1866 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die im Y. 36 des Geseßes vom 3. November 1838 bezeich- |

nete Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Post- sachen und Postwagen bereist zugleich die unentgeltliche Mit-

beförderung der begleitenden Post-Conducteure und des erpedi- |

renden Postpersonals in jenen Wagen in fich. : |

Die Gesellschaft gestattet der Staats - Telegraphen - Berwal- tung die Anlage eines elektro- magnetischen Staats-Telegraphen auf der Zweigbahn Call - Trier unter denselben Bedingungen, wie solche rücksichtlich der Telegraphenlinie zwischen Cöln und Bonn vereinbart sind, Die Gesellschaft Übernimmt ferner die Beförderung von Privat- und Stkaats-Depeschen mit dem Tele- graphen der Zweigbahn auf Grund des M l. Januar 1862 und der etwaigen späteren Abänderungen und

Ergänzungen. desselben, v. 0.

Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Call-Trierer Zweigbahn, sowie das zur Beschaffung der Trans portmittel dieser Bahn nöthige Kapital und der zu dessen Ber zinsung während der Bauzeit aufzuwendende Betrag, welches den bisherigen Ermittelungen entsprechend im Ganzen auf die Summe von Elf Millionen Thaler angenommen ift, wird durch Ausgabe von Actien [Litt. B. der Rheinischen Eisenbahn- Gesellschaft bescbafft.

Die „Dividende der auszugebenden Actien wird mit vier Vrozent jährlich vom Staate garantirt und die auszugebenden Dividendenscheine werden mit dem Garantkie-Kontrolzeichen des Staates versehen. | am 1. April und 1. Oktober, die Superdividenden am 1. Juli an der Kasse der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, so wie hei den von der Direction derselben zu bezeichnenden Bankhäusern zablbar. Den Jnhabern der Prioritäts-Obligationen des übri gen Unternebmens der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft i} die bier in Rede stebende Zweigbahn selbstredend nicht verhaftet,

Bei dexr Berechnung und Feststellung des Anlage-Kapitals

werden die ausgegebenen Actien, ohne Rücksicht auf die bei derx |

Begebung etwa eingetretenen Cours8verluste, zum vollen Nenn wertb berechnet,

Die Kosten der im Call resp. Sötenich anzulegenden ge meinschaftlichen Station werden zur Hälfle à conto des bestehenden Unternehmens der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft und zur Hälfte à conto dex Zweigbahn Call-Trier verrechnet.

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Die -Emission der Actien wird die Direction der Rheinischen

Eisenbahn - Gesellschaft nach ibrem Ermessen successive oder auf |

einmal, jedo im Einvernehmen mit der Staatsregierung be- wirkten.

Die Rheinische Eisenbabn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ohne | a1 1E] s d

lie Zustimmung der Staats-Regierung Actien unter emittiren resp. zu begeben, auch kann dieselbe von der egierung mckcht zu einer Enmussion resp. Realisation

gegebenen Course angehalten werden.

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zu nebmen resp. fortzuseßen.

pier Millionen Tbaler beschafft sein werden. Für den

ie Rbeinisce Eisenbahn-Gesellschaft wegen ihr nicht |

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Jnangriffnabme beziehungsweise ¡Fortseßung

ahr nach der Aufforderung durch das König- ommifsariat nit vorgehen sollte, wird der | das Recht vorbehalten , mit Zustimmung der | von diesem Vertrage nach vorgängiger drei- |

una zurudzutreten ) ZU }

4001 von Mieem Sechte Gebrauch, so geht das | ali vabn, wie es steht und liegt, | Ven , auf Den Staat Über , und es wer- | Sgegevenen Actien durch Abstempelung in |

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DIECOTOALN, L 1E

TPaplere umgewandelt, „M-

900% e Baureamung Tur Die Call-Trierer Linie abge- |

ofen t, wou Dag Anlage-Kapital, welches 1

|) lur ven Bou der Zweigbahn nebsi allem #ubehör, sowie rur Beiccafunga yon Transportmitteln nad) Maßgabe ver S. 1 vi H; u K Bereitung nt abgeiouvet 500% Va ava lasen unÞ die mit Einhalb Prozent De P: V 1, Der Hheinlezen Eisenbahn-Gesellschaft

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derjenigen Heneralkosten, welchze fich

“e S Aga ( ; , i é / É“ 4 | E Daun ves Bau-Kapitals, während der Bau-

il, 100 ar P duang hwaiger Couranerluste, (15 O O C4, ute Vivoefuna cines Rommissarius

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Reglements vom |

Die Dividenden sind halbjährlich und zwar |

Sollte |

n der Actien nicht al pari zu bewirken sein, so ist | lie Cisenbabn-Ge/sellschaft nicht verpflichtet, den Bau | bn [l-Trier mittelst anderweitig zu beschaffender

soll in Angriff genommen werden, sobald min- |

lachung der Baumittel zu den bedungenen |

Emen und Direft aué bem Baus- |

des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffen: liche Arbeiten definitiv festgestellt. h. 9.

Der Reinertrag der Call-Trierer JZweigbahn wird de gestalt berechnet, daß von der gesammten Jahres-Einnahme de; jelben :

1) die wirklih verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs und Transportkosten nach Maßgabe der näheren Bestin mungen im Y. 16;

2) die dem Reserve- und Erneuerungs-¡Fonds zu Überweise; den Beträge,

abgezogen werden.

Die Rücklagen zum Reserve- und Erneuerungs-;Fonds we1 den nach einem von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden der Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterliegenden Regulative berechnet,

L. O

eur den «Fall, daß der Reinertrag der JQweigbahn Call Trier nicht dazu hinreichen sollte, um das nah Maßgabe des ÿ. 8 festgeseßte Anlage-Kapital mit vier Prozent zu verzinsen ist der Staat verpflichtet, für eine Bausumme bis zur Höhe von Elf Millionen Thalern den erforderlichen Quschuß bis auf die Höhe von vier Prozent zu gewähren.

Der Staat garantirt demnach den Jauhabern der gemäß §Y. 6 und 8 kreirten Ackien B, unbedingt einen Zinsengenuß von vier Prozent jährlich und stellt die zu dieser Zinszahlung 1 forderlichen Gelder zu den ¡Fälligkeitsterminen der Direction dei Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag bei Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Cöln zur Disposition Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft verpflichtet fich dagegen wenn der Staat überhaupt zur Berzinsung des Anlage-Kapitals der Zweigbahn einen Zinsenzuschuß zu zahlen haben sollte, dem Staate diesen Zuschuß bis auf Höhe von einem Biertel Prozent des Anlage-Kapitals zu erstatten. tes hört auf, nachdem die Zweigbahn zehn Jahre nacheinande: einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder- lichen Berzinjsung des Anlage - Kapitals mit vier Prozent ausreicht,

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Bon demjenigen Theile des jährlichen nach §Ÿ. 9 ermittelten Reinerktrages der Call-Trierer Zweigbahn, welcher vier Prozent des nach Y. 8 festgestellten Anlage-Kapitals übersteigt, werden

| zunächst :

a) die von der Gesellschaft etwa zu den Betriebskosten, von dem Staate oder der Gesellschaft, ctwa zu den Zinsen “des Anlage-Kapitals geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten Summen erstattet werden ;

b) sodann wird den Actien Litt B. 1 Prozent (das fünfte) gewährt ;

c) wird der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Dritttheile dem Staate, zu einem Drittheile den Stamm Actien des alten Unternehmens, und zu einem Drittthbeile den Actien Litt. B. zufließen.

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Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Qu \huß über zwei Prozent, oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von 3% Prozent zur Verzinsung des Anlagc-Kapitals der Zweigbahn Call - Trier aus der Staatskasse geleistet werden müssen, . so Ut déx Staat berechtigt, die. Verwal- tung und den Betrieb der Zweigbahn zu Übernehmen Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß is der Staat keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesellschaft unterworfen. Der Betrieb wird in diesem Falle von dem Betriebe des rheinischen Eisenbahn - Unternehmens gänzlich ge- trennt. Der Staat wird für den Betrieb der Zweigbahn eine ganz selbstständige “e obe Rechnung führen und ist verpflich- tet, vollständige Rechnung zu legen und den aufkommen- den Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche na §. 10 von ihm zu leisten sind, nah eben den Bestimmungen, welche für die Administration der Gesellschaft gelten, den Actionairen Litt B. zukommen zu lassen.

Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft soll die Rüctgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zins8zuschuß aus der Staats- lasse nicht weiter erforderlich gewesen is. Die Rheinische Eisen- bahn-Gesellschaft hat auch während der Staats-Administration der Bahn zu dem etwa erforderlichen Zinsenzuschuß nah Makß- abe des 10) zu kontribuiren, jedoch in Kier Falle einen

QUuschuß zu ‘den Betriebskosten qu leisten, G, 18, Dle Beskimmungen der Allerhöchsten Konzessions- und Be- stäiligungs-Urkunde vom 21, August 1837, so wie die damit AUlerhöch}t bestätigten Statuten der Rheinischen Eisenbahn-Ge-

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sellschaft, sammt den späteren landesherrlich aecnehmigten Ab

änderungen und Nachträgen bieser Statuten, namentlich alle hiernach und nach dem Geseße vom 3, November [838 dem

Staate zustehenden Rechte und Befugnisse finden auf das Unter nehmen der Call-Trierer Zweigbahn Anwendung,

geseßt wird, die Bestimmungen ur die Berwaltung des neuen Tnébesondere werden cuch die Bau

der Gesellschafts - Statuten Unternehmens maßgebend, und Betriebs - Rechnungen

der Zweigbahn Call -Trier von dem Administrationsrathe der

Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und endgültig dechar

qirt, Dem Skaalke soll jedoch das Recht zustehen, dieselben durch |

die Eisenbahn - Aufsichtsbehörde, beziehungsweise durch einen Kommissarius der Skaatsregierung prüfen zu lassen G. 14, Der (¡Fahrplan dex Zweigbahn Call - Trier unterliegt derx

Genehmigung resp. Abänderung des Handels-Ministers, jedoch |

soll, wenn und so lange die Call-23 rierer Bahn nicht mehr als vier Prozent des Anlage-Kapilals abwirft, die Rheinische Eisen bahn- Gesellschaft nicht angehalten werden, außer den exforder lichen Güterzügen täglich mehr als zwei Personenzüge in jeder Richtung der neuen Bahn abzulassen,

Die Züge sollen, soweit es irgend thunlich, an die Züge der

Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft in Call angeschlossen werden

und soll die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft nur gehalten sein, | besondere Züge auf der Strecke Call-Côln für den Verkehr |

dex neuen Bahn für den ¡Fall einzulegen, daß sich eine Ver cinigung mit den Jnteressen der Postverwaltung oder des Ver kehrs der neuen Bahn nicht anders erreichen läßt,

20 lange der sahrliche Reinertrag der Call - Trierer Bahn zur Verzinsung des Anlage - Kapitals mit vier Prozent nicht ausreiccht, ist die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft zur Ein richtung von Nachtzügen (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Mor

gens) nur in der Art auf Verlangen des Staates verpflichtet, |

daß dann der Staat sie für die betreffenden Betriebsjahre von der Leistung von Zinsgzuschüfsen insoweit als etwa durch die auflaufenden Mehrkosten dexr Nachtzüge cine Mehrbelastung ihres Stamm-Unternehmens herbeigeführt

wird, Als Mehrkosten der Nachtzüge sollen die durch die Hälfte |

der Einnahme nicht gedeckten besonderen (Kosten des Nacht dienstes angesehen werden, Q. 10,

(Für die Tarife der Zweigbahn Call-Trier sind die mit §.12 des Nachtrages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft vom 5, März 1856 festgestellten Normen und Maxima maßgebend, Der

Eisenbahn soll jedoch pro Person und beziehungsweise pro

Centner und Meile, ohne Genehmigung der Staates, niemals | niedriger sein, als für die Bahnstrecke Call -Euskirchen -Cöln, | und niemals höher, als für die Bahnstrecke von Cöln über |

Aachen zur Belgischen Grenze.

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft is verpflichtet, auf Verlangen des Staates nach ihrer (der Gesellschaft) Wahl ent weder eine vierte Wagenklasse einzuführen, oder den Tarif der dritten Wagenklasse auf höchstens 1% Silbergroschen pro Person

G, 10 Um soweit als thunlich das Rechnungswesen für die Zweig- bahn Call-Trier zu vereinfachen und zur möglichsten Vermel1- dung einer getrennten Betriebsrechnung, wird festgeseßt, daß

und Meile zu stellen,

die genannte Zweigbahn an sämmüilichen Betriebs - Ausgaben |

der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft in nachfolgender Weise participirt :

A) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Ver- hältniß der Länge der Zweigbahn zu den übrigen jeweilig in Betrieb befindlichen Bahnen des Rheinischen Eisen- bahn-Unternehmens/; an den gesammten Kosten der Bahnverwaltung nach Maß- gabe der für die Strecke Call-Trier wirklich für die Bahn- verwaltung aufgewandten Ausgaben ; an den Gesammtkosten der Transportverwaltung nach Maßgabe der für Call-Trier für die Transportverwaltung wirklih aufgewandten Ausgaben, so weit diese nach einer vorgängigen Vereinbarung mit der Staatsbehörde getrennt gebucht werden ;

. an den Kosten der Transportverwaltung, îo weit solche nicht getrennt gebucht werden :

a) nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv -Meilen bezüglich derjenigen Ausgabe - Positionen, welche ibrer Natur nach im Großen und Ganzen nach Verhältniß des Lokomotivendienstes auflaufen ; nach Verhältniß der durclaufenen Wagén-Ach8-Meilen bezüglich der Übrigen Aus8gabe-Positionen ;

n : Hi | Auch find, | insoweit nichk durch diesen Berkrag, beziehungsweise durch cinen | landesherrlih genehmigten Statuken-Nachtrag ein Anderes fest-

enthindet, |

Tarif ur - die Call - Tüierer |

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E, an den Beiträgen 41 Reserve j

Geliragen zum Reserve- und Erneuer i

F { ( L nach Maßgabe des Regulativs (§. 9) cUGO N außer den sub d, zu berechnenden K ofte ird außer zu l Kosten, wird in Be- treff der sür die Benußung der Betriebsmittel dieser Zweig- bahn und de Unkernehmens dex Rheinischen

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i übrigen Eisenbahn-Gesellschaft, soweit solch gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Berçütung festgeseßt:

l) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmit- liche Personen- und Güterwagen dex Rheinischen Eisen- bahn&esellschaft töônnen ohne Rücksicht darauf, für Nechnung welches (Fonds fie angeschaffl worden, für alle Theile des Gesammt-Unternehmens gemeinschaft- lich benußt werden ; in diejem ¡Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darm stattgehabte Benuzung einc Abrechnung statt, welche in der Weise erfolgt, daß vier Prozent des ge- jsammien Geldbetrages, welcher füx die Beschaffung (ucht auch für die Erneuerung) der bezüglichen Be iricbsmiltel wirklich verausgabt worden , bei den Loko- motiven nebst Tendern nach Verhältniß der Lokomotiy- mellen und bei den Personen- und Güterwagen nach Berhältniß der LWagenachs-Meilen auf Jede dex beiden theile des Rheinischen Eisenbahn Unkernehmens repar- urt werden, und daß alsdann, soweit die also crmit- lelten Quoken für die hier in Rede stehende Zweigbahn Der fur das Ubrige Unternehmen der Rheinischen Eisen- bahn-Gesellschaft mehr oder weniger betragen als vier Prozent von den aus ihren resp. Fonds wirflich verwen beten Beschaffungskosten ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung der Qinsen des Unlage-Kapikals zureicht, die ganze Differenz, sonst aber blos # derselben von dem Betriebsfonds der Haupfkbahn kreditirt und beziehungsweise debitirt werden ; was 1m Berkehr- mit anderen Bahnen an LTWagen- miefhe auflommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Einnahme und Ausgabe wird ur Jedes Betriebsjahr auf die neue Zweigbahn und das Ubrige Unternehmen der Rheinischen Cisen- bahngesellschaff nach Verhältniß der TWagenachs8meilen verrechnet, Sollten auch für die Benußung von frem- den Lokomotiven und Tendern Bergütungen in Ein nahme oder Ausgabe kommen, so partizipiren daran beide Theile des Gesammt-Unternehmens nach Ver hältniß der Lokomotivmeilen,

: V U Vie allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der

Benußung der Eisenbahnen für militairische Qwecke finden auf

die Zweigbahn Call - Trier Anwendung (Geseh Sammlung für

1845 S. 373),

(FUr die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und

sonstigen Armeec-Bedürfnissen auf dieser Qweigbahn Mien leine

höheren, als die nah dem Reglement vom [ Mci 1861 für die Staatsbahnen geltenden Beförderungssäße in Anwendung fommén,

§, 18,

Sollten zu irgend einer Zeit die durch Allerhöchste Kon- zessions-Urkunde vom 5. März 1856 konzessionirten Erweite- rungen des Rheinischen Eisenbahn -Unternehmens auf Grund des §. 42 des Geseßes vom 3. November 1838 oder auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Staat über- gehen, so geht auch die in Rede stehende Aweigbahn in das Eigenthum des Staates gleichzeitig Über.

Also vereinbart , doppelt ausgefertigt , genehmigt , unter- schrieben und jedem Theile ein Exemplar behändigt.

Cöln, den 10. April 1866. Königliches Eisenbahn- Kommifssariat.

(L, S) von Moeller.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn- Gefellichaft. Mevissen. Rennen.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachun in Feldpost-Angelegenheiten.

Briefe und Geldbriefe an Militairs und Militair-Beamte

in dem Lazarethorte Königinhof erhalten fortan die scbnellste Beförderung, wenn fie mit dem Vermerk »ria Görliß und Horriz « versehen find; dieselben können an das preußische Feld- post-Relais Königinhof zur desto fiberern Besorgung couvertirt werden. Briefe und Geldbriefe nab dem Lazarethorte Traute- nau find mit dem Vermerk »ria Landeshut und Liebau « zu versehen; dieselben können an die preußischen Lokal-Voft- Anstalten (nicht Feldposi-Relais) in Landesbut oder Liebau zur