1887 / 227 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Beamtenkräfte thunli{#s| bald zu entsprehen. Für die Beamten, welche zum Zweck der C pungen nah der Gewerbsanstalt ent- sendet werden, kann cine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 A für den Tag und den Beamten nicht über- \hreiten darf.

Wird zur Vornahme dieser Abfertigungen die Anstellung von besonderen Beamten erforderli, so hat der Inhaber der Gewerbs- anstalt an Stelle dieser Gebühren einen Verwaltungskostenbeitrag N des Dur{hschnittseinkommens der anzustellenden Beamten zu zahlen.

A Ueber den zur Reinigung gelangenden Branntwein ist ein Konto- register nach Anlage T 2 zu Ten

Der zur Gewerbsanstalt gebrachte Branntwein ist beim Ein- gang mittelst einer in duplo abzugebenden Zugangs-Anmeldung nah lrt der Niederlage-Anmeldungen zu deklariren. Beim Eingang von einer Niederlage desfelben Orts hat die in duplo abzugebende Nieder- lage-Abmeldung als Anmeldung zu dienen. Der Branntwein ist hierauf in der Regel der speziellen amtlichen Revision einsch{ließlich der Feststellung der Literpro;ente zu unterwerfen.

Diese Revision kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverleßztem Maumvershluß oder unter amtlicher Begleitung ein- gehenden Brauntweins {on bei einem Vorabfertigungëamte statt- gefunden hat,

b. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins bei dem Amte selbst aus anderer Veranlassung bereits erfolgt und gleichzeitig der Branntwein bis zur Uebernahme Seitens der Reinigungsanstalt unter amtliher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.

In beiden Fällen hat aber die Reinigungsanstalt auf der An- meldung zu bescheinigen, daß sie auf Vornahme der Revision ver- zihtet und damit einverstanden ist, daß - die Ergebnisse der früheren E angen der Anschreibung im Kontoregister zu Grunde gelegt werden.

Nach ftattgehabter Uebernahme des Branntweins Seitens der Reinigungsanstalt, welche die Uebernahme auf der Zugangsanmeldung anzuerkennen hat, wird der Branntwein in dem Kontoregister in Zu- gang angeschrieben.

Soll Branntwein aus der Gewerbsanstalt entfernt werden, sei es, daß derselbe unter Versendungs\chein-Kontrole zur Ausfuhr gelangt, oder zu einer Niederlage oder in den freien Verkehr gebracht wird, so ist dies in jedem Falle vorher mittelst einer Abmeldung nach Art der Niederlage-Abmeldungen der Steuerstelle zu deklariren.

Es findet hierauf in allen Fällen dic steueramtlihe Abfertigung des abgemeldeten Branntweins unter spezieller Revision und Fest: stellung der Literprozente statt. Auf Grund derselben erfolgt sodann die Abschreibung im Konto-Register, sowie die etwaige Entrichtung der Verbrauchsabgabe.

Y. Ans

Alljährlich zwei Mal, und zwar, sofern nicht mit Rücksicht auf die Betrietsverhältnisse der Gewerbs8anstalt Seitens der Direktiv- behörde ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und Dezember finden amtlihe Bestandsaufnahmen des in der Ge- werbsanstalt befindlihen, zur Reinigung abgelassenen Branntweins statt und zwar an einem von der Steuerbehörde 8 Tage vorher zu bestimmenden Tage. Der Inhaber der Gewerbsanstalt - ist ver- pflichtet, deren Betrieb fo einzurihten, daß an dem festgeseßten Tage die amtlihe Aufnahme der Bestände ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten ermögliht wird. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der vorhandene Branntwein durch thunlichste Voll- füllung der Sammelgefäße (Bassins, Bottiche 2c.) möglichst konzentrirt und dadurch die Ermittelung des Bestandes vereinfacht und sicherer gestaltet wird. ; L 4

Zum Zwecke dieser Bestandsaufnahme ist spätestens am Tage vor dem bestimmten Termine von dem Inhaber oder bevollmächtigten Vertreter der Anstalt eine Bestands-Deklaration nah Anlage T 3 bei der Steuerstelle abzugeben. ¿i

Bei der Bestandsaufnahme, welche durch zwei Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen hat, ist die Menge und Stärke des vorhandenen Branntweins festzustellen. Ergiebt sih hierbei eine Fehl- menge, so kann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höhe von 1% der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den späteren Bestandsau*nahmen bis zu 1 9% der seit der leßten Bestands- aufnahme zur Anschreibung gelangten Branntweinmenge steuerfrei ab- QUOO werden, während ein diesen Saß übersteigendes Manko an

iterprozenten zur Versteuerung zu ziehen ist.

VI. Geltung der Den für Theilungsläger.

Auf die Ar- und Abschreibung des Branntweins sowie auf die Bestandsaufnahme finden im Uebrigen die Vorschriften, welche hier- über für die Theilungsläger von unversteuertem Branntwein erlassen sind, entsprehende Anwendung

VII. Strafbestimmungen. 8.13

S. s Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, sofern niht die Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgaben- Defraudation Platz greifen, gemäß &. 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887, mit Ordnungs- strafen geahndet.

Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.

I. Erbebung der Na(steuer. S E * Der Nawhversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Auênahmen aller im freien Verkehr befindliher Branntwein, gleih- viel, ob derselbe im Gebiete der deutshen Branntweinsteuergemein- schaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obst- branntwein, Branntwein-Efsenzen , Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.

S2 Bon der Nachsteuer bleibt befreit :

__a. Branntwein, welcher zu gewerblihen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlihen oder zu Pußtz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. #5 2: t

b. Branntwein im Besiß von Gewerbtreibenden, welche die Er- laubniß zum Auéschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 1, im Besitz von anderen Hausbaltungsvorständen 2c. nicht mehr als 10 1 reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind.

e. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zoll- E tos 125 bezw. 189 M für 100 kg rom Auslande cingeführt worden 11 E S Ait

d. Branntwein, reelcher zur Ausfuhr aus dem Gebiet der deutshen Branutweinsteuergemeinsckaft gelangt.

e, Bereits amtlich I CTItitetA,

S. 3.

Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlihe Brannt- wein, welcher zu gewerblichen 2c. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ift behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nah statt- ter amtlicher Feststellung bis zur amtlihen Denaturirung oder

uéfuhr niederzulegen bezw. unter Steuerkontrole zu stellen, Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs ent- sprechende Anwendung.

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebraht werden, falls er niht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlihen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Brannt- wein, welcher am 1. Oktober d. Is. in ranntwein- Reinigungs-Anstalten vorhanden is, unter Steuer-Kontrole gestellt und sodann nah den Bestimmungen des „Regulativs für Gewerbs- anstalten, in denen unter \steuerliher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf“, behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter §8. 2e. erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüg- lichen Zollquittungen und nah Erfordern dur Vorlage der Handels8- bücher, Handelscorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein feiner Zeit der Eingangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 #4 für 100 kg unterlegen hat.

Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamt des betreffenden Bezirks zu. und ist mit den vorgedahten Beweismitteln (Zoll- quittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den DOULLICSTDEPEREn oder beglaubigten Auszügen aus denselben 2c.) zu belegen.

8,4.

Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887, im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflibtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des. Branntweins ob.

Cin jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befind- Tien undenaturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punsch- effenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, feruer sogen. Brannt- weinessenzen, Arrak, Rum und Cognac eigenthümlich besißt, hat diefen Borrath gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks 1criftlich nach Menge, wahrer Alkohol- stärke und Aujbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und fich bierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nah Anlage X 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.

Bei den mit Zucker versetten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 %/9 anzunehmen.

Einer Anmeldung bedarf cs nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welhe die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alfkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlih der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.

Parfümerien in kleinen A R ehungen bis zum Gewicht von 1 Kg find von der Verpflichtung zur Anmeldung frei.

Sollte sih anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transport befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung \o- fort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken ver- bunden ift.

Die OVefklarationen sind von der Steuerhebestelle \sogleich nah ihrer Uebergabe in ein nah Anlage X 2 zu führendes „Anmeldungs- Register über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen“ ein- zutragen. tis 4

S0;

Nach Eintragung der Deklarationen, welhe Seitens der Hebe- stelle unverzüglih den mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrol- beamten zu überliefern sind, ist von Leßteren die Revision der ange- meldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nathsteuer- resp. anmeldungspflihtigem Branntwein sind verpflihtet, den Kontrol- beamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen.

Die bis zum Zeitpunkt der Revision erfolgten Veränderungen des E durh Ab- und Zugang sind den Revisiontbeamten oa Vorlegung der Handelëbücher oder anderweitiger Beläge nach- zuweisen.

8. 6.

Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt \{riftlich bekannt zu geben, welche, sofern niht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerbebestelle gegen Quit- tung einzuzahlen haben.

Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nacsteuershuld jedes Pflichtigen außer Ansaß.

___ Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird Seitens der Hebestelle in einem nah Anlage X 3 zu führenden „Einnahme-Journal für die Erhbebung der Nachsteuer von Branntwein“ gebucht.

Dieses Einnahme-Journal ift mit dem Anmeldungs-Register und allen Belägen bis zum 20. Februar 1888 an das vorgeseßte Haupt- Amt einzusenden, welhes demnächst die gesammelten Nachsteuer- Register nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktiv- behörde zur Revision einzureichen hat. ¿2g

: II, Son

S T Auf Antrag der Zahlungepflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 und darüber:

a. falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicherheitsbestelung für eine Frist bis zu drei Monaten,

b. gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu \echs Monaten

gestundet werden. __ Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlaffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

ITI. Sa aen.

8. 83.

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verleßungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nah Maß- gabe der hinsihtlich der Verbrauchs8abgabe getroffenen Straf- bestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. f. w., oder der Stärkegrad des Branntweins absihtlich zu gering angegeben wird. ;

Liegt eine solhe Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 9% außer Betracht bleiben.

1IV. Revision des nate iten Branntweins.

Nach Empfang der Deklaration haben sich die Nevisionsbeamten an Ort und Stelle zu begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im«Geschäftsbetrieb so rasch als möglich zu geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe uach Menge und Stärke vorzunehmen.

Dabei is insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig angegeben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäftsverhältnisse und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen.

_ Ergiebt sich der Verdacht, daß erheblihe Mengen von Brannt- wein verheimliht worden sind so is eventuell durch Vornahine von Hausfuchungen nach Maßgabe der hierüber bestehenden all- gemein geseßlihen Vorschristen der Sachverhalt zu ermitteln, ein Protokoll, in _welhem die vershwiegene Menge tes Brannt- weins und des Stärkegrades desselben angegeben fän muß, auf- neen und solches tem vorgesetzten Hauptamt: zur Strafverfolgung vorzulegen.

Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend ¿zu bewirken, Caibreuv bei solchen Geschäften, di bezüglich ihrer Solidität in steuerliher Hinsicht das Vertrauen de

Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige Maß eingeshränkt werden können. L

Bei Feststellung. der Menge des Branntweins sind nacbstehende

Vorschriften zu beachten: a. bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie niht spundvoll sind, in der Regel spundvoll gemacht werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaiht sind oder nicht Ersterenfalls ift die Menge des Branntweins nach der amtlihen Aiche an- Pte d und bedarf es daher einer weiteren bezüglihen Ermitte- ung nicht.

Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaiht, so müssen sie auf einer geaihten Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hülfe der Conradi’shen Tabellen zur Be- stimmung der Litermenge des Branntweins nah Gewicht festgestellt. Steht jedoch eine geaihte Waage nicht zur Verfügung, oder ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden, so muß der Literinhalt nach der Conradi’scben „Anleitung zur Bestimmung des Litergehalts der Brennerei- und Braugeräthe“ und nah den ein- \chlägigen Tabellen ermittelt werden. Es ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzunehmen, in welchem Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser der Fässer 2c. zu notiren sind.

Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und ins- besondere auch die Auffüllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen mit großen Schwierigkeiten oder Weitläufig- keiten verknüpft sein, so kann die Litermenge mittelt des sogenannten Visirstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (z. B. unter Benutzung der Fakturen und Handelsbücher oder anderer Aufschreibungen der betr. Gewerbtreibenden) oder durh Schäßung (eventuell unter Zu- ziehung eines unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden;

b, bei großen Stückfässern ist, falls dieselben amtlih geaicht oder mit einer Skala versehen sind, der Liter-Jnhalt nach der Aiche, bezw. nah der Anzeige der Skala anzunehmen und beim Mangel einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Bestimmungen unter a leßztem Absatz zu verfahren;

c. bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nah der Anzeige der etwa an den Reservoirs angebrachten Skala anzunehmen; ist eine solhe niht vorhanden, so muß der Inhalt in der unter Litt. a. leßtem Abfaß angegebenen Weise oder durch trockene Vermessung ermittelt werden, Die Anwendung des Visirstabes is hier (und ebenso im Falle zu b) ausge\{lofsen;

d. bei Flaschen und Gläfern wird die Anzahl der Flaschen 2c. von je gleiher Größe festgestellt und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist ; hiernähst wird dur einfahe Multi- plifation der erhaltenen Ziffern der Gesammt-Literinhalt aller Flaschen 2. von je gleiher Größe berechnet.

Bei werthvollen Branntweinen 2c. ist von Oeffnung der mit be- sonderem Verschluß versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benach- theiligung des betreffenden Inhalts verbunden wäre, unter der Vor- auéseßung abzusehen, daß sich der Besißer mit der Annahme einer wahren Alkoholstärke von 50 %/o einverstanden erklärt und eine zuver- lâssige Schäßung der Menge des Branntweins möglich ist. Unter den gleichen Vorausseßungen kann auch in anderen unbedenklichen Fällen von Oeffnung der Flaschen Abstand genommen werden ;

e, in denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über Kohlenstaub gereinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlihen Spiritus in der Weise festzustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viel Liter eine Tagesfüllung für je einen Ständer beträgt, und welhe Menge Spiritus ursprünglich zur Be- feuhtung des Kohlenstaubes verwendet wurde; diese beiden Beträge zusammengenommen, ergeben annähernd den derzeitigen Spiritusinhalt je eines Ständers.

Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf eînen Ständer zu ca. 50 bl Rauminhalt tägli ungefähr 4 b1 Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen Füllung ca. 20 Centner Kohlenstaub verwendet und auf einen Centner Kohlenstaub ungefähr 100 1 Spiritus gerechnet werden. 4

fab Bei Ermittelung des Stärkegrades ift folgendermaßen zu ver- ahren : j

a, Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren Schichten des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholomecterständer (Glascylinder) füllen zu können. Die Alkoholisirung wird alsdann nah Maßgabe der Vorschriften vorge- nommen, wie solche bezüglih der Ermittelung des Stärkegrades bei ausgeführtem Branntwein gegeben sind.

Die Alkoholisirung ist thunlihst in demselben Raume vorzu- nehmen, in welchem der Spiritus lagert.

Es ift gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Betheiligten, falls dasselbe von der Kaiserlichen Normal-Aichungs- Kommission geaicht ift, zu bedienen.

Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß ca. # bis § 1 des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Dienh1siegel zu versiegelnde Flasche gefüllt und dieselbe dem vor- geseßten Hauptamte zum Zwecke der Alkoholisirung gut verpackt über- sendet werden. Das Hauptamt hat das Resultat der Alkoholisirung der Hebestelle mitzutheilen.

b. Bei Spiritus-Reservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder einem fonstigen geeigneten Hülfsmittel) aus der obern, mittlern und untern Schicht je eine kleinere Quantität Spi- ritus auszuheben und sodann eine gründlihe Mischung der verscie- denen Quantitäten vorzunehmen. Diese Mischung ist sodann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.

c. Wenn der Nachsteuerpflihtige in den Fällen zu a und b die wahre Stärke mit 90 9/5 und darüber deklarirt, so ist von Ermittelung des Stärkegrades überhaupt abzusehen und der Nachsteuerberehnung der angemeldete Stärkegrad zu Grunde zu legen.

Erklärt der Pflichtige, den Stärkegrad des Branntweins 2c. nicht angeben zu können, fo ist der Stärkegrad nah Maßgabe der vor- stehenden Vorschriften festzustellen.

d. Bei den mit Zucker verseßten Branntweinen, sofern dieselben zweifellos als fertige Trinkbranntweine anzusehen sind, ist, abgesehen von den im §. 10d Abs. 2 vorgesehenen Fällen, allgemein der Alkohol- gehalt auf 30 9% anzunehmen.

e, Bei anderen als mit Zucker verseßten Trinkbranntweinen, hei Arrac, Rum, Obstbranntwein, Branntweinessenzen 2c. ist gleich- viel, ob diese alkoholhaltigen Stoffe sih in Fässern oder Flaschen 2c. befinden der Stärkegrad probeweise zu ermitteln. Von dieser Ermittelung darf nur dann abgesehen und der angemeldete Stärke- grad der Nachversteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn von den Nachsteuerpflichtigen die wahre Stärke mindestens mit 50% deklarirt wird, :

f. In Fällen des §. 10e ift für die ermittelte Menge ein Stärke- grad von 50% anzunehmen. M

Die Steuerbeamten haben die bei den Revisionen ermittelten Resultate in die Deklaration nah Maßgabe des Vordruckes und der Probeeintragungen einzuseßen, den Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen.

„Hierbei wird bemerkt, daß die Feststellung der Menge und des Stärkegrades auf probeweise Ermittelungen beschränkt werden kann, wenn die Revision eines Theiles der deklarirten Vorräthe Ueber- einstimmung zwischen den bezüglichen Angaben des Nachsteuerpflichtigen und dem amtlihen Befunde ergeben hat.

„Auch ist es gestattet, von einer amtlichen Ermittelung des Stärkegrades abzusehen, wenn auf der vom Betheiligten vorgelegten Faftura oder in seinen Handlungsbüchern der Stärkegrad an- gegeben ift und gegen diese Angaben keine Bedenken bestehen; der Ne Gnung ist alsdann die bezüglihe Angabe zu Grunde zu legen.

N: 227

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßzunger. Jm aktiven Heere. Berlin, 20. September. Erbgroß- derzog von Oldenburg Königl. Hoheit, Major à la suite des Orág. Regts. Nr. 19, tritt von Mitte November d. J. ab bei dem Drag. Regt. Nr. 19 zum Dienst ein. Perthes, Oberst-Lt. vom Großen Generalstabe, unter Stellung ‘à‘la-suite des Generalstabes der Armee, zum ersten Direktionsmitglied der Kriegs-Akademie er- ernannt. v. Oven, Hauptm. aggreg. dem Generalstabe, unter Be- lassung bei dem Großen Generalstabe, in den Generalstab ‘der Armee einrangirt. Sperling, Major vom Großen Generalstabe, zum Generalstabe des I. Armee-Corps, Liebert, Major vom General- stabe der 12. Div., zum Großen Generalstabe, v. Eßel, Hauptm. vom Großen Generalstabe, zum Generalstabe der 12. Div., v. Bü- low, Major vom Generalstabe 11. Armee - Corps, zum Großen Generalstabe, v. Rosenberg-Gruszczynski Il, Major vom Großen Generalstabe, zum Generalstabe des II. Armee-Corps, Zahn, Hauptm. vom Generalstabe der 19. Div., zum E id Generalstabe, v. Falkenhayn, Hauptm. vom Generalstabe des X. Armee-Corps, zum Generalstabe der 19, Div., v. S hi ckf us, Hauptm. vom Großen General- stabe, zum Generalstabe dés X. Armee-Corps, vers E Pabst v. Ohain, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 115, unter Beför- derung zum überzähl. Major und untex weiterer Belassung in seinem Kommando zur Dienstleistung bei dem Kriegs-Ministerium, à 1a auite des Regts. gestellt. Keppel, Hauptm. à la suite des Guß- Art. Regts. Nr. 7 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem Kriegs- Ministerium, unter Belassung in diesem Kommando, dem Regiment aggregirt. v. Specht, Hauptm. à la suite des Füs, Regts. Nr. 38, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 11. Inf. Brig., als Comp. Chef in das Infanterie-Regt. Nr. 115 verseßt. Bock v. Wülfingen, Pr. Lt. vom 3. Garde-Gren. Regt., unker Stellung à la suite des Megts., als Adjutant zur 11. Inf. Brig. kommandirt. v. Necker, Sec. Lt. von demselben Regiment, zum Pr Lt. befördert. Frhr. v. d. Osten gen. Sacken, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 24, dem Regiment, unter Beförde- rung zum überzähligen Major, aggregirt und bis auf Weiteres zur Dienstleistung bei dem Festungsgefängniß in Spandau kommandirt. v. Donop, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 24, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 5. Inf. Brig., als Comp Chef in das Regt. einrangirt. v. Bredow I. Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 24, zum überzähl. Hauptmann befördert. v. Ma \ sow, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 94, unter Stellung à la suite des Regts, als Adjut. zur 5. Inf. Brig. kommandirt. v. Do b\hüß, Sec. Lt. von demselben Regt., zum Pr. Lt. befördert. Frhr. v. Falkenstein, Pr. Lt. vom Füs, Regt. Nr. 38, dessen Commando zur Dienstleistung bei dem g1oßen Militär-Waisenhause in Potsdam vom 1. Oktober cer, ab bis auf Weiteres verlängert. v. ‘Naßmer, Rittm. und Escadr. Chef vom Hus. Regt. Nr. 17, unter Ueberweisung zum Großen Generalstabe, als Hauptmann in den Generalstab der Armee, Köhler, Rittmeister à la suite des Husaren - Regiments Nr 13 und Lehrer bei dem Militär-Reitinstitut, als Escadr. Chef in das Hus. Regt. Nr. 17, v. Krosigk, Rittm. und Escadr. Chef vom 3, Garde«Ülan. Regt., unter Stellung à la suite dieses Regts, als Lehrer zum Militär-Reitinstitut, v. Mißlaff, Rittm. und Escadr. Chef vom Kür. Regt. Nr. 3, in das 3. Garde-Ulan. Regt., versetzt. v. Kunheim, Rittm. aggreg. dem Kür. Regt. Nr. 3, als Escadr. Chef in dieses Regt. einrangirt, Prinz Albrecht ju Waldeck und Pyrmont Durchlaucht, Major und ‘Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 9, diesem Regt. aggregirt. Mackensen, Hauptmann vom Generalstabe der 14. Division, als Rittmeister und Escadron - Chef in das Dragoner - Regiment Nr. 9, y. Boddien, Pr. Lt. und Flügel-Adjut. des Großherzogs von Meck- lenburg-Schwerin Königliche Hoheit, nah erfolgtem Ausfcheiden aus dieser Stellung, als aggregirt zum Drag. Regt. Nr. 8, verseßt. v. Müller, Rittm. und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 18, auf sech8s Monate zur Dienstleistung bei des Großherzogs von Meklen- burg-Schwerin Königlichen Poheit kommandirt.

Berlin, 22. Septen er. v. Loebenstein IL, Pr. Lt. vom 1. Garde-Ulan. Regt., unter Stellung à la suite des Regts., als Adjut zur 30. Kav. Brig. kommandirt, v. Loebenstein I., Pr. Lt. aggreg. dem 1. Garde-ÜUlanen-Regiment, unter Belassung in dem Kommando als Adjutant bei dem Militär-Reitinstitut, in den Etat des Regts. wiedereinrangirt. v. Haugwiß, Rittm. vom Drag. Regt. Nr. 22, als aggregirt zum Drag. Regt. Nr. 18 verseßt. v. Werder, Prem. Lt. à la suite des Drag. Regts. Nr. 22, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 28. Kav. Brig, in das Regt. einrangirt. v. Pestel, Sec. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 7, zum überzähligen Feen Lt. befördert. Graf v. Hohenthal und Bergen, Sec. von demselben Regt., unter Beförderung zum Prem. Lt, und Stellung à la suite des Regts., als Adjut. zur 28, Kav. Brig. kommandirt. Baron v. Ardenne, Major à la suite des Kriegs-Ministeriums und 9, Adjut. des Kriegs-Ministers, ein Patent seiner Charge verliehen. s Wi

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. er- lin, 19. September. Steink, Zeug-Hauptm. vom Art. Depot in Spandau, mit N nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisher. Uniform der Abschied bewilligt... äa... m ia Im Beurlaubtenstande. Stettin, 17. September. v. Köller, Rittm. a. D., zuleßt von der Kav. des damaligen ersten Aufgebots des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 20, der Charakter als Major, y. Wedell-Burghagen, Pr. Lt. a. D., zuleßt von e TeT des 2. Garde-Drag. Regts., der Charakter als Rittm., verliehen.

Berlin, 22. September. Rehholby, Pr. Lt. a, D., et von der Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 61, der Charakter als Hauptm. verliehen.

“Königlich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Mayr, Sec. Lt. des 1. Train-Bats., vom 16. September d. I. ab zur Intendantur I. Armee-Corps, behufs Dienstleist. im Intendantur - Sekretariat, kommandirt. di A

Durch Verfügung der Inspektion der Artillerie und des Trains. Dorfer, Zeug-Hauptm.,, Eckart, Zeug-Lt., beim Art. Depot Ingol- stadt’ eingetheilt.

Abschiedsbewilligungen. Jm aktiven Heere. 17. Sep- tember. Frhr, v. Bibra berst und Commandeur des 8. Inf, Regts., unter Verlcihung des Charakters als Generalmajor, mit Pension, Mer, Major und Bats. Commandeur im 12. Inf. Regt, unter Verleihung des Charakters als Oberst-Lt, mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform, der Abschied bewilligt.

90. September. Büttner, Müller, Peißner, Pr. Lts. a. D, die Aussiht auf Anstellung im Civild enst ausnahmsweise anachträglich verliehen.

Kux. (Königlich Württembergisches) Armee-Corps.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Jm aktiven Heere. 12. September. v. Kettler, Königl,

Dritte Beilage : zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaats-Auzeiger.

Berlin, Mittwoch, dei 28. Septeniber

Preuß. Gen. Major à la suite der Armee, von dem Kommando der

52. Inf. Brig. enthoben.

17. September. Günther, Pr. Lt. im Inf. Regt. ‘Nr. 126, unter Beförderung zum Hauptm. und Conip.-Chef, ‘in das Inf. Régt. Nr. 120, Met ger, Pr. Lt. im Gren. Dent, Nr. 119, in das Inf. Regt. Nr. 122, v. Brand, Pr. Lt. im Inf. Regt. Nr. 122, in das Gren. Regt. Nr. 119, Majer, Pr. Lt. ‘im Inf. Regt. Nr. 121, in das Inf. Regt. Nr. 126, verseßt. Bokmayer, Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 120, zum Pr. Lt. befördert. Jordan, Sec. Lt. im Gren. Regt. Nr. 119, in das Inf. Regt. Nr. 120 verseßt.

21. September. Die außeretatsmäß. Sec. Lts.: Knies, P Oschmann im ian: Bat. Nr. 13, zu Pion. Offgn,,

eller, Braunbek im Feld-Art. Regt. Nr. 13, Riedel, Graf v. Normann-Ehrenfel s im Feld-Art. Regt. Nr. 29, Zinkhan, Ehrke im Fuß-Art. Bat. Nr. 13, zu Art. Dffizn., ernannt.

Statistische Nachrichten.

Nah der ‘im „Just.-Min.-Bl.“ veröffentlihten Haupt- übersiht der Geschäfte der preußischen und waldedcki- \chen Amtsgerichte für das Jahr 1886 war die Zahl der Beamten in etatsmäßigen Stellen: 2537 Richter, 97 Gerichts- kfassen-Rendanten, 3065 Gerichts\chreiber (inkl. 216 Dolmetscher), 1125 etatsmäßige Gerichts\chreibergehülfen (inkl. 120 Dolmetscher), 597 diätarische desgl. (45 Dolmetsther), 14 Kalkulatoren, 18 Kanzlisten, 8 Kanzleidiätare, 1903 Gerichtsdiener und Kastellane und 77 ständige Hülfsgerihtsdiener. In dem Bezirk der Amtsgerichte wohnten 1532 Notare und 1828 Gerichtsvollzieher (mit ,Ausschluß der Hülfsgerichts- vollzieher), darunter 29. Gerichtsvollzieher kraft Auftrags.

An Civilsachen wurden anhängig: T.Bürgerlihe Rechts- streitigfkeiten: 1) Sühnesachen 14,459, darunter Ehesachen 10 130, 2) Mahnsachen 1 322 381, 3) gewöhnliche Prozesse 676 770, 4) Ur- fundenprozesse 81 888, darunter Wechselprozesse 79 617, 5) Entmündi- gungésachen 3115, 6) Aufgebotsverfahren 10 061, 7) Axreste und einst- weilige Verfügungen 38 155,,/ 8) Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits 24 744, 9) DVertheilungs- verfahren 1455, 10) Zwangsversteigerungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 18.869, 11) Jan 8verwaltungen 3078, 12) andere Anträge, betreffend Zwangsvollstreckung, 120 544. An mündlihen Verhandlungen fanden 1030 894 statt, darunter 519 637 fontradiktorishe. „Gs ergingen 361801 Endurtheile auf Versäumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung eines be- dingten Endurtheils, 144 865 andere Endurtheile, 2926 Zwischen- urtheile; 75744 Vergleiche wurden geschlossen, 219 538 Beweis- beshlüsse gefaßt. 258 722 anderweitige Srgeanitie traten hinzu, fo daß sih eine Gesammtzahl: von 1 063 596 Ergebnissen ergiebt. I1I. Kon - furse 2883, dazu 2444 überjährige (zus. 5327), von denen 2836 be- endet wurden; 986 überjährige und 1505 neue (zus. 2491) blieben unbeendet. Von den 2836 beendeten Konkursfahen war in 513 der Antrag auf Konkurseröffnung -zurückgewiesen worden, in 1098 Fällen erfolgte Schlußvertheilung, in 865 Zwangsvergleich, in 360 Beendigung auf andere Art, Unter ‘den neu eröffneten Konkursen befanden sich 8 Aktiengesellschaften, 1 Kommanditgesellschaft auf Aktien und 11 eingetragene Genossenschaften, die vom Konkurse betroffen wurden. 1III. Nich tstreitige Angelèêgeüheiten waren anhängig (darunter neue): Vormundjchaften und Pflegschaften 1 417.808 (137 052), beendet 127.267, verblieben am Zahres\chluß 1290541 (114 01; Auseinandersezungen und Ecbtheilungen 40 300 (32386) bezw. 32764 und 7536 (5318); “Stiftungen 987 (37) bezw. 12 und 975 (35); Verwahrungen 37329 (28336) "bezw. 98 415 und 8914 (3858). In den öffentlichen Registern, und zwar : Handelsfirmen waren eingetragen 6942, gelöscht 6547, ver- blieben am Jahres\chluß 111 582 ; Prokuren 2024 bezw. 1658 und 17 447 ; Handelsgesellshaften 2698 bezw. 2195 und 25 118; Genoffen- schaften 226 bezw. 85 und 2296; Waarenzeichen 712 bezw. 402 und 5436; Muster 13-028 bezw. 10180 und 41463; Schiffe 84 bezw. 158 und 2828; Name Va. 12 und 13 663; Wasßsergenossen\schaften

ieben unverändert 19 eingetragen.

os Zu den am Schluß des Jahres noch nicht beendeten Vormund- \hafts- und Pflegschaftssachen gehörten : a. von der Rechnungslegung befreite 285 256, b. nicht befreite, und zwar ohne Vermögensverwal- tung 794 798, mit jährlicher Rechnungslegung 116 118, mit Rech- nungslegung alle 2 bis 3 Jahre 94 369, a und b zusammen 1290 541. Darunter befanden fich Vormundshaften mit Gegenvormund oder ungetrennter Verwaltung mehrerer Vormünder 309518, mit Familien- rath 201, :

T mitt nach der Grundbuhordnung vom 5. Mai 1872: a. Einschreibungsverfügüungen 1021437, b, Blätter (Artikel), auf denen der Erwerb des Cigenthums an Grundstücken eingeschrieben ift, 995 540, e. übertragene Grundstüce 450 518, d. übertragene Posten 907 791, e. sonstige Eintragungen und zwar: „einmalige 497 599, mehrfache 124/957, f. Löschungen 600 096, g. Blätter (Artikel), auf denen Eintragungen Us der Zurückführung auf die Steuerbücher bewirkt sind, 141 661.

S alianden der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Peurbundungen und Bestätigungen) und zwar: a. in Grundbuchsachen (Geltungsge jet der Grundbuchordnung vom d. Mai 1872): Auslassungserklärungen, Gin- tragungsanträge und Eintragungsbewilligungen 309 860, andere Haud- lungen 221 183, zusammen 9531043, b. in anderen Angelegenheiten : Ertheilung einer Erbbescheinigung 36 927, An- und Aufnahme leßt- williger Verfügungen 42 390, freiwillige Versteigerungen von unbeweg- lien Gegenständen 682, andere Handlungen 124 191, jusamen 204190.

An Straffa chen waren anhängig :: Strafbefehle in orstdieb- stahlsachen 237 482 ; Privatklagesahen 97 986 (darunter 54 464 neue, 14539 unbeendigt); andere Strafbefehle als in Forstdiebstabls\sahen 116 854 (107 076 bezw. 10 284); Ayflagelaßen wegen Vergehen 211 974 (175255 bezw. 838411); desgl, wegen Uebertretungen 191 198 (172 973 bs S E RR Nang 4133 (3658 bezw. 509) ; einzelne richterlihe Anordnungen 0.

* bauptverhandlutigen: 1) Ordentliche Sißungen des Söffen- gerihts 33 825, 2) aheros entlihe Sitzungen des Schöffen erichts 4741, 3) Hauptverhandlungen: a. vor dem Shöffengericht 382 072, b. vor dan Amtsrichter 79 344, zusammen 461 416, t Urtheile: a. des So ngerihts 309 800, b, des Amtsgerichts 63 520, zu- ammen 373 320, Von diesen Urtheilen ergingen: in Forfbien pg BE faden 9101, in Pr geen 27302, nahdem ein Strafbefehl

eantragt oder erlaffen war, mit Aus\{luß der Forstdiebstahlssachen 15 505, darunter folche, durh welche der Einspruch ohne Beweis- aufnahme verworfen ist, 1012, wegen anderer Vergehen 166 801, darunter in den von der Straszaone überwiesenen Sachen 66 326, wegen anderer Uebertretungen :

f In Rechtshülfesachen waren 321589 Ersuchen an das Amtsgericht und 40 832 an die Gerichts\chreiberei gelangt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

A tte von Oroste-Hülshoff und ihre Werke. Bn GUE na dem literaris{en Nachlaß und un-

gedruckten Briefen der Dichterin. Von HermannHüffer.

17.

Mit drei bildlihen Beilagen. Gotha, Friedrich Andreas Perthes, 1887 (gr. 8 S. XIT und 368. Preis 7 #.) Der Professor der Rechte an der Universität zu Bonn, Dr. Hüffer, konnte zum ersten Mal ein deutlihes Bild von Annette von Droste-Hülshoff zeichnen, und die Dichterin aus nébelhafter Ferne auf den festen Boden der Wirklichkeit verseßen. Denn nicht allein der gesammte e frühester Jugend sorgfältig aufbewahrte Nachlaß wurde von den Nichten Fräulein von Laßberg's_ in _Meersburg zur unbe- shränkten Verfügung gestellt, sondern auch durch andere Angehörige und Freunde ergänzendes Material geliefert, so reihhaltig, wie „es nit leiht wieder vereinigt werden wird. Durch folche Mittel war der Verfasser im Staude, dás Charakterbild in s{harfen Umtissen, ihren Lebensweg in allen bédeutenden Wandlungen vorzuführen, pon dem Entstehen und dem allmählihen Wachsen ihrer zum Thei noch ungedruckten Werke eine klare Kenntniß zu gében. Das auf umfassenden und vielseitigen Forshungen beruhende Buch durczieht ein Hau liebe- voller Pietät und wahrer eung, Die für glei gestimmte Seelen he- stimmte Biographie wird den Leser zuversihtlich überzeugen, haß Annette von Droste-Hülshoff eine Dichterin feltenster Art war; denn sie hatte die Gabe, welhe recht eigentlich den Dichter kennzeihnet ; in den einfachsten Worten die tiefsten Gefühle aufzuregen; sie hat über die tiefsten und höchsten Fragen nachgedacht. In «dllem, was sie gesagt oder geschrieben hat, findet sich nicht ein Wort, deffèn sie si schämen müßte, niht ein Gedanke, der den reinen Spiegel ihres Wesens trüben könnte. Der Inhalt der Biographie ist auf zwölf Kapitel vertheilt ; das genaue Inhaltsverzeichniß giebt son einen chronolozishen Haltepunkt für das reie innere und egi äußere Leben. Drei Bildnisse zieren das Buch, das der Dichterin selbst, deren SJugendaufenthaltsort Rüshaus (d. h. Riedhaus, von den Ried- gräsern ringsum) und der Meersburg, des Duo ihres Schwa- gers Laßberg. An dem legten Ort hat sie (geboren am 12. Janúar 1797) den Höhepunkt ihres Lebens unter glüklichèn Verhältnissen ünd reicher Sena enne erlebt. ier ist sie auch am 14, Mäi 1845 gestorben, nette hat ihre Vielseitigkeit in lyrifchen, dramatischen und epishen Dichtungen von früher Jugend an bethätigt. Die geist- lichen Lieder sind nah Hüffer's Urtheil ein Erzeugniß von unvergäng- lihem Werth, zugleih ein Beweis, daß eine ganz eigenthümliche, un- gewöhnliche poetishe Kraft zum vollen Ausdru gelangt sei. Fräulein von Hülshoff blieb immer das Kind der westfälishen Erde, und deshalb hat der Verfasser, selbst ‘aus einer berühmten westfälishen Patrizier-Familie entsprossen, die Eigenthümlichkeit der Ersteren in einem besonderen Kapitel „Die westfälishe Dichterin“ ebenso anziehend als liebevoll dargestellt. Hier wird nahgewiesen, daß Annette von Droste die treueste Anhänglichkeit einer nur mit bescheidenen Reizen ausgestatteten Landschaft / bewiesen hat durch den Schmuck ‘dihterisher Farben, von Ehrfurht und Liebe für das Altüberkommene erfüüt. Dasjenige, was sie als tüchtig, verehrungs- und liebenswerth erkannte, hat sie in der Mitarbeit an dem Sammelwerke „Das romantishe Westfalen“, zur Geltung gebracht. Auf ihre geiftige Gntwidelung hat vorzugsweise Professor Sprickmann Einfluß geübt, sie nennt ihn selbst ihren lieben geliebten Freund. Der Freuntschaft mit Schlüter verdanken wir eine Zahl von Briefen, so anmuthig, wie fie selten aus einer deutfchen Feder hervorgegangen find. Dies anziehende und anregende Lebensbild empféhlen wir allen Denen zur (Sinsiht, welhe Sinn und Herz für die Höhe einer edlen naturgetreuen Dichterin haben.

Literarische Neuigkeiten und periodishe Schriften.

Deutsche Weltpost. Central - Organ für alle Interessen deutscher MiGes und Schiffahrt, Kolonisation, Ausfuhr und aus- ländishe Submissionen. (Berlin C., Jerusalemerstraße 32.) Heft 26. Inhalt: Handel8marine. Gewinnung des Silbers. Fischerei. Hochseefisherei: Die diesjährigen Heringe. Zoll auf fremde Fische. Schiffahrt: Ueber das Segeln gegen den Wind. Kriegsflotte : Die russische Kriegsflotte. Wasserstraßen und Kanäle: Die ersten Arbeiten der Korrektion der Unterweser. Emin Pascha. Vermischtes: Kaperung eines deutschen Segelschiffes dur einen englishen Dampfer. Submissionen im Auslande: pie a Jtalien. Niederlande. Oesterreih. Schiffsnahrichten: Hamburger und Bremer Schiffsliste.

Die landwirthschaftlihen Versuchs - Stationen. Heft 5. (Berlin, Paul Parey.) Inhalt: Beiträge zur Kenntniß des Kjeldahlshen Stickftoff-Bestimmungs-Verfahrens. Von Dr. F. MW. Dafert. Neiträge zur Kenntniß landwirthschaftlih s{ädlicher Thiere. Von Dr. J. Rigema Bos, Dozent der Zoologie a. d. Ryk3- landbouws{hool in Wageningen (Niederlande). Quantitative Be- stimmung des Kalkes in Thomasf@{hlacken, Phoëphboriten und ähnlichen Mineralien. Von Dr. Jmwendorf. Mittheilungen aus der vflanzenphysiologishèn Versuhs-Station zu Tharand. XL. Ueber das Oel der Lallemantia iberica (Fisch et Mey). Von Dr. L. Ritter, Assistent. XL]. Die Bakterièn der Futtermittel und Samen. Von L, Hiltner, Assistent.

Der Fortschritt. Central-Fachzeitung für landwirthschaft» liches GrnofensGaftöwesen. (Ernst Wiener, Darmstadt.) Nr. I. Inhalt : Hauptblatt. Aufsäße: Wie ift die Vergütung für die Vor- stände landwirthschaftlicher Konsumvereine zu berechnen? Von Wilh. Biernaßzki-Kiel. - Welche Mittel bietet das landwirthfhaftliche Genossenschaftswesen zur Beseitigung der Krisis, in weler die Land» wirthschaft fich befindet? Vortrag, erstatlet auf dem Verbandstage der hessishen landwirthschaftlihen Konsumvereine. Bon Genzral- Sekretär Müller-Wiesbaden. Die Hamburger Erport-Schlächtereien. -— Waareneinkauf : Der Phosphatmeblbezug der Deutschen Landwirth- \hafts-Gesellschaft. Die Dünger-Vetkaufspreise des Verbandes landwirthscaftliher Konsumvereine in S@leswig-Holstein. Der Düngerbedarf des Verbandes landwirthscaftlicer Konfumvereine in Schleswig-Holstein. Anzeigen. Beilage. Aus den Vétbänden und Vereinen : Hannover. Der land- und forstwirth\caftliche Haupt» verein Hildesheim. Schlefien. Der Verband \{lesisher Molkerei- Genossenschaften. Oldenburg. Bericht des Verbandsvorftandes der landwirthschaftlihen Konsumvereine für das Herzogthum Oldenburg über das fünfte Geschäftsjahr 1886. Anzeigen.;

Das Volkswobl (Allgemeine Ausgabe der Sozial-Correspoudenz, berau8gegeben von Dr. Victor Böhmert in Drésden). Nr. 39. Es Das Institut der Gewerbe-Jnspektoren in gie. Dex inter» nationale Kongreß gegen Alkoholismus in Zürich. Die Thôttkeit der Sozialdemokratie. Anfänge des Handfertigkeits-Unterrihts in Oesterrei. Ausgaben für Wokßltbätigkeits in London. So- verhältnisse: Eisenbaßn-Lhrwerkstätten. Wte AlterMWer}o h ria dd und Sterbekasse für die Bijoutertefabriken in Pforzheim.

Anzeigen.