1866 / 140 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1979 Verwundeten und Erkrankten, geeigneten Gaben an Material und | lin, den 3. April 1866 bierdur Corporationsrechte in Gnaden

Naturalien angenommen. verleihen. Berlin, den 7. Mai 1866

1978 | besorgen und ist befugt, im Namen des Vereins Verträge jeder Art, | insbesondere auch Vergleiche mit dritten Personen abzuschließen, Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter | Rechte des Vereins zu cediren, darauf Verzicht zu leisten, Quittungen und erkrankter Krieger. | und Löschungs-Konsense zu ertheilen, Prozesse zu führen, die Ent- F. 1. | \cheidung von Streitigkeiten \chiedsrichterlihen Aussprüchen zu unter- | werfen, Eide zu erlassen, für ges{chworen anzunehmen oder Namens | des Vereins zu leisten und die Ausübung dieser Befugnisse anderen

Statut des

g. 11.

Die Geldmittel des Vereins zerfallen in: |

a. den Centralfond, | V ilhelm,

b. die Spezialfonds. | A. F) f vonRoon. von Mübler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg.

Der unter dem Namen Zum Centralfond fließen : Sf, 4415

Preußischer Verein zur Pflege im Felde verwundeter | | Personen zu Übertragen.

an sich rechtsgültige Weise mit dritten Personen Namens des Ver-

und erkrankter Krieger gebildete Verein bezweckt :

1) ‘in Kriegszeiten im Anschlusse an die Königliche militairische | Lazareth- und Hospital-Verwaltung bei der Heilung und Pflege |

der im Felde verwundeten und erkrankten Krieger mitzuwirken ; das Central - Comité durch ein von dem Vorsigenden oder dessen

2) in Friedenszeiten die dazu geeigneten Vorbereitungen zu | | zu Berlin zu bestätigendes Attest.

treffen. Die Wirksamkeit des Vereins richtet sich mithin darauf: A. durch seine Thätigkeit und seine Mittel die für einen Kriegs-

fall zur Aufnahme, Heilung und Pflege der Verwundeten und |

Kranken im Felde geeigneten Einrichtungen an Personal und | üssen 1 | Central-Comité’s und mindestens 2 Mitgliedern desselben vollzogen sein.

Material vorbercitend zu vervollkommnen und zu verstärken ; bei ausbrechendem Kriege die militairischen Sanitätsbehörden

“und Anstalten mit den ihm zu Gebote stehenden Kräften und

Mitteln zu unterstüyen. i j » Der Verein gründet seine Wirksamkeit und seine Beziehungen zu den

gleichartigen Vereinen auswärtiger Staaten im Allgemeinen auf die Be- | \{lüs}se der internationalen Konferenz in Genf vom Oktober 1863, ins- | besondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Re- |

gierungen abgeschlossenen, von Sr. Majestät dem Könige unter

dem 4. Januar 1865 bestätigten internationalen Vertrag d, d, 22. August 1864. Der Verein führt das Motto:

Militi pro rege et patria vulnerato,

und bat seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Stadtgericht zu

Berlin. C. e

Provinziäl-, Kreis- und Lokal-

Vereine.

Es ist bierzu ein Central « Comité gebildet, welches in Berlin seinen Sih hat.

In den einzelnen Provinzen, beziehungsweise Kreisen und Ort- chaften, sollen, so weit es noch nicht geschehen, zu diesem Zwecke Provinzial- resp. Kreis- und Lokal-Vereine als Unter - Abtheilungen

Central-Comité.

des Gesammt-Vereins und mit diesem zu Einer Corporation ver- |

einigt; gebildet werden.

Kreis» und Lokal-Vereine in regelmäßiger Verbindung. Sobald in einer Provinz ein Provinzial-Verein gebildet und mit einem Statute versehen ist, treten die Eingesessenen der betref-

Das Central - Comité steht mit den Comíité's der Provinzial-, | | den aus ihren Spezialfonds vorzugsweise zu beschaffenden Bedürf-

fenden Provinz, welche bisher der in Berlin für die obgedachten | Qwecke bestehenden, Central-Verein genannten, Haupt-Abtheilung des | Vercins angehörten, in den Provinzial- , resp. Kreis- oder Lokal- |

Verein, in dessen Bezirk sie sich befinden, Über.

Der sogenannte bisherige Central-Verein wird fortan als Pro- | vinzial-Verein für die Provinz Brandenburg oder als Lokal-Verein |

für Berlin fortbestehen. Ç. 8. Central-Comite.

Die oberste Leitung der Vereinsangelegenheiten und die Vertre- tung des Vereins (§. 1) nach Außen erfolgt durch das Central- Comité {§. 2). Dasselbe besteht aus mindestens 24 Mitgliedern, welche von dem gegenwärtigen Vorsiande, welcher bisher die Ange- legenheiten des Vercins geleitet hat, durch Cooptation ergänzt werden.

Mindestens fünfzehn von diesen Mitgliedern müssen in Berlin wobnbaft sein.

Die Staatsregierung ernennt drei Kommissarien, welche als solche Mitglieder des Central-Comité's find, um demselben berathend zur Seite zu fieben und zu vermitteln, daß die Thätigkeit des Vereins den diesfälligen Bedürfnissen der Militair - Verwaltung entsprechend und im An- lage an die fstaatlihen Feld - Lazaretb - Einrichtungen geregelt werde.

Jedes Provinzial-Comité ist befugt, cin Mitglied seines Vor- fiandes als Deputirten zu den Sigzungen des Central - Comité's zu entsenden, welches mit vollem Stimmrecht an denselben Theil nimmt.

§. 4

_Daës Central-Comité wäblt aus seiner Mitte einen Vorsigenden und zwei Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter und einen Schatmeister.

: Dasselbe wird durch den Vorsizenden zusammenberufen, welcher auf Antxag vou drei Mitgliedern jeder Zeit eine Sizung anbe- raumey muß.

_Die Beschlüsse des Central - Comité’s werden durch Stimmen- mehrheit gesaßt; bei Stimmengleihheit entscheidet das Votum des Borfigenden.

4. 5

Das Central-Comité hat alle Verhandlungen mit Behörden zu

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Alles, was das Central-Comité auf eine

eins verhandelt, is für denselben verbindlich. Seine Legitimation vor Gerichten und anderen Behörden führt

Stellvertreter auszustellendes, von dem Königlichen Polizei-Präsidium

Die Insinuation gerichtliher Verfügungen und Vorladungen erfolgt mit verbindliher Kraft für den Verein an den Vorsihenden

oder einen seiner Stellvertreter. i d Die Urkunden des Vereins müssen von dem Vorsißenden des

G: O. Qu dem Geschäftskreise des Central-Comité's gehören außerdem: 1) die internationalen Beziehungen zu den außerpreußischen Vereinen und Behörden ; 2) die Verhandlungen mit den Königlichen Behörden über die allgemeinen Angelegenheiten des Vereins ; 3) die allgemeine Organisation des Vereins ; ) die Anordnung und Leitung der General-Versammlungen ; 9) die Rechnungslegung j ) die Berathung und Beschlußnahme über die aus dem Central- fond zu treffenden Maßregeln in Fricdenszeiten zu dem ad 1A bezeichneten Zwee ; die Berathung, Beschlußnahme und Leitung aller bei aus- brechendem Kriege und während dessen Dauer nach §. 1. B. zu treffenden Maßregeln ; die Verwaltung des Centralfonds ; die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereins; die Verhandlungen mit den Comité's der Provinzial- und resp. Kreis- und Lokal-Vereine über die Gegenstände ad 6 bis 9, sofern niht das Statut des betreffenden Provinzial - Vereins bestimmt, daß die Verbindung des Central-Comité’s mit den Kreis- und Lokal-Vereinen nur durch das Provinzial - Comité stattfinden soll. Bei herannahendem und ausgebrochenem Kriege erhält das Central-Comité die Provinzial- resp. Kreis- und Lokal-Vereine von

nissen und den Orten, wo Hülfe nöthig is, in Kenntniß, wozu das- selbe durch sein stetes Einvernehmen mit den Militair - Central - Be- hörden und die Berichte seiner auf den Kriegss{auplay zu entsen- denden Agenten in den Stand geseht wird. Gi: é. Geschäfts-Ordnung.

Das Central-Comité is} befugt , seine Geschäfts-Ordnung selbst- ständig festzustellen, die Befugnisse der §. 4. bezeichneten Personen im inneren Geschäftsverfehr, so wie die Bildung von Ausschüssen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschästsbetriebes zu be- {ließen und deren Kompetenz zu ordnen.

Beschlußfassungen über den Ankauf oder die Veräußerung von Grundstücken, oder über die Anlegung von Kapitalien zu anderer als depositalmäßiger Sicherheit können nur in ciner Comité-Sißung erfolgen, zu welcher sämmtliche Mitglieder mindestens ® Tage vor

| der betreffenden Sißzung unter Angabe der Tagesordnung einzu-

laden sind. i ck

Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins (§. 1) wird Jeder, der einen jährlichen regelmäßigen Geldbeitrag zu den Zwecken des Vereins zu leisten sich verpflichtet.

Als Wohlthäter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche

demselben einmalige Gaben p

Das Minimum des jährlihen Beitrages, sowie die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft der Provinzial-, Kreis- und Lokal- Vereine werden durch deren spezielle Statuten festgestellt, welche dem Central-Comité zur Genehmigung vorzulegen sind, und keine Be- stimmungen enthalten dürfen, die mit gegenwärtigem Hauptstatut in Widerspruch stehen.

Mit der erfolgten Bestätigung des Statuts tritt der betreffende Provinzial-, Kreis- oder Lokal - Verein, als Abtheilung des Haupt- Vereins, ins Leben. „s

Mittel des Vereins. Der Verein gründet seine Mittel in Friedenszeiten auf Geld-

beiträge. , i Bei ausbrechendem Kriege werden außer, Geld beiträgen alle,

zur Förderung der Unterbringung, Heilung und Pflege der im Felde -

1) mindestens ein Drittheil der Beiträge der Mitglieder der Provinzial- resp. Kreis- und Lokal-Vereine, insofern nicht ein-

zelne Vereine die Abführung einer größeren Summe an den | Centralfond beschließen sollten. Der Rest der Beiträge bildet den Spezialfond des betreffenden Provinzial-, Kreis+ oder Lokal- |

Vereins ;

2) die Beiträge, welche einzelne Wohlthäter dem Centralfond un- |

mittelbar zuwenden. Der Centralfond wird in Berlin von dem Central - Comité

verwaltet. 1 ' i Jeder Provinzial- resp. Kreis- und Lokal-Verein verwaltet seinen

gebildet wird.

Die Provinzial-, Kreis- und Lokal-Vereine führen jährli im | deSwidrige Verfahren einer Mehrzahl Jhrer bisherigen Deutschen | Bundesgenossen zu einem Schritte gezwungen worden, durch welchen das bestehende Europäische Vertragsreht wesentlich alterirt wird.

Februar den statutenmäßigen Antheil ihrer Einnahme des verflossenen Jahres (vid, oben Nr. 1) an die Central-Kasse in Berlin ab. Sie senden gleichzeitig einen summarischen Abschluß der Einnahmen und

Ausgaben ihrer Spezialfonds an das Central-Comité zur Kenntuiß- |

| im shroffsten Widerspruch mit dem Geist und Wortlaut der Bun- des-Akte am 11, Juni d. J. die Mobilisirung des gesammten außer | preußischen Bundesheeres in Antrag gebracht und zwar wegen an- | geblicher Gefährdung seines Besißstandes in Holstein durch Preußi- | scher Seits gebrauchte Selbsthülfe, unter Berufung auf Art. 19 der

nahme. H Es ist den Provinzial-, Kreis- und Lokal-Vereinen gestattet,

cinen Theil der zu ihrem Spezialfond gehörigen Gelder zur Unter- stügung der aus dem betreffenden Bezirk stammenden, im Kriege ver- stümmelten oder invalide gewordenen Krieger fowie der Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen zu verwenden. Gu LA. General-Versammlung. Alljäbrlih im März wird durch den Vorsigenden des Central-

Comité's eine General - Versammlung des Vereins berufen, an | telst des leyteren sollten solhe Streitigkeiten zwishen Bundesgliedern

welcher : s : A 1) die Mitglieder des Central-Comiteë®),

2) für jeden Provinzialverein sechs von demselben zu deputirende Mitglieder Theil nehmen.

Z) Jn Provinzen, ¡ od 2 i i bleibt es jedem Kreis- resp. Lokalvereine überlassen, ein Mit-

die Minisler des Krieges, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegen- beiten, der Justiz und des Innern.

Nichtamtliches.

Preußen- Berlin, 15. Juni. Se. Majesiät der König

sahen heut Vormittag durhmarschirende Truppen , empfingen die Prinzen Sergei und Georg von Leuchtenberg Kaiserliche Hoheiten “und nahmen militairische Meldungen , sowie den Militair - Vortrag

Spezialfond , der aus den übrigen Einnahmen des betreffenden | und den Vortrag des Ministers des Königlichen Hauses entgegen.

Rereinë nah Abzug der an den Centralfond abzuliesernden Beträge | , : i : ; i ; V in Wien, Wirklichen Geheimea Rath Freiherrn von Werther,

Ferner empfingen Allerhöchstdieselben den bisherigen Gesandten

Die Regierung Sr. Majestät des Königs is dur das bun-

Oesterreich, dessen Heeres-Massen unsere Grenzen bedroben, hatte

Wiener Schluß-Akte.

Dieser Artikel bildet aber nach dem bisherigen Bundesrechte

feinen Anhalt für kriegerische Vorkehrungen des Bundes. Er ist | vielmehr nux der Ausgangspunkt für das durch die folgenden Artikel

der Wiener Schlußafkte vorgeschriebene rechtliche Verfahren. Mit-

beigelegt werden, welche in die verfassungsmäßige Kompetenz des Bundes fallen und für dieses rechtliche Verfahren enthält \{ließlich

in welchen kein Provinzial - Verein besteht, |

die Executions-Ordnung die weiteren Vorschriften. Eine Mobilisirung odex Aufstellung des Bundesheeres guf

| Grund der Bundeskriegs-Verfassung gegen ein Bundesglied kennen

qlied zu wählen, welches an der General-Versammlung Theil |

zu nehmen berechtigt ist. 20 ne

Erscheinen von solchen Mitgliedern aus einer Provinz in der General-Versammlung mehr als 6, so haben sie doch nur 6 Stimmen zu führen , und müssen nah einfaher Mazjori-

tät in \sich diejenigen sechs Personen wählen , welche für die | betreffende General - Versammlung eine Stimme führen sol- | | troy des; von Seiten Preußens dagegen erhobenen Protestes in der

len ; die übrigen wohnen der Versammlung nur als berathende Mitglieder bei. g. 13. An der General-Versammlung wird vom Central-Comité Über die Wirksamkeit des Vereins (§. 1) und dessen Vermögenslage Rechen-

schaft abgelegt. | ! | | Dieselbe wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen be-

stehenden Auss{huß , welcher in Gemeinschaft mit einer , von dem

Vorsizenden zu bestellenden Kassen - Kommission acht Tage vor der nächsten General - Versammlung die Rechnungsabschlüsse des vorher- gehenden Jahres zu prüfen hat. ¿

sammlung vorhergehende Rechnungsabnahme beruft der Vorsigende drei nicht zum Central - Comité gehörende Mitglieder, welche die

Functionen des Ausschusses Übernehmen.

Anträge, welche in der General - Versammlung zur Berathung

fommen sollen, müssen dem Vorsißenden des Central - Comités vier Wochen vor derselben \christlich mit Motiven mitgetheilt werden.

Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei |

Stimmengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. : Sofern dergleichen Anträge Abänderungen der gegenwärtigen Statuten betreffen, bedürfen die darauf zu fassenden Beschlüsse einer Mehrheit von zwei ODritttheilen der Anwesenden. Die in richtiger Form gefaßten Beschlüsse der General - Ver- sammlung sind für das Central-Comité und für den Verein bindend.

Für die der ersten General - Ver- |

Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der | Ministerien des Innern, des Krieges und der geistlihen Ange-

legenheiten. Gl f 50 Aenderungen des Vereinszweckes können ohne Königliche Ge-

nebmigung nicht vorgenommen werden.

Auf den Bericht vom 29. April d. J. will Jh dem »Preußi-

|

schen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erfrankter Krie- | ger« auf Grund des hierneben zurücffolgenden Statuts d, d. Ber- |

die Bundesverträge nicht. Eine solche steht im direkten Gegensay zu dem Artikel 2 und dem Artikel 11, Alinea 4, der Bundesakte,

welche Artikel, als Artikel 54 und 63 der Wiener Kongreß-Akte vom

N cgunl 1815 auch einen Bestandtheil des europäischen Rechtes ildeten.

Beides, das Bundesrecht 1oie das europäische Recht mußte hier- nach durch den österreichischen Antrag verlezt werden. Als derselbe

Bundestagssigung vom 14. Juni dennoch zur Verhandlung gelangt und von der Bundesversammlung mit einfacher Majorität zum Be- {luß erhoben worden, bat der Königliche Bundestagsgesandte Na- mens Sr. Majestät des Königs den dadurch vollzogenen Bruch des

| Bundes konstatirt und unter Wahrung aller aus dem bisherigen Bundesverhältniß Preußen noch zustehenden oder entspringenden Rechte

die Bundesversammlung verlassen. gi Die Erklärung des Königlichen Bundestagegesandten lautet wie olgt : :

Nachdem die hohe Bundesversammlung ohnerahtet des von dem Gesandten im Namen seiner Allerhöchsten Regierung gegen jede geschäftliche Behandlung des österreichishen Antrages eingelegten Protestes zu einer dem entgegenstehenden Beshlußfassung geschrit- ten ist, hat der Gesandte nunmehr die ernste Pflicht zu erflillen, hoher Versammlung diejenigen Entschließungen kundzugeben , zu welchen , gegenüber der soeben erfolgten Beschlußfassung des Ge- sandten Allerhöchste Regierung in Wahrung der Rechte und Interessen der preußischen Monarchie und ihrer Stellung in Deut sch- land zu schreiten für geboten erachtet. Der Aft der Einbringung des von der K. K. österreichishen Regierung gestellten Antrages an sich selbst steht nach der festen Ueberzeugung des Königliéhen Gouvernements zweifellos mit der Bundesverfassung in offenem Widerspruch und muß daher von Preußen als ein Bruch des Bundes angesehen werden.

Das Bundesrecht kennt Bundesgliedern gegenüber nur ein Executionsverfahren, für welches bestimmte Formen und Voraussezungen vorgeschrieben sind. Die Aufstellung eines Bun- desheeres gegen ein Bundesglied auf Grund der Bundeskriegs- verfassung sind dieser eben #0 fremd, wie jedes Einschreiten der Bundesversammlung gegen eine Bundesregierung außerhalb der Normen des Executionsverfahrens.

Insbesondere aber steht’ die Stellung Oesterreichs in Holstein niht unter dem Schuß der Bundesverträge, und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreih kann nicht als Mitglied des Bundes für das Herzogthum Holstein betrachtet werden.

S R B S O C E R T T E E E R N E T E E H E E ELS c g Ee; airs R A ie r p ee Datum an da M T inter wn iw zMGÄW Da tTT Serie ibielTTn wi SE A Zit n ie x ri Z f É E E - / Z R D Sg f J - E T i I a d