1866 / 181 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Verwendun Ms Geber und bei den

ung dauernd zu dotiren.

_In der Regel sollen demnach nur zwei Dritttheile der laufenden Einnahmen zu Unterstüßungen verwendet, ein Drittheil aber u Re- serve-Fond zurü- und als Kapitalstock zinsbar angelegt werden. Aus- nahmen von dieser Regel können nur dann eintreten, wenu nach dem pflihtmäßigen Ermessen der betreffenden A Organe der Ein-

gangs gedachte Hauptzweck der Stiftung es erfordert. Tit. V. Verwaltungs-Organe Die Verwaltungs-Organe der Stiftung sind: 5 das Protektorat; E legenheiten, mit einer General-Schaßkkasse,

3) die Regierungs - Bezirks - Kommissariate für den Umfang eines

jeden Regierungs - Departements,

4) dié Kreis - Kommissariate für den Umfang eines j i [rets - K l E en U g eines Jeden Kreises und Spezial- oder LokalsKommissariate für émzelne Theile is

selben,

5) die Stadt-Bezirks-Kommissariate in denjenigen größeren Städten,

ivelche eine Einwohnerzahl von 20,000 und mehr haben. ! -- yOl | 20, n.1 Tit. V. Protektorat. E

S. 15:

Das Protektoxat über die Stiftung National-Dank für Vetera-

nen haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets : Cn 5 d TTJ 9= d - Sa: Sabuie den & Allerhöchst E zu Äbtrucbnen und Stins gliche Hoheit den Kronprinzen zu Allerhöchs}t © S ‘treter E Sive prinzen z erhöchs Jhrem Stellvertreter ÿ. 16.

Der Präsident, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Allerhöchsten Proteltor- L OC hôörung des Ministers des Jnnern und des Kriegsministers, die Ver- waltungs- und Ehrenmitglieder der Regierungs-Bezirks- und der Kreis- E Stadt-Bezirks-Kommissariate, als die Verwaltungs-Organe der Stiftung, auf den Vortrag des Präsidenten des Kuratoriums er- nannt. Diese Ernennungen erfolgen mittelst Allerhöchster Vollziehung besonderer Patente. Soweit die Vorschläge von dem Präsidenten des

Kuratoriums ausgehen, sind diese Patente von Lub zu kontra- signiren. | G Le,

Zum Vortrag bei dem Allerhöchsten Protektor oder dessen Stell- vertreter gelangt, wenn in einzelnen Fällen nicht etwas Anr be: ohlen wird, nur der a O des Kuratoriums der Stiftung oder in Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen desselben, der Stell- vertreter oder das zweite E des Kuratoriums.

18:

Alle Urkunden über Spezial - Stiftungen im Anschl ie Stiftung National-Dank für Veteranen, so wie die Dank-Etlasse für Geschenke an die Stiftung im Betrage von 100 Thlr. und darüber A, O Protektor auf den Vortrag und unter Kon- E ora, Präsidenten des Kuratoriums bestätigt, beziehungs-

§. 19,

Zur Allerhöchsten Beschlußnahme und Entschei lange außerdem die Jnterpretationen des Grundgeseßes die Festficlluia Mgen allgemeiner Verwaltungs - Grundsäße (§. 29), so wie etwaige Diffe- renzen zwischen den Organen der Stiftung und dem Kuratorium i,

Tit. VL Kuratorium. :

Das Kuratorium der Stiftung [leitet die ges Stif Versammlung. Dasselbe besteht aus 5 Mitgli Boe, )) einem Larbaulen, i ari oe aa 2) einem Stellvertreter desselben, 3) drei Verwaltungsmitgliedern. A 2L Der Präsident des Kuratoriums der Stiftung, so wie dessen Ste vertreter sollen möaglich| Generale der Ätennte d e aas __ Für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, so wie für die Erledigung der Büreaugeschäfte werden ein ScneralaDecrénin. so e die erforderlichen Büreau-Beamten nach dem alljährlich aufzu- ellenden Verwaltungs-Etat durch Beschluß des Kuratoriums angestellt y NNeD aier Maas ien find die wegen Anstellung der Mi- ir- en im Civil -Staatsdien i i: CLUA 1a beachten. ste bestehenden geseßlichen Vor- S. 253 Dem Präsidenten des Kuratoriums liegt di ine s | Be : gt die allgemeine de Stiftung nah Außen hin ob. Derselbe ist icdod ae Lid erechtigt, fich dabei in Pia e A en durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen und denselben mit Vollmacht zu versehen.

: ÿ. 24. Der Präsident des Kuratoriums fann außerordentli d ei malige Unters ungen selbstständig beivilliaen die B aiiicng farb laufender Unterstüßungen erfolgt Mus Beschluß des Kuratoriums.

Von dem Kuratorium der Stiftung wird der allgemeine * tungs-Etat der Stiftung alljährlih berathen und festgestellt, iz S zee ihm alle allgemeinen Súitia und Verfügungen in Betreff der

erwaltung der Gesammt - Stiftung an die Kommissariate, als die

Lal Sbmen S nah dem Willen der «Stiftungen nach dem Jnhalt ‘aUn- den und Dokumente unter den §F. 5 bis 10 Ada Modalitäten. E die kräftige Unterstüßung der gegenwärtig lebenden alten

leger die Hauptaufgabe der Stiftung ist, so soll doch au auf An- ammlung von Kapitalien Bedacht genommen werden , um die Stif-

das Kuratorium für die Gesammtleitung der Stiftungs - Ange-

1E os L BRLALETS

Stellvertreter unterzeichnet die unter der Firma des Ku j ; i ra d lassenen Ausfertigungen nur allein. Es bleibt seinem Ene er: behalten, zu bestimmen, wann die Ausfertigungen von sämmtlich, N Bals pe Pag t Tame pn zu E rad sind. Zur rectsverbiag ichen Gültigkeit der Ausfertigungen sind diese Mitunterschri E erforderlich. gen | je Mitunterschriften nicht g. 26. Der Präsident kann sämmtliche Mitglieder des Kuratori 5 2 E u M Kurator T oft derselbe es für nöthig findet; zu Konferenzen Wifammenbreat 10 auch dabei nah seinem Ermessen sowohl Ehrenmitglieder als a Kassen- und Rechnungs-Revisor der Stiftung zuziehen. Bei den Be, shlüssen auf die dur den General-Secretair vorbereiteten und gab L haltenden Vorträge haben indeß nur die ordentlichen Mitglieder a Kuratoriums ein Stimmenrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet A Votum des Präsidenten. Das Kuratorium fann jedo nur d N Prä beschließen, wenn wenigstens drei Mitglieder, einschließli des Präsidenten oder seines Stellvertreters, anwesend sind. E L 27. Das Kuratorium holt in wichtigen Fällen (L. 19) di ; G ; h: / U Fallen (Y. 19) die Allerhöch Entscheidung des Protektors ein, und nat ah bie A Gele Jahres na E edler patriotischer Beschlüsse un» Handlungen im Jnteresse der Stiftung (Y. 18) zur Allerhöchste O niß des Protektors. : lung (9, 19) zue Allerhöchsten Kennt ÿ. 28

__ Das Kuratorium überreicht dem Allerhöchsten * f ibrli einen Haupt - Verwaltungs - Bericht über die Sitftig poejltährlic Uebersicht der Geld-Verwaltung der General-Schaß-Kasse der Sti u und aller Kommissariate derselben anzuschließen is. Die Ergebnis dieses Verwaltungs-Berichts werden in dem Stiftungs-Verwaltu E Blatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. A M

Das Kuratorium (l dicht

Das Kuratorium hat in wichtigen Fällen, so wie vor Erlaß neu- allgemeiner Verwaltungs-Grundsäze dad auf r e Kreis. Kommissarien gegründete Gutachten der Regierungs-Bezirks-Kommissa. rien einzuholen und diese Gutachten demnächst in den desfallsi c1 Bua trag an den Allerhöchsten Protektor mit aufzunehmen E Zu den Verwaltungskoste 3 sa t | Zu T ( n des Kuratoriums sind orderst die Ueberschüsse aus dem Debit des Siifamngs Venvaliunas- Blattes Dee National - Dank«, jo wie die, von denjenigen Spezial - Stiftun; n, deren Kapitalien bei der General - Schaß - Kasse verwaltet S en, E Beiträge von 2 Prozent ihrer {ährlichen Einnahmen be JTnsoweit die Verwaltungskosten aus diesen unmittelbaren E nahmen der General-Schaßkasse nicht gedeckt Es E fe die einzelnen Regierungsbezirks - Kommissariate und sonstigen Or ane Stiftung nach Maßgabe der Einnahmen derselben, mit eini T Aus. nahme der kreisständischen Bewilligungen und der rein Wb laufenden Einnahmen, repartirt werden. E i A General-Secretair.

Ga e Ns Derealenna des Kuratoriums führt der eisen BbALE El N A Vorträge in den Sizungen des Kura- oTiun alt, für die Ausführung der Beschlüsse dersel] sorg! für die prompte Bearbeitung der eing e ane : un eingegangenen Sacl le die Ordnung in dem ges, nten Geschäfts dem Kuratorio ( gesammten Geschäfts - Betriebe de 1 verantwortlich ist. Durch eine besondere 0 fol: ie Mate . Dur dere Tnstruction foll le s : Pflichten und Befugnisse des Gene : E Dee Pes Pie fugnisse des General - Secretairs näher bestimmt General-Schaß-Kasf\e. 20

G. Da.

M) legen sin

Daa zu dem Geldschranke der General-S aß-Kasse.

den ersten , der General-Schaßmeister de i ; : glied des Kassen-Kuratoriums E dritien Schlüt da Vas Auite White

Kontrole ü J Einheit und Ordnung in derselben, so wie für die ocnäßiee

Bei dem Kuratorium der Stift teht ei : 2 : ( i olistung besteht eine General -S : Kasse, welche von einem besonderen Beamten auf S a en ertheilten speziellen JTnstruction verwaltet wird. L Der Rendant dieser Kasse fül t die B ; _Der Rendar K )rè die Benennung: »General-Schaß- M dem Präsidenten auf Grund des Be blaues 1 j glieder des Kuratoriums angestellt, wobei O ß nur E i Dn Sorte e e werden darf, L s den ( en Vorschriften Ansprüche auf A Livil-Staa dienste Ar Su A p f Anstellung 1m Civil-Staats- §. 34.

Der General-Schaßmeister hat für seine Verwaltung eine Caution

zu bestellen, welche nach den für die Staatsh ; : R , é ¿ éa n , , fi - lichen Vorschriften zu normiren ist. anen bestehenden. gesep

| l N Zu dem Kassen-Behältniß, welches in einem diebes- und feuer-

sicheren Kasten oder Schranke bestehen : j

E C. 36. Das Depositorium * der General-Schaß-Kasse, i i l : Q - -Kasse, in welches e i apiere oder wichtige Dokumente pu Stiftung on 1 besteht in einem eisernen, mit drei Schlössern versehenen

[ . i ; D itorium führen das erste Mitglied des Kassen- Quratoriumê E

sKassen-Kuratorium. 37

Ein ntere Kassen-Kuratorium führt die egiele Aufsicht und S

er die General-Schaß-Kasse und deren erwaltung, sorgt

ührung der Bücher und Kontrolen und für die innere und äußere

Organe derselben aus, Der Präsident des Kuratoriums oder sein

Bestände, auf Grund ei fe hd f einer beson

icherheit der B guke Sasse, so wie deren Behältnisse und ern demselben zu ert f A Jn-

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§. 38. : _ Dieses Kassen-Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern , nämlich dem Stellvertreter des Präsidenten als ersten, dem Kassen- und Rech- nungs - Revisor als zweiten und dem General - Secretair als dritten

titgliede. : Mitg Kassen- und Rechnungs-Revisor. ¿39

Zur Abhaltung der gewöhnlichen und außerordentlichen Kassen- Revisionen, so wie zur Revision der Abschlüsse und Rechnungen fun- irt ein besonderer Kassen- und Rechnungs-Revisor, welcher nach C. 38 zugleich zweites Mitglied des H Kuratoriums ist.

4

Die Revisionen werden nach den für die Staatsbehörden und Kassen bestehenden Vorschriften bewirkt und die darüber aufgenomme- nen Verhandlungen und Abschlüsse dem Präsidenten des Kuratoriums zur weiteren Veranlassung O

Wird der Kassen- und Rechnungs-Revisor bei den Konserenzen des Stiftungs-Kuratoriums nach der Bestimmung des Prásidenten (C. 26) zugezogen y \o steht ihm dabei kein beschließendes, sondern nur ein begutachtendes Votum zu. E

Tit, Vil Regiexung. Derts-Kommiisar-ats.

In jedem Regierungs-Bezirke wird zur Vereinfachung der Ge- chäftsführung ein Regierungs-B ezirks-Kommissariat gebildet welches e vermittelnde Organ zwischen dem Kuratorium der Stiftung und den Kreis-Kommissariaten es De irks ift.

Jedes Regierungs-Bezirks-Kommissariat wird in der Regel beste- hen aus: 1) einem Vorsißenden,

2) zwei Rerwaltungsmitgliedern,

3) einem Schriftführer,

4) einem Schaßmeister.

g. 44. N | Die Verwaltung der Regierungs - Bezirks - Kommissariate 1vird follegialish geführt. Bei den Beschlüssen entscheidet bei Stimmen- gleichheit das Votum des Vorsißenden. §. 40. A Zum Geschäfts - Ressort der Regierungs - Bezirks - Kommissariate ehören: “L : 1 die Wahl und der Vorschlag der Verwaltungs - Mitglieder der- selben, so wie der Kreis-Kommissariate ;

9) die Entscheidung über die Anträge und Verwaltungs-Angelegen- heiten der Kreis -Kommissariate, #0 wie die Berichterstattung an das Kuratorium darüber in geeigneten Fällen;

3) die Zusammenstellung der Verwaltungs - Resultate der Organe

dexr Stiftung in dem S E e Tadel welche alljährlich bis zum 1. Juli des nächst olgenden Jahres an das

Kuratorium einzureichen sind; | die Veröffentlichung der Verwaltungs - Resultate der einzelnen Organe durch das Verwaltungs - Blatt der Stiftung, so wie durch die Provinzial- und Kreis-Blätter; O | 5) die Repartition und Ausschreibung der Beiträge der einzelnen Rreis- und Lokal-Kommissariate , fo wie der sonstigen in ihrem Bezirke vorhandenen Organe zu den Central-* Zerwaltungsfosten der Stiftung (§. 30) nach Hinzuseßung der eigenen Verwal- tungs-Kosten der Regierungs-Bezirks-Kommissarialke \o wie die Abführung derselben an die General-Schaß-Kasse der Stiftung ; 5 die Vertheilung von Cirkularen - Des Stiftungs - Verwaltungs- Blattes und der sonstigen Drucksachen an die cinzelnen Organe ihres Bezirks , wovon ihnen die erforderliche Anzahl von dem Ruratorium zugefertigt wird. §. 46. / E Da den Kreis- und Lofal - Rommissariaten die selbstständige und unbeschränkte Vertheilung ihrer Einnahmen unter Berücksichtigung der E Bestimmungen dieses Grundgeseßes zusteht, so haben sich die Regierungs - Bezirks - Kommissariate mit der Sammlung von milden Gaben und Beiträgen zu Zwecken der Stiftung, so wie mit unmittel- baren Unterstüßungs-Vertheilungen nicht zu befassen, es sei denn / daß ihnen Geschenke oder sonstige milde Gaben überwiesen werden, die für den ganzen Regierungs - Bezirk bestimmt sind , in welchem Falle den Regierungs-Bezirks-Kommissariaten Die Vertheilung und Ueberweisung derselben an die einzelnen Kreis - Kommissariate nah dem Verhältniß der in den Bezirken der leßteren vorhandenen hülfsbedürftigen alten

Krieger obliegt und zusteht. N g. 47.

Ueber den Umfang der Geschäftsführung und alle dabei zu berüd- sichtigenden D rwaltungs-Verhältnisse der Regierungs - Bezirks - Kom- missariate sind vom Kuratorium Spezial-Jnstrucktionen oder Geschäfts- Ordnungen zu erlassen. Die Regierungs-Bezirks-Kommissariate haben dazu die Entwürfe zu fertigen und mit einem motivirten Berichte an das Kuratorium der Stiftung einzureichen.

g. 48. ch i E Die Regierungs-Bezirks-Kommissariate P berechtigt, die Krels- Kommissarien des Bezirks zu General - Konferenzen zusammen zu be-

rufen, und dabei nach ihrem alleinigen Ermessen, jedoch nur mit der

im §. 78 erwähnten Einschränkung , auch Ehrenmitglieder zuzuziehen. Von der Anberaumung einer jeden derartigen General - Konferenz ist dem Kuratorium Anzeige zu machen , damit dasselbe sich dabei in ihm geeignet erscheinenden Fällen durch einen Kommissarius vertreten

la fann. sen 49.

Die in dergleichen General-Konferenzen aufgenommenen Ver and- lungen sind an das Kuratorium einzureichen und unterliegen die darin

: oder für Theile

gefaßten Beschlüsse der Genehmigung des Kuratoriums , beziehungs- weise des Allerhöchsten Protektors. r D

, DO. Dem Ermessen des Vorsißenden der Regierungs-Bezirks-Komnmissa- riate bleibt es überlassen, ob und welche Sicherheits - Stellung der- selbe nah Maßgabe der von dem Schaßmeister verwalteten Geldmittel von diesem verlangen will. Von Zeit zu Zeit hat der Regierungs- Bazirks-Kommissarius entweder selbst Kassen-Revisionen vorzunehmen,

| oder durch ein Verwaltungs - Mitglied des Regierungs - Bezirks -Kom-

missariats vornehmen zu lassen, bei welchen Revisionen der Shrift- führer jedesmal zuzuziehen ist. ;

4. O1 Befinden sich bei dem Regierungs-Bezirks-Konum sar Le Kapita- lien, geldwerthe Papiere oder werthvolle ofumente, so müssen solche unter dreifachem Verschluß, wozu der Vorsibende den ersten, der Schaß- meister den zweiten und der Schriftführer den dritten Schlüssel führt, ficher aufbewahrt werden.

A

Die Revision der von dem Schaßmeister alljährlich zu legenden Rechnung wird durch den Schriftführer bewirkt. Die dabei gemachten Bemerkungen und Erinnerungen werden von demselben in einer Kon- ferenz sämmtlicher Mitglieder des Kommissariats vorgetragen. Nach Erledigung derselben wird dem Schaßmeister auf Grund eines Be- {chlu}ses des Regierungs-Bezirks-Kommissariats die Decharge ertheilt.

Tit. V111, Kreis-Kommissariate.

ÿ. 99. Die Kreis - Kommissariate sind die für die landräthlichen Kreise derselben eingeseßten Spezial - Organe der Stiftung, welche nach dem Grundgeseße und den ihnen von den Regierungs-Be- zirks-Kommissariaten ertheilten und durch das Kuratorium der Natio- nal - Dank - Stiftung bestätigten Anweisungen und Geschäfts-Ordnun- gen die Zwecke der Stiftung in ihrem Bereiche auf jede Weise zu för-

dern haben. ;

Ç. 54.

Jedes Kreis-Kommissariat wird in der Regel bestehen aus : l) einem Vorsißenden, ; 2) zwei Verwaltungs-Mitgliedern,

3) einem Schriftführer, 4) einem Schaßmeister. C. 55 Die Verwaltung der Kreis - Kommissariate wird kollegialish ge- führt. Bei den Beschlüssen ene hei Stimmengleichheit die

Stimme des Vorsißenden. Zu de Konferenzen der Kreis-Kom-

missariate können nach dem Ermessen derselben auch Ehrenmitglieder

der Stiftung, jedoch nur mit der im §Ç. 78 bestimmten Einschränkung,

zugezogen werden. §. 96.

Geschäfts-Gegenstände der Kreis-Kommissariate sind : E 1) die Annahme der Einnahmen nach den Bezeichnungen (Tit. 111. g. 11), so wie aller sonstigen milden Gaben und Zuwendungen aus den Orten des Kreis-Kommissariats-Bezirks ; die unumschränkte selbstständige Vertheilung der vorhandenen Mittel zu Ehrengaben und Unterstüßungs - Bewilligungen an die in dem Kreis - Kommissariats- Bezirk wohnhaften hülfsbe- dürftigen alten Krieger, unter genauer Beobachtung ‘der be- treffenden Bestimmungen pieles Grundgeseßes, und mit allei- niger Ausnahme des auf sie repartirten Beitrages zu den E und Provinziak-Verwaltungskosten (§§. 30 und 45 Nr. 9); die ua und Fortführung der Stammrollen über dieje- nigen dülfsbedürftigen Krieger im Kreise, welche eine Jnvali- den - Pension oder sonstige laufende Unterstüßungen aus Staats- Fonds nicht beziehen; L L die Wahl und der Vorschlag der Ehrenmitglieder der Stiftung unter Beobachtung der Bestimmungen der Fǧ. 76 und 77; die Verwaltung der etwa im E h aus Legaten, Schen- fungen, Vermächtnissen und Ersparnissen errichteten besondern Kreis - und Privat-Stiftungen, als Zweig-Stiftungen des Natio- nal-Dants; _ ; Es N die Berichts-Erstattungen Über vorkommende wichtige Ereignisse im Tnteresse der Stiftung und die Resultate der 2 erwaltung, nach der Geschäfts-Ordnung und den sonstigen Anweisungen des var Regierungs-Bezirks-Kommissariats; / die Sorge für möglichste Verbreitung der zum Besten der Stif- tung erscheinenden Zeit - und anderen Schriften in ihren Kreis- Bezirken, wobei indeß alle Schriften ausgeschlossen sind, bei deren Ertrage Buchhandlungen oder Privatpersonen konkurriren, in Bezug auf E der Debits - Betrieb von den Organen nicht langt werden darf; E die Erstattung der T hresberichte und Einreichung der Verwal- tungs-Uebersichten unter Beifügung spezieller Nachweisungen der Ehrenmitglieder und der von ihnen geleisteten Beiträge an die

Regierungs-Bezirks-Kommissariate bis zum 1. April j. J.

Di S i

Die Kreis-Kommissariate haben sih zu bemühen diejenigen inanz- quellen in ihren Bezirken im L e der N A ur Erfüllung ihrer Nusga geeig achten,

M ie ba: baa S orgeseute Regierungs-Bezirks-Kommissariat

sie haben ferner das i l i L i von Allem in Kenntniß zu seßen, was nur immer zur Errvoeiterung

und Förderung der Stiftung gereichen kann.

S A L | Dem Vorsißenden des Kreis-Kommissariats liegt die Sorge für

die sichere und ordnungsmäßige Verwaltung der Kreis-Kommissariats- ete Db, und bleibt es seinem Ermessen überlassen, ob und in welchem