Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis - Obligationen des Waldenburger Kreises
im Betrage von 100,000 Thalern.
Vom 5. März 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Waldenburger Kreises
f den Kreistagen vom 24. Juni und 2. Dezember 1865 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaussee- bauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir “auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Sins - Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuld- ner Etwas zu erinnern gefunden hat , in Gemäßheit des §. 2 des
Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen
Gesehes vom 17. zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben :
Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler à 300 Thlr,
O ». » 100 »
O « » 80 »
L
= 100,000 Thaler
nah dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868 ab mit wenigstens jährlich 12 Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- bungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit“ der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Tnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebextragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen und wodur für die Befriedigung der In- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geseh -Sammlung zur allge- meinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1866.
(gez) Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplig. Graf zu Eulenburg.
d,
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau.
: Obligation des Waldenburger Kreises,
U N Ube ....- Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund der unterm beschlüsse vom 24. Juni und 2 Darlehns-Schuld von 100, den-Kommission Namens
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu - einer Darlebnssc{ult von . Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ist.
Die Rüfzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom Jahre 1868 ab, innerhalb eines Zeitraums von Jahren all- máälig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens Einem und einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
Termine zurückzuliefern. Gür die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der &Sälligfeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das. Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51. F. 120 8eq. bei dem Königl. Kreisgerichte zu Waldenburg.
Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen , welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-Kommunalkasse anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind .…. halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Waldenburg gegen Ablieferung des der älteren Vinscou- pons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- bändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldver- schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt. Waldenburg, den . 18...
Die ständische Kreis-Schulden-Kommission.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Zins-Coupon
Thaler à vier Prozent Zinsen, die . .te Serie Zins- Cou Ie 18. bis 18. bei der Kreis - /
sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.
…_ zu der Kreis-Obligation des Waldenburger Kreises. Littr, Me, . Thaler zu vier Prozent Zinsen über Silbergroschen.
i Der Inhaber dieses gt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . „ten resp. vom
: ten es bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis
“i orps v oe MIT (I Buchstaben) . Thalern Silbergroschen bei der Nane Kasse zu Walbenburg. Waldenburg, den ten 18. Die ständische Kreis - Schulden - Kommission. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach
der Fälligkeit , vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.
Regierungsbezirk Breslau. Lalon zur Kreis-Obligation des Waldenburger Kreises. Der Junhaber dieses Talons empfängt
Provinz Schlesien.
gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Waldenburger Kreises Littr. E D) h k |
E über upons für die fünf Kommunal - Kasse zu Waldenburg,
Waldenburg, den ten . Die ständische Kreis - Schulden - Kommission.
C
Privilegium wegen Ausgabe von 1/400,000 Tblrn. Prioritäts- Obligationen der Breslau-Schweidni Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 12. März 1866,
ß-Freiburger
Wir ilhelm,
König von Preußen 2c. eidniz-Freiburger Eisen- st, ihr zur Ergänzung
U Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits-
1099
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium |
s i Mitgliedern des Ver- Dieselben werden von zwei Mitglie : oar d M s E dem Hauptrendanten der Gesellschaft unterzeichnet. 1a Ar NCounons und Talons werden mit dem Facsimile der E shriften weier Mitglieder des Verwaltungsrathes und des Haup d chen. :
E der Zinscoupons E E As a d s t bligationen beigegeben. Bei Ablauf iese G us 108 Mitigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Be O N für anderweite 10 Jahre neue Zinscoupons ausge-
Zrei i en Präsentanten des Talons, | j ie Ausreichung erfolgt an den Präsen : | E dien Rückgabe zugleih über den Empfang der nêuen Coupons
quittirt wird, sofern niht dagegen von dem Jnhaber der Obligation c /
bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftli Widerspruch erhoben |
worden ist.
Im Falle eines solchen Widerspruchs, Ae rp berhaupt nicht beigebraht werden kann, erfolgt die Ausrei o Uberyaup é Diese Bestimmung wird auf dem |
den Jnhaber der Obligation. Talon besonders vermerkt. C
: . j , _ ¿ N Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier ein halb Prozent |
: ; fri ) ) a jährlih verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Raten Q Ma und F Juli jeden Jahres von der Gesellshafts-Haup Mae, Breslau #0 wie von den durch das Direktorium in A Blättern namhaft zu machenden E E A Qi Jrioritäts-Obligationen, deren Erhebun; r : Sia von For d treff s bestimmten Zahlungs- I treffenden Coupon Zaylu Jahren, von den in den be upon D 4 R AUA an gerechnet, nicht geschehen is, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 2 Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation, die
mit dem Jahre 1869 beginnt und alljährlich den Betrag von |
4 T ‘r Zus L D ie ein- # Prozent oder 7000 Thalern unter Zuschlag E gelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. ie 2 wird durch Ausloosung zum os E E ie Ausloo fl jedes im 9 t Die Ausloosung findet jedesma R i ¿s Nominalbetrages der hiernach zur L tio ie Auszahlung des ® betr A1 A N Prioritäts - Obligationen erfolgt am 1. Juli 1 Er 8, : ; ,, I Verloosung geschieht durch zwei, von dem E Direktorium zugezogene vereidete Notare in e enen 14 Tage vorher zur öffentlihen Kenntniß zu bringenden T /
Prioritäts igati der Zutritt zu welchem den Jnhabern der Prioritäts - Obligationen der Z | 1) ;
gestattet wird.
Der General - Versammlung der Eisenbahn - Gesellschaft bleibt |
E sz | tigt, deren Nennwerth von der Recht vorbehalten, sowohl den Amortisations-Fonds zu verstär- dachten Fällen, nur dann berechtigt, das Ne DEY / c |
| Gesellschast zu fordern :
fen und dadurch die Tilgung der Prioritäts - Obligationen zu be-
; j (6 ‘ioritäts-Obligationen durch die s igen, als auch sämmtliche Prioritäts gal Q an a mit sehsmonatlicher Frist zu kündigen und durch
: ‘thes einzulöf F iden Fällen bedarf es Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Jn bei Ö
( : L E So Tilgung | ÿ i s S Ueber die Ausführung der Tilgung
der Genehmigung des Staates. Ue r dli Uhrung 1 8
A A ben Eisenbahn-Kommissariate alljährlich ein Nachwei
vorgelegt. A
Dke fue ba E Abhaltung des im §. 3 ged es O binnen 14 Tagen nach Abo Auszahl rfolgt an dem. im §. 3 | N ie Auszahlung erfolgt an dem. E ffe bekannt gemacht, die Ausza E A t E as in Breslau von der Gesellschafts - Hauptkasse |
ie Vorzeiger | bligati egen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der e A Auslieferung derselben und der zugehörigen nicht fällig
dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
indlichfei ellschaft Verzinsung jeder Prio- | Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur A Æ e A erlischt mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, tan |
ins-Coupons dürfen nicht mortifizirt werden, jedoch soll Dem- E Gia den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf E Verjährungsfrist (§. 2) bei dem Direktorium der Gesellschaft anmel- det und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons dur Es der Obligationen oder sonst darthut; nah Ablauf der S frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekomme nen Zins-Coupons gegen E ausgezahlt werden.
ie Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der f S R und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Breslau - E Eee Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem f “ schaftsvermögen ein Ce D vor den Stamm-Actien deren Dividenden. Dagegen bleibt: f A den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844 (Gesez-Sammlung für 1844 Seite 61) bestätigten Nachtrages zum Gesellschafts-Statut vom 11. Dezember 1843 ausgegebenen 2000 Stü Prioritäts-Actien im Betrage von 400,000 Thlr. j ) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschafts-Statut mit Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851 _(Geseß- Sammlung für 1851 S. 584) ausgegebenen 7000 Stück Prio- ritäts-Obligationen (litt. A.) im Betrage von 700,000 Thlr. ; den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschafts-Statut Allerhöchst bestätigt am 14. Februar 1853 (Geseßz-Sammlung für 1853 Seite 48) ausgegebenen 8000 Stü Prioritäts- Obligationen (litt. B.) im Betrage von 800,000 Thlr. ; ) den auf Grund des Allerböchs am 19. August 1854 (Geseh Sammlung für 1554 Seite 517) bestätigen sechsten Nachtrages zum Gesellschafts-Statute ausgegebenen 6000 Stü Prioritäts- Obligationen (litt. C.) im Betrage von 600,000 Thlrn. j den auf Grund des Allerhöchsten Ms vom 2. E 15858 (Gese - Sammlung für 1858 Seite 437) Auge enen 3800 Stück Prioritäts-Obligationen (litt. D.) im Betrage von 00,000 Thlr.); E 6) E a des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. E 1861 (Gesez-Sammlung für 1261 Seite 346 ff.) ausgegebenen 3200 Stück Prioritäts-Obligationen (litt. E.) im Betrage von 00,000 Thlr. ; I also A Ganzen e bis jeßt ausgegebenen 30,000 E täts-Actien und Obligationen im Betrage von 4,000,00 hlr.
| das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszu-
fertigenden 7600 Stück Prioritäts - Obligationen ausdrücklich vor- behalten. s
Die Inhaber der Obligationen sind, außer in den im §. 3 ge-
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberih- tigt bleibt ; _ : b) E der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört ; 2 A h du die Gesellschaft in Folge rechtsfkräftig gewordener Erkenntnisse Schulden halber Execution vollstreckt wird j | d) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht eingehalten wird. A Ä ä das Kapital von dem Jn den Fällen zu a., þ, und c. kann apita i Zat an lein einer dieser Fälle eintritt, zurügefordert wer den; in dem Falle zu d. is dagegen eine dreimonaitliche Kündigungs- frist zu beobachten. Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem
| Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins - Coupons; in j C è 5
1 : é iede ellung des unterbrochenen ie C 8s nicht mit abgeliefert , so wird der | dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung Coupons. Werden die Coupons nich
D : {7 P {orTità js bli- | 9A A . 2 Ns +5 Zin di ( in Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der E N |_res nach Aufhebung der Execution j das A E die : C / S IA der C ‘Ibend | N Zt Tage ( gation gelirzt und zur Sinlssung Lex, Sapans ven i | dem Falle zu d. drei Monate von dem Tage ab,
N fo 116 RR Ablauf eines Jah- Transportbetriebes j in dem Falle zu c. bis zum Ablauf À
Ti i igati  folgen sollen. S Tilgung der Obligationen hätte erfolg E d “V Obligattonen , welche in Folge der Bestimmungen dieses
| ingels d ann die Gesellschaft wieder ausgeben. dieselbe ausgeloost, und, daß dies geschehen, öffentlich be- | Paragraphen eingelöst worden, E e Gesellsch welchem dieselbe aus( } ( |
| 1d 0 L Vt£I l F ch l ng d L F inf, j d Cd S ZckchMuld wi L ‘ | _ , 4 I J Ln un Uno Tilc ung Der S h fannt acm t 0e Ube s ? , e[6 n Oblic tf net Iw v Zu Si c U ( ( A1 Î | ] i l
N iv t, und es wird | festgeseßt: — Verzinsung und Tilgung der Obligationen G E weier vereideter Notare verbrannt, un a) die vorgeschriebene Verzinsung Tilgung E E Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemachk, | geht din Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Stamm E d: D, 25 ‘tionai : Gesellschaft vor; —— g zur §0 E e e Ely Actionaire der Gesellschaft vo A ericbtlicien i : zur Rü lung fälligen, nicht zur ; Ti der Obligationen oder bis zur gerich nter nachstehenden Bedingun- Die Nummern Lee E, N bali während zehn D A E tien ata darf die Gesellschaft keine zur S O O O De Gesellschaft behufs Empfangnahme Ditatada E zu den Babnhöfen erforderlichen S | Jahre von dem Direllt Gehen fie dessenungeachtet S dies beziebt sib jedo nicht auf die außerbal der 3 einmal aufgerufen. / L : eräußern j dies beziedt si jedoch s) a4 t P Bezeichnung: 4 e Jahresfrist nas bem, leyten sseatlihen Nuf D i A Babnhöfe befindlichen Grundstüe ; O EN » Prioritäts - Obligationen der Breslau-Schweibniß-Freiburger A E alisation G e E n L E E solche, welche innerhalb der Bahnhöfe eta da L Eee 1 s : U Ne y : : be der Nummern der - ; talischen, polizeilichen oder steuerlichen È s Eisenbahn-Gesellschaft Littera F.«, an be: Gul NEAMANAS, unen Mage A E E Gemeinden zu postalischen, polize : | a das Gesellschaftsvermögen, e ; entli an E O R «Niederlagen abgetreten nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500 Thalern und werivies a Obligationen von dem Direktorium öffentlich tungen oder zu Packhöfen und Waaren Niederlag g E n "arloufenden ie ai und zwar: L bekannt zu machen ist. g. 6 werden möchten. / yir. tin Apoints à 500 Thlr. unter Nr. f e R ; * vernih- g Mde Thlr. i ] x 3 i; ; i M Rücksichtlich der na g r a O empelfrei ausgefertigt und mit Qi Y bligationen findet der §Y. der S “ so wie mit einem Talon n S ARa a L Vedburger Eisenbahn-Gesellschaft Anwendung.
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behâlt sih jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver
gung der Bahnanlagen und zur Vermehrung der mittel die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen im Betrage Ls O Thalern d e Wir in Gemäßheit des 1 1 i . 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 (Ges.-Samml. S. 75) dur sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen : : ion : h: geloosten, so wie die gekündigten S werden unter Be- S Privilegium Biere landeSherrliche Genehmigun zeihnung ihrer Nummern und Beträge, so wie des Termins, E sion er erwähnten Obligationen u em die Rüclzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. gen ertheilèn : machung erfolgt ses, zwei und einen Monat vor dem lungs- Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Bre
dem Kreisblatte des Waldenburger Kreises und in dem Königlich Preußi- | gationen werden unter der schen Staats-Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jah- res, von heute an gerechnet, mit 4 Prozent jährlih in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Bua und des Kapitals erfolgt g Rückgabe der ausgegebenen ins-Coupons, beziehungsweise dieser schreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Waldenburg und in der nah dem Eintritt des Fälligfkeitstermins folgenden Zeit,
F. 1. slau, Die auf Höhe von 1,400,000 Thalern zu emittirenden Obli-
egen bloße Sibulbver:
§. 10. zwar auch
et Wi ; ngen Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachung