1931 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Feb 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Jieichs: uud Staatsauzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1931. S. 2.

Erhe- bungs maßsitab

Zoll äte Bezeichnung der Ware Zolliäs

TE. Lifte E L Z3-lliag Bezeichnung der Waren tür 1 dz NM

Nummer des deutscheu ¿ZoUtarifs

Garne aus Abfällen oder Fasern (künstliche Schap- pe): i in endlosen Fäden: einfach, roh oder au im Rohmaterial gebleicht oder ge- bläuk mit einer Fadenlänge auf das kg: bis 40500 m. . von mehr als 40500 m . . gezwirnt, roh oder au} im Roh- material gebleicht oder gebläut mit einer Fadenlänge auf das kg im ein- fachen Faden: bis 40500 m. . von mehr als 40500m dieselben, im Faden ge- bleicht oder gefärbt

14,25 19,25

Die vorstehenden

Zölle je nah

der Art, erhöht

um 2 Fr. für

1 kg

die gleichen Garne wie vorstehend, in Strän- gen, Knäueln, auf Pappen, Spulen oder in anderen Formen von Kurzwaren und für Handarbeiten, für den Kleinverkauf zu-

gerichtet Die vorstehenden

Zölle je nah der Art, erhöht um 5 Fr. für 1 kg gemischt mit allen

anderen Stoffen in

irgendeinem Ver-

hältnis Zollbehandlung des höchst- . belegten Be- standteils der Mischung. Wirkwwaren aus Baumwolle usw. : 3, Strümpfe und Socken das

Dutzend Paar gleichartiger

Ware im Gewichte von:

a) ohne Auspußt:

met als Lac cel I M0 1 kg oder weniger . « .}1 Dhd.

Paar

aus 419

b) mit Auspuß, mit der Hand oder der Maschine gefertigt: i D O E A

l kg oder weniger „|1Dhd.

Paar

b K& .| 1 Dhd, Paar

23,50 Fr.2) 23,50 Fr.2)

Kategorie B!): mehr als 1kg. . 1 kg oder weniger

36 Fr. 36 Fr.

tem ————_————— —— 1) Als Auspuß mit der Hand fertigt werden angesehen:

oder mit dex Maschine ge-

Für die Kategorie A:

Querstreifen, Längsstreifen, mit Cte dexr in der Kategorie B vorgesehenen, Längs- und Querstreifen mit Aus- nahme der in der Kategorie B vorgesehenen, drei- oder mehr- farbige Effekte, Mascheneffekte, Lausmaschen, chatrierte oder guillochierte Maschen, Variationen, hinterlegte Maschen, be- deckte Maschen usw., durch Bedrucken erzielte Verziecungen, ein- fah durchbrochene Zwickel und einfahe Stickzwiel.

(Einfache Zwickel und einfache FUEIBEE sind solche, deren Breite an keiner Stelle mehx als 5 Maschen und am oberen Ende mehr als 12 Maschen beträgt.)

Für die Kategorie B:

_Längsstreifen, - die durch broschierte Dessins oder dur Mehrfäden hergestellt sind, die diesen Auspuy bilden, gleichviel ob sie mit Querstreifen verbunden find oder nicht, Spißzen- verzierungen, Band- oder Posamentierverzierungen, durh- brochene Zwickel und Stickzwickel, mit Ausnahme der in der Kategorie A vorgesehenen, Stiereien, Dessins, verschiedene Aufnäharbeiten und Durchbrucharbeit.

2) übersteigt innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten die Einfuhr baumwollener Strümpfe und Socken mit Auspußz der Kategorie A nach der französishen Statistik der zum freien Ver- kehr abgefertigten Waren 400 000 Duyend Paar, so hat die Fran- zösische Regierung das Recht, den Zollsay von 23,50 Fr. vom ersten Tage des auf den Zeitraum von 12 Monaten folgenden Monats ab auf 25 Fr. zu erhöhen. Unterschreitet innerhalb des genannten Zeitraums von 12 Monaten die Einfuhr dieser

trümpfe und Socken eine Menge von 300000 Duybend Paar, so übernimmt die Französische Regierung die Verpflichtung, den Bollsaß vom ersten Tage des auf diesen Zeitraum von 12 Mo- naten folgenden Monats ab auf 22 Fr. herabzuseßen.

Die Laufzeit dieser 12 Monate betragenden Zeiträume be- ginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf das Jnkrafttreten der neuen Zollsaße oder auf den Ablauf des vorhergehenden Zeitraums von 12 Monaten folgt.

Uebersteigi in den ersten 6 Monaten, gerechnet vom ersten Tage des auf das Jnkrafttreten dieses Abkommens folgenden Monats, die Einfuhr der aus Deutschland stammenden Mengen baumwollener Strümpfe und Socken (Kategorie A) nah der fran- zösischen Statistik der zum freien Verkehr abgefertigten Waren

000. Dutend Paar, so hat die Französishe Regierung das Recht, ausnahmsweise bereits vom ersten Tage des siebenten Monats ab den Zollsaß von 23,50 Fr. auf 25 Fx. zu erhöhen.

Als L e innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten die in den ersten 11 Monaten dieses Zeitraums nah der französishen Einfuhr- statistik abgefertigten Mengen zuzüglih 1/,, dieser Mengen*).

Als E innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten die in den ersten 5 Monaten dieses Zeitraums nah der französishen Einfuhr- statistik abgefertigten Mengen zuzüglich 2/, dieser Mengen*).

*) Diese Berehnungsweise ist angewandt worden wegen der zur Veröffentlichung der Einfuhrstatistik durh die Zollverwaltung erforderlichen Frist.

1, Die Nummer „30 | Hopfen wird feremen.

2. Die Nummer ; E

„aus 164 | Graupen, Grieß und Grüße aus Getreide « « | 18,75“ wird gestrichen. : L

A Js der e „ans 165“ werden die Unterabsähße 1 und 2:

aus Getreide mit Ausnahme von Hafer 18,75 aus Hafer gestrichen.

4, Es sind: i

a) z den Absähen 3 und 4 der Nummer „aus 178“ und im Absahÿ 3

der Nummer „aus 179“ die Worte : „begleitet von dem dritten Abschnitt der Urschrift des „„acquit régional spé- cial“ der franzöfischen Regieverwal- tung, dem sogenannten „Certificat d’origine““ jeweils zu ersegen durch die Worte: „begleitet von einem Zeugnis der fran- zösischen Regieverwaltung“ h etn b) in den Absäßen 2 der Nummern „aus 178“ und „aus 179“ die Worte:

| rh 60“

- E - .. s 90S O . 0.40 - .

„begleitet von einer zweiten Ausferti- - gung des Ursprungszeugnifses der fran- zösischen Regieverwaltung“ jeweils zu erseßen durch die Worte: E „begleitet von einem Zeugnis der |ran- zösischen Regieverwaltung“ S S c) hinter den Nummern „aus 178“ und „aus 179“ ift jeweils ein- zufügen:

Anmerkung. Ueber das Verfahren mit den Zeugnissen der französischen Regie- verwaltung, insbesondere über Aus- stellung und Form, werden die beiden Regierungen fich verständigen.

5, Jm Absaÿ 2 der Nummer „aus 453“ sind den Worten:

„mit 35 Fäden oder weniger“

die Worte anzufügen: ?

„e ausgenommen Gewebe im Gewichte

von 100 g oder darüber auf 1 qm und

mit 23 Fäden oder weniger“

ITI. Zusagßerklärungen. : 1. Die Französishe Regierung wird zur Abwicklung bereits

laufender Verträge ein einmaliges Kontingent von 50 000 Dyd. | Jnkrafttreten

Paar baumwollener Strümpse und Socken nah dieses Zusayabkommens noch zum bisherigen Zollsay von d. W. aus dem deutshen Zollgebiet zur Einfuhr zulassen.

20 vH Die

ertigun in F nden Strümpfe zu dem Zollsaß | ; y : Abfertigung, dex u Fraue O ne n | höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittel-

| bar aus dem Ursprungsland oder durch ein anderes Land ein-

von-20 vH d. W. erfolgt gegen Vorlage einer besonderen Kontin- gentsbesheinigung. Ueber die Fassung und Ausstellung dieser

Kontingentsbescheinigung und über diejenigen ronen Zoll- Polen, über die die Einfuhr dieser Strümpfe lediglih Ry j

arf, werden sih die beiderseitigen Regierungen noch verständigen. Diejes Kontingent wird bei der Berehnun

der Anmerkung 2 zu Nr. 419 unter 1 nicht berücksichtigt.

2. Die Deutsche Regierung nimmt von der Erklärung der | Französishen Regierung Kenntnis, daß sie niht in dex Lage seî,

DRMIr Uin Ae tipxebend, die Puschläge für AuWpUß un: zösijhen Zolltarifs auf 30 und £0 v von 40 und 100 vH der Grundzölle festzuseßen, Die Deutsche Re- gierung behält sich aber unter grundsäßliher Wahrung ihres Standpunktes vor, bei sich bietender Gelegenheit erneut auf die Frage zurückzukommen. : E

3. Die Französische Regierung verpflichtet sih, für Liköre und Trinkbranntwein mit Ursprung und Hexrkunst aus Deutschland, und zwar für Kirsch, Zwetshgen, Boonekamp, Steinhäger und Enzian ein Einfuhrkontingent von 500 h1 jährlih einzuräumen, Für die Verteilung des genannten Kontingents im E Zollgebiet ist die Regelung die gleiche wie für Liköre und Lrink- branntweine, welche aus dem diesbezüglich meistbegünstigten Lande stammen und herkommen.

Auf Antrag dex Deutschen Regierung können zu deu vor- enannten Branntweinsorten noch andere \pezifisch deutshe Trink- oranntweine hinzugefügt werden. j l : :

4. Die Franzöosishe Regierung verpflichtet sih, bei den in Frage kommenden Verbänden Schritte zu unternehmen, um eine Erteilung des U. S.E. Prüfzeihens an deutsche elektrotechnishe Erzeugnisse und die Aufhebung der Malnaymen zu erreichen, die gegen den Ankauf von ausländishen Bijouteriewaren verhängt worden sind. E | :

5. Die beiden Regierungen verpflichten sich, innerhalb kürzester Frist die Frage der Fassung des Vordrucks zu regeln, der die französishen pharmazeutishen Spezialitäten bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet begleiten muß.

Das vorliegende Zusatzabkommen unterliegt der Zustimmung eseÿgebenden Körperschasten. Es wird ratifiziert werden

der Austausch der Ratifikationsurkunden

und spätestens 14 Tage na in Kraft treten, : So geschehen, in doppelter Muter gens in Deutsch und Französish in Berlin am 3. Februar 1931, Curtius. P. de Margerie.

Nachstehend wird der deutshe Wortlaut des Freund- schasts- und Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Liberia veröffentlicht, der am 19. November v. F. in Monrovia von dem deutschen und dem liberianischen Bevollmächtigten unterzeihnet worden ist. Der Vertrag ist noch nicht in Kraft, unterliegt vielmehr noch der Zustimmung dex deutschen an der Gesehgebung beteiligten Körperschaften.

Freundschafts-undHandelsvertragzwischen dem Deutschen Reih und der Republik Liberia.

Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident der Republik Liberia, von dem Wunsche beseelt, Handel und Verkehr zwischen ihren beiden Ländern in dauernder und oerechter Form zu regeln, haben beschlossen, einen Freund- schafts- und Handelsvertrag abzuschließen, und haben in dex Ueberzeugung, daß dieses Ziel am besten auf der Grundlage völliger Gleichheit und Gegenseitigkeit erreiht werden kann, zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident: i Den Deutschen Konsul in Monxovia, General- konsul Peter Hermans;

Dex Präsident der Republik Liberia: Den Honourable Edwin Barclay, Staats- sekretär der Republik Liberia,

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger

| Staate feindlihen Zwecke

der Stichzahlen gemäß |

dex Grundzölle an Stelle |

——….

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel ver- einbart haben: Artikel I. wischen Deutschland und der Republik Liberia, ihren Staats: ee und Einwohnern soll ewiger Friede und Freundschaft bestehen. Artikel Il. Zwischen Deutschland und der Republik Liberia soll gegen- seitige Handelsfreiheit bestehen. : l Die Staatsangehörigen jedes der beiden rhn y p irg Teile sollen in allen Gebieten des anderen vertragshlie enden Teils, in denen gegenwärtig Ausländer zugelassen sind oder künftig zugelassen werden, unter Gleichstellung mit den Staatsangehörigen des eee Staates sih niederlassen, Handel und Ge- werbe treiben, j i i ] liches Eigentum erwerben, Grundeigentum pahten und Uber die erworbenen Rechte verfügen können. i m Sie sollen vollen uv ihrer Person und ihres Eigentums genießen. Es sokl ihnen freistehen, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des meistbegünstigten Staates von Personen ihrer Wahl zu kaufen und an Perfonen ihrer Wahl zu verkaufen, Sie sollen sowohl zur Verfolgung wie zur Verteidigung ihrer Rechte [nes utritt zu den Gertihten des anderen vertrag- \{hließenden Teils haben. Artikel I. Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften einshließlich der Jndustrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transpori- gesellihaften, die in Uebereinstimmung nuit den Geseßen des

einen vertragshließenden Teils gegründet worden find oder fünftig!

gegründet werden und welche innerhalb seines Gebietes ihren Hauptsiß haben, werden auch im Gebiet des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt. Sie sollen befugt sein, in dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile ihre Geschäfte zu führen und ihre Rechte geltend zu machen, vorausgeseßt, daß sie innerhalb seines Gebietes keine scinen Geseßen wider prehenden oder dem verfolgen. Sie sollen gemäß den auf den Fall anwendbaren Geseßen zur Verfolgung wie zur Ver- teidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gertchten haben.

Ati El: TE;

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils “r bei der Ausfuhr nah dem Gebiet des anderen Teils in

nsehung des Betrages, der Erhebung und Sicherstellung vou

Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlihkeiten nah dem Grundsaß der Meistbegünstigung behandelt. ALti tk L: ;

Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die dur das Gebiet anderer Länder nach Liberia eingeführt werden, und liberianishe Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch- das Gebiet anderer Länder nah Deutschland eingesührt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eines der vertragshliezenden Teile nah dem Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder

geführt worden wären. A j

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durd- geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr unr S bac umgepackt oder gelagert worden sind.

Artie VL.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenw seitigen Verkehr dur keinerlei Einfuhx- oder Ausfuhrverbote zu hindern.

Ausnahmen hiervon können, soweit f auf alle Länder oder ‘auf die Länder, bei denen die gleihen Voranssezungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden:

a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;

b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schuße fun Tieren odex Pflanzen gegen Krankheiten und Schäd- inge;

c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlihen Umständen auf anderen Kriegsbedarf;

d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag- schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, und zu dem Zweck, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Geseßgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ns gleih- artiger einheimisher Waren im Juland festgeseßt sind oder festgeseßt werden.

Artikel VIE

Die vertragscchließenden Teile gewähren sich gegenseitig dit Freiheit der Durchfuhr durxh ihr Gebiet. fs

Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Vorausjezungen zutreffen, anivendbar sind, in folgenden Lällen stattfinden:

a) aus Rüsicht auf die öffentliche Sicherheii;

b) aus Rüdsiht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schuße von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;

c) in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen

__ Umständen. j

Die vertragshließenden Teile verpflichten sich, keine Durch- gangsabgaben zu erheben.

Diese Bestimmungen gelten sowohl dir die Waren, die un- mittelbar durhgeführt werden, wie für Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert werden.

Artikel VIIU.

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie niht an- wendbar: Ps

a) auf die von einem -der veriraglFesenden Teile an grenzenden Staaten gegenwärtig oder fünftig gewährten bejonderen Begünstigungen - zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von in derchRege) niht mehr als 15 km beiderseits der Srenxe: V

b) auf die von einem der vertragshließenden Teile gegen wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigun/ eingegangenen Verpflichtungen;

c) auf Begünstigungen, die einer der vertragschließende! Teile durch ein Abkommen einem anderen Staate ein räumt, um die in- und ausländishe Besteuerung aus ugleihen insbefondere eine Doppelbesteuerung zu ver üten, oder um Rechts]huy und Rechtshilfe in Steuer sachen oder Steuerstrafsahen zu sichern.

Artikel IX.

_ Innere Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertrag schließenden Teile, sei es für Rehnúng des Staates oder eine Gemeinde oder etner anderen Körperschaft, auf der Erzeugung der Zubereitung oder dem Verbrauch einer re ruhen odey ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teils unte feinem Vorwande iee oder in lästigerer Weise treffen als d gleichartigen inländishen Erzeugnisse. :

Artikel X.

Die deut Schi nd ihre Lad len in Li und die libertanishen Schifse und ihre Ladungen sollen

owie jede Art berufliher Tätigkeit ausüben, bewecg- F

Reichs: und Staatsauzetger Nr. 29 vom 4, Februar 1931, S. 3.

! E

Deutschland in gleicher Weije wie die inländischen Schiffe und ihre Ladungen behandelt werden. __ Î

Diese Bestimmung findet keine - armir wang, Deni die besondere Behandlung, die einer der Petr esen ten eile bei der Ein- fuhr in sein Gebiet für Fische zusteht, die von Mannschaften ein- heimiser Svise gefangen werden. S È

Sie findet ferner keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt, deren Regelung ver Geseßgebung jedes der beiden Länder vor- derten bleibt. Hinsichtlih der Küstenschiffahrt hat jedo jeder vertragshließende Teil für seine Schiffe das Ret auf alle Ver- günstigungen und Vorrechte, die der andere in dieser Beziehung einer dritten Macht gewährt hat oder gewähren wird, unter der Bedingung, daß er den e en des anderen Teiles die gleihen Rergünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.

Artikel X.

Der Schuß der Regierung des Deutschen Reichs soll allen liberianishen Schiffen, thren Offizieren und Mannschasten ge- währt werden. f: E ;

Zollte cin solhes Schiff an der Küste des Deutschen Reiches tranden, Schiffbruch leiden oder sonstwie zu Schaden kommen, o sollen ihm die Behörden in jeder Weise Hilfe und Schuß angedeihen lassen und dafür sorgen, daß alle geretteten Gegen- stände an den Bd, Eigentümer FEENReDeR werden.

Ju gleicher Weise soll der Shuß der Regierung von Liberia allen deutshen Schiffen, ihren Offizieren und Mannschaften ge- währt werden. E is: S

Zollte ein solches Schiff an der Küste der Republik Liberia stranden, Schiffbruch leiden oder sonstwie zu Schaden kommen, so sollen ihm die Behörden im Rahmen der der Regierung von Liberia zur Verfügung stehenden Mittel in jeder Weise Hilfe und Zchuy angedeihen lassen und dafür sorgen, daß alle geretteten Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben

werden. Artikel XI]I.

Alle Vergünstigungen, Rehte und Befreiungen, welche einex der vertragshließenden Teile. jeßt oder in Zukunft den Schiffen, den Staatsangehörigen, den Gesellshaften oder den Waren irgendeines anderen Staates in Handels-, Vet oder Steuer agen oder hinsihtlich irgendwelher persönliher oder steuerähnliher Lasten gewähren ra sollen auf die Schiffe, die Staatsangehörigen, die Gesellshasten und die Waren des anderen vertragschließenden Teils gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung ausgedehnt werden.

Artikel XII.

Die vertragschließenden Teile bewilligen fsih gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelspläßen des anderen Teils zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Staates zugelassen werden. y

Die Konsuln des einen vertragschließenden Teiles sollen im (Gebiet des anderen Teiles diejenigen Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, die den Konsuln irgendeines dritten Landes gegenwärtig oder künftig gewährt werden. Fndessen sollen ihnen diese Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse niht in einem größeren Ausmaß zustehen, als sie den konsularishen Vertretern des leßteren Teiles im Gebiet des ersteren gewährt werden.

Artikel XIV. «

__ Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages einschließli des Schlußprotokolls eine Streitigkeit entstehen jollte, so soll diese i Verlangen eines der beiden Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch [ür die Vorfrage, ob die Streitigkeit sih auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindlihe Kraft haben.

__ Das Schiedsgericht wird für jeden Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil eineùñ seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sh die vertrag- schließenden Teile a binnen vier Monaten, nahdem das Ver- langen auf shiedsrihterlihe Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmanns, so werden sie gemeinsam den Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernen eines Obmanns von neutraler Staatsangehörigkeit ersuchen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, . sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des VDbmanns zu verständigen.

Artikel XV.

Dieser Vertrag soll beiderseitig nah. Zustimmung der geseh- gebenden Körperschaften ratifiziert R die R ifitatoaE urt nan sollen sobald wie möglich in Monrovia ausgetauscht verden.

Der Vertrag, dessen Bestimmungen keine rückwirkende Kraft

haben sollen, tritt 20 Tage nah dem Austausch der Ratifikations- urkunden in Kraft.

Jn allem, was Friede und Feigen bindend bleiben. Jn allem Uebrigen soll er drei Fahre vom Tage seines Jukrasttretens an in Geltung bleiben. Falls keiner der vertragshließenden Teile sechs Monate vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, ihn außer Kraft zu seßen, soll er für beide Teile ununterbrochen in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Fahres von dem Tage an gerechnet, an dem einer der vertragshließenden Teile ihn gekündigt haben wird,

Artikel XVI.

P! Urkund dessen haben die beiderseitigen BeLvllmächtigten den Vertrag, dessen deutshe und englishe Fassung beide maß- gebend sind, in doppelter Urschrift unterfertigt und“ ihr Siegel beigedrüdckt.

Gegeben zu Monrovia, den 19. Novembex 1930.

(L.S.) P. Hermans. (L.S.) Edwin Bareclay.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und Liberia abgeschlossenen Freundschafts- und Handels- vertrazes haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Vorbehalte und Erklärungen— abgegeben, die einen inte- grierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

Zu Artikel Il. j die paßrehtlihen Vorschriften sowie die

angeht, soll er ewig

„_ Unberührt bleiben Vorschriften, die von den vertragschließenden Teilen allgemein

Uber die Beschäftigung ausländisher Arbeiter erlassen sind oder künftig erlassen werden.

Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß das Recht eines jeden der Mg en Teile, Angehörige des anderen Teiles entweder infolge gerihtliher Verfügung oder aus Gründen der äußeren und inneren Sicherheit des Staates oder auch aus polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, dur die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt wird.

Zu Axtikel VI.

._ Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die gegen- wärtig in beiden Ländern in Kraft befindlihen Ein- und Aus- [ehrverbiöte niht berührt. Sie werden von den vertrag- chließenden Teilen gegenseitig mitgeteilt werden und bleiben au dem anderen Teile gegenüber solange in Geltung, als sie allen Ländern gegenüber angewandt werden.

Einverständnis darüber, daß Artikel VI b Maß- ahme: egelung des Handels mit Alkohol und Rauschgisten einshließt.

Ebenso darüber, daß unter Kriegsbedarf im Sinne des Artikels VI e auch radiographishes und telegraphishes Material

zu verstehen ist. Zu Artikel VI.

Es besteht Einverständnis darüber, daß alle durch deutsches oder dur liberianishes Gebiet gehenden Durhfuhrgüter gemäß Artikel VII dieses Vertrages, falls sie eingelagert oder sonstwie untergebraht werden, nur dann Lagergebühren zu tragen haben, wenn die Güter aller Länder solhen Gebühren unterworfen sind.

Monrovia, den 19. November 1930. P. Hermanns. Edwin Barclay.

Es besteht nahmen zur R

Deulsher Reichstag. 15. Sizung vom 3. Februar 1931. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger *.)

Präsident Löb e Es die Sißung um 3 Uhr und ge- denkt, während die Anwesenden sich von den Plägen erheben, der in der Zwischenzeit verstorbenen Abgeordneten Hoff- mann - Kaiserslautern (Soz.), Dr. David (So .;) und Herold (Zir.). Der Alterspräsident Herold habe f Fahr- zehnte hindur den beiden großen Parlamenten in Deutsch- land angehört. Er sei eines der pflichteifrigsten und opfer- willigsten Mitglieder des Reichstages gewesen. Seine "- mvgadd Gestalt werde man vermissen aber nicht ver- gessen. i

Vor Eintritt in die Tagesordnung verlangt dann Abge- ordneter Kohlmann (Komm.) Beratung eines Antrags auf A TTELITES des Verbots des Roten Frontkämpferbundes Und Rüdckgängig- machung aller Demonstrationsverbote.

Gegen die Behandlung des Antrags wird Widerspruch |

erhoben.

Der Auslieferungs§vertrag mit dec türkishen Republik wird dem Rechtsausshuß überwiesen, der Einspruch des Reichsrats gegen die Vorlage ur Änderung des Me bes über den Laden- bsr L am 24, Dezember dem Volkswirtschaftlichen

us\chuß.

Die Denkschriften des Rehnungshofs zu den Haushaltsrehnungen 1925 und 1926 werden genehmigt.

Zur Reichshaushaltsrechnung 1929 beantragt der Abge- ordnete Reinhardt (Nat. Soz.), den Reichsinnenminister um eine genaue Aufstellung über die Verwen- dung der Mittel für Nachrichtendienst und Republikschub zu ersuchen.

Abg. Reinhardt führt hierzu aus: Dem Ausschuß sei lediglich mitgeterlt worden, daß die Nachrichtendienstmittel zur politishen E NTAEY der Reichsregierung bestimmt seien. Lon den Republikshußmitteln seien allein 350000 Æ für die Auf- klärung der Bevölkerung über das Volksbegehren verwendet worden. (Hört, hört! und Lärm rechts.) Weitere Ausgaben seien rede E Stärkung des republikanishen Staatsgedankens begründet

Abg. Heinig (Soz.) weist darauf hin, daß es sich um vom Reichstag bewilligte ordentlihe Haushaltstitel handelt,

Der Antrag der Nationalsezalisten wird gegen die Rechte abgelehnt und die Abrechnung genehmigt.

Zur Beratung steht dann der Geseyentwurf über

die Entschädigung der gewerbsmäßigen Stellenvermittler. : E ge r- Celle (D. Nat.) begründet eine Futerpellation, in dex dagegen protestiert wird, daß hier mit einem Federstrih Tausende von Existenzen vernihtet würden. Die in dem Geseß- entwurf vorgeschlagene Regelung sei vollkommen unzureichend, zumal die privaten Stellenvermittlec dur die öffentlihe Arbeits- vermittlung ohnehin schon erdrückt würden. Die völlige Ent- rechtung eines ganzen Berufsstandes sei in der heutigen Notzeit doppelt unerträglich.

Reichsarbeitsminister Dr. Stegerwald: Meine Damen und Herren! (Rufe von den Kommunisten: Lohnabbauminister!) Die Bemerkungen, die dex Herr Vorredner machte, enthalten in einer ganzen Reihe von Punkten Uebertreibungen, auf die ih im einzelnen heute nit eingehe; darüber wird im Ausschuß im einzelnen zu reden sein. Fch wollte lediglih den Zusammenhang darlegen, aus dem heraus das Geseh zu verstehen ist.

Das Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung, mit dem sih das Hohe Haus bereits vor der Weihnachhtspause bei Gelegenheit der Beratung des Geseßes über eine vorübergehende Regelung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung beschäftigt hat, ist bekanntlih der Schlußstein einer jahrzehntelangen Rechts- entwicklung, aus der ih Jhnen nur wenige Hauptabschnitte wieder ins Gedächtnis zurückrufen möchte. Vor etwa 30 Fahren, also um die JFahrhundertwende, wurde von der Oeffentlichkeit immer nahdrückliher auf die Notwendigkeit einer besonderen und shärferen Ueberwachung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung hingewiesen. (Zuruf von den Kommunisten.) Wenn Sie auf dem Presseball waren, so müssen Sie és wissen; ih war nicht dort. Die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre 1900 machte deshalb den Betrieb dieses Gewerbezweiges von einer behördlichen Erlaubnis abhängig leider ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen. Denn die Begründung zum Stellenvermittlergeseß aus dem Fahre 1910- mußte feststellen, daß „die früher erhobenen Klagen wegen übermäßiger Höhe dexr Gebühren, Beförderung des Stellenwechsels, Verleiten zum Verlassen dex Stelle, Vernach- lässigung der Juteressen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, Benachteiligung der öffentlihen Fnteressen nah wie vor fort-

- bestanden“.

“Die gesetgebenden Körperschaften waren daher bemüht, die Ueberwachung der Stellenvermittler durch das Stellenvermittler- gesey von 1910 weiterhin zu vershärfen und die gewerb8mäßige Stellenvermittlung zugunsten der gemeinnügigen Arbeitsvermitt- lung mehr und mehr einzuschränken. :

Das vollstäudige Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermitt- lung, das bereits damals von manchen Seiten gefordert wurde, war 1919 mit Rücksicht auf den Stand unserer Arbeitsnachweis- einrihtungen noch nicht zu erreihen. Erst das Arbeitsnahweis- geseß von 1922 sprah das Verbot vom 31. Dezember 1930 ab aus.

*) Mit Ausnahme dex dur Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herxen Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind,

Diese Vorschrift wurde 1927 in das Gesey über Arbeitss vermittlung und Arbeitslosenversiherung übernommen, dessen 8 55 besagt, daß am 1. Januar 1931 die Erlaubnis zum Gewerbe- betrieb der Stellenvermittiler erlisht, eine neue Erlaubnis nicht erteilt und eine bestehende Erlaubnis übertragen werden darf.

Das hohe Haus hat das Verbot der gewerbsmäßigen Stellen- vermittlung durch das Geseß vom 19. Dezember vorigen Fahres uochmals bestätigt. Das Verbot stellt einen nicht zu unter- \häßenden sozialpolitishen Fortschritt dar. Die Notwendigkeit des Verbots und der überragende Wert der gemeinnüßigen Arbeits- vermitilung gegenüber der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung ist auch durch die Empfehlung der Fnternationalen fonferenz von Washington aus dem Fahre 1919 international an- erkannt worden.

Zu regeln bleibt zur Zeit lediglih die Entshädigung, die nah den geseblihen Vorschriften denjenigen Stellenvermittlern zw gewähren ist, die das Gewerbe am 31, Dezember 1930 mindestens seit dem 2. Juli 1910 ausgeübt haben.

Der Ausführung dieser Vorschrift dient der Fhnen vorliegende Entwurf eines Gesehes über die Entshädigung der gaewerbs8- mäßigen Stellenvermittler. Der Entwurf unterscheidet dret Gruppen gewerbsmäßiger Stellenvermittler: erstens die Stellen- vermittler für Artisten, Bühnenangehörige, Chor- und Tanz- personal und Musiker, zweitens die Stellenvermittler für die Haus-, Land- und Gastwirtshaften und ähnliche Berufe und drittens die Konzertagenten. Die Aufhebung der ersten Gruppe war besonders dringend. Sie ist zum 31. Dezember 1920 erfolgt. Diese Stellenvermittler für die künstlerishen Berufe, wie ih sie kurz nenen möchte, sollen eine Kapitalentshädigung erhalten, deren Höhe von dem durcschnittlichen Einjahrsgewinn des einzelnen Betriebes in den Fahren 1927 bis 1929 abhängig ist. An die Stelle dex Kapitalsentshädigung kann für Stellenvermittler, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, eine Altersrente treten.

Für Witwen und minderjährige Erben gewerbsmäßiger

niht mehr verlängert odev

If yT 42 Ardbeits-

i Stellenvermittler, die das- Gewerbe auf Grund der geseßlichen

Vorschriften fortgeführt haben, ist eine Hinterbliebenenrente vor- gesehen.

Als Kapitalentshädigung sollen die Stellenvermittler, deren durchschnittliher Fahresgewinn in den Fahren 1927 bis 1929 4000 Reichsmark nicht überstiegen hat, den Durchschnittsgewinn eines Jahres erhalten. Der Gewinn, der über 4000 Reichsmark hinausgeht, wird in bestimmten Vomhundertsäßen bei der Ent- schädigung berücksichtigt.

Die Aliersrente beträgt jährlich 40 vH der Kapitalentshädi- gung, die den Stellenvermittlern an sich zustehen würde, jedo höchstens 1000 Reichsmark im Fahr. Die Hinterbliebenenrente; die dex Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den minder- jährigen Erben bis zux Volljährigkeit gewährt wird, “beträgt je nah der Zahl der Personen, für die das Gewerbe fortgeführt wurde, 30 bis 60 vH der Kapitalentshädigung, jedo höchstens 800 bis 1000 Reichsmark jährlih.

Die Reichsregierung glaubt, die Barentshädigung in diesen mäßigen Grenzen halten zu können, da die Stellenvermittler seit mindestens aht Fahren darüber unterrichtet sind, daß ihr Ge- werbe am Ende des Jahres 1930 aufgehoben wird. Damit war den Stellenvermittlern eine sehr reihlich bemessene Uebergangs- frist gewährt. Die Durhführung der Vorschrift liegt den Finanz» ämtern ob, gegen deren Bescheid die Berufung an die Finanz- gerihte bei den Landesfinanzämtern zugelassen ist.

Die zweite Gruppe der gewerbsmäßigen Stellenvermittler also die Gruppe der Stellenvermittler für die Haus-, Land- und Gastwirtschaft soll nach dem Entwurf an Stelle der Ent- schädigung die Erlaubnis erhalten, ihren Betrieb noch bis zum 30. Juni 1933 fortführen zu dürfen. Von einer Barentschädigung au dieser Gruppe wurde mit Rücksiht auf die Finanzlage des Reichs abgesehen, da ja auch diese Gruppe seit aht Jahren wußte, daß am 31. Dezember 1930 ihre Tätigkeit zu Ende sein würde. Vorausseßung für die Verlängerung der Erlaubnis is ebenso wie bei dex Barentschädigung, daß der Gewerbebetrieb entsprehend den geseßlihen Vorschriften mindestens seit dem 2. Juni 1910 ausgeübt wird und bei dem zuständigen Arbeitsnachweis8amt mindestens seit dem 1. Juli 1925 angemeldet ist.

Die dritte Gruppe der gewerbsmäßigen Stellenvermittler die Gruppe der Konzertagenten muß zunächst bis auf weiteres bestehen bleiben, weil sich zu ihrem Ersaÿ auch eine paritätische Einrichtung nicht bilden ließ, die zweifellos am geeignetsten ge» wesen wäre, die Tätigkeit der Konzertagenturen ohne Schaden für das deutshe Musikleben zu übernehmen. Der Reichsarbeits- minister soll nah dem Entwurf ermächtigt werden, den Zeitpunkt der Aufhebung der Konzertagenturen zu bestimmen; er darf bis zu diesem Zeitpunkt zur Erhaltung eines gesunden Wettbewerbs auch neue Konzertagenturen zulassen.

Die Vermittlungstätigkeit der gewerdsmäßigen Stellenver- mittler mit Ausnahme der vorgenannten Konzertagenten wird also in Zukunft dur die Arbeitsämter und durch paritätische Einrichtungen erseßt. Damit haben die Arbeitsämter insbesondere die Vermittlung für die Haus-, Land- und Gastwirtschaft, für Seeleute und Musiker übernommen. Sie können diese Aufgabe ohne Schwierigkeit erfüllen, da die Vermittlungseinrihtungen für diese Berufe in den leßten Jahren unter Einsay erheblicher Sondermittel ausgebaut worden sind. Sie werden bei dieser Tätigkeit auch dur eine Reihe nichtgewerbsmäßiger Einrich- tungen der Berufsverbände unterstüßt.

Die gewerbsmäßige Stellenvermittlung für die künstlerischen Berufe können die Arbeitsämter jedoch wenigstens zur Zeit nicht übernehmen. Man ist sich allenthalben klar darüber, daß die Vermittlung für Artisten, Bühnenangehörige, Chor- und Tanz» personal einer der schwierigsten Vermittlungszweige ist. Für diese Berufe sind daher vor einiger Zeit paritätische nichtgewerbs- mäßige Stellennahweise geshaffen worden, deren Träger die beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind; das sind der Deutshe Bühnenverein, die Genossenschaft deutsher Bühnenangehöriger, der Verband der Varieté-Theater- direktoren und die Jnternationale Artistenloge.

Jch möchte s{hließlich niht unerwähnt lassen, daß der Herr Reichsminister der Finanzen und ih bereits vor einiger Zeit die Landesfinanzämter angewiesen haben, den gewerbsmäßigen