1866 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Etats vorläufig geschehen und daß in den betreffenden Fällen Meine Genehmigung nachträglih und sogleich nach- gesucht werden darf. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Erforderliche bekannt zu maten. Berlin, den 12. Mai 1866. (gez) Wilhelm.

(ggez. von Roon. An das Kriegs-Ministerium.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kennt- niß der Armee gebracht. Berlin, den 14. Mai 1866.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

wehr-Offizieren jedoch nicht auferlegt werden. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 14. Mai 1866. Kriegs - Ministerium. von Roon.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. Mai 1 866 betreffend Dislocations-Angelegenheit.

anlassen. Berlin, den 3. Mai 1866.

a.

In Verfolg Meiner Ordres vom 1. und 15, Dezember v. J, und 15. Januar d. J., betreffend die Mobilmachung eines Theils der Armee, bestimme Jh nach Jhrem Antrage in Ausführung des ÿ. 25 Theil 11. des Militair-Strafgeseybuchs, was folgt :

1

Mit dem Tage des Ausmarsches nah ihren Bestimmungsorten treten die mobilen Truppentheile, wie Jh dies für die nah den Herzogthümern Schleswig - Holstein bis jeßt entsendeten Truppen be- reits angeordnet habe, unter die für den Kriegszustand geltenden geseßlichen Vorschriften.

Die Stellung unter die für den Kriegszustand ertheilten Gesehe

| ist den betreffenden Truppentheilen durch Parole-Befebl beim Appell | bekannt zu machen,

L | L S, Die höhere Gerichtsbarkeit wird bei einem jeden mobilen Armee-

G | Corps von dem kommandirenden General, den Commandeuren der Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen | geruht, daß die Offiziere der shweren Landwehr-Reiter-Regimenter | den für die Kürassier-Offiziere durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. April 1856 gestatteten blauen Waffenrock anlegen dürfen; eine |

Verpflihtung zur Beschaffung dieser Röcke soll den erwähnten Land- | l E | kann in Straffällen, welhe vor das Corps-Gericht gehören , die

Untersuchung und Aburtheilung einem Divisions-Gericht im Bereiche | des Armee-Corps Übertragen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3

Divisionen und dem Commandeur der Reserve- Artillerie ausgeübt.

Der kommandirende General hat jedoch die höhere Gerichtsbar- feit nur über diejenigen zu den mobilen Armee-Corps gehörenden Militair-Personen, welche weder unter einem Divisions-Commandeur, noch unter dem Commandeur der Reserve-Artillerie stehen. Derselbe

In Kriegszeiten haben nah §. 18 Nr. 4 Theil 11. des Militair-

| Strafgeseybuches: alle Unterthanen des preußishen Staates oder | Fremde, welche auf dem Kriegsschauplatze der preußischen Truppen | durch eine verrätherishe Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten den Militair-Gerichtsstand. Hält der kommandirende General eines

mobilen Armee-Corps den Eintritt dieses außerordentlichen Gerichts-

| E für O so hat er dies anzuordnen, und in Meinem ; , : i | | Namen öffentlich be |

Ih bestimme hierdurch: Der Regiments - Stab des Garde- | y 9 Mann e WENM Pestungs-Artillerie-Regiments wird von Spandau nach Berlin ver- | legt. Das Kriegs - Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver- |

E i Y, 4, Die fremden Kundschafter und alle übrigen Personen, auf welche der §. 9 Anwendung findet, sind ohne Ausnahme fkriegsretlich zu

| behandeln.

Die Untersuchung hat der mit der höheren Militair-Gerichts-

barkeit versehene Befehlshaber anzuordnen, von dessen Untergebenen

(gez) Wilhelm.

(ggez.) von Roon. An das Kriegs-Ministerium.

Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der |

Armee gebracht. Berlin, den 14. Mai 1866. Kriegs - Ministerium. von Roon.

| der Angeschuldigte ergriffen worden is. Das Kriegsgericht wird in | e diesen Fällen wie über einen Gemeinen (§. 64 Theil 11. 1. c.) | besetzt. / i

s

6 G8 ____ Wenn bei einem mobilen Armee-Corps gegen einen Regiments- Commandeur oder höheren Befehlshaber oder gegen einen Flügel- Adjutanten die gerichtliche Untersuchung einzuleiten sein sollte, so hat

der kommandirende General je nach den Umständen das Recht, den

Angeschuldigten sofort vom Dienst zu suspendiren, event. verhaften

| zu lassen, zur Einleitung der Untersuchung selb#| aber Meinen Be-

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Mai 1866 betreffend die Regelung der Militair-Rechtspflege im Felde. |

__ In Verfolg Meiner Ordre vom 25. Januar 1864, (a) betreffend | die Regelung der Militair-Rechtspflege im Felde, bestimme Jch auf Grund des §. 25 Theil 11. des R S gegan Folgendes: |

Die Bestimmungen der vorgedachten Ordre treten für die jet mobil gemachten Truppentheile mit dem 22. Mai d. J. wieder in Kraft. |

e

d D Die Schlußbestimmung des §. 64 Theil 11. des Militair-Straf- geseßbucchs, dahin lautend : bei Verbrechen, die mit Todes- oder lebenswieriger Treiheits-Strafe | bedroht sind, müssen mit Ausnahme des Präses, auch die Richter- | flassen der Offiziere mit drei Personen besezt werden, | wird für die Dauer des Kriegs-Zustandes aufgehoben und sollen bei | Ou r egen via Verbrechen die Richterklassen des ndes, abgesehen von  i i bela “r va geseb em Präses, nur mit zwei Personen Sie haben wegen Publikation dieser Meiner Ordre das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 15. Mai 1866.

V ilhelm

| febl einzuholen.

Wenn Militair-Personen verschiedener mobiler Armee-Corps

| gemeinschaftlih ein Verbrechen oder Vergehen verüben, so steht dem-

jenigen Meiner kommandirenden Generale, welcher dem Dienstalter

| nach der álteste ist, die Gerichtsbarkeit zu. Dies findet auc statt, wenn Verbrechen oder Vergehen, welche mit einander im QZusammen-

hange stehen, von Militair-Personen verschiedener mobiler Armee- Corps verübt werden. G A __ In allen vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht bei den mobilen Armee-Corps das Untersuhungs-Gericht aus dem Jnquirenten und einem zur Untersuchung kommandirten Ofs-

| Mter, - Der leuiters if,

a) in Untersuchungen gegen Militair-Personen des Soldatenstan- des vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts: ein Lieutenant ; b) in den Untersuhungen gegen Offiziere: ein Offizier des nächst höheren oder des gleichen Dienstgrades des Angeschuldigten ; c) in den Untersuchungen gegen Militairbeamte: ein Offizier nach dem Militairrange des Angeschuldigten oder, wenn dieser keinen bestiminten Militairrang hat, nah dessen bürgerlichen Rangverhältnissen. O

as P De Hinsichtlih der, Vollziehung der Ausfertigungen der bei den

| mobilen Armee-Corps ergehenden friegsgerihtlichen Erkenntnisse ge- | nügt es, wenn dieselben von dem Präses und dem Referenten unter | Beifügung des Gerichtssiegels unterzeihnet werden.

| §9

Hinsichtlih der Berechtigung der Divisions - Commandeure und

| des Commandeurs der Reserve - Artillerie bei einem jeden mobilen

v. Roon.

An den Kriegs- und Marine-Minister.

| Armee-Corps zur Bestätigung fkriegsrechtliher Erkenntnisse verbleibt | es bei den Bestimmungen des §. 160 Theil 11, des Militair-Straf- | gesehbuches.

M

bestätigen. Ausgenommen hiervon bleiben :

a) die auf Todesstrafe lautenden friegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Miilitair-Personen. Diese Erkenntnisse sind dem Ober-Befehls- | haber der Armee, zu welcher das mobile Armee-Corps gehört, |

zur Bestätigung einzureichen j

alle friegsrechtlihen Erkenntnisse gegen Offiziere, welche auf | Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande oder Dienstent- | lassung lauten. Jn einem jeden derartigen Falle ist der be- | treffende Offizier nah abgehaltenem Kriegsgericht zur nächsten | Festung abzuführen und das Erkenntniß Mir durch das Ge- |

neral-Auditoriat zur Bestätigung vorzulegen. 0 2

Der Bestätigung cines kriegsrechtlihen Erkenntnisses (§§. 9, | 10) muß das sriftliche Rehts8gutachten cines Auditeurs zum Grunde |

liegen. : Das Gutachten hat zu erstatten :

a) Über die der Bestätigung des kommandirenden Generals eines | mobilen Armee-Corps oder des Ober - Befehlshabers einer | Armee bedürfenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse, der Corps- | Auditeur, oder wenn derselbe Referent im Kriegsögerichte ge- | wesen ist, ein anderer Auditeur im Bereiche des Armee-Corps; | über die von den Divisions - Commandeuren oder dem Com- | mandeur der Reserve- Artillerie zu bestätigenden kriegsrechtlichen | Erkenntnisse ein Auditeur im Bereiche des Armee - Corps, der |

nicht Referent im Kriegsgericht gewesen ist.

Die Begutachtung darf nur dann unterbleiben, wenn auf | feine härteren Strafen als einjährige Freiheitsstrafe ohne Neben- | strafen erkannt is und die Begutachtung nicht ohne erheblichea Zeit- |

aufwand erfolgen kann. G 2 Wird von dem Auditeur in dem Rechtsgutachten die Vervoll-

fehlshaber (F§. 9, 10) über diesen Antrag endgültig zu entscheiden. s

Erachtet der begutachtende Auditeur (§. 11) das fkriegsrechtliche | Erkenntniß für ungeseßlib, so is dasselbe nebst dem Gutachten und |

den Akten dem kommandirenden General des Armee-Corps (§. 10)

zur weiteren Bestimmung vorzulegen. Hält dieser die Bedenken | gegen die Geseymäßigkeit des Erkenntnisses für begründet, so hat er |

dasselbe unter Angabe der Motive in der zu erlassenden Ordre

als gesezwidrig aufzuheben und von Neuem in der Sache erkennen |

zu lassen. Jm entgegengeseßten Falle ist von ihm das Erkenntniß zu bestätigen, oder, wenn das Bestätigungsreht einem Divisions-

Commandeur oder dem Commandeur der Reserve-Artillerie zusteht, |

diesem zur Bestätigung zurückzusenden. Gehört das als ungeseßlih erachtete kriegsrechtlihe Erkenntniß zu denjenigen, die von dem Ober- Befehlshaber einer Armee zu bestätigen sind, so ist dieses Erkenntniß mit dem betreffenden Gutachten und den Akten diesem einzusenden und hat derselbe über die Bestätigung oder Aufhebung des Erkennk- nisses endgültig zu entscheiden.

Wird ein fkriegsrechtliches Erkenntniß als gesezwidrig aufgehoben, so dürfen besage des §. 170 Theil 11. des Militair-Strafgeseybuches zu dem alsdann anzuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden.

G 1A,

Wird die Einleitung einer gerihtlihen Untersuchung gegen Mi- litair-Personen erforderlich, welche zum Stabe des Oberbefehlshabers einer Armee gehören, so hat derselbe ein Divisions - Gericht des ihm untergebenen Armee-Corps mit der Untersuchungsführung und Ab- urtelung der Sache zu E

¿ 10.

Hinsichtlih der Verwaltung der niederen Militair-Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Bestimmungen des Militair-Strafgeseybuches mit der Maßgabe, daß die Bataillons-Commandeure der zu den mobilen Armee-Corps gehörenden Jnfanterie-Regimenter, welche mit ihren Bataillonen s\ith detachirt befinden, so lange, als sie außer Verbindung mit dem Regiments-Commandeur sind, über ihre Untergebenen die niedere Militair-Gerichtsbarkeit 0 haben.

Wird einem standrechtlihen Erkenntnisse die Bestätigung versagt, weil der Befehlshaber, dem das Bestätigungsrecht zusteht, dasselbe für ungeseglih erachtet, so hat darüber, ob das Erkenntniß aufzu- heben und anderweit in der Sache zu erkennen, der kommandirende General des Armee-Corps (§. 13) L entscheiden.

Der komniandirende General eines jeden mobilen Armee-Corps ist ermächtigt :

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Die fkriegsrehilihen Erkenntnisse, welche auf Anordnung des | fommandirenden Generals oder sonst im Bereiche eines mobilen | Armee-Corps ergehen und nicht von den im §. 9 genannten Befehls- | habern zu bestätigen sind, hat ohne Rücksicht auf die Art und die Höhe der Strafe der kommandirende General des Armee-Corps zu |

a) den zum Corpsbereich gehörenden Militair-Gerichten die An- ordnung einer gerichtlichen Untersuhung aufzugeben j

) die Zweifel über die Kompetenz der Militair - Gerichte im Corpsbereih durch endgültige Entscheidung zu erledigen j jedem ihm untergebenen Beamten, der seine Bestimmung nicht erfüllt und deshalb zur Entlassung geeignet is, sofort zu suspendiren und von der Armee zu entfernen ;

1) an die Stelle der erkannten bürgerlichen Todesstrafe die Todes- strafe durch Erschießen treten zu lassen ;

2) den wegen Verlezung der Dienstpfllihten aus Furcht vor per- sönliher Gefahr Verurtheilten, wenn sie vor der Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstehende Beweise von Muth ablegen, sowie

) den Theilnehmern an einem militairishen Aufruhr, welche auf den Befehl des Vorgeseßten zur Ordnung und zum Gehorsam zurückkehren, wenn das Verbrechen noch keine weitere nachthei- lige Folgen gehabt hat, die erkannten Strafen ganz oder theil- weise zu erlassen, und E der zweiten Klasse in die erste Klasse zurückzuver- eßen.

Auch hat derselbe, insofern die Verhältnisse es gestatten: die vor das Corpsgericht oder ein anderes Militair-Gericht des Armee-Corps gehörenden Untersuchungen, wenn die zu erwar- tende Strafe des Angeschuldigten in Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande besteht, an das Kommandantur-Gericht der nächsten Festung des Jnlandes zu verweisen und den Ange- \chuldigten dorthin abführen zu lassen. Jn diesen Fällen wird die Untersuhung bei dem Kommandantur - Gericht fort- geführt, das Spruchgerihht von dem Kommandanten angeord- net und die Sache hinsihtlich der Bestätigung des Erkennt- nisses ebenso wie die nach dem Militair - Strafgesegbuche vor die Kommandantur-Gerichte gehörenden Strafsachen behandelt.

C 10; Der Oberbefehlshaber einer Armee ist ermächtigt, auch außer

| den Fällen des §. 17 e. f. erkannte Arrest- oder Festungsstrafen " ganz oder theilweise zu erlassen, wenn nach seiner pflichtmäßigen

ständigung der Untersuchung beantragt, so hat der bestätigende Be- | Ueberzeugung triftige Gründe für eine solhe Begnadigung sprechen.

§19

Dem Befehlshaber einer selbstständigen mobilen Division, welche dem kommandirenden General eines mobilen Armee-Corps nicht zu- geordnet is, steht ohne Rücksicht auf die Art ihrer Formation, #o lange Jch darüber nicht anderweitig bestimme, nur das Bestätigungs- ret eines Divisions-Commandeurs zu (§. 9). Jn diesem Falle wird das Bestätigungsreht des kommandirenden Generals eines mobilen Armee-Corps 10) bei einer solchen Division von dem Ober-Be- fehlshaber der Armee ausgeübt, welcher dieselbe zugehört. Die Ver- waltung der höheren Gerichtsbarkeit bei derselben regelt sich nach den im §. 2 ertheilten Bestimmungen.

§. 20.

Die stellvertretenden kommandirenden Generale in den Provinzen üben die Militair-Gerichtsbarkeit über die im Corps - Bezirk befindli- chen Militair - Personen, welche nicht unter der Gericht8barfkeit eines anderen Befehlshabers stehen, nah den Bestimmungen des Militair- Strafgeseßbuches aus. Auch haben dieselben gegen Deserteure der mobilen Truppentheile, welche im Frieden ihr Standquartier in den betreffenden Corps-Bezirken haben, das Kontumazial - Verfahren an- zuordnen , sobald ihnen in den einzelnen Fällen nah näherer Fest- stellung der Desertion (F. 245 Theil Il. des Militair-Strafgesezbuches) die Aften zur weiteren Veranlassung zugehen. Bedarf es zur Ein- leitung dieses Verfahrens nach §. 244 1. c. Meines Befehls, o ist derselbe zuvor einzuholen.

: 21 Das Bestätigungsreht der V e veettetentibn kommandirenden Ge- nerale regelt fich nach den Vorschriften der §§. 156, 157 Tbeil 11. des Militair-Strafgesehbuches. “S ga Wird eine Provinz vom Feinde bedroht, so is der stellvertre- tende fommandirende General den Corps-Bezirk, und jeder Festung®- Kommandant im Bereiche der Provinz die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayon-Bezirk in Belagerungszustand zu erklären befugt. Sobald dies geschieht, treten die Vorschriften des Geseyes vom Âten Juni 1851 (Geseyes von 1851 Seite 451—456) in Kraft.

g. 23. :

In den Fällen, in welchen auf Todesstrafen lautende friegs- rechtliche Erkenntnisse die Bestätigung erhalten haben, (F§. 10, 21) sind Begnadigungsgesuche Überhaupt nur dann zulässig; und zu Meiner Entscheidung zu bringen, wenn der bestätigende Befehlshaber nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung die sofortige Strafvoll- streckung aus allgemeinen Staats-Jnteressen oder zur Aufrechthaltung der Disziplin niht für nöthig erachtet.

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