1866 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Termine zurücszuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale Sonn.

Die gerünbig en Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren, vom Schluß des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobênen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 1. Titel 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mar enlans,

Zitis-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch foll demjenigen , welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-Verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei-

bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- |

frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons

bis zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den Vins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Stuhm, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- händigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Jnhaber der Schuld- verschreibung, sófern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögén.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung. unter unserer Unter- |

\chrift ertheilt. Stub) den. ten... 1866.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

Yinscoupon zu der Kreis-Obligation des Stuhmer Kreises 11. Emission. s über Thaler zu Prozent Zinsen Thaler Silbergrosthen.

Der Änhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe

in der Zeit vom ten DIS s resp, vom bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-

Obligation für das Halbjahr vom . bis (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kominunal- Kasse zu Stuhm.

Stuhm, den . Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise. Dieser Zins-Coupon is} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

Dal on zur Kreis-Obligation des Stuhmer Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Stuhmer Kreises 11. Emission

IAE Mr über Thaler à Prozent Winsen, die ..te Serie Zins - Coupons für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Stuhm, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ift.

Stuhm, den ten

Die ständische Krei-Kommission für den Chausseebau im Stuhmer Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1866 betref- fend die Genehmigung des revidirten Statuts der Magdeburger Privatbank.

. „ten |

mit |

| Millionen Thaler zu erhöhen.

Samnulung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 23. Juni 1866.

Wilbelm. von der Heydt.

An den Finanz - Minister, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Justiz - Minister.

An die Stelle des durh Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1856 ge- nehmigten Statuts und der durch die Allerhöchsten Erlasse vom 7. Juni 1858 und 29. Juni 1861 genehmigten Nachträge tritt das folgende revi- dirte Statut:

: Dittell. Bildung, Siz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. R H

Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich zum Betriebe von Bank- geschäften eine Actien-Gesellschaft gebildet, für welche fortan die Bestimmun- gen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesezbuches und des Einführungs- Geseyes vom 24. Juni 1861 maßgebend sind, und welche die Firma führt:

» Magdeburger Privat-Bank «. |

Die Gesellschaft hat ihren Siß und Gerichtsstand in Magdeburg. 5 (

Sie bezweckt, Handel, Industrie und Gewerbe zu beleben.

g. 3. Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 30. Juni 1881 bestimmt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Noten - Privilegium der Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1816 und des Geseßes vom 7. Mai 1856 besteht, aufge- hoben oder modifizirt werden, so erlisht die Genehmigung der Magdeburger Privat-Bank, sechs Monate nah Publication des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung. Stel L Grundkapital, Actien und Actionaire. §. ‘4. | Das Grundkapital beträgt vorläufig eine Million Thaler; es ist in | zweitausend Actien , jede zu Fünfhundert Thaler, getheilt , welche auf den Namen lauten und nach dem beigefügten Schema A. ausgefertigt sind. V D:

| Die Actien sind nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes | Actienbuch der Gesellschaft eingetragen. Zu denselben werden alljährlich | zahlbare, auf den Jnhaber lautende Dividenden - Scheine für je fünf Jahre

nach dem ¿Formulare B. ausgegeben und nach deren Ablauf gegen Einlie- | ferung des beigegebenen Talons nah dem Schema C. erneuert. Das Eigen- | thum der Actien kann auf jede rehtsgültige Weise verändert werden.

__ Die Actien sind jedo einzeln nicht theilbar und deshalb theilweise | Eigenthums-Uebertragungen unzulässig.

| Jeder Actionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Actien Antheil | an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Ge- | sellschaft. §. 7. | In Bezug auf abhanden gekommene Dividendenscheine is das Morti- fications-Verfahren nicht zulässig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 57) | unter Angabe der Nummer anmeldet und den stattgehabten Besiy durch | Vorzeigung der Actien oder sons wie in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividenden - Scheins ausgezahlt werden. | Auch abhanden gekommene Talons können nicht amortisirt werden. | Die Ausreichung der neuen Serie von Dividenden-Scheinen erfolgt, | wenn der dazu bestimmte Talon niht eingereiht werden kann, | an den Präsentanten der betreffenden Actie, J|| aber vorher der Verlust der Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt

und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen

worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf

| die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 8 :

Der Aufsichtsrath kann beschließen , das Grundkapital bis auf zwei lic i: : Der Aufsichtsbehörde ist vor jeder weiteren Emission der Actien die Volleinzahlung der vorhergehenden Emission nach-

| zuweisen und demnächst von der wirklih erfolgten Erhöhung des Grund-

Auf Jhren Bericht vom 16. Juni d. J. will Jch das in der außerordentlihen General - Versammlung der Magdeburger Privat- Bank vom 19. Dezember v. J. unter Aufhebung des Gesellschafts- Staiuts, genehmigt den 30. Juni 1856 (Ges. - Samml. S. 637) | und der Statut - Nachträge , genehmigt den 7. Juni 1858 (Ges.- Samial. S. 325) und 29. Juni 1861 (Ges.-Samml. S. 711) zur | Annabme gelangte , in der anliegend zurückerfolgenden notariellen Verhandlung vom 13. Juni d. J. enthaltene Revidirte Statut hier- dur genehmigen und zugleich der Magdeburger Privatbank die bei | ihrer Errichtung auf Grund des Gescßes vom 17. Juni 1833 (Ges.- | Samunl. S. 75) ertheilte Ermächtigung zur Ausstellung von Noten | bis zu dent Betrage von Einer Million Thaler auch für die fernere | funfzebnjährige Dauer ibres Bestehens unter den in dem Revidirten | Statut festgeseßten Bedingungen ertheilen. Dieser Mein Erlaß |

| gen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig

Kapitals Anzeige zu machen. 9.

Bei der Zeichnung der Actien A neuen Emission sind zwanzig Pro- gent des gezeichneten Betrages zur Kasse der Gesellschaft gegen Empfang eines Quittungsbogens nach dem beigefügten Formulare D. einzuzahlen. Diese Quittungsbogen lauten auf den Namen.

6. 10;

Die ferneren Einzahlungen dae gezeichneten Beträge für eine neue Actien-Emission erfolgen nach Bedürfn1ß der Gesellschaft in Raten von 10 bis 29 Prozent auf die zu veröffentlihenden Aufforderungen des Ausfsichts- rathes. Wer der Zahlungs-Aufforderung zur festgeseßten Zeit nicht nach- fommt, verfällt in eine Conventionalstrafe von zwei Thalern für jede Actie.

Bleiben die ferneren Aufforderungen zur Zahlung, welche nah Maß- gabe des Artikel 221 des Handelsgeseybuchs zu erlassen sind, bis zum Ab- lauf des bestimmten Schlußtermins erfolglos, so gehen die säumigen Actionaire ihre Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlun- An Stelle der ungültig gewor-

ist nebst dem beiliegenden Repidirten Statute (a) durhch die Geseh-

Graf von Jhenpliy. Graf zur Lippe.

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denen Quittungsbogen , welche nach Betrag und Nummer dur den Auf- | sichtsrath bekannt zu machen sind, werden neue Quittungsbogen ausgefertigt und für die Gesellschaft verkauft. vi

C

Sobald der volle Betrag für jede Actie mit Fünfhundert Thaler Preußisch Courant zur Gesellschafts-Kasse eingezahlt ist, wird die Actie selbst gegen Rückgabe des E N O ;

Wie die bereits kreirten Actien der Gesellschaft werden die einer neuen Emission jede zu Fünfhundert Thalern auf den Namen lautend nach dem Schema A. ausgefertigt und nach fortlaufenden Nummern in das Actien- | buch der Gesellschaft eingetragen. Es werden denselben alljährlich zahlbare, auf den Jnhaber lautende Dividendenscheine für je fünf Jahre nach dem Formulare B, so wie Talons nach Schema C. beigegeben.

19, Alle von den Gesellschafts - Organen ausgehenden Bekanntmachungen wenn sie dem Staats-Anzeiger,

an die Actionaire gelten für gehörig erfolgt, | dem Magdeburger Korrespondenten (neue Magdeburger Zeitung), der Magde- burgischen Zeitung und der Berliner Börsen - Zeitung inserirt sind. Jm Falle eins dieser Blätter eingeht, bestimmt die nächste General - Versamm- lung, welches andere Blatt an die Stelle des eingegangenen treten da Dieselbe fann auch, abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, andere Ge- sellschaftsblätter festseyen, welche zur Publication von Bekanntmachungen dienen sollen. Jede in den Gesellschaftsblättern eingetretene Aenderung ist in den bisherigen Gesellschaftsblättern, soweit dieselben nicht eingegangen sind, nt zu machen. E N Titel ll, Von den De der Bank. Die Bank is zur Erreichung der im §. 1. und 2. angegebenen ugt: j S E und trockene Wechsel, die im Jnlande zahlbar sind, zu dis- fontiren und Wechsel auf Pläße des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung D Den und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen gur unter aus- drücklichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden O | ständnisse zwischen dem Oirektor und den beiden nah §Ÿ. 43 des

Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am Schlusse des Geschäftsjahres eine Verminderung des Grund - Kapitals um mehr als den vierten Theil desselben, so is die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nathgewiesenen Be- trag des Grund-Kapitals zu Le

Die Noten dürfen nur auf Bbitlcit von zehn Thalern, zwanzig Tha- lern, funfzig Thalern und hundert Thalern preußisch Courant ausgestellt

| werden.

In welchen Abschnitten dieselben zu emittiren sind, darüber fönnen von

den Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der ¡Finan-

zen besondere Bestimmungen gegeben werden. L. E Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in folgenden

Apoints emittirt : 200,000 Thlr. à 100 Thlx. 300,000 Thlr. à 50 Thlr, 400,000 Thlr. à 20 Thlr, 100,000 Thlr. à 10 Thlr. L. 10, # n Die Bank is verpflichtet , die Noten auf Verlangen der Inhaber dei der Präsentation sofort »yin Magdeburg« gegen klingendes Courant einzulösen. e R : : L Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Der Jnhalt dieses Paragraphen und des §. 20 ist auf jeder Note

deutlich abzudrucken, / : f Q. T9.

. / L L L Der Gesellschastövorstand und der Aufsichtsrath sind dafür verantwor lich, daß jederzeit ein dem Betrage Der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungêmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste in diskontirten Wechseln in einer besondern unter dreifachem Ver- \{lu}se zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. E Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre übrigen sämmtlichen E h 8 der Noten. U C ; Von den speziellen Rechten der Bank. ÿ. 20. : Der Bank steht das Recht zu, die von ihr l Eintösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine

ausgegebenen Noten zur bei Vertnet-

Statuts dem Vorstande zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsraths

für die Bank erworben worden. E f i Kredit und Darlehne zu bewilligen / jedo nicht auf längere Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von

a) Urstossen und Waaren , die im Inlande lagern

ben nicht unterworfen sindj_ b) von inländischen Staats -, Kommunal- oder anderen unter Auto-

tät des Staats , von Corporationen oder Gesellschaften ausgege- I Aibiveen auf den Jnhaber lautenden Papieren , so wie von Wechseln auf Pläße des Auslandes , desgleichen von un- gemünztem oder gemünztem Gold und Silber. E “Inländische Papiere y die auf den Namen lauten / A Rit, Regel nit belieben iverden. Ausnahmen bestimmt die s : Instruction für den Gesellschasts-Vorstand. Der A Ms e Fommissars des Staats gegen die Beleihung von Papieren die ist für die Gesellschaft maßgebend. oder der Actien anderer

untersagt. i - 3) Beleihungsfähige Effekten der

N i Metalle oder frem nzen z i 1 E Pi darf der Anfauf von inländischen Staats- , Kom-

munal- oder anderen, unter f den Tnhaber lautenden geld-

und dem Verder-

bis zu dem

festgese ten Betrage | ul Drittel des eingezahlten Stamm ©as Jncasso von Wechseln, ( ten „beats und verzinsliche und unver Verbricfung, jedoch gegen Empfangs-Bescheinigungen, Namen des Einzablers lauten dür Eigen!hümern der solchergestalt einkassi der und Effekten in Conto-Corrent- oder in Die verzinslichen Depositen dürfen nur gungsöfrist von min

men werden , niemals aber den doppelten Betrag des jeweiligen

5) Noten nach näherer Vorschrift der

N u d bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht

| f ine Kapitalien auf Hypothek unterbringen. E sonde E U, Agenturen E der Provinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte ie Le D liaioa | nach der ihnen vom Aufsichtörath zu ge enden N Leut wixd 0A

ii âsenti 16)

i ihnen präsentirten Noten (§. 16) aibang

M O ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt : G U. tin M

Die Bank zahlt und rechnet in pen Silbergelde

| he dur, das Münzgesey vom 2. 1897 M S0 f _… bestimmt worden sind, oder später durch Lande®êgeseße

' sollteti 6 bestimmt werden | g. 16.

| ¡je Bank hat das Recht, während der | n auf jeden Jnhaber lautende Noten (§. 14 9

i illion auszufertigen und T Ann e nd di ¿corm derselben der Genehmigung,

| liegt die Ausfertigung und die FForl : weise der Beaufsichtigung der Regierung.

nah den

beziehungd®-

ser Art | Die Beleihung der eigenen Actien | geg Privatbanken ist der Geselischaft unbedingt |

vorstehend sub littera b. bezeichneten | de Münzen zu kaufen und zu ver- |

Autorität des Staates von Corporationen

s auégeaebeneu , auf 0 2 lde | over V E 4 i durch die Geschäfts-Jnstruction | festgeseb stattfinden und der Bestand von dergleichen Effek- «Kapitals niemals überschreiten. | Geldanweisungen, Rechnungen und Effek- | unverzinsliche Kapitalien ohne | die nur auf den | fen , anzunehmen ; und mit den | rten oder angenommenen Gel-« Giro-Verkehr zu treten. | unter Vorbehalt einer Kündi- |

destens zwei Monaten für beide Theile angenom- |

Grundkapitals der Bank übersteigen. Cg. 16 ff. dieses Statuts auszu- |

besorgen können, | Die Einlösung | derselben |

Mai 1857 Geseßz-Samm- |

Dauer ihres Bestehens unver- tr. 5) bis zum Betrage |

in Umlauf zu seyen , jedoch unter- |

1g der Präclusion öffentlih aufzurufen. 24 : 7 “au 2 A erläßt sie durch dreimalige Delanninagntgen 0 Zwischenräumen von einem Monat mittelt der im g. 13 ge ten «e pr lihen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den ' t: pen preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum S \ der Noten. Nach Ablauf der vorstthenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich niht gemeldet haben, in den vorbezei neten Blättern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu aeg mindestens drei Monate vom Tage der legten Znsertion edt zusegenden ‘Präfklusiv - Termine unter der Warnung _ e rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf diese Zas alle Ansprüche an die Bank aus den „aufgerufenen les pam Mio: den. Anmeldungen zum Schuße gegen dle Präklusion find nicht E e mehr tritt diese leytere unmittelbar mit dem Ablaufe des ariiga 1 e egen alle Diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, derge talt, daß auf Einlösung oder Umtausch verloren ist, alle ausgeru enen, und wenn fie etwa noch zum SBor-

jeder O gi E nicht eingelieferten Noten werthlo / : j 1 Be | tk E von der Bank angehalten und vernichtet werden fönnen

Der Betrag der solchergestalt präfludirten Noten soll zu mildthätigen weden - nah näherer Bestimmung des Aufsichtsraths verwendet werden. T 7 Von der Verfassung und Verwaltung der Banf. §. 21. Die Angelegenheiten der Bank werden dur A, die General-Versammlung y B. den Aufichts-Rath, i C. den Qeleulcjafts-Borstand Gu ael nach Maßgabe der nachstehenden naheren Deummgtt E » A. ld der General-Vertsammiung A Alljährlich im Monat März tritt die ordentliche General» in Magdeburg zusammen. d.

o , - O l Jeder Actionair hat sich rüdfsichtlich fene E | burg ‘als Domizil zu wählen und ist u Ret Bez keit der kompetenten Gerichtsbehörde zu Magdeburg gran A Alle Jnfinuationen gescheben gültiger L an die: j s de | zeichnende; * in diesem DömizilOëte wohnende “Perjou muy O d S8. 20 und 21, Theil L, Titel E der Allgemeinen & nichäloch o ah:n Ermangelung der Bezeichnung einer solchen Versen, auf dem Sefretariate des fompetenten Gerichts zu Mas “Magdeburg abzuhaltende Gemecal «A ¿ des Aussichtöraths und auf

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Iwahracnomment J L pr: «4 Bertammiuna

Nas L M e und Vilichten Maade- La v f a lv b iehung der Gericht 3

unterwor

Außerordentliche, ebenfalls in Ma sammlungen finden ftatt auf Beschluß E e deren Dan \chriftlichen Antrag von wenigstens dreißig Aekianaizea e Mage few tretern, welche in dem Besigze von mindestens Ein Humderk Qt ausweislich sein müssen. C25

Fi n zu Generalversammlungen,

Die Einladungen zu Generaivertammnng ae

| Ort enthalten müssen, erläßt der Gesellschaftävorstand r Ba | fanntmachung in den Y. T V E e dew L p Queen ? ! nuß mindestens vier Wochen vor Wt O Bekanntmachung muß Eine Angabe der zur Berathung zu bringendes

| Gegenstände ist jedesmal erforderlich.

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| bestimmten Tage erfolgen