1866 / 205 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2916

Sammlung Seite 305 und F.) bestimmt worden find, oder später dur Landesgeseße bestimmt werden Ra L La. : -

Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare, auf jeden Jnhaber lautende Noten (§. 10 Nr. 5) bis zum Betrage einer Million Tdaler auszufertigen und im Umlauf zu seben, jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derseiben der Gench- migung , beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. Diese Noten sind der Stempelsteuer niht unterworfen. Ergiebt sih am Schlusse eines Geschäftsjahres §. 39 eine Verminderung des Grund- kapitals §. 4 um mehr als den vierten Theil desselben, so ijt die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstens auf den noch als vorhanden nachgewiesenen E S Grundkapitals zu beschränken.

Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, Funszig, Einhundert und Zweihundert Thalern preußisch Courani ausgestellt werden. Der Gefammt-Betrag der zu Zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nicht über- steigen. Ueber das Verhältniß, in* welchem bei der Emission der übri- gen Neunhunderttausend Thaler von den Abschnitten von Zwanzig bis Qweihundert Thalern Gebrauch zu machen is, können von den Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.

g. 14.

Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Jnhaber bei “0 gti rit nos ofort in Königsberg gegen fklingendes Courant einzulösen.

Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung en at Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unver- indlich.

Der Jnhalt des gegenwärtigen §. 14, sowie die des nachfolgenden F. 16 is auf jeder Note deutlich abzudrucken.

Defekt gewordene Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung is mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes , in welchem ie Noten nah Nummern genau bezeichnet scin müssen , zu beur- kunden.

d. 19.

Die Direction der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür ver- antwortlih, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens Einem Drittel in baarem Gelde und der Nest in disfkontirten Wechseln in einer be- e unter dreifachem Verschlusse zu haltenden, und für die onstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten-Kasse aufbewahrt werden.

Ztel N. Von den N der Bank. v, 16.

Der Bank steht das Recht N die von ihr ausgegebenen Noten ur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Zermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwette erläßt sie dur dreimalige Bekanntmachungen in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im §. 9 gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußi- chen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Jnhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der lebten Jnsertion hin- aus zu seßenden Präclusiv - Termine unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufge- rufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schuyße gegen die Prä- clusion find nicht zulässig, vielmehr tritt diese leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präclusiv-Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, derg:Fa!t, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden.

: Ditel V. Von dem Pepe Der Aufsichtsrath hat sämmtliche im Artikel 225 des Allgemeinen

Deutschen Handels-Geseßbuches bezeichnete Rechte und Pflichten. Er besteht aus zehn Mitgliedern, für welche2Stellvertreter ernannt werden. Mitglie- der und Stellvertreter werden von der General-Versammlung gewählt. Die S E vas Bed erfolgt in Gegenwart eines Notars; ein von leßterem über das Resultat derselben au gestellter Akt bildet die Legi- timation der Gewählten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, so wie Personen, welche einer und derselben kaufmännischen Firma angehören , dürfen nicht gleich- zeitig Mitglieder des Aufsichtsrathes sein.

__ Von den beiden Stellvertretern ist derjenige, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat: »Erster«, der andere »zweiter« Stellvertreter. Die Stellvertreter werden nah dieser Reihenfolge vom

räsidenten des Aufsichtsrathes einberufen, wenn Mitglieder des Auf- ichtsraths an der P uns ihrer Functionen verhindert sind. Der einberufene Stellvertreter hat, so lange die Vertretung dauert, mit dem erar amin welches er vertritt, gleiche Rechte und Pflichten. Steht ein Stellvertreter zu einem Mitgliede des Aufsichtsrathes in einem der vorbezeichneten, die gleichzeitige Mitgliedschaft Beider hindernden Ver-

auf fo lauge erfolgeu, als das durch Verwandtschaft u. st. w. mit ihm verbundene Mitglied an der Ausübung seiner Function verhindert if Die Functionen der Mitglieder und Steülvertreter dauern sechs gene Alle zwei Jahre scheiden vier davon aus, die Reihenfolge des | Ausscheidens wird durch das Amktsalter bestimmt. Die Auss\cheiden- den sind wieder wählbar. Mien | Die auf Grund des Statuts vom 13. Oktober 1856 gewählten | Mitglieder des Verwaltungsraths bleiben bis zur ersten ordentlichen | General-Versammlung, welche unter der Geltung des gegenwärtigen | revidirten Statuts anzuberaumen sein wird, in Function. Jn dieser | General-Versammlung erfolgt die Neuwahl der Mitglieder des Auf- | sihtsrathes und ihrer Stellvertreter. Die Reihenfolge des Ausschei- | dens derselben innerhalb der nächsten vier Jahre wird durch das Loos hestimmt. | §: 18, | Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und jeder Stellvertreter muß | mindestens zehn Actien besißen oder erwerben; die Dokumente dieser | Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des Besißers nicht veräußert werden g. 19. : Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. Jhre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nah Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer Sißung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, | so Übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsiß. i | g. 20.

“Kommt in ungewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes oder eines Stellvertreters zur Erledigung, so wird vor- läuflg für die Zeit bis zur nächsten General-Versammlung von dem | Auffichtsrathe eine Ersaßwahl zu notariellem Protokolle vorgenommen. | Die definitive Wiederbeseßung erfolgt durch die Wahl der General:

Versammlung. Der in dieser Gewählte scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Die Namen des Präsidenten, des Vice-Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Stellvertreter, #0 wie eine jede dabei eintretende Veränderung sind dur die Gesellschafts- blätter bekannt zu machen.

| j | | | | |

g. 21.

Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es für dienlich er- achtet, an festzusebenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlih ein Mal, um von dem Gange der Ge- {hà te Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses is die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. ,

Die Beschlüsse des Auffichtsraths werden durch absolute Stim- menmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet, insofern es sih um eine Wahl handelt, das Coos, in allen Übrigen Fällen die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesen- heit des Vice-Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle treten- den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Scrutinio weder eine absolute Majorität, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stim- men erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. |

g. 23

Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes gehört:

a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Jnstructionen sowohl für die Direction, als auch für das Perfonal der ein- zelnen Geschäftszweige ;

b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direction bei den jedesmaligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vor- zulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuilles und der Lombard-Bestände ; | die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel und Lombard- Bestände durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll Über die Revision aufzubewahren haben; außerordentliche Kassen-Revisionen nach den vorstehenden Bestim- mungen, so oft er dieselbe für angemessen erachtet; die Prüfung der von dexr Direction ihm einzureichenden Bilanz, sowie die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden Dividenden (§. 39); S die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors , seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers), desgleichen die Bestimmung der Gehälter des Bank-Perionals: die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kon- traktes mit demselben ; S e Or für die interimistische Stellvertretung eines Direk-

/ B. A ne von Gratificationen an das angestellte Bank- ersonal.

In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienst- verträgen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu entlassen. Der desfallsige D erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Aufsichts-

rathes.

Die Dienstverträge müssen außerdem die Bestimmung enthalten daß die sola gtas aus A ca Entlassung eines N zur Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung; F TORD Zungen, ratificationen oder

andere Vortheile für die Zukunft von selbs erlöschen.

hältnisse, so kann die Einberufung des Stellvertreters nur dann und

Ce S. 26 : Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Präsi-

as B V ? Sentcenl CDCA VONI L f \ Den 1,46 (B4 I As Iuichtsrathes Unterri cen. ui: /

E forar faßten Sräfaden, Tur cine Mübe= | sabe für die durch jeine Functionen veranlaßten Nuèlagen, fUr Fei Mühe

(0 tung e . S Cw , g 2 - (N . waammlung fan1 eine Ermäßigung der Tankième beschließen. Ver Aufsichtsratl ‘stellt die Vertheilung dieser T antième unter die einzelnen

Mitglieder; beziehungsweise Stellvertreter fest.

den Artikeln 227 und ff

G Ï L | R best NRorstande einer Actien-Gesellschaft zu}

Pflichten. d i irektor und zw P Aufsichtsrathe aus dessen Mitte delegirten Mitgliedern, die jedoch

: Aufsichtsrath aus der Zahl der Beamten den Direktor ernennt der Aufsichi9raty aus de H Ae O | der Gesellschaft einen Stellvertreter. Die Bestellung der Dire 8 Mitglieder, 011

20TT

«lt i Mitalicdern des | T2 h'eibt der Regierung vorbehalten; anstatt der mozatlichen, in on dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitalicdern des | Fs bcibt der Regierung vorbehalten, anstatt der moñatiihen/

ukunft auch cine üftere, höchstens aber die wöchentlicve Bckannt- machung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge- prägtem Gold und Silber, Barren u. f. w. anzuordnen. id 6. 34. :

i 3 i i DieG = Fi 3 Directions-Mitglied is befugt, in dringenden Fällen ine Tantième von sechs Prozent vom Reingewinne. DieGeneral- | E S en d p S OeAtbs L it, n tige Baan lichen Sißung aufzufordern.

hir e: 0

.. T , Std N R L 6 ie D » (Fy- Der Aufsichtsrath 1wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Sl

| Titel VIl. den C N L A Titel VL C. 35. E L Von der Direction. Die Gencral - Versammlungen der Actionaire finden in Königs- D L es Lil | berg statt. : A Die Direction is der Vorstand der Gesellschaft mit allen nach * Die ordentliche General-Versammlung tritt jedes Jahr im Met ) f. des Allgemeinen Deutschen Handels-Geseb- März zusammen; außerordentliche General-Versammlungen L e die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Aufsichtsrath, es m m- ständen angemessen erachtet, oder wenn dies von einer Anzah] N Actionairen, welche zusammen mindestens 250 in den Registern e Gesellschaft auf ihren Namen eingetragene Actien besien, in E dia ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes Und der Gründe verlangt wird. ; : /

Die Einladungen zu allen General-Versammlungen geschehen L cine Benachrichtigung, welche zwei Mal, das erste Mal ta zwanzig Tage vor dem Versammlungs-Termin 1n den durch YŸ. e- zeichneten Zeitungen inserirt VEE A

I, | ; ¿

Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen, welche seit zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen find. | :

In der General-Versammlung hat dec Tnhaber

E von 5 Actien 1 Stimme,

von 10 Actien ..... 2 Stimmen,

Von

ifel 14 sinführungsgeseßes vom 24. Juni

° dem Artikel 12 des Einführungsgesebes vom 2. n Vo tehenden Rechten und Sie besteht aus dem vollziehenden Direftor und zweien

nie ein und derselben Firma angehören dürfen. Für den vollzichen-

sowie des für den vollziehenden Direktor ernannten Stell- 4 C 4 t 44. P T ‘ruflich. i vertreters i} zu jeder Zeit wider S L e Leibe die Wahl des vollziehenden Direktors, 10 ivie feines Stet vertreters und der in die Direétion eintretenden Mitglieder I G ur | sichtsrathes wird ein notarielles Protofoll aufgenommen Un Lee eine Ausfertigung dieses Protokolls oder ein auf _Grund T | ausgestelltes notarielles Attest die Legitimation der Directionsmitg tee | der. Die Namen des vollziehenden Direktors / seines e und der übrigen Directionsmitglieder ; A des iben 20 Ins Sur die im §. 9 bezeichneten Der U L C R e | Zti a dee Ani ist jeder in diesen Perjonen eintretende Wechsel bekannt | von 15 Actien 3 Stimmen, zu nahen | | von 20 Actien .. 4 Stimmen, : iw n S S A6 gen, bringt die | und für jede weitere 5 Actien eine Stimme, \o daß der Jnhaber v

Die Divect L e Gesells@a! außen, bringï lf | 50 Actien zehn Stimmen hal :

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach au] ingt die 50 Actien zehn Stimmen hat. É | Bantgeschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung Des Banlk- | Abwesende Actionaire fönnen sich nur ‘dur ch anwesende fümm- vermögens ¡_ hat jedo in Seräß L D S M e | berechtigte vertreten lassen. Jedoch können urs Pes Pro- aller dieser Functionen die für die Geschäftsführung erlassene In) tue ihren verfassung smäßigen Repräsentanten, gaufleu e dur hre Pro- tion des Aufsichtsrathes zu befolgen und handelt in dem Von " furisten, Minderjährige und sonst Bevormundete dur ihre Vo ihr itberwiesenen Mirkungskreise insoweit is E ne gee " der, Ehefrauen dur d ihre Ehemänner verty cte 1 werben u wenn värti Statute ihre Instruction fie \t beschränken. Tel | die Vertreter selbst nicht Actionaire nin. i

Hagen Statuten und ihre Justruction sie mk v nfen. O " die Vertreter \elb| nd. i Tustruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern Ls ia desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlung beî A E i s (Q C A AT a7 . ) rc dritte | t t / 1 n : / es Y z3ratbes und der Gesellschaft als solcher, mcht ave der Direction niederzulegen. : Personen gegenüber n D Zehn Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für

eaen teren | die Behauptung | Terf -xentiber wirksam. Den leßteren kann die ( i | / e | : I E y die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammen ge nommen haben kann.

einer Verleßung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegengestellt | S7 Die Beschlüsse der Anwesenden find für die Abwesenden Vver- bindlich. /

Die General-Versammlung, regelmäßig konstituirt, ar Ae sammtheit der Actionaire dar. Der zeitige Borsipende des S uffi E rathes führt auch den Vorsiß in ded Stern Det E ernennt auch den Protokollführer und die S at D B A toren fönnen weder Mitglieder des Aufsichtsrathes noch Dean ) He aft ernannt werden. Mh Sa folgender f General - Versammlungen werden die Ge-

Die vorstehend hegeiMmezca Befug E Dn f alle älte [ bl bei gerichtliche 8 gußergerichtlichen Gehe l | sowohl bei gerichtlichen als außer n Ges A l R ako oie SYOIATVOUMamt CrTUTDERN, A R I in welchen die Geseße eine SP zialy N erfor G andel | ß di irecti inner x ibr zustehenden Befugni)se geh |

«af die Dixection Annexhalh ber s P isse geh bab ist dieselbe gegen dritte P zu führen nicht verbunden.

QU Quittungen über Gelder / Dokumente U D Aer

jaupt leichen zur Auss|te der Wechsel-Giri 114 die ber desgleichen zur Ausstellung der Tem B E ert etnes O der Kant zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift, eine 4 L R ‘edachten Direktoren und des Rendanten (Kassirers) lenüigend. | An Men übrigen nd Erklärungen , Urkunden und Berhand- | A ‘igen Falle rflärungen ; ULk Ber | in allen übrigen Fällen find C ( A O Mtitaliébern ï x Directi destens von zwei Directions-WCUtg

n der Direction minde} on ectio! Een E Firma der Bank zu unterschreiben. E S E E s Nor Oaenen Unterschriften verpflichten die Dat! stehenden Norm vollzogenen Ux : erpiuicten Vie Zt is E sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde; al

gegen jeden Privaten.

iffe i nder Ordnung verhandelt : O A cchäffe in nachfolgender Ordnung verk a e Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des G

“Allgemeinen und Über die Resultate des verflossenen Jahre insbesondere. ; R : i i E Ç 8 - Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. : ; E Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des A rathes und der Direction , sowie über die Anträge einzelner C; 30. E A Actionaire, leßtere müssen vor De E Tie General-Ver- Die Dircction ernennt und ‘entsekt alle Beamten e Gg (ana her De I pelase den L O ‘vibdtail hie | Ern 5 i icht dem AushichtsratYye POLLE= » Wahl von drei Ke | che den Auftra; [lten halten is. Sie f befugt, diejenigen Beamten, deren Sntla uns G Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft E echt zustebt, zu suspendiv : iber die Entlassung dersel- vergleichen und rechtfindend, der Direction die Decharge zu er-

ihr nicht zusteht, zu suspendiren, und hat U | : l theilen. 98

ben die Entscheidung des Aufsichtragches herbeizuführen. B fällen des vollziehen- j n fi n den General - Versammlungen tet Bei Krantkheits- oder sonstigen Behinderungsfälten O L Sleliver- Bei den Wahlen, bes e Aba efo tat geheime Ab-

den Direktors Übernimmt der vom Aufsichtsrath ernannte Slettrê insofern S A ps iri Aebügen: das imi &: 22 fük die A S S S Qs - E ck ( L

treter desselben, §. 26, denen rath stimmung durch Sd vorgeschriebene Verfahren statt. i

Lee I L 2, “ser Auffichtsrath Wegen Mablen im Aufsichtsrathe vorge) M A lid? Gitèn-

verhindert, so har der P RT / “Die Beschlüsse der General-Versammlungen Über ande! t Gégen-

Ds iede Sal 32 | stände werden vorbehaltlich der Bestimmungen der ZF- d 45

Bj

Aft auch dieser erkrankt oder e der Stellvertretung dgs

Rechnung8ablage/ Did

: ; C A P TABHS ca I Die Bücher der Bank werden ge o Ql cem e R Jahres lossen 1 ird die Bi iesen Ta O fchlo}en und wird die Bilanz, au b g von her ANEEUNE A Mie Bilanz wird vor dem 1, März von dem Aufsichtäratde E E

eprüft und fee: [ichen General-Versammlüiunz gep Binnen ses Wochen nach der ordentlichen a u A Bats muß die Bilanz den Revisions-Kommissarien (G. 37) 3 d

l ti ‘echti Actionaire gefaßt. Er , L | stimmberechtigten ( der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Der WcC afl 9 : i N ; 7 : Scrutinium abgestimmt d, ZI | h : Schlusse cines jeden | i 5 S von dem Büreau und von denjenigen unter b gedachten Uebersichten j desgleichen am Schlusse eines Jeden | einem Notar aufgenommen und von den ' ( ei L : Allmonat- | L unter gewissenhafter Würdigung es | Titel VIIIT. | der am leßten Tage des verflossenen Bestände in gepräg- Cine. Ne owie der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, #01 S A ; zen Geschäftsbericht ichtsrathe genehmigten furzen C l 37) gar YeAtans U uf a uA 1 K i ¿ vorgelegt und die Prüfung von denselben im Laufe der nädfifolartts

dnß mindes Aetien der Ge- T orität der ienc beziehungsweise vertretenen; . k H 4 t HG 2ehNN L (He- N chienenen eze | ( e | Der vollziehende Director Di A E ZOn L das Ardiv dure aMeriee U U Im Falle der Stimmenalei@- \ T ( 38 io F A 415 - Anbabers dauern, weder veräußert noch Übertragen werden. Auf den Antrag des Boritgen ert n etriès Sa tinican abgestimm Tnhabers dauern ; P Eb / i #518 fünf Actionairen muß durck gehe L 4 sichtsrathe di 23 | E I G oneral - Versammlungen werden von Die Direction fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die §. 23 | werden. Die Protokolle der General - Versan i fmännifs Jrinzipie tigte Bilan i V aren, welche es wünschen, unterzeichnet. Geschäftsjahres eine nach taufmänn en Prinzipien létiva, Al Bilanz anwesenden Actionairen y welche \ inter er Va. n : S i rie ei “L Larathe vorher zu genehmigende Uebersicht «Le Reservefonds. lich hat fie eine vom Aufsichtsrathe s g en nt vorhanden : i fi insbesondere der ewesenen Aftiva und Passiva, insbesonde S n Tes Grid oder Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages Y , , 4 s 4 D umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nad aba tehrs jährlicher General-Versammlung einen; alle Zweig i “zulegen 7 Z : ‘ommissar des Staates vorzulege U as abgelaufene Jahr dem Kommi} es E n eizeitià in den §. 9 gedachten Zeitungen zu veröffentlichen