1866 / 137 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1930

lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1870 geschehen. g. 5

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht durch die Königliche Direction in Gegenwart zweier öffent- licher Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlihen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Jnhabern der Prioritäts-Obli- gationen der Zutritt gestattet wird.

g. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt

in Breslau und Berlin nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger |

der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung der- selben und der dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver- zinsung einer jeden Prioritäts - Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge- \hehen, bekannt gemacht worden ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obliga- tionen werden in Gegenwart zweier Notare verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Jn- habers (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der

Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen is die |

Gesellschaft wieder auszugeben befugt. ¡

Q.) 6 | Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die

Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach

Maßgabe der im §. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, aus- |

genommen : a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe- richtigt bleibt, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs

Monate ganz aufhört,

c) wenn die im §Y. 4 festgeseßte Amortisation nicht innegehalten wird.

In den Fällen zu a. und þ. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:

zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons,

» b) bis au Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-

betriebes.

In dem sub ec. gedachten Falle ist eine dreimonatlihe Kün- |

digungsfrist zu beobachten ; auch fann der Jnhaber einer Prioritäts - Obligation von diesem Kündigungdsrechte nur in- nerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zablung des Amortifationsquantums hätte statt- finden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn-Verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier

Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti- |

firenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt, d. N

Diejenigen Prioritäts - Obligationen , welche ausgeloost oder | gekündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen | Blätter ungeachtet, nit rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden | während der nächsten zebn Jahre von der Königlichen Direction der | Oberschlesischen Eisenbahn alljährlih einmal öffentlich aufgerufen ;

gehen sie aber dessenungeachtet niht spätestens binnen Jahresfrist nach dem leyten öffentlihen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts - Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts - Obligationen von der Direction öffentlih bekannt zu machen ist.

G9

Die Mortification angeblich vernichteter oder verlorener Obli- gationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nah den für das Aufgebot von Privat - Urkunden geltenden gesehlihen Bestim- mungen.

_ Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch mor- tifizirt werden, jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinécoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 2) bei der König- lichen Direction anmeldet und den stattgehabten Besiß in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-

gemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins-

coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 10

Die ín den §Ÿ§. 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Be-

fanntmabungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den |

Preußischen Staats-Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle arti, und dur cine auswärtige Zeitung.

0 Zu Urtumbd dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privliegium Allerböchsizigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlüthen Feisiegel autfertigen lassen, ohne jedoh dadurch den Jn-

habern der Obligationen in Ansehung threr Befriedigung eine Ge-

währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium is durch die Geseysammlung

| bekannt zu machen.

Gegeben Berlin, den 28, Mai 1866. (Le. D) Wilhelm. von Bodelshwingh. Graf von Jhenplig.

: Schema [l Prioritäts-Obligation Littr. 6 der Oberschlesischen Eisenbahn - (Hesellschaft

Ae

Thlr. Preußisch Courant

H tain nn pre. m eA R

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von ......... Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom ten 1866 emittirten Kapitale von 6,000,000 Thlrn. Preußisch Courant Prioritäts-Obligationen der Oher« \hlesishen Eisenbahn-Gesellschaft.

Breslau, den ten 1806.

Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. ( Facsimile der Unterschrift zweier Directions-Mitglieder. ) (Trockener Stempel.) Eingetragen im Lagerbuche Nr. . Der Hauptkassen -Rendant. Unterschrift durch Stempel. )

S ch ema Ul Zal on zu der Prioritäts - Obligation Littr, G. der Oberschlesischen Eisenbahn - Gesellschaft E

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe binnen Jahres. frist vom ab an den durch öffentliche Bekanntmachung be- zeichneten Stellen die .…. Serie der Zins-Coupons für die Jahre ¡ bis .,.., sofern nicht von dem Jnhaber der Obligation bei der unterzeih- neten Direction rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird

Breslau, den

Königliche Direction der Oberschlefischen Eisenbahn. (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Facsimile )

: Schema [kll oe OIT, «Sgr. «Dn Nr. 1 Serie [. Erster Zins-Coupon R für die Prioritäts-Obligation Littr. G. der Oberschlesishen Eisen- bahn-Gesellschaft A .

Thaler Silbergroschen hat Jnhaber dieses Coupons vom _ab aus der Hauptkasse der Oberschlesischen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Die- ser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren

| nach dem Fälligkeitstermin zur Zahlung präsentirt wird.

1 GROCRBIQU A DO ao erh eile de de (Trockener Stempel.) Königliche Direction der Oberschlefischen Eisenbahn. (Unterschrift in Facsimile.)

Weinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dann t. ma Qung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revi- dirten Statuts der »Bergbau-Actien-Gesellschaft Borussiae- zu Dortmund.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. Juni 1866 das am 1. Mai d. J. notariell verlautbarte revidirte Statut der »Bergbau- Actiengesellschaft Borussia«. zu Dortmund zu genchmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden.

Berlin, den 9. Juni 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jyenplit.

j _ Vekanntma whung. Bei der Telegraphen-Station zu Danzig wird vom 15. d, M.

ab der Nachtdienst auf die Zeit bis 12 Uhr Nachts , Berlin, den 11, Juni U hr Nachts beschränkt.

Königliche Telegraphen-Direction. von Chauvin.

1931

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal: Angelegenheiten.

Der Privatdocent Dr. Albrecht Thaer is zum außerordent-

| (hen Professor in der philosophishen Fakultät der Universität Ber-

lin ernannt worden.

Der Fechtlehrer Neumann hierselbst ist als Universitäts-Fecht- | W j | | die Zustimmung der Souveraine von mindestens 2 ODrittheilen der

Der Königliche Tänzer Freising is bei der hiesigen Univer- | Beyer ilarg Met, Sa gets E

lehrer angestellt worden.

stät als Tanzlehrer angestellt worden. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verant man ula Nach einer so eben zugegangenen Mittheilung der Ausstellungs-

gFommission is die auf den 1. August d. J. festgesegt gewesene Er- |

ffnung der Fischerei - Ausstellung in Boulogne sur mer auf den (6, August hinausgeschoben und der Termin für die Einsendung der Ausstellungs - Gegenstände bis zum 1. Juli d. J. verlängert worden. __

Berlin, 12. Juni. Se. Majestät der König haben Aller- | | vereinbart.

gnädigst geruht: dem Sanitätsrath Dr, Moriy Meyer zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen- Coburg-Gotha Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sahsen-Ernestinishen Hausordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 12. Juni. Mittels Erlasses vom 10. d. M. find nachstehende Grundzüge einer neuen Bundesverfassung den deutschen Regierungen vom preußischen Kabinet zur Erwägung mitgetheilt worden:

Artikel T.

Das Bundesgebiet besteht aus denjenigen Staaten, welche bisher |

dem Bunde angehört haben, mit Ausnahme der Kaiserlich öster- reichishen und Königlich niederländischen Landestheile. Abtei Lk,

Die gesezgebende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen Ge- bieten, welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage in Gemeinschaft mit einer periodisch zu berufenden National-Vertretung ausgeübt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Uebereinstimmung der Mehrheit des Bundestages mit der Mehrheit der Volksvertretung

erforderlih und ausreichend. Artikel 11],

Die Umgestaltung des Bundestages is unter den Bundesregie- | teht 1 l 1 rungen und mit dem nach dem preußischen Antrage vom 9. April zu be- | als ein Kontingent steht, besegt der Oberfeldherr. Dieselben müssen rufenden Parlamente zu vereinbaren. So lange bis dies geschehen | auch im Frieden jederzeit beseyt und in Function sein, nach Maß-

in wird, bleibt das Stimmverhältniß, welches für die Mitglieder |

des Bundes auf dem bisherigen Bundestage gültig war, in Kraft. ALtifel: V4 Die National - Vertretung geht aus direkten Wahlen hervor, welhe nach den Bestimmungen des Reichswablgeseßes vom 12ten April 1849 vorzunehmen sind. Artikel: V. Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitliches

Zoll- und Handelsgebiet, in welchem die Errichtung von Freihâfen |

vorbehalten bleibt. Artikel VI,

die nachstehenden Angelegenheiten :

1) Die Zoll- und Handelsgeseÿgebung. E

2) Die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichts-Systems, nebst Feststellung der Grundsäße über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde. . Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. Die Erfindungs-Patente. Der Schuy des geistigen Eigenthums.

Die Bestimmungen Über die Freizügigkeit, Heimaths - und Ansiedlungs-Verhältnisse, den Gewerbebetrieb, die Colonisation |

und Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. it Organisation eines gemeinsamen Schußes des deutschen Han- dels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flaggen zur See und Anordnung gemeinsamer fonsularisher Vetretung, welche vom Bunde ausgestattet wird.

Das gesammte Deutsche Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs.

Der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- | samen Wasserstraßen , so wie die Fluß- und sonstigen Wasser=- |

Zölle.

) Das Post- und Telegraphenwesen. E Die gemeinsame Civilprozeß - Ordnung und das gemeinsame Konkurs-Verfahren.

| | | |

Artikel VII,

Die Bundesgewalt hat das Recht, Krieg zu erklären und Frie- den, so wie Bündnisse und Verträge zu \{chließen, in völkerrechtliher Vertretung des Bundes Gesandte zu ernennen und zu empfangen.

Die Kriegserklärung hat bei feindliher Tnyasion des Bundes- gebietes oder bei friegerischem Angriff auf dessen Küsten unter allen Umständen zu erfolgen, in den übrigen Fällen is zur Kriegserklärung

' Artikel VIII,

Die Kriegs-Marine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und Schifffahrts-Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet :

Die Kriegs - Marine der Nord- und Ostsee is eine einheitliche unter preußishem Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten konkurriren die Küstenstaaten auf Grund besonderer Ver- einbarungen.

Der Kieler und der Jahde-Hafen werden Bundeskriegshäfen.

Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegs - Marine und “der damit zusammenhängenden Anstalten dient im Allgemeinen die Bevölkerung unter Feststellung eines Präzipuums zu Lasten der Uferstaaten und Hansestädte nach Maßgabe des Lasten- Gehalts der Handels-Marinen der einzelnen Staaten.

Ein Bundes - Marine - Budget wird nah diesen Grundsägen

Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften für die Bundes - Kriegs - Marine wird dur ein Gesey geregelt, welches zu- gleih die Verpflihtung für jeden einzelnen Uferstaat feststellt, für

Deckung des Bedarfs pro rata des Lasten - Gehalts der Handels-

| Marine aufzukommen. Durch dasselbe Gesey wird der Maßstab

| festgestellt, nah welhem die Mannschaftsgestelungen für die Marine

auf diejenigen des Landheeres des Bundes in Abzug gebracht werden. Artikel 1X,

Die Landmacht des Bundes wird in 2 Bundesheere eingetheilt, die Nordarmee und die Südarmee.

In Krieg und Frieden ist Se. Majestät der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, Se. Majestät der König von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee.

Jeder der beiden Bundes-Oberfeldherrn hat das Recht und die Pflicht, dafür Sorge zu tragen , daß innerhalb der von ihm befeh- ligten Armee die bundesbeshlußmäßigen Kontingente vollzählig und

| friegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit in der | Organisation , Formation , in Bewaffnung und Kommando, in der

Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Offi- ziere hergestellt wird. Das Recht unter Voraussezung Übereinstimmender Vorbildung

| bis zur Grenze des eigenen Kontingentes die Offiziere zu ernennen,

steht jeder Regierung zu, diejenigen Kommandos, unter welhen mehr

gabe der Heereseintheilung, wie sie bisher in der preußischen resp. bayerishen Armee stattfindet, so daß mindestens für je 3 Bataillone

4 Regiments-Commandeur, für höchstens 3 Regimenter 1 Brigade- | Commandeur, für jede 2 Brigaden 1 Divisionair und für jedes Corps

der Bundes - Armee der kommandirende General jederzeit in Func-

tion ist. Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nah seiner Ueberzeu-

" gung dringenden Fällen die friegsbereite Aufstellung jedes Theiles

der von ihm befehligten Bundes-Armee innerhalb des Gebietes der leyteren, vorbehaltlih späterer Genehmigung durch Bundesbeschluß,

| anzuordnen und verpflihten sich die Bundesregierungen, eine solche

Der Geseßgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unterliegen | Anordnung in Betreff ihrer Kontingente unverzüglih auszuführen.

Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftlihes, mit der

| National-Vertretung zu vereinbarendes Militairbudget für Feldarmee | und Festungswesen, aus Matrifularbeiträgen der zu dem betreffen-

den Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet. Die Höhe der Matrikularbeiträge richtet sich nach der Bevsl=-

| ferung der betreffenden Staaten.

Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militair-Budgets

| wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem, aus Vertretern

der beitragenden Regierungen gebildeten Bundes-Kriegsrath geführt und hat der National-Vertretung jährlich Rechnung abzulegen. Jede Regierung leistet selbst die Auslagen für die von ihr ge-

| stellten Truppen, vorbehaltlich gemeinsamer Abrechnung nach Maß-

gabe der Beitragspfliht. Ersparnisse an dem Militair-Budget, mögen

fie an den Gesammt-Ausgaben oder an denen für die einzelnen

Kontingente gemacht werden, fallen unter keinen Umständen der einzelnen Regierung, welche sie mat, sondern dem für jede der beiden Bundes- Armeen gemeinsamen Bundes-Kriegsshaye zu. Die Controle des lehteren steht der National-Vertretung zu. Artikel X. Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landestheilen des österreichischen Kaiserstaates werden nah erfolgter Vereinbarung

über dieselben mit dem zunächst einzuberufenden Parlamente dur | besondere Verträge geregelt werden.

fe Fiat irn mugrE L: iem S I g C0 Si dir S S R E E Gt R M SR E de A B E F Verte P ZA E c M *. R 7 s id R A EE] o

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