1866 / 101 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 13. Jn der ordentlihen General-Versammlung wird vor Verhand- lung anderer Gegenstände der Jahresbericht des Verwaltungsrathes über die Wirksamkeit und Vermögenslage des Vereins erstattet und die Wahl zur Ergänzung des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren , sowie die Ver- loosung der gemäß §. Zb erworbenen Kunstwerke vorgenommen.

Zur Theilnahme an dieser Verloosung find nur die bei Beginn dersel- ben eingelösten und als solche in der betreffenden Rolle vermerkten Antheil- scheine berechtigt.

F. 14. Jedem Mitgliede steht es frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berühren, in den General-Versammlungen nach Maßgabe der Geschäftéordnung zum Gegenstande der Erörterung , Berathung und Veschlußfassung zu machen.

Abänderung des Statuts.

§. 15. Qur Abänderung des Statuts bedarf es der Berichterstattung des Ausschusses an die General-Versammlung und wiederholter Beschluß- fassung der Leßteren.

Geht ein Antrag auf Abänderung des Statuts von einzelnen Mitglie- rn aus, so muß derselbe unter bestimmter Formulirung der gewünschten bänderung spätestens Z Wochen vor der nächsten General-Versammlung m Verwaltungsrathe eingesandt werden, welcher in diesem Falle verpflich- tet ist, alsbald den Ausschuß behufs der Vorberathung und Berichterstattung an die General-Versammlung zu berufen.

Wenn demnächst die General - Versammlung nah Berathung des An- trages cine Abänderung des Statuts beschließt, so i} dieser Abänderungs- beschluß im Wege des F. 11 zur Kenntniß der Vereins-Mitglieder zu brin- gen und mit Frist von mindestens 2 Monaten behufs nochmaliger Bera- tbung und Abstimmung über den gefaßten Abänderung®-Beschluß eine zweite General - Versammlung zu berufen. Jn dieser kann indessen die Abstim- mung nur stattfinden, wenn mindestens 100 Mitglieder persönlich zugegen find. Qur Gültigkeit eincs Beschlusses bedarf cs der Annahme durch die Majorität sowobl sämmtlicher in der General - Versammlung vertretenen Stimmen, als auch der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. J} die Zahl

[00 Anwesenden nicht erreicht worden , so muß innerhalb 4 Wochen

eue General - Versammlung berufen werden , welche dann auch bei

beit von weniger als 100 Mitgliedern beschlußfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet , falls es si um Wahlen s Loos; sonst giebt der Vorsißende den Ausschlag. Besondere Bestimmungen. Liste der Mitglieder des Vereins und die Rechnungs- ) gedruckt und jedem Mitgliede mitgetheilt.

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4 lung steht den Mitgliedern obne wird die Befugniß vorbehalten, die nach dem Wunsche der Künstler oder in Vereine interessirten Städte, auf Ausstel- versenden. Der Verein trägt bei solchen - gegenüber Gefahr und Qufall; im Falle des Verlustes oder st r völliger Wertblosigkeit des Kunstwerkes besteht der zu leistende Schadenersaß in der Zahlung des vom Vereine gegebenen Erwerbspreises. Ablieferung an den Gewinner darf jedoch auf diese Weise nicht über ein Jahr verzögert werden. d. 20. Die zur Nachbildung Behufs Vertheilung unter die Mitglieder stimmten Kunstwerke sollen erst nach Fertigstellung der Nachbildung zur

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age ab zu definitiven Beschlußfassung vorlegen zu wollen.

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Herr D1 [oe fich damit einverstanden, daß die beutige Ver- (ammlung diejenige jel, welche die Anträge vorbereitet und spruchreif gemacht have. Ss wurde aber dafür zu sorgen sein, daß wir nicht vergebens ge-

ite! d für den Fall, daß fich in der nächsten General-Versamm-

Majorität von 5 nit vorfinden sollte und somit die

abgelehnt würden, so trete die Frage praktis beran und

daß der Entwurf des Ausschusses zur Abstimmung ges

e. Herr Dr. Bloem stellt daher folgenden Antrag : :

»Dit Seneral-Versammlung wolle beschließen, daß die betreffenden

Paragraphen des vom Aus\{usse vorgelegten Statutentwurfs

eventuell, d. 1. für den Fall, daß für die eine oder andere der

peute beschlofsenen Abänderungen unt Zusaßbestimmungen in der

nacsien General-Versammlung die erforderliche Majorität von 5 der Zinwejenden nicht zu erzielen #

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erden joll, lauten folgendermaßen

Die na _Deckung der Verwaltunasfoste1 Are nd zu verioenden :

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M oleibenden Rein-Ein- U G Les

) zu einem Viertheile auf Beschaffung und Widmung von Kunstwerk, | zu öffentlicher Bestimmung, sowie auch ausnahmsweise auf Herst, | lung und Erhaltung vorbandener öffentlicher Kunstdenkmale im (6, |

biete der Malerei und Skulptur ;

) zu zwei Viertheilen auf Ankauf von Kunstwerken, welche si für de, Privatbesiß eignen und unter die Mitglieder des Vereins verlogß werden /

c) zu einem Viertheile auf Erlangung von Nachbildungen in Kupfe, oder Stahlstich oder ähnlichem Verfahren behufs periodisYer Verthei, lung an alle Mitglieder des Vereins.

Die Verwendung und Verrechnung jeder dieser Einnahme - Raten 0 schieht nah Art besonderer Fonds in der Weise, daß dieselben von einand( streng geschieden werden, und am Jahresschlusse vorhandene Bestände de einen oder andern Fonds ebendemselben zur Verwendung im folgende ahre verbleiben.

Abweichungen von dem vorstehenden Grundsaße sind nur ausnalhms, k

weise und in jedem einzelnen Falle nur nah vorgängiger Genehmigung durch einen mit 5 Mehrheit gefaßten Beschluß der General-Versammlung statthaft.

F. d. Die Haupt-Organe des Vereins sind:

a) die General-Versammlung der Mitglieder;

b) der Ausschuß, welcher in der Zahl von 42 in der Rheinprovin oder Wesiphalen wohnenden Mitgliedern durch die General-Versamm, ung gewählt wird.

c) der Verwaltungsrath, welcher in der Zahl von 9 Mitglieder durch den Ausschuß aus dessen Mitte gewählt wird,

Aus den Mitgliedern des Verwaltungsrathes ernennt alljährlih den Vorsitzenden , dessen Stellvertreter und den Vereins.

Der Vorsitzende führt den Vorsiß nicht nur im Verwaltungsrathe, son dern auch im Ausschusse und in der General-Versammlung.

Den Schaßmeister bestellt der Verwaltungsrath.

F. 6. Die gesammte Geschäftsführung des Vereins licgt insoweit, als das Statut nicht Sonderbestimmungen enthält, dem Verwaltungsratle ob dessen Mitgliedschaft Ehrenamt ist, Derselbe ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

Mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, welches vom 1, November bis legten Oktober dauert, scheidet je cin Dritttheil des Verwaltungsrathes aus, Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§. 10, Der Ausschuß versammelt sich wenigstens 2 Mal im Jahre in Düsseldorf ; er ist bei Anwesenheit von 17 Mitgliedern beschlußfähig.

Im steht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes zu, und er kann in allen Angelegenheiten des Vereins beschließen und den Verwaltungsrath mit Jnstructionen und Aufträgen versehen. Jnösbesondere liegt ihm die Entscheidung ob, über den Ankauf und die in der Regel erst nach ausgeschriebener Konkurrenz zu machende Bestellung derjenigen Kunst werke, welche entweder für öffentliche Zwecke dienen oder zur Verloosung beziehungsweise zur Vertheilung unter die Vereins-Mitglieder kommen sollen, Er läßt die Jahresrechnungen durch die von der General-Versammlung zu wählenden Revisoren speziell prüfen und entscheidet über die Ertheilung der Decharge. Nach Erledigung des Revisions-Geschäftes werden die Rechnun- gen gemäß besonderer Bekanntmachungen während 8 Tage zur Einsicht der Vereins-Mitglieder offen liegen.

Bei den auf die Rechnungs-Abnahmen bezüglichen Beschlüssen sind die- jenigen Mitglieder des Ausschusses, welche zugleich Mitglieder des Verwal- tung8rathes sind, nicht stimmfäbig.

Mit dem Schlusse des Geschäftsjahres scheidet je - ein Drittheil der Mitglieder des Ausschusses aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§. 11. Jährlich , zur Zeit der Kunstausstellung, findet eine ordentliche General - Versammlung statt. Außerdem kann der Ausschuß außerordent- liche General - Versammlungen veranlassen und sobald 50 Actionaire bei dem Verwaltung®8rath die Berufung einer außerordentlichen General - Ver- sammlung unter Angabe des Zweckes beantragen , muß der Ausschuß inner- halb 4 Wochen zur Beschlußfassung versammelt werden.

Die Berufung der General-Versammlungen erfolgt mittelst besonderer an die Vereinsmitglieder unmittelbar oder durch Vermittelung der Geschäfts- führer zu versendender Einladung und Bekanntmachung in einer zu Düsssel-

orf erscheinenden Zeitung.

§. 14. Jedem Mitgliede steht «8 frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berübren, in den General-Versammlungen nach Maß- gabe der Geschäftsordnung zum Gegenstande der Erörterung und Berathung zu machen.

§. 15. Zu Abänderungen des Statuts bedarf es der Berichterstattung des Auss{usses an die General - Versammlung und wiederholter Beschluß- fassung der Leßteren. j

Gebt ein Antrag aus Abänderung des Statuts von einzelnen Mitglie- dern aus, so muß derselbe unter bestimmter Formulirung der gewünschten Abänderung spätestens 3 Wochen vor der nächsten General - Versammlung dem Verwaltungsrathe eingesandt werden, welcher in diesem Falle verpflichtet ist, alsbald den Ausschuß behufs der Vorberathung und Berichterstattung an die General-Versammlung zu berufen. :

Wenn demnächst die General - Versammlung nach Berathung des An- trages eine Abänderung des Statuts beschließt, so ist dieser Abänderungs- veschluß im Wege des §. 11 zur Kenntniß der Vereins-Miktglieder zu bringen und mit Frist von mindestens 2 Monaten behufs nochmaliger Berathung und Abstimmung über den gefaßten Abänderungsbeschluß eine zweite Ge- neral-Bersammlung zu berufen, Jn dieser kann indessen die Abstimmung nur stattfinden, wenn mindestens 100 Mitglieder persönlich zugegen sind, und zum gültigen Beschlusse der Annahme bedarf es außer der einfachen Mehrheit sämmtlicher ín der General-Versammlung vertretenen Stimmen zugleih einer Mehrheit von # der anwesenden Mitglieder. J die Zahl von 100 Anwesenden nicht erreicht worden, so muß innerhalb 4 Wochen eine neue General-Versammlung berufen werden, welche dann auch bei An- wesenheit von weniger als 100 Mitgliedern beschlußfähig ift,

der Ausschuß Secretair di

Das Abonnement beträgt fl Thlr,

sür das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

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Berlin,

Se. Majestät der König haben Nllergnädigst geruht :

Dem evangelischen Pfarrer Heine zu Erdeborn im Mansfelder

Scekreise, dem Haupt-Steueramts-Controlleur Korb a ch zu Düssel- dorf und dem Banquier Ferdinand Jaques zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Superintendenten a. D., Pfarrer Stumpf zu Prittish im Kreise Birnbaum das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hobenzollern und dem Diener Kubicke an der Kunst - Akademie zu Düsseldorf das All- gemeine Ehrenzeichen, so wie dem Kreisrichter H artwich zu Stuhm, dem Schmiedemeister Pfahl zu Montken im Kreise Stuhm und dem Schiffszimmergesellen August Steinbrecher zu Königsberg in Preußen die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen j

Oem seitherigen Kreisdeputirten, Grafen von Pückler auf Wiersbel zum Landrathe des Kreises Falkenberg, im Regierung®- |

Bezirke Oppeln ¡ sowie Den Kaufmann G. Lomer in Montreal an Stelle sein Ansuchen entlassenen bisherigen Konsuls H. Chapman zum Konsul daselbst zu ernennen j und ; i Den ersten Bürgermeister der Stadt Thorn, Oberbürgermeister Körner, der von der dortigen Stadtverordneten-Versammlung (je troffenen Wiederwahl gemäß, flir eine fernerweite zwölfjährige Amts-

dauer zu bestätigen.

Berlín, 1. Mai.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen is nach Sorau abgereist.

Allerhöchster Erlaß vom 26. März

treffend die Verleihung der fisfalishen Vorrechte

für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter-

haltung der Straße von Neuendorf, im Kreise

Stendal, über Kremkau bis an die Kreisgrenze zum Anschlusse an die Chaussee nah Gardelegen.

Nachdem Jch l vom Kreise Stendal, im Regierungsbezirk chausseemäßigen Ausbau der Straße von

die Chaussee nah Gardelegen genehmigt habe, l dem Kreise Stendal das Expropriationsret für Chaussee erforderlihen Grundstücke imgleichen

Entnahme der Chausseebau - Maßgabe der für die Staats - Chausseen : ten in Bezug auf diese Strape. Zugleich genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen gen Unterhaltung der Straße das Recht zur | Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld - arifs der in demselben enthaltenen Bestimmungen über

das

will

angewandt werden, hierdurch verleihen. geld-Tarife vom 29, Februar 1840 a1 wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf

angehängten

Königlich Preuftifcher

Mittwoch den

des auf

| Bläubiger

durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Magdeburg, beschlossenen Neuendorf, im Kreise

D i fau bis an die Kreisgrenze zum Anschlusse an Stendal ; Über Kremfa n Sa

die zu dieser Recht zur und Unterhaltungs-Materialien nah bestehenden Vorschrif- Tch dem

chausseemäßi- Erhebung des Staats8- einschließlich die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusäßglichen Vorschrif- ten , wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chau}jseen vou Jhnen Auch sollen die dem Chaussee- Bestimmungen die gedachte Straße zur

Alle Post « Anstalten des Jn - und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl, Preußischen Staats-Anzeigers :

Wiílhelms-Strasie No. 54. (nahe der Leipzigerstr.) mene R E

nzeiger.

2, Mai 1866.

Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Ges eh Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 26, März 1866, AZil helm. von Bodelshwingh, Graf von Jhenpliyÿ

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

E T C T TBR B O Ee TETLDET

E O wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Stea- daler Kreises im Betrage von 10,000 Thalern. Vom 26, März 1866.

Wir Wilhelm, : von Gottes Gnaden König von Preußen & Nachdem von den Kreisständen des Stendaler Kreises auf dem Kreistage vom 19. Dezember 1865 beschlossen worden, die zur Aus- führung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderliher: Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir

| auf den Antrag der gedáächten Kreisstände: zu diesem Zwedcke auf jeden

Anhaber lautende, mit Zins - Coupons versehene, Seitens der unkündbare Obligationen zu dem angenommenen De- 10,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da fich biergegen der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu

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trage von i weder im Jntere}se ( 1 S r Etw erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Geseges 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 10,000 Thalern , in Buchstaben: »Zehntäusend Thalern welche in folgenden Apoints: j 5000 Thlr. à 100 Thlr, 10,000 Ehaler, A a nah dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen Kreissteuer mit vier Prozent jährli zue verzinsen durch das Loos zu bestimmenden FFolgeordnung 1867 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent de

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zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium herrlihe Genehmigung mit der rechtlihen Wirtung ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus Le nd Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachwetsen zu geltend zu machen befugt ist.

Das vorstebende Privilegium Rechte Dritter ertheilen und haber der Obligationen eïne Gewä T Seîtens des niht übernommen wird, is dur die meinen Kenntniß zu brin

Urkundlih unter ] beigedrucktem Königlichen

| unter Zuwachs der Zinsen der ausgelösten Schuldvers

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