, können dieselben von der Direktiv- behörde für den bezeichneten Zeitraum gleichfalls der Abfindung unter- worfen werden. i j
c. Alle Brennereien, wel{e mehlige Stoffe verarbeiten, können, sofern sie die sonstigen unter Ila oder vorstehend unter a oder b ans gegebenen Voraussetzungen erfüllen, ohne Rücksicht auf die Beschaffen- heit ihrer Brennvorrichtung, bis auf Wetteres auf Grund des deklarirten
Maishraums und des für jede Brennerei festzustellenden Ausbeute- verhältnisses nah den folgenden Vorschriften der Abfindung hinsichtlich der Verbrauch8abgabe bezw. gleichzeitig des Zuschlages zu derselben unterworfen werden. / :
1) Der Brennereibesißzer hat monatlich einen bei landwirth- \chaftlihen Brennereien zugleich zur Feststellung der Maischbottichsteuer dienenden Betriebsplan einzureihen und in demselben zu deklariren, wieviel und welche Art Stoffe für jeden Maischbottih verwendet werden follen und welche Menge reinen Alkohols er aus dem an-
gemeldeten Maischraum zu ziehen gedenkt, Während der Zeit, für welche der Betriebsplan gilt, ist stets dieselbe Art Stoffe und die gleihe Menge für einen bestimmten Bottichraum zu verwenden. Es ist ferner anzugeben, ob, wie oft und von welchen Bottichen etwa Preßhefe gewonnen werden soll.
2) Für jede Brennerei wird die Durhschnittsausbeute, nöthig en- falls durch Ueberwahung von Probebränden, ermittelt und zwar, wenn der Betrieb theils mit, theils ohne s stattfindet, für jede dieser Betrieb8arten; das Ergebniß der Ermittelung wird der De E O, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu ühren hat.
3) Auf Grund der Deklaration des Brennereibesitzers stellt das Hauptamt den Betrag der Verbrauchsabgabe fest. Der Betrag der- selben kann, sofern sich auf Grund der ermittelten Durchf nitts- ausbeute ein höherer Alkoholertrag als auf Grund der Deklaration ergiebt, entsprehend höher bemessen werden.
__ 4) Auf Erfordern des Hauptamts hat der Brennercibesißzer über die Menge des gewonnenen Branntweins, eventuell au der gewonnenen Preßhefe, und über deren Verbleib genaue Anschreibung zu führen und folhe den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht
vorzulegen. / 9) Zu §. 41.
T Kontrolbestimmungen aus dem G vom 8. Juli 1868.
_Die in dem Gesetze, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins 2c., vom 8. Juli 1868 vorgeschriebenen Kontrolbestimmungen finden mit den in den §8. 42 IV und 43 des gegenwärtigen Geseßzes und in den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Aenderungen auf sämmtliche Brennereien Anwendung, soweit niht auf Grund der §8. 40, 48 und 49 des gegenwärtigen Gefeßes anderweite Vorschriften erfolgen.
IT. Abfindung für Maischbottih- und Materialsteuer.
a. Der Abfindung S der Maischbottich- bezw. Material- steuer können diejenigen rennereien unterstellt werden, welche der Abfindung hinsichtlich der Verbrauhs8abgabe nah Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Nr. TII bis VI zu §. 13 des Geseßes unterworfen werden, sofern diefelben nicht als gewerblihe Brennereien oder auf ihren Antrag statt der Maischbottih- bezw. Materialsteuer den mit der Verbrauhsabgabe gleichmäßig zu behandelnden Zuschlag zu dieser entrichten.
b. Bei der Abfindung der vorbezeichneten Brennereien hinsihtlich der Maischbottich- bezw. Materialsteuer finden die in den Ausführungs- bestimmungen zu §. 13 unter IIT bis VI aufgestellten Grundsäße gleichmäßige Anwendung.
Die Berechnung der zu entrichtenden Maischbottih- bezw. Materialsteuer erfolgt nah den Steuersäßen im §. 41 IT und III des Gefeßes. (Siehe Ausführungsbestimmungen zu S. 13.)
Bei der Abfindung landwirthschaftlicher Brennereien find die im §. 41 für den Rauminhalt der Maischbottiche bestimmten Steuer- säße auf die berechneten Maischmengen anzuwenden, so daß für je ein Hektoliter Maische der Saß von bezw. 788/10 S, 1 M 48/10 A, 1 M 17%10 S, 1 #4 31 § zu Grunde gelegt wird, je nachdem die Brennerei ihren durchschnittlihen täglihen Einmaishungen zufolge dem einen oder dem andern dieser Steuersäße unterliegt.
: III. Aus\{li-ßung der Abfindung.
Für mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche der Ab- findung hinsihtlich der Verbrauch8abgabe nach Maßgabe der Aus- führung8-Bestimmungen unter Nr. VII. zu §. 13 des Gesetzes unter- worfen werden, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung nicht statt.
10) Zu S. 43. Grundriß und Zeichnung der Brenngeräthe.
In den von dem Brennereibesißer in doppelter Ausfertigung ein- zureihenden Grundriß sind die Brenngeräthe und der Gang der Rohr- leitungen, welche von der Brennvorrichtung bis zu den Sammel- gefäßen bezw. dem Meß-Apparat führen oder die Lutterrückstände ab- leiten, einzuzeihnen.
Mit der Gerätheanmeldung ist eine genaue Zeichnung und Be- schreibung der Brenngeräthe und der sämmtlichen Rohrleitungen in doppelter Ausfertigung einzureichen.
11) Zu §. 46. E Nachsteuer.
Für die Berehnung und Erhebung der Nachsteuer kommen die Vorschriften des nebst Mustern anliegenden Branntwein-Nacfteuer- Regulativs zur Anwendung. (Anlagen X bis X 3.)
Anlage R. i: : RNégulu Li betreffend die Steuerfreiheit des Bra nntwéins zu gewerblichen 2. Zwecken.
Für die Gewährung der Steuerfreiheit des zu gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Branntweins kommen unter Wegfall aller bis- her Ren Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen zur An- wendung : : a
I. Vorausseßungen der Steuerfreiheit und Kontrolen. a. Umfang der E
S: L
ie Branntwein, welcher zu gewerblihen Zwecken, einf{ließlih der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlihen oder zu Puß-, Heizungas-, Koch- oder Beleuhtungszwecken Verwendung findet, wird die Befreiung von der Verbrauchs8abgabe einschließli des Zuschlags
zu derselben, sowie eine Rückvergütung der Maischbottich- bezw. Branntweinmaterial-Steuer nach dem bei der Branntweinausfuhr
geltenden Satze gewährt. L
Von der Gewährung der Steuerfreiheit if der Branntwein zur Bereitung von alkoholhaltigen Fabrikaten, welhe zum menschlichen Genusse dienen können, aus8ges{loffen.
b. Bedingungen der Steuerfreiheit. S. 3.
Die Gewährung der Steuerfreibeit ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor denaturirt, d. h. zum mens{lihen Genufse un- tauglich gemaht worden ift.
Sollte die Verwendbarkeit denaturirten Branntweins für einzelne Jewerbliche oder Heilzwecke ausges{hlosen sein, so kann an Stelle der Denaturirung ausnahmsweise die ständige Ueberwahung des Be- triebes oder eine andere glei sichernde Kontrole treten. Die näheren Anordnungen hierüber bleiben bis auf Weiteres den obersten Lande8- Finanzbehörden überlassen.
c. Denaturirung.
S. 4. Die Denaturirung erfolgt dur Vermischung des Branntweins mit dem dafür vorgeshriebenen allgemeinen Denaturirungsmittel (8. 8), soweit niht für gewisse Zwecke eine Vermischung mit anderen Mitteln (§. 10) gestattet ist.
Wer Branntwein mit einem anderen als dem allgemeinen Dena- turirung8mittel unter dem Anspru auf Steuerfreidßeit denaturiren lassen will, hat bei dem Hauptamt des Bezirks die Genehmigung bierzu \chriftli§ nachzufuen und dabei den Ort der Lagerung sowie den Verwendungszweck des denaturirten Branntweins anzugeben.
Ueber die Gewährung des Antrages wird von dem Hauptamt entshieden. Dieselbe erfolgt mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und kann Personen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen die Abgabens
geseze bestraft worden sind, versagt werden.