1930 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staats8anzeiger Nr. 300 vom

24, Dezember 1930. S. 2,

Bekanntmachung Veränderungen in der Besezung des Reichs - schiedsamts.

Vom 19. Dezember 1930 R. Sch. 460/304

(zu val. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1929 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1929 Amtliche Nachrichten für Reichsver sicherung 1930 Seite IV 3).

I. Bei den unparteiischen Mitgliedern sind folgende Aenderungen eingetreten :

1. Als unparteiisches Mitglied und stellvertretender Vor-

sißender ist nah Ablauf der geteßlichen Amtsdauer der Universitätsprofessor Dr. Dersch, Direftor im

Reichsversicherungsamt ausgeschieden.

. Die im § 368a Abs. 2 der Reichsversiherungsordnung bezeichneten Spißenverbände der Aerzte und Kranken- kassen haben sich, wie folgt, geeinigt: :

Als / weiteres unparteii)ches Mitglied tritt der Oberregierungsrat im Reichsversicherungsamt Dr. Bültmann in Berlin Schlachtensee, Albrechtstr. 43, gemäß § 368 n Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungs- ordnung für die geseßlihe Dauer mit Wirkung vom 24. Oktober 1930 ein.

3. Das unparteiische Mitglied Oberverwaltungsgerichts- rat i. R. Hempfing ift gestorben.

11. Bei den ehrenamtlichen Vertretern der Aerzte und Krankenkassen sind folgende Aenderungen eingetreten :

1. Als stellvertretendes Mitglied im Ehrenamt ist der Geheime Sanitätsrat Dr. Herzau ausgeschieden.

2. Von den Spitenverbänden der Krankenkassen ist gemäß 8 368n Abs. 1 und 4 an Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Mitglieds Konditormeintters Fritz E Z

der Geschäftsführer Emil Briese in Berlin 0.27, Krautstraße 38, für die geseßzlihe Dauer gewählt worden. Die Amtsdauer rechnet vom 1. November 1930 ab. Berlin, den 19. Dezember 1930. Der Präsident des Reichsversicherungsamts. Schäffer.

über

Bei mmang en über die Auswahl und das Dienstverhältnis der Verträuens§ärzte.

Vom 23. Dezember 1930.

Auf Grund des § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 5 der Reichs- versicherungsordnung erläßt das Reichsversicherungsamt die nachstehenden Bestimmungen:

A. Allgemeines. 1

Vertrauensärzte im Sinne dieser Bestimmungen sind Aerzte, denen es gemäß § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 der Reichsver- sicherungsordnung obliegt, die Bescheinigung des behandelnden Arztes Uber die Arbeitsunfähigkeit und seine Verordnungen, ins- besondere soweit ‘sie ärztliche Sachleistungen betreffen, nahzu- prufen.

S 2,

Die Vertrauensärzte werden, wenn damit zu rehuen ist, daß die vertrauensärztlihe Tätigkeit dauernd ihre Arbeitskraft im wesentlihen voll in Anspruch nehmen wird, nah Maßgabe des Abschnitts B (Hauptamitliche Vertrauensärzte), im übrigen nach Maßgabe des Abschnitts C (Nebenamtliche Vertrauensärzte) bestellt,

B. Hauptamtlihe Vertrauensärzte. I. Bestellung.

S 3.

Zum „Vertrauensarzte darf nux cin im Deutschen Reich approbierter Arzt bestellt werden, der deutscher Reichsangehöriger ist, Er soll eine mehrjährige ärztliche Tätigkeit E ie ihn für eine Vertrauensarztstelle als besonders geeignet erscheinen laßt. Hierzu gehören eine längere kassenärztlihe Tätigkeit sowie eine längere Beschäftigung in einem a euEue, Diese Er- fordernisse können durch eine längere Beschäftigung als Ver- trauensarzt bei einer Krankenkasse oder bei einem Kassenverband auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund einer {hon vor threm FJnkrafttreten erfolgten Anstellung erseßt werden. Jm Übrigen darf in besonderen Fällen von den erwähnten Erforder- nissen abgesehen werden, wenn eine längere ärztliche Beschäftigung im Dienste einer Körperschaft des offentlihen Rechts, insbe- sondere eine tierärztlihe Tätigkeit nahgewiesen wird.

8 4.

Will der Kassenvorstand einen Vertrauensaxrzt bestellen, so soll ex sein Vorhaben der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solchen der zuständigen Aerztekammer oder der ent- sprechenden landesrehtlihen Einrichtung sowie dem Spizenver- bande der Vertrauensärzte, sofern ein solher vorhanden ist, an- zeigen. Er soll alsdann die Stelle öffentlih ausshreiben, und war in je einer den Belangen der Krankenkassen und der Aerzte ienenden Zeitschrift. Die Heitschrift wird von der kassenärztlichen Vereinigung, mangels einer solhen von der Aerztekammer oder der entsprechenden landesrechtlihen Einrichtung bestimmt.

R E

Wia

Von deu auf die Ausschreibung eingegangenen Anstellungs- gesuchen, die zur engeren Wahl gelangen sollen, gibt dex Kassen- vorstand der zuständigen fkassenärztlihen Vereinigung, mangels einer solhen der zuständigen Aerztekammer oder der entsprechen- den landesrechtlichen Einrichtung s{hriftlich Kenntnis. __ Diese Stelle kann Bedenken, die gegen die sahlihe Eiguung eines Bewerbers für die vertrauensarztlihe Tätigkeit bestehen, der Kasse mitteilen. Die Mitteilung ‘hat unter näherer Begrün- dung der Bedenken unverzüglich nah Abschluß der erforderlichen Feststellungen. schriftlich zu erfolgen, und zwar spätestens binnen drei Wochen nah Kenntnis von der Bewerbung (Abs. 1), sofern nicht der Kassenvorstand diese Frist s{hriftlich verlängert.

8&6 Der Kassenvorstand wählt den Vertrauensarzt aus der Zahl der Bewerber, deren Anstellungsgesuhe zur engeren Wahl ge- stellt werden. Hierbei sollen nur solche Aerzte berücksichtigt werden, die den Vorausseßungen des § 3 entsprehen. Religióse, welt- anschaulihe und politishe Erwägungen haben bei der Auswahl auszuscheiden. S Ti

__ Vill der ‘Kassenvorstand einen Arzt zum Vertrauensarzt bestellen, gegen dessen sahlihe Eignung auf Grund des § 5 Be- denken geltend gemacht worden sind, so bedarf die Bestellung der vorgängigen Genehmigung des Vorsißenden des Oberversiche- rungsamts. Dieser hat vor der Entscheidung die Stelle, welche die Bedenken erhoben hat, und den Bewerber ‘zu hören. Die Ge- nehmigung darf nur mangels sachlihex Eignung des Bewerbers versagt werden.

S 8, Eine Bestellung ohne die. nah § 7 nehmigung is nichtig.

Abs. 1 erforderliche Ge-

S 9.

Der Zulassungs8aus\{huß wirkt bei

trauensärzte niht mit. IT. Vertragsinhalt. S 10.

Der “Kassenvorstand hat mit dem ausgewählten Arzt einen schriftlichen Vertrag über die Anstellung als Vertrauensarzt zu schließen. Jn dem Vertrage sind die gegenseitigen Pflichten und Rechte festzulegen. i

Die Kasse und der Deptvamengant erhalten je eine Aus- fertigung des Vertrags und seiner Anlagen.

8 11.

Jn dem Vertrag ist vorzusehen, daß der Vertrauensarzt Ver- sicherte der anstellenden Kasse und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht behandeln darf, sofern es sich nicht um eine Behandlung in einem Eigenbetriebe der Kasse handelt. Als

der Auswahl der Ver=-

Eigenbetriebe in diesem Sinne gelten nur diagnostishe Fnstitute, -

Beratungsstellen und Behandlungsanstalten für physikalische oder medikomechanishe Heilmethoden.

Der Vertrag soll ferner Bestimmungen darüber enthalten, ob der Arzt berechtigt ist, bei einer anderen reis8geseßlihen Krankenkasse oder bei einem Kassenverbande Kassenpraxis aus- zuüben. Der Vertrauens8arzt is hierzu dann nicht befugt, wenn thm nur aus wihtigem Grunde gekündigt werden darf.

Die Ausübung einer dem Vertrauensarzt gestatteten ander- weitigen ärztlihen Tätigkeit ist nur zulässig, soweit dadur: die vertrauensärztlihe Tätigkeit niht beeinträahtigt wird.

8 12.

In dem Vertrage sind die Dienstpflihten des Vertrauensarztes nach Art und Umfang genau zu bezeichnen. Hierbei sind die gemäß § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der Reichsversiherungs- ordnung von dem Reichsaus\chuß für Aerzte und Krankenkassen aufgestellten Richtlinien zu beahten. Zulässig ist der Hinweis auf eine besondere Diensiguiveilung, die einen Bestandteil des Vertrags bildet.

Die für Kassenangestellte nah § 351 der Reichsversiherungs- Oen aufgestellte Dienstordnung gilt für dew Vertrauensarzt nicht.

S 13.

Mangels abweichender Regelung in dem Vertrag gilt als vereinbart, daß die Kasse dem Vertraueusarzt für setne Tätig- keit als solhe die exforderlihen Räume nebst Einrihtung und JFnstrumentarium sowie das Hilfspersonal zur Verfügung stellt. Der Vertrauensarzt soll bei der Huteung des Hilfspersonals gehört werden. Jhm i} ferner der erforderliche fachärztlihe Bei- rat zu gewähren. g

14

Jn dem Anstellungsvertrag ist dem Vertrauensarzt Ver- shwiegenheit über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, zur Pflicht zu machen, und zwar auch für die Zeit nah der Lösung des Dienstverhältnisses.

15

Jn dem Vertxag oder in der Dienstanwéisung ist insbesondere die Dauer der wöchentlihen Dienstzeit festzuseßen. Die Regelung der Dienststunden bleibt dem Kassenvorstand nah E des Vertrauensarztes überlassen. Der Vertrauensarzt is zu einer über die vertraglihe Dienstzeit hinausgehenden Tätigkeit für den

Fall zu verpflichten, daß die Erfüllung der Dienstaufgaben dies

dringend erfordert. 8 16.

Dem angestellten Vertrauensarzt ist in dem Vertrag ein |

monatlich im voraus zu bezahlendes Gehalt zu gewährleisten. Grundsäßlich hat er bei der Anstellung mindestens das Anfangs- gehalt der Besoldungsgruppe A 2a der Reichsbeamten mit den entsprehenden Zulagen zu beanspruchen. Bei der Einstufung innerhalb dieser Gruppe find die im §3 bezeihneten früheren Tätigkeiten sowié das Lebensalter zu berücksihtigen. Fe nah Art und Umfang der dem Vertrauensarzt zugewiesenen Aufgaben fann die Aufrückung in die Besoldungsgruppe A 1 vereinbart werden; Vorausseßung hierfür ist eine achtjährige Tätigkeit als hauptamtliher Vertrauensarzt auf Grund dieser Bestimmungen oder einer {hon vor Es Fnkrafttreten erfolgten Anstellung. Alsbald bei der Anstellung darf der Vertrauensarzt in die Be- soldungsgruppe A1 nur in besonderen Ausnahmefällen mit Ge- nehmigung des Reichsversicherung8amts eingestuft werden, wenn es sih um einen besonders vorgebildeten Arzt handelt, der auf dem Gebiete der sozialen Medizin hohwertige und allgemein anerkannte Leistungen aufzuweisen hat. Für die Bemessung des Gehalts außerhalb der Besoldungbaruonen A2a und A1 ist die Genehmigung des Reichsversicherungsamts erforderlich.

Bei einer Aenderung der für die Reichsbeamten geltenden Besoldungsvorschriften gilt au eine E ende Aenderung der Bezüge des Vertrauensarztes als vereinbart,

& 17. Jn dem Vertrag ist festzustellen, bis zu welh«rx Dauer der

‘Vertrauensarzt in Krankheitsfällen oder in Fällen sonstiger Be-

hinderung einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner Bezüge hat.

8 18.

Fn dem Vertrag ist für den Vertrauensarzt ein aûge- messener jährliher Erholungsurlaub vorzusehen, der demjenigen der Reich?beamten in den entsvrehenden Gehaltsgruppen anzu- passen ist. Hierbei ist auf die Art der Beschäftigung des Ver- trauensarztes Rücksicht j nehmen. Dem Vertrauensarzte “soll Fern in angemessenen Abständen Urlaub zur Teilnahme an ärgt- ichen Fortbildungslehrgängen gewährt werden. Fm Zweifel hat der Vertrauensarzt die Kosten einer Stellvertretung während seines Urlaubs nicht zu tragen.

j 8 19,

Dem. Vertrauensarzt ist in dem igt ein Anspruch “auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge nah den jeweils für Reichsbeamte der entsprehenden Gehaltsgruppen geltenden Vor- schriften einzuräumen. Fn dem Vertrag ist festzustellen, von welchem Zeitpunkt “ab die ruhegehaltsberechtigende Dienstzeit rechnet, und in welcher Höhe Zeiten früherer Beschäftigung auf diese. anzurehnen ‘sind. Hierbei sind insbesondere die im § 3 be- zeichneten Tätigkeiten scwie das Lebensalter zu berücsichtigen. 8 16 Abs 2 gilt entsprechend.

S: 20, Als Entschädigung bei Dienstreisen außerhalb des Wohnsißes sind dem Vertraueusarzt die gleihen Säße wie Reichsbeamten entsprechender Gruppen oder ‘statt pl ein den tatsächlichen Jzahresaufwendungen entsprechender Pauschbetrag :zuzubilligen. Die Festseßung des Pauschbetrags bedarf der Genehmigung des Vorsißenden des Oberversicherungsamts.

D E.

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß die Kasse für den Ver- trauensarzt eine Haftpflichtversiherung in angemessener Höhe abschließi.

IIL. Sicherung der Unabhängigkeit, Kündigungsschußt. 8 22.

Der Vertrauensarzt hat seine vertrauensärztlihen Gutachten unparteilih lediglich nah pflihtmäßigem Ermessen und na seiner ärztlihen Ueberzeugung zu erstatten. Er ist insoweit nah allen Seiten unabhängig, insbesondere niht an Weisungen des Kassenvorstandes sowie an Weisungen und Besthlüsse von Aerzte- kammern oder von entsprechenden landesrehtlihen Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen der Aerzteshaft gebunden. Für die sonstige Ausübung der vertrauensärztlichen L

ätigkeit gelten

die nah § 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 4 der Reichäns.r: ordnung von dem Reichsausshuß für Aerzte und @, run E Richtlinien. Jm übrigen kann derx Qi [ dem VertrauenSsarzte Weisungen erteilen und den Uy Tätigkeit bestimmen. /

In dem Vertrage kann vereinbart werden, daß der V- arzt neben seiner vertrauensärztlihen Tätigkeit die Exe»; 2A sonstigen Aufgaben der Kassenverwaltung ohne besond 0 ädigung hierfür übernimmt. Bei dieser Tätigkeit ist p, E trauensarzt an Weisungen des Kassenvorstandes gebunte j Aufgaben dürfen dem Vertrauensarzte jedoch nur 5c, 20 werden, wenn sie die vertrauenSsärztlihe Tätigkeit und abhängigkeit des Arztes bei ihrer Uusübang (Abs 1 einträchtigen. :

M i 8 23.

Die vertrauensärztlihe Tätigkeit als solche fann »;

Gegenstand eines ehrengerihtlichen Verfahrens bilden nit j 8 24.

Jn dem Vertrag is zu vereinbaren, daß die Austellun Vertrauensarztes ann auf Probe erfolgt. Die Pr darf nicht über 6 Monate erstreckt werden. Wührent der Ff der Probezeit Set die Kündigung des Dienstverhältnisses Ld Teilen unter Einhaltung einer Frist von einen Monat t, N Schlusse eines Kalendermonats zu. Die Aufs\ichtsbehörd, zu erforderlichenfalls darauf hinzuwirken A

l wirken, daß die Kasse gege;

einem zur Erfüllung setner Dienstpflicht offenbar ungeeiane

Vertrauensarzte von dieser Kündigungsbefugnis retzeiti d

brauch macht. : A 8 25.

_JIm übrigen kann das Dienstverhältnis von dreimonatiger Frist, jedoh nur zum Schluß eines ahrs gekündigt werden. Entbält der Vertrag sdrijten über die Kündigung, so müssen sie beide

fihtén.

jedem Teile y Kalendervieri besondere 8, j : Teile in ale eise berechtigen und verp ch __ Die fristlose Kündigung steht beiden Teilen zu, weny wichtiger Grund vorliegt. Jst ein wihtiger Grund deshalb geben, weil infolge einer wesentlichen Aenderung in dem 4 Ce der Kasse auf die Dauer mit einer wesentli nanspruhnahme der vollen Arbeitskraft des Vertrauensarg nicht mehr ju rechnen ist, so sell die Kasse, bevor sie von d Rechte zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, dem Arzt s Weiterbeschäftigung als nebenamtliher Vertrauensarzt nach Vg gabe- des Abschnitts C T anbieten. Geht der Arzt hierauf cin f 1st sein Dienstvertrag ‘entsprehend abzuändern. j Nach einer dreijährigen Tätigkeit, in welche die Probe (§24) einzurehnen ist, darf bis zur Erreichung der allgemein i die Reichsbeamten jeweils geltenden Altersgrenze einem §4 trauensarzte nur aus einem wihtigen Grunde gekündigt werdy eine abweichende Vereinbarung zum Nachteile des Arztes j unwirksam. Soll diese Beschränkung des Kündigungsrets y Dane hon vor Ablauf einer zweijährigen Tätigkeitszeit eintre so bedarf eine solche Vereinbarung der Genehmigung des Wi sißenden des Oberversicherungsamts. : e 8 26. Wird die anstellende Kasse mit einer anderen Kasse vereini

| so findet § 291 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entspreha

Anwendung.

Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Kasse gi

§ 302 Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung entsprechend, G 27.

Wird in dem Vertrage vereinbart, daß über Streitigkei aus dem Dienstverhältnis ein Schiedsgeriht entscheidet, jo hi das Schiedsgericht aus je zwei von dem Kassenvorstand und h Arzte zu benennenden Seclocon zu bestehen.

Diese Schiedsrichter wählen als weiteres Mitglied des Stich gerichts einen unparteiishen Vorsißenden. Können sie si ül einen ari att nit einigen, so ernennt ihn der Vorsißa des Oberversicherungsamts aus der Zahl der zum Richteramt 01 höheren Verwaltungsdienste befähigten Berionen: i

C. Nebenamtlihe Vertrauensärzte. I. Dauernde Anstellung.

i 8 28. __ Die dauernde Anstellung nebenamtlich tätiger Vertraun âxzie kann in der Weise erfolgen, daß fie der Kasse ihre Dies für eine in dem Vertrage zu bestimmende regelmäßige Dienste gegen feste, zu der Bezahlung der hauptamtlichen Vertrauens 16) in angemessenem Verhältnisse stehende Bezahlung zur ® fügung stellen, oder in der Weise, daß sie von Fall zu Fall fol laufend tätig und bezahlt werden. Fm leßteren Falle sind meh nebenamtlihe Vertrauensärzte möglichst gleichmäßig heranzuzieht! 8 29.

Für die nebenamtlihen Vertrauensärzte im. Sinne des 58 gelten die §8 3 bis 10, 12, 14, 20, 21, 22 Abs. 1, §8 23, 26 A1 und Abs. 2 Saß 1, 88 26, 27 entsprechend, Dié im § 4 vorgeschett Ausschreibung kanu im Einverständnisse der Kasse Und der j! ständigen fassenärzilichen Vereinigung, mangels einex solchen ut Een erztekammer oder der entsprechenden landesrechtliht

inrihtung unterbleiben.

8 30. A Mit dexr nebenamtlichen. vertrauensärztlihen Tätigkeit 1 Sinne des §& 28 V eine hauptamtlihe Da gung im Dienß einer D PETIal es öffentlihen Rechts, insbesondere eine ans ärztliche Tätigkeit, grundsäylih vereinbar. Dem nebenamtlig Vertrauensarzte ste t 28 TTEL, Op EoEs auszuüben, bei anstellenden Kasse jedoch nur mit Genehmigung des Vorsthendt des Oberversicherungs8amts, die nur erteilt werden darf, wen dies zur ausreichenden ärztlihen Versorgung der KassenmitglieW niht zu umgehen ist.

Il. Vorübergehende Bestellung.

& 31. A

Fu Fällen besonderen Bedarfs können ausnahmövß

nebenamtlihe Vertrauensärzte durch den Kassenvorstand ledigli

für vorübergehende Zeit oder für einzelne bestimmte Fälle bent

werden. Von der Bestellung if die zuständige kassenärztliche: N einigung in Kenntnis zu seven.

§& 32. EUGD Auf das Dienstverhältnis der gemäß §& 31 bestellten E trauensärzte finden § 6 Sazß 3. §8 10, 12, 14, 22-Abs J L8S 23, 25 Abs. 1 Saß 2 und Abs. 2 Say 1 sowie § 27 gt dung. Jm übrigen unterliegt seine Regelung der freitn ® einbarung. D. Schlußbestimmungen.

8 33. S vieh den vorstehenden Bestimmungen eine Gen gung erforderlich ist, wird sie nah freiem Ermessen erteilt n versagt. Gegen Entscheidungen des Vorsißenden des O siherungsamts ist die Beshwerde an das Reichsversicheru d t nach den für die Beschwerde in den G rif des § 1793 der Nf versiherungsordnung geltenden Vorschriften zulässig.

83 Das Reichsversicherung8amt Bestimmungen zulassen. & 35

Die - vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung Vertrauensärzte, die Mus eine Mehrheit von Kassen oder [Ur eitel Oa 406 der Reichsversicherungsordnung) rung werden (8 368 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Reichsversiche!

ordnung). s 86 . l t, Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1931 in 8 22 Abs. 1 und 88 23, 26 finden auch auf bereits de

Soweit d

4 S . at kann Ausnahmen von diel

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 290 vom 24. Dezember 1930. S. 3.

368 Abs. 2 Nr. 2

i: 5 A nisse von Aerzten, denen die im S ' y hältn! E bezeihneten Auf-

der Reichsversiherungsordnung

“liegen, Anwendung. x e s übrigen sind bestehende Verträge, die nit lediglih N m Grunde gefündigt werden dürfen, erforder- 7: nach diesen E zu ändern. Die Kasse P Rassenverband hat zu diejem Zwecke solche Verträge

, zu kündigen. Der Arzt kann nah rechtzeitiger f ing eine derartige Aenderung verlangen.

t, Bestimmung des Abs. 2 gilt auch für folche be- N pertrâge, die lediglich aus wihtigem Grunde ge- P erden dürfen, wenn erst nach dem 27. Juli 1930 äsranfung auf diesen Kündigungsgrund vereinbart A Ju de E ift A u Al E

- digung gemaß § 25 L a zunehmen.

E P Abs. T S eiibteden Aerzte, deren Verträge, ab- von den nach Abj. 1 von selbst eintretenden ende- b feiner weiteren Abänderung bedürfen, gelten als ‘ensärzte im Sinne des § 1, ohne daß es einer er- V estellung (§§ 3 bis 9, 29) bedarf. Das gleiche gilt hie im Abs. 1 bezeichneten Aerzte, deren Vertrage gemäß 7 3 abgeandert werden, und zwar auch für die Zeit bis * Aenderung. &rlin, den 23. Dezember 1930. f Das Reichsversicherungsamt.

Schäffer.

N

Bekanntmachung.

uf Grund der §8 1068 und 1069 der Reichsversicherungs- q wird der Durchschnittsaß des monatlichen (1s (Heuer) für die nachstehend aufgeführten nen der Besaßung der Fischereifahrzeua@ t B der Bekanntmachung vom 5. Februar 1: 30, ver Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1930) mit nq vom 1. Oktober 1930 ab wie folgt festgeseßt:

Durchscchniitt- licheMonats8- heuer einfch[.

aller Neben- einnahmen

RM 350 275

275 3695 290 290 230

190 99

Bezeichnung der zur Schiffébesatzung gehörenden Perfonen

wennävner auf Fishdampfern « vermänner auf Fishdampfern R B nènner und Bestmänner auf Dampfern und Loggern ler Art in der Heringsfi1cherei z 1\dinisten auf Filhdamp!ern

(himsten auf Fishdamvtern

isten auf Heringsloggern aller Art .

¡ber, Köche, Matrojen und. Heizer auf Fischdampfern der, Köche, Matrosen und Heizer auf Herings- etn aller Att. «qo ape

hatrosen d

i Halbmänt= a Au és 004-005 60 aa Do

vdlossen von dem Aus\{Guß für die Festseßung der monatlichen

isnittébeuern auf Grund \srittlicher Abstimmung. Beschluß.

die vorstehende Festseßung der monatlichen Durchschnitts-

1 für- die Besazung der Fischereifahrzeuge wird. gemäß

8 Abs. 3 der Reich8versicherungsordnung genehmigt.

lin, den 23. Dezember 1930.

Rhsversicherungsamt, Abteilung für Unfallverficherung.

Schäffer. /

BeftauntmaGung.

, Der Verkautsyreis für Mais, der auf Grund ver vor dem 1. April 1930 abge!{chkossener Geschäfte von dietem d aus dem Avsland eingetührt und von der Reichemaisstelle ittéabteilung G. m. b. H. übernommen wird, beträgt für die om 1, Januar bis 3. Februar 1931 einschließli

a) für eine Tonne Donaumais außer Cinquantin- und Kleinmais . . « - 240 RM (Zweihunridertvierzig

, / Reichsmark) b) für eine Tonne anderen Mais außer Í Cinquantin-. unb Kleinmais . 250 RM- (Zweihunderttünfzig

Neichémark)

: 260 NM / (Zweihundertsechzig Reichsmark)

270 RM

(Zwe1hunde1tsiebzig Neichémark)

Uirei inländischer Ginfallshafen oder waggonfrei trockene Grenze.

), Die Verkautspreise in Nr. 1 gelten mit Wirkung bis zum

uar 1931 ein\chließlid auch für Mais, der außerhalb der

\angéregelung aus ‘dem Auéland eingetührt und von der Reichs-

ille Geichättéabteilung G. m. b. H. ubernommen wird und zwar

dunn, wenn folcher Mais der: Reichsmaisftelle vor dem 1. Januar ium Kauf angéboten wird.

Die Verkautepreite in Nr. 1 gelten auch für Mais. der als

ut im Zollinland in den Verkehr gebraht oder im Betriebe

der ihn einführt oder im Inland erzeugt, verwendet werden

Ft der Uebernahmepreis tür Mais, der als Saatgut im Zoll»

d in den Verkehr gebracht werden foll, höher als der in Nr

è oder d festgeseßte Verkautépreis, fo gilt als WVerkaufspreis

e Betrag, der dem UÜebernahmepreis uno etnem Zuthlag von

N jür 50 kg, im Einzelfall aber mindestens 0,20 RPè

iht

Mo, , D S - eden mit Wirkung nah dem 3. Februar 1931

e) für eine Tonne . Kleinmais außer Cinquantinmais .

U) für eine Toune Cinquantinmais .+

t (Nr. 1) geändert, }o ändern si die Verkau)spreise für sollen 7

tutlprechend.

Vilin, den 23. Dezember 1930.

it Vorsizende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle.. Dr. Heukamp.

Bekanntmachung.

die am 24. Dezember 1930 ausgegebene Nummer 51 tihsgesegblatts, Teil I, enthält: E 0 Ge)et über eine vorübergehende Regelung der gewerb8mäßigen

éermittlung, vom 19. Dezember 1930, :

ertes Geieg über die Eintragung von Schiffspfandrechten in j her Währung, vom 19. Dezember 1930, S t Verordnung über Entichädigung und Unterstüßung im Tabak-

® dom 18. Dezember 1930, : H Verordming Aber ‘Verlängerung der Ge\chäftstätigkeit der ên Rentenbanf-Kreditanstalt auf dem Gebiete des landwit-

die Verkautés

die Verordnung über das Versch1eiben Betäubungémittel ent- haltender Arzneien und ihre Abgabe in ten Apotheken, vom 19. De- zember 1930,

die Verordnung zur Dur{führung der Wertermittlung und ihres Ver'ab1ens bei der Grbichaitsteuer 1ür Erwerbe, ber tenen die Steuer- |chuld im Kalenderiahre 1930 entsteht, vom 19. Dezember 1930,

_ die Verordnung über die Vermögensteuerveranlagung tür das Kalenderiabr 1930 (VStVO. 19301, vom 19. Dezember 1930,

die Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld, vom 18. Dezember 1930, und

die Durchtührungsbestimmungen zur Realsteuersenkung im Rech- nungéjah1e 1931, vom 20. Dezember 1930,

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0,60 RM. Postversendungêägebühren : 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW.. 40, den 24. Dezember 1930.

Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Bezeichnung der Einnahmen

Preußen. Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41

der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13555 die Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten

der Familiengüter und der Hauévermögen (Auflötungsgebührenordnung), vom 22, Dezember 1930.

Umtang 2 Bogen. Verkaufépreis 0,40 NM.

Zu beziehen dur R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W, 9, Livfstraße 35, und durnch den Buchhandel.

Berlin, den 24. Dezember 1930. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

R E D E R V DER E t - n I SE: ARCIE B Fe M E IIPEA 7 S P S tei’: P, C S OBOI (A P SCE “i C A E L S ISE E A E E ZB A M v R M C A M R RI Sie Li S) E f A

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Uebersicht der Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1930 bis 30. November 1930

Die Einnahmen für das Nechnungtjahr 1930 sind ver- anschlag1 au? : (vgl. Verordnung vom 26, Juli 1930 RGBl.1S.311)

RNM

Autgekommen sind

vom 1. April 1930 bis 30. November 1930

im Monat November 1930

Reichsmark | Ryf. Reichsmark | Ryt.

——

3 4 -

A. Besitz- und Verkehrsteuern,

Einkommensteuer : a) aus LohnabzügenY). . . . . - . x Stenuerabzug vom Kapitalertrage . « ° c . . _ zusammen Ufde. Nr.

andere . « Körperschaftsteuer . . « : NReichshilfe der Personen des öffentlichen E i; S ufbrmgungsumlage « - « - «oe e ooooo Aus der Abwickelung des Industriebelastungsgeseßes und Aufbringungsgesete . « o e o o ooooooo Vermögenzuwachssteuer - « « Erbschaftsteuer ew Umsaßsteuer ¿ Cw Grunderwerbsteuer?) . « e « « Kapitalverkehrsteuer :

a) Gesellschaftsteuer « «

b) Wertpapiersteuer .

c) Börsenumfaßsteuer « Kraftfahrzeugsteuer . - Versicherungsteuer . Nennwett- und Lotteriesteuer:

a Totali}atorsteuer Le T É

B andere Rennwettsteuer « « « . e A

zusammen lfde. Nr. 13a und b

c) Lotteriesteuer « «oa ooo oa ao MWetbselsieuer . .. - - ao eere. NBeförderungsteuer:

a) Personenbeförderung eo 00000090.

b) Güterbeförderuna S S0 EO Steuer zum Geldentwertung8ausgleide :

bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuer) . « «

Summe À

B. Zölle und Verbrauchsabgaben,

Dienstes .

© o ® FO

«eo o o a eo

OVIININ L AEIN

pk

e ees.

Zölle: a) Zölle H MaQzille« apa ooooooo zusammen lfde. Nr. 17

Tabaksteuer : es a) Tabafsteuer (eins{l. Auff{lag) . « b) Materialsteuer (einschk. Ausgleichssteuer

c) Tabakersaystoffabgabe . « -

zusammen lfde. Nr. 18.

Zuckersteuer . « Biersteuer a Aus dem Spiritusmonopol Eisig}äuretteuer ¿ Schaumweinsteuer . . . - « Zündwaren|teuer . L « Aus dem Zündwarenmonopokl Leuchtmittelsteuer ..« + « Spielkartensteuer s Statistische Abgabe . «

Süßstoffsteuer

S ero .

Branntroeinetsaysteur . ch «+2

Ausglerchs|teuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer) . Summe B .

6:0 0... e s 0.0.0 6 0 0 0.0.0. S . E... A. 0.0 O. f e040 5.0.00 C.0..0 0E 40.09.60. 0 6.0.0. P 0:6 eÈe oooooo O e e Too ooo O d (e A ck 0 E90. S E 0.0 E. Sa 9 ch.chck S. Q. 4-90.00 0 S

as n Reichsfteuern sind in Monat November 1930 ins- d R cus tillionen Reichsmark aufgekommen, und zwar an "‘Besi- und Verkehrsteuern 410,1 Millionen Rei smarf, d ‘Böllen und Verbrauchsabgaben 231,1 Millionen Reichsmark, Bet der veranlagten Einkommensteuer betragen die Man ns 65.4 Millionen Reichsmark, bei der Nee ga ener A E lionen Reichsmark, bei der Ae 409 illionen T 5- mark und bei der Vermögensteuer 4,7 Millionen Reichsmark. B im Monat Oktober auf die drei erstgenannten Steuern rbige E zahlungen zu leisten waren, hingegen im November nur Èo e S die Vermögensteuer, kann das 3 uffmmen aus hen Se N nur mit dem im August 1930, m Cen Sbee qegeaiider ‘glichen werden. Es hind 1 0 genube' rh D Secibnaie Einkommensteuer 3 Millionen MEQERES und an Körperschaftsteuer 15,7 Millionen Reichsmark e Vermögensteuer dagegen 8,7 und an Umsaßsteuer 3, hay ais Reichsmark mehr aufgekommen. Dos Minderauffommen h

den Personalfredits, vom 19. Dezember 1930,

kommen- und Körperschaftsteuer ist darauf zurüczuführen, daß im

und Nasteuer)

Im ganzen « «

; t oOTi i U \w. überw

f 1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. 10 x 0 9 44930 A) 069 99 RM; inder Zeit vom 1. April 1930 bis 30 November 1930

¿Sehörden erhobene Grunderwerbsteuer niht enthalten.

907 374 470 144 880 313 915 031 944 I 997 286 727 348 564 541 48 284 694 318 280 009 203 052 704

4 826 428

52 461 023 719 945 853 20 859 334

99 330 8393

7 556 405 | 13 687 829 | 149 575 568 42 373 400

116 354 854 3 782 394 65 352 443

185 489 692

8 881 156 16 171 129 84 736 001 2 353 614

183 715

5 822 841 40 927 826 2 238 951

2102 011 362 873

1 650 733 14 626 960 4919 853

3 126 000/000 500 000 000 118 VvUUOUO 465 000 000 350 000 000

90 000 000 1 165 V0U'U00 40 000 000

50 000 000 16 000 000 42 000 000 239 100 000 65 VOVU UCO

11 942 194 13781 260

25 723 454 39 152 800 27 135 989

125 882 345 101 515 745

| 5 691 226 | 4270 186 977

889 905

1 504 928 2 394 833 6 839 993 3184 497 13 633 978 13 490 330

36 000 000

55 000 000 50 000 000

180 000 000 180 000 000

4 000 000 6 771 100 000

36 087 410 106 683

|

745 642 057. 2 972 168

748 614 226

98 50

08

62 150 069 3 081

62 153 151

1 266 000 000

544 416 E 901 476 53 141 563 30:

L 7 2091 30 65 833 23 686 045 4 1 115 000 000

ck9 298 063 7 019 492 36 109 64U 929 171 0000 s 647 555 69 328 841 847 550 000 000 17 337 859 94 131 626 321 295 VUL UUO

211 096 30 1853 170 2 UUU UVO

440 038 94 4 761 516 11 000 000 1291 718 85 10 221 397 14 000 000 299 814 70 1740 519 4 000 000 1181 978 40 6 076 072 13 000 000 178 632 45 1 433 041 2 4(10 000 228 924 68 1 990 198 3 000 000 16 869 89 201 245 5 600 000

1 023 987 28 12 020 005 39 000 000 4 052 15 36 268 500 000

60 5 6X81 520 12 000 (000

785 862 50 | 2050783 783

231 119 098 10 | 6320 970 761

72 394 495 40

3494 O N

10 265 6U0U VOU

641 225 702 |

Ç{ \; Ç S N wom o 2) An Lohnsteuer sind erstattet: im November

iesenen Anteile usw. e s erag Ba „8 iesenen Änteile usi M. 28) Hierin ist die von- Landeê-

21 729 198,28 Abshlußzahlungen eingingen als im den übrigen Besi- und Be ichen von denen im Oktober nit wesentlich ab; nur der E zus vom Kapitalertrag ergab E des MnGern s am 1. Oktober 1930 im November 216 Mona y E weniger. Die Lohnsteuer war 1m November mit a Reichsmark um 1,2 Millionen Reichsmark niedriger als Oktober (117,5). y L ifetec beiti Gegenüber Oktober sind an Zöllen und Verbrauhsa aen im ganzen 96,1 Millionen Reichsmark weniger ag ge emen. Ee Mindereinnahme bei den Zöllen allein in Höhe von 85,4 N Reichsmark exklärt sich aus den Zollagerabrehnungen at Ls Ls die seit Juli 1930 vierteljährlich stattfinden. Die Umer E e Minder- und Mehreinnahmen bei den Verbrauchsabga en six die üblichen jahreszeitlihen Schwankungen zurückzuführen. L Jn den abgelaufenen aht Monaten, April bis eins November, sind insgesamt 6321 Millionen Reichsmark, mit

August noch größere November. Í Die Eingänge aus