1866 / 137 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vertrages vom 17. (siebenzehnten) September desselben Jahres, betreffend

die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens an den Staat (Geseßsammlung 1856 Seite 857 | folgende), so weit nicht die Statuten und Privilegien der Stargard-Posener | Eisenbahn-Gesellschaft oder die Bestimmungen dieses Vertrages entgegen- | stehen, ganz ebenso Anwendung, als ob die Stargard - Posener Eisenbahn |

| und der Stargard - Posener Eisenbahn, wie bisher nah Verhältniß der | Meilenzahl auf beide Bahnen vertheilt werden.

ein Theil des Oberschlefischen e ebinenE wäre,

Die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt und besorgt die Verwaltung und den Betrieb der Stargard-Posener Eisenbahn für eigene | ' nannten

Rechnung. Auf dieselbe geben demgemäß von dem Tage der Betriebs-

Uebernahme ab die gesammten Nußungen und Lasten des Vermögens der | Über. | Eisenbahn - Gesellschaft der | und Be- | und Erneuerungs- | d | Posener Eisenbabn ganz in der bisherigen Weise von dem Reinertrage der

Eisenbahn - Gesellschaft ohne Oberschlesischen

Stargard - Posener Ausnahme

Insbesondere fließt der gesammte nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-

triebsfosten, ferner der Rücklagen - zu den Reserve- Fonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der jeßigen

und fünftigen- Anleiben der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft und | zur Bestreitung der staatlichen Eisenbahn-Abgabe und Superdividende erfor- | | Actionaire etwa verbleibende Ueberschuß aber abgaben- und dividendenfrei an

derlichen Beträge etwa verbleibende Reinertrag ausschließlich zu.

Di e Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sih dagegen, als | Entgelt für die ihr solchergestalt überlassene ausschließliche Nuzung des |

Stargard-Posener Eisenbabn-Unternehmens den Actionairen der Stargard-

Posener Eisenbahn auf eine jede Actie von 100 (Einhundert) Thaler, ein- | \{ließlich der vom Staate in Höhe von (dreieinhalb) Prozent garantir- | ten Vinsen, eine feste Rente von 4 (viereinhalb) Prozent jährlih zu |

gewähren.

Die Zablung dieser Rente an die Actionaire erfolgt halbjährlih am |

2. (zweiten) Januar und 1. (ersten) Juli und zwar zum ersten Male am 1. (ersten) Juli 1866 (Achtzebnhundert sech8 und seh8zig) gegen Zurückgabe der den Actien beigefügten Dividendenscheine. Nah Einlösung der jeßt

ausgegebenen Dividendenscheine sollen Zinë®coupons und Talons nach bei- | | Zinsen der amortisirten Actien verwendet werden.

liegendem überreichten Formulare ausgehändigt werden, g Ö 18g

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Die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, die ibrer Ver- | waltung überlassene Bahn, deren Betriebsmaterial und sonstiges Zubehör | stets in gutem benußungsfähigen Zustande zu erhalten, die den statuten- | entsprechen- |

mäßigen Bestimmungen und staatlichen Anordnungen den Rücklagen in die Reserve- und Erneuerungsfonds zu bewirken und

überhaupt die Bahn mit derselben Sorgfalt , wie ihre eigenen Unternehmun- | | Kasse bleiben nach den betreffenden Statuten fortbestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten

gen zu bewirtbschaften. 4

i : R Die Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft hat für die Dauer dieses |

Vertrages ihren Siy und ihren Gerichtöstand in Breslau.

Jhr Vorstand is die Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn, welche als solcher unter ihrer gewöhnlichen Firma und ohne besondere Legi- |

timation die Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft in allen ihren Rechts-

ges{äften gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und für dieselbe im vollen |

geseßlichen Umfange alle diejenigen Befugnisse auszuüben ermächtigt ist;

welche in dem Allgemeinen deutschen Handelsgeseßbuche Artikel 227 (Zwei- |

hundert sieben und zwanzig und folgende) und in Artikel 12 (zwölf) §. 6 (ses) des Einführungsgesehes vom 24. (vier und zwanzigsten) Juni Acht- zehnhundert ein und fehszig (Gesez-Sammlung 1861 Seite 447 folgende) dem Vorstande einer Actien-Gesellschaft beigelegt sind.

e D.

Die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft ist berechtigt, den noch unver- wendeten Theil der Prioritäts - Obligationen der Stargard - Posener CEisen- bahn - Gesellschaft Il. (dritte) Emission unter Zustimmung der Königlichen Staatsregierung zu den im Allerhöchsten Privilegium vom 5. (fünften) Juli

1898 (Achtzehnhundert acht und fünfzig) (Geseysammlung 1858 Seite 429 fol- |

gende) angegebenen Zwecken nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden. Sollte während der Dauer dieses Vertrages zur Erweiterung der Bahnan- lagen oder zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Stargard-Posener

Eisenbahn noch eine weitere Verstärkung des Anlage-Kapitals der Gesell- |

schaft nothwendig werden, so ist die Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft gehalten , für die Beschaffung der erforderlichen Kapitalien durch Aufnahme

fernerer Prioritäts- Anleihen unter angemessenen Bedingungen nach Anord-

U

nung der Königlichen Staatsregierung und unbeschadet der ihr im §. 2

(zwei) durch die Oberschlesische Eisenbahn garantirten Rente Sorge zu tragen.

L : g. 6. __ Die Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft ist während der Dauer dieses Vertrages zu keinerlei Dispositionen über ihr der Verwaltung der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft unterliegendes Eigenthum befugt. Sie darf ohne Genehmigung der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft keinen Bestandtheil dieses Eigenthums veräußern oder verpfänden, keine Anleihen aufneb- men, noch den Gegenstand ihres Unternehmens ändern oder ausdebnen, noch auch ihre Auflösung beschließen.

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Der gegenwärtige Vertrag begründet keine Aenderung in der vom Staat durch den im §. 1 (eins) erwähnten Statuten-Nachtrag übernommenen Kinsen-

garantie für die Actien der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft. Insoweit |

daher die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft für ein Betriebsjahr den Nachweis führt, daß der nah §. 3 (drei) des Nachtrags zu ermittelnde Reinertrag zur Gewährung der den Actionairen in diesem Vertrage zugesicherten Rente von

4; (vier ein halb) Prozent nicht ausreicht, wird das Fehlende bis zur Höhe

von 35 (drei ein halb) Prozent nah wie vor aus der Staats-Kasse, und

nur der Ueberrest vgn 1 (ein) Prozent aus den Mitteln der Oberschlesischen |

Eisenbahn-Gesellschaft zugeschossen.

Bei der in solchem Falle eintretenden Ermittelung des Reinertrages

der Stargard-Posener Eisenbahn sollen die Kosten der gemeinschaftlichen

bahn-Unternehmens in Gemäßheit der Bestimmungen im F§. 4 (vier) des

De (et dem Staate und der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft unterm |

sechs und zwanzigsten) Juni 1851 [Achtzehnhundert ein und fünfzi vor dem Notar Justizrath von Dewihß zu Stettin notariell Ses D

| zu erbeben. Centralverwaltung des Oberschlesischen- und des Stargard-Posener Eisen- zu erbe

| bestehen,

| (in dessen Notariatsregister Nr. 122 pro 1851 eingetragenen) in copia vidi-

mata hier überreichten Betriebs - Ueberlassungs - Vertrags, s\o wie im §. 2 (zwei) des oben im §. 1 (eins) erwähnten, die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens an den Staat betreffenden Vertrages vom 17. (siebenzehnten) September 1856 (Achtzehnhundert sechs und fünfzig) zwischen der Oberschlesischen Eisenbahn

§. 8. Bei der weststelung der Eisenbahn - Abgabe und der soge» Superdividende des Staats aus dem Stargard - Posener und dem Oberschlesishen Eisenbahn - Unternehmen sol während der Dauer dieses Vertrages von der Fiction ausgegangen werden, daß die Ver- waltung und der Betrieb der Stargard-Posener Eisenbahn nah wie vor für eigene Rechnung der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft stattfinde. Es soll demgemäß die Abgabe und Super-Dividende für die Stargard-

Bahn berechnet, der nach Abzug dieser Antheile des Staats und nach Berichtigung der Rente von 42 (vier ein halb) Prozent an die

die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft abgeführt werden, wobingegen leßtere Gesellschaft etwaige Zuschüsse zur Ergänzung der den Actionairen der Star- gard-Posfener Eisenbahn-Gesellschaft zugesicherten Rente nicht in die Betriebs. Ausgaben der eigenen Bahn einrechnen darf, sondern ohne Mitbetheiligung des Staats von dem zur Vertheilung an die Actionaire übrig bleibenden Theile des Reinertrages des Unternehmens für das betreffende Jahr in Ab- zug zu bringen bat. 9

Die Actien der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft unterliegen

| auch ferner der in dem erwähnten Statuten-Nachtrage fesigeseßten Amor-

tisation, zu welcher nunmehr 4F (vier ein halb) Prozent Jahreszinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentheil der Actien fallen und die

d: 10. E Das gesammte Beamten- und Dienst - Personal der Stargard- Posener Eisenbahn-Gesellschaft geht in den Dienst der Oberschlesischen Eisen- bahn-Gesellschaft über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. Die für die Stargard-Posener Eisenbahnbeamten, deren Wittwen und Kinder bestehende Pensions - und Unterstüßungs-Kasse, die Beamten-Sterbekasse, so wie die Arbeiter-Kcanken- und Unterstüßungs.

Kassen mit den entsprechenden der Oberschlesischen Eisenbahn zu Stande kommt. „Die Oberschlefische Eisenbahn - Gesellschaft tritt in alle rüsichtlich der erwähnten Kassen von der Stargard - Vosener Eisenbahn - Gesellschaft über- nommenen Verbindlichkeiten ein. : 11.

Die General-Versammlungen der Actionaire und die Sigzungen des Vere waltungsraths der Stargard - Posener Eisenbabn - Gesellschaft werden auch künftig in Stettin abgehalten.

Der Verwaltungsrath der GeseUschaft bleibt in der im §. 2 zwei) des beiliegenden Vertrages vom 26. (sech8 und zwanzigsten) Juni 1851 (Acht- zehnhundert ein und fünfzig) bestimmten Zusammenseßung auch fernerbin e Es liegt ihm die Vertretung der Interessen der Gesellschaft, dem Staake und der Oberschlesischen Eisenbabn-Gesellschaft gegenüber ob, soweit es sich um Erfüllung der von Beiden in dem gegenwärtigen Vertrage, be- ztehungsöweise in den Statuten der Gesellschaft übernommenen Verpflichtun- gen handelt,

d. 12 : Die Kosten dieses Vertrages inklusive etwaiger Stempel trägt die Ober \{lesishe Eisenbahn-Gesellschaft. : L

Breslau, den 23. März 1866.

Johann August Franck. Ern|| Heimann. Eugen Schaubert. Rudolph Betcker.

Julius Jaeckel. Albert Jüttner. Louis Reichenback. Adolph Ltebih. Moriz Schreiber. Friedrih Littmann. Eduard

Gustav Schiller. ‘Emil Rahm. Eduard Heegewaldt William Offermann N

Loebel Guttentag. Jitdor Friedenthal

F

Va zu der Actie der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft

G E e...

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom . i ab an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die .- --- Serie der Zins - Coupons für die Mabea: ... DiR sofern mit von dem Jnhaber der Actie bei der unterzeichneten Direction rechtzeitig Widerspruch dagegen erboben wird. Bréslau , den Trockener Stempel.

N

Königliche „Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Unterschrift in Facsimile.)

2 Thlr Erster Zins-Coupon Mr 1 Ü E Actie der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft

AG

__ Zwei Thaler sieben und einen halben Silbergroschen hat Jnhaber die- ses Coupons vom ab aus der Hauptkasse der Oderschlesischen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen 1 1 Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligfeits-Termine zur Zahlung präsen-

7 Sgr. 6 Pf. erie I.

| tirt wird.

j j l

Breslau, den 004. (Trockener Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. Stempel.) (Unterschrift in Facsimile.)

Bestatigung: s Urkunde, betreffend den vierzehnten Nachtrag zum Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Mai 1866.“

Wir Wilhelm, von Goites Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Oberschlesische Eisenbahn-Ge'ellschaft in der Gene- ral-Versammlung ihrer Actionaire am 24. Februar 1866 die in dem

anliegenden (a) vierzehnten Nachtrage zu dem Gesellschaftsstatut unter | , 1 sub a bis c aufgeführten Erweiterungen ihres Unternehmens | bahn - Gesellschaft Littr. G. stempelfrei ausgefertigt. beschlossen hat, wollen Wir zu dieser Ausdehnung des lehteren Unsere | landesberrlihe Genehmigung hiermit ertheilen, auch den vorerwähn- | ten Statutnachtrag, nahdem Wir den mit demselben verbundenen, |

zwischen den Verwaltungsräthen der Oberschlesishen und der Star- |

gard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. März d. J. geschlosse-

nen Vertrag bereits anderweit genehmigt haben, hierdurch bestätigen. |

Zugleich verordnen Wir, daß auf die hiernach von Uns geneh- | migten Bau-Erweiterungen des Oberschlésishen Eisenbahn-Unterneh- | mens die in dem Geseße vom 3. November 1838 enthaltenen Vor- | | besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.

schriften Über die Expropriation sofort Anwendung finden sollen.

Die gegenwärtige Urkunde nebst dem Statuten-Nachtrage ist | durch die Gesez-Sammlung zu veröffentlichen, nachdem ein Gleiches |

hinsichtlih des Vertrages bereits anderweit angeordnet ist.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und |

| vier und einem halben Prozent jährli verzinst und die Zinsen

in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und 1. Juli jeden

E. | Jahres in

Graf zur Lippe. | dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht | erhoben sind,- verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

beigedrucktem Königlichen Ansiegel. Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866. (E: S.) Graf von Jhtenplißt.

Wilhelm. vonBodelshwingbh. A. Vierzehnter Nachtrag zum Statut dex Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschast.

J

gedehnt: : : a) auf die Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard-

Posener Eisenbahn für die Dauer des

schlüsse der General-Versammlungen der gedachten beiden Gesellschaften

resp. vom 9. und 24. Februar 1866 errichteten Vertrages oom |

23. März 1866;

Karf über Zabrze nah Gleiwiß und den Umbau der s{chmalspurigen

Strecke Karf-Beuthen-Laurahütte-Schoppiniß für den Betrieb durch Loko- | \ | und D. im Gesammtbetrage von 9,146,900 Thlr. nebst Zinsen, so-

motiven zur Benußung für den allgemeinen, nicht beshränkten Verkehr von Personen und Gütern aller Art;

auf dice Vervollständigung der durch die Allerhöchsien Concessions- und Bestätigungs-Urkunden vom 24. März 1851 (Gesez-Sammlung für 1851 Seite 66) und vom 24, Mai 1853 (Gesez-Sammlung für 1853 Seite 245)" genehmigten Zweigbahn in dem Oberschlesischen Berg-

in Qukunft noch herzustellenden Strecken dieser Zweigbahn auf den gewöhnlichen Lokomotiv-Betrieb und Benugzung derselben für den alle gemeinen, nicht beschränkten Verkehr von Personen und Gütern aller Art. ;

§2. Zur Ausführung der im §. 1 sub b. und e. erwähnten Bauten, so-

wie zur Bestreitung noch anderer Bedürfnisse des Oberschlesischen Eisenbahn- |

Unternehmens wird das Anlagekapital der Gesellschaft um Sechs Millionen Thaler vermehrt, welche durch Aufnahme einer mit 4ck Prozent jährlich zu verzinsenden und mit 7 Prozent jährlich zu tilgenden Anleihe in genannter

Höhe beschafft werden. . ' e

Die näheren Bedingungen für die Aufnahme dieser Anleihe, sowie für die Ausgabe der darüber auszustellenden Obligationen werden durch ein besonderes Allerböchstes Privilegium festgestellt.

D L wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellshaft zum Be- trage von sechs Millionen Thalern. Vom 28. Mai 1866.

Wir Wilbeim, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschast auf Grund des in der General - Versammlung ihrer Actio- naire vom 24. Februar 1866 gefaßten Beschlusses darauf an- getragen worden is , ihr zur Herstellung der im §. 1 des vier- zehnten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut näher bezeichneten, durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage genehmigten Bau-Erweite- rungen des Gesellschafts-Unternehmenée, sowie zur Bestreitung anderer nachgewiesener Bedürfnisse des lehteren, die Aufnahme einer Anleihe

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| lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Prioritäts-

r des statutmäßigen Bestandes | der Stargard-Posener Eisenbahn - Gesellschaft unter den Bedingungen | zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlefischen Eisenbahn-Gesell- des anliegenden, zwischen den Verwaltungsräthen der Oberschlefischen |

und der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft, auf Grund der Bee |

) auf die Erbauung und den Betrieb einer neuen Eisenbahnstrecke von | gen und Privilegien

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von Sechs Millionen Thalern gegen„Ausstellung auf den Jnhaber

Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Ge-

, meinnüßigfeit des Vorhabens und in Gemäßheit des §. 2 des Ge- | sehes vom 17.

Juni 1833 durch gegenwärtiges Privile-

gium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachfehenden Bedingungen ertheilen. G4

Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern nah dem beigefügten Schema k. unter der Bezeichnung : Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisen-

Dieselben zerfallen in : 2,000 Stück zu 1000 Thlr. von Nr. 1 bis 2,000, zus. 2,000,000 Thlr., 4,000 » » 500 » » »2001» 6,000, » 2,000,000 » 20,000 » » 100 »* » »6001-26,000, » 2,000,000 » Summa 6,000,000 Tblr. Jeder Obligation werden Zins-Coupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jah- ren nah den weiter beigefügten Schemas 11. und 111. beigegeben. Die Coupons , so wie der Talon werden alle fünf Jahre auf

Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Pri- vilegium abgedruckt. e

Die vorstehend genannten Prioritäts-Obligationen werden mit

Zinsen von Jahren von

Berlin gezahlt. innerhalb vier

Breslau und in Prioritäts - Obligationen, die

Talons, welche nit innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer

Fälligkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benugt werden, ver- | lieren ihre Gültigkeit; die Coupons werden alsdann an den Jnhaber

Dos Unternehmen® der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft wird aus- | der Obligation verabfolgt.

D. Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach §. 2 zu

haft und haben in dieser Eigenschaft an dem gesammten Vermögen der Gesellshaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-Actien, deren Zinsen und Dividenden.

Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligun- vom 7. März 1843, 8. Februar 1846, 24. März 1851 und 24. Mai 1853 emittirten Prioritäts - Actien und Obligationen der Oberschlesishen Eisenbahn Littr. A, B,, C.

wie den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 20. August 1853, 26. Juni 1857 und 22. Oktober 1861 emittirten Prioritäts-Obliga- tionen Littr. E. und F, im Gesammtbetrage von 12,250,000 Thlr. nebst Zinsen, die denselben in Ansehung des gesammten Gesellschafts-

werks- und Hütten-Reviere, Einrichtung der bereits hergestellten und | Vermögens, beziehungsweise der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn

und deren Betriebsmittel insbesondere eingeräumten Vorzugsrechte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts - Obligationen ausdrüdcklich reservirt und gesichert. Eine weitere Vermehrung des Gesellschafts - Kapitals durch Emission von Actien oder Prioritäts - Obligationen darf hiernächst nur dann er- folgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke is unstatthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht si

| jedoch nit auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind- | lihen Grundstücke, auch nicht auf solche, welhe innerhalb der Bahn-

hôöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Qwecken abgetreten werden möchten. j

Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1869 beginnt und durch alljährliGße Verwendung von 30,000 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts - Obli- gationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljähr- lich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Nominalbetrages der biernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, also zum ersten Male im Jahre 1870. Der Oberschlesishen Eisenbahn - Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisa- tions-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts» Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts» Obligationen Littr. G. durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonat- licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzu»