1866 / 187 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Güteryerkene bleibt der Verständigung der Verwaltungen der drei ver- |

ahnen überlassen. Artitél 8.

Beide hohe Regierungen sind darüber gene der raneportpre le für directen ahnstrecken der Linie

bundenen

hannoversche Eisenbahn - Verwaltun

Bahn Halle - Nordhausen - Cassel und die Gi Lofal - oder

Die Königlich preußische Regierung will die |

von Gotha nah Leinefelde im

in Anwendung bringen.

Vermittelung übernehmen, daß diesem

annoversche Regierung beistimmt und auf der Strecke von Vöttingen |

is Ahrenshausen im Lokal-Verkehr keine höheren Einheitssäße der E 1 O l Ha ul bringen läßt, als solche für den Lotal- | Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen

Transportpreise in Berechnung

Rerkehr auf der Bahn von Hannover nach Cassel zu jedesmaliger Zeit | Beide hohe Regierungen wollen die | gegenseitigen Unterthanen, sowohl hinsichtlich der Beförderungspre1|e/ Als der Zeit der Abfertigung, nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unterthanen; namentlich auch den aus dem einen Gebiet in das andere Gebiet itbergehenden Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung , noch rüksihtlih der Beförderungspreise eine minder günstige Behandlung angedeihen lassen, als den aus dem an- deren Gebiete abgehenden oder darin verbleibenden Transporken.

in Anwendung gebracht werden.

Artikel 9.

Die Bahnpóölizei wird unter Aufsicht dazu in dei der beiden Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des von den beiden Regierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahn - Polizei

werden. | Artikel 10.

Die kontrahirenden Regierungen sind

die wegen Handhabung der Paß-

einverstanden, daß die Ein- Verkehr auf den einzelnen öttingen-Gotha feine höheren sein sollen, als

| | I a welche zu jedesmaliger Zeit betten die Königlick

nach Cassel, die Magdeburg-Cöthen- dalle-Leipziger Gesellschaft auf der

ind Fremden - Polizei bei Reisen mittel} der Eisenbahn unter ihnen schon bestehenden, beziechungSwwel|e

26598 | größere Trilypenbeez lgen auf oer mehrgedachten Eisenbahn Kattfinden sollen, \o liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für Sendungen von Waffen / Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen , so wie von Militair-Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahr- ten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport- mittel , die der ungestört fortzuseßende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden ; und somit thunlich hierzu in Stand zu seßen, nicht minder die mit Militair - Personen be- seßten und die mit Militair - Effekten beladenen , von einer an- stoßenden Bahn fommenden Transport-Fahrzeuge,/ vorausgesebt,

ahn von Hannover

Verwaltung der Bahn

inneren Verkehr |

daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem

Grundsaß die Königlich |

Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt wie unter 1. eine völlige Gleichstellung der gegenseiti- gen Militairverwaltung ein. As Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militair-Effef- ten und sonstigen Armeebedürfnisse sollen keine höheren / als die Je- weilig auf den preußischen Staatsbahnen geltenden Säße zur Er-

hebung gelangen. Artikel 14. Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den der dazu in dem Gebiete | betreffenden Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die n denselben ' | wegen der Eisenbahn-Unternehmungen bestehenden allgemein geseßlichen Vorschriften und administrativen Grundsäße gleichmäßig Amwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benuten ist, zu Abweichun- gen Anlaß giebt. : Im Einzelnen is man hierbei über folgende Punkte überein-

gekommen : T : y Artikel 19. In Ansehung der au} der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, eu-

- Reglements gehandhabt |

darüber einverstanden, daß

z ‘abredend Bestimmungen auch auf die in Rede \tehende | .., i j gui E i e A tg ad dek S i E | \chließlich der Dampfwagen, hat die Königlich preußische Regierung es

Eisenbahn Anwendung finden sollen. Artikel 11

Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede stehenden Eisen- |

bahn, soweit dieselbe in Herzoglich sachsen - coburg- und gothaischem |

Gebiet belegen ist, bleibt zwar, soweit nöthig, der besonderen Verein-

barung vorbehalten. Beide Regierungen

|

| übernommen , die erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die | Herzoglich sachsen-coburg-gothaische Regierung will diese L etriebs8mittel, | wenn die Königlich preußische Regierung sie für genügend crflärt und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausaestellt hat, in ihrem Gebiete zulassen.

timmen jedoch darin über- vf T i Uriel 10,

cin, daß die Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sein {oll : | A ada N T SeLabunebiaten: statioititten Aufsichte : 1) ben Betrieh soweit die Natur deselben es qestattet, in Die noth- | Die 11 Den verschiedenen Staatsgevbieten stationirten Auf ichts- Ti | i i un Betriebsbeamten sind au} Nräsfentation der Bahnverwaltung bei

enige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Post-Ver- | \ Wee E 1 V T | den kompetenten Behörden des

waltung zu bringen;

Y den U der Briefe, Gelder, Pakete, sowie des dazu erfor-

derlichen

Hetreffenden Staats in Pflicht zu nehmen. | : | Unterthanen der einen Regierung welche beim Betriebe in dem

. - .

7 h ( 4 ) ° Nit D4 P

Postwagens und ded nöthigen Expeditions- und De- | 4 ito § l G C ‘4 : _M ÍR v icis d ù Sor hezstaliche Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch) nicht 8-Personals, und zwar je nach Maßgabe der bezüglichen | =* t 0 I

gteitung Perjona®} eg Ed g i | aus dem Unterthanenverbande 1hres Seimathland

des, wobei jedoch hin-

Besti naen des preußischen Geseßes Über die Eisenbahn-Unter- | Sir: x tr 7 estimmungen des ? ) | | fichtlih der Herzoglich sachsen-coburg-gothaischen Unterthanen voraus-

nebmungen vom 3. November 1835) beziehung8weise nach Maß- | gabe auch der Königlich preußischen Geseße vom 9. Juni 1892 | geseßlichen

è 0 und vom 21. Mai 13860 C. 5 unentgeltlich zu besorgen Und | V S :

Y Ind vom ' ° 9 | Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kate-

».

Mit Rüksicht auf das

dazu die nöthigen Einrichtungen ZzU treffen. : Aar è Y : “N 0 atis Nerhbältniß, in welchem die |_gorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche

ge\eßt wird daß ihnen auf ihr Verlangen und gegen Erfüllung der

,

edingungen ihr bisheriges Heimathsrecht vorbehalten ift

( innerhalb

¿Fürstlich l z j » pas x L : des betreffenden Staatsgebietes 1hren fejten Wohnsiß haben sollen, An-

I; - und Taris\che Postverwaitung zum Herzogthum Gotha teht, | E | A cles Il l L _ha : D Ans S r ape: | | gehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre

behält fckch die Herzoglich sachsen - coburg- gothaische : runc ob und in wie weit die, der |

ellschaft bezügli der Post aufzulegenden Leistungen | N then | 1 :

1 iy _— : Qw ° SIT J ck j J 9 ay 2 "V « 9 E E N Sor TDiR81 Dor P 4s 94 ) d 6 A D o

der Fürstlich Thurn- und Taxis schen Postverwaltung wirklich Uber- | stellung rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, i Anspruch

drücklih die Bestimmung darüber vor/

Eisenbahn - (Ge)

wiesen oder für die Staatsfasse in follen.

Die Herzoglich sach}

en - coburg-

Ftattet der Königlich preußischen Regierung; die in Rede } ahn au innerhalb ihres Gebietes zur _und z1 etrieb eines electromagnetischen Telegraphen Behufs Anschlusses an die K0-

-

_

niglich preußische Telegraphenstation in Gotha zu benußen, is auch da- mit einverstanden, daß zu Gunsten der Königlich preußischen Regierung die Eisenbahngesellschaft verpflichtet scin soll, die unentgeltliche Anlage Telegraphen Dagegen verpflichtet sich die König- sacsen-coburg-gothaischen Re- | bahn-Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betref-

eines electro - magnetischen ck Eisenbahn bis Gotha zuzulassen. | lich preußische Regierung, der Herzoglich

gierung die Befugniß zur unentgeltlichen Beförderung ihrer Depeschen | auf dieser Linie in demselben Umfange einzuräumen, in welchem ihr solche auf der bereits bestehenden Linie Gotha-Langenjalza 2c.

Grund früherer Vereinbarungen zusteht.

Auch soll die Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet werden, die De- peschen beider hohen Regierungen nach denzjemgen Telegraphen-Sta- |

Artikel 12. E : und gothaische Regierung ge-

Regierung aus®- | n A i j | Bezverhung vorzugSweil]e ZU berücksichtigen.

Die Betriebs - Beamten sind ohne Unterschied des Orts der An

im Uebrigen aber den Geseßen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsiß haben, unterworfen. Artikel: 17.

Bezüglich der in Rede stehenden Eisenbahn foll von deren Eigen thümerin Seitens der kontrahirenden Regierungen eine andere, als die nach dem Königlich preußischen Eisenbahn-Abgaben-Geseß vom 30. Mai 1853 bestimmte Abgabe nicht erhoben verden.

Die Königlich preußische Regierung wird den Abgabenbetirag für die ganze Strecke Gotha - Leinefelde berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenaus8dehnung der in den beiderseitigen Ge-

an der in Rede stehenden | bieten belegenen Strecken repartiren, auch den Repartitionsplan der Herzoglich jachsen-coburg-gothaischen Regierung mittheilen. Die Eisen-

genommen werden

stehende Eisen- Anlage und zum Betriebe

fende Königlich preußische und beziehung8weise Herzoglich sachsen-

coburg-gothaische Einnahme-Behörde abzuführen.

auf Dabei versteht es sich von selbst, daß so lange und soweit die

Königlich preußische Regierung für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn berechtigt

ist, eine solche auch von der Herzoglich sachsen-coburg- und gothaischen

tionen, wo keine Stationen der Königlich preußischen Telegraphen er- | Regierung nit in Anspruch zu nehmen ist.

richtet find, unentgeltlich zu befördern.

Mxtitel 13.

Rücksichtlih der Benußung der u QZwecken der

unkte übereingekommen :

1) für alle Transporte von Militairpersonen oder Militair-Effcktien, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Herzoglich

Militair - Verwaltung

a C ELTEE A Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die in ihrem mehrerwähnten Bahnstrecke | Gebiete belegene Strecke der Bahn Gotha-Leinefelde ane WwÜrdt/; i man über folgende | ewährt die Herzoglich sachsen-koburg - und gothaische Regierung der | Königlich preußischen Regîïerung das Recht des Ankaufs auch der sachsen - coburg - und gothaischen Strecke nach Maßgabe des Königlich | preußischen Geseßes Über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-

sachsen-coburg- und gothaischen Militairverwaltung auf der Eisen- | vember 1838, behält sich jedoch oie Besugniß vor, das Eigenthum der

bahn von Gotha na Leinefelde (Art. 1) bewirkt werden, roird den !

in ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von

beiderseitigen Militairverwaltungen völlige Gleichstellung zuge- | der Königlich preußischen Regierung angekauft is na einer minde-

sichert, dergestalt, daß die Zahlun waltung nach ganz gleichen Grundsäßen erfolgen soll. 2) Wenn in Folge etwaiger Bundes8beschlüsse oder anderer außer- | ßische ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen -| Vergütung der von oder der Herzoglich sachsen - coburg- und gothaishen Regierung | führten

g dafür an die Eisenbahnver- Na ein Jahr vorher gemachten Ankündigung untex denselben Be-

dingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königliche preu- hat, selbstverständlich Regierung inzwischen

Abzug des zu

unter ausge- ermit-

egierung dasselbe erworben : / lebterer Meliorationen, wie auch nach

telnden Betrages etwaiger Deteriorationen. A in - Mel 6 “Hirt 2 . . Aber au d Ce S gemäß Artikel 5 die Verwaltung und die Leitung des Be- E allo Lee blie Berat ber Os preußischen Regierung gegen g der auf die Herzoglich sachsen-coburg- und gothaische Stri entfallenden Betriebs-Ueberschüsse v ie g- und gothaische Strecke

Besondere Bestimmungen

da f A rtilel. 19,

i Da nah dem Ergebniß der bisherigen Bemühungen der inter- A Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der Eisen ahn von Gotha bis zur Halle-Casseler Bahn lediglich aus Privatmitteln zu bewirken, so übernehmen es die Königlich preußische Und, Heraogeio Sea und gothaische Regierung ; jede für sich,

Anbetracht der an das Projekt ih kuüpfenden wichtigen Inter- essen, das Zustandekommen desselben durch Lea E Me messenen Staats-Unterstüßung Behufs Beschaffung des für die Streife in dem betreffenden Gebiete erforderlichen Anlage-Kapitals, soweit solche bei vorausgesebter entsprechender Betheiligung der bei der Bahn interessirten Königlich preußischen, beziehungsweise der Herzoglich sacsen- coburg- und gothaischen Stadte, Kreise, Corporationen c. nodh) nôtbia sein wird, zu sichern. Ueber den Umfang und die ¿Form dieser Staals- Unterstüßung behalten fich zwar beide hohe Regierungen ihre Ent- schließung vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß die Gewährung einer nach ihrer Dauer beschränkten mäßigen Zinsgarantie für die nit anderweit (von Städten u. st. w.) aufgebrachten bezüglichen Theile des Anlage-Kapitals unter angemessenen Bedingungen, ‘und insbesondere entsprechender partieller RückgarantieX seitens der Baugesellschaft (ls ein befonders zwecckdienlicher Weg zu betrachten ist. s i “Y

Die Königlich preußis Pte A |

Namens der S ttivalid Mi A S atb n S S Namen® der Herz glich fachsen-coburg- und gothaischen Regierung auf der vorbezeichneten (Art. 19) Grundlage und im Uebrigen nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einer geeigneten Eisen- Jahn-SejelsGaf! einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn abzuschließen, und denselben nebst dem Statut für die Gesellschaft demnächst der Herzoglich sachsen- coburg- und gothaischen Regierung zur Genehmigung und Publication für ihren Til und ihr Gebiet mitzutheilen.

e ¿¡ArtikelZ21. : Beide hohe Regierungen stimmen darin überein / daß die Eisen- bahn-Gesellschaft sich in Bezug auf alle aus dem mit ihr abzuschließen- den Vertrage ergebenden Verhältnisse an die Königlich preußische Re- gierung, beziehungsweise deren Kommissarius (Artikel 6) zu wenden hat, welchemnächst hinsichtlich aller die Herzoglich \achsen-coburg- und

im im i im 1. Quartal | 1. Quartal | 1. Quartal 1866 1866 1865 mehr [weniger Thlr. Thlr. | Thlr. | Thlr. 21724704 | 2,784,877 60,173

28/473 33,236 3 316,861 | 285/892 | 30,969 As 542/992 449/387 | 93,205 384/958 356/155 | 28,803 69/659 65,290 41369 A 156 172,395 yDD) 80,055 0 eit 130,333 12( 3274 i 059 69,960 68,780 | 1,180 NassäU...…......55. 22/528 21565 68 S ANTIULE: Q De «aan 194,462 200/296

J Eee Zusammen …... | 45816,822 | 7,726,023

ab 80 bleibe Doe TOTOT

Jm Allgemeinen is} bezügli i inna!

A gus gemeinen 1 züglich dieses Einnahme - § : .

O eda A auf den am 1. Juli Voriger Aut g ‘das

Zollbefreiungen and old rLabfebltiten Oma h n

D ungen oll gen, die Bezüge aller

lnd und das daber ti bem abre Bedürfniß beschränkt worden

den ‘Vermedtlin Vei abgelaufenen Theile dieses Jahres, durch

DI nel Bezug vieler wichtigen Handelsartike i

Zollermäßigungen bedingte A O E,

O iaßiqungen gte Ausfall wieder i i

s 6 Ï ausgegliche

S A fn n Anf daß die Scifffahrt i diese Abre

ingewöhnlid ) ihren Anfang nahm, während fie i O

(al 1009 Ibegen des lange andauernde [K i S Ie A c A 4005 Ibegen des lang n Winters vollständ

war, würden fich die Einnahn Res ae S A

R R l le - Resultate unzweifelhaft i

gunstiger gestaltet haben, wenn nicht die jarvetservalt Le O

Weltlage und die dadurch herbei trt C I E M

DELTLUIYE D ) herbeigeführten \chwieri (Beld-

dit-Verhältnisse den Gandelsf e Ri RO Ln Auth Malie:

L H sstand von jedem nicht ;z fi nehmen fern gehalten und dadur | gans eren ie | ( 4 ch den Vertehr größt i i durch den augenblicckli Y f besti )r groytenthetts auf Vie hätten. gl lichen Bedarf bestimmten engen Grenzen beschränkt

Roi Kor arf bis sl R T, Bei der großen Mehrzahl der Handelsartikel hat sich eine bedeu-

Preußen

außerdem : T S G Bayern Sachsen Ae. aaen «4 Württemberg Baden... Kurfürstenth. Hessen. Großherzogth. Sell Thüringen MOTQUINIQUDCIA. « »y 4 Oldenburg

gothaische Regierung mitberührenden Angelegenheiten das im eben bezeichneten Artikel vorgeschriebene weitere Benehmen eintreten wird

. | E Ur da.

Etwaige aus diesem NVertrage entstehende Streitigkeiten, wohin insbesondere auch gerechnet werden soll, wenn bei den nach Artikel 18 etiva nöthig werdenden Abschätßungen von Meliorationen oder Dete- riorationen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann sollet schiedsrichterlich erledigt werden. j M

Jede der hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unparteiischen Schiedsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhandlung einem Dritten sich bei- zuordnen, Über defsen Person in Ermangelung einer gütlichen Einigung as 998 zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Streitpunktes A nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren

E E Ü I E E D T

O i A E 23. Hegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vor gelegt und die Auswechselung der De E aaten len VGNEN obald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen in Berlin ewirkt aden, E e Dessen zu Urkund ift dieser Vertrag von den beiderseitigen mächtigten Miterzelchnet und besiegelt vordem ia ads So geschehen zu Berlin, den 11. September 1863 Arnold Albert Maybach. (L. 8.) Johann Gustav Rudolph Meinecke. (L. 8,) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. (L, Q) (L. S Leopold Braun.

Die Auswechselung der Ratificati Uu,

ck s S Ratifications - Urkunden des vorstehend S rtrages i P rstehenden Staatsvertrages ist zu Berlin bewirkt worden 9

Statistische Nachrichten.

Zoll-Einnahmen und Waaren-Verzollung im Zollverein a 6) Ds iu L Qgeta: 1866. / ach der von dem Central - Büreau des Zollvereins aufgesi Nach der 1 s S A L: estellten provisorischen Zoll-Abrechnung für das 1. Quartal 1866 Zune Ein- nahme an Ein- und Ausgangs-Abgaben betragen... 4,816,022 Thlr. in dem gleichen Zeitraum des Vorjahres betrug die l Einnahme i so daß. sih im laufenden Jahre eine Mehr - Ein- nahe VoU 5e «om veduieds li idi dies Le AuiS aud Qu 90,799 Thl herausgestellt hat. _ Faro uf die einzelnen Vereins-Staaten verthei si i Ä E rtheilen sich die Beträge

4,726,023 »

| sondern es wird auch hierneben angeführt , daß die stärkere

| gen Einfluß gewesen.

tende Steigerung der Einfuhr be i j | 1 Tel ( E r bemerklich gemacht, die am erhebli an A n, Gegenständen hervortritt, Theis, eine D at rg oder Sollbesreiung erfahren haben, demnächst aber auch bei einzelneu nad Dat C Mos ingeluèt Le erigen worden sind, sich geltend besonders cheblid A pg Waaren, bei welchen der Mehreingang ders erl ( n ist, sind zu nennen: rohe Baum un- Art, Getreide mit Atbnatiee Be Baumiwollengarn, R rbeisen aller h Î ahme von Weizen, Holz aller Art, Wein i Fässern und Flaschen, frische und getr ck1 e Südfrü L ne roher Kaffee, unbearbeitete Tabaksblät age C R E E / âtter, Oel aller Art, Steinkohl magere und gemästete Schweine, rohe S f As S T RUA O E eine, rohe Schafwolle, roher Zink. Hinsichtli i Gent ten BAE Le von roher Baumwolle und her Sine, Hinficttid As ia 9 4 enselben das Heruntergehen der Preise dieser Artikel N H t N lebhaftere Baumwollenfabrication bedingte Mehr- arf herbeigeführt hat. Auf den vermehrten Bezug von Roheisen

soll nicht allein die Herabseßung des Zollsaßes und die durch die ununter-

brochene Schifffahrt begünstigte Zufuhr von Einfluß gewesen sein,

nach s{chwedischem Holzko is v ib Eisenwerke do T Ara DA Et der zunehmende Betrieb der Cine Minder - Einfuhr gegen das Vorjahr hat si zug8rocif bei e von Eisen , Weizen - Caen: S hältone Reis Sa L, tohzucker für inländische Siedereien ergeben , wobei indeß auf das Einnahmeresultat di t A Artikel Rohzucker von eini- 1ÿ gewes urch die Minder - Einfuhr von 17,817 0 E A Einnahme-Ausfall von T5 798 Sir entlanben. E ie höchsten ZJollbeträc ben i | s Waaren cclief In Zollbeträge haben im 1. Quartal 1866 folgende L E G Unbearbeinete Tab e 1,486,785 Thlr. oder 30,9 pCt. der Einnahme blätter Wei N. Trockenene Südfrüchte Men für inlän- dijche Siedereien MORETE a anla Ungebleichtes ein- und zweidrähtiges baums- wollenes Garn Leinengarn aller Art . Wollene Waaren Geschälter Reis... Gewürze... ¡rabrizirterRauchtaback und Cigarren Gemästete und magere Schweine ¡ Seidene und halbsei- dene Waaren Baumwwvollene Waaren

( 450/004 » » 13, S5 » » v 2371492 D » 4,9 » v 162» ». Be v

E »ck x 162,979 » 3/4

134,504 127,708 106,545 98,103 83,724

88,219 85,711

84,29 82,530