1887 / 242 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Tagesordnung der Genossenshaftsversammlung zu seyen, wenn dies von dem Reichs-Versicherungsamt oder, soweit dieselben in den Ge- s ftskreis der Berufsg oslenschaften ‘gehören, von den im vorigen

saß bezeihneten Sektionsvorständen oder Personen verlangt und das Verlangen eine Woche vor dem angeseßten Versammlungstage gestellt wird.

Anmerkungen.

1) Vergl. jedoch §. 53 Fassung 2. i

2) Die Prüfung und Abnahme der Ae Ang alfo nit

nur- die Vorprüfung kann von der Genofsenschastsversammlung

einem Aus\{husse der M n ger Bing übertragen werden. eshieht solches, so wird ein jährliches Zusammentreten dêr Genossen-

schaftsversammlung - entbehrlih (§. 26 Absaß 2 Ziffer 3 des Reichs-

geseßes).

8. 10. Der Ren des Genossenschaftsvorstandes eröffnet, leitet und fipende die Ver e der Genossenshaftsversammlung ; der Vor-

Ingleichen ist der Vorstand verpflichtet, ju esen, auf die

ißende kann sih durch seinen Stellvertreter oder durch ein fonstiges

orstandsmitglied vertreten lassen. [Zur Unterstüßung des Vor- sißenden werden (von der Versammlung) (von demselben aus der Ver- ammlung) zwei Beisißer und zwei Schriftführer gewählt.] Befinden ch unter den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden, welche die Se des Vorstandes betreffen, so hat der Vorsißende zur Verhandlung über diesen Gegenstand der Tagesordnung die Wahl eines anderen Leiters der So herbeizuführen.

Der Leiter der Versammlung bat das Recht, Mitgliedern der Versammlung, welche seinen zur Leitung der E oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Solge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Ver- sammlungsraume zu verweisen

Der Versammlung können diejenigen Beamten der cnolentaan beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt. Dieselben haben fein Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung betraut werden. 1

S

Jeder anwesende [oder durch einen anderen Delegirten vertretene] Delegirte hat eine Stimme. :

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst verdeckter Stiunitettel Die Abstimmung kann auh auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben 2c.) erfolgen, wenn nicht mehr als der [vierte] Theil der Anwesenden [Niemand] widerspricht. Im falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das von dem Vor- geren zu ziehende Loos, bei Abstimmungen über zu fassende Be-

lüsse gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Legitimation der Delegirten wird dur çine Bescheinigung des Vorsitzenden des Sektionsvorstandes geführt. {Lassen sich De- legirte vertreten, so haben die Vertreter si durch scriftliche Voll- machten zu legitimiren.} Die Prüfung der Legitimation der Delegir- ten liegt einer von der Genossenschaftsversammlung nah Maßgabe des §8, 13 zu wählenden Kommission von (drei) Mitgliedern [dem GSenossenshaftsvorstande]) ob. Im Falle einer Beanstandung der Legitimation Seitens der Kommission (des Vorstandes] entscheidet die Versammlung über ‘die Zulassung.

Angelegenheiten, welche bei Berufung der Genossenschaftsversamm- lung oder in Gemäßheit des §. 9 Absay 6 nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zu- elassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Wider- forud erfolgt, oder wenn es 1A um einen Antrag auf Berufung einer außerordentlihen E enossen Aa n handelt.

Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung in ein Protokollbuh einzutragen [aufzuzeihnen], sowie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer [einem der Schriftführer] zu unterschreiben.

Genossenschaftsvorstand.

8. 12. So des Alten allvarltanbes, Der Vorstand besteht aus [aht] Mitgliedern. [Jede Sektion muß durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.] Gleichzeitig is für jedes Mitglied des Vorstandes ein Ersaß- mann aus derselben Sektion] zu wählen.

8, 13.

Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel \{hreibt, wie Mitglieder |und Ersaßmänner] zu wählen sind. [Jn gleiher Weise hat die Wahl der Ersatzmänner zu

erfolgen.]

Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Hande Sen 2c.) erfolgen, wenn nicht mehr als der [vierte] Theil der

nwesenden [Niemand] widerspricht.

Gewählt sind diejenigen, welhe die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welhe auf nicht Wählbare fallen oder den Ge- wählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird.

Die Wahl wird von dem Vorsißenden des Vorstandes und das erste Mal von dem Vorsißenden des durch die Genossenschafts- versammlung gewählten provisorishen Genofsen\chaftsvorstandes (8. 21 des Reichsgesetes) geleitet.

Veber die Wahl it ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ist.

Anmerkung. Vergl. §. 29 des Reichsgesetzes.

8. 14,

_Die Mitglieder des Vorstandes werden auf [vier] Jahre gewählt, bleiben aber nah Ablauf diefer Zeit so lange im Amt, bis ihre Nach- folger in den Vorftand eingetreten sind.

Alle [zwei] Jahre scheidet [die- Hälfte] der Vorstandsmitglieder und der Ersaßmänner aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erstmalig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. E des Vorstandes, welhe die Wählbarkeit verlieren,

en aus.

Sceidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt sein Ersaßmann in den Vorstand ein. Ist auch diefer ausge- schieden, so hat die nächste Genossenshaftsversammlung eine Er- änzungswahl vorzunehmen. Bis dabin bleibt der Vorstand auch in feiner geringeren Mitgliederzahl zu Recht bestehen, so lange diese Zahl nicht unter [fünf] heruntergeht. Im leßteren Falle ift behufs Vornahme der Ersaßwahlen sofort cine Genossenshaftsversamwlurg einzuberufen. Der Ersaßmann, sowie der Neugewählte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.

8. 15. Obliegenheiten. L

Dem nete Galouorftande liegt die gesammte Verwaltung der Genoffenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Genossenshaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft Übertragen sind.

Anmerkung. Vergl. §8. 26, 27 und 28 des Reichsgesetzes.

. 16.

Veber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungs- jahres hat der Vorstand in den ersten vier Monaten nach Ablauf des- jelben eine Rechnung, sowie über das am Schluß des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen einschließlich des etwaigen Reservefonds eine Vebersiht aufzustellen Bei Aufstellung der Rechnung und der Maa beriudt find insbesondere Tolaéube Vorschriften an- zuwenden :

1; Werthpapiere, wel{he einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den nschaffungspreis übersteigt, höchstens zu leßterem angeseßt werden ;

2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An- schaffungs- oder Herstellungspreise anzuseßen ; :

3. Anlagen : und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Ge- \châäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rülksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Herstellungs- pre angesept werden, sofern ein der Abnußung gleihkommender

etrag in Abzug gebracht oder ein derselben Cpet@ber Er- neuerungsfonds in Ansaß gebracht wird;

4. die Verwaltungskosten müssen threm vollen Betrage nah in der Johredre nung als Ausgabe erscheinen.

nmerkung. Vergl. §8. 85, 86 des Reich8geseßes.

16 Ges tsordnung.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte alljährlih [auf die Dauer von (vier) Jahren] einen Vorsißenden, einen Stellvertreter desselben, [einen D sführer] [und einen Schriftführer].

Die Genofsenshaft wird nah außen dutch den Vorsißenden- [und ein zweites Mitglied des Vorstandes] vertreten.

Der stellvertretende Vorsißende, oder im Falle der Verhinderung desselben das älteste Übrigbleibende Mitglied des Vorstandes, vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.

Anmerkung. Vergl. jedoch §. 8 Ziffer 1.

8. 18.

Der Vorstand is beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte [drei] seiner Mitglieder anwesend ist | sind]. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sißung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entsheidet die Stimme des E b ein eiliger Fall vorliegt und deshalb gemäß J. 7 Absaß 1 des Reichsgesezes die Abstimmung“ eine schriftliche sein kann, ent- \cheidet der Vorsißende. e 19

[Halbjährlih] ist eine ordentlihe Sitzung des Vorstandes abzu- halten. Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche e, anzu- beraumen, sofern es im Interesse der Genossenschaft erforderli er- eint. Er ist verpflichtet, innerhalb [aht] Tagen eine solche abzu- alten, wenn dies von [drei] Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände [\chriftlich] beantragt wird. u allen Sigungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß fest- geseßten Sißungszeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens |acht] Tage vorl'er MOeS einzuladen.

Die Vorstandssißungen werden von dem Vorsigenden eröffnet, geleitet und ges{chlossen. Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Vor- fißenden [Schriftführer] unter Angabe des Tages der Sitzung und der in derselben Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen [aufzu- zeihnen] und von dem Vorsißenden [und Schristführer] [und einem zweiten Vorstandsmitgliede] zu unterschreiben.

Den Vorstandssitßungen können diejenigen Beamten der Genossen- \chaft beiwohnen, welhe der Vorstand 10 bestimmt; dieselben N Bu Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung be- traut werden.

8. 21. Den inneren Geschäftsgang des Genossenschaftsbureaus regelt der Vorstand.

8. 22. Der Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossen- {chaft bezeichnet.

Genossenschafts8aus\chuß zur Entscheidung über Beschwerden [Beschwerdeaus\chußl].

S. 23.

Der Genossenschaftsaus\{chuß (§8. 38 und 82 des Reichsgesetzes) besteht aus [fünf] Mitgliedern.

Derselbe ist beschlußfähig, wenn mindestens [drei] feiner Mit- aer anwesend sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersaßmann zu wählen.

Die Vorschriften der 88. 13 und 14 finden auf den Beschwerde- aus\{chuß entsprehende Anwendung.

Seine Geschäftsordnung regelt der Aus\{huß selbst.

Verwaltungskosten der Sektionen. :

. 24.

Die Verwaltungskosten der Sektion [, zu welchen auch die Reise- kosten und Tagegelder der Delegirten zur Genossenschaftsversammlung gerechnet werden,] werden von dieser allein getragen. Der Sektions- vorstand liquidirt alljährliG im Januar den Betrag derselben bei dem Genossenschaftsvorstande, welher dessen Umlegung auf die Sektionsmitglieder sowie ihre Ginziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeiträge zu bewirken hat.

Sektionsvorftände.

S. 20, Zusammensetzung.

Die Sektionsvorstände bestehen aus [fünfi Mitgliedern. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes find [gleichzeitig] ebenso viele Ersaßmänner zu wählen.

ie Wahl erfolgt nah Maßgabe der 88. 13 und 14 durch die Genossenschaftsversammlung. 8. 26.

Obliegenheiten.

Den Sektionsvorständen liegt insbesondere ob:

1. die Feststellung der Entschädigungen nah Maßgabe der im S. 44 den Sektionsvorständen übertragenen Zuständigkeit ;

2, [die Begutachtung der Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs ;]

3. die Veberwachung der Befolgung der zur Verhütung von Un- fällen erlassenen Vorschriften ;

4. die Abschließung von Verträgen mit Aerzten, Krankenkassen und Krankenhäusern behufs Heilung und Verpflegung der Verleßten ;

5. die Ueberwachung der in ärztliher Behandlung befindlichen Kranken und der Rentenempfänger ;

6. die jährlihe Aufstellung eines Rechenschaftsberihts über die Ausgaben der Sektion;

7, die Stellung von Anträgen und die Erhebung von Be- \{chwerden in Angelegenheiten der Genossenschaftsverwaltung bei der Genossenschaftsversammlung und bei dem Reichs-Versicherungsamt ;

8. [die Bestellung von Vertretern vor dem Schiedsgericht (, vor- behaltlich der Befugniß des Genossenschaftsvorstandes, seinerseits einen Vertreter zu bestellen); |

9, die Feststellung der niht rechtzeitig eingesandten Nachweisungen gemäß §. 79 Absay 2 des Reichsgesetzes ;

bd 2e Stellung von Anträgen auf Erlaß von Unfallverhütungs- vorschriften ;

11. die Wahl der Beisißer zum Schiedsgericht und deren Stell- E aus der Mitte der zur Sektion gehörenden Genossenschafts- mitglieder ;

12. die Aufstellung des Entwurfs der Heberolle (§8. 81 des Reichsgeseßes und Artikel VII Absay 5 des preußischen Ausführungs- geseße8);

Anmerkung. Bezüglich der ersten Wahl der Beisißer zum

Schiedsgericht und deren Stellvertreter aus der Mitte der zur Sektion

ehörenden Genossenschaftsmitglieder vergl. Ziffer 13 der preußischen usführungsanweisung vom 4. Juni 1887.

8. 27. Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung der Sektionsvorstände sind die für die Geschäftsordnung des Genossenschaftsvorstandes geltenden WVor- \chriften (88. 17 bis 22) mafgebend. Die Beschlüsse des Sektions-

vorstandes find binnen [drei] Tagen dem Genossenschaftsvorstand mit- zutheilen.

Vertrauensmänner.

8. 28. Wahl. Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden auf [zwei] Jahre gewählt (vergl. § 4).

8. 29. Obliegenheiten.

Den Vertrauensmännern liegt insbesondere ob:

1. [die s der Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs ;]

2. die Entgegennahme der Anzeigen von Unfällen;

3. die Fs der Genossenschaft bei der Untersuchung der in ihrem Bezirk sich ereignenden Unfälle, welche niht den Tod oder eine voraussihtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verleßten zur Folge haben [aller Unfälle, welhe sich in ihrem Bezirk ereignen];

4. [die Vertretung der Genossenschaft vor den Schiedsgerihten sofern ihnen dieselbe von dem Sektionsvorstande übertragen wird ;] '

5. [die Feststellung der Entschädigungen gemäß §. 44;

6. die Mitwirkung bei der Feststellung der niht rechtzeitig ein R Nachweisungen gemäß §. 79 Absaß 2 des Reichsgesetzes;

Die Geschäftsführung der Vertrauensmänner wixd dur den Vorstand der Genossenschaft geregelt. Den Vertrauensmännern steht vorbehaltlich der Bestimmungen in den §8. 90 ff. des Reichsgeseges die Befugniß zu, behufs Ausübung ihrer amtlihen Pflichten jederzeit die in threm Bezirk belegenen Betriebe zu betreten und über die Vor- kommnisse daselbst, soweit sie die Berufsgenossenschaft angehen, von dem Unternehmer Auskunft zu verlangen.

Anmerkung. Vergl. §8. 23, 25, 28 Absatz 2, 29, 30, 31, 51 58, 65, 66, 96 des Reichsgeseßes und §. 4 des Statuts. :

Gemeinsame Bestimmungen.

8. 30.

Die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe können zu Mitgliedecn des Genofsenschaftsvorstandes, der Sektions- vorstände und zu Vertrauens8männern gewählt werden.

Anmerkung. Vergl. §. 29 Absat 4 des Reichsgeseßzes.

8. 31,

Der Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorstände haben über die erfolgte Wahl, sowie über jede eingetretene Aenderung in ihrer Zusammenseßung dem Reichs-Versicherungsamt und der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sih der E der Genossenschaft oder der Sektion befindet, binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und die Namen der Gewählten öffentlih bekannt zu machen. Jy- gleichen sind die Namen [der Mitglieder des Beshwerdeaus\chu}es und} der zu Vertraucnsmännern bestellten Personen zu veröffentlichen,

Anmerkung. Vergl. §. 28 Absay 3 des Neichsgeseßes.

Wahl zu den Schiedsgerichten.

8. 32.

Die von der Sektion für die Schiedsgerichte zu wählenden Bei- sißer und deren Stellvertreter werden von dem Sektionévorstand nach Maßgabe des §. 13 gewählt. Die Namen der Gewählten werden öffentlih bekannt gemacht.

Anmerkung. Vergl. §. 51 Abfaß 3 des Reichsgesetzes.

111. Verwaltung der Berufsgenossenschaft.

S. 33. Theilung des Risikos, Die Entfchädigungsbeträge sind zu [fünfzig] Prozent von der- jenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk der Unfall eingetreten ift. Anmerkung. Vergl. § 40 des Neichsgeseßes. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.

8. 34. Beschaffung der Betriebsmittel.

Behufs eung der Verwaltungskosten wird für das erste Jahr von den Genossenschaftsmitgliedern cin Beitrag von [25] Pfennig für jede dauernd beschäftigte versiherte Person im Voraus erhoben und hieraus der erforderliche Betrag durch den Genossenschaftsvor- stand an die Sektionsvorstände überwiesen. Die Höhe des Betriebs- fonds bestimmt die Genofsenschaftsversammlung.

Anmerkung.

Vergl. §. 15 Absay 3 des Reichsgesetzes.

Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.

8, 35. Reservefonds.

Die Genossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln, An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge [einhundert] Prozeat, bei der zweiten sachtzig], bei der dritten [\echzig], bei der vierten [vierzig] und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal [fünf] Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren so lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das E der Fall, so können die Zinsen, insoweit als der Be- stand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf über- steigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.

In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Ge- nehmigung des Reichs-Versicherungsamts \{on vorher die Zinsen und erforderlichenfalls au den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nah näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.

Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch, vergl. 8. 17 des Reichsgesetes.

8. 36. Abschäßung und Veranlagung der Betriebe.

Fassung 1. : Die Genofsenschaftsmitglieder Sihe zum Zweck der erstmaligen Durchführung der Abschäßung und Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentariss auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Arbeiter- und Betriebsverhältnisse dem Vertrauensmann Sektionsvorstand] [Genossenschaftsvorstand] die erforderlichen ngaben zu machen.

Die Angaben erfolgen \riftlich nach einem von dem Ge nossenschaftsvorstand festzuseßenden Formular, welches die zu beantwortenden Fragen enthält. N

Werden die Angaben von dem Mitgliede nicht rechtzeitig, nit vollständig oder niht der Wahrheit gemäß gemacht, so sind die- [S für den betreffenden Betrieb von dem Vertraueusman! Sektionsvorstand] [Genoßenschaftsvorstand] nah seiner Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.

Fassung 2, Die Beiträge der Bcrufsgenossen werden dur Zuschläge 4 der \taatlihen Grundsteuer aufgebraht. Solche Mitglieder, wel f diese Grundsteuer für den von ihnen bewirthschafteten Grund besi oder einen Theil desselben nicht selb#| zu entrichten haben, wie z. B. Pächter wegen ihrer Pachtländereten, werden zu den Genossenschaftslasten nah Maßgabe derjente Staatsgrundsteuer herangezogen, welche von den der Bewirthsch0" tung durch den beitragspflichtigen Betrieb unterworfenen Grun \stücken erhoben wird. | Sind Grundstücke, auf welhe sich der Betrieb erstreckt, ven Entrichtung der Staätsgrundsteuer befreit, jedoch zu dts e anlagt, so ist diese Veranlagung der Erhebung der Beiträge s Grunde zu legen. i R Liegt eine diesbezügliche Veranlagung nit vor, so V c fingirte Grundsteuer von [drei] Mark für das Hektar maßgebend.

Fassung 3.

Die Beiträge der Berufsgenossen werden durch Zuschläge zu der staatlichen Einkommen-(Klassen-)steuer i Bu Bu tia e selben von dem Ertrage ihrer land- und forstwirth\chaftlihen Betriebe zu entrihten haben. Solche Mitglieder, welche diese Steuer nicht zu entrihten haben, werden zu den Genossenschaftslasten nach Mafß- os prt ihrem Betriebe entsprehenden fingirten Steuersatzes erangezogen. /

Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erhebliher Unfallgefahr nit verbunden sind und in welhen ihres geringen Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, sind von Bei- trägen befreit |zahlen nur die Hälfte der Beiträge]. Vorstehende Bestimmung findet auf Betriebe von mehr als [1] Hektar [auf Be- triebe, für welche mehr als (1) Mark Grundsteuer in Ansa kommt] E N Ermittelung der biernac zu bef

ie Ermittelung der hiernach zu befreienden Unternehmer erfol durch den Genossenshaftsvorstand. h folgt

Anmerkungen. *) Diese Bestimmung ist nit obligatori\ch ; vergl. §. 16 Absaß 1 des Reichsgeseßes. N S

DUNoSe im Uebrigen auch die Anmerkung 3 zu §. 9, betreffend die Zulässigkeit der Aufstellung eines Gefahrentarifs, auch wenn die Beiträge der Beruf8genossen durh Zuschläge zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebracht werden.

8 37.

Der Vertrauensmann [Sektionsvorstand] hat die von dem Ge- nossenshaftêmitglied gemachten, erforderlichenfalls richtig gestellten An- gaben mit seinem Gutachten dem Genossenschaftsvorstand vorzulegen. Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Klassen des Ge- fahrentarifs, sowie die Abshäßung der Betriebe erfolgt durch den Genossenshaftsvorstiand [Sektionsvorstand (Vertrauensmann) unter Mitwirkung eines Vertreters des Genossenschaftsvorstandes].

Anmerkung. Vergl. §. 37 des Reichsgeseßtzes.

8, 38. Betriebs8änderungen.

Die Genossenshaftsmitglieder sind verpflihtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche für die Zugehörigkeit derselben zu der Genofsen- haft oder für -die Umlegung der Beiträge von Bedeutung sind, dem Genossenshaftsvorstand binnen einer Frist von [zwei] Wochen nah Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen; sie können ich hierbei e Vermittelung des Vertrauensmannes [des Sefktionsvorstandes] bedienen,

Die Zuaehörigkeit zur Genossenschaft bemißt \ich nach §. 2.

Welche Betriebsänderungen mit Rücksicht auf die anderweitige Umlegung der Beiträge [S§§ 16, 33, 35, 36 des Reichsgesetzes] an- zumelden sind, ist von dem Genossenschaftsvorstande bei Bezinn eines jeden Kalenderjahres bekannt zu machen. [Die Anmeldung der Aenderungen is unter Benußung des im §. 36 vorgesehenen For- mulars zu bewirken. ]

Ergeben sich Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung bedarf. so hat das Mitglied hierüber von dem Vertrauensmanne [Sektionsvorstande! Aufs{chluß zu verlangen und, wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Be- triebsänderung anzumelden.

Gelangt auf andere Weise eine Betriebs8änderung, welche für die Umlegung der Beiträge von Bedeutung ist, zur Kenntniß des Genofsen- \{aftsvorstandes [oder Vertrauensmannes, Sektionsvorstandes], so hat derselbe [haben dieselben] den Betriebsunternehmer unter Hinweis auf die im §. 123 des Reichsgeseßes angedrohte Strafe zur vorschrifts- Me neNana zu veranlassen und dieselbe nöthigenfalls selbst zu bewirken.

Das weitere Verfahren richtet sich, was die Umlegung der Bei- träge anlangt, nah §§. 36, 37 des Statuts. Hinsihtlih der Zugehörigkeit zur Genossenschaft finden dagegen folgende Bestimmungen Anwendung :

Erachtet der Genossen\schaftsvorstand in Folge der Anzeige des Betriebsunternehmers, oder ohne den Empfang einer solhen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genoff en- {haft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer und dem betheiligten Genofsenshaftsvorstande mit. Sowohl der lehtere, als auch der Betrieb8unternehmer können innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben.

Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so behält es bei der Ueberweisung sein Bewenden.

Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunternehmers oder des Vorstandes der Ge- nossenschaft, welher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des Leiteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Ver- siherungsamts zu beantragen. Dasselbe entsheidet nah Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie der Vorstände der be- theiligten Genossenschaften.

Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aen- derung in der Zugehörigkeit zur Genossenshaft von dem Tage ab in Virksamkeit, an welhem der Antrag dem betheiligten Genossenschafts- vorstand zugestellt ift.

8, 39, | Wechsel des Unternehmers.

Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, is von dem neuen Unternehmer oder seinem geseßz- lihen Vertreter binnen ciner Frist von [zwei] Wochen dem Genossen- shaftsyorstande [durch Vermittelung des Sektionsvorstandes (WVer- trauenswannes)] \chriftlich anzuzeigen.

Anmerkung. Vergl. §. 13 Absatz 2 und §. 47 des Reichs- gesetzes,

8. 40,

Gleichzeitig mit der Anzeige des Wechsels in der Person des Betriebsunternehmers hat der frühere Unternehmer für die Zeit vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres, für welhes der Beitrag zuleßt entrichtet worden ist, bis zum Eintritt des Wechsels den anthei- ligen Betrag seines leßten Jahresbeitrages in [doppelter] Höhe bei dem Genossenshaftsvorstande als Kaution zu hinterlegen.

Wird diese Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat der Ge- nossenschaftsvorstand dieselbe sofort nah §. 83 Absaß 1 des Reichs- geseßes beizwtreiben. i i

on der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der ¡zu berechnende Beitrag bestritten. Der überschießende Betrag wird zurückgezahlt, ein etwaiger Fehlbetrag eingezogen.

8, 41. Betriebseinstellungen. i

Ist der Betrieb eingestellt worden, so ist hiervon binnen [zwei Wochen dem Genossenshaftsvorstande durch den Unternehmer \hriftlich Nachricht zu geben; der Unternehmer kann \ih hierbei der Vermitte- lung des Vertrauensmannes [Sektionsvorstandes] bedienen.

Im Falle der Betriebseinstellung finden die Bestimmungen des §. 40 entsprehende Anwendung.

Anmerkung. Als Betriebseinstellung im Sinne dieses und des fegenden Para raphen können vorübergehende oder periodish wieder- kehrende Betrie sunterbrehungen nicht angesehen werden.

. 42, Binnen [vier] Wochen M. erfolgter Betriebseinstellung hat der Unternehmer, E N eecie Betriebsbeamte beschäftigt hat, für

die eit vom Ablauf des leßten Mengen die im f 79 des

eid8geseßes bezeichnete Nahweisung dem Genossenschaftsvor|tand ein- ¡ureichèn, widrigenfalls die Feststellung der leßteren durch den Ge- nossenschafts- |Sektions-] Vorstand [auf Vorschlag des Vertrauens- mannes] erfolgt.

Anmerkung. Diese Bestimmung fällt weg, wenn §. 836 Fassung 2 gewählt wird.

8. 43. Untersuhung der Unfälle.

Von jeder Anzeige über einen Unfall, die rah Maßgabe des 8. 55 des Reichsgesehes der Orts-Polizeibehörde erstattet werden muß, ist von Seiten des Betriebsunternehmers gleichzeitig dem Genossenschaftsvorstande “ppe eg O [Vertrauensmann] Mit- theilung zu machen. [Bei größeren Unfällen hat der Sektions- vorstand (Vertrauensmann) dem Genossenschaftsvorstande sofort An- zeige zu erstatten.]

An den Untersuhungsverhandlungen soll in der Regel als Ver- treter der dati g v der Vertrauensmann theilnehmen. Dem Genossenschasts- [und dem Sektions-] Vorstande steht es frei, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder oder durch andere Bevollmächtigte bei diesen Verhandlungen vertreten zu lassen. Der Vertreter wird durch eine s{chriftlihe Vollmacht legitimirt]

Der mit der Vertretung der Genossenshaft Beauftragte hat dem Genossenschafts- [Sektions-] Vorstande über das Ergebniß der Unter- suchung binnen [zwei] Tagen Bericht zu erstatten.

S. 44,

Anmeldung der Entschädigungsansprüche und Feststellung der Entschädigungen. Entschädigungsberectigte, für welhe die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entshädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nah Ein- tritt des Unfalls bei dem zuständigen Genossenshaftsvorstande [Sek- tionsvorstande} [Vertrauensmanne] anzumelden. , Die Feststellung der Entschädigungen gemäß §8. 62 ff. des Reichsgesetes erfolgt, Fassung l:

wenn es sich handelt 1) a. um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens, b, um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber- gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersaß der Beerdigungskosten, durch [den Vertrauensmann] [den Sektionsvorstand] [einen Aus- \chuß des Sektionsvorstandes, welcher in der Zahl von (drei) Mit- gliedern durch die Genofsenshaftsversammlung nah Maßgabe des S. 13 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes zu ergänzen ist],

__2) in allen übrigen Fällen durch [den Genossenschaftsvorstand] [einen Aus\huß des Genossenschaftsvorstandes, welcher in der Zahl von (drei) Mitgliedern von der Genofsenshaftsversammlung nah Maßgabe des §. 13 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mit- gliedes zu ergänzen ist).

; Fassung 2: in allen Fällen durch den Vertrauensmann [Sektionsvorstand, Aus- \{chuß des Sektionsvorstandes]. 3 -: ug i irie

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Fassung 3: in allen Fällen durch den Genossenschaftsvorstand [einen Aus\chuß des Genossenschaftsvorstandes]. ß; Anmerkung. Es kann die Feststellung der Entschädigungen an Stelle der in §. 44 bezeichneten Organe auch einer besonderen Kommission übertrazen werden. Geschieht dies, so ist auch die Zu- sammensezung dieser Kommission dur das Statut zu regeln. Veragl. im Uebrigen §§. 62 und 64 des Reichsgeseßes, sowie Artikel VII Absatz 4 des preußishen Ausführungsgeseßes.!

__ Die Unfallrente (§8. 6 bis 8 des Ne kann folchen ver- sicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlih ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnußung, Kleidung 2c.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen oder Angehörigen solcher Personen, nah demselben Verhältniß ebenfalls in dieser Form gewährt werden. 0

Anmerkung. Diese Bestimmung ist niht obligatorisch ; vergl. 8. 9 des Reichsgesetes.

8. 45, Unfallrenten in Form von Naturalleistungen.?F

8. 46. Unfallverhütungsvorschriften.

Die im §. 87 des Reichsgeseßes den Berufsgenossenschaften bei- gelegte Befugniß zum: S von Unfallverhütungsvorschriften wird durch die ae agte ammlung ausgeübt. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist befugt, den Erlaß solher Vorschriften und die Auf- hebung oder Abänderung bestehender Vorschriften bei dem Genossen- \chaftsvorstande zu beantragen. Die Beschlußfassung über den Antrag ist in der nähsten Genossenschaftsversammlung herbeizuführen, nach- dem zuvor die Sektionsvorstände [Vertrauensmänner] gutachtlih gehört worden sind.

Die von dem Reichs-Versiherungsamt genehmigten Vorschriften find von dem Genossenschaftsvorstande zur Kenntniß der Genossen- \chaftsmitglieder zu bringen.

Anmerkung. Vergl. §8. 87 und 88 des Reichsgeseßes.

8. 47. Ueberwachung der Betriebe.

Die Genofssenschaftsversammlung [Der Genossenschafts- (Sek- tions-) Vorstand] ernennt für den Bezirk der Genossenschaft [jede Sektion] Beauftragte zur Ueberwahung der Betriebe in Gemäßheit der §8. 90 bis 94 des Reichsgeseßes. [Jede Sektion kann Beauf- tragte zu diesem Zwecke ernennen. Die Entschädigung derselben er- folgt in diesem Falle auf Kosten der Sektion.] Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich einen Beauftragten ernennen. Die Beauf- tragten werden durch eine von dem Vorstande ihnen auszustellende E legitimirt; ihre Namen und Bezirke sind öffentlich bekannt zu machen.

8. 48. Reisekosten und Tagegelder.

Den Mitgliedern des Genossenschaftsvorstandes, Genossenschafts- aus\{chusses und der Sektionsvorstände, den Delegirten zur Genossen- scaftsversammlung [den Vertrauensmännern, den Delegirten zur Ge- nossenshaftsversammlung] und den der Genossenschaft angehörenden Beisißern der Schiedsgerichte werden bei auswärtigen Geschäften die Kosten der zweiten Cifenbabnklasse oder der ersten Dampf\chiffsklasse (für Hin- und Rückfahrt), sowie der etwa benußten Fuhrwerke, soweit Orte, welche nit an der Bahn liegen, in Betracht kommen, vergütet. Außerdem erhalten dieselben zum Ersay der ihnen weiter erwachsenen baaren Auslagen für jeden Tag, an welhem sie außerhalb ihres Wohnortes thätig sind, eine Vergütung von js } Mark und für jede nothwendige Uebernachtung außerdem [6] Mark.

Anmerkung. Vergl. im Uebrigen §8. 30 und 53 Absaß 2 des Reichsgesetßes, sowie Artikel VII Absay 1 des preußischen Aus- führungs8geseßes. 8 49

Die Vertreter der versicherten Arbeiter erhalten, sofern sie nah dem Gescy einen Anspruch darauf habea, von der Genossenschaft

1, als Entschädigung für Reisekosten :

a, bei Reisen, welhe auf Cisenbahnen oder Dampfschiffen ge- macht werden können, für jedes Kilometer der Hinreise und für jedes Kilometer der Rüreise [5] L :

b, bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, [20] Pfennig für jedes Kilometer der Be und für jedes Kilometer der Rückreise auf der nächsten fahr-

aren Straßenverbindung ;

2. als Entschädigung. für entgangenen Arbeitsverdienst den Betra res durhschnittlihen Tagesarbeitsverdienstes, mindestens jedo

Mark; ; i 3. als Eriad für Ugen für einen halben Tag L11 Mark, (3) gm “para ag (2] Mark und außerdem für jede Uebernahtung ark. Die von den Vorftänden der Krankenkassen gewählten Bevoll- mächtigten und die von den Gemeindebehörden bezeihneten Arbeiter,

welche an der Untersuhung der Unfälle theilnehmen (§. 60 des

Reichsgesetzes), erhalten für die Aivertiemais von weniger als einen halben Lage einen Ersaß gleich ihrem halben durchschnittlichen Tages- arbeitsverdienste, mindestens jedoch eine Mark, für eine Zeitversäum- niß von mehr als einem halben und bis zu einem ganzen e einen Ersatz gleich ihrem oollen durch\chnittlichen Tagesarbeitsverdienste, min- destens jedoch zwei Mark.

Anmerkung. Vergl. §. 53 Absag 2 und §. 60 Absahß 1 des Reich8gesetzes. 9 Sd L say

- IV. Ausdehnung der Versicherungs pflicht.

8. 50, Betriebsbeamte.

__ Die im §. 1 des Reichsgeseßes begründete Versicherungspflicht wird auf alle Betriebsbeamten mit einem [3000] A nit über- steigenden Jabresarbeitsverdiznst [ohne Unterschied ihres Jahresarheits- verdienstes erstreckt]. 1)

Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen anzusehen, welche [entweder als Bevollmächtigte, sei es aus\chließlich für den Wirth- \chaftsbetrieb oder nur theilweise für denselben fungiren, oder als leitende beziehungsweise beaufsihtigende Organe niederer Ordnung wirken (Inspektoren, Schäfereimeister, Molkereimeister)]. 2)

Anmerkungen. :

1) Diese Bestimmung ist nit obligatorisch; vergl. §. 2 Absay 2 des Reichsgesetzes.

2) Cine Definition des Begriffs „Betriebsbeamte“ muß in dem Statut enthalten sein; vergl. §. 1 Absay 4 des Reichsgeseßzes.

8. 51. Genoffenschaftsmitglieder.

Fassung 1.

Die Genossenschaftsmitglieder find berechtigt, sofern ihr Jahres- arbeitsverdienst [5000] Mark nit übersteigt, sih gegen die Folgen von Betriebsunsällen zu versichern.

__ Faffung 2.

Genofssenshaftsmitglieder, deren Jahresarbeitsverdienst zwei- tausend Mark nicht E unterliegen der Versicherungspflicht.

Im Uebrigen find die Genossenschaftsmitglieder berechtigt, fo- fern ihr Jahresarbeitsverdienst [5000] Mark nicht übersteigt, ih gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.

Mitglieder, welhe von dieser Berehtigung Gebrauch maten wollen, haben die Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande \riftlih zu beantragen; sie können si hierbei der Vermittelung des Vertrauensmanns [Sektionsvorstandes] bedienen.

Für die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes ist dasjenige aus der Land- und Forstwirthschaft fließende Einkommen maßgebend, mit welhem die Mitglieder zu der staatlihen Einkommensteuer (Klassensteuer u, \. w.) eingeshäßt sind.

Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antra dem Genofsenschaftsvorstande zugestellt ist, und dauert bis zum Schlu desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Versicherte stirbt oder das Crlôöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande E P. de 6

eber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts-

vorstand ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus e E Versicherten mitgetheilt. 1) Vergl. ° 2" Abs 1 des Reich ergl. §8. es Reichsgeseßes, insbesondere zu May 4 auch §. 47 des RNeichsgesetes. s | G

2) Vergl. §. 3 Absatz 2 des Reichsgesetzes.

3) Durch das Statut kann eine „Ver)icherungspfliht“ der Ge- nofsenschaftsmitglieder, deren Iahresarbeitsverdienst zweitausend Mark a PERGaN konstituirt werden; vergl. §. 2 Absaß 2 des Reichs- gesetzes.

4) Wird die Grundsteuer als Vertheilungsmaßstab genommen, so ist es vorzuziehen, die in Fassung 2 vorgesehene Versicherungspflicht der Genossenschaftsmitglieder, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 M nicht übersteigt, von vornherein auszusprechen, statt auch bezüglich ihrer nur die Berechtigung zur Selbstversiherung zu statuiren. Wegen der Höhe der in diesem Falle zu gewährenden Rente vergl. §8. 6 Absaß 5 des Reich8gesetes. j

Vergl. au §. 80 des Reichsgesetzes.

8, 52. Andere Personen.

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, andere nach 8. 1 des Reichsgeseßes niht versicherte, in ihrem Betriebe beschäftigte Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe ihres vollen Jahresarbeitsverdienstes zu versichern.

Mitglieder, welche von dieser Berechtigung R machen wollen, haben die Versicherung unter namentliher Bezeichnung der ¿u versichernden Personen bei dem Genossenschaftsvorstande \chriftlich zu beantragen. Sie können sich hierbei der Vermittelung des Ver- trauensmannes [Sektionsvorstandes] bedienen.

Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antr dem Genossenschaftsvorstande zugestellt ist, und dauert bis zum Schl desjenigen Rehnungsjahres, in welhem der Betrieb8unternehmer das Erlöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande E beantragt. Der Antrag auf Erlöshen der Versicherung kann au auf einzelne der versicherten Personen beschränkt werden.

Veber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts- vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Betriebsunternehmer mitgetheilt.

Anmerkung. Vergl. §. 2 Absaß 1 und §, 22 Ziffer 12 des Reich8gesetzes.

V, Abänderungen des Statuts.

8. 53, Fassung 1.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts-

versammlung in Gemäßheit des §. 11 Absatz 2. Fassung 2.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts- versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [die Hälfte] der Delegirten în der Versammlung vertreten sein und mindestens die [Hälfte] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen muß.

Fassung 3.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts- versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [drei Viertheile] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen müssen.

Fassung 4.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genofsenschafts- versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [drei Viertheile] der anwesenden Personen dem Antrage zustimmen müssen.

Anmerkung. Wird die Fassung 2 gewählt, so empfiehlt fich folgender Zusaß: :

„Ist die Versammlung nicht besQlußfäbig, so kann die Statut- änderung in einer zweiten gemäß §. 9 berufenen Genossenschaftsver- sammlung ohne Rücksiht auf die Zahl der vertretenen oder e hie- nenen Delegirten beschlossen werden, wenn mindestens [drei Viertheile] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen und bei der Be- rufung der Versammlung auf die Wirksamkeit dieser Abstimmung hingewiesen worden war.“

Beschlossen von der konstituirenden Genofsenschaftsversammlung

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