1887 / 227 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

d. Anmeldung jur, Denaturirung.

Jede beabsihtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirks- hebestelle mittels eines Formulars nah der Anlage R 1 anzumelden. Der Anmeldende hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu stellen und für die nah dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu forgen. . e. Erfordernisse bezüglih des zur Denaturirung gestellten Brauntweins.

/ T Branntwein, welcher einen Milk öbolgebalt von weniger als 809% Tralles hat, sowie parfümirter oder sonst verseßter Branntwein ift von der Denaturirung ausgeschlossen. Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem Hektoliter. i f. Denaturirungsmittel. 1) Allgemeines S AREUSHUn Ge.

Als allgemeines Denatirungsmittel dient ein Gemisch von 2 Theilen Holzgeist und 1 Theil Pyridinbasen, welches dem zu denaturirenden Branntwein in dem Verhältniß von 3 Liter zu je 100 Liter reinen Alkohols hinzugeseßt wird. /

Die Beschaffenheit der einzelnen zur Herstellung des Gemisches verwendeten Stoffe hat den in der Anlage R 2 angegebenen Erforder- niffsen zu entsprechen.

8. 9.

Zur Denaturirung darf das vorbezeichnete Mittel nur dann zu- gelassen werden, wenn es, nachdem die zur Mischung bestimmten Stoffe durch einen von der obersten Landes-Finanzbehörde bestellten Chemiker geprüft worden, in einer hierzu von der obersten Landes- Finanzbebörde ermächtigten Fabrik unter amtlicher Aufsicht zusammen- geseßt und seitdem bis zur Verwendung unter amtlihem Verschluß geblieben ist. Zur Vershlußanlegung werden nur dazu geeignete Gefäße von Glas, Thon oder Metall zugelassen. /

Im Falle einer Verschlußverlezung kann das Haupt-Amt die Verwendung des Inhalts des Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verleßung als eine durch Zufall herbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Betreffenden dur einen amt- lichen Chemifer (Abs. 1) vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß das Denaturirungsmittel in der vorschristsmäßigen Be- {chaffenheit vorliegt.

Fabrikanten, welhe zur Bereitung des Denaturirungsmittels ermächtigt worden sind, haben den mit der Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Steuerbeamten und amtlichen Chemikern den Zutritt zu den Räumen, in welchen die Fabrikation und die Aufbewahrung des Denaturirungsmittels stattfindet, zu gestatten, auch sind dieselben verpflihtet, die Fabrikations- und Geschäfts- bücher, welhe auf die Herstellung und Versendung des Denaturi- rungsmittels Bezug haben, den Ober-Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen, sowie zur Vornahme dcr Prüfung des Denaturirungêmittels und der zu dessen Zusammen- Rund verwendeten Stoffe eînen geeigneten Raum und die erforder- lichen Gerätbe und Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülfs- dienste zu leisten oder leisten zu lassen.

2) Besondere P ena iapienngminel,

Gewerbtreibenden kann es gestattet werden, die Denaturirung von Branntwein für den eigenen gewerblihen Bedarf ftatt mit dem all- gemeinen Denaturirungsmittel mit Pyridinbasen von der im §. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit in dem Verk ältniß von F Liter zu je 100 Liter reinen Alkohols vorzunehmen. Bezüglich der Vorauésetungen, unter denen dieses Denaturirungsmittel zugelassen werden darf, finden die Vorschriften des §8. 9 entsprechende Anwendung.

Zur Fabrikation von Essig kann Branntwein mit dem bezeichneten Zusaß von Pyridinbasen oder mit 100 %/o Wasser und 100 9/0 Essig von 6% Gehalt an Essigsäure (Saltareporat) oder mit 100 °/6 Wasser und 50 9%/% Essig von 12 %/% Gehalt denaturirt werden, wobei auf Verlangen des Antragstellers auf die beizumischende Wassermenge sowohl die das vorgeschriebene Maß üÜbersteigende Menge zugeseßzten Essigs als die in dem vorgeführten Branntwein enthaltene Wajsser- menge in Anrechnung gebraht werden darf. An Stelle des Wassers kann auh Bier oder Hefenwasser verwendet werden.

Bis auf Weiteres Tönnen ferner als Denaturirungsmittel für den zu verwendenden Branntwein gestattet werden :

Zur Herstellung von

a, Lacken aller Art und Polituren, soweit dieselben zur Ver- na im eigenen Fabriktationsbetriebe bestimmt sind: F 9/6 Ter- pentinöl,

b. Knallquecksilber : F 9/0 Terpentinöl oder 0,025 9/0 Thieröl,

c. Anilinfarben: 0,025 9%/% Thieröl,

d, Chemifalien:

1) der Alkaloide: F °%% Terpentinöl oder 0,025 9% Thieröl,

2) der als Arzneimittel gebrauhten Extraktivstoffe wie Jalappen- harz und Skammonium : F 9% Terpentinöl,

3) des Chloroforms, des Jodoforms, des Shwefeläthers, des Antipyrins aus Essigäther, des Chloralhydrats: 0,025 9/0 Thieröl,

4) des Kollodiums, des Tannins, der Salicylsäure und der falicylsauren Salze: 109% Schwefeläther,

Tbi L von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker): 0,025% jieröl.

Die Denaturirung von Branntwein in jeder der vorbezeichneten Arten darf jedoch nur zu dem angemeldeten Zwecke und in den Gewerbsräumen des betreffenden Gewerbtreibenden ge\s{chehen. Das Ablassen dergestalt denaturirten Branntweins an Andere ist unzulässig.

g. Ausführung L Denaturirung.

Die Vornahme der Denaturirung hat in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der eine in der Regel ein Oberbeamter sein muß, an der Amtsstelle oder auf Antrag eines Gewerbtreibenden, Brennereibesißers oder Händlers, in dessen Gewerbs- oder Geschäfts- räumen zu geschehen. Die Beamten haben dabei ihr Augenmerk namentlih auch darauf zu richten, daß der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt ist, und daß eine gründliche Ver- N des Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Um- rühren bewirkt wird.

Die amtliche Ueberwachung der Denaturirung erfolgt nah Maß- gabe der verfügbaren Beamtenkräfte. Geschieht dieselbe in den Ge- werbs- oder Geschäftsräumen eines Gewerbtreibenden, Brennereibesißers oder Händlers an einem Ort außerhalb des Wohnsitzes der damit beauftragten Beamten, so ist der Antragsteller zur Entrichtung von Reisekosten und Diäten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet, sofern die Abfertigung nicht im Ans an andere den Beamten obliegende Dienstverrihtungen oder auf einer ihrer regelmäßigen Bezirksbereisungen zur Ausführung kommen kann.

Die- Abfertigung des zur Denaturirung gestellten Branntweins erfolgt nas Ae der bestehenden Vorschriften über die Fest- stellung des Alkoholgehalts und der Menge des Branntweins, für welhen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch ge-

nommen wird. h. Pflichten des Antragstellers 1) wegen der Busführung,

Gewoerbtreibenden, welhen die Denaturirung mit einem andern als dem Men La gestattet worden, mit Aus- nahme der Essigfabrikanten, haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein ein jederzeit zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten bereit-zu haltendes Kontobuch nah der Anlage R 3 zu führen und auf Verlangen des Hauptamts jederzeit einen nah der Anlage R 4 aufzustellenden Abschluß einzureihen. Mindestens jährlich - einmal ist eine amtliche Bestandesaufnahme der Vorräthe an-denaturirtem Branntwein der bezeichneten Art vorzunehmen. Bei Abpehungen des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 9/0 kann nach dem Ermessen des. -Hauptamts von der Einleitung eines Straf- verfahrens abgesehen werden. : |

Nach näderer Bestimmung der Direktivbehörden kann, wenn die

Sicerung des Steuerinteresses es erfordert, auch Händlern und solchen Gewerbtreibenden, welche Branntwein mit dem allgemeinen Denatu- rirungsmittel denaturiren lassen, die Führung eines Kontobuchs vor- geshrieben werden. i

2) wegen der Aufbewahrung s denaturirten Branntweins.

Der mit einem besonderen Denaturirung8mittel denaturirte Branntwein ist aus\{ließlich an dem angemeldeten Ort zu lagern.

In allen denjenigen Fällen, in welchen die Führung eines Konto- bus besouders angeordnet ist (§. 12 Abs. 2), kann auch bezüglich des mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel vermishten Brannt- weins die aus\{ließliche Lagerung an einem dafür anzumeldenden Ort vorgeschrieben werden. ;

3) wegen Trennung der Fabrikationsbetriebe bei Verwendung denatu- rirten und nicht denaturirten oder verschieden denaturirten A potiveins,

Gewerbtreibende, welhe neben demjenigen Gewerbe, für welches fie denaturiïten Branntwein verwenden, ein anderes Gewerbe be- treiben, in welchem Branntwein ohne den Anspruch auf Steuervergü- tung verwendet wird (z. B. Liqueurfabrikanten), haben die verschie- denen Fabrikationen völlig von einander getrennt zu halten. Das Gleiche gilt von Gewerbtreibenden, welhe zu ihren Fabrikaten theils mit dem allgemeinen Denaturirungs8mittel, theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden.

Ausnahmen können von der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlihen Kontrolen gestattet werden.

i. Revisionsbefugniß Ln Steuerverwaltung.

Die Beamten der Steuerverwaltung sind berechtigt, jederzeit diejenigen Gewerbs- und Geschäftsräume, in welchen die Lagerung oder die Verwendung bezw. der Verkauf des denaturirten Brannt- weins stattfindet, zu besuchen, die Vorräthe an solhem Branntwein zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen. i

Die Betheiligten {find verpflichtet, bei den Revisionen die nöthi- gen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem Branntwein nah näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren und vorzuzeigen, ebenso is den Beamten jede über den Gewerbs- oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie den Oberbeamten der Steververwaltung auf Verlangen Einsicht in die Fabrikations- oder Geschäftsbücher, Fakturen u. \. w. zu gewähren. 4

k) Besondere Kontrolen Me die Essigfabrikation, 6

a. Essigfabrikanten is es gestattet, Branntwein von geringerer U als 80 9% Tralles, und zwar bis zu 35 9/0 herab, denaturiren zu lassen.

b, In dem Gebäude, in welchem die Cssigbereitung statifindet, oder in cinem angrenzenden Raume, darf ein Destillirapparat nit gehalten werden.

Ausnahmen kann die Direktivbehörde in Fällen des Bedürfnisses unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen gestatte.

c. Wenn die Denaturirung von Branntwein zur Essigbereitung mit Wasser und Essig vorgenommen werden foll, ist zur Anmeldung der AOMng ein besonderes Formular nah Anlage R 5 zu ver- wenden.

Zur Vornahme der Denaturirung muß in diesem Fall in den Gewerbsräumen des Fabrikanten ein steueramtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeits- standes versehenes feststehendes Gefäß vorhanden sein.

Die Prüfung des zur Denaturirung von Branntwein verwendeten Essigs geschieht nah der Anleitung in Anlage R 6

T DIMANEO per Amtsftellen.

j dis

Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register nach der Anlage R 7 zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungsanmeldungen dem Hauptan1t einzureichen.

Das Hauptamt führt über die ertheilten besonderen Be- willigungen (S. 5) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende Steuervergütung nach der Anlage R 8 auf.

Soweit nicht die vorstehenden Bestimmungen eine Aenderung bedingen, erfolgt im Uebrigen die Registerführung der Amtsstellen fowie die Liquidation und Anweisung der Steuervergütungen nah den Vorschriften für die Branntwein-Ausfuhr, jedoch mit der Maß- gabe, daß bei der Berehnung der Steuervergütung in allen Fällen diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Revision des zur Denaturirung gestellten Brannt- weins vorgefunden ift.

ITI, Set iamungen,

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs oder die auf Grund desselben erlassenen und öffentlih oder dem Be- theiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen unterliegen, soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, der Bestrafung nah §S. 3 und 4 des Geseßes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblihen Zwecken, bezw. nah 8. 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887.

IV. De osnmuag,

Unter weiteret Anwendung der bisher gültigen bezüglichen Vor- schriften dürfen Gewerbtreibende und Händler, welche am 1. Oktober 1887 die Berechtigung zur Denaturirung von Branntwein mit Holz- geist besißen, mit diesem Mittel noch bis zum 31. desfelben Monats im bisherigen Umfange Branntwein zum eigenen Gebrauch bezw. zum Verkauf an Gewerbtreibende oder Kleinhändler denaturiren lassen.

Anlage s. Branntwein-Niederlage- Regulativ.

Ae die Lagerung inländischen, unter steuerliher Kontrole stehen- den Branntweins in den für unverzollte Waaren bestimmten oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus\cließlich für diesen Zweck ein- gerihteten öffentlihen oder unter amtlihem Mitvershluß stehenden Privatnicderlagen werden in Ausführung des §. 11 des Geseßes vom 24, Suni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins, folgende Vorschriften ertheilt. e

I. Lagerung in für unverzollte ausländishe Waaren bestimmten bezw,

aus\chließlich) für die Niederlegung steuerpflihtigen Branntweins eingerichteten A TLLE Gen Itiederlagen.

Auf die Lagerung des Branntweins in öffentlichen Niederlagen finden im Allgemeinen die Bestimmungen in den 88. 97 bis ein- \hließlih 106 des Vereinszollgeseßes vom. 1, Juli 1869 und des dazu erlassenen allgemeinen Niederlage-Regulativs mit den fich aus dem Folgenden ergebenden Abänderungen sinngemäße Anwendung.

a. Allgemeine Rana,

Der in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Nieder- lage aufgenommene steuerpflichtige inländishe Branntwein behält die Eigenschaft als inländishe Waare der | Regel nah bei. Die Auf- nahme des Branntweins in eine solche Niederlage ist indeß nur inso- fern gestattet, als darin entweder ausländisher Branntwein überhaupt nit gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung des ausländischen igen und des inländischen \steuerpflichtigen Branntweins statt-

nden kann.

Branntwein, welcher behufs Erlangung der Rükvergütung der Maischbottihh- oder Materialsteuer in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentlihe Niederlage eingelagert wird, nimmt hierdurh die Eigenschaft einer unverzollten ausländishen Waare an. Ebenso nimmt der in eine solche Niederlage gelangende fteuerpflihtige in- ländische Branntwein die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare dann an, wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem ausländischem Branntwein vermischt wird.

8. 3, Ueber den in öffentlihen Niederlagen eingelagerten Branntwein wird, infofern derselbe nicht nah Maßgabe des §. 2 die Eigenschaft

. einer unverzollten ausländischen Waare annimmt, ein Niederlage-

Register nah der Anlage 81 geführt. b, Anmeldung und “i ta zur Niederlage.

Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund der An: meldungen (Anlage H) oder Auszüge aus folhen bezw. aus Ver- fendungs\cheinen, welche nach der Anlage §8 2 von dem Niederleger zweifah gefertigt und innerhalb der von der Steuerbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Feu againt übergeben sein müssen, Wird Branntwein zur Niederlage gebraht, für welchen die Ver- brauh8abgabe gemäß S. 13 des Geseßes im Voraus bindend fest, geseßt worden ist, so ist der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steuer in den Spalten 7 bezw. 8 der Anmeldung anzugeben und ebenso in den Spalten 11 bezw. 12 des Niederclage-Registers zur Anschreibung zu bringen.

Di

Behufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkohol- gehalt des Branntweins, und zwar für jedes Gebinde befonders, fest- zustellen.

Diese Ermittelung kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverleztem Raumverschluß oder unter amtliher Begleitung cein- gehenden Branntweins {hon bei einem Vorabfertigungs8amt stattge- funden hat;

b. wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein T ohne Raumvers{chluß oder ohne amtlihe Begleitung abgefertigten Brannt- wein auf die Abfertigung zur Ausfuhr sowie auf die steuerfreie Ver- wendung zu gewerblichen Zwecken verzichtet, und sih damit einver- standen erklärt, daß die im Versendungsschein überwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt werden ;

c. wenn die Feststellung von Menge und Alkokbolgehalt des Branntweins am N ierlateort selbst amtlih aus anderer Ver- anlassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis zur Auf- nahme in die Niederlage unter amtliher Bewachung oder Verwah- rung verblieben ift.

8, 6.

Nücksichtlih der Anschreibung der Menge und des Alkoholgehalts des Branntweins im Niederlage-Register und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungsschein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsäße zur Anwendung :

a. Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme ta die Niederlage nicht festgestellt, so sind die im Bersendungs8schein (§. 5a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden Abfertigung stattgefundenen Feststellungen (S. 5c) im Niederlage - Negister an- zuschreiben.

b. Ergiebt sich bei der ain Niederlageamt vorgenommeneu Fest- tellung ein Mehr an Literprozenten gegen die bezügliche Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim Niederlageamt vor- genommenen Revision, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, der Anschreibung im Niederlage-Register zu Grunde zu legen.

c. Ergiebt sih dagegen ein Weniger an Literprozenten, fo ist zwar nur die durch die Feststellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im Niederlage-Register anzuschreiben. Es muß indeß, wenn der Branntwein mit verleßtem amtlichen Verschluß angekommen ist, oder wenn der Verdacht einer heimlichen Ent- fernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von der etwa wegen Nerbrauch8abgabendefraude einzuleitenden Untersuhung, von der Fehlmenge die Verbrauchsabgabe erhoben werden. Jst dagegen der Branntwein mit unverleztem Verschluß angekommen und ift zuglei anzunehmen, daß die Febhlmenge lediglih durch natürlihe Einflüsse entstanden sei, so bleibt die Verbrauchabgabe für dieselbe unerhoben,

c. Aufbewahrung und Vebandlung auf der Niederlage.

D 0

Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflihtigen Branntweins fann Branntwein aus dem freien Verkehr în die Niederlage einge- bracht werden. Dies muß jedo vorher \chriftlich unter Angabe der Menge nah Literprozenten dem Niederlage-Amt angezeigt werden, welches alsdann den Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und sowohl im Niederlage- Register als im Niederlageschein dem steuerpflihtigen Lagerbestand zu- \chreibt. Einer Verwiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der Un bedarf es nicht.

Wird in Folge ciner Urnpackung, welhe dem Amt jedesmal zuvor nach der Anlage 8 3 oder nah dem für die Abmeldung vor- geschriebenen Formular (§. 10) s{riftlich anzumelden if, Brannt- wein, welcher verschiedencn Verbrauchsabgabensätzen unterliegt, zu- sammengemisht, so unterliegt die gesammte aus der Mischung her- vorgegangene Menge hinfort dem höchsten der bezüglihen Verbrauchs- abgabensäte. i

Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottih- oder Materialsteuer erhoben is, mit Branntwein zu- sammengemisht, bei welchem dies nicht der Fall ift, so wird die gesammte aus der Mischung bervorgegangene Menge von Neuem als Branntwein angeschrieben, für welhen die Maischbottich- oder Ma- terialsteuer nicht erhoben worden ift.

Abweichungen in der Menge der Literprozente, welche sih bei der Umpackung herausstellen, sind sofort aufzuklären.

Soweit eine Fehlmenge lediglih dur den Akt der Umpackung oder durch zufällige Ereignisse oder durch Cinzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage entstanden und niht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solche \steucrfrei abgeschrieben werden.

In anderen Fällen ijt von der fehlenden Menge die gesetzliche Verbrauchsabgabe einzuzichen, vorbehaltlich des einzuleitenden Straf- verfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Fehlmenge in Folge heimlicher Entfernung eines Theils des Branntweins aus der Nieder- lage entstanden sei.

E

Die von fteuerpflichtigem Branntwein ausgesonderten Unreinig- keiten, desgleichen verdorbene oder in eine andere Beschaffenheit, in welcher dieselben der Verbrauchsabgabe nicht unterliegen würden, übergegangene Branntweinmengen können unter Steuerkontrole in das Auéland geführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes (bei Unterämtern des Bezirks-Dhber-Controleurs) auf Antrag des Nieder- legers nach dicsbezüglicher amtlicher Feststellung vernihtet werden.

Die steuerfreie Abschreibung darf letzteren Falls erst nah zuvoriger Genehmigung des vorgeseßten Hauptamts, welchem die entstandenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen.

d. Abmeldung und NEOLaung aus der Niederlage.

Die im § 30 des allgemeinen Niederlage-Regulativs vorge- \chriebene Abmeldung is, wenn steuerpflihtiger Branntwein aus der Niederlage entnommen werden soll, nah dec Anlage 84 beim Nieder- lageamt abzugeben.

Erfolgt die Abmeldung behufs der Uebernahme auf das Konto einer Gewerbsanstalt, welche unter fsteuerliher Kontrole stehenden in- ländishen Branntwein reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Aus- fertigung abzugeben (siehe Anlage T §. 9).

Is}t der Branntwein zur Weiterversendung mit Versendungs- schein bestimmt, so ist das in den bezüglichen Bestimmungen vor- geshriebene Formular zu benutzen (vergl. Ausführungsbestimmungen zu §8, 11 des Ges unter 1II a).

Wünscht der Niederleger, daß der Abfertigung von der Nieder- lage die bei der Auslagerung vorhandene Menge an’ Literprozenten zU Grunde gelegt werde, so hat er dics in seinem Antrag ausdrücklich zu bemerken. i

8. Auf Grund der Abmeldung zur Versteuerung, zur steuerfreien Ablassung zu gewerblihen Zwecken (8. 1 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes) oder zur Versendung auf Versendungss\chein 11 erfolgt die Ermittelung

von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins in der §. 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Weise. é

Rüeksihtlih der der Versteuerung oder Abfertigung auf Ver- \sendungs\chein IT zu Gruude zu legenden Menge an Literprozenten kommen folgende Grundsäße zur Anwendung.

a. Die nochmalige Ermittelung (8. 11) kann unterbleiben, wenn der Niederleger niht in Spalte 14 der Abmeldung die Abfertigung nach der bei der Auslagerung vorhandenen Menge an Literprozenten beantragt hat und zugleih kein Verdacht einer heimlihen Entfernung eines Theiles des Branntweins während der Lagerung vorliegt.

a d Fel eine nochmalige Ermittelung (8. 11) ftatt und ergiebt erbei

1) eine Fehlmenge an Literprozenten gegen die Einlagerungs- menge, so erfolgt die Abfertigung auf Grund der Auslagerungs8menge, wenn anzunehmen ist, daß diese Fehlmenge lediglih durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoh begründeter Verdacht vor, daß ein Theil des Branntweins heimlich aus der Niederlage enifernt worden, so ift, abgesehen von der wegen Verbrauchs8abgabendefraude etwa einzuleitenden Untersuchung, jedesmal die Einlagerungsmenge der Abfertigung zu Grunde zu legen.

Ergiebt sich

2) ein _Mehrbefund an Literprozenten, fo bildet unbeschadet der näheren ÜUntersuhung wegen etwa vorgekommener Irrthümer gleihfalls die Auslagerungsmenge die Grundlage der Abfertigung.

In beiden Fällen (1 und 2) is auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren Branntweinpost, dessen Einlagerungémenge seiner Zeit besonders ermittelt und im Niederlage-Register ange- schrieben war, bezüglich der Abweichungen bei der Abmeldung als eine für fih bestehende Branntweinpost zu behandeln, wenn über die íüIdentität der einzelnen Kolli nah Zeichen und Nummer kein Zweifel

besteht. 8, 13,

Zum Zweck der Versendung steuerpflihtigen Branntweins von der Niederlage auf Versendungs\chein T wird stets die Auëlagerungs- menge nah Literprozenten ermittelt.

Ergeben si bei dieser Ermittelung Abweichungen gegen die Ein- lagerungs8menge, so wird im Allgemeinen nah der Vorschrift des 8. 12 unter b verfahren, jedoh mit der Maßgabe, daß eine nach jener Vor'chrift steuerpflihtige Fellmenge sofort besonders zu versteuern und der Versendungsscheinabfertigung die Auslagerungêmenge zu Grunde zu legen ift.

e. Lagerung ohne Festhaltung der Identität der einzelnen Posten. 8. 14,

Sofern in den öffentlichen Niederlagen besondere Bassins 2c. aufgestellt sind, in welchen der steuerpflichtige Branntwein ohne Fest- haltung der Identität der einzelnen Posten zur Lagerung kommt, finden auf jene Niederlagen die weiter unten für Theilungsläger ge- gebenen Vorschriften entsprehende Anwendung. Es dürfen jedoch in dasselbe Bassin 2c. nur Branntweinmengen eingelagert werden, welche demselben Nicederleger gehören.

II. Lagerung in ausf{ließlich für die Niederlegung steuerpflihtigen Brauntweins zugelassenen Pri vatlägern unter amtlihem Mitverschluß.

a, Allgemeine Bestimmungen.

Q O.

Auf die aus\ch{ließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweins zugelassenen Privatläger unter amtlihem Mitverschluß finden die vorstehend getroffenen Bestimmungen und die regulativ- mäßigen Vorschristen für die Privattransitläger (ein\chließlich der Theilungs!äger und der Weinläger) sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend andere E getroffen sind.

S. 16.

Privatläger find in der Regel nur am Site einer mit zwei Beamten besetzten Zoll- oder Steuerstelle gestattet.

_Dieselben werden ledigli an Gewerbtreibende bewilligt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Ver- waltung genicßen und entweder selbst am Lagerplaß wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen und mit entsprechender Vollmacht versehen.

An Brennereibesißer können jedoch Privatläger für fteuer- pflichtigen inländishen Branntwein am Herstellungs8orte desselben auch dann bewilligt werden, wenn sie weder kaufmännishe Bücher führen, noch sich am Orte eine Zoll- oder Steuerstelle befindet. In diese Läger darf in der Regel nur Branntwein aufgenommen werden, welcher in der eigenen Brennerei des Lagerinhabers erzeugt ift.

Ueber die Bewilligung von Privatlägern, welche jederzeit wider- ruflih ist und nur im Falle des Bedürfnisses zu erfolgen hat, ent- scheidet die Direktivbehörde. 8 17

. (,

Vür jedes Privatlager für inländishen Branntwein, ausgenommen die Theilungsläger (§8. 19 ff.), wird bei dem Amt ein Conto in dem Niederlage-Register (8. 3) eröffnet.

Q 18)

Der Steuerverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lagerinhaber oder ein legitimirter Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen eine Bestandédeklaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen.

Namentlih müssen für das Lager ausreichende gceaihte Waagen und Gewichte, sowie die zur Ermittelung des Alkoholgehalts des LARN Bens erforderlihen geaihten Geräthe zur Verfügung gestellt werden.

Wann und in welchem Umfang die Lagerrevisionen stattzufinden haben, bestimmt die Direktivbehörde.

Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlihem Mitverschluß befindlihen Privatläger ist nah Maßgabe der verfügbaren Beamten- kräfte thunlichst bald zu entsprechen.

Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Läger nah Bedürfniß vom Amt bestimmt.

Für die amtlihe Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung kann von den Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 6 für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.

Für die amtliche Bewachung der im §. 16 Abs. 3 bezeichneten Läger während ihrer Oeffnung sind die vorstehend angegebenen Ge- bühren niht in Ansatz zu bringen, wenn die Oeffnung des Lagers nur erfolgt, um Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die im §8. 11 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Feststellung in das Privatlager aufzunehmen, oder fonst die Bewachung gelegentlich der Anwesenheit der Steuerbeamten zum Zweck anderweiter Diensthandlungen aus- führbar ist. Verlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des Lagers zu einer anderen Zeit, so hat er nicht die oben erwähnten Gebühren, sondern die geseßlichen Reisekosten und Tagegelder zu entrichten.

Erfordert die Ueberwachung eines Privatlagers für fteuer- pflichtigen Branntwein in Folge des Umfangs der darin vorzu- nehmenden Abfertigungen die Anstellung eines oder mehrerer be- sonderen, für jene Dienstleistungen bestimmten Steuerbeamten, so hat der Lagerinhaber an Stelle der oben angegebenen Gebühren einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe des Dur fcnittselukömmens der Beamten zu zahlen.

b. Besondere Bestimmungen für die Theilungsläger. 1) Bedingungen.

8. 19. In Theilungslägern findet die Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli nicht statt. Für dieselben werden a, wo solche vorhanden sind, abgesonderte Räume der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und für deren Ein-

rihtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, oder

b. Priraträume zugelaffen.

__ Die Bewilligung eines solchen Meitungflagers ist an die Be- dingung geknüpft, dah der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz die Menge von 300 11 reinen Alfohols überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedo keine Anwendung auf diejenigen Brannt- WORRTBCHUNGNTAGaT, welhe in den öffentlichen Niederlagen gehalten werden.

An den in dem Theilungslager zur Aufbewahrung des Brannt- weins aufgestellten Lagerfässern, Bassins 2c. muß die Nummer des Gefäßes und der Literinhalt desselben auf Grund der amtlichen Ver- messung mit ODelfarbe deutlich vermerkt, und jedes Gefäß außerdem mit einem Standglas nebst Skala oder einer sonstigen Einrichtung versehen sein, welhe den Stand der im Gefäß enthaltenen Flüssigkeit erkennen lassen.

Bei _ größeren freistehenden Gefäßen sind auf Anordnung des Bezirks-Ober-Controleurs in verschiedenen Höhen Abzugshähne an- zubringen, welche die Entnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefäßes ermöglichen.

2) Steuersaß. 20

__Die in §. 8 für die Vermishung von Branntwein, welche ver- schi edenen Abgabensäßen unterliegen, getroffenen Bestimmungen finden auf die in Theilungslägern lagernden Branntweinposten keine An- wendung.

3) ar Mbeung.

Die An- und Abschreibung im Niederlage-Register, welches nah Anlage 8 5 in Jahresabschnitten zu führen ift, erfolgt nah Liter- prozenten, deren Feststellung nah Maßgabe der Bestimmungen über die Abfertigung von Branntwein nah dem Auslande gegen Steuer- vergütung zu geschehen hat. |

Findet bei der Ein- oder Auslagerung des Branntweins eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lagerfässer, Bassins 2c. oder umgekehrt statt, so ist das zur Berehnung der Literprozente erforderliche Nettogewiht des Branntweins in der Weise zu ermitteln, daß das Tränsportfaß vor und nah der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abge- zogen wird.

4) Oeffnung, C ng und Theilung.

So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben O unter amtlicher Aufficht gehalten. Die mit dieser Auf- siht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.

Dem Lagerinhaber fteht die Umpackung und Theilung des ge- lagerten Branntweins ohne jegliche Beschränkung frei.

5) Probeentnahme. 28

Die Entnahme von Proben kann ohne vorherige Anmeldung bei der Amtsstelle von dem mit der Bewachung des Lageks beauftragten Beamten gestattet werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amt- liches Notizregister aufzubewahren, in welches die entnommenen Proben nah Nettogewiht, s{einbarer Alkoholstärke und Temperatur des Branntweins vom Lagerinhaber bezw. dessen Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsihtführenden Beamten zu besheinigen und das Niederlageregister in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprehend nah zuvoriger Entrichtung der Verbrauhsabgabe zu berichtigen.

6) Abfertigung bei der Abmeldung. 8. 24,

Für die Abmeldungen vom Lager kann die Dircktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.

Bei Uebergabe der Abmeldung hat der Niederleger jedesmal darin anzugeben, zu welchem Steuersaß der abgemeldete Branntwein im Niederlage-Register abgeschrieben werden foll. Dieser Angabe entsprechend ift die Abschreibung zu bewirken, sofern nah Lage des betreffenden Contos Branntwein, welcher dem deklarirten da db unterliegt, auf dem Lager noch vorhanden ist. Jst dies nicht der Fall, so ist der Niederleger zu einer entsprehenden Berichtigung der Ab- meldung zu veranlassen.

7) Steuererlaß für S u untergegangenen Branntwein. Unreinigkeiten, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Branutweinmengen werden, erforderlichen- falls nah vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto steuerfrei abgeschrieben. __ Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon fofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Fest- stellung der verloren gegangenen Menge und die steuerfreie Abschrei- bung derselben vom Konto veranlaßt. Leßtere erfolgt, sofern ver- chiedenen Steuersäßen unterliegende Branntweine im Lager vorhan- den sind, und der Abgabensaßz, welchem der abzuschreibende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, bei derjenigen nach dem Konto vorhandenen Branntweinmenge, auf welcher der höchste Ab- gabensatz ruht.

Ist im Lager sowohl Branntwein vorhanden, für welchen die Maischbottich- oder Materialsteuer entrichtet ist, als auch Brannt- wein, bei welchem dies niht der Fall ist, so erfolgt die Abschreibung nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei demjenigen Branntwein, für welchen die Maischbottih- oder Materialsteuer nicht

entrichtet ist. 8) SRDEPn L E Mantko.

Das Theilungslager ift unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre, und zwar zu einem von dem Hauptamt zu be- stimmenden Termin amtlih aufzunehmen, zu welhem Zweck der Lager- inhaber cine Bestandsdeklaration nah der Anlage 8 6 abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und die wahre Alkoholstärke zu Grunde zu legen, und hieraus der Bestand an Literprozenten durch Berechnung festzustellen. :

Ergiebt fih bei der amtlihen Aufnahme ein Minderbestand, fo bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzu- nehmenden Ermittelungen auzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, welhe durch Umfüllungen, durch zufällige Ereignisse, durch Cinzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage her- beigesührt sind.

Die Verhandlung über die Lagerbestands8aufnahme ist der Direktiv- behörde vorzulegen. 7

Bei der Versteuerung eines steuerpflihtigen Mankos hat die Berechnung der Verbrauchsabgabe, falls der Abgabensat, welhem der fehlende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, und ver- schiedenen Abgabensätßen unterliegender Branntwein im Lager vor- handen ist, nah dem niedrigsten Abgabensaßz zu erfolgen, welhem der auf dem Lager befindliche Branntwein unterliegt.

Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. Ein etwaiger Mehrbefund wird bei dem, dem niedrigsten Ab vente unterliegenden Brannt- wein, und zwar soweit nach dem Konto Branntwein vorhanden ist, für welchen die Maischbottich- oder Materialsteuer entrichtet ift, bei diesem in Zugang angeschrieben. Die Abschreibung eines Minder- befundes erfolgt nah den im §. 25 Abs. 2 und 3 gegebenen Be- stimmungen.

TII, Stra va iaimunges,

J. 24. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit niht die Strafen der §8. 21 bis 25 des Geseßes vom 24, Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins, Anwen-

Anlage T.

s Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter ffeuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.

(S. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins, vom 24. Juni 1887.)

In Gemäßheit des §. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, werden bezüglich der Behandlung solcher Gewerbsanlagen, für welche die Begünstigung, unter steuerliher Kontrole stehenden Branntwein außerhalb der unter amtlichem Verschluß zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Anspruch genommen wird, nachfolgende Bestimmungen gegeben :

I. Bedingungen Ui die Bewilligung.

Die Genehmigung, welche jederzeit widerruflich is, wird nur folchen Gewerbsanstalten ertheilt, welche mindestens 5000 h1 reinen Alkohols im Jahre verarbeiten und sih am Sigte einer mit wenigstens zwei Beamten beseßten Zoll- oder Steuerstelle befinden.

Bedingung der Bewilligung ist, daß der Inhaber der Gewerbs- anstalt ordnungsmäßige kaufmännishe Bücher führt. das Vertrauen der Verwaltung genießt und entweder selbs am Orte, in dem sih die Gewerbsanstalt befindet, wohnt oder einen daselbst wohnhaften geeigneten Vertreter bestellt.

__Die Bewilligung ist \chriftlich unter Einreihung einer genauen Zeichnung der Reftifikationsapparate, in welcher die Rohrleitungen für Rohspiritus, Sprit, Spiritusdämpfe, Wasser und Wasserdämpfe vershiedenartig einzuzeihnen sind, nebst einer Beschreibung des Fabrikation8ganges und eines Grundrisses der Gewerbsanlage bei n Haupt -Steuer- oder Haupt-Zollamt des Bezirks zu bean- ragen.

j E die Genchmigung des Antrages entscheidet die Direktiv- ehörde.

Gewerbsanstalten, welche bereits vor dem 1. Oktober 1887 im Betriebe waren, kann die Genehmigung auch dann ertheilt werden, wenn von ihnen weniger als 5000 h] reinen Alkohols im Jahre ver- arbeitet werden.

11, Sicherheitsleistung und Haftung für die Verbrauchsabgabe.

Für die Verbrauhsabgabe, welche auf dem zur Reinigung ge- langenden Branntwein ruht, is Sicherheit nah den für die Bewil- ligung von Abgabenkredit bestehenden Vorschriften zu bestellen, und haftet der Inhaber der Gewerbsanlage für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Verpflichtung zur Entrichtung derselben nicht auf andere zu deren Entrichtung verpflichtete Personen übergeht oder der Brannt- wein als steuerfrei abgeschrieben wird.

III. Betrieb8- und No Gs,

S. A:

Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpyflihtet, mindestens

14 Tage vor dem Inkrafttreten der Begünstigung der Steuerstelle seines Wohnorts nah der Anlage T 1 eine Nachweisung der Räume und Geräthe, in welchen der zur Reinigung gelangende Branntwein vor, während und nah der Reinigung aufbewahrt wird, in zweifacher Ausfertigung einzureihen und in derselben den in Litern auêgedrüdckten Rauminhalt jedes der Gefäße, welche zur Aufnahme des Branntweins dienen, genau anzugeben. Diese Angaben unterliegen der Prüfung der Steuerverwaltung, insbesondere ist der Literinhalt der Gefäße, welche zur Aufnahme von Branntwein dienen, durch trockene oder nach Umständen nasse Ver- messung unter Zuziehung des Inhabers oder eines bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt protokollarisch festzustellen. Je ein Exemplar der im §. 1 Abs. 3 gedahten Zeichnung, der Beschreibung des Fabrikationsganges, sowie des Grundrisses, in welhem die Stellung der Geräthe eingezeihnet sein muß, ferner der in diesem Paragraphen bezeichneten Räume- und Geräthe-Anmeldung und der erwachsenen Vermessungsverhandlungen ift, zu einem Hefte vereinigt, an einer den Kontrol-Beamten jederzeit zugänglihen Stelle in der Gewerbsanstzlt nah näherer Anordnung des Bezirks-Ober-Controleurs aufzubewahren.

Ingleichen hat der Inhaber der Gewerbsanstalt, wenn Verände- rungen des Fabrikationsganges eintreten, oder neue Betriebsräume eingerichtet oder Branntweingefäße neu aufgestellt oder die vorhande- nen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden sollten, mindestens drei Tage vor Eintritt der Veränderung der Hebe- stelle Anzeige zu erstatten. Wegen der näheren Ausführung dieser Vorschriften, namentlich auch bezüglih der Inventarienführung bei der Hebestelle, finden die Bestimmungen über die Führung der Brennerei-Inventarien Anwendung

Die zur Aufnahme von Branntwein dienenden Gefäße find zu numeriren und die Nummer, sowie der festgestellte Literinhalt ent- weder mit Oelfarbe auf dem Gefäße selbst, oder mittelst eines Täfelchens in der Nähe desselben deutlih zu bezeichnen z diese Bezeich- nung muß jederzeit unverleßt erhalten n:erden.

Die Sammelgefäße (Bottiche, Bassins 2c.) sind mit einem Stand- glase und einer Skala oder einer anderweitigen Einrichtung zu ver- sehen, welhe den Inhalt der Gefäße auch bei theilweiser Befüllung derselben stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich zu prüfen und ebenso wie die Sammelgefäße gegen etwaige Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Sicherungsmaßregeln sind in der Vermessungsverhandlung speziell zu beschreiben.

Jedes freistehende Sammelgefäß i behufs Gewinnung einer Durchschnittsprobe von dem darin enthaltenen Branntwein mit der nah Anordnung des Bezirks-Ober-Controleurs erforderlihen Anzahl von Abzugshähnen in verschiedenen Höhenlagen und an verschiedenen Stellen des Gefäßes zu versehen.

Ueber die einzelnen zum Zweck der Reinigung und Rektifizirung des Branntweins in der Anstalt vorgenommenen Betriebsakte, ins- besondere über den Zugang an Rohspiritus zur Reinigung, über die Verdünnung desselben mit Wasser, über seine Ueberführung in die Reinigungsfiltec, Rektifikations8apparate u. #. w., sowie über- die Wiedergewinnung von gereinigtem Branntwein und Fusel, den Ab- gang von Fuselöl und dergl. i\t neben den eigentlihen Fabrikbüchern ein stets gehörig fkurrent zu haltendes, von dem Hauptamt vorzu- \chreibendes Betriebsbuh zu führen, welches den Ober-Beamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht bereit zu halten und vorzu- legen ist. Dasselbe ist an einem bestimmten, vom Bezirks-Ober- Controleur vorzuschreibenden Ort aufzubewahren.

Außerdem sind die Ober-Beamte1 der Steuerverwaltung bere- tigt, die eigentlichen Lager-. Fabrik- und Verkaufsbücher der Ge- werbsanstalt während der An jederzeit cinzusehen.

S. 9.

Während in der Gewerbsanftalt gearbeitet wird, steht den Be- amten der Steuerverwaltung der Eintritt zum Zwecke der Revision zu jeder Zeit frei und muß ihnen der Eingang auf Erfordern ohne Verzug geöffnet werden.

8. 6.

Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verbunden, auf seine Kosten an einer von dem Bezirks8-Ober-Cont-oleur zu bestimmenden Stelle ein geeignetes, vor Witterungseinflüssen gehörig geshüßtes Lokal für die steuerlihen Abfertigungen zu stellen, dasfelbe mit den zur Voll- ziehung der Abfertigungen in den vorgeschriebenen Grenzen erforder- lichen Geräthschaften und Materialien auszustatten, für dessen Heizung und Erleuchtung Sorge zu tragen und die zu den Abfertigungen nach Erfordern der Steuerbehörde benöthigten geaihten Waagen, Gewichte, Revisions- und Vermessungs-Jnstrumente zu beschaffen. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist ferner verpflihtet, den Beamten der Steuerverwaltung diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten lis fn welche für die Revisionen und Abfertigungen erforder- ih sind.

IV. Abfertigung zum uw und Ausgang.

Den Anträgen des Inhabers oder bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt auf Vornahme steueramtliher Abfertigungen von

dun es in Gemäßheit des §. 26 daselbst mit einer Ordnungs- firafe is zu 300 A geahndet.

zus oder abgehendem Branntwein ift nach Maßgabe der verfügbaren