1866 / 87 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vorrichtungen bleibt zunächst einer Verständigung zwischen den beiden be- theiligten Eisenbahnverwaltungen vorbehalten, welche der Genehmigung der vertragsschließenden Regierungen unterliegt

Artikel 7.

Die Landesbobeit bleibt in Anschung der im preußischen Gebiete bele- genen Babnstrecke der Königlich preußischen Regierung ausf\cbhließlich vor- behalten.

Das Personal der bayerischen VetriebSvrerwaltung is während seines Aufenthaltes auf Königlich preußischem Gebiete den preußischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen Diejenigen Personen dieses Betriebs- dienstes, welche dauernd auf Königlich preußischem Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch feine Aenderung ihrer Unterthansverhältnisse und sind, wenn fie nicht preußische Angebörige sind, während ihres dienstlichen Auf- enthaltes nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen , welche nach den preußischen Gesehen unter gleichen Verbältnissen für alle Fremden obne Ausnabme zur Anwendung kommen.

: Artikel 8.

Die bayerische Actien-Gesellschaft soll gebalten sein, in Münster am Stein Domizil zu nehmen, auch auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung nach eigener Wabl entweder in Münster am Stein oder in Creuznach einen Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Auf- sicbtsbebörden mit verbindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.

Artikel 9.

Die Babnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete fompetenten Bebörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- schriften und Grundsäße durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung ge- bandhabt werden.

Artikel 10.

Die Königlich preußische Regierung wird den Betrieb der bayerischen Babnverwaltung auf Königlich preußischem: Gebiete mit keinen anderen und böberen Abgaben belegen, als solchen, welche den Eisenbahnbetrieb ausländi- cer Actiengesellshaften in Preußen allgemein treffen.

in der Folge eine vom Reinertrage zu berechnende Eisenbahn- Anwendung kommen, so wird als Reinertrag der preußischen diejenige Quote des Reinertrages von dem gesammten Unternehmen

Gesellschaft angenommen werden, welche sich aus dem Verhältnisse dex

enlänge ergiebt.

Artitel 14,

Der Königlich preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten , die

iglich preußiswem Gebiete gelegene Bahnstrecke sammt Zubehör nach fünf und zwanzig Jabren, vom Tage der Betriebsberöffnung oder auch später in Folge einkr mindestens Ein Jahr vorher Aufkündigung gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigen- bierdurch eine Unterbrechung des regelmäßigen Belriebs- ; Falle eintreten und wegen der Fortsezung eines einheit- den beiderseitigen Strecken zum geeigneten Zeitpunkte zwischen beiden Regierungen eingeleitet werden. Artikel 12. er Babn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ- is man darüber einverstanden, daß die von einer der veranlaßte Prüfung genüge, und eine Genehmigung Regierung nicht erforderlich fei. Artikel 13. ng der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich allein vorbehalten bleiben, jedoch wird hierbei darauf erden, daß täglich mindestens zwei für den Perfonen- in jeder Richtung mit den Zügen der Rhein-Nahe- zen.

Artikel 14.

Benut der Bahn zu postalischen Zwecken werden die siverwaltungen eine besondere Verständigung treffen.

htungen ider Eisenbahnverwaltung hinsichtlich des Postdienstes

be den Grenzstationen sollen, falls der Postbetrieb auf

Nerständigunag von der Königlich bayerischen Postver-

ben sein, welche für die bayrishe Strecke zur

(ié der Betrieb von der Königlich preußischen

nach dcn Bestimmungen des Y. 36. des

n 3. November 1838 über die Eisenbahn-Unterneh-

Artikel 15. eine Telegraphenleitung für den Bahndienst mhof von Münster am Stein geführt werden. pheuleitung für den öffentlichen Verkehr bleibt

en Regierungen vorbehalten.

Artikel 16 Für vie Beförderung Königlich preußisher Militairtransporte auf der baveriscen Sáxedcke der Eisenbahn sollen dicjenigen Bestimmungen und Tarif sähe gelten, welche rezüglich der Königlich preußishen Saarbrücker Bahn und der Vfälziichen Ludurigebabn durch den Staatsvertrag vom 30, März 1850 j Mevereinfommen der Pfälzischen Eisenbahnverwaltung mit der (ntendantur des VIII, Armee-Corps vom 3,/23. Sep- 1561 úber die Beförderung Königlich preußisher Truppen, Militair- efiekten und sonstiger Militairbedürsnisse vereinbart worden sind, Dieselben Zeistungeo wud Verpflichtungen sollen der bayerishen Cisenbahn-Verwaltung der Königlich preußischen Militair - Verwaltung gegenüber auch sür die

preaiiche Strecke diesex Eisenvahn cbliegen.

E Artifel 17 Sur den Holl, daß mit der Auéführung der Eiseubahn, welche den Gegenstand Des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer iFrisi von sechs Jahren, vom Tage der Ratisications-Auswechselung an gerechnet, noch midt begonnen , o wie füx den Fall, daß die innerhalb der gedachten {Frist begangene Ausführung ver Bahn nicht innerhalb einer Frist von zehn Jah- ren, pom Zage der Ratifications-Auëwechselung an gerechnet, bis zur Be- Urievs -Eröfinung oolleuvet sein solle, behält die Königlich preußische Regie-

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tung sich das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer der Königlich bayerischen Regierung zu notifizirenden Erklärung zurüczu,

treten. Artikel 18. Gegenwärtiger Vertrag foll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden binnen sechs Wochen zu Berlin bewirkt werden. Qur Urkunde dessen haben die beiderscitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt. i So geschehen Creuznach, den 28. Oktober 12695. (L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) von Wolf. (T S) Paul Ludwig Wilbélm Jordan. (L. 2.)

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Wilhelm W ebet

Franz Meyer,

Der vorstehende Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung der Nati, fications-Urkunden in Berlin bewikt worden.

Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Börssum nach TELLOCTM:,

Vom 5. März 1866,

Seine Majestät der Köntg von Preußen und Seine Hoheit dex Herzog von Braunschweig und Lü- neburg haben , nachdem in Verfolg des Separat - Artikels 1. zum Staaktsvertragi

vom 23, Februar 1861, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn zwischen |

Kreiensen und Altenbeken zur Abkürzung der Eisenbahnroute von Berlin nach Westfalen und dem Rheine, seitens der Königlich preußischen Regierung der Bau einer direkten Eisenbahn zwischen den Stationen Holzwickede (Unna) an der Dorkt-

mund-Soester und Hengstei (Hagen) an der Dortmund-Elberfelder Bahn, und |

ferner der Bau einer direkten Eisenbahn von der an der Düsseldorf - Elber- felder Bahn belegenen Station Haan über Opladen nach Côln veranlaßl worden, und nachdem die Herzoglich braunschweigische Regierung die Ab- sicht ausgesprochen hat, auch an ihrem Theile eine Abkürzung der genann- ten Eisenbahnroute von Verlin nah Cöln zu bewirken und zu diesem Quecke eine direkte Eisenbahn zwischen den Stationen Jerxheim an der Braunschweig - Oscherslebener, und Börssum an der Braunschweig - Harzhur- ger und Kreiensener Bahn in Ausführung zu bringen, beschlossen, daß diese Jerxheim - Börssumer Eisenbahn, um derselben im allgemeinen Interesse eine möglichst direkte Richtung geben zu können, theilweise durch Königlich preußisches Gebiet geführt werde, und haben zum Zweck der des- halb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Wirklichen (Heheimen Ober - Regierung8rath un? Ministerialdircktor August Ludwig Freiherrn von der Re ck)

Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig Und Lün e-

burg: Höcbstihren Generaldirektor August Philipp Christian Thec- dor von Amsberg, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, der nacl- stehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ift, A ter 1.

Die Königlich preußische Regierung gestattet der . \chweigischen Regierung, die von Jerxbeim nah Vörssum zu bahn durch das Königlich preußische Gebiet zu führen.

Die Linie für diese Eisenbahn ist im Allgemeinen dahin festgestellt, daß die Bahn von der Station Jerxheim ab im Herzoglich braunschweigischen Gebiete über den in der Nähe von Winnigstedt belegenen sogenannten Mattierzoll geführt wird, von hier ab in westlicher Richtung das Königlich preußische Gebiet und in demselben die Feldmark des Dorfes Rocklum auf eine Länge von etwa 383 preußischen Ruthen durchschneidet, nah ihrem Wiedereintritt in das Herzoglich braunschweigische Gebiet bei der Ortschaft Weyhleben vorüber bis an die Station Börssum geleitet und hier mit den übrigen braunschweigischen Eisenbahnen in Verbindung geseht wi

Die speziellere Fesistellung der Bahnlinie bleibt zwar der braunschweigischen Regierung vorbehalten , eine Abweichung von im Königlich preußischen Gebiete, welche in einer vor Begi mitzutheilenden Karte bezeichnet werden wird, bedarf jedoch de der Königlich preußischen Regierung.

NLIt ret 2 Die Herzoglich braunschweigische Regierung verpflichtet sih , die Vor-

kfehrungen zum Bau der Bahn von Jerxheim nach Börssum unverweilt zu

oglih braun- auende CEisen-

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beginnen und die Ausführung desselben dergestalt zu beschleunigen, daß die

Bahn wo möglich im Frübjahr 1867, spätestens aber mit dem Zeitpunkt der Vollendung der beiden Eingangs erwähnten Bahnstrecken von Holz wickede nach Hengslei und von Haan nah Cöln dem Verkehr Übergeben werden fann.

Urtikel 3.

Der Herzoglich braunschweigischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper die für zwei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur Auê- führung des zweiten Geleijes nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.

Artikel 4.

Der Grunderwerb zur Ausführung der Vahn und deren Nebenanlagen |

an Gräben , Parallelwegen, Uebergängen u. st. w. im Königlich preußischen Gebiete geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung zwischen den Betheilig- ten nicht zu erreichen ist, nach den Bestimmungen der Königlich preußischen Expropriationsgesehe / zu welchem Zwecke der Herzoglich braunschweigischen Eisenbahn - Verwaltung das Recht zur Expropriation der nôthigen Grund- flücke von der Königlich preußischen Regierung rechtzeitig ertheilt werden wird.

Die Entscheidung über die in Folge des Eisenbahnbaues auszuführen-

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den Wege-, Vorfluth- und Wasserbau-Anlagen steht im Königlich preußischen (Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zu Artikel 5.

Der Krone Preußen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.

Die auf der lehteren zu preußischen sein. ; |

Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahn- Anlage oder- deren Betrieb sollen, sofern sie im preußischen Gebiete aus- “sind, von den betreffenden Königlich preußischen Behörden untersucht nach den dortigen Gesehen beurtheilt werden. / Megen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der im preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von preu- Fischen Unterthanen gegen die braunschweigi|che Eisenbahnverwaltung erhoben werden, unterwirft sich lehtere der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte,

errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die

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Artikel 6

Die Königlich preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf ihren eige- nen Staatshahnen geltenden (Hrundsähen feststellen. Den Herzoglich braun- \chweigischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Cisenbahn- polizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeam- ten auszuüben haben, L 2

Die von der braunschweigishen Eisenbahnverwaltung geprüften Be- triebsmittel sollen ohne weitere Revision auf der preußischen Gebietsstrecke zugelassen werden, l Artikel 7,

Die Bestimmung der Fahrzeiten und Franéportpreise steht ausschließlich per Eigenthümerin der Bahn zu, : Artikel 8 -

Die Königlich preußische Regierung verzichtet darauf, von den auf der Terxheim-Börssume Bahn das preußische Gebiet transitirenden Sachen be- sondere Durchgangsabgaben zu erheben, Auch “jollen eintretenden ¿Falls hinsichtlich ver au} dieser Strecke trausitirenden (Hüter die zollamtlichen Kon- trolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß beschränkt bleiben,

| Artikel 9. E

n Betreff der Staats- und Gemeinde - Abgaben und Lasten wird DIe Königlich preußische Regierung die Befreiungen / welche sie der am meisten begünstigten Regierung für 1hre Eisenbahnen im Königlich preußischen (He- biete eingeräumt hat, oder noch einräumen wird, 1n gleichem Umfange auch der Herzoglich braunschweigischen Regierung zu Theil werden lassen, JIns- besondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange dieje 1m Eigenthume und Betriebe der Herzoglich braunscweigischen Regierung ih befindet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Nbgabe nicht belegt werden, und rücfsichtlih der Grundsteuern als verabredet gelten, daß der Schienenweg von der Grundsleuer befreit bleiben joll,

Artikel 10 L

Da die innerhalb des Königlich preußischen Gebiets belegene Bahnstrecke mit den übrigen Theilen der braunschweigischen Bahnen ein (Hanzes ausß- macht, und nur im Zusammenhange damit zu benuyen is, so sollen etwa- nige neue geseßliche Bestimmungen Über Cisenbahn- Unternehmungen im preußischen Staate nur nach vorgängiger Vereinbarung der beiden fon- trahirenden Regierungen auf die n Rede stehende Bahnstrecke in Anwen- j ebracht werden, A Artikel 11- : Än

Die Königlich preußische Regierung behált sich das Recht vor / die in- nerhalb ih1cs Gebiets hergestellte Bahnstrecfe nebst Zubehör nah Berlauf von dreißig Jahren nah der Vollendung derselben in ¡zolge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Anfündigung gegen Erstattung des An-

lagekapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der 2 auzeit

aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so wie der Kosten fur spätere BVervoll

ständigungen und Erweiterungen) zu G 2 z

Tnsofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand S Bahnstrede gegen die ursprüngliche Anlage ich wesentlich vershlechtert haben möchte, 0 wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einen dur Zachverstän- dige zu bestimmenden Prozentsaye ein dem dermaligen Zustande entsprechen- der Abzug gemacht werden, i E O

Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens rstan daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier POLCHB N Rückkaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen nie eine Unterbrehung des Betriebes auf dere selben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betricbes unter Anwendung gleicher Tarifsäge und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Berständigung

i oll, Play greifen st Artikel 12.

Die Königlich preußische Regierung wird den Brief-, Geld- und Padet- Sendungen, welche Seitens der Herzoglich braunshweigischen Posi peral tung auf der Eisenbahn zwischen Jerxheim und Börssum beordert Ren den ungehinderten Transit durch das preußische Gebiet gestatten, auch eine Sa itgébühr dafür nicht beansprucht ibrem

Die Königlich preußische Regierung verzichtet bezügli der n os Gebiete belegenen Bahnstrecke auf die Ausübung des Postzwanges für Vet-

ete. ias s Cane Artikel 13.

Die Herzoglih braunschweigische Regterung übernimmt : rale as belegene Bahnstrecke den anenige es s port. : 1) aller Brief- , Geld - und Pacetsendungen, welche für Rehn! g der Königlich preußischen Bofneea s über die Eisenbahn zwischen Ierrbeim und Börfsum gefuhrt werden, - L 2) der Postwagen hes sonstigen Wagenraume ; Juen die es preußische Postverwaltung si zur Beförderung der ad 1. bezeithmeien Sendungen bedienen möchte, nebst der für den Pofsidiensî auf diefer Route zu verwendenden Beamten und Geräihschaften.

einverstanden,

Es foll jedo bei jedem fahrplanmäßigen Zuge die Beförderung von niht mehr als Einem Postwagen unentgeltlich geleistet werden. Insofern darüber hinaus von der Königlich preußischen Postverwaltung noch weitere Wagen oder Wagenräume benuyt werden, oder sofern von Herzoglich braunschweigisher Eisenbahnverwaltung die statt des Hauptwagens nöthigen Coupéräume für die Königlich preußische Postverwaltung bereit gestellt werden, wird dieselbe hierfür denjenigen Vergütigungssaß gewähren, welcher in solchem Falle von der Post- verwaltung auf der Westfälischen Eisenbahn an Wagenvergütigung zu entrichten ift,

Artikel 14

Die wegen des Transits der preußischen Postsendungen durh das braunschweigische Gebiet auf der Cisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxter, desgleichen wegen der Beförderung derselben mittelst der braun- \hwecigishen Bahnen und wegen der dafür seitens der Königlich preußischen Postverwaltung an die Herzoglih braunschweigische Eisenbahn- und Post- verwaltung zu leistenden Vergütungen im Artitel 13 des Staatsvertrages vom 23 ¡Februar 1861 getroffenen Verabredungen sollen ebenmäßig auf der direkten Eisenbahnlinie über Jerxheim und Börssum in Anwendung fommen,

Artikel 1.

Außerdem wird zufolge des Separat-Artikels 1, zum Staatsövertrage vom 23, Februar 1861 von beiden fontrahirenden Regierungen anerkannt, daß die in dem genannten Vertrage und dessen Separat-Artikeln wegen Sicherstellung des Betriebes und wegen Eileichterung des Verkehrs, so wie der Militairtransporte auf der Eisenbahnroute zwischen Berlin und Côln über Kreiensen und Altenbeken getroffenen Verabredungen auch auf der neuen Slrecke von Jerxheim nah Börssum gleihmäßig Anwendung finden sollen.

Lte 10.

Die Königlich preußische Regierung gestattet der Herzoglich braunschwei- gischen Regierung, auf dem für die Jerxheim-Börssumer Bahn zu erwerben- den Terrain eine elektro - magnetishe Telegraphenlinie durch das preußische Gebiet zu führen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen Verkehrs nuyghar zu machen und die Draßhtleitungen nah Bedürfniß zu ver- mehren. '

Alles dasjenige, was in den vorstehenden Artikeln 5 bis 10 über das Verhältniß der Jerxheim-Börssumer Bahn der Königlich preußischen Regie- rung gegenüber festgestellt worden ist, soll auch für diese Telegraphenlinie zur (Geltung fommen,

Atrtitel 1/,

Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren aué- gefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vier Wochen stattfinden wird,

Urkundlich is dieser Vertrag von den Bevollmächtigten und besiegelt worden

So geschehen Berlin, den 5, März 14606.

(L, S8) August Ludwig Freiherr von der Rec. (L, S) August Philipp Christian Theodor von Amsberag.

unterzeichr ¿t

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati- ficationé-Urkunden in Berlin bewirkt worden,

Ministerium für FSHandel, Gewerbe und öffentliche Urbeiten.

Der Königliche Kreisbaumeister Trainer zu Ranis ist in gleicher Eigenschaft na Berleburg verseht worden.

Bekanntmachung

Bosidampf\schiff-Verbindung zwischen P ch mw ei

Die Postdampf\chifff Schweden werden vom 1. V finden. Die Weiterführun( hat die Verlegung Ler oute Stralsund-Yf| dieser Route wird die Ueber] NRerbältnissen in 6 Stunden

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preußishen und Königlich schwedischGen Regterun entsprechen nsichtilih der Consiruction; Ein {tuna und Auëfiattuna den beuti»

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