1866 / 194 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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das Hauptquartier des General-Lieutenants Freiherrn von Man- teuffel. entsendet und-haben heute dieser und jene Bevollmächtigten unter Zuziehung d Königlich württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten Freiherrn von Varnbüler, so wie des Königlich Þ Slltichen Obersten im Generalstabe und Chefs des Stabs der Main - Armee, von Kraaß - Koschlau,, folgende Uebereinkunft abgeschlossen :

Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün- deten Truppen einerseits und den Königlich wle r Ep Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer dieses Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet worden :

A

Falls die Königlich württembergischen Truppen in Bayern in Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurt nach Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht auf Königlich württembergisches Gebiet begeben.

C

Falls dagegen von Königlich württembergischer Seite die |

Nückkehx der württembergischen Truppen nach N R be- schlossen wurde, so haben dieselben hierzu die Straße von Rot- tenburg nach Crailsheim oder andere östlicher oder südöstlicher gelegene Straßen, und von Crailsheim aus südlich oder südwestlich führende Straßen zu benußen. In Württemberg aber haben diese Truppen ihre Stellung so zu nehmen, daß sie die von Nördlingen nach Stuttgart und von da über Bietigheim nach Bretten füh- rende Eisenbahn nicht in nördlicher , beziehungsweise zwischen Stuttgart und Bietigheim nichk in östlicher Richtung überschrei-

ten, Die Stadt Ludwigsburg zu beseßen is ihnen gestattet. Y.: 4

Ob die württembergischen Truppen die in §Y. 2 oder die in §. 3 bezeichnete Stellung einnehmen, wird die Königlich würk- tembergische Regierung pätestens bis zum 9, August d. J. dem Kommandirenden derx preußischen Main-Armee mittheilen.

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Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden keine Theile des Königreichs Würt- temberg betreten, welche südlich gelegen sind von einex Linie, welche .von dexr badisch - württembergischen Grenze an dem Laufe des Neckars bis. zum Einflusse des Kochers in diesen, dann dem Laufe des Kochers aufwärts bis Hall, und von Hall aus der großen Landstraße nach Crailsheim und Feuchtwangen folgt. |

§. 0.

Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in. den von ihnen beseßten Königlich württem- bergischen Landestheilen Staats- wie Privat- Eigenthum respek- tiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Berpflegung der König- lich preußischen Truppen nach den besonders mitgetheilten Sáäßen ob,

V

Die Königlich württembergische Regierung übernimmt die Verpflichtung, zu bewirken, daß ihre noch. in Mainz stehenden Truppen diese ¿Festung längstens bis zum 8. August verlassen und fi von da unter Benußung der Eisenbahn auf dem linken Rheinufer bis Ludwigs8hafen,. dann von da über Mannheim und Brucbîal, obne die Eisenbahn zu verlassen, nach Stuttgart begeben.

Y. De

Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet fich ferner zu bewirten, daß den Truppen der norddeutschen Staaten Sacien - Weimar, Sachsen - Meiningen, Lippe- Bückeburg und Reukß), fo weit solche in Ulm sich befinden, gestattet werde, so- fort mit ibren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzufehren auch, daß hierbei, soweit sie auf würt- tembergishem Gebiete sich zu bewegen haben, denselben die nötbige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde.

Soweit solde Truppen fic in Mainz oder Rastatt be- finden, erbebt die Königlih württembergische: Regierung gegen deren gleiwartige Rückkehr m d Heimath keine Einwendung.

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Die Hobenzollernschen Lande werden so {nell wie mög- lid, und pâtestens bis zum 8. August d. J. von- den König- lid rürttembergishen- Beamten und Truppen , von Jenen unier Uebergabe des Diensies an - die. betreffenden Königlich preusiidien Beamten verlassen, und alles Staats- und Privat- Eigenthum , soweit dasselbe eine Beschädigung durch württem- bergiice Beamte oder Truppen erlitten haben sollte, vollständig restituirt werten.

s F L S, §. 10.

“Die N württembergische Regierun denjenigen Un

ihm verbündeten Staaten, welche nah dem Abzuge der König:

verpflichtet \ich,

lich preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen, | und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür ?

zu ihrem entsprechenden Theile M SLNEuns zu leisten. g. L

Die Königlich württembergische Regierung. wird, abgesehen von den in §. 5 erwähnten Königlich preußischen und mit die- sen verbündeten Truppen, keinen anderen Truppen den Durch marsch duxrch Württemberg oder eine Stellung in Württemberg zu nehmen gestatten, Sofern es sich hier um die den Königlich bayerischen Truppen vertragsmäßig zustehende Benußung der Etappenstraße durch Württemberg handeln follte, wird diese Benußung von besonderer Zustimmung des Kommando's der Königlich preußishen Main-Armee abhängig gemacht.

4. Ja,

Die Königlich württembergischen Bevollmächtigten sprechen den Wunsch aus, daß auch mit den mit den württembergischen bisher in Einem Armee - Corps vereint gewesenen Herzoglich nassauischen Truppen ein Waffenstillstand abgeschlossen werden möge; der Königlich preußische Bevollmächtigte lehnte dies ah, da er hierzu-in keiner Weise ermächtigt sei.

Borstehende Uebereinkunft beurkunden:

(gez.) Frh. von Manteuffel, Geheimer Naths-Präsident Oberbefehlshaber der Main (gez.) Frh, von Neurath. Armee, General-Adjutant Kriegsminister, General

Seiner Majestät des Königs Lieutenant von Preußen. (gez) Hardegag. (gez.) von Kraahß-Koschlau, (gez.) Freiherr von Varnbüler Oberst und Chef des General- stabes der Main-Armee,

Gesehen zu WürzbUrg, den 3. Nugust 1866. Nachdem von Sr. Majestät dem König von Preußen dem Königlich preußischen General-Lieutenant und Oberbefehlshaber der Main - Armee, Freiherrn von Manteuffel, der Auftrag er- theilt worden war, mit der Großherzoglich badischen Regierung über den Abschluß eines Waffenstillstandes zu verhandeln und übereinzukommen, haben Seine Königliche Hoheit der Groß herzog von Baden zu diesem Zwecke Höchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der aus- wärtigen Angelegenheiten von Freydorf als Bevollmächtigten in das Hauptquartier des General-Lieutenants von Manteuffel entsendet, und haben heute diese Bevollmächtigten , unter Qu- ziehung des Königlich Preußischen Obersten 1m Generalstabe und Chef des Stabes der Main-Armee, von Kraaß - Koschlau, so wie des Großherzoglich Badischen Legations-Raths Hardeck und des Großherzoglich Badischen Majors und Mitgliedes des Kricgs-

ministeriums,; Schuberg, R Uebereinkunfi abgeschloffen.

Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün- deten Truppen einerseits und den Großherzoglich badischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand bis einschließlich den 22. August 1866 stattfinden. Für die Dauer dieses Waffen- stillstandes find nachfolgende Destimmungen verabredet worden,

Die Großherzoglich badischen Truppen werden die verein- barte Marschroute zum Marsch nach Carlsruhe genau einhalten und nach dem Eintreffen daselbs b1s zum Schluß des Waffen- stillstandes keine nördlich von Carlsruhe gelegene Stellung nehmen. Es bleibt ihnen jedoch überlassen , Bruchsal mit Kavallerie und dem zur Bewachung des dortigen Zellen- Gefängnisses erforderlichen Infankerie-Commando zu belegen.

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Die Königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen können das Großherzoglich badische auf dem rechten Neckarufer gelegene Gebiet nebst den Städten Heidelberg und

Mannheim militairish beseßen und zu Cantonnements be- |

nußen. : ÿ. 4

Die Königlich preußischen ‘und die mit ibnen verbündeten |

Truppen werden in den von ihnen beseßten Großherzoglich

badischen Landestheilen Staats- wie H E respekti- |

ren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landestheilen liegt nur die kostenfreie Berpflegung der genann- ten Truppen nach den besonders mitgetheilten Säßen ob.

J- V. Die Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Ver- pflichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen diese &estung längstens bis zum 8, August verlassen

erthanen des Königreichs Preußen und der mit

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und fih von dort unverzüglich nah den der Großherzoglichen Armee - Division für die Dauer ‘des Waffenstillstandes Üüber- wiesenen Theilen des Großher aen Gebiets ‘begeben.

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Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet \ich, ferner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Staa- ten (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Lippe-Bückeburg und Reuß), soweit solche in Rastatt sich befinden, gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch daß hierbei, soweit sie auf Groß- herzoglich badischem Gebiete sich zu bewegen haben, den- selben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde. Soweit solche Truppen sfich in Ulm oder Mainz be- finden, crhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr in die Heimath keine Einwendungen, in- sofern deren Abmarsch überhaupt noch von der Einwilligung der Großherzoglichen Regierung abhängig gemacht werden wollte.

4

Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet fich, den- jenigenUnterthanen des Königreichs Preußen und der mit ihm ver- bündeten Staaten, welche nach dem Abzug der Königlich preu- ßischen Truppen aus der ¡zestung Mainz ausgewiesen und da- durch in ihrem Eigenthum geschädigt wurden, hierfür zu ihrem entspreheunden Theile Entschädigung zu leisten, insofern zur Zeit der fraglichen Ausweisung Großherzoglich badische Truppen in Mainz anwesend waren.

Das Gleiche gilt hinfichtlich derjenigen Königlich preußi- schen Unterthanen, welche etwa aus der ¡3estung Rastatt aus- gewiesen worden fein sollten.

ÿ. 8.

Die Großherzoglich badische Regierung wird in demjenigen |

Theile des Großherzoglichen Gebiets, welcher von Großherzog

lichen Truppen beseßt ist, keinen fremden Truppen den Durch- | marsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in demselben zu |

nehmen gestatten. J : S Das Gleiche gilt hinsichtlich des neutralen Gebiets.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die etwa noch | in den Festungen Rastatt und Mainz befindlichen Kaiserlich | württembergischen | Truppen, denen der freie Abzug in die Heimath von beiden | die Großh | In die Heimath keine Einwendung.

Königlich österreichischen und Königlich Theilen gestattet wird. Vorstehende Uebereinkunft beurkunden : . (gez.) v. Manteuffel. (gez.) v. Freydorf. (gez.) v. Kraaß-Koschlau. (gez.) Hardeck. (gez.) Schuberg.

Geschehen zu Eisingen bei Würzburg, den 1. August 1866. i

Nachdem von Sr. Majestät dem Könige von Preußen dem Königlich preußischen General - Lieutenant und Ober- befehlshaber der Main - Armee, Freiherrn von Manteuffel, der Auftrag ertheilt worden war, mit der Großherzoglich hessischen Regierung über den Abschluß eines Aan des zu ver- handeln und Üübereinzukommen , haben Se, Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bel Rhein zu diesem Zwecke Höchstihren Flügel - Adjutanten, Major von Lyncker, als Be- vollmächtigten in das Hauptquartier des General-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entsendet, und haben heute diese Be- vollmächtigten im Beisein des Königlich preußischen Obersten im Generalstabe und Chef des Stabes der Main-Armee, von Kraag-Koscblau, folgende Uebereinkunft abgeschlossen:

G1,

Zwischen den Königlich preußischen und den ihnen verbün- deten Truppen einerseits und den Großherzoglich hessischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 2. bis zum 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden. Für die Dauer die) Wasffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet

vorden. )

Falls die Großherzoglich hessischen Truppen in Bayern in | Kantonnements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des | Mains nicht betreten, auch die Straße von Ochsenfurth nach | Aub nicht in westlicher Richtung Überschreiten und fich nicht

auf Königlich Be begeben.

Falls dagegen von Großherzoglich hessischer Seite die Rück- kehr der Großherzoglichen Truppen nach dem Großherzogthum beschlossen würde, so haben dieselben hierzu die Straße aus der Gegend von LUlffenheim, Burgbernheim über Mergentheim, Waldürn, Amorbach, Erbach und Goschenheim nach Worms zu benußten.

Es ist in diesem Falle mindestens 5 bis 6 Tage vor |

dem beabsichtigten Marsche Seitens des Kommandos der Groß- herzoglichen Truppen bei dem Oberkommando der Main-Armee die Ertheilung einer Marschroute zu beantragen, welch {leßtere sodann das Großherzogliche Truppen -Kommando verpflichtet is, auf das Genauete einzuhalten. Den Großherzoglichen Truppeu aber wird zu ihrer Os bis zum Schlusse des Wasffenstillstandes das Großherzogliche Gebiet auf dem linken Rheinufer, mit Ausnahme æiñés -einmeiligen Umkreises um Mainz, Überwiesen werden. 1

Die e preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden den, den Großherzoglihen Truppen Uberwiesenen , auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Großherzogthums während der Dauer des Waffenstillstandes micht betreten.

«04 Die Königlich preußischen und die mik ihnen verbündeten

| Truppen werden in den von ihnen beseßten Großherzoglich hef-

sischen Landestheilen Staats- wie Privat-Eigenthum celpektiren und keine Contributionen auferlegen. Den betreffenden Landes- thellen liegt nur die kostenfreie Verpflegung ber genannten Truppen nach den besonders mitgetheilten Säßen ob.

§. 6.

__Die Großherzoglich hessische Regierung übernimmt die Ver- pflichtung, zu bewirken, daß ihre etwa noch in Mainz stehenden Truppen diese ¡Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sih von dort unverzüglich nah dem der Großherzoglichen Armee - Division für die Dauer des Waffenstillstandes in dem im Y. 5 bezeichneten ¡Falle überwiesenen Theile des Großherzog- lichen Gebiets begeben.

Die Großherzoglich hessishe Regierung verpflichtet si fer- ner zu bewirken, daß den Truppen der norddeutschen Stääten (Sachsen-Weimar, Sachsen - Meiningen, Lippe - Bückeburg und Reuß), soweit solche in Mainz sich befinden , gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurüczukehren, au das hierbei, soweit fie auf Großherzoglich hessischem Gebiete fi zu bewegen haben, den- jelben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde. So- weit solche Truppen fich in Rastatt oder Ulm befinden, erhebt die Großherzogliche Regierung gegen deren gleichartige Rückkehr

H. O, Die Großherzoglich hessische Regierung verpflicziet fi jenigen Unterthanen des Königreichs Preußen und de verbündeten Staaten, welche nach dem Abzug der

| preußischen Truppen aus der ¡Festung Mainz ausgewieien unt

dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, ihrem entsprechenden Theile Entschädigung zu leiften d. 9.

Die Großherzoglich besfisde Regierung wird in demjeniaer Theile des Großherzoglichen Gebiets, welches in dem im &. 3 bezeichneten ¡Falle den Großherzoglichen Truppen überwiesen if, keinen fremden Truppen den Durchmarsch durch jenes Gebiet oder eine Stellung in Men zu nehmen geftatten.

d: A0.

Der Großherzoglich bestise Bevoll: Wunsch aus, daß auch mit den mit den ( her in einem Armee-Corps vereint gewesenen ! schen und Herzoglich nafsauschen stillstand abgeschlossen werden möge. Bevollmächtigte lehnte dies ab, da er hierz mächtigt fei.

Vorstehende Uebereinkunft beurkunden: (gez.) Freihererv o nManteuffel,

Ober-Befehl8haber der Armee

und General-Adjutant Sr. Ma-

jestät des Königs von Preußen.

(gez.) von Kraaß-Koschlau,

»berst und Chef des General- itabes

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A V T + e qu - e 17 C e O T y5- e Fi e a 0 R Ministerium für Sandel, Gewerdec und ofentlick: Urbeiten.

Bekanntmachung Nußer den in meiner Bekanntma ung vom Sten d. M bezeichneten Königlich preußishen Truppen erhalten zu das Kommando , die Stätte und die Trunmen D K avall erie N C OTVES d 3 TEICLLE Ohre Boitihilätiritwe: Prinz Albrecht (Vater Kömnizitittu Sit

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