1887 / 287 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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vzrifs. Vorschriften für die Einfuhr von Waffen- und Erxplosiv- iht i |

E Dee il Alba F xplosive nicht mehr vor. §. 1 des vorliegenden Gesehentwurfs nimmt dem- | Angabe seiner Wohnung erklären, auch ift j ihkei i 54 :

ehâlter von Wetßblech in Holz fAbebanblung von leeren Petroleum | entspeaWens die Mien Le B E E E wedsel anzuzeigen (Gefeß vom, 10, Dezember 88g ee obnung M toriums gegoben wird, foumt faum E Betracht gegenüber der Ver- | Oeffentlihkeit lbst Le besGließen bat bee Bleie (ut e SGe :

Posien, wee ani Ge D enthalten. Spanien: Zollbehand- Die in den §8. 2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen de e elbe h par Moerbiea der aushrl@liBen Erlaubufe j breitung, Be je E le Myiederote V a K ba Ent s ordnung getroffen werden soll. In subjektiver Be- Nach der amtlichen Statistik der Deutschen Reichs -

Ï „austishe Soda enthalten, Spanien: Zollhehand- | Die in den §&. 2 bis 4 vorgefehenen Aysnabmebestimwungen | Ler Kort P e Muetbeilers vin Schrittitlder e 5g Auge M G2 is er eer Gerichtöverbandlung die & Aus Glusses der Defhr- | debung joll die Anordnung immer eine allgemeine und unbeschrärke | Lira im L Telegraphenverwaltung au f vas D entlihher Straße Mittheilungen über dieselbe bringen. Die s{chädlichen Wirkungen, sein; sie ist gegen alle bei der Verhandlung anwesenden Personen ohne ( cieng im BESUE Ea ‘Wasser mit 39 440 308 Einwohnern

twein. ü i Branntwein Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, be- | und dem Umsaß von Druckfshriften dieses Wort im Sinne des | ausüben will (Gesek vom 16. Februar 1834) liche welche hieraus vor Allem da. entstehen müssen, wo die Oeffentlichkeit | Aus On du ort g in dieser Weise begründeten Pflicht zur Ver- (89 pro qkm), die Gesammtzahl der Postanstalten ¡ehe L

treffend die Untersuhung und Denaturirung von fremdem Alkohol 2 i j ; A Stati, Großbritannien: Dex andrärtiae y em ohol. d: 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 genommen Yy. Das Ausprä R. 1886. äniten: f: : ge Handel im Jahre | befassen, ferner auf die Unkernehm von Theater- i usprägen von Denkmünzen, M 2 : M : 1880 =— Mugnden: Pardelöboneguna im erle Halbiabe 138 | offentsben Borstellangen, sou auf den Wirtbfofübetei n | Hierzu bedarf «bnad dem Konsularbesäus m arfen uny F dix Verbandlun, win Le e Darlegung, (s fi bisvieowele | séviegenbeit mit Strafe bedroht Viel 91s bing Anfaghine fn tos | ftllen für 9 Heide Telegr P) G6 (11 §18), der Postbrieffaïten 61 144 Ergebniß der Tabackbesteuerung im Jahre 1886 Ertrag T t ünde für diese Ausnahmebestimmungen sind im Wesent- | in jedem einzel ( e]chluß vom 5. germinal in einem vor einiger Zeit vor dem Reichsgeriht verhandelten Landes- | zuschreiben, daß die Anordnung des Sert 8 durch Aufnahme in das ellen für Postwerthzeichen | , ( 1277 Abgab 5 ; . Ertrag der | lichen staatspolizeiliher Natur. n jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß d n z i tellt und hierdurch eine sihere Grundlage für (58 818), der reih8eigenen Post- und Telegraphengrundstücke 382 (377), a aa abe ck-M Zahre 1885, Die Gewerbe, welhe das Reihs-Prefßgeseß im §. 4 unter dem für denjenigen, der die bezeichneten Gegenstände Praen lassen Sn O desse vorge En OEes für f P As Folie Sipung pr leren Strafverfahrens d fdafren werde. Die Ver- | der Beamten, Unter-Beamten , Posthalter und Postillone 85 459 Der auêwärtige A anbel Roreas: fn na is Ms: Laien chenden Mag ens É ee n H sd nicht / Geheimhaltung gewisser Theile der Verhandlung und insbesondere | leßbung der Verschwiegen heit en A E nue sowi L n ae E been E: Sendungen 173 E ie i 1 | zi 1 n öffentlichen Orten (5. 43) und im s E S i i ls nit ein - besonderer Rechtsgrund vorliegt, 3 289), der be ; i | ; 1302 (1. März 1886 r A 95 ng des Jahres | ziehen (§. 96 Ls 3 und 4) handelt, nah §. 14 Absay 2 der Ge: M (S f D E I Rio pes E, e t 0 al Aas über die Vorgänge in der Ver- | des Gesammtwerths der durch die Post vermittelten Geld- u. st. w. ; N erihtigung. | werbeordnung ledigli Geseg, betreffend die unter Aus\chluß der Oef Beri chte über den Inhalt der Verhandlungen und die Person der be- | handlung als eine befugte Ma E uts beispiels- O N alto 2 2E E e S

| i âter Ü er Verhandlung die Ablegung eines | gewiht der Päckereien 394 20 (352 6 , die -

mehreren anderen, | weise später über den Inha g N nabme 1886/87 179 853 964 M. (172 242 249 A6), die Ausgaben

weiter Theil. Berichte ü r G ! ch der Anzeigepflicht, und zwar auch für den Gê- i; ; ( Ï erihte über das Inland. Memeï. Kottbus. Guben. | werbebetrieb von Haus zu Haus in dem Gemeindebezirk des Wohn- lihkeit stattfindenden Gerihtsverhandlungen fent- treffenden Zeugen veröffentlichten Auch in ] O lich Bericht tatt : : : i itli ies nöthig wird oder amtli eriht zu erstatten \ i in Houesler Seit, vos Dem Gerichtshofe verhandelten | gerichtlihen BeugTN n Mittheilungen an den Vertheidiger behufs | 156 308 120 „/á (150739 863 M), der Uebershuß 23 545 844 M.

orst. Spremberg. Münster i. W. Siegen, Königsberg i. Pr. Lands : }, _Kô erg i. Pr. o ts (8. 42b. Absatz 3 der b ä i i i erg a. W. Hamburg. Kiel. Bremen. Tilsit. Köln. Nordhausen Saubas eseße di ; ewerbeordnung), wähxend die bestehenden Wir Wilhelm, von Gottes ( E Zil : : : Na i elm, von Gottes Gnaden Ve iser, Kön âtherischer i Kajfel. Leimig, Elberfeld, Koblenz Mainz. Meh. Krefeld. Augs- erbt g n O O E Lit Don, MLENYent 26, L A E S das, {lbs t e Gee eines Rechismittels handelt, so kann selbstverständlich in | (21 502 386 4). burg. Münden. Brom U Posen Dresden. Thorn. Gründen erbeblich- weltergebenden BANtntinden Wetten, A im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmu hat Mrden Ausschlufse der Oeffentlichkeit stattfindet, doch die nah | der betreffenden Mittheilung keine Verletzung der in Rede stehenden Das Telegraphennehß hatte Ende 1886 eine Länge von 74 690,43 km S E O E cu es tolp. Bei den in Elsaß-Lothringen gegebenen Verhältnissen, wo eine undesraths und des Reichstages, was folgt 1g des Den geltenden Vorschriften nicht zu verhindernden Mittheilungen in | Pflicht zur Geheimhaltung erblickt werden. Die Strafvorschrift im | (71 617,50 km), und zwar oberirdisch) 69029,16 (65 958,82) km, Gera. Dortmund, Osnabrück. Magdeb de Sr urt. 5 Han- | rege, gegen die Zugehörigkeit des Landes zum Reih gerichtete Agitation / Artikel T, der Presse die Jnteressen des Reichs empfindlich schädigen können. | Artikel II ist deshalb an die Vorausseßung geknüpft, daß die Mit- unterirdisch 5619,36 (5616,77) km, untersceisch 41,91 (41,91) km. E E 1A uan un namentlih auch von Außen her thätig ist und sih für ihre Zwecke Die 88. 173 bis 176 und §. 195 des Gerichtsverfa\s s Derartige Publikationen müssen unter allen Umständen als unzulässig theilung eine „unbefugte“ gewesen sei. Die Gesammtlänge der Drahtleitungen betrug 261 350,47 : i / ielefeld. | jeder Art von Preßerzeugnissen bedieat, erscheinen die dur die be- werden durch nachstehende Bestimmungen erseßt: a}ungêgeseßes beirahtet werden. Wenn das Gericht durch seinen Beschluß aus- Der §8. 176 Absay 2 des Gerichtsverfassungsgeseßes gewährt die | (252 435,32) km. S i; : 8. 173 i: esprohen hat, daß zum Schuß der wichtigsten Staatsinteressen der | Möglichkeit, troß des us\{lusses der Oeffentlichkeit einzelnen bei der Ein besonderer Aufsatz weist die Enns 0 R Lor

L o, E Berichte über das Ausland. | stehenden Geseße gebotenen Machtmittel gegen einen derartigen Ders y ftatt Feb Merba-Postgebiet nah, ei Verl ci i î i andl i ligten Personen den Zutritt zu gestatten. | verkehrs im Reichs-Postgebiet nach, ein a l nhalt der Ver andlung der allgemeinen Kenntniß zu entziehen ist, | Verhandlung nicht N s die Bn B liGkeit e E I N e l Set E E E

; ericht für das Jahr 1886. (Fortsezung.) | Mißb : i d e Ra y | ; ißbrauh der Presse zur Zeit noch unentbehrlich, Aus diesem In allen Sachen kann durch das Gericht für di i er E L ubrt Gluhe bon rana ) R L R | Grunde sollen durch §, 2 des Geseßes die A e oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit augecesg gondlung fo darf nicht geduldet werden, daß dieser Anordnung dur das wirk- | Dies ist im Entwu t, al [Cl Cell : E. ; ; : derselben, Numänten: Einfuór von Papier. G in Nu welche preßpolizeilibhe Bestimmungen “enthalten, im vo M den, wenn sie çgine Gefährdung der Staatssicherheit gellossen wer samste von allen Mitteln direkt entgegengehandelt werde fährdung der Staatésicherheit ausgeschlossen wird, beseitigt. Selbst ordnung des Landpostdienstes, ein dritter die Entwickelung der Fern- H . Rußland: Das rge ij ber Landwirtbfcaft im Pahre Umfang aufcect erhalten werden wie dies beztalid das Caloctage Ordnung oder P Sittlichkeit besorgen läßt. rheit, der öffentlihen am Was die Verhandlungen betrifft, bei welchen die Oeffentlichkeit | wenn in einem solWen G Per Ee e [pre erl 250 Sp Mei Suli 1887 in 139 Orten 122 l8beri@t für das Fabr 1886 Frankrei; Der französi as und bildlichen Darstellungen ereits im §. 28 des / 8. 174. aus Gründen der Sittlichkeit ausgeschlossen wird, so ist zwar zuzu- sich nicht als unbegründet zu betraten ein würden, die | existirken neven 24 mit 25 rechleitungen. Ou gat ertele in Gisen. Asien. Yokohama: Der e e 0 e R Bestimmungen | , Die Verkündung der Urtheilsformel erfolgt in jedem F geben, daß _ in manchen Fällen dieser Ark eine Berichterstattung in Zulassung einer taus ib e A Im Oktoberheft zur Statistik bes Deutsen Ln Hande Nies n Se Ee Sibirlens Puobubilon und | CfaScibanaea A f i ies e f N im Umherziehen in | öffentlich. Falle | niht anstößiger Form möglich ist, und daß auch da, wo Ver- erscheinen lassen sollten, ü M 8 o ag: L ten 2 er | find die definitiven Ergebnisse der Erhebungen über die Produktion Lo Get e Sha lag L gn S gesehen worden ift. - j S. 175, fehlungen in dieser Hinsicht vorkommen, die geshädigten In- | Art gegenüber den öffentlichen nkere}len, welche dabei in Frage | der Bergwerke, Salinen und Hütten im deutschen dorbehalt des §. 2 fallen insbesondere auch die Ueber die Ausschließung der Oeffentlichkeit wird in nit öffent R l N h ¡licgt bet: Dfeall M as e A e l en ist überträgt 1 g a d die Nets, und Zollgebtet r das Sre Las Sou cil: Bu / öffent- ; ci einer Ausschließung der Oeffentlichkeit aus | aus anderen Gründen ausge! Ms ist, überträgt der Entwurf die | Gesammtergebniß des Jahres 1886 zeigt gegen das Vorjahr eine Zu-

Persien : Handelsverhältnisse in Persien. Bombay: Die Lage d ; ; , : j F ie Lage des | landesgeseßlihen Bestimmungen über die Herausgabe periodisher“| liher Sißung verhandelt. Der Beschluß, welcher die Ocffentlichk,; Schuß es ß 1 [ J e | ] bei e b n figanb ja ntlichkeit Rücsichten der Staatssicherheit handelt. Immerhin wird es auch | nah der bezeichneten Gese G esl O is O e n nahme der Produktion nur bei der Gewinnung von Salzen und Zulassung einzelner unbetheiligter Personen | „war sowohl bei der Förderung mit bergmännischem Betriebe als auch

udckdermarkts. Saigon: Waarenverkehr mit dem Ausland im E ; E ; 1886. Penang: Handelsberidt fîr dat Eee O : e Dare e E E 208 U eiQgeley Wan eie DNE a: Mai 1874, S öffentlich verkündet werden cht an Lâll ] Lev SubatE ber Vebbandi y ftehende Befugniß d on Flanell. Afrika. Mozambique : ; r, : L N \ en Druckschriften i l l ichfei 2 rf _ ; ijer niht a ällen mangeln, wo der Inhalt der Berhandlung eine zustehende Besugntÿ der S i das Jahr 1886. Tamatave a O LD Slb jweiten Abschnitt über die Ordnung der Presse regelt, ist in ise ausgT@lossen, e Dan das E t end der Staatssicherheit ite ‘Art der öffentlichen Berichterstattung von vornherein als ‘unju- | dem Gericht, Die Handhabung der Befugniß durch den Vorsißenden | hei der Darstellung aus wässeriger Lösung. Dagegen ist der seit einer im 1. Halbjahr 1887. Amerika. Chile: Einfuhr von Erzeu ilen othringen zur Zeit noch nicht eingeführt. Geheimhaltung der durch die Verhandlun A Personen die lässig erscheinen läßt und wo es deshalb nicht dem Taktgefühl und der | hat theilweise zu begründeten Beschwerden Veranlassung gegeben, | Reihe von Sahren der Menge nah sich iteigernde Gesammtertrag bei Srzeug Soweit es sih um landesgeseßlihe Bestimmungen hinsichtlich der | oder durh andere amtliche Schriftstück des ur die Anklageschrift Geschicklichkeit der einzelnen Berichterstatter überlassen werden darf, | und wenn man nit, wie dies in den früheren Vorlagen | der Bergwerks- und Hüttenproduktion sowie bei der Verarbeitung des ) e des Prozesses zu ihrer Kennt- ¡aen Stoff in eine äußerlich vielleiht weniger verfängliche | vorgeschen war, die Zulassung Unbetheiligter zu nicht öffentlichen Robeisens N aeganden. Am meisten hat sich dieser Rückgang Bes

der Stahl- und Eisenindustrie, sowie einigen anderen Waaren ¡ ! C - ._— | Ausübung des Gew i F r ; l E Ausfuhrhandel nah Deutschland. Laguna de Terminos: Handels- Vorbebalt bestälen ibe T e B rein Veterbea lige R Beblus if N e Theiles derselben zur Pflicht | 2e a nitlildea: Verhandlungen in allen Fällen ganz aus\{ließen will, so empfiehlt es fb t auf dem Gebiat p Eisenindustrie (mit Aussluß as Sizungsprotokoll aufzunehmen, | Die bezeichneten Mißstände bedürfen der Abhülfe, und eine solche | ih wenigstens, dieselbe, insoweit sie überhaupt gestattet wird, von O Flußeisenda fn), 6 a Förd erung der Steinkohlen und bei

beriht für das Jahr 1886. Vereinigte S : L i 000, igte Staaten von Amerika: } Natur si S SARUEN i Petroleumausfuhr im Jahre 1886 H atur sind oder sofern niht die Gewerbeordnung, wie es im §. 56 0 bezüglih des Gewerbebetriebes mit Druckschriften im U t M90 8. 176. S ) i | | igte i atte H mherzi s ; x ; | in dem erforderlichen Maße nur im Wege der Gesetzgebung | einem förmlichen Beschluß des Richterkollegiums abhängig zu machen. E j : 2 i M L n en Bean ungen Hun unerwaädsenen berbeizuführen. Der gegenwärtige Gesehentwurf hat den Zweck, die | Zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt der Entwurf, daß es in den O der, Kupserigtu B Nai wee F der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen | nur einzelne, wie Manganerze und die Produkte der Blei-, Zink- und

schehen ist, die betreffende Materie erschöpfend regeln , wollte. ih niî Die Preßgewerbe unterliegen na Lage der u im ie aedliden A met M welche fih niht im Besiße der bisher fehlenden Garantien für eine strengere Durchführung des Aus- | diesem Falle der n F ten ni Bgebung i efinden, oder welche in einer der Würde des \lusses der Oeffentlichkeit in den durch die vorstehenden Bemerkungen | Anhörung der Betbeiligten nicht bedarf. N Zinngewinnung haben höhere Preise erzielt, ie Produktion der Daß den die Dienstaufsicht über das betreffende Gericht führenden | Fauptsählihsten Bergwerks-, Salinen- und Hüttenprodukte ist folgen-

: Einzelnen fol Besti : ; ; , Z Reichstags - Angelegenheiten. / M A N N ee Vechie en L gekennzeichneten Richtungen zu schaffen. Derselbe war seinem i / ; [ O E : Sis L . Buchdrucker. / i Oeffentlichkeit wegen Gefäbhrdun; A Si kann, fofern nit die wesentlichen Inhalt nach dem Reichstage bereits in den drei lezten Justizbeamten auch zu nicht öffentlichen Verhandlungen der Zutritt | dermaßen angegeben: Dem Reichstage sind folgende Vorlagen zugegangen : Minifter ewerbe eines Buchdrukers darf nur auf Grund einer vom | is, der Zutritt einzel g der aatssicherheit ausgeslosen ordentlihen Sessionen von den verbündeten Regierungen vorgelegt, | ofenstehen muß, bedarf keiner besonderen Begründung. Es würde Es betrug: livuet les Gefeira i: A i ÿ inisterium ertheilten persönlihen Konzession (brévet) und nach vor- Einer Anhörung Lee Belheiliglem bedarf Gericht gestattet werden, ist in der leßten Session auch von einer Kommission des Reichstages | auch der Stellung dieser Beamten nit enisprehen, wenn die An- die Menge der bér Meri inz E Le L betreffend die Einführung der p eb gerichtlicher Vereidigung betrieben werden (Dekret vom Die Ausschließung d Deff N e N, durhberathen worden, gelangte jedo nicht zur Grledigung. n dem | wesenheit derselben bei einer Verhandlung von etner Erlaubniß des bei den folgenden Produktion in Tonnen | der Produktion verbeordnung in C lsaß-Lothringen. , Februar 1810 Artikel 6), Die Konzession soll nur erhalten, | die Dienstaufsicht tübrend B effentlichkeit „steht der Anwesenheit der | nunmehrigen Entwurf ist den Beschlüssen dieser Kommissicn (Druck- ihnen in Bezug auf die Dienstaufsicht unterstellten Gerichts abhängig Produkten : ut 1000.k@ in 1000 4 Pir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni wer sih über seine Befähigung und seine Verfassungstreue ausweist. Verhandl ührenden Beamten der Justizverwaltung bei den sahen des Reichstages Nr. 117) überall thunlihste Rechnung ge- gemacht würde. Um jeden Zweifel in dieser Beziehung zu beseitigen, : 1886 | 1885 1886 | 1885 von Preußen 2c. | ler, Komig E Pee Bestimmung folgt, daß die Konzession nur an erhandlungen vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. tragen. Eine erheblichere Abweichung von den Kommissionsbeschlüssen | ift dem 8. 176 im Absay 3 eine entsprehende Bestimmung zugefügt. Steinkoblen. . . . . . [68056 598/58 320 398 300 7298| 302 942 E a sitalee Bustineiing des Die Buchdeucer sind verpflichtet Bd e Bli e G b aur b a Male 22 ved Urtitel ae Narbe der Werdsgils | 8 D han aben Entwurf dem E 10 | Braunföblen . 0 S T O : i brd ' i : / er Betreff des în Ar erst es Vev eee : ; y Da i , 444 397| 37 2151| ; & 1. : E A S Pressen zu besißen (Artikel 6 a, a. O.), L eo, A dae nur diejenigen bei bénelben Seriét / lihung von Preßberichten, indem aus den oben bereits erörterten Gründen Beschluß der mehrerwähnten Reichstagskommission. Der Gegenstand S E j 310 A h Ja 3 523 28 Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung, | zu führen E E S bei ihnen gedruckten Schriften Miidéfenheit die Borken ad Perfonen zugegen fein, deren Hn S E O uk G E N i al Bene nt s e E eb A L 8 n e e Andere Kalisalze . 704 849| 678 662 794 74r1 welche : E ' L Brzirks-Président . Oktober 1814 Artikel 2), e gestattet. : Berge ae a d Gia wir i ei we O E A d ei N n 2 E as s ada y ) D zu T unter i Semer n i, «18486708, 9107800) 20609) 33913 En Be 16 des Gescßes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab- | shen Schrift Anzeige zu ‘i iten (Oifel L N pecoee, ; ar Artikel 11, dh Der D e i E S fiatt: ee uf die Seralbuna s Abfttiemung der Gerióite bezieht, VSaslich N 10024 O 2 O e COE D el. S. 159), durch | Artifel 14), S A Price 8 . 175 Absaß 2 des Gerichtsverfassungsgesebes ihm unen ar ‘wogegen in den Fällen des Ausschlusses der Oeffentlich- | bestehen jedo feine wesentlihen Bedenken dagegen, durch eine aus- A 1 6 4 L | h A & 100 e des Gesetzes betref er 1884 wegen Ergänzung des jedes Druckexemplar mit ihrem Namen und ihrer W verl i e Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung feit wegen Gefährdung der Sittlichkeit den Gerichten nur die Be- | drücklihe Bestimmung des Geseßes klar zu stellen daß bei der Be- r L E E 5 | 5 bring, vom a i A Abänderung der Gewerbe- | bezeichnen (Artikel 15, 17 a. a. O.) threr Wohnung zu O Ge eldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft fugniß gegeben wird, die Veröffentlichung von Berichten im einzelnen | rathung und Abslimmung der Gerichte außer den zur Entscheidung be- Silber: und Golderze 21230/ 24561 p S vit es Gefes v t : / L E D N A öffentlichung jedes Deteiverts wel WitiWßtetemblare an efängniß bis zu E Monaten bestraft. Gale Be zu e u S ura A N den bei A A de e E E wen E ava rung der Gewerb P l nde- Bezi âsidium abzugeben und außerdem, fofern d a Artikel TII. ie Bestimmungen des Geseßenkwur]s leuten ¡ih zum Theil als | keine anderen Personen anwesend sein ürfen. ieser Ausschlu j : 9 48 90 | das Geseß vom B IAST Pee N ra durch Gegenstände politischen oder sozialen Inhalts A E Soweit bei èiner Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Aenderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgeseßzes dar und bezieht sich demzufolge au auf die im §. 176 Absayz 3 bezeichneten S ium S i ca B A 27) i e Gewerbeordnung (Neibs: Geseb bl S 918) ; [bänderung der Cremplare bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen (Gesetz vom Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte sind insoweit auch redaktionell als solche formulirt (Artikel T), zum Justiz-Aufsichtsbeamten. Als ein absoluter Revisionsgrund im Sinne Glaubersalz a E 63 667 60 459 9081 2683 S: , sowie 21. Oftober 1814 Artikel 14, Ordonnanz vom 9. Januar 1828, Gesetz über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht Rb anderen Theil haben sie einen selbständigen Charakter (Artikel II und | von §. 377 der Strafprozeßordnung und §. 513 der Civilprozeß- Roheisen . e T 9/698 668) 3.087 484) 142 966! 160 947 darunter : ;

durch die am 4. Ja 16 94 Nyri e Va E : | : ! . : Januar 1885, am 24. April 1885, 1. April 1886 | vom 27, Juli 1849 Artikel 7). Das Gleiche gilt auch nah der Beendigung des Verfahrens in Betreff IIT). In Betreff der Vorausseßungen, unter welchen der Aus\{chluß | ordnung ist die vorschriftswidrige Anwesenheit von Personen nicht der Oeffentlichkeit anzuordnen ist, soll an den geltenden Vorschriften | bezeichnet, da der Zweck der Bestimmung durch das geseßlihe Verbot Masseln zur Gießerei 399 712| 446 717| 17 402| 21213 L s h |

und 9. Januar 1887 bekannt gemachten, vom Rei j Ner 0 nébiniäten BASláf : , vom Reichstag ge- Nur die Geranten von Zeitungen sind zur Erri ¡q einer à der Veröffentlichung der Anklageschrift oder a n ‘e, J Sahtes 1885 S E 2 R e des | shließlich für den Druck der M R O Ane stücke des Prozesses. M S materiell nihts geändert werden. Die Bestimmungen des Entwurfs | als solches hinreichend gesichert ersheint. Es wird des alb bei einer | |Mafeln zur Flußeisen- Jahres 1887 S. 4) / 86 S. 68 und des | Konzession befugt (Gese vom 11. Mai 1868 Artikel 14) Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit aus- beziehen si daher nur auf diejenigen Gerichtêverhandlungen, welche | Zuwiderhandlung gegen dasselbe im einzelnen Falle zu untersuchen bereitun N 1494 419) 1 300 179| 61290 57 781 festgstellt ist, Die Zurücknahme der Konzession ist zugelassen für den Fall, daß geschlossen, fo kann das Gericht durch einen vor Shluß der Ver- auf Grund der bisherigen Vorschriften (§§. 171 bis 173 des Gerichts- | sein, ob das Urtheil auf der Verletzung der geseßlichen Vorschrift be- | |Masseln a Schweißeisen- A L | tritt in Elsaß-Lothringen, vorbehaltlich der Besti 6 der Drucker wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze oder ge aen die handlung öffentlih zu verkündenden Beshluß die Berichterstattun verfassungsgeseßes) unter Aus\s{luß der Oeffentlichkeit stattfinden. | ruht und deshalb nichtig ist, oder nicht. bereitung 1 590 792| 1 885 793| 58 834| 76 109 bis 5 dieses Geseßes, am 1. Januar 1889 als Nei h8 nee der 88. 2 | Reglements, die sein Gewerbe betreffen, rechtskräftig verurtheilt über die Verhandlung sowie die Veröffentlichung der im vorigen D Hinsichtlih desjenigen Theils. einer solchen Verhandlung, welcher Im Zink (Block 2 130 854| 129 098] 34 521 33 860 / C E teih8sgeseß in Kraft. | worden ist (Geseß vom 21. Oktober 1814 Artikel 12) sa bezeichneten Schriftstücke dur die Presse untersagen Der Bes öffentlich stattfindet, greifen auch die Vorschriften des Entwurfs nicht i Artikel III Blei (Blokblei) L E 99 5290| 93134] 22 101 19 412 Hinsichtlih des Gewerbebetriebes, welcher di t Durch die Ordonnanz vom 8. Oktober 1817 sind die Stein- {luß ist in das Sißungsprotokoll aufzunehmen. : h : ist die Veröffentlichung aller Berichte über Gerichtsverhandlungen, die | Kupfer (Blockupfer) . 448 20021 20628| 17 306| 2083 Umsatz und die Verbreitung von Schriften Drucfsah Herstellung, den | drucer, dur das Dekret uom 22, Mirz 1862 die Kupferstecher de Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im Absaßz 1 sowie Di wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Aussluß der Deffeut- ; A kg ke E Ma Gen 1e00s I Hun Ga Gand dat e en und bildlihen | Bestimmungen über Konzession und Eid der Buchdrucker unterworf n | gegen ein nach Absaß 2 ecrlassenes Verbot unterliegen der im Artikel I lichkeit stattgefunden haben, durh die Presse für unzulässig erklärt | Silber 319 598| 309418] 42708| 44138 Beftimmungen der Eiverbeauna a M en an Stelle der | worden. ren | Artikel 11 bestimmten Strafe. : j ¡unächst vorgesehene Aenderung des §. 173 des, Gerichtsverfassungs8- | und jede folhe Veröffentlihung unter Strafe gestellt. Die Grünte, | Gold . e 1 3781 2974| 3855 8 3 geseße maßgebend, S 11, Buch- und Kunsthändler. | L geseßes ist nur formeller Natur. Nach der bisherigen Fassung des welche diese Bestimmung rechtfertigen, sind oben bereits erörtert. Eine Schwefelsäure und raudendes Tonnen | Tonnen E | Vie auf bie "Theatctpoliitt :bextiallben Besi Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzession Begründun E & 173 findet die Aus\{ließung der Oeffentlichkeit aus zwei be- entsprechende Vorschrift besteht zur Zeit {hon in Elsaß-Lothringen Nitriol 352 723| 343 295| 12666 13 468 Landesgesetze bleiben neben den A )el : estimmungen der | zum Gewerbebetrieb und sind vor Beginn desselben gerihtlich U Das : M E : stimmten Gründen, nämli wegen Gefährdung der öffentlihen | nah Artikel 16 Absaß 9 des Gesetzes sur les journaux et écrits | Gußeisen zw iter Shmelzung 704 150 673 916 113 715 114 329 in Kraft. F ingen der Gewerbeordnung | eidigen (Dekret vom 5. Februar 1810 Artikel 29 Gefes s d Def Gerichtsverfassungsgeseß geht davon aus, daß der Grundsaß Ordnung und wegen Gefährdung der Sittlichkeit statt. Die périodiques vom 18. Juli 1828 (Bull. d. L. 1628 Nr. 241), wonadh S@welüefsen uns Schweiß E M L 8.4 91, Oktober 1814 Artikel 11 und 12, Artikel 24 des Dekrets A böhe effentlichkeit der Gerichtsverhandlungen unter Umständen vor i Gefährdung der Staatssicherheit ist nicht besonders hervor- sogar die Veröffeatlihung von Berichten über alle Gerichtsver- Fahl BIO 1415 611| 1504 973] 159 976| 183 377 Die Slichurg von -Mirtlsébaftin Tann aus f 6 17, Februar 1852), i T a, „welche durch das Bekanntwerden des Inhalts der E gehoben, indem davon ausgegangen ist, ‘daß dieselbe von | handlungen in Civil- und Strafsachen, welhe unter Aus\{luß Flußeifen unb Flußstahl ‘11376 356. 1202 090 168 835! 157 869 landesgeseßlich vorgesehenen Fällen erfol UO fernerhin in den Vorausfetung der Ertheilung der Konzession ist auch hier gut Verhcindlung ge[hädigt werden würden, zurücktreten muß. Dem- i dem allgemeineren Begriffe der Gefährdung der öffentlichen | der Oeffentlichkeit stattgefunden haben, bei Geldstrafe bis zu zwei- Í Í j R Ea O Wirth\chaftsbetriebes entaegen einer auf Gru, d M ns des | Leumund und Verfassungstreue (Dekret vom 5. Februar 1210 ene sind in_den §8. 171 und 172 besondere Vorschriften über Ordnung mit umfaßt werde. Vom Standpunkt des Ent- tausend Franken untersagt ist. Das Verbot der Berichterstattung aéorbieten Sülieiima Utiorticat der Sträfe n E d N an- Artikel 33). G a us\{chluß der Deffentlichkeit bei Ehe- und Entmündigungssachen j wurfs erscheint jedoh eine Ausscheidung angezeigt. Denn da einzelne | muß, wenn es wirksam sein soll, sfih au auf die Anklageschrift und Kunst, Wissenschaft und Literatur. ordnung. es §8. der Gewerbe- Freigegeben is der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und i und im §. 173 ift allgemein bestimmt, daß die Oeffentlich : Bestimmungen desselben nur in dem Fall Anwendung finden sollen, | die fonstigen amtlichen Schriftstücke des Prozesses beziehen. Da eine i D Gebetbüchern von weniger als 2 Druckbogen (Staatsrathsbeschluß f G allen Sachen ausgeschlossen werden könne, wenn von derselben h wenn die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit aus- Veröffentlihung solcher Schriftstücke nah §. 17 des Gesetzes Handbuh des preußischen Verwaltungsrecht®“ Die Bestimmungen der Landesgesetze bay die Y / y vom 10. September 173d). e]Mlu fine vefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlihen Ordnung zu f geshlossen wird, so muß, damit die betreffenden Vorschriften Play | über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Geseßbl. S. 69) Von K. Pare y, Königl. Verwaltungsgerihts- Direktor a. D. Zweiter baltung von öffentlichen Bersteigerungen bleib le b efugniß zur Ab- Á Den Buchhändlern stehen gleich die Inhaber von Bibliothek A ist. j : i greifen können, dieser spezielle Grund bei der Verkündung des Be- | überhaupt niht vor der Beendigung des Berfahrens erfolgen | Band: Das Verwaltungsrecht. 1]. Abtheilung. F, J. Heine's 6 en unberührt. Lesckabinetten und Antiquare, wel? -leßtere überdies zur Füh i d ie Erfahrungen, welche namentli in \olchen Fällen gemaht \chlusses über die Ausschließung der Oeffentlichkeit angegeben werden. | darf , falls nicht dieselben {on vorher in öfentliher Ver- | Verlag 1887. Die vorliegende 11. Abtheilung des 2. Bandes des eines Registers über den Ankauf alter Bücer gehalten ird (De wer en find, in denen die Oeffentlichkeit aus Gründen der staatlichen Wenn mit Rücksicht hierauf im §. 173 nunmehr neben der öffentlichen handlung kundgegeben worden sind, so kann das Verbot des Handbuchs des preußishen Verwaltungsrechts handelk zunächst in Arbeitér S, 136 bér: Gawexbeördnuna), welcbe ah C 3 ] / Wre icherheit ausgeschlossen werden mußte, haben jedo gezeigt, daß die Ordnung die Staatssicherheit besonders hervorgehoben wird, so ge- | Entwurfs mit Rücksicht auf die Ergänzung, welche es in dieser | einer besonderen Abtheilung von dec Organisation der Behörden und tretens dieses Gesetzes in einer Fabrik bereits beschäfti t es Inkraft- __ Die Bücertrödler, welhe nur auf der Straße ausstellen und | dem ichti ; 1 ; Vorschrift des Preßgeseßes findet, auf die Zeit nah der Beendigung Beamten in Deutschland (dem Auswärtigen Amt, dem Reichsamt, des T a um, anae TA01 in bér Vir a L igt waren, da- | feilbieten (libraires-étaleurs-bouquinistes), bedürfen feines A h dem Sescß beabsichtigten Schutz gegen das Bekanntwerden des SFnhalts Was die Bestimmungen des Artikels 1 im Vebrigen betrifft, so | des Verfahrens beshränkt werden. Dasselbe {ließt si der leßteren Jnnern, der Reihs-Marineverwaltung, dem Reichs-Justizamt, dem die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. \ T as Seseßp, betreffend wohl aber einer ortspolizeilihen Erlaubniß, die jederzeit widerrufli liegt Gerichtsverhandlung thatsächlih wirksam zu machen. Der Grund wird zunächst die Vorschrift des 8, 174 des Gerichtsverfassungsgeseßzes, Vorschrift natürlich auch insofern an, als es ih nicht auf Swrift- Reichs-Schaßzamt, dem Reichs-Cisenbahnamt, dem Rechnungshof des (bulletin des lois IX. série No. 9203) zu daf ‘1 T 22. März 1841 | ift (Dekret von 11. Juli 1812 Artikel 3). : ala iegt zum Theil darin, daß nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungé- [F wonach die Verkündung bes Urtheils in allen Fällen öffentlich vorzu- | stücke bezieht, deren Inhalt in dem öffentlichen Theil der Verhandlung Deutschen Reichs, der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, dem deschäftigt werden. . 9203) zugelassenen Ausdehnung weiter In Bezug auf den Handel mit bildlichen Darstellungen bedarf es a Le selbt der Aus\{chluß der Oeffentlichkeit in einer dem Zwed [F nehmen ist, auf die Urtheilsformel beschränkt und demna der Aus- | mitgetheilt worden ift. Was die scriftlih ausgearbeiteten Urtheils- Reichs-Postamt, der Verwaltung der Reichsbank, der Neichsshulden- 8 7 nah Artikel 22 des Dekrets vom 17. Februar 1852 zur Verbffe H ba g entsprechenden Weise beschränkt ist. Zunächst muß nach §. 1714 A {luß der Oeffentlichkeit auch für die Verkündung der Urtheilsgründe er- gründe betrifft, so wird eine Veröffentlichung derselben, falls die Ver- Kommission), sowie von den Behörden in Preußen (dem Staatsrath, Die Bezeihnung der nach den Landesgesetzen zuständi ; lihurg, Ausstellung oder zum Feilbieten von Selónungen, Stitbe Ba Se au dann, wenn die Oeffentlichkeit für die ganze Ver || mögliht. Es wird damit auf einen Vorschlag zurükgegriffen, der schon bei | kündung der Gründe wegen Gefährdung der Staatssicherheit in niht | den verschiedenen Ministerien und von der Verwaltung der Provinzen, fowie die näheren Bestimmungen über jeleven tf M E Behörden, | Steindruckwerken, Medaillen, Kupferstichen oder Sinnbildern j Ra pl ung ausgeschlossen war, doch die Verkündung des Urtheils ein- A der Berathung des Gerichtsverfassungsgeseßes von dem Bundesrath ge- | öffentlicher Verhandlung stattgefunden hat, hon na dem ersten Saß Regierungsbezirke, Kreise, Städte, der Amtsverbände und der Land- Genehmigung der im §. 16 der Gewerbeordnu i dae ezüglih der | Art der vorhergängigen Erlaubniß der Bezirks-Präsidenten Di L {ließli der Gründe desfelben öffentlih erfolgen. Die Urtheili: macht war, damals jedoch die Zustimmung des Reichstages nicht gefunden | im Absaß 1 des Artikels 111 als Beriht über die Verhand- | gemeinden) und hierauf, gleichfalls in einer besonderen Abtheilung, lichen Anlagen erfolgen durch Kaiserlihe V Too aufgeführten gewerb- | Erlaubniß ist für die einzelnen bildlihen Darstellungen individu E gründe follen aber, abgesehen von Schwurgerichts\achen, das ganze | : hatte. Die Möglichkeit des Ausschlusses der Oeffentlichkeit bei der Ürtheils- | lung strafbar sein, falls man dies aber nicht annehmen wollte, jeden- | von den einzelnen Verwaltungszweigen (im Allgemeinen, sodann von erordnung. ertheilen. Bezüglich der Zurücknahme der Konzession zum Bet 6 durch die Berhandlung festgestellte Sachverhältniß wiedergeben und d verküindung entspricht auch dem Rechtszustand, welcher bis zur Einfüh- | falls unter die Strafvorschrist des zweiten Saßes über die Ver- den Kommunal-, Armen-, Schul-, Einquartierungs-, Sparkassen- und : Vetrie da eine Ausscheidung der für die Oeffenlichkeit nicht geeigneten rung der Reichsjustizgeseße in dem größeren Theile Deutschlands zu öffentlihung amtlicher Schriftstücke des Prozesses fallen. den Synagogen - Angelegenheiten, hierauf vom MWegerecht und der Bedürfniß nah der Wiederherstellung Außer dem Falle einer Gefährdung der Staatss\icherheit sieht der | Wegepolizei, vom Wasserreht und der Wasserpolizei, vom Deichwefen,

Begrüil des Buchhändlergewerbes gelten dié i I oft, o Er : Die Gewerbeordnung für E E Reit als ole ist bi die Buchdrucker (Gese voni 21. Dftbber 1814 Aritel 1e B Eee weder an sich zulässig, noch au thatsächlich durh- | Recht bestanden hat. Das ; s in Elsaß-Lothringen nit eingeführt. Held) solche ist bisher 111. Col A Mage ist, fo wird schon hierdurh der Erfolg der ganzen desselben besteht niht blos für den einen oder anderen bestimmten Entwurf eine Beschränkung der Berichterstattung durch die Lee von der Fischereipolizei, vom Jagdrecht und der JFagdpolizei, vom Nur ist: / Die Col - 0 porteure. 2 as in erheblihem Maße beeinträhtigt. Nah den geltenden : Grund des Aué schlusses der Oeffentlichkeit, kann ih vielmehr in | nur noch für den Fall des Ausschlusses der Oeffentlichkeit aus Grün- Gewerberecht und der Gewerbepolizei, von den Handelskammern, vom 1) die Wirksamkeit des §, 29 der Gewerbeordnung d ' bat Colportage, unter welcher die Landesgeseggebung sowohl die Taf riften hat ferner die Ausschließung der Oeffentlichkeit nicht jedem dieser Fälle geltend machen, und der Entwurf macht deshalb | den der Sittlichkeit vor, indem hier den Gerichten die Befugniß ge- | Feuerlöshwesen und der Feuerversicherung, von den Hülfskassen nebst vom 15. Juli 1872 (Geseßbl. für Elsaß ute Q Gesetz ficker mene als die nicht gewerb8mäßige Verbreitung von Schrift- e hwendig die Folge, daß alle an der Verhandlung nicht betheiligten hier keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Aus\chließungs- | geben wird, im einzelnen Falle die Berichterstattung dur einen in | der Kranken- und Unfallversicherung, von der Baupolizei, von Dis- Elsaß-Lothringen Ausg ebebnt und dieses G fel L 994) auf u en wo Abbildungen begreift, ist durch Artikel 6 des Geseßes vom A von derselben wirklich ferngehalten werden. Nach §. 176 gründen. jedem Stadium der Nerhandlung bis zum Schluß. derselben membrations- und Ansiedelungssachen, von Enteignungsfachen, vom vom 1. Juli 1883 (Reihs-Geseßbl. S 159 F er Novelle Erl A i 1849 geregelt, Jeder Colporteur bedarf der persönlichen | h saß 2 des G ane ist vielmehr der Vorsitzende Dagegen is die neue Bestimmung, welche dem S. 175 des | zulässigen Beschluß besonders zu untersagen. Dagegen werden die Fe ien und von der Staatsangehörigkeit). Die Darstellung durch Landesgesey vom 17. März 1884 (Gef t entsprehend it ae zum Kolportiren, welche vom Bezirks-Präsidenten in jeder- Lu au zu nit öôffentlichen Verhandlungen einzelnen Sartot Gerichtsverfassungsgeseßes hinzugefügt werden soll, nur für die Fälle | Fälle, in welchen die Oeffentlichkeit aus anderen Gründen vom Ge- ält sih hierbei ebenso wie in der I. Abtheilung des 2. Bandes, ob- Lothr. S. 14) ergänzt worden eseßbl. für Elsaß- | ¿eil wi a Weise ertheilt wird. a. Zutritt zu gestatten, und von dieser Befugniß ist bisweilen ein Gt bestimmt, in welchen die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staats- riht ausgeschlossen wird oder nah der Vorschrift des Selenes wohl die Quellen sowie die bereits vorhandene Literatur stets sorg- Sodann sind : ain o jektiver Hinsicht ist die nöthige Kontrole dadurch hergestellt N gemacht worden, der den Ausschluß der Oeffentlichkeit nahezu sicherheit ausgeschlossen wird. Das Gericht soll in Fällen dieser Art ausgeschlossen werden muß, durch die Bestimmungen des Artikels III fältig benußend, dennoch ebenfosechr von Weitläufigkeit als von azu 2) die Vorschriften der Gewerbeordnung N so zur Verbreitung zugelassenen Schriften und Abbildungen mit R machte. Unter Umständen kann aber auch eine befugt sein, die bei der Verhandlung anwesenden Personen zur Ver- nicht berührt. großer Kürze fern und ist überall flar und deutlich. Auch diese a. über das Aufsuchen von Waarenbestellun d det ennen Colportagestempel versehen werden. R ständige Fernhaltung aller unbetheiligten Personen ih \chwiegenheit über die durch die Verhandlung, dur die Anklageschrift Für die Höhe der im Artikel IT und III angedrohten Strafe | 11. Abtheilung des 2, Bandes erweist \sih daher als höchst brauchbar werbebetrieb im Umherziehen dur Ges fa Men Ge- L T ne läßt Artikel 10 des Geseßes vom 16. Juli 1850 2 ungenügend erweisen, um die namentliG bei Hoh- oder dur andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenniniß | war die Analogie der bereits erwähnten, die vorzeitige Veröffentlihung | und nüßzlich. Der 1, Band des Werkes behandelt, um dies hier 1877 (Geseßbl. für Clsaß-Lothr. S 15) 1 V O Ful : aaA estimmt, daß während 20 Tagen vor den Wahlen Cir- G. _ Landesverrathsprozessen im Staatsinteresse nothwendige gelangten Thatsachen oder eines Theils derselben besonders zu ver- der Anklageschrift und sonstiger amtlicher Schriftstücke eines Straf- | nochmals zu wiederholen, den Verwaltungsprozeß, während die vom C U 1888 ¿ntfyreBend bund Gef un e Novelle add un politishe Glaubensbekenntnisse (professions de foi) der | i cheimhaltung des Inhalts der Verhandlungen oder ‘gewisser pflihten. Eine Verleßung der in tieser Weise begründeten Pflicht prozesses behandelnden §8. 17 und 18 des Geseßes über die Presse | I. Abtheilung des 2. Bandes sih mit den Vorrechten des ‘Kaisers und 1884 (Geseßbl. für Elsaß-Lothr. S. 3) e vom 14. März le ndîi ael wenn sie von diesen unterzeihnet sind, nah einer Hînter- R erörterten Thatsachen zu sihern. Denn wenn au die zur Geheimhaltung wird im von 7, Mai 1874 maßgebend. Die strafrechtlihe Verantwortlichkeit | Königs beschäftigt. Beide Bände werden zusammen 5 Abtheilungen Aue Ven MelnGaad L it Viraanioela u L S eit anaeid i ei der Staatsanwaltschaft ‘ohne polizeilihe Genehmigung et der Verhandlung mitwirkenden Beamten durch ihre Amtspflicht Artikel II i für Veröffentlihungen der im 9rtifel 111 bezeihneten Art wird si, umfassen und höchstens 12 4 kosten. Jeder Band ist auch einzeln Gesez vom 16. Mai 1877 (Gesegbl e l us durch nos agen und verbreitet werden dürfen. zur Verschwiegenheit verbunden sind und durch einen Bruch derselben unter Strafe gestellt. Auf die Nothwendigkeit einer solchen Bestim- | ebenso wie in dem Falle des §. 17 des Preßgeseßes, nah den all- | zu beziehen S. 20) . für Elsaß-Lothr. P: g M betreffend die Stimmzettel für döffentliche Wahlen 18 disziplinärer Ahndung aussetzen, so fehlt es doch hinsichtlich der mung ist oben bereits hingewiesen. Dieselbe ist auf das Maß des | gemeinen Vorschriften der §8. 20 und 21 dieses Gesetzes, beziehungs- Erlö.“ Roman von A. von Rothenburg. Gotba, inhaltlich übernommen worden. L oth A ärz 1884 (Reihs-Gesegbl. S. 17), gilt auch in Elsaß- L A Zeugen, Sachverständige oder sonst bei der Verhandlung unabweislihsten Bedürfnisses beschränkt, indem sie, wie bemerkt, nur weise in Elsaß-Lothringen nah den einschlagenden Vorschriften des Friedr. Ändr. Perthes, 1887. (Preis 8 M, geb. 9 M) Dieser Zwingende Gründe für die fortdauernde Belass di i ringen. etheiligten Personen an jedem Mittel, um die im öffentlichen Inter dann Anwendung finden soll, wenn die Staatssicherheit, wie dies | erwähnten Geseßes vom 18, Juli 1828 bestimmen. zuerst im „Quellwasser“ erschienene Roman der gern gelesenen Schrift- fiandes der ReGtöversGiedenheit auf dem Gebiet mng e Zu- IV. Zettelanschläger und öffentliche Ausrufer esse nothwendige Geheimhaltun zu gewährleisten. L namentlich in Strafsachen wegen Landesverraths der Fall sein kann, stellerin zeigt, wie ein unter dem Flu der Sünde stehendes alt- er Gewerbe- Wer au nur vorübergehend das Gewerbe eines Zettelanfcchlä Am bedenklichsten ist die Veröffentlichung von Berichten über nich die strenge Geheimhaltung gewisser Theile der Verhandlung gebietet. E adeliges Geshlecht durch die innere Cinkehr und Lâäuterung des ettelanshlägers ; Die Entscheidung darüber, ob ein Fall dieser Art vorliegt, ist in die nalen A „erlöst" wird. Der Roman enthält eine Fülle ciner Beobachtung.

geschgebung zwishen Elsaß-Lothringen und den Bundesstaaten li i Ö iche Geri n lie h ill, m ; „D öffentli ch ch die Presse; j gen ! betreiben will, muß dies vorher bei der Orts-Polizeibehörde unter ! zität, Wld clter Verbanblilng ‘bur ie Sm E ui ; Hand des Gerichts gelegt, da dieses auch über den Aus\chluß der

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