1866 / 99 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wi das- Loos bestimmt. Die Ausloosung exfolgt vom De 1867 iri Monate September jedes Jabres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den. Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch. umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- geloosten, so wie die- gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Veträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Jabh- [lungs-Termine in dem Königlich Preußischen Staats - Anzeiger, dem Amts- blatte der Königlichen Regierung zu Liegniß, dem Kreisblatte des Saganer Kreises und einer der in Breslau erscheinenden größeren Zeitungen nach nä- berer Bestimmung der ständischen Chausseebau-Kommission. |

Vis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute co 2% mit 42 Prozent jährlih in gleicher Münzforte mit jenem

__ Die Auszablung der Zinsen und des Kapitals erfolc ( loß Rückgabe der ausgegebenen Yins-Coupon®, Fieber Bre I bee schreibungy bei der kreisständischen Chausseebau-Kasse in Sagan, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind s rae dazu gehörigen ins - Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wi Be ct Kapitale nicai int Ö fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahr dem Rüctzablungs - Termine ly Med werden, so E vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet nicht erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. : |

__ Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- E Gib E der Allgemeinen Gerichts-Ordnung T . Du 1 n! bei D Rönigli i8gerichte “aan § seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu : Zins-Coupons können weder aufgeboten; noch amortisirt w D soll demjenigen welcher den Verlust von Zins - C uaas De lat Ee vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-Verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen E Da pans gegen Omg ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind .…. halbjährige Zins-Co is zum Schlusse des Jahres 1870 E aulam i Für die Mie Ait aas den O L uvops auf fünfjährige Perioden ausgegeben. G __ Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der kreis- ständischen Chausseebau-Kasse zu Sagan gegen Ablietceura des der ültecen ZinScoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Kinscoupons-Serie an den Jnhaber La Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig gescheben ist.

Zur Sicherheit der bierdur eingegangenen Verpflichtungen haftet der |

Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde. baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-

{rift ertheilt. Sagan, den …. ten e Die fiändische Chausf (Stempel) Die ständische Chausseebau-Kommission des Saganer Kreis i | ner ¿ Anmerkung: | ganer Kreises D

Die Unterschriften find eigenhändig zu unterzeichnen.

M r î ck {i i i

Provinz S&lesien. _—__ Regierungsbezirk Liegnig. Erster (bis ) Zins-Coupon l. Serie

U zu E D u des Saganer Kreises

T, co. ME j E d! z insen ü E über 100 Thaler zu 45 Prozent Zinsen über

Zwei Tbaler Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige.

Tad

Der Inhaber - dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe und späterhin die Zinsen der vorbenannten |

am . 18... Kreis-Obligation für das: Halbjahr vom bis mit Zwei Thalern Sieben Silbergroschen Sechs Pfenni beirdev: keris. it Z t M [ Sechs Pfennigen bei iS- ständischen Chaufseebau-Kasse in Sagan. H E Sagan, den ten R, E _-- {(Stempck) Die ständische Chaufseebau- Kommission des Saganer Kreises : __ (Namen.) S ins-Toupon if ungültig, wenn dessen G trag icht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, erboben wird. g

Provinz Scchlesien. Regi ésbezi i i ; 2 g Meer Gmgsbezirf Liegnig. E Stu E O des Saganer Kreises. : Ver Znhaber dieses Talons empfà ( 1 der Obligation des Saganer Kreises Lit mg! 7 Mo: igte i e O 145 Prozent Zinsen , die ..te Serie Qiné - Coupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der kreisständischen Chausseebau-Kasse in S wenn nicht rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben ift S Sagan, den ten 1. „2 i S (Stempel.) Die ständische Chausseebau - Kommisfion des Saganer Kreises. Anmerkung, : Die Namensé-Unterschriften der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Facsi- mile-Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens-Unter- {rift eines Controlbeamten versehen werden.

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,

Vertrag zwishen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sih und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältn isse betreffend. Vom 14. Dezember 1865.

_ Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König v Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von B nd. E O liche Hoheit der Großherzog von Oldenburg für Sich und in Vertretun di übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge“ vom 22. und 30. Mini un 11, Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8 Mai 19. Oftober und 13. November 1841, 4. April 1853 und endlich vom 28 ‘ugt 11, Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai 1865 bestehenden Qoll: int | Handelsverein®, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen. und Württemberg des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringisce JZoll- und Handelsverein bildenden Staaten namentlich des @roßberzngibuing Sachsen , der Herzogthümer Sachsen - Meiningen , Sachsen - Altenburg und Sachsen - Coburg - Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg - Rudolstadi und Schwarzburg - Sondershausen , so wie der Fürstlich reußischen Lände älterer und jüngerer Linie des Herzogthums Braunschweig, des Sètiodi thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt , ferner in Vertretung des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich mecklenburgischen Enflaven Rofsow, Nehßeband und Schönberg, des Großherzoglich oldenburgischen Frs \stenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anbalt, der Fürstenthümer Waldes CAALS? Be N Lippe und Schaumburg-Lippe, der Land. gräflich hessischen Gebietsthei s Oberamts Mei in A D colaecidiid) jeile, des Oberamts Meisenheim und des Amts

ü und der Senat der freien Hansesiadt Bremen, andererseits,

von dem Wunsche geleitek, auch fernerweit die gegenseitigen Handels-

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beziehungen zwischen Jhren Staaten möglichst i jun l zu fördern, haben Qw der Aufrechthaltung des hierauf abzielenden Vertrages vom M N 1856, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, Ver- handlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt : : Cn e der König von Preußen: erhöchstihbren Geheimen Ober-FFinanzrath Friedri e, &Finanzrath Friedrich Leopold Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchstihren Ober-Qollrath Germann Christi L ‘Tammann; ) L ann Christian August Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Königliche Hoh N n: M _Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer; Sine Königliche Hoheit der Großherzog vonOldenburg: Allerhöchstihren Ober-Zollrath Carl Meyer; E der Senat der freien Hansestadt Bremen: E d A Doltor der Rechte Arnold Duckwiht, en Senator und Doktor der Rechte Alexander C Lonr Adolph Kottmeier und G aas ano D den Senator Friedrich Ludolph Grave,

| von welchen Bevollmächtigten folgendèr Vertra : | seitiger Ratification: abgesbkossta worben ‘ist, ag, unter dem Vorbehalte all-

| Vertretung der übrigen Staaten des Q i

| Bert ollvereins | Hansestadt Brèmen andererseits wegen Beförderung d [eiti

f e « d V L er c en ) g E am 26. Januar 18956 S E O E | läufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis

| shränkungen, hinsichtlich des Betrages, der

Ä A / Axtikel: 4. Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in einerseits und der freien

zum legten Dezember 1877, aufrecht erhalten.

Gr diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den d Sri i i l l ) | azu gehör ° künften auch ferner, jedoch mit den in den folieribes Ee" enf atécin

Abänderungen und zusäßlichen Bestimmungen, in Kraft.

Die Unterthanen der St He « E D en der Staaten des Zollvereins, welche in B ie Bremischen Staatsangehörigen, welche in a r des ries

| vorübergehend oder dauernd fich aufhalten, \ i i

| : ) fich au sollen daselbst in B

| E Betrieb des Handels die nämlichen Rechte N ten u oa | oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in

diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. Die Bergled uta H SrciId LRRD ( edung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Ja ) unter Nr. 1, nah welcher, unter den in jenem Artikel ata l | Sicherung und der E dechiitsse E Cte ¿ga LeR in en der Prltab eaibae Sipaus E / j iets des anderen kontrahirenden Theils ungünsti bfr Meld U E E U außerdeutschen Soi beba bt O en/ | ( erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlun icht ungünstiger sein darf, als diejenigen der glei i Use Aben nicht Wu ae gehörender dittsber Siäntea! A A NDE NDONE _ Bugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten d i baf Cari R T rig) vai S danen und Efféfiett dabin 1 ver andischen Hauptzollamte zu Bre [l den Zollgeseßen zulässige und namentli alle diej i ie ] ( : e diejenigen Erl Bi jollen, welche rüfsichtlih der Formalitäten der S na e erkehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt

| find oder künftig noch gewährt werden.

Es sollen: Artik eell 4.

1) eingangszollpflihtige Gegenstände i | ( / genf , - welche als Muster dienen und in den Zollverein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen

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die einem Zollvereinsftaate angehören, ein- |

von Handlungsreisenden / unter den zur Sicherstellung

geführt werden, beiderseits, so weit nötbig, : ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforder- lichen Zolförmlichfkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Be- freiung von Eingangs- und Ausgangs - Abgaben zugestanden für Ge- genstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen fontrahirenden Theils gebracht und nach Er- reichung desbezeichneten Zweäs/ unter s der deshalb ge- troffenen besonderen Vorschriften , zurüXgeführt werden, wenn die ivesentliche Beschasfenheit und Benennung derselben unverändert bleibt. Artikel 5. Nacbdem im YJollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die | Ourchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll | es während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei be- | wenden , daß auf die einen oder der anderen fommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren,

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der welche aus dem Qollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet | 0 Z j

der freien Stadt Bremen berüßren. Die in dem Vertrage vom 26. Januar

des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. Artikel 6.

Qur -wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete

der freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin , soll im

die Dauer

Schleichhandels vom 26. Januar 1856:

1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Um- ständen na anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch Kommissare von Hannover , Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welce von einem bremischen Orte aus nach der nahen, auf bremischer Seite überall niht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Jollgrenze führen , bei einer den denunzirenden bremischen beamten {Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Tha- lern verboten werden. Ferner sollen: sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zoll- grenze, sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1. un- erlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshäusern , mit zoll-

Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der | Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen |

1856 und dessen Zubehörungen | enthaltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemaß fur |

Anschluß an |

die Verabredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des | | 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt - Zollamts u. \. w.,

Polizei- |

pflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde sodann, vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1. etwa bereits verwirfkften Ordnungsstrafe , auf einen nach der Zoll- straße führenden Weg verwiesen werden. ATtrtel j Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt- Qollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Artikel 1 der Ueber- einkunft wegen Errichtung dieses Hauptzollamts vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt. L Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Hauptzollamt tritt unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzoll- ämter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs - Verbindungen als Grenz-, Ein- und Ausgang®samt des Zollvereins in der Weise anzusehen , daß demselben die Ermächtigung beiwohnt : 1) bezüglich des lern für eine

Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Tha- Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten

Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höheren Eingangs- |

zolle als 15 Sgr. für den Centner belegt sind, so wie für Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser-Dampfschiffe mit sich führen,

zur Erhebung des Ausgangs8zolles,

zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,

zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitsch&snen I, und Ueber-

gangsscheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen 11, und zur Aus- |

fertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr

mittelst Berührung des Auslande®, endlich

für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung

Ansagezetteln.

Für den Verkehr von auf anderen Wegen als auf

und Erledigung von

den Eisenhahnen und

amte unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. Axtilkel:- 8. An die Stelle der Verabredung im ersten 3 der Ue einkunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen

Hauptzollamtes u. f. w. soll folgende Bestimmung treten : : Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten

den betreffenden ZoUstellen zur Abfertigung nah dem Zollverein vorführt, | mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen |

oder wer mit nach dem Zollvereine stromaufwärts auf der Oberweser zu befördernden Waaren oder Effekten, ohne

solche zu der

überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll- declarationen über solche Waaren oder Effekten den zollgesehlichen Bestim-

mungen desselben unterworfen sein. B. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verab-

redung bedinate gesehlihe Anordnung erlassen.

thunlichst angehalten , beziehungsweise |

| 1864 wegen des Beitritts von Bayern,

| jenigen Besiimmungen zur Anwendung

und über Bremen nah dem Zollvereinsgebiete | der Oberweser sollen die |

vorstehend unter Nx. 4 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Hauptzoll- | gierungen von Hannover,

Vorkehrungen |

Saye des Art, 3 der Ueber» | mer entgegengetreten werden kann,

| Hansestadt Bremen :

nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die | betressende Jollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen wer- | den, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Yollverein |

. : Artikel 9. Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelasse- nen Aufnahme von QZucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll-

| oder Steuervergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen

Gegenständen in die Zollvereins-Niederlage zu Bremen soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden :

1) Raffinirter Rohrzucker , welcher von Quersiedereibesißern, so wie aus Rüben bereiteter raffinirter Qucker, welcher nach Anleitung der Be- stimmungen über die Vergütung der Rübenzukersteuer, imgleichen Tabaksfabrikate welche von Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereins-Nieder- lage zu Bremen aufgenommen werden , wenn ihnen in derselben sihernd abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie ab- gesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden.

Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage ge- langen, so fann gegen den Nachweis des Eingangs in die Nieder- lage die Steuervergütung, \o weit folche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Qurückführvng solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen , dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangs8abgabepslichtigen Gegenstände zurück- geführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnah- men in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangsabgabe ein soweit eine solche in dem betreffenden

Staate besteht. Atfitel 10.

Die Verabredung im Artikel 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar

nach welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den

in der Qollvereins-Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-

Aus- und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter Aufhebung der

eben gedachten Abgaben , auf die jeßt bestehende Umsaßsteuer in der Art

übertragen , daß die Vereins - Niederlage in Bremen bezüglich der Umsaß-

steuer als dem bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird, Artikel 11.

Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgéschlossenen Vertrag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremi- scher Gebietstheile an den Zollverein tritt die freie, Hansestadt Bremen auch mit dem sogenannten alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-Hemelin- gen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. X11 bis zum Weserdeiche dem Jollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden.

Artikel 12.

Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zollvereinsstaatex abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Qoll- und Handelsvereins, in dem Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Berkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 we- gen des Beitritts von Hannover und Oldenburg: zu det Zollvereinigungs- Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12, Oktober Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu den QJollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll - und Handelêvereins betreffend, sollen für diejenigen bremishen Gebietstheile , welhe nach Ar- tikel 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft , sowie nah dem Vertrage zwischen Hanover und Bremen vom 29. September 1854 in seiner im Artikel 11 ausgesprochenen Erwei- terung dem KZollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwen- dung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend fein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile die« kommen , welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen finden.

Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter Nr. 6 des Schluß-Protokolls zu dem vorgedachten Vere trage vom 12. Oktober 1864 vorbehalten baben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen ; als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bre- mischen Gebietstheile insoweit anschließen , als dies von Seiten der Re- beziehungsweise Oldenburg, geschehen sein wird,

Artikel 13.

Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollverein nicht angeschlossenen bremishen Gebietstheilen, welche nach der Erböbung der Salzsteuer in Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirf- verpflichtet sich der Senat der freien

1) in den im Artikel 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Scleichhandels vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenz- orten in gleicher Weise wie für den Verkauf der dort namhaft ge- machten Waaren keine neuen Konzessionen zur Anlage von Kramlsaden oder Handels - Etablissements zu ertbeilen, die ertheilten Konzessionen aber zurüctzunehmen, sobald dieses obne Unbilligkeit gescdehen kann; dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen;

) ein Verbot zu erlassen, wonah die in den eben (unter 1) gedachten Grenzorten bereits konzessionirten Landkrämer weder in ibren Gebau- den, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen; größere Salz« vorräthe als 5 Zoll-Centner sollen halten dürfen.