Ü Provinz Preußen. Regierung®8bezirk Gumbinnen. Obligation des Tilsiter Kreises - Litty. Nr. Thaler Preußisch Courant, [1]. Emission.
Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 12° April 1864 und 30. Juni 1865 und des Allerhöchsten Privilegiums vom wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern, dekennt fic die ständishe Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises, Namen® des Kreises, durch diese, für jeden Znhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
Thalern Preußisch Courant , welche an den Kreis baar gezahlt wor- |
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jäbrlich unter Quwacbs der Kinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch daë Loos bestimmt. Die Ausloosung crfolgt vom Jabre 1867 ab in dem Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedo das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloofungen zu verstärken , so wie sämmtliche no umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeicdnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzablung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge- macdt. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zablungstermine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amts- blatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbebörde zu Tilfit.
Vis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird è in dalbjäbrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute
gerecnet , mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinfet.
Die Auszabhiung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße NRückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver- \@reibung bei der Kreis - Kommunal! - Kasse in Tilsit, und zwar auch in der na dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnadme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung find au die dazu gebörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeitstermine zurüdzuliefern. Für die feblenden Zinscoupon® wird der Betrag vom Kapi- tai adgrezogen
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jabren nach dem RüdtzadlungStermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jabren na der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an
f
erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. : und die Amortisation verlorener oder vernichteter ingen erfolgt na Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- m l. Titel 51 L. 12) sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte rift. Zins-Coupons kôunen weder aufgeboten, no amortisirt werden. Doch ioll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der eral Verjäbrunasfrist bei der Kreis-Verwaltung anmeldet und den der Zins-Coupons dur Vorzeigung der Schuldverschrei- in glauddafter Weise dartbut, na Ablauf der Verjährungs- angemeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen QJins- a ausgezablt werden. erichreibung find . balbjährige Zins-Coupons bis jabreë 1870 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden fünfjährige Perioden ausgegeben. Die BuéSagabe einer neuen Qinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kemmunaifaße zu Tilfit gegen Ablieferung d Serie veigcdrudten Talons. Beim Verluste de bandigung der neuen Zinscoupons - Serie an è Î \crribung, joferu deren Vorzeigung rechtzeitig gesweben ift ur Sitberbeit der bierdur eingegangenen Berpflichtungen haftet der Kre mit tiemem Vermögen
Urfunde baben wir dicse Ausfertigung unter unserer Unter-
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der âlteren Zinscoupons- Talons erfolgt die Aus-
inhaber der Scbuldver-
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(L. S.) ommen fur den Chausseebau im Tilsiter Kreise.
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Die Unterschriften find eigenhändig zu unterzeichnen.
t FegierungEbezirfk Gumbinnen. - Siné-Coupon ‘1.} Serie zu der Kreis-Obligation deé Tilsiter Kreises, T], Emisfion über - Thaler zu fünf Prozent Zinsen Silberaroien. E Der Fubhaver dieses Ziné-Couponé empfängt gegen dessen Rückgabe in der éi vom ten bié resp. von ‘en bs i une ipáterim die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für faléjaër vor bié --- mit (in Buchsiaben) .……. Tha- i e Cilloecancitien vei ber fireié-Gommunal-#Æe zu Tilsit Tilsit, den „ten u. Die fánbiitee Krcib-Kommission für den Chausie-bau im Tilsiter Kreise Teer -imó-Coupon if ungáitig, wenn dessen Belobemrag nid umergals vier izn nade ver Aälliglta, v0 Club deé vetressenven Kalenverzaireis an ge- cane ebrn wr Samerfang Lie Ramenóunterschzrifiten ber Mitglieder der Kommission fónnn mit Yetiern over Fafsimilestempeln gedruckt wer- Ven 004 mai jeva né oupon mit der eigenhändigen Barrariumeiápiit faet Kontrolbeamten versehen werdep.
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Negierungsbezirk Gumbinnen.
JDalon @ zur Kreis-Obligation des Tilsiter Kreises.
Dex Znhabex dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Provinz Preußen.
Obligation des Tilsiter Kreises [11 Emission, Littr. A L über
Thaler à fünf Prozent Zinsen, die ..te Serie Zinscoupons für die
9 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Tilfit, sofern “da- gegen Seitens des als solchen legitimirten Jnhabers der Obligationen fein Widerspruch ergangen ist,
Tilfit, den ten s j Die ständische Kreis-Kommiuission für den Chausseebau im Tilsiter Kreise. (Stempel)
Anmerkung,
1) Die Namensunterscbristen der Mitglieder der Kommission können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens-Unterschrift eines Kontrolbeamten ver- fehen werden.
Der Talon is zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinscoupon® mit davon abweichenden Lettern in nach- stehender Art abzudrucken
9ter Zins-Coupon lVter Zins-Coupon.
Allerhöchster Erlaß vom 23, Juni 1866, betreffend die Genehmigung des Regulativs über die ander- weite Beleibung der Ostpreußischen Landschaft.
Auf Jhren Bericht vom 9, d. M. will T das beiliegende (a), nah dem Beschlufse des 26. General - Landtages der Ostpreußischen Landschaft Jhrersecits aufgestellte Regulativ über die anderweite Be- leibung der Ostpreußischen Landschaft bierdur landesherrlich be- stätigen.
Dieser Erlaß und das Regulativ find durci die Geseß - Samms- lung zu veröffentlichen.
Berlin, den 23. Juni 1866.
Wilbeim.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenbu rg.
An den Justizminister und an den Minister des Ännern.
a, M (U Lat 6 über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft. GCMMPEALITI Ge L
Die Ostpreußische Landschaft wird ermächtigt, fortan Pfandbriefe auch zu höherem KZinsfuße als vier Prozent, bis zu fünf Prozent jährlich , aus- zufertigen.
Der Yeitpunkt für die Erböbung des Zinsfußes wird nach Lage des Geldmarftes durch Beschluß deë Plenarkollegiums (d. 5 des Regulativs vom 1. November 1858, Gesez-Samml. S. 574) festgeseßt. Dasselbe Kollegium ist auch befugt, zu beschließen, daß die Ausgabe von Pfandbriefen zu dem erhöhten Zinsfuße wieder einzustellen ift. :
Die Privilegien der Ostpreußischen Landfchast, so wie alle bei der- selben geltenden Vorschriften kommen ebenso, wie bezüglich der bisher in Gemäßheit der zusäglichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859 zu drei einhalb und vier Prozent ausgefertigten, aud bezüglich der Pfandbriefe mit höherem Zinsfuß in Anwendung
I,
F 9. 1.
Die Ostpreußische Landschaft wird ermächtigt, fortan zu ihrem Kredit- verbande gebörige, bepfandbriefungsfähige Güter und Grundftüe unter fol- genden Bedingungen bié zu z1oei Drittel des Gutswerths zu beleiben,
l d. 2.
Der Gutsöwertb ift nach den für die Feststelung des Pfandbriefswertbes geltenden landschaftlihen Bestimmungen — jedoch mit Ausschluß der gut- achtlichen Werthbfestfielungen nach Abschnitt VI1]. der Abschäßungs-Grund- sâge — zu ermitteln ,
/ ¿j Die Ausfertigung der Pfandbriefe über solche Anleihe wird in Gemäß- heit der zusäßlicen Bestimmungen vom 28. ¡Februar 1859 Ill, §§. 1—7 (Gesez-Samml. S. 91 } auf Grund von Schuldurkunden — die in Höhe der bewilligten Anleihe net Zinsen und den nach §F§. 4 und 5 zu über- nehmenden Nebenoerbintlichfeiten auf das betreffende Gut für die Landschaft einzutragen resp, umzuschreiben sind — nach anliegendem Schema vollzogen, die Eintragung einer bea Hesammtbetrage der ausgefertigten Pfandbriefe nach ihrem Renuwerthe gleichkommenden Darlehnsforderung im Hypotheken- buche des betcesfenden Gutes aber von dem zuständigen Königlichen Kreis-
gerichte auf den Pfandbriefen bestätigt. 7
) 4.
Der volle Krevit von zwei Drittel des Gutöswerthes darf nur dann be- willigt werden, wenn der Garlehnönehmer sich noch besonders verpflichtet außer den Pfandbriefézinsen und zugleich mit denselben in den ersten sechs Jahren jährlich Ein Prozent von dem ganzen Pfandbriefödarlehn , und von
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da ab ein halb Prozent von dem die erste Werthshälfte übersteigenden Be- trage jährlih zur Amortisation nah §§. 10 ff. zu zahlen. Jn der Schuld- urkunde (§. 3) is deshalb außer für Kapital und Zinsen auch für diese Tilgungsbeiträge und alle Kosten, einschließlich der Auslagen bei Kündigung und Einlösung der Pfandbriefe nebst Coupons nach §§. 22, Hypothek zu
bestellen. : 4. 0
Bleibt die Beleihung jedoch noch innerhalb fünf Achtel des Gutswerths, so hat der Schulduer nur ein halb Prozent von dem die erste Werthshälfte übersteigenden Betrage des Darlehns jährlih außer den Zinsen zur Amor- tisation zu zablen und dafür in gleicher Art (§. 4) Hypothek zu bestellen,
O,
Die Landschaft ist, falls der Schuldner ohne besondere Unglücs- fälle nachweisen zu können — länger als ein halbes Zahr mit der Zahlung der Tilgungsbeiträge im Rückstande bleibt, zur Kündigung des Pfandbriefs- Darlehns berechtigt (Y. 15). 4 4: 7,
Die für die Landschaft eingetragenen Darlehnsforderungen (§ÿ. 3—5) sind ausschließlich den Jnhabern neuer Pfandbriefe zu ibrer Sicherheit an- gewiesen und können von anderen Gläubigern des Instituts auf keine Weise in Anspruch genommen werden, Das Kredit-Jnstitut darf über sie mur Be- hufs der Einlösung von neuen Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit, als vorher ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zu rüzezogen und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfand- briefsrechts präfludirt worden is, disponiren.
U 8.
Die Jnhaber der neuen Pfandbriefe sind berechtigt, vom Kredit-Jnstitut
a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgeseyten ¡Fälligkeits- Terminen gegen Beibringung der Coupons,
1) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu fordern , daß ihr Pfand- brief zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.
Zur Kündigung des Kapitals G9 fie nicht berechtigt.
¡Für jene Zahlungen, so wie überhaupt rür die Zicherheit des verschrie- benen Kapitals nebst Zinsen haften :
1/ das Kredit-Junstitut als Aussteller der Pfandbriefe mit seinem ganzen Bermögen, zunächst mit den Hypothekenforderungen an seine eigenen Darlehnssculdner (Y. b.),
2) die sämmtlichen Güter und ländlichen Grundstücfe des Ostpreußischen LVandschaftsbezirks (Generalgarantie),
überall mit Vorbehalt der Vorrechte der Jnhaber der nah dem Landschafts- Reglement oder den zusäßlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1850, ausgefertigten Pfandbriefe.
G10,
Die nach §ÿ. 4. und 5. zu entrichtenden Tilgungsbeiträge sind für jedes (Gut auf einem besonderen A1mortisations-Conto, unverfürzt durch Verwal- tungsfosten, als auf die Pfandbriefs\{uld abgezahlt, gut zu schreiben,
n T1.
Der Bestand der Amortisations-Contos, wie er nach §ÿ. 4 und 5 vor- handen sein muß, wird in cinem Gesammtbetrage jährlich zwei Mal, soweit dies unter Berücksichtigung des niedrigsten Pfandbriefs-Apoints möglich ift, in neuen, nach diesem Regulativ ausgefertigten Pfandbriefen verzinslich belegt. Diese Pfandbriefe sind nach Ermessen des General-Landschafts- Kollegiums durch Kündigung nah dem Loose und Baareinlösung nah dem Nennwerthe nach §ÿ. 22 ff. oder durch Ankauf zu beschaffen
Die so beschafften Pfandbriefe werden, in ibrem Gesammtbetrage nach dem Nennwerthe ausgedrückt , pro rata der dazu verwendeten Tilgungs- beiträge der einzelnen Güter auf [ettere vertbeilt. Jeder derselben wird dabei mittelsi eines Stempels mit der Aufschrift: »für immer dem öffent- lichen Verkehr entzogena versehen
G, 15.
Sobald hierdurch je fünfundzwanzig Prozent der über die erfte Werths- hâlfte hinaus genommenen Auleibe in Pfandbriefen nah dem Nominal- betrage abgetragen find, is der Besiger berechtigt, Löschung oder Cession des abgezahlten Theils des Kapitals, unter Cassation des angesammelten Be- trages von Pfandbriefen (§ÿ. 9 und 10 ll]. der Verordnung vom 28. Fe- bruar 1859} zu fordern und, sobald dies erfolgt ist, von weiterer Zablung der Zinsen sowobl wie der Tilgungsbeiträge bezüglich dieses abgezablten Theils des Anlehns entbunden.
14,
Wird nach solcher Tilgung eines Theils der Pfandbriefss{uld von Neuem ein Anlehen nachgesucht, so sind dabei in jeder Beziehung dieselben Vorschriften maßgebend, wie überhaupt bei ncuen Belecibungen.
§. 15.
Bei Beitreibung rüständiger Tilgungsbeiträge steben der Landschaft dieselben Privilegien zur Seite, wie bezüglih rückständiger Pfandbriefszinsen. Auch ist fie verpflichtet, die ausbleibenden Tilgungsbeiträge in derselben Weise vorzuschießenu wie die Zinsen.
§. 16.
Das Gutbaben eines jeden Gutsöbesigers am Amortisationsfonds if untrennbares Zubehör des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber übergeht, und ohne das Gut weder abgetreten noch font Gegen- stand einer Disposition des Gutsbefißers werden kann. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten, au nicht im Wege der Exekution, in Anspruch genommen werden.
G I
Bezüglich der Ausfübrung des Beleibungägeschäfts, der Rückzablung der Darlehne von Seiten der Besitzer, so wie überhaupt in jeder Beziehung fommen — insoweit durch die Bestimmungen dieses Regulativs nicht aus- drülich Abänderungen angeordnet sind — alle bei der ostpreußischen Land- schaft geltenden Vorschriften auch bei Beleibungen nach diesem Regulative in Anwendung. l :
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Insbesondere sind für Umschreibung alter drei einhalbprozentiger, noch | | auf eine Spezialhypothek lautender Pfandbriefe în eine zu vier cinhalb oder | |
fünf Prozent verzinsliche Darlehnsforderung der Landschaft Bebufs
i! Zi je Darlel ' equfs Ausfer-
tigung neuer Pfandbriefe die Vorschriften des §. 153 U, wai, f nei
d 28. S s und des durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
“Januar 1503 bestätigten General - Landtags - B : Y
Rabe stätig al - Landtag eschlusses von 1862 19
Auch kann auf Güter, die nach der Verordnun; 20,
2 h fa ( | : g vom 28. Februar 1899 mittelst Ausfertigung vierprozentiger Pfandbriefe beliehen find, nah Nücfzahlung und Cassation dieser Pfandbriefe nach §ÿ. 8 ff. a. a. O. auf Antrag des Besigers ein gleicher Betrag neuer Pfandbriefe mit höherem C leg P fertig N, sobald für die erhöbte ZJinsverbindlichkeit den I). — I U, diejes Regulativs gemäß mit dem so. i T gulc gemayÿ mit dem fo zu beleihenden Gute
E ÿ. 20.
Dle §§ÿ. 1—4 [L der Verordnung vom 28. Februar 1859 zur Aus- gleichung der Coursdifferenz angeordneten baaren Zuschuß - Darlehne dürfen bei Beleihungen über die erste Werthshälste hinaus n icht gewährt werden, Sie müssen vielmehr — insoweit sie früher bewilligt sind — ebe die Be- L nach diesem Regulativ erfolgen kann, vorher vollständig abgezahlt verden, O
Ql 4 _Beleibungen bis zur ersten Werthshälfte können auf Antrag des Be- sihers bis auf Weiteres auch mittelst Ausfertigung der älteren dreieinhalb- und vierprozentigen Pfandbriefe nah den darüber geltenden Bestimmungen gewährt 1verden. j Y ITI,
e : D 24,
Soll Behufs der Amoitisation nach §9. 11 ff, oder mit Rücksicht auf einen, den Nennwerth übersteigenden Cours der Pfandbriefe beieiner Subhastation, bei Gelegenheit von Rentenablösungen, oder auch auf Antrag des Pfandbr'efs- Darlehnsshuldners ¿c. Einiösung von Pfandbriefen durch Baarzahlung erfolgen, so ordnet die General-Direction die Kündigung des entsprechendemz Betrages von Pfandbriefen an, K
- Y. 24. __ Nachdem die zu kündigenden Pfandbriefe nach L[ittr. und Nr. dur das Loos bestimmt sind, geschieht die Kündigung mit sechsmonatlicher Frist durch dreimalige Insertion in dem Staats-Anzeiger, dem öffentlichen An- zeiger des Amtsblatts der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, und in je einer der Königsberger und Berliner Zeitungen, welche die He- neral-Direction zu bestimmen hat. Die sechsmonatliche Frist beginnt vom Tage der lezten Jnsertion. : ; : i h. 24,
Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Coupons und dem Talon in coursfähigem Zustande eingeliefert werden.
__ Der Betrag der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.
4 29,
_ Die Valuta der nit eingehenden Pfandbriefe bleibt, fals dieselben nicht früher eingereiht werden, bis nach Ablauf der zu demselben verah- reichten Coupons - Serie im Landschafts - Depofitorium und ift, so weit dies unbeschadet der Möglichkeit sofortiger ¡Flüssigmachung angeht, zu Gunsten des Amortisatiousfonds zinsbar “und sicher anzulegen. /
§. 26.
„Nach Ablauf dieser Zeit werden diese Deposita — jedo nur nah dem Kapitalbetrage und nah Abzug der nicht beigebrachten Coupons — falls die Einlösung der Pfandbriefe nicht früher erfolgt ist , bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Königsberg baar eingezahlt, welches demnächst die Amorti- jation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnabme derselben aus der deponirten Masse zu veranlassen hat.
[IL,
| 1000 |
Privilegirter neuer Pfandbrief der Ostpreußischen Landschaft.
Liit. A L. S.) A 1. eic, über Eintausend Thaler Courant
/À 30 Thaler per Pfund feinen Silbers gerechnet und? ¡in Gemäßheit des Regulativs vom | Ie -- auf eine gleihnamige Hypothekenforde- | rung, so wie auf die Sicherheitsfonds der Landschaft | | und die Garantie der Oftpreußischen Landschaft fun- | | dirt, durch Baarzablung im Wege der Amortisation
¡einlössih, trägt Prozent jährliche Zinsen und
| darf vom Jubaber nicht gekündigt werden.
| Königsberg i. Vr,, den . S
Oßprezuzische General-Landschafts-Direction. (L. S.) Dre: Unterschriften.
L
Na. Einsicht der betreffenden Hypotheken-Justru- | [mente beglaubigt vom Königlichen Kreisgericht zul
#
Ï
L S Unterschrift.
1000 Ostpreußischer Vfandbrief.