1866 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1976

nahme des Baues und Betriebes ciner Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münster nach Osnabrück und einer Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen, beschlossen hat, und demzufolge von ihrer durch sie hierzu bevoll- mächtigten Direction der anliegende (a) Nachtrag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der genann- ten Gesellschast zum Baue und Betriebe der vorbezeichneten Eisen- bahn nebst Zweigbahn bierdurch die landesherrliche Konzession er- theilen und den Statut-Nachtrag in allen Punkten bestätigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Geseze über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften, betreffend das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehen- den Benutzung fremder Grundstücke, auf die in Reve stehenden Unter- nehmungen, soweit solche im diesseitigen Staatsgebiete zur Ausfüh- rung fommen, Anwendung finden sollen. Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statut-Nachtrage durch die Geseßsammlung

zu veröffentlichen. : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen ZJnsiegel. Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866.

(L, D.) JK ilhelm. Graf von Jtenpliy. Graf zur Lippe. a.

Nachtrag zu den am achtzehnten Dezember achtzehnhundert drei und vierzig Allerhöchst bestätigten Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Paragraph eins.

Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom achtzehnten Dezem- ber ahtzehnhundert drei und vierzig gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunden vom ersten September achtzehn- hundert drei und fünfzig und sechs und zwanzigsten Juli achtzehnhundert fünf und fünfzig erweiterte Unternehmen der Cöln - Mindener Eisenbahn- gesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Venlo Über Wesel und Münster nach Osnabrück nebst einer festen Rheinbrücke bei Wesel, und einer Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen ausgedehnt.

Die spezielle Richtung dieser Bahn und Zweigbahn wird von dem Königlichen Handels-Ministerium festgestellt. :

Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmi- gung des gedachten Ministeriums abgeivichen werden.

Paragraph zwei.

Die Venlo -Osnabrücker Eisenbahn nebst der festen Rheinbrücke bei Wesel, und der Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsen- kirchen bildet einen integrirenden Theil des Cöln - Mindener Eisenbahn- Unternehmens, und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten, resp. abgeänderten Gesellschaftsstatuten, und namentlich auch des Gesehes vom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig Anwendung.

Paragraph drei.

Die Gesellschaft ist „allen Bestimmungen derjenigen Staatsverträge un- terworfen, welche wegen der Bahnen von Venlo nach Osnabrück, bezie- hungsweise nach Bremen und Hamburg zwischen Preußen und Hannover, sowie zwischen Preußen und den Niederlanden bereits. zum Abschlusse ge- fommen find, oder noch zum Abschlusse kommen werden.

Paragraph vier.

Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zur Erwei- terung resp. eventuellen Verlegung der Anschlußbahnhöfe zu Wesel und Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen, soweit die Einführung und der Betrieb der neuen Bahnen solche herbeiführt, sowie zur Anschaffung des be- nöthigten Betriebsmaterials erforderliche Anlagekapital wird auf Fünf- zehn Millionen Thaler festgeseßt. Die Vermehrung dieses Anlage- kapitals bleibt für den Fall vorbehalten, daß zur Vollendung des Baues oder nach - Eröffnung des Betriebes sich ein Bedürf- niß dazu herausstellen sollte.

Paragraph fünf.

Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von vier und ein halbprozentigen Prioritäts - Obligationen. Die Bedingungen der Creirung und Emission dieser Obligationen werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgeseßt.

Paragraph ste chs.

Die Gesellschast is verpflichtet, die Bahnstrecke von Essen beziehungs- weise Gelsenkirchen über Haltern nah Münster binnen längstens drei Jah- ren, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, betriebsfäbig her- zustellen.

Die Bahn von Venlo über Wesel bis Haltern nebst der festen Rhein- überbrückung bei Wesel , sowie die Bahnstrecke von Münster bis Osnabrück brauchen dagegen erst gleichzeitig mit der Sicherstellung und Vollendung der Bahn von Osnabrück Über Bremen und Harburg nah Hamburg, einschließ- lih der festen Ueberbrüekung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, in Angriff genommen und fertig gestellt zu werden.

Paragraph sieben.

Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung , soweit das Königliche Handels - Ministerium es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen Tfünftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transport- mittel zu willigen. Jn Betreff der Höhe der gegenseitigen Ver- gütungssäge für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art und Weise der Abrechnungen hat fich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher

Verständigung mit den anderen Bahn - Verwaltungen den Festsezungen des Königlichen Handelsministeriums zu unterwerfen. Paragraph acht.

Bei den direkten Tarifen mit anderen Bahnverwaltungen muß die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auf Verlangen des Königlichen Han. dels-Ministeriums sich jederzeit bereit finden, auf den zu ihrem Unternehmen gehörenden Bahnen denjenigen ermäßigten Tarifsay pro Centner und Meile zuzugestehen, welcher für die gleichartigen Tranêéportgegenstände, sei es in ihrem Binnenverkehre oder in einem durchgehenden Verkehre zwischen ihrer betreffenden Uebergangsßation und denjenigen Stationen ihrer eigenen oder fremden Bahnen, nach und von welchen die Güter versandt werden, nach den jeweiligen Tarifen sich ergiebt, J} in einem solchen Falle der mafßge- bende Tarif aus einem Frachtsaße pro Meile und einer festen Expeditions. gebühr zusammengeseßt, so sollen diese Tarifeinheiten auch für den neu zu regulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe festgehalten werden , daß die Expeditionsgebühr für die Uebergangsstation auf Verlangen des König- lichen Handelsministeriums bei Transporten, die in vollen Zügen zugeführt werden, ganz außer Ansah bleibt, und bei sonstigen Tranêporten für Ein- zelgut drei Pfennige pro Centner und für Güter in Wagenladungen fünf. zehn Silbergroschen pro hundert Centher nicht übersteigen darf. Dabei erx- klärt sich jedo die Direction der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft

| ber eit, in den dazu geeigneten Fällen auf Verlangen des Königlichen Han- dels-Ministeriums mit anschließenden Bahnen in Verhandlung zu treten, | um die Belastung derselben Transporte mit mehrfachen Expeditions8gebühren

oder anderen Uebergangs-Spesen , wo solche sich nach den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.

Vorstehende Verpflichtungen der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesell schaft treten ein, sobald die den neu zu errichtenden direkten Verkehr be- antragenden Bahn-Verwallungen sich bereit gefunden haben, in deniselben in ihren von jenem Verkehre berührten Bahnstrecken keinen höhern Frachtsaß pro Centner und Meile zu erheben, als den von der Cöln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zum Qwecke der Errichtung eines neuen direkten Ver- kehrs das gleiche Zugeständniß, wie es in Vorstehendem präcisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung beanspruchen, und die leßtere ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe si weigern, auf den seitens der Côin - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft vorge- schlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsaßes zu machen, so ist die Cöln - Mindener Eisenbahn- Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Königlichen Handels- ministeriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sih weigerlih hal- tende Bahnverwaltung mitbetheiligt is, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.

Paragraph neun.

Auf Verlangen des Königlichen Handelsministeriums hat die Cöln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachses oder sonstiger außerordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produfte der Landwirthschaft eine zeitweise Frachtermäßigung auf der West- fälischen Staatseisenbahn angeordnet wird, diese Gegenstände während der-

| selben Zeitfrist auch auf sämmtlichen zu ihrem Unternehmen gehörigen Bab-

nen zu gleih günstigen Bedingungen, insbesondere zu gleich niedrigen Tarif- Einheitssätßen zu befördern. Paragraph zehn.

Die Geselischaft ist gehalten, so fern und so bald das Königliche Han- dels-Ministeriuum im Jnteresse des Verkehrs es für angemessen erachtet, anderen Bahnverwaltungen die Mitbenußung der festen Rheinbrüte bei Côln und ihrer Zugänge unter gleichen Bedingungen, insbe- sondere gegen gleiche Tarifsäße zu gestatten, wie solhe bei den eigenen Trandporten der Cöln - Mindener Eisenbahngesellschaft zur Anwendung gelangen. Jedoch sollen in allen Fällen, wenn es si um Anschlüsse an andere Bahnzüge handelt, die Qüge der Cöln - Mindener Eisenbahn-Gesellschaft vor den gleichartigen Zügen der zur Mitbenußzung der Brücke verstatteten Vahnverwaltungen den Vorzug haben. Auch soll die Cöln-Mindener Eisenbah:-Gesellschaft jederzeit befugt sein, die Ankunft und Abfahrt aller ihrer in Deug mündenden und von dort abfahrenden Qüge nach der Centralstation Côln der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft zu ver- legen, insofern sie sich mit leßterer darüber verständigt hat. Die zur Mit- benußung der Brücke verstatteten Bahnverwaltungen sind, so lange die Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft sih im eigenthümlichen Besitze der Brücke befindet, gehalten, die von ihnen erhobenen Brückengelder an die Hauptkasse der Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft allmonatlih abzufüh- ren, und außerdem verpflichtet, an der Deckung der zu einer vierprozentigen Verzinsung des zinspflichtigen Brücken-Anlage-Kapitals eventualiter entstehen- den Ausfälle zu gleichen Theilen zu partizipiren, und zwar beispielsweise zur Hälfte, wenn nur einer fremden Bahnverwaltung, zum dritten Theile, wenn zwei fremden Bahnverwaltungen, und so weiter, die Mitbenugzung der Brücke verstattet wird. Die Höhe der eventuellen Kinsenausfälle berech- net sich durch Abzug der Brückengeld- Einnahmen aller betheiligten Bahnver- waltungen von der Summe der vierprozentigen Zinsen des zinspflichtigen Brücken-Anlage-Kapitals und aller Brückenunterhaltungs- und Brüdckenper- sonal-Ausgaben.

Wiinisterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Papierfabrikanten Heinrih Völter zu Heiden- heim a. B. im Königreih Württemberg unter dem 3. Juli 1861 für die Dauer von fünf Jahren ertheilte Patent

auf ein System von Maschinen zur Verfeinerung des Papierstoffes in ihrem durch Zeichnung und Beschreibung

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erläuterten ganzen Zusammenhange ohne Jemand in der |

Benußung bekannter Theile zu beschränken,

ist auf fernere drei Jahre; vom 3. Juli 1866 an gerehnet , verlän- |

gert worden.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur

möglisten Förderung der patriotishen Wirksamkeit aller derjenigen, | welche sich der Sammlung und Beförderung von Beitrags - Gegen- | ständen zu Gunsten der ausgerückten Preußischen Truppen unter- | ziehen, die Königlichen Postanstalten und die Königlichen Directionen | der Staats - Eisenbahnen angewiesen worden sind, alle Sendungen, | welche an die Reserve-Lazarethe, die Lazareth-Reserve-Depots und die | zu bildenden Lokal- und Provinzial - Comité’s zur Sammlung pa- | triotischer Gaben gerichtet sind, oder von diesen Lazarethen, Depots | resp. Comité's abgesandt werden und mit der Bezeichnung »für | ausgerückte Preußische Truppen« oder einem ähnlichen Vermerke im | Begleit- resp. Frachtbriefe versehen find, porto- resp. frachtfrei zu |

befördern.

Die Pakete, welche bei der Post aufgegeben werden, dürfen | einzeln das Gewicht von 20 Pfd. nicht übersteigen. Nur an den- | jenigen Orten, an denen sih feine Staats-Eisenbahn-Station befin- | det, welche die Beförderung bis zum Bestimmungsorte ganz oder | theilweise ausführen fann, werden auch Packete im Gewicht von | über 20 Pfd. bei der Post angenommen, wenn se im Uebrigen |

ihrer Beschaffenheit nach zur Beförderung mit der Post geeignet sind. Mehrere Pakete, die einzeln nicht über 20 Pfd. wiegen, kön- nen auf einen Begleitbrief zusammengehörig versandt werden. Außer diesen allgemeinen Vergünstigungen is dem Kommissa- rius und Militair-Jnspecteur der freiwilligen Krankenpflege bei der Armee, Wirklichen Geheimen Rath Grafen Eberhard zu Stolberg-

worden. 4 Berlin , den 14. Juni 1866. Der Minister für Handel, Geroerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jyenpligy.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

U 2:0 era) :t Mt der Studirenden von den landwirthschaftlichen Akademieen des Staates im Sommer- Semester 1866,

zahl.

Bezeihnung der Akademie.

Gesammt-

Neu einge- treten

srüheren Se- mestern Hospitanten.

Bestand aus

Staats - und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena Landwirthschaftlihe Akademie Prosfau | Landwirthschastlihe Akademie zu Poppelsdorf . 41 Landwirthschastliche Akademie zu g

zusammen [112

Von diesen 174 Akademikern sind:

aus der Provinz Preußen Brandenburg . Pommern Schlesien Posen Sachsen Westfalen

Ÿ Rheinpreußen .….…., A

aus den Hohenzollernschen Landen .…...…..

zusammen Inländer 105

aus den übrigen deutschen Staaten. ........ 51 aus dem Auslande ¿ves B

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S Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß mit dem f. Oktober d. N, ein neuer Kursus in dem Schullehrer - Seminar zu Oranienburg beginnt und die Prüfung der Aspiranten auf den 9, 10. und 11. August d. J. von uns anberaumt worden ist.

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| Diejenigen, welche die Aufnahme in das gedachte Seminar | nachzusuchen beabsichtigen, werden aufgefordert, bis zum 1, August | d. J. mit dem betreffenden Gesuche

a) einen von ihnen selbs abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher auper den nöthigen Personal - Nachrichten den Gang ihrer Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt, :

b) ihren Tauf- und Confirmationsschein,

c) ein Zeugniß ihres Seelsorgers über ihre sittlihe und religiöse Befäbigung zum Schulamte und ein Zeugniß über ihre un- tadelhafte Führung,

d) ein ärztliches Gesandheitsattest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Tmpfung der Schugblattern bescheinigt sein muß,

e) ein Attest über die in den lehtverflossenen zwei Jahren erneuerte

__ Poen-Jmpfung,

t) ein Bildungszeugniß, welches sich über die Fähigkeit, den Fleiß und die Fortschritte des Präparanden bestimmt ausspricht,

82) eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, wie viel sie an Kostgeld auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen im Stande sind, :

an den Herrn Seminar - Direktor Dr. Crüger in Oranienburg ein-

| zureichen und dessen weitere Anweisung zu gewärtigen.

Wegen der übrigen Bedingungen der Aufnahme wird auf die

| in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1861 Stü 35 Seite 268 und in dem Amtsblatt der Königlichen Regie- | rung zu Franfkfurt a. O. de 1861 Stück 35 Seite 205 veröffent- | lichte Nachriht Bezug genommen.

Wernigerode und seinen von ihm mit Legitimationsscheinen ver- | sehenen Organen in Angelegenheiten der freiwilligen Krankenpflege | die Portofreibeit für die eingehende und abgesandte Korrespondenz | auf den Preußischen Posten, freie Fahrt auf der Post und den | Staats-Eisenbahnen in 11. resp. 111, Klasse, so wie endlich die ge- | bübrenfreie Benugung der Staats - Telegraphen - Linien gewährt |

Berlin, den 11, Juni 1866. Königliches Provinzial-Schul-Kollegium. Reichenau.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Universität Breslau von Ostern bis Michaelis 1866.

Bon Michaelis 1865 bis Ostern 1866 find gewesen... 944 Davon find abgegangen 128 Es find demna geblieben ais ad amit cis Aeiteiti a . 816 Dazu find in diesem Semester gekommen Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 968 Die evangelish-theologische Fakultät | Jnländer. 87 zählt Ausländer (1 : 88 Die katholish-theologishe Fakultät { Juländer. 182 zählt Ausländer Os Die juristishe Fakultät zählt ntt E 10D Die medizinishe Fakultät zählt .…. | e: 8 | 200 / a) Jnländer m. d. Zeugniß - 299 : b) Jnländer m. d. Zeugniß Die philojo- der Nichtreife nah YŸ. 39 phische Fa- des Prüf.- Neglem. vom fultät zählt 4. Juni 1834 1 c) Junländer ohne Zeugniß d. Neife n. §. 36 d. Regl. 39 ¿ d) Ausländer M Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiefige Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) solche, deren Jmmatriculation noch in suspenso ist 3 2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten 3) Oetonomal e l 24

Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zubdrer ift. 91 Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil Breslau, im Mai 1866.

®) Davon entfallen: 1) auf philosophish-historische Studien 2) auf mathematisch-naturwissenschaftlihe Studien 85 3) auf Bergwissenschaften 5

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