1866 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Géhalts- resp. Lößnuungs-Competenzé# moßgebeñd bleiben, T der B ear und Meisterdo aate I. Klasse darf ein

dert der Gesammtzahl der Maschinisten- resp. Meisters-Maate nicht Uversteigen. :

Dex” Etat der Handwerks-Compagnie, sowie der Etat des Maschinisten- Perfonals und der des Heizer - Persoñals is in den Chargen und Klassen resp. in den einzelnen Klassen unter sih übertragungsfähig , so daß für feh- lende Deosfiziere eine gleï{che Anzahl Unteroffiziere, für fehlende Unteroffi- ziere eine- gleiche Anzahl Gemeine über den Etat und für Manquements in böberen Klassen gleichviel überzäblige in niederen Klassen sein dürfen.

- F. 10. j Lazarethgehülfen- Personal.

Die durch den Verpflegungs-Etat bestimmte Yahl von Lazarethgehül- fen sowohl für die Flotten-Stamm- und Werft-Division als für die Jndienst- haltungen is bei der Handweiks-Compagnie zu führen,

Die Functionen am Lande siad dieselben, wie die der Lazarethgehül- fen der Armee, an Bord dagegen bestehen sie vorzugsweise :

1) in der Wartung und Pflege der Kranken,

2) in den Vexrichtungen der niederen chirurgischen Dienste,

3) in der Beaufsichtigung und Reinbaltung des Sciffs-Lazareths und der Schiff#-Apotbeke,

4) auf fleineren Fahrzeugen, welche keinen Arzt an Bord haben, in den |

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ersten Hülfeleistungen bei plößlichen Erkrankungen, Lebensgefahren |

und Verleßungen. §. 41, Das Lazarethgehülfen-Personal “besteht aus: 1) Unter-Lazarétbgehülfen imi Range eines Matrosen k. Klasse, 2) Lazaräibgehülfen im Range eines Unkeroffiziers 1k. Klasse, 3) Ober-Läzäretbgébülfen inv Range eines Unteroffiziers 1. Klasse, und erbält eie nach Maßgabe der Charge und Dienstzeit bemesseñne monatlichè Löhnung und zwar: 1) die Unter-Läzáretbgebülfen L O4 Ld «Peer as 9 Thlr, 2) die Läajarethgéhülfén a) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll- endéter geséhlichèr Dienstzeit b) mit ihrer Ernennuñg zu dieser Charge und nach voll- eidetér 4jähriger Dienstzeit c) mît ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll- endeter Zjähriger Dirnsizeit j d} mit ibrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll- endeter G6jähriger Dienstzeit 3) die Obér-Lazaréthgehülfen a) mit ihrer Ernennung zu dieser Charge und nach voll- endeter Tjähriger Dienstzeit b) mit ihrer Ernennung zu ‘dieser Charge und nach voll- endeter 8jähriger Diensizeit e) mit ibrer Ernennung ‘zu dieser Charge und nah voll- endeter 9jährigér Diéetistzeit 16 Thlr. Dieselben ‘find verpflichtet, ihre Bekleidungs-Bedürfnisse aus ihrer Löcnung zu bezahlen, Außerdem bezieht das Lazarethgehülfen-Personal die sonstigen Kompe- tenzen der forrespondirenden Chargen des Dienststandes. Die zur Ausbildung als Lazarethgehülfen kommandirten Mannschaften vérbleiben bis zur erfolgtén Ernennung zu Unter-Lazarethgehülfen im Ee- nüsse der bisher bezogenen Kompetenzen* des Marinetbheils, erhalten daneben

unter Wegfall des etwa bewilligten extrao1dinairen Verpflegungs-Zuschusses.

_Das Lazaretbgehülfen-Personal, zu den Kombattanten gehörig, hat die gleihen Ansprüche auf AnfiéTuñg ‘und Versorgung wie die korrespondirenden Ehargen der Mannschaften des Dienststandes.

42, Das Gaiaretbgehttiftu-Persouak wird ergänzt: theils aus solchen geeigneten Mannschaften des Diensistandes der König- lichen Marine, welche sih freiwillig zu dem Sanitätsdienst melden, _ militairi]ch auszebildet und für seetühtig befunden sind, theils durch Annahme von Capitulanten, welche bei Marine- oder bei Truppentheilen als Lazaretbgehülfen ausgebildet sind, jedoch liegt | dem Marine - Ministerium die Fürsorge für die Sicherstellung des im alle eines Krieges erfortderlihen höheren Bedarfs an der- _ gleicden Mannschaften im Beurlaubten-Verhältniß ob. Die Busbildung x. crfolgt nach einer besonderen Justruction.

G. 3.

| | | | | aber fortan freïièn Mittagstish im Lazareth, ohne Löhnungs-Abzug, jedöch | | | |

Die Uniform der Lazarethgehülfen bleibt die bisherige.

Die Unter-Lazarethgehülfen tragen die Abzeichen als Gefreiten,

die Zazarethgehüifen diejenigen der Unteroffiziere 11, Klasse,

die Ober-Lazareihgehilfen diejenigen dér Unteroffiziere 1. Klasse.

Lie Lazarethgehülfen und Ober-Lazarethgehülfen sind wie andere llnteroffiziere und Sergeanten von den Gefreiten und Gemeinen sämmt- der Waffen , also auch von dén Unter - Lazatethgehülfen militairisch zu grügen. Zhrecseité sind nickchckt nur die militairischen Vorgeseßten , sondern auch die Dülifaîr-Aerzle bis einschließlich der Unter-Aerzte in dienstlicher orm jo grlifien.

§., 14.

Die in Betreff ves Lazarethgehülfen-Personals vorgedachten Ernennun : f bes geht gen uns óhrangtsige finden bie bestandene resp. ogutz bestandene Prüfung voratgesht _— i Kriegszustande levigl'ch nach Maßgabe der zurückgelegten allioen Dienstzeit Anwenvung, Die ím Beurlaubten-Verhältniß zugebrachte

Zt bleiot güervei außer Betracht, 15,

Die Einliellung, Lesbrverung, Entlassung, Kommandirung 2c, dieses _“ressortiren in gleicher Weise von ber Wetft-Division resp. deren

en, ie Vis vie bezuglichen LTorschristen des O ionéd- ú mentá 59m 16 ata 164 8 iy t B eal

s etreff ves Matrosen - Personals flir die Hettn- Ztamm ofen bestimmen. ¿ |

; 16. SA S ELH a ndwerker.

Der Bedarf an Oeconomie-Handwerkern für die Flotten-Stamm- und Werft-Division (per Compagnie 1 Schuhmacher und 1 Schfitider), so wie für die im Dienst befindlichen Schiffe und Fahrzeuge ist durch waffenfähige Militairpflichtige zu decken, wogegen die zuw i den Werkstätten erforderlichen Tikwerhie, wie für die Armee, aus der Kategorie der niht vollkommen dienstfähigen Militairpflichtigen (§. 48 sub b b, der Ersaß-Jnstruction) auêëgeboben werden. G

Beide Kategorieen von Hahdwerkern werden in dèr durch den Etat be. stimmten Zahl, aber jéde Kategorie für sich, bei der Werft-Division geführt und ist auch von dieser der bezügliche Bedarf ia der Ersaz-Bedarfs-Nach. weisung anzugeben.

S. 1

Von dem Dekoffizier-Personal gehören ; zur Werft-Division, und zwar zu der Maschinen-Compagnie die Ober-Maschinisten Deckoffiziere I. Klasse » Maschinisten Deckoffiziere Il. Klasse zu der Handwerks-Compagnie die Ober-Meister Deckoffiziere L, Klasse » Meister Deoffiziere 11, Klasse.

Ein Viertel der Gesammtzahl jeder Kategorie kann in die resp, »Obere« Charge befördert werden.

G 48.

Die Bedingungen für den Eintritt und. das Auüfrücken, so wie die An- forderungen in den betreffenden Prüfungen und die Abhaltung der Leßteren, hat das Marine-Ministerium zu regeln.

Berlin, dén 20. Juni 1866.

Der Kritgs- und Marine-Minister. von Roon.

Handel, Gewerbe uud öffentliche Arbeiten.

Ministerium für

Der Baumeister Scheepers zu Simmern is zum Königlichen Kreisbaumeistéêr ernannt und demselben die dortige Kreisbaumeister- Stelle verliehen worden.

Das 32. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 6366. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Stuhmer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern, 11. Emission. Vom __ 14. Mai 1566; unter » 6367. den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Mai 1866, betreffend die Verleihung der fisfalischen Vorrehte an den Kreis Tilsit für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- Chausseen : 1) von der Tilsit-Taurogger Staats-Chaussee bei Micfieten Über Groß-Lumpönen bis zum Kirchdorfe Willfischken ; 2) von der Tilsit-Memeler“Staats- Chaussee unweit Rufen über Pakamohnen nach dem Kirchdorfe __ Coadjuthen; unter | » 6368. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis - Obligationen des Tilsiter Kreises im Betrage vou 80,000 Thalern, 111. Emission. Vom 28. Mai 1866.; und unter » 6369. das Privilegium wegen Ausgabe von Einer Million Thaler auf ‘den Jühaber lautender vierundeinhalbpro- zentiger Prioritäts - Obligationen der Wilhelmsbahn- __ Gesellschaft. Vom 23. Juni 1866. Berlin, den 10. Juli 1866. Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

SSaupt- Verwaltung der Staatsschulden,

Wrrauntmwarn a Verloosung von Stamm- Actien und Prioritäts- Obligationen Ser. l, T! Und TV. Sér Niederschle-

si\ch- Märkischen Eisenbahn.

Bei der am 2. d, M, öffentlich bewirkten Verloosung der für

das laufende Jahr zu tilgenden Stanmm- Actien und Prioritäts-Obli- gationen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn sind diejenigen

929 Stück Stanmm-Actien à 100 Thlr,

210 » Prioritäts-Obligationen Ser. 1. à 100 Thlr. 423 » » v » H, a. 30 Thlr., 99 . » » IV, à 100 Thlr.

gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 160 dieses Blattes

veröffentlichte Bekanntunahung vom 2. d. M. mit Besiyern gekündigt worden sind, initgetheilt ‘und dén

Betriebe der Oeconomie auf

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Wir wiederholen biermit, daß der Kapitalbetrag der Stamm- Actien zugleih mit den Zinsen für das 2, Semester d, J. vom 15. Dezember d. J. ab, der Kapitalbetrag der Prioritäts-Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab

gegen Quittung und Rückgabe der Actien und Obligationen und der dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zins-Coupons nebs Talons bei der Hauptkasse der Nieder\schlefifckch-M ärkischen Eisen- babn bierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben tst. Die in Rede stebenden Actien und Obligationen werden auch

bei den Stationskassen zu Breslau, Frankfurt a. O. und Liegniß | eingelös|, es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung |

ei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direction | 50h l de s L M i " waltungsbehörden aufgegeben, binnen 24 Stunden die hohen-

der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn näher bestimmt werden. Der Betrag der etiva feblenden Zinscoupons wird vom Kapt-

und Obligationen auf.

Qualeich werden die bereits früher ausgeloosten aber noch rück- | ' BRIA | " wurde das Verbleiben daselbst, jedoch unter AmtsLentseyung,

ständigen, auf der Anlage der vorgedachten Bekanntmachung ver- zeichneten Actien t und : merken aufgerufen, daß ihre Verzinsung bereits mit dem 31. De- zember des Jahres ibrer Verloosung aufgehört hat.

Berlin, den 9. Juli 1866.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

Amtliche Nachrichten vom Kriegsschauplaße.

Berlin, 9. Juli. Nach den vorliegenden Berichten seyen die preußischen Armeen sowobl in Böhmen, als auch im Ful- daischen ihren Vormarsch fort, obne bisher auf wesentlichen Wider- stand von feindlicher Seite gestoßen zu Fein,

Nichtamtliches.

VBreußen. Berlin, 9, Juli. Jhre Majestät die anfs t gestern dem Dank-Gottesdienste im Dome bei und empfing den Besuch Jhrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinen

[ und Friedrich Karl. M hre Majestät seßt täglih den Besuch der Lazarethe fort und war gestern in der Charité. Heute findet ein Diner im Königlichen

Palais statt.

Es is bisher völkerrechtlicher Gebrauch geivesen / daß auch bei Friedensstörungen diejenigen Konsuln der kriegführenden Mächte, welche nicht mit diplomatischen Funktionen beauftragt sind, in der Ausübung ihrer konsularis{en Thätigkeit belassen werden, um Ver- fehrsstörungen , welche mit der Aufhebung der beiderseitigen fonsu- lardiensilichen Beziehungen verbunden sind, zu vermeiden.

Die Königliche: Regierung hat gus diesem Grunde au in dem gegenwärtigen Kriege mit Oesterreich die Ausübung derx dienstlichen Thätigkeit der Konsuln dieses Staats gestattet; und ist dabei von der Voraussezung ausgegangen), daß die österreichische Regierung diz gleiche Rücksicht den kommerziellen Beziéhungen würde angedeihen lassen. e R ,

Diese- Voraussekung ist niht in Erfüllung gegangen.

De S A hat sich vielmehr veranlaßt gefunden, den Königlichen General-Konsul in Triest aufzusordern , seine Functio- nen wegen“ des ‘ausgebrocheaen Krieges einzustellen und das preußische S en abzunehmen. | VORA Folge dessen ist guch die Königliche Regierung zu ihrem Bedauern genöthigt worden, den österreichischen Kohnsularbeamten in den preußishen Häfen gleichfalls das Exequatur zu entziehen. Die in dieser Angelegenheit exforderlichen Versügungen sind Seitens der Königlichen Regierung bereits erlassen.

Daß die Occupation der Hohenzollernschen Lande durch wsittienibtfcot oder bahrishe Truppen nicht ausbleiben würde, davon war man in den Fürstenthümern längst überzeugt und waren daher auch seitens der Köhiglichen Regierung dié erforderlichen Maß- regeln wegen Sicherstellung der Königlichen Kassen {on seit einiger

eit getroffen worden. i N N war auch eigentlich Niemand überrascht, als am 26. Juni, Vormittags etwa 10 Uhr, ein reitender Bote des Bürgermeisters. in Ositach die Anzeige brachte, daß in der württembergischen Oberamts- Stadt Saubgau zwei Bataillone Württemberger eingetroffen seien, welche ‘den 'Auftïag’ hätten, Sigmaringen und die Hohenzollernschen

Lande schleunigst zu beseyen.

und Obligationen wiederholt und mit dem Be- | in | | Treue leisten wollten. ) " der oben angeführten Androhung die hohenzollernshen Lande und

Die Beseitigung etwa noch vorhandener Kassenbestände und der zu secretirenden Akten konnte, da das württembergische Militair erst nach 2 Ukr Mittags auf Wagen in die Nähe der Städt Sigmaringen gelangte, mit Erfolg ausgeführt werden. Gegen 3 Ubr rückten die Württemberger in der Stärke von 1000 Mann in Sigmaringen ein und besegten sofort die öffentlihen Gebäude, :

Durh den zum Civil - Kommissär für Hohenzollern er- nannten württembergishen Staatsrath, Grafen Leutrum, wurde sodann unter Mittbeilung des sogenannten Bundesbeschlusses vom 25. Juni auf Grund einer bezüglichen Jnstruction der württembergischen Regierung den in den alt-preußischen Landen ge- bürtigen, in Hohenzollern nicht verbürgetten Beamten der Ver-

zollernschen Lande und Süddeutschland bei Vermeidung der Ver-

tal: gekürzt. "Vom 1. Januar k, J. hört die Verzinsung der Actien | bringung nach der Festung Ulm zu verlassen. T ( nw _— O (

Den in den alt-preußischen Landen gebürtigen, inzwischen aber in den hohenzollernshen Landen verbürgerten Verwaltungsbeamten

in dem Falle gestattet, daß sie dem deutschen Bunde den Eid der Tm Weigerungsfalle hatten auch sie unter

Süddeutschland binnen 24 Stunden zu verlassen. 4 Den in Hobenzollern geborenen Beamten wurde Belassung im

| Amte zugesagt, wenn sie dem Bunde den Eid der Treue zu leisten sich \of ort bereit erklärten.

Kein Beamter hak der .{mählihen Forderung der Eidesleistung

für den Bund Folge geleistet; auch sämmtlihe Bürgermeister des

Landes haben die Eidesleistung verweigert.

Nachdem der Regierungs-Präsident v. Blumenthal nebst den Mitgliedern der Regierung- und der Oberamtmann v. Manstein von Sigmaringen am darauf folgenden Tage die hobenzollernschen Lande verlassen batten, glaubte man Württembergischerseits mit der hohen- zollernshen Bevölkerung und ‘den Unterbeamten leichtes Spiel zu haben. i / Quvörderst sollte der preußische Adler von dem Regierungs- Gebäude entfernt erden, j j

Als sih diese Arbeit zu \{hwierig erwies, steckte man auf dem Regierungs-Gebäude zwei große deutsche Trikoloren in der Hoffnung heraus, daß die Bürger Sigmaringens diesem Beispiele sogleich folgen würden. Lng

Aber auch nicht eine deutsche Fahne wurde von der Bürger- hast Sigmaringens entfaltet. Dieselbe Enttäuschung erfuhr "der württembergische Civil - Kommissar in Bezug auf die Unterbeamten der Verwaltungs-Behörden. 4

Obgleich man von der zu Anfang, geforderten Eidesleisiung für den Bund abgehen zu wollen sich;bereit exkläxte, obgleich man einzelnen Unterbeamten Beförderung in höhere Aemter anbot, obgleich man endli diesen Beamten sogar die Abreise durch Verweigerung „der Pässe unmögli machte, sind diese Beamten do ständhaft bei ihrer Weigerung geblieben, unter der württembergischen Regierung zu die- nen, und #0 groß is die Verlegenheit der Léhteren um Verwaltungs- fráfte, daß fe sogar durchaus übelberüchtigte, längst aus verschiede- nen Gründen aus der Reihe der preu Jes Vervaltungs-Beamten entfernte , theils srüher hon mit Zucht gudsicase Wide! {theils zu \olcher“ verurtheilte Jndividuen zu Beamtenstellen heranziehen muß.

Dem Verhalten der” Königlichen Beamten entspricht die Haltung der

efamintèn Bevölkerung der Hohenzollernschen Lande. j M Die württembergische Regierung hatte sich in der argen Tâu- hung befunden , daß, wären nux die alt-preußischen Beatiten ent- fernt, die Bewohner Hohenzollerns sié mit offenèn Armen empfangen würden. Die kalte Zurückhaltung der ganzen Bevölkerung Hoben- zollerns ohne Ausnahme erscheint sonach der ir aen Re-

gierung so umerklärlih, daß sie dieselbe lächerlicher Weije einer allge-

meinen Verabredung zuschreibt, anstatt sie, wie es wirkli der Fall ist, auf Rechnung der pi aua f gut preußischen Gesinnung der

enzollerns{en Bevölkerung zu bringen. t 98 ‘Die D des Kreisgerichts 2c. hat der württembergische Civil-Kommissar gegen das Versprechen in ihrem Amte beláffen, nichts Feindliches gegen die württembergische Regterung oder den Bund unternehmen zu wollen

Ueber die Schlacht bei Skaliß enthält die »Prov. nachstehende zusammenhängende Darstellung: Am Mou ca Z General von Steinmeß von Nachod auf, um Fen eren efehlen.. máß- sich auf Gradliß zu dirigiren; da die ACanIgEe e meldete, d f deutende feindliche Kräfte im Anmarsch bemerkt würden fo FIA d Œ fommandirenden General zux Gewißheit, daß er angie R G Flankenmars „nicht ausführen ihne ec beschloß deshalb den Fur |

i u werfen und sich rechts nach Gradliß zu zithen. Um | T R von seiner v U mit dem übrigen Corps der Armee

nicht abgedrängt zu, werden, befahl er der Avantgärde, die grade & : na Skaliß fte ulthlagen, dem Gros über Studniß zu ava 4M A General von Steinmeß versammelte darauf die Coin O ae vaaukde sia furzen, klaren Worten die Instruction auen ante te und E L darauf aufmerksam, daß Alles stets im Avancir folle

der Feind vom Gebirge zur ckgeworfen wetden müsst.