1866 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern , in Buchstaben: »Achtzigtausend Thalerns« welche in folgenden Apoints : | 40,000 Tblr. à 1000 Thlr., 24,000 » O: » 12,000 » 100 4000 » J = 80,000 Thaler, M L R4 nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung ¡jährlich vom Jahre 1867 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- herrliche Genehmigung mit der rechtlichen. Wirkung ertheilen , daß ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. i i Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Jn- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gese -Sammlung zur allge- meinen Kenntniß zu bringen. E 0 - Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. i Gegeben Berlin, den 16. April 1566.

(L. S) Wilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Jhenpliy. Graf zu Eulenburg.

a,

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Goldaper Kreises Ditine ee «e A8 .+. . . . Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm L as bestätigten Kreistags- Beschlusses vom 9. August 1865 wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt fich die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Jnhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns[chuld

Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar ge- zahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. L Die Rückzablung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht

vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten |

Tilgungsfonds von wenigstens Einem |Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Linlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem Monate Januar jedes Jabre®.

an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt ses, drei, zwei und cinen Monat vor dem Zah- lungs-Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum- binnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises, der Preußisch - Litthauischen Zeitung, so wie in der Königsberger Hartung schen Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jabres, von beute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlih in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. | E

Die Auszablung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rügabe der auësgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreisfkommunal-Kasse in Goldap, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung find au die dazu gehörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurü&zuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. i

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüdcßzablungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb pier Jahren; vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nit erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Daë Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- versreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 1 Titel 51. §. 120 segq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Goldap. j Ziné-Couponé können weder aufgeboten, noch amortisirt werden, Doch soil demjenigen , welher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-Verwaltung anmeldet und den siattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Ziné-Couponés gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung find „..... halbjährige Zins-Coupons

Der Kreis behält sih jedoch das Recht | vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie | sämmtliche noch umlaufende Schuldvérschreibungen zu kündigen. Die aus- | geloosten, fo wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- | zeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, |

bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis. Kommunal-Kasse zu Goldap, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons. Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus. händigung der neuen ZJinscoupons-Serie an den Jnhaber der Schuld. verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 5

Qur Sicherheit der hierdurh eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. \

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter: chrift ertheilt.

Goldap, den .…. ten Die ständische Finanz-Komnnission für den Chausseebau im Goldaper Kreise,

Regierungsbezirk Gumbinnen, 10 Lo UP on, zu der Kreis-Obligation des Goldaper Kreises. I, 4 eiae t, über Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten a UIS ..... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis. Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Krei8-Kommunal- Kasse zu Goldap.

Goldap, den .… „ten ««-

Die ständische Finanz-Kommission für den Chausseebau im Goldaper Kreise. Dieser Zins-Coupon isst ungültig, wenn dessen

Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach

der“ Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden

Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Gumbinnen. I al 0.0 zur Kreis-Obligation des Goldaper Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Goldaper Kreises

L, N über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die ..te Serie Zins - Coupons für die fünf Jahre 18... bis 18... bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Goldap, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist.

Goldap, den ten Die ständische Finanz-Kommission für den Chausseebau im Goldaper Kreise

Provinz Preußen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 19. Stü der Gesezg-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 6318. die Verordnung über die Gründung öffentlicher Dar- lehnsfkassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen.

Vom 18. Mai 1866; unter » 6319. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde - Chausseen in den Kreisen Waldbröl, Gummersbach und Sieg des Regie- rungsbezirks Cöln: 1) von der Wieblmünden - Rother Bezirksstraße bei Boxberg durch das sogenannte Hom-

Ruppichteroth, und 2) durch das in das Homburger

Zeitstraße; unter

. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1866, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für- den Bau und die Unterhaltung der Chausseestrele von Münster über Wolbeck nah der Hamm-Warendorfer Chaussee bei Freckenhorst , in den Kreisen Münster und Warendorf des Regierungsbezirks Münster, an die Gemeinden Wiegbold Wolbeck und Kirchspiel Wolbeck, die Land- gemeinden Alverskirchen und Everswinkel, so wie an die Landgemeinde und die Stadt Freckenhorst j unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneb- migung des revidirten Statuts der »Deutschen Feuer- versicherungs-Actien-Gesellschaft« zu Berlin, so wie der Erhöhung des Grundkapitals dieser Gesellschaft von Einer Million Thaler auf zwei Millionen Thaler, Vom 30. April 1866 und unter

migung des in der General - Versammlung der Actio- naire der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 beschlossenen zweiten Nach- trages zu dem Statute vom 6. Oktober 1858. Vom 14. Mai 1866.

Berlin, den 21, Mai 1866.

Debits-Comtoir der Gesey-Sammlun g.

burger Brölthal bis zur Bröler Bezirksstraße unterhalb Brölthal einmündende Werschbachthal bis Much an der |

die Bekanntmachung , betreffend die Allerhöchste Geneh-

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Betgnuntmaqun!, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der in der General-Versammlung der preußischen Hagelver- siherungs-Actiengesellshaft vom 7. Mai 1866 be- schlossenen Aenderungen des Statuts der Gesell- schaft vom 15. März 1864.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 14. Mai 1566 die in der General - Versammlung der preußischen Hagelversicherungs - Actiengesellschaft vom 7. Mai 1866 beschlossenen Aenderungen des Statuts der Gesellschaft vom 15. März 1864 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst den Statut- Aenderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam bekannt gemacht werden.

Veichtantliches.

Preußen. Berlin, 20. Mai. König wohnten heute dem Gottesdienste im Dom bei und empfin-

gen dann im Palais die Kaiserlich russischen Generale, Baron Korff | und Prinz Wittgenstein, den Königlichen General der Jnfanterie von | Hermann, den General-Lieutenant von Voigts-Rheh, den General- | Major von Blumenthal; nahmen hierauf den Vortrag des Militair- | Kabinets und des Chefs des Generalstabes der Armee und demnächst | den des Minister-Präsidenten entgegen und ertheilten dem Ober- | Hofprediger Snethlage eine Audienz. Die Familientafel fand um |

5 Uhr im Königlichen Palais statt.

Elbing, 19. Mai. Herr Rittergutsbesißer Andersch bei | Königsberg hat, nach Mittheilungen des »Elb. Anz.«, dem hier gar- | nisonirenden Königlichen Ostpreußischen Ulanen-Regiment Nr. 8 für | denjenigen Soldaten desselben, welcher sich in dem bevorstehenden | Kriege durch besondere Tapferkeit auszeichnet, eine Ehren-Belohnung | von 100 Thalern zur Verfügung gestellt, und sich außerdem zur | Versorgung von zwei Jnvaliden dieses Regiments und ferneren

Unterstüßungen erboten,

Landeshut, 16. Mai. Wie unser Kreisblatt mittheilt, hat

der Königliche Landrath an verschiedene Kreisinsassen ein Schreiben |

gesandt, in welchem es u. A. heißt: : » Nachdem die jenseit dec Grenze in den Reichenberger und Fried-

länder Fabrik - Distrikten befindliche zahlreiche brotlos gewordene Arbeiter- | Bevölkerung Neigung zu räuberischen Einfällen auf preußisches Staats- | gebiet zu erkennen gegeben hat, mir auch mehrfach von Kreisbewohnern | die Besorgniß ausgesprochen worden ist, daß bei der ferneren feindlichen | Haltung des benachbarten Kaiserstaates gegen Preußen, durch die gegen | die Deutschen äußerst erregte und aufgeheßte czechische Civilbevölkerung, | unser Kreis möglicherweise räuberischen Einfällen ausgeseßt sein könnte, | veranlassen mich, im Einverständnisse mit dem Königlichen Regierungs- | Präsidenten im hiesigen Kreise bestimmt abgegrenzte Sicherheitsbezirke zu |

bilden, deren Bewohner sich im Nothfalle, so gut es geht, bewaffnen und

bei eintretender Gefahr auf vorher zu verabredende Allarmsignale ver- |

sammeln, um dergleichen Angriffen zu widerstehen. «

Zum Zweck der Bildung dieser Volkswehr hatte sih am ver- | gangenen Sonntag eine große Anzahl Vertrauensmänner im hiesigen ( j Königlichen Landrathsamte versammelt, und wurden die näheren | burg und Limburg, dahin lautend: Bestimmungen darüber festgeseßt. Darnach ist der Kreis in 11 Wehr- |

vereine eingetheilt und so organisirt, daß wir fortan keiner plöglichen |

Ueberrumpelung ausgeseyt sein werden. Schleswig - Holstein.

und nichtssagender Vorkommnisse trüben zu lassen. « Kiel; 18, Mai. (Köln. Ztg.)

förderte wiederum ca. 200 Auswanderer nach Altona. Diese Aus-

wanderer stammten zum allergrößten Theil aus Jütland, nur we- | nige unter ihnen gehörten in Schweden zu Hause. Nach ihren |

Aussagen bestand die ganze Gesellschaft aus Mormonen , die direkt nach dem Salzsee gehen. Das weibliche Geschlecht war in diesem Zuge außergewöhnlich stark vertreten. Ein Mormonenprediger be- gleitete die Gesellschaft.

Sachsen. Dresden, 19. Mai. Das »Dresdner Jour- nal« behauptet einem Artikel der - Berliner Reform« gegenüber, daß ein Separat-Vertrag zwischen Oesterreih und Sachsen durchaus nicht existirt.

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Sine Val tat Dey |

Aus Holstein, 18. Mai, wird | den » Hamb. Nachr.«, gegenüber tendenziösen Mittheilungen, geschrie- | ben: »Die Lage is} allerdings äußerst gespannt, und jeder Tag kann | Entscheidendes bringen j das aber muß doch jeder einräumen, dem | es um die Wahrheit zu thun ist, daß bis jeßt das Verhältniß der | Offiziere bei den kombinirten Besahungen des Landes ein durchaus | ritterlihes war, und daß man von beiden Seiten bestrebt ist, dieses | Verhältniß weder durch Rancüne, noch durch Entstellung einfacher |

Der heutige Mittagszug be- |

Dessen. Darmstadt, 19. Mai. Der österreichische Oberst von Schönfeld is hier eingetroffen und dem Corps- Kommando unter dem Prinzen Alexander von Hessen zur Verfügung gestellt worden. Andere österreichische Offiziere werden zu gleihem Zwecke nachfolgen.

Frankfurt a. M,, 19. Mai. Jn der heutigen Bundes- tagssißung wurde von den Regierungen von Bayern, Württem- berg, Baden, Großherzogthum Hessen, Nassau, Sachsen - Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha und Sachsen-Meiningen folgender Antrag eingebracht :

_»Die K. K. österreichishe Regierung hat wiederholt sowohl in als außerhalb der Bundesversammlung bestimmt erklärt, daß sie den Bun- desfrieden im Sinne des Art. X[. der Bundesakte streng wahren werde, und daß den Absichten Sr. Majestät des Kaisers Nichts ferner liege, als ein offensives Auftreten gegen Preußen. Ganz in demselben Sinne hat sich die Königlich sächsische Regierung sowohl in ihrer Note vom 29. vori- gen Monats, als in ihrem Antrage yom 5. dieses Monats ausgesprochen.

_ Von Seiten der Königlich preußischen Regierung isst in den beiden Erklärungen ihres Gesandten in der Sißung vom 9. dieses Monats aus- drücklich gesagt, daß ihre Rüstungen einen entschieden defensiven Charakter tragen, und wenn dabei eine Schlußwendung gebraucht worden is, welche nicht sowohl die Bundesverträge und insbesondere den Art. X[. der Bundes- afte, als vielmehr die europäische Stellung Preußens betont, so ist. do auf die Berneinung offensiver Absichten um so mehr das entscheidende Gewicht zu legen , als es bekannt is, daß die Königlich preußische Regie- rung der K. K. österreichischen Regierung gegenüber offiziell und bestimmt erklärt hat, daß Sr. Majestät dem Könige Nichts ferner liege, als der Gedanke an eine Offensive gegen Oesterreich.

__ Von den übrigen Bundesregierungen, welche sih inzwischen zu mili- tairischen Maßregeln und Rüstungen veranlaßt gesehen haben, is ebenso vorauszusehen, daß denselben jeder Gedanke fern liegt, den Bundesfrieden zu brechen, zu dessen Erhaltung alle Bundesglieder gleichmäßig ver- pflichtet sind. /

Unter diesen Umständen erscheint die Frage nach der Priorität der Rüstungen nicht mehr von entscheidender Bedeutung , und sie kann von Niemandem, der den Frieden ernstlih will, als ein Grund erachtet werden, um Kriegsrüstungen in der Richtung gegen Bundesgenossen aufrecht zu halten. Vielmehr ergiebt sich der auch von der Königlich preußischen Regierung selbst angeregte Gedanke der Entwaffnung, aber als eines gleichzeitigen Aktes aller Bundesgenossen unter einander, als die noth- wendige Folge der allseitigen Friedenserklärungen.

Demgemäß stelien die (obengenannten acht) Regierungen den Antrag:

Hohe Bundesversammlung wolle . an alle diejenigen Bundes- glieder, welche militairische, über den Friedensstand hinausgehende

Maßnahmen oder Rüstungen vorgenommen haben, das Ersuchen

richten, in der nächsten Sißung der Bundesversammlung zu erklären,

ob und unter welchen Vorausseßungen sie bereit seien, gleichzeitig und zwar von einem in der Bundesversammlung zu vereinbarenden

Tage an die Zurüführung ihrer Streitkräfte auf den Friedensstand

anzuordnen.

Die antragstellenden Regierungen hegen das Vertrauen, daß dieser Antrag um so mehr von allen Seiten bereitwilliges Entgegenkommen sinden werde, als derselbe, wie au in der Erklärung der Königl. preußi- schen Regierung vom 9, d. M. ausdrücklih anerkannt ist, unzweifelhaft in der Kompetenz und Aufgabe der hohen Bundesversammlung liegt. «

Anläßlich dieses Antrages nahm Oesterreich zu einer erregenden Er- klärung das Wort, worin es die angeblichen Verhandlungen zwischen Preußen und den norddeutschen Staaten in die Diskussion zu ziehen suht. Preußen und Hannover säumten nicht, sofort gegen diese Bster- reichische Erklärung ihrerseits Verwahrung einzulegen.

Nachdem Sachsen seine Bereitwilligkeit versichert hatte, seine Armee eventuell auf den Friedensstand zurückzuführen, ward von der Versamm- lung beschlossen, die Abstimmung über den obigen Antrag am nächsten Donnerstag stattfinden zu lassen.

Es folgte hierauf ein Antrag des Gesandten für Luxem=-

daß es dem durchlauchtigsten deutschen Bunde gefallen möge, den die

Aufnahme des Herzogthums Limburg betreffenden Bundesbeschluß vom

9. September 1839 wieder aufzuheben und soweit den Austritt des-

selben aus dem Bundesverhältniß zu genehmigen.

Die Motive deuten auf die Verhältnisse hin, welche es dem König Wilhelm I. der Niederlande zur Nothwendigkeit machten, im Jahre 1839 auch für das jeßige Herzogthum Limburg mit Ausnahme der niederlän- dischen Festungen Mastricht und Vento dem deutschen Bunde beizutreten (Bundesbeschluß vom 5. September 1839). Der damalige Vor- behalt, daß Limburg unter dieselbe Verfassung und Verwal- tuna mit den Niederlanden gestellt würde, habe zwar zu keinerlei Unzuträglichkeiten mit dem Bunde geführt, aber eben so wenig eine Annäherung Limburgs an Deutschland bewirkt. Der Anschluß an dieses sei unfreiwillig und im Gegensaß. der beiderseitigen Sprache, Bil- dung, Sitten und Verhältnisse geschehen, daher werde die Lösung sowobl von dem Herzogthum, wie von den Bewohnern der Niederlande, auf welche schließlich doch die Lasten des Bundesverhältnisses zurüfielen , ge- wünscht. Die geograpbische Lage der Festungen Masiricht und Venlo, rings vom deutschen Bundesgebiet umschlossen, provocire Konflikte zwischen Niederland und Deutschland. Jn dem ersteren, niht in dem leßteren, liege der Schwerpunkt aller Jnteressen Limburg®, welches niht einmal, gleich Luxemburg, eine eigene, vom Hauptland gesonderte Verfassung und Verwaltung habe. Diese Gleichartig- feit aller QZusiände mit dem LHauptiland irritire die Stellung zum Bunde. Die freiwillige Lösung des unfreiwilligen Bandes sei mit- hin für beide Theile zweckmäßig und ehrenvoll. Zumal in einer Zeit, wo der Bund deutsche Provinzen von der Verbindung mit dem dänischen Staat befreit habe, werde er umgekehrt sein Ohr nicht dem Wunsch einer

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