1908 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 May 1908 18:00:01 GMT) scan diff

kann von demjenigen, für welhen das Gesckäft nah den Vorscbriften der S8 51, 52, 55 verbindlich ist, ein Einwand aus den S8 762 und 764 des Bürgerlichen Geseßbuhs nicht erhoben werden. oweit gegen die bejeihneten Ansprüche ein solher Einwand. zulässig bleibt, finden die Vorschriften der §8 52 und 54 über die Befriedigung aus der NERRON und die Zulässigkeit der Aufrechnung entsprechende An- wendung.

8 57.

Die Vorschriften der §8 50 bis 56 gelten auch für eine Ver- einbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen Börsenteranger e dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

8 58. Die Vors(riften der §8 50 bis 57 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver- einigung zum Zwedcke des Abschlusses von niht verbotenen Börsen-

termin äften. ge\chäf 8 59.

Die Vorschriften der §§ 50 bis 58 finden auch Anwendung, wenn

das Ges&äft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ift. 8 60.

Bei einem Börsentermirgeshäft in Waren kommt der Ver- Fäufer, der nah erfolgter Kündigung eine niht vertragömäßige Ware e i Verzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abge- laufen ift.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ift nichtig.

8 61. ;

Börsentermingeshäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabriks unternehmungen find nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig.

Der Bundesrat kann Börsentermingesbäfte in bestimmten Waren und Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen

abbängig machen. hängig mach 8 62.

Dur ein verbotenes Börsentermingeshäft in Anteilen von Berg- werks- oder Fabrikunternehmungen 61 Abs. 1) sowie durch ein Börsentermingeschäft, das gegen ein von dem Bundesrat erlassenes Verbot verstößt 61 Abf. 2), wird eine Verbindlichkeit nicht be- gründet. Die Unwirksamkeit erstreckt \sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit. f

Dcs auf Grund des Geschäf!s Geleistete kann niht deshalb zurückgefordert werden, weil nach Abs. 1 Say 1 eine Verbindlichkeit

nicht bestanden hat. 8 63

Börsentermingeshäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreide- müllerei find verboten.

8 64.

Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Er- zeugnifsen der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nit be- grie. Die Unwirksamkeit erstreckt sich au auf die Bestellung einer Sicherheit.

Pas Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleiftete deshalb zurückzufordern, weil nah Abs. 1 Saß 1 eine Verbindlichkeit nicht be- standen hat, erlisht mit dem Ablaufe von zwei Jahren feit der Be- wirkung der Leistung, es sei denn, daß der zur Rükforderung Be- rechtigte vor dem Ablaufe der Frist dem Verpflichteten gegenüber \criftlih erklärt hat, daß er die Herausgabe verlange.

8 65.

Die Vorschriften der §8 48 bis 64 finden keine Anwendung auf den Kauf oder die sonstige Arshaffung von Getreide oder Erzeug- nissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluß nach Geschäfts- bedingungen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt hat, und als Ver- trags liehende nur beteiligt find: j

1) Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder

2) solche Kaufleute oder eingetragene Senoslensüalten, zu deren Geschäftsbetriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört.

In den Geschäftsbedingungen muß Ee (en

1) daß im Falle des Verzugs der nit säumige Teil die An- nahme der Leistung niht ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leiftung zu bestimmen;

2) daß nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Er- klärung der Lieferungsbereitshaft (Andienung) von beeidigten Sach- verständigen untersuht und lieferbar befunden worden ist;

3) daß auch eine niht vertrag8mäßig beschaffene Ware geliefert werden darf, wenn der Minderwert nah der Feststellung der Salh- verftändigen eine bestimmte Höhe niht überschreitet und dem Käufer der Minderwert vergütet wird, sowie daß ein von den Sachverständigen festgestellter Mehrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem Verkäufer zu vergüten ift.

8 66.

Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Ge- treidemüllerei lautender Vertrag in der Absicht ges{lofsen, daß der Unterschied zwishen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den ge- winnenden gezahlt werden soll, so finden die Vorschriften des Z 64 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein verbotenes Börfen- termingeshäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschiedes gerihtet ift, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.

Die Vorschriften der §S 762, 764 des Bürgerlichen Geseßzbuchs bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei lautenden Va außer Anwendung.

Die Vorschriften der 2 62, 64, 66 gelten auch für eine Verein- barung, dur die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte der im § 66 bezeihneten Art dem anderen Teile gegenüber eine Verbind- lihkeit eingeht, insbesondere für n E enntnis.

Die Vorschriften der §§ 62, 64, 66, 67 finden au Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver- einigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermins- geshäften oder von Geschäften der im § 66 bezeihneten Art.

Artikel Ill a. Hinter Abschnitt TV des Börsengesezes werden folgende neue Borschriften eingefügt :

Abschnitt IVa. Ordnungsstrafverfahren.

8 69.

Wer ein verbotenes Börsenterminges{häft in Getreide oder Er- zeugnifsen der Getreidemüllerei \{chließt, hat, wenn die Zuwiderhands- lung vorsäßlih begangen ist, eine Ordnungsftrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt. Z

8 70.

Die Verfolgung der nah § 69 ftrafbaren Handlungen verjährt in drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welhem sie begangen find. Die Vorschriften der §§ 68, 69 des Strafgeseßbuchs finden entsprehende Anwendung. 8 71

(1.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festseßung von Ordnungasftrafen werden durch die Landesregierungen bei den Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Grzeugnifsen der Getreide- müllerei dienen, Kommissionen gebildet.

Die LandeSregierungen können für mehrere Börsen eine gemein- \chaftliße Kommission bei einer Pont Börsen bilden.

Die Ertsheidung der Kommissionen über die Festseßung von Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissare sowie von dem Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die Ver- handlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den Bundes- rat eine Berufungskommisfion gebildet.

& Ma

M e -73. Die Komslenes enisheibén ‘in der Beseßung von fünf Mit- gliedern, die Beru Mee Ufon entscheidet in ter Beseßung von Bu e R his Handels, die avere Hifte muh aus

1s Vert , die andere e muß au Vertretern der Landwirtschaft besteben.

: 74. : __Die Vorsigenden N issionen und der Berufungskommission

müssen Reichs- oder Staatsbeamte sein.

Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlißen Zahl von Baues für die Kommissionen erläßt die Landesregierung.

Die Bestimmuvygen über die Berufung der erforderlihen Zahl von Beisizern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat.

Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisiger erhalten Vergütung ter Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Gerichts- verfafsungsgesetes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerde der Vorsigende der Berufungskommission

entscheidet.

S 74a. Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt. Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die Be- stimmung der zuständigen Kommission durch den Vorsiyenden der Bes rufungskommisfion. 8 74b

Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsißenden der Kommission mündlich oder \{chriftlich angebraht werden.

Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festseßung einer Ordnungsf Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vor- fißenden der Kom ¿u bringen.

Personen, die der Begehung einer durch dieses Gese mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des Staatékommissars oder von Amts wegen durch Anordnung des Vorsigenden die Vorlegung eines Verzeichnisses aufzu- geben, in welchem die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse der Getreidemüllerei A giElessenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarifnummer 4b des Reichsstempelgeseßes vom 3. Junt 1906 (Reichs- gese8bl. S. 695) ‘angeordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen find. Die Zeit, auf welhe das Verzeichnis \sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vorsigende. . Dem Verzeichnisse sind die aus Anlaß der Geschäfte abgesandten und empfangenen Handelsbriefe in atr oder Urschrift sowie die Schlußnoten 12 L, reis ltempelge ees) beizufügen.

c

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 11, des § 12 Abf\. 1, des § 14, des § 16 Absf. 1 ‘bis 3, 5 fowie der 8S§ 18 bis 25 entsprehende Anwendung, soweit sh nicht aus den „nachfolgenden Vorschriften Abweichungen e.

Die Entscheidun der Kommissionen erfolgen nach Stimmen- mehrbeit. Die außerhalb der Hauptver handlung erforderlich werdenden Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden erlaffen. Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit Zustimmung des Staatskommifsars er- folgen. Der Vorsitzende kann von allen öffentlihen Behörden Aus- kunft verlangen und E ugen voraehmen.

Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der 48 bis 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der Straf- prozeßordnung entsprehende Anwendung.

Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf unter- bleiben, wenn der Staatskommissar zustimmt. Sie kann bereits im BVorverfahren erfolgen. z

Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festseßung von Strafen gegen Zeugen und. Sachverständige, welche der Ladung keine Folge leisten oder ihre Ausfage - oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen Ras Amtsgericht, in dessen Bezirke die

eugen oder Sahverständ ee Wohnfiß und in Ermanglung eines solhen ihren Aufenthalt Le

Im Laufe des Verfahrens kann die Vorlegung der Handelsbücher eines Beschuldigten angeordnet werden.

Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungéstrafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Mark niht übersteigen. Gegen Entscheidungen über die Festsezung von Ordnungsstrafen findet die Beschwerde ftatt. D e Beschwerde entscheidet der Vorsißende der Berufungs- ommission.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im 8 74b Abs. 3 bezeichneten Momme niht entsprohen wird.

g.

Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vorsigzenden sind die Sie innerhalb der Grenzen ihrer Zus ständigkeit zu entsprechen verpflichtet. :

Gegen die Entscheidungen der Gerihte findet die Beschwerde unter entsprehender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeß- ordnung ftatt. 8 74h

Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das Verfahren in erfter Instanz zu erlaffen; fie können ins- besondere auch über die Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Bestimmungen treffen.

Für das Verfahren in zweiter Iastanz kann der Bundesrat er- gänzende Bestimmungen erlafsen.

Auf die Beitreibung von Ordnungé strafen und Kosten finden die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Ab- gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (NReich8geseßbl. S. 256) A

4i.

Eine auf Grund des § 69 festgeseßte Ordnungsftrafe fällt dem Staate zu, dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungspflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse Zan,

Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgeseßten Ordnungs- strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung rechtskräftig geworden ift. Jede auf Bei- treibung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, und pee Verjährung.

8 ;

Unbeshadet einer verwirkten Drdnungsstrafe kann das Ehren- eriht 10) Börsenbesucher wegen der in dem § 69 bezeichneten Dandlanaca mit Verweis sowie zeitweiliger oder dauernder Aus\hließung von der Börse bestrafen.

Artikel 19.

a. Im § 77 des Börsengesezes werden die Worte „51 und 52" durch die Worte „oder des § 49 Abs. 2“ erseßt ;

b. hinter § 77 werden [RTEEE Vorsthriften eingefügt:

a.

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsentermin- geshäften in Getreide oder Erzeugnifsen der Getreidemüllerei ein Ge- werbe mat, nahdem er auf Grund des § 69 rechtskräftig zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf abermals ein verbotenes Börsentermingeshäft in Getreide oder Erzeugnifsen der Getreidemüllerei abgeschlofsen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ijt. 8 77b

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis von Ge- treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruhe mit der dur die allgemeine Marktlage gegebenen Entwicklung zu beein- flufsen, verbotene Börsentermingeshäfte oder Geschäfte {ließt, die unter die Begriffsbestimmung des § 66 fallen. Sind mildernde Um- stände vorhanden, so kann allein auf die Geldstrafe erkannt werden.

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8 77 c.

Auf Personen, die der Begehung der im § 77 b bezeihneten \traf- baren Handlung verdächtig find, finden die Vorschriften des § 74h Abf. 3 und des § 74f Abs. 3 Anwerdung.

Artikel V.

Die Vorschriften dieses Geseges über den Auss{luß des Rüg- forderungsrechts und über die Zulässigkeit der Aufrechnung finden aug auf Geschäfte Anwendurg, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlofsen sind. Das Gleiche gilt von den Vorschriften über die Wirkungen einer Sicherheitsleistung, wenn die Sicherheit nah dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt ijt, sowie von den Vorschriften über die Folgen der Bewirkung der vereinbarten Leistung, wenn die im §55 bezeichnete Erklärung nah dem Inkrafttreten abgegeben ift.

Ift ein Wasyruss aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eschlofsenen Geschäfte zur Zeit des Inkrafttretens rechtshängig, \o [eibt für ihn das bisherige Recht maßgebend.

: Artikel VI.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Börsengeseßes, wie er \ih aus den in den Artikeln I bis 1IV dieses Gesezes sowie dem Artikel 14 des Einführungsgeseßes zum Handelsgeseßbuche vom 10. Mai 1897 (Reich2gefeubl. S. 437) vorgesehenen Aenderungen er- gibt, unter Weglafsung der §8 81, 82 unter fortlaufender Nummern- folge der Paragraphen und Abschniite dur das NReichsgefetzblatt be, kannt zu machen.

Soweit in Reicsgesezen oder in Landesgesezen auf Vorschriften des Börsengesetes verwiesen ist, treten die entsprehenden Bestimmungen des durch den Reichskanzler bekanntgemachten Textes an ihre Stelle.

Urkundlich unter Unserer Höchfleigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen Saab lhrift Gegeben Donaueschingen, den 8. Mai 1908. (T6 S) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Berämtntmaquna,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde München auf den Fnhaber.

Mit Ministerialentshließzung, von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4prozentige Schuldverschreibungen auf den Jnhaber im Gesamtbetrage von 15 000 000 6, und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 M6 in den Verkehr bringe.

München, den 17. Mai 1908.

Königlich bayerishes Staatsministerium des JFnnern.

von Brettreich.

Der in Slikkerveer aus Stahl neu erbaute Heringslogger „Dohle“ hat durch den Uebergang in das ausscließlihe Eigen- tum der Elsflether Heringsfischerei-Aktiengesellshaft in Elsfleth das Recht zur Führung der deutschen ae erlangt. Dem Schiffe, für das die Eigentümerin Els a als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlihen Konsulat in Rotter: dam unter dem 28. April d. J. ein Flaggenzeugnis erteilt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 23 des Neichsgeseßblatts enthält unter

Nr. 3480 das Zusaßabkommen zwischen dem Deutschen Neiche und dem Vereinigten Königreiche von Größbritannien und Jrland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben, vom 10. März 1908, und unter

Nr. 3461 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 7. Mai 1908.

Berlin W., den 18. Mai 1908.

d Fogeenes Postzeitungsamt. rüer.

Die von fee ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichs ges etßblatts enthält unter i: Nr. 3462 das Sen. betreffend Aenderung des Börsen- geseßes, vom 8. Mai 1908. Berlin W., den 18. Mai 1908. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Baugewerkshuloberlehrer , Professor Opderbecke zum Königlichen Gewerbeschuldirektor zu ernennen und - dem Kommerzienrat Emil Hecker in Berlin den Charakter als Geheimer Kommerzienrat sowie dem Kaufmann William Levin in Berlin, dem Bank- direktor Georg Marx in Königsberg i. Pr., dem Kaufmann Adolf Siebert ebendort und dem Fabrikanten einri Müller in Crefeld den Charakter als Kommerzienrat zu verleihen.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

In der Entscheidung des Dberbéen Bagage IV. Senats, vom 3. Juni 1907 abgedruckt in Nr. 27 des Preußischen Verwaltungsblatts von 1908, Seite 538 wird eingehend erörtert, daß der bei staatlihen Eisenbahnbauten an- genommene Unternehmer von dem Wegeunterhaltung® pflichtigen niht nah Maßgabe des Geseßes vom 18. August 1902 (Gese samml. S. 315) zu Vorausleistungen beim Wegebau herangezogen werden kann. i

ndem ih L die Entscheidung verweise, bemerke id, daß fie bei dén übrigen Bauten des Ressorts, namentlich bei den Bauten zur Ausführung des Wafßsserstraßengeseßes vom 1. April 1905, sinngemäß Anwendung finden dürfte.

Berlin, den 30. April 1908. Der Minister der öffentlihen Arbeiten. Jn Vertretung: von Coels.

An die Herrèn Oberpräsidenten in Danzig, Breslau, Magdeburg, Hannover, Koblenz und Münster i. W. (Strombau- bezw. ert g A die sämtlichen ReN Negierungspräsidenten a Potsdam au

erwaltung der Märkishen Wasserstraßen), die Königliche Ministerialbaukommission in Berlin, die Königlichen Kanalbaudirektionen in Hannover und Essen und das Königliche Hauptbauamt in Potsdam.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

m Königlihen Gewerbeschuldirektor, Professor Opder- Lc die Situità der Gewerbeschule in Thorn übertragen worde der Geologischen Landesanstalt zu Berlin ist der außeretatsmäßtge Chemiker Dr. phil. Arthur Böhm zum etatsmäßigen Chemiker ernannt worden. |

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen s und Forsten.

Der Kreistierarzt Lange zu Koschmin is in die Kreis- tierarztstelle zu Zarotschin verseßt worden. :

Dem Kreisobergärtner Otto Hübner zu Stegliß ist der Titel Garteninspektor verliehen worden.

Die Oberförsterstelle Syke im Regierungsbezirk Hannover ist zum 1. Juli 1908 zu besezgen; Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni eingehen.

Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinalangelegenheiten. :

Am Lehrerseminar zu Büren i der bisherige kom- missarishe Lehrer Kran e daselbst als ordentliher Seminar- [ehrer angestellt worden.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde- cungen, Verseßungen usw Wiesbaden, 14. Mai. Frhr. v. Fürstenberg, Oberlt. im Königsulan. Regt. (1. Hannov ) Nr. 13; ¡um persönlihen Adjutanten Seiner Königlichen Doe des Prinzen

riedrih Leopold von Preußen ernannt; derselbe trägt in dieser Siellung seine Maas Uniform. Boenisch, Pa a. D. îm Landw. Bezirk 1V Berlin, zuleßt Komp. Chef im 2. Westpreuß. Fußart. Regt. Nr. 15, mit seiner Pension und der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Regts. zur Disp. gestellt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 18. April. Diemer, Rechnungsrat, expedierender Sekretär in der Landesauf- nahme, zum Vermessungsdirigenten, Hering, Kanileisekretär in der Landesaufnahme, zum Registrator, Pret\ch, Kanzleidiätar im Großen Generalstabe, zum Kanzleisekretär, ernannt.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der öffentlihen Arbeiten Breitenbach, von Wiesbaden.

Abgerei st : räsident des Reichseisenbahnamts,

Seine Exzellenz der Schulz, in dienstlihen An-

Sid Geheime Rat Dr. gelegenheiten.

‘Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. Mai.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten imi vormittag im Königlichen Schlosse zu Wiesbaden den ortrag des ess des Zivilkabinetts, Wirklihen Geheimen Nats Dr. von Lucanus und darauf den des Reichskanzlers Fürsten von Bülow.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Jltis“ am 16. Mai in Ts\ingtau eingetroffen. “S. M. S. „Condor“ is gestern von Sydney nach Apia in See gegangen. S. M. S. „Luchs“ ist vorgestern in Hankau eingetroffen und U am 22. Mai nach Schanghai U gehen. S. M. S. „Niobe“ iff gestern von Tsingtiau nah Futshau in See gegangen.

Bayern.

Die Kammer der Abgeordneten beriet gestern über den Geseßentwurf, betreffend den N LaA des Reichs- vereinsgeseßes sowie über die Anträge des Zentrums und der Sozialdemokraten, die für die fremdsprachigen Einwohner Bayerns den unbeschränkten Gebrauh der Mutter- prache verlangen, und ferner über den Antrag des Abg.

r. Müller- E gen, der eine freiheitlihe Anwen- zung E Bestimmungen des Reichsvereinsgeseßes in Bayern ordert.

Nah dem Beriht des ,W. T. B.“ erkannte der Abg. Freiherr von Malsen (Jeutr:) an, daß die bayerische Regierung die Sprachen- frage bereits auf dem Verwaltung8wege fo geregelt habe, wie es die Anträge wünschen, sprach aber die Hoffnung aus, daß man diese Regelung für die Zukunft auch geseßlich festlegen könne. Das Reichs- bereinsgesez bringe zwar manhe Vorteile, seine Annahme sei aber troßdem zu bedauern, weil es den Charakter eines Auënahmegeseßzes an \ih trage. Zum ersten Male babe ih die Reich8gesetzgebung in den Dienst der preußischen Polenpolitik gestellt. Der Minister des Innern von Brettreich führte aus, Bayern habe

Vereinsgesez zugestimmt, weil ein einheitlihes Neichsgeseß not- wendig sei und weil dieses Gesez in mehrfacher Hinsicht Fortschritte bringe. In etwa 26 Punkten bringe das Gese für Bayern Erleichte- rungen, der Sprachenparagraph berühre Bayern wenig. Der Minister legte darauf die den Wünschen entgegenkommenden Vollzugsvorschriften dar, betonte, daß- die Regierung gegen eine reihsgeseßliche Regelung des Plakatwesers keine Einwendungen erhebe und {loß mit der Versicherung, daß das Vereinsgeseß in Bayern objektiv und niht engherzig vollzogen werden solle. Der Abg. Speck (Zentr.) betonte, das Zentrum stimme gegea jedes Ausnahmegeseßz, denn jedes terartige Gesey schaffe nur politische Märtyrer; da Deutschland bisher kein Reichsvereinsgesez gehabt habe, sei es E jeßt nit so notwendig gewesen. Der Redner bedauerte, daß der Ministerpräsident sich mit den Erklärungen des Gesandten Grafen Lerchenfeld im Reichstage einverstanden erklärt habe, weil die Regierung damit sich in Widerspruch seße zu der großen Mehrheit at Volkes. Der Abg. Hilpert (frei). Vgg.) betrahtete das Ver-

n8geseß nit als Fpabinegelen und sprah den Wunsch nach einer wohlwollenden Handhabung des Gesetzes aus.

Sodann wurde die Weiterberatung auf heute vertagt.

* Oesterreich-Ungarn. Das österreihishe Herrenhaus hat gestern, „W. T. B.“ zufolge, das Geseg, betreffend Scha fung des Arbeit s-

ministeriums angenommen. Eingebracht wurde eine Jnter- pellation, betreffend Vorlegung des Sprachengeseßes und Wiederherstellung des sprahlihen status quo.

Bei Beginn der gestrigen Sißung des österre{chischen Sgoptdnelenhaules beantragte der Abg. Breiter unter Hinweis auf die Grazer orgänge die Abhaltung einer außerordentlihen Sißzung mit folgender Tagesordnung:

1) Das Haus verurteilt das Vorgehen jener Abgeordneten, welche die Ruhe an der Stätte der Wissenschaften durch einen Gewaltakt störten, und fordert die Regierung auf, die Lehr- und Lernfreiheit mit allen Mitteln zu wahren;

2) das Haus möge allen Professorenkollegien angesihts der mangel- haften Abwehr des Ansturms çegen die Freiheit der Universitäten seine Sympathien ausdrücken.

Der Antrag wurde, obiger Quelle zufolge, abgelehnt. Das Haus überwies sodann das Reservistengeseß dem Wehrausshuß und verhandelte über einen Dringlichkeitsantrag Schraffl, betreffend eine Notstandsaktion für die Wein- bauern. Bei Schluß der Eng erflärte der Abg. Sylvester, die deutsh:freiheitlihen Abgeordneten ftänden unter dem Eindruck der Grazer Vorfälle und würden auf die Angelegenheit noch zurückkommen und eventuell daraus die Kon- sequenzen ziehen. é

Der Redner protestierte jedoch gegen den Antrag Breiter, weil durch ihn die durch eine zehnjährige Praxis sanktionierte Uebung, daß Parallelsizungen mit vershiedenen Tage2ordnunzgen nicht stattfinden jollen, durchvrohen würde, und fragte den Präsidenten, ob er nit die Angelegenheit der Konferenz der Obmänner unterbreiten wolle. Der Präsident sagte dies zu.

Die nächste Sizung findet heute statt.

Gestern abend fand in Prag eine von der nationalsozialen Partei einberufene Versammlung statt zur Besprehung der politishen Lage. Nach der Versammlung zogen die Teilnehmer, denen fi veriebiöbene andere Elemente anschlossen, nah der Hauptpost und begannen, wie das „W. T. B.“ berichtet, dort zu lärmen. Später veranstaltete die Menge, die auf ungefähr 4000 Personen angewachsen war, beim neuen deutschen Theater eine Kundgebung und warf mit Steinen gegen das Theater. Als die Polizei einshritt, wurde sie mit einem E empfangen, wobei viele Polizeibeamte ver- legt wurden. Von den Demonstranten wurden auch einige Revolvershüsse abgegeben. Schließlih gelang es der Polizei, die Menge zurückzudrängen und auseinanderzutreiben.

_ Der ungarische Handelsminister Kossuth hat gestern im Abgeordnetenhause zwei Geseßentwürfe eingereiht, nämlich eine Kreditvorlage über 192500000 Kronen für Jn- vestitionen bei der Staatsbahn und eine Vorlage, betreffend die Staatsgarantie für 46,5 Millionen 4prozentige Pri oritätsanleihe der Kashau-ODderberger Eisen- bahn, deren Erlös zu Jnvestitionen und zur Tilgung shwebender Schulden dienen foll.

Großbritannien und JFrland. i

Im Unterhause beantragte gestern der frühere Prä- sident des Unterrichtsamts, jegt Erster Lord der Admiralität Mc. Kenna die zweite Lesung des Unterrihtsgeseßes, die drei Tage dauern soll, und erklärte „W. T.“B.“ zufolge, daß die Regierung ernfstlih eine Einigung über das Gesez wünsche.

Rußland.

Die Reichsduma verhandelte gestern über die Jnter- pellation, betreffend Finnland.

Nach dem Bericht des „W. T. B.* wies der Ministerpräsident Stolypin in längerer Nede, die häufig von lebhaftem Beifall des Zentrums und der Rechten unterbrochen wurde, auf die komplizierte bistorishe Entwicklung der finnishen Verfaffung hin und erklärte, die Komplikation liege darin, daß die Finnländer ihre vom Kaiser Alexander 1. proklamierten Rechte als Neht eines selbst- ständigen Reiches, nicht aber ausfchlielch im Sinne innerer Autonomie auslegen. Aufgabe und Bestreben der Regierung sei, ¡usammen mit der Neihsduma, Finnland als in das russishe Reih einverleibte und von ihm untrennbare Provinz zu festigen, gleihzeitig jedo Finnlands innere Spie ebung unantafstbar aufrechtzuerhalten. In Rußland gehe Gewalt n Vit vor Recht, Nuß- land und Finnland hätten aber eine einheitlihe Regierung.

Nach der Rede des Ministerpräfidenten meldeten fi 23 Redner zum Work.

Der Abg. Grof Benningsen führte aus, daß die Oktobristen immer bereit seien, den Ministerpräfidenten auf dem geraden, offenen Wege, den er betreten, zu unterstüßen. Die Erörterungen des Minifter- präsidenten würden von den Oktobristen als die Antwort begrüßt, die fie erwartet hätten, und infolgedefsen zögen die Oktobristen ihre Inter- pellation zurück. Im Namen der Rechten erklärte der Abg. Samyßlowsky, seine Fraktion nehme voller Genugtuung die Er- klärungen Stolypins an.

Die weitere Debatte wurde von dem Hause dann auf

unbestimmte Zeit vertagt.

Portugal.

In der Abgeordnetenkammer erklärte gestern der Abg. Pinto Santos, die Verfassung müsse dur eine andere, von der Nation geschaffene erseßt werden, um es un- möglich zu machen, mittels der Diktatur zu regieren. Der Ministerpräs ident erwiderte, einer Meldung des „W. T. B.“

zufolge: :

És sei bloß notwendig, daß die Verfafsung strenge eingehalten werde. Auf diese Weise werde das Volk gut regiert sein. Der Ministerpräsident fügte hinzu, er werde der Verfafsung gemäß regieren, solange es möglih sein werde. Sobald er dies niht mehr könne, werde er dem Könige seine Demission einreihen; niemals aber werde er an der Spitze einer Regierung stehen, die zur Diktatur ihre

Zuflucht nehme. Afrika.

Der Generalinspektor der Internationalen Polizei in Marokko Oberst Müller ist gestern in Casablanca eingetroffen.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ überraschte der General d’Amade auf einem Nahtmarsh durch das Gebiet- der Mdakra Angehörige dieses Stammes, die aus ihren An- siedlungen flühteten und in das Berabergebirge, das jenseits der Grenzen des Schaujagebiets liegt, zurückgeworfen wurden. Die Abteilung erbeutete De Kriegsmaterial und Munition. Die Verluste auf französisher Seite betragen drei Tote und zweiundzwanzig Verwundete.

Koloniales.

Eine Hütten- und Viebzählung im Bezirk Mangu-Jendf im Shußgebiet Togo.

Die Station hat {hon eine erstmals das ganze. Gebiet von Mangu-Jendi umfafsende E und Vieh zählung vorge- nommen. Im Bezirk Mangu-Jendi wurden 1550 Ortschaften mit 23 879 Einzelgehöften, 81 354 Hütten und 224 552 Einwohnern gezählt.

__ Abweichend von früheren Zählungen, wurden nur diejenigen

ütten gerehnet, welche den Eingeborenen zum Schlafen dienen; die

ersammlungs-, Wohn- und Wirtschaftshütten fanden keine Berück- sichtigung. Die Kopfiahl für die Hütte {chwankt zwischen zwei und dret Bewohnern. Während die auf einer böberen Kulturstufe stehenden Dagomba und Dyakofsi mehr und zuglei größere Hütten benußen, find die Ansprüche, welche bie kinderreihen Voba und Konkombaleute in bezug auf Wohnung stellen, weniger entwickelt.

Die Yagomba bilden nur 6 v. H. und auch mit Einschluß der aleihsprahigen Kusasi erst 12 v. H. der Gesamtbevölkerung. Die Ureinwohner der heutigen Dyakofsilandshaft am Oti, die vielsprahigen Stämme der Nadyago, Kumongu, Legyol, Kadogu, Dyieleute usw., find im Vershwinden begriffen oder nehmen Sprache und Gebräuche der Dyakofsi an. Ein Merkzeichen ihrer ehemals gut bevölkerten Ortschaften sind die vielen Begräbnisstätten kenntlich an den ör die Gräber gestellten großen Tontöpfen.

In Verbindung mit der Hüttenzählung wurde eine Pferde- und M Ton LLEUIE lung vorgenommen. Die Pferdezuht steht noch auf einer sehr niedrigen Stufe (209 Hengste, 258 Stuten). Troydem beweisen einige Orte, z, B. Kantidi, daß sie erfolgreich und gewinn- bringend sein könnte. Ein erfreulihes Resultat brachte die Rinder- zählung, die rund 50000 Rinder, demnach wenn das Stück zu 30 6 gerechnet wird (Marktpreis für eine Mutterkuß 45 bis 60 #) einen wirts{haftliGen Wert von anderthalb Million Mark er- geben hat. Das Kleinvieh ist sehr zahlreih. Auf jedes Einzelgehöft aht Schafe gerehnet, ergibt \sich eine Gesamtziffer von rund 200 000 Stück, deren Wert bei einem Einzelpreis von 5 4 eine Million Mark beträgt. :

Im nördlichen Teil des Bezirks, in den Landschaften Moba, Kasafi, Dapong usw. werden die Viehbestärnde der Eingeborenen von ungefähr 470 Fullani-Familien gegen Nußung der Milch verwaltet.

Die Zählung hat den Beweis geliefert, daß das Schußgebiet in seinem nôrdlihsten Bezirk volk- und viehreihe Landschaften besißt, deren Wert mit jedem weiteren Kilometer einer SintecTaudbahn ¡unehmen wird. (Aus einem im „Amteblatt für Togo“ veröffentlichten Bericht des Bezirksleiters, Oberleutnants Mellin.)

Wohlfahrtspflege.

Vorbeugende Armenpflege wird in Hamburg mit dem „Spezialfonds des Armenkollegiums* ausgeübt. Dem Fonds fließen die Erträgnifse einiger Vermächtnisse und Stiftungen zu, im übrigen entstammen die Mittel dem städtishen Haushalte. Der Spezialfonds hat den Zweck, folhe Personen und Familien, denen nach mens{chliher Vorausfiht durch einmalige, wenn auch größere Gaben derart ge- bolfen werden kann, daß sie zur Erwerbung einer selbftändigen Existenz gelangen oder die verloren gegangene wiedergewinnen, von der öffentlißen Armenpflege fernzuhalten. Im Jahre 1907 hat von dem Fonds in 1703 Fällen“ der Betrag von 59 647 4 aufgewendet werden können. An Barunterftüßung wurden in 351 Fällen, in Gaben von 20 bis 400 4, 43 542 4 gewährt, und ¡war handelte es sich hierbei in 139 Fällen um Deckung einer Mietes \{uld, in 70 Fällen um Gewährung von Mitteln zum Geschäftsbetrieb, in 17 Fällen um Gewährung des Lebentunterhalts während einer vor- übergehenden Notlage, in 68 Fällen um Deckurg drückender Schulden und in 57 Fällen um Gewährung der Mittel zur Einlösung versezter Sahen, Beschaffung einer Seeausrüstung usw. Jn 225 Fällen wurden die Gaben als Geschenke, in 46 Fällen zum Teil als Geschenke und zum Teil als Darlehen und iîn 80 Fällen als Darlehen gewährt. Die Gesamtsumme der im Laufe des Jahres 1907 erfolgten Rückzahlungen auf Darlehen be- trug 3696 6 Von den 351 Unterftüßungsfällen entfielen 195 auf Ehepaare mit Kindern, 50 auf verwitwete oder geschiedene Frauen mit Kindern, 6 auf solche verwitwete Männer, 28 auf Ehepaare ohne Kinder und die übrigen auf alleinstehende Personen. Weiterhin wurden von den Fonds in Ausübung vorbeugender Gesundheitspflege zur Kur in Lungenheilstätten, zu Badekuren und zum Landaufenthalt (Ferienkolonien) in 295 Fällen Beihilfen in Höhe von 14657 #4 sowie in 1057 Fällen mit einem Aufwande von 1448 4 Stärkungs- mittel für in fortgesezte Fürsorge genommene Kinder gewährt.

Kunst und Wisseuschaft.

Als neuer Austaushprofessor wird der Geologe William Morris Davis von der Harvard-Universität im März 1909 nah Berlin kommen. Er wird hier voraussihtlich über die Geographie der Vereinigten Staaten lesen. Profesor Davis erwarb, wie die „Berl. Akad. Nachr.“ mitteilen, im Jahre 1869 an der Lawrence Scientific Shool den Bachelor of Science und bestand ein Jahr später das Ingenieurexamen. . Nachdem er drei Jahre in O tinien als Assistent am Nationalobservatorium in Cordoba tâtig ees war, kehrte er 1876 nah Harvard zurück, wo er Assistent für eologie wurde. 1878 wurde er zum Lehrer für Geologie, 1885 zum Roe und 1890 zum ordentlihen Profefsor der physikalischen Geographie ernannt. 1898 wurde ihm die ftändige Sturgis-Hooper-Profefsur für Geologie übertragen. Diese Profefsur, die vor ihm Prof. Josiah D. Whitney inne hatte, ift eine der ältesten

rofefsuren, die zum Zweke der wissenschaftlichen Forshung eingeritet nd, und ist heute noch die einzige in den Vereinigten Staaten auf dem Gebiete der Geologie und ihrer Unterabteilungen. Die Bedeutung von Prof. Davis, die ihm einen internationalen Ruf verschafft hat, liegt darin, dal er den genetishen Zusammenhang der äußeren Ge- staltung der Erde, deren Geschichte und die Folgen der Ereigniffe, die diese gegenwärtige Form bewirkt haben, systematisch entwickelte. Diese Ansichten erläuterte er durch viele eigene Forshungen, dur die Einführung neuer Bezeichnungen und einer neuen Rlassisizierung der Länderformationen.

Land- und Forftwirtschaft.

Saatenstand in Jtalien während des leßten Drittels des Monats April.

Die Saaten befinden \ich infolge der Temperaturerhöhung und Verminderung der Niederschläge in vollem Frühjahrswachstum, wenn- gleih au jeßt noch die Entwiklung im Verhältnis zu der Jahres- zeit eine gewisse Verzögerung aufweist. Besonders bemerkbar ist

dies in den Provinzen: Venezien, Latium, Emilia und Toskana sowie auf Sardinien, wo reihliche Niedershäge zu verzeichnen waren, und eine niedere Temperatur herrschte. Namentlich

in den südlihen Provinzen und auf Sizilien ist der Stand der Felder vielversprehend. Die Entwicklung der Getreidefelder und Wiesen lassen allgemein auf eine gute Ernte s{ließen. Die Weinstöcke ent- widckeln sich gut; die Maulbeerbäume beginnen auszushlagen. Mit Ausnahme von einigen Gegenden, die unter shlechtem Wetter zu leiden hatten, vollzieht 09 die Blüte der Obstbäume regelmäßig. (Bericht des Kaiserlihen Generalkonsulats in Genua vom 12. Mai.)

Ueber den Stand der Kulturen, Witterung in der Osft- \chweiz wird der „Schweizerishen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ vom 15. Mai geschrieben: Die Natur hat sich ins reichste Gewand geworfen ; überall mat sich ein Grünen und Blühen geltend, wie es nicht \chöôner sein könnte. ie Wiesen sind mit jungem, üppigem Gras dicht bedeckt und gewähren dem Vieh, dem ein freies Herum-