1866 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. : Gégeben Betliñ, den 2, Juni 1866.

(L. S) Wilbeim.

\,

von Bodelshwingh. Graf von Jhyenplig. Graf zu Eulenburg.

A,

Provinz Preußen Regierungsbezirk Gumbinnen.

Obligation des Lyccker Kreises. Littr. e... e A -

über . Thaler Preußisch Courant

E E bestätigten Kreistags- Beschlusses vom 28. Februar 1866 wegen Aufnahme einer Schuld von 25/000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau im Lycktèr Kreise, Namens des Kreises, durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unfündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Courant; welche an den Kreis baar ge- zahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rüfzablung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom Jabre 1868 ab allmälig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten

Tilgungsfonds von wenigstens drei Prozent des ganzen Kapitals sährlich, |

unter Quwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch |

das Loos bestimmt. Die Auslodsung erfolgt vom Jahre 1868 ab in dem

Monate April jedes Jahres. Der Kreis behält sih jedoh das Recht

bor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie |

sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu fündigen. Die aus- geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- zeihnung ihrer Bucbstaben, Nummern und Béträge, so wie des Termins, an welchem die Rüctzablung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, - drei , zwei und einen Monak vor dem SZah- [ungs - Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum- binnen , in der Königsberger Hartung'scben Zeitung und dem Kreisblatte des Lycker Kreises

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jabres, vvn heute an gerechet, mit fünf Prozent jährlich, in gleicher Münzjforte mit jenem vezindel

Die Auszablung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße | Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziebung8weise dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreis - Kommunal - Kasse in Lyck, und zwar auch in der |

na dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Reit.

Mit der zur Empfangüahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- | bung find au@ die dazu gebörigen Zins - Coupons der späteren Fälligkeits- | Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag |

Termine zurücßzuliefern. vom Kapitale abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzablungs - Termine nicht erboben werden, so wie die innerhalb vier Javren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- versWreibungen erfolgt nach Vorschrift Theil L Titel 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lyck. Zins-Coupons können weder aufgebotèn, noch amortisirt werden. Doch

vil demjenigen , welcher den Verlúst von Zins - Coupons vor Ablauf der vierjährigen VerzährungSfrift bei der Kreis-Verwáltkung anmeldet und den

fiatigebabten Befiß der Zins-Coupons dur Vorzeigung der Schuldverschrei- |

bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungs- frift der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Scbuldverschreibung find bié zum Stblusse des Jahres 1370 ausgegeben. Für die weitere Zeit wer- den =ms-CTouponé auf Fúnfzährigt Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Lyck, gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons- Serie beigédruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- bándigung der neuen Zinscoupons-Serie an den- Jnhaber der Schuld- veriéreibung, jofern derca Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sitherheit der hierdurch eingegangenen terpflihtungen haftet der Krit mit feinen Vermögén.

S zu Urfunde haben wêr diese Ausfertigung unter unserer Unter-

ri t Ly, den -- A 18. Die fämwvische Komtnission fer den Chausseebau im Lycker Kreise.

Provinz Preufen. Regierungbezirk Humbinnen. 18Scoupon L Serie zu der Kreis-Obligation des Lycker Kreises. Ltr. Rr. .…….…. Über …….. Thaler zu fünf Prozent Zinsen úber .…. Thaler Silvergroschen. Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rügabe z enw Aa tinr oder ri BOO ere» 0600, Do - „fen 25,5, Und spôterhin die Zinsen der vorbenannten KFreis- Halbjawr vom bib

der Allgemeinen Gerichts-Ordnung |

balbjährige Zins-Coupons |

lus Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunagl- asse zu Ly. Lyck, om ; M L... 0. U. Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im Lycker Kreise Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden

Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Régierungsbezirk Gumbinmtén,

Takïton zur Kreis-Obligation des Lycker Kreises. Der Junhaber diéses Talons empsätigt gegen dessen Nückgabe zu der Obligation des Lycker Kreises | I. U über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die ..te Serie Zins - Coupons für die fünf Jahre 18.. bis _18.. bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Lyck, nach Maßgabe der diesfälligen , in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. Ly, den ten 10, Die ständische Kreis « Kommission für die Chausseebauten im Lyer Kreise,

DVrivileéegium wegen Ausgabe von einer Million Thalern auf den Jnhaber lautender vier- und ein halbprozen - tiger Prioritäts-Obligationen der Wilhelmsbahn- Gesellschaft. Vom 23. Juni 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der unterm 10. Mai 1844 landesherrlih bestätigten Wilhelmsbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Direction und Verwaltungsrath, auf Grund des §. 13 des Betriebs - Ueber- lassungs - Vertrages vom 4. Mai 1857, darauf angetragen worden ist , Behufs Abwicklung \chwebender Verbindlichkeiten und um die Mittel zu weiterer Ausrüstung der Bahn zu gewinnen, die Auf- nahme eines Darlehns von

»Einer Million Thalern « gegen Ausstellung auf den Junhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Be- rücksichtigung der Gemeinnügigkeit des Unternehmens und in Ge- mäßheit des Geseges vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 1

F. 1.

Der Bedarf von 1,000,000 Thlr. wird dur Creírung von 4¿prozentigen Prioritäts-Obligationen aufgebracht.

Von den zu emittirenden Obligationen werden :

1000 Stück à 500 Thlr. mit 500,000 Thir. 1500 » à 200 Thlr. » 300,000 Thlr. 2000 » à 100 Thlr. » 200,000 Thlr. find F 1,000,000 Thlr. nah dem sub A. beigefügten Schema auf weißem Papier mit schwarzem Druck in fortlaufen der Nummernfolge stempelfrei ausgefertigt.

Jeder Obligation werden Zins - Coupons auf 10 Jahre tund ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nah dem beiliegenden Schema B. und C. auf weißem Papier mit s{warzem Dru bei- gegeben und Coupons und Talon alle zehn Jabre zufolge beson- derer Bekanntmachung erneuert.

Die Prioritäts - Obligationen sowohl, als die Coupons und Talons werden durch zwei Mitglieder der Direction , so wie durch den Haupt-Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet.

Auf der Rüéfkseite der Obligationen wird das Privilegium ab- gedruckt.

S. 4

Die Zinsen der Prioritäts-Obligationen werden in halbjährigen Raten postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt. Zinsen von Prioritäts - Obligationen , deren Er- hebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vor- theil der Gesellschaft.

§. 3

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen nach Verhältnß der Summe der verschiedenen Apoints (§. 1) der Amortisation, wo- zu alljährlich mindestens eîn halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der dür die eingelösten Obligationen ersparten Zin- sen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung des Betrages der zu amortisirenden Obligätio- nen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1868.

_Es bleibt jedo der Gesellschaft vorbehalten, den Amorktisattons- Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beshleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amor-

2225 tisations-Verfahrens dic gesammten Prioritäts-Obligationen mit drei-

monatlicher Frist unter Genehmigung des Handelsministeriums zu kündigen und durch Zablung n M einzulösen.

Die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der |

darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nah lenden Zinsen Gläubiger der Wilhelmsbahn-Gesellschaft und haben

ÿ. 2 zu zah- |

| brannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter

| |

in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes | Vorzugsrecht vor den Stamm- und Stamm-Prioritäts-Actien nebs |

deren Dividenden, an welchen leßteren sie niht Theil nehmen.

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge- | sellschaft-Statut vom 9. März 1847 ausgegebenen fünfprozentigen, | in Folge des zweiten Nachtrags-Statuts vom 30. August 1852 auf | 4 Prozent convertirten , und den nah diesem Statut-Nachtrage | gleichzeitig weiter und den zu Folge des dritten Nachtrags-Statuts |

vom 2. Juli 1853 und des vierten Nachtrags-Statuts vom 9. Juli 1856 ferner ausgegebenen Prioritäts-Obligationen das Vorzugsrecht vorbehalten.

An den General-Versammlungen der Gesellschaft können auch die Junhaber der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen ; sie find hierbei jedoch weder wahl- noch stimmfähig.

5D, Die Änhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die

Zahlung der darin verschriebenen Kapital-Beträge anders als nach | i niglihen Jnfiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jn-

Maßgabe des im §. 5 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, außer a; wenn ein ZBinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesell- schaft länger als 3 Monate unberichtigt bleibt ;

befannt gemacht.

Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rüforderung (§. 9) oder Kündigung außerhalb der Amortisation (§. 3) eingelöst werden, kann die Gesellschaft ieder ausgeben.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekün- digt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Wilhelmsbahn slljährlih einmal öffentlih aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet niht spätestens binnen Jahresfrist nah dem lehten öffentlihen Aufrufe zur Realisa- tion ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Ge- sellshafts- Vermögen, was unter Angabe der werthlos gewordenen Obligationen von der Direction öffentlih bekannt zu machen ist.

G 1k Die in den §§. 3, 7, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen

| Bekanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staatsanzeiger,

die Börsen-, die Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer oder der anderen dieser Zeitungen wird

| von der Direction der Wilhelmsbahn unter Genehmigung des Han- dels-Ministeriums eine andere Zeitung an deren Stelle geseht.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kö-

habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- währleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten

| Dritter zu präjudiziren.

b) wenn durch gleiches Verschulden der Tranösportbetrieb auf der | | befannt zu machen.

Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört ; ;) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht eingehal- ten wird.

In den Fällen zu a. und þ. bedarf es einer Kündigungsfrist |

nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fâlle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons ;

zu þ, bis zur Wiederberstellung des unterbrochenen Transport- |

betriebes. | In dem zu c. gedachten ¡Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von die-

sem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage |

ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums | Fwyanzig Coupons auf

Die Kündigung verliert indessen ihre reht- |

hätte stattfinden sollen.

liche Wirkung, wenn die Eisenbahn-Verwaltung die nicht eingehal- |

tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens

dreier Monate nah erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu |

amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirft. g. 6.

So lange nieht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen |

eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlih deponirt ist, darf

oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien- | Emission oder ein Anleihegeshäft nur dann unternehmen, wenn | sämmtlichen Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das | Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Actien und Obligationen |

vorbehalten und gesichert ist. Ueber diejenigen Grundstüe ,

welche zum Transportbetriebe |

nicht erforderlich sind, bleibt jedoch der Eisenbahn-Gesellschaft die | freie Disposition unter den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen

vorbehalten.

Die Nummern der nach d. 3 zu amortisirenden Obligationen | werden jährlih im April in einem, vierzehn Tage vorher zur öffent- lichen Kenntniß zu bringenden Termine durch das Loos bestimmt |

und sofort öffentlih befannt gemacht. &

Die Verloosung geschieht durch die Direction in Gegenwart

des Syndikus der Gesellschaft oder eines anderen vereideten Notars, welcher zugleich das Protofoll über die stattgefundene Verloosung führt.

Den Jnhabern der Prioritäts - Obligationer wird der Zutritt zum Verloosungstermine gestattet, 2

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem | im §. 3. bestimmten Zeitraum durch die Gesellschaftskasse zu Ratibor | nah dem Nominalrverthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen | deren Auslieferung. Müi- diesem Tage hört die Verzinsung der aus- |

geloosten Prioritäts - Obligationen auf. Mit Letzteren sind zugleich

die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern. Gee | \hieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons | von dem Kapitale gekürzt und zur“ Einlösung der Coupons ver- |

wendet.

Dle im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden | n Gegenwart der Dirxcclion und des Syudifus resy. Notars ver- |

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesez-Sammlung Gegeben Berlin, den 23. Juni 1866.

(L S) Wilhelm.

von der Heydt. Graf von Jhenplit

Schema ÀA. Prioritäts-Obligation der

Wilhelmsbahn - Gesellschaft. Wegen Erneuerung der Coupons nach Ablauf von 10 Jahren ergehen besondere Bekannt-

machungen.

rere

Jeder Obligation sind M.

10 Jahre beigefügt.

uber . Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Hôhe des obigen Betrages von

E Thalern Preuß!sh Courant Antheil an dem, nach den Bestimmungen

des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegiums vom ten : . emittirten Kapital von Einer Million Thalern Prioritäts-

die Gesellschaft feines ihrer Grundstücke, welhes zum Bahnkörper | Obligationen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft.

Mativor, Ven in i O Die Königliche Direction der Wilhelmshbahn. Stempel.) (Zwei Unterschriften.) Der Hauptrendant

Schema B Zins-Coupon Nr. 1 zur Prioritäts-Obligation der Wilhelmsbahn - Gesellschaft.

Nr. ……. über .…... Thaler Preußish Courant. Jnhaber dieses: empfänat am ….... die halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts-Obli : .… ._.- Dhalern.

Matibor, ven l e Os Die Königliche Direction der Wilhelmshahn. (Facfimile von zwei Unterschriften). Der Hauptrendant (iFacfimile.)

(Stempel.

Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem be-

| treffenden Coupon bezeihneten Zahb-

lungstage niht geschehen ist, ver- fallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Schema C. Talon zu der Prioritäts-Obligation der Wilbelm8babhn-Gefellschaft, Nr Thaler Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts-Obligation nes auszufertigenden Zins-Coupons für die nächsten zehn Jahre. Ratibor; den ten 13. . Die Königliche Direction der Wilhelmsbahn. (Stempel.) (¿Facsimile von zwei Unterschriften.) Der Hauptrendant (Facsimile)