1866 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3188

men nach, heute Abend oder morgen won hier nach Berlin zurükehren , won wie die »Mckl. Jtg.« féxner vérnimmt, auch Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Mutter Anfangs nächster Woche sich zu begeben beabsichtigt.

Sachsen. Dresden, 12. September. Dem Bernehmen nach; merkt das »Dr. Jour.«, sollen die zur Zeit in sächsischen Städten garnisonirenden Königlich preußischen Feldtrup- pen in der Stärke von 800 Mann pro Bataillon bis auf Weiteres mobil bleiben, die vierten Bataillone aber entlassen werden. 5 | “e

Meiningen, 12. September. (L. Ztg.) Die Stände des Herzogthums sind auf den 26. d. Mts. einberufen; acht Tage vorber tritt der Rechnung8ausschuß zur Prüfung der Rechnun- gen zusammen. Die durch die Presse verbreitete Nachricht, der Herzog habe zu Gunsten des Erbprinzen abdicirt, is jedenfalls verfrüht. :

Altenburg, 11. September. (Dr. A Am 8 u. 10, d, ind die beiden Bataillone des Herzoglichen Regiments wiederum ier angelangt. Die Truppen hatten zuleßt zu Hersbruck bel Nürnberg gestanden, waren von da bis Hof marschirt und wurden von dort aus mit der Eisenbahn hierher DETOTDeN, Gleichzeitig waren gestern auch preußische Truppen , zwel Bataillone des pommerschen Füsilier - Regiments Nr. 34, hier einquartiert. Dieselben rückten jedoch schon heute weiter nah

eiß, wohin ihnen auch noch ein drittes Bataillon desselben egiments, das heute Morgen durchmarsfchirte, nachfolgte._

Hessen. Kassel, 11. September. _ (Kass. Ztg.) Heute Vormittag rückte das kurhessische zweite Husaren-Regiment hier ein. Se. Excellenz der Herr General-Gouverneur v. Werder, mit einem großen Gefolge von preußischen und rurhessischen Offizieren aller Grade, welche das Regiment an der städtischen Grenze empfangen hatte, befanden sich an der Spiße desselben. Das Regiment selbst ward vom Generalmajor v. Bardeleben, Commandeur der kurhessischen Kavallerie-Brigade, geführt, Auf dem Friedricbsplaße desilirte das Regiment vor dem Gouver- neur v. Werder und dessen militairischem Gefolge, worauf daselbe nach Waldau und Bettenhausen zog, um daselbsk zu kantonniren. i L Z Î

Darmstadt, 11. September. - (Fr. T) Deut früh verließ das bisher hier in Garnison gelegene Bremer , Kon- tingent, sowie die oldenburgische Infanterie unsere Stadt, wogegen um 11 Uhr wieder etwas preußische Infanterie ein- rüdckte. Der Abzug sämmtlicher Occupation8truppen ist bis auf deù 17. d. festgelébt. A :

Wie das »Fr. J.« hört, ist mit der süddeutschen Bank ein Abkommen grtrossen , wonach sie alSbald nach Ratisication des Friedens die Kricg8kosten an Preußen vorlegt, damit sofort die Räumung des Landes von den preußischen Occupattionsd- truppen beginnen kann.

Dex Frieden8vertrag zwischen dem Großherzogthum |

Hessen und dem Königreiche Preußen lautet nah Mitthel-

tung dèr »Darnmst. ge O / Seine Königliche Hobeit der Großherzog von Hessen und bei

Rhein, souveraîner Landgraf zu Hessen, und Se. Majestät der | König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Jhren Völkern | die Segnungen des Friedens zu fichern, baben beschlo)jen, Sich Über | die Bestimmungen eines zwischen Jbnen abzuschließenden Friedens- | vertrags zu verständigen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, |

nämli:

Hessen und bci Rhein 2c.:

den Vräsidenten des Großherzoglichen Gesammtministeriums |

und Minister des Großherzoglichen Hauscs und des Aeußern, sowie

des Innern, Wirktichen Geheimen Rath Freiherrn Reinhard von |

Dalwigk zu Lichtenfels und e | E den vortragenden Rath in dem Großherzoglichen Ministerium

des Grofkhberzoglichen Hauses und des Aeußern, Geheimen Legations-

rath Karl Hofmann, j i 4 Seine Majestät der König von Preußen: Seinen Minister - Präfidenten und Minister der auSwärtigen Angelegenheiten Grafen Otto von Bismarck-Schönhau}en/; Ritter des Sé{warzen Adler-Ordens 2c. und

Seinen Wirklichen Geheimen Ratb, Kammerherrn und Gesandten

Carl Fricdrich von Savigny, Ritter des Rothen Adler-Ordens erfsicr Klase;

welche na erfolgtem Austausch ibrer in guter Ordnung befundenen |

-

Rertragsbestimmungen üÜbereinge-

Vollmathten über nachfolgende

kommen find: S E ce g Art. 1 Qwischen Sr. Königlichen Hobeit dem Großherzog pa reußen;

Hessen und bel Rhein 2c. und Sr. Majestät dem König von

deren Erben und Nackifolgern, deren Staaten und Unterthanen foll |

fortan Friétde und Freu chaft auf ewige Zeiten bestehen. Art 2 Se. s: : i

: Rhein 2c. verpslichtet Sich, behufs Deckung eines Theils di reußen aus dem Kriege erwachsenen Koften an Se. Majestät den König von Preußen die Summe von Drei 4 ul wei Monaten zu b en. Dur Dans dieser Summe cnt- ledig d Seine Königliche Hoheit der roßherzog von Hessen und

bei Rhein 2c. der im «C. 8 des Waffenstillfiandsvertrags d. d. Eifingen

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von |

ónigliche Hoheit der Großherzog von Hessen und | 7 Ur |

Millionen Gulden binnen

bei Würzburg den 1. August 1866 übernommenen Entschädigungs- verbindlichkeiten.

Art. 3. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Obligationen Großherzoglich hessischer Staats-An- lehen, wobei die 4prozentigen Obligationen zum Course von 80 und die 35prozentigen zum Course von 70 angenommen werden.

Art. 4. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. stcht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Disconto von 5 pCt. per Jahr, früher zu bezahlen. '

Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegs8entschädigung wird Seine Majestät der König von Preußen Seine Truppen aus dem Großherzoglich hessischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes- verpflegungs-Reglement.

Ar t. 6. Die Auseinanderseßung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Verein- barung vorbehalten.

Art. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Ab- {luß des Friedens wegen S GLUE der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der ZJollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinba- rungen, welche durch den Ausdruch des Krieges außer Wirksamkeit gesebt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegen- wärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. 8. Alle übrigen, zwischen den hohen Kontrahenten vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hier- mit wieder in Kraft geseßt.

Art. 9, Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nacl) Her- stellung des. Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Kom- missarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen - und Güterverkehr auf den CEisen- bahnen möglichstzu fördern, namentlich die Konkurrenzverhältnisse in ange- messener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-Interessen nach- theiligen Bestrebungen dex einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Ty- dem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind daßdie Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten ucuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu förden ist, werden sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrs-Juteressen gebotenen Grundsäpe aufstellen lassen.

Art. 10. Die Großherzoglich hessische Regierung erklärt sich im Voraus mit dem Abreden einverstanden, welche Preußen mit dem Fürstlichen Hause Taxis wegen Beseitigung des Thurn- und Taxis schen Postwesens trifft. Jn Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Großherzogthum Hessen an Preußen übergehen. :

Art. 11. Die Großherzoglich hessische Regierung verpflichtet fich, in Mainz keine andere als eine preußische Telegraphenstation zu ge- statten. In gleicher Weise räumt die Großherzogliche Regierung der preußischen auch in den übrigen Gebietstheilen des Großherzogthums das Recht zur unbeschränkten Anlegung und Benußzung von Te- legraphenlinien un Telegraphenstationen ein. A G

Art. 12. Die Großherzoglich hessische Regierung wird die Erhe- bung der Schifffahrt8abgaben auf dem Rhein und zwar sowohl der Schifffahrtsgebühr Tarif B. zur Uebereinfunft vom 31. März 1831 als auch des Zolles von der Ladung QZusagßartikel XVI1. und XVII. zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 von dem Tage ab völlig einstellen, an welchem in den übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins die gleiche Maßregel zur Ausführung gebracht werden wird. Die hoben Kontrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrtsabgaben auf dem Maine. t

“Art. 13. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Prä-

liminarvertrags an und tritt denselben, fo weit sie die Zukunft Deutsch- lands betreffen, auch Seinerseits bei. :

Art. 14. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und

b-i Rhein 2c. tritt an Se. Majestät den König von Preußen mit allen Souvcrainetäts- und Domanialrechten ab: 1. Die Landgraf- schaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, jedoch auss\chließlich der beiden , in der Königlich preußischen Provinz Sachsen belegenen hessen - homburgischen Domanialgüter Hôötensleben und Oebisfelde ; : : E 11. Folgende bisher zur Provinz Oberhessen gehörende Gebiets3-

theile, nämlich: i,

1) den Kreis Biedenkops); E _

2 den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höring-

haufen;

3) n Aotdwesllichen Theil des Kreises Gießen, welcher die Orte

Frankenbachy Krumbach, Königsberg; Fellingshausen, Bieber;

Haina,- Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt; den Ortsbezirk Rödelheim; H / den unter Großherzoglich hessischer Souveränetät stehenden Theil des Ortsbezirks Nieder-Ursel. ee y Mit Seinen sämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebiets- tbeilen tritt Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. auf der Basis der in den Reformvorschlägen vom 10ten Juni E J. aufgestellten Grundsäße in- den Norddeutschen Bund ein, indem Er Sich verpflichtet, die geeignete Einleitung für die Parla-

" mentswahlen; dem Bevölkerungs-Verhältnisse entsprechend, i ete

Das in Folge dessen auszusondernde zum Norddeutschen

3189

hörige Großherzoglich hessische Kontingent tritt unter Oberk d Königs von Preußen nach Maßgabe der auf der Basis der Bulides- mungen Vorschläge vom 10. Juni d. J. zu vereinbarenden Bestim- Art. 15. Seine Majestät der König von Pre i Se. Königliche Hoheit den Großherzog Dos, Saiten ees Rhein E behufs Herstellung territorialer Einheit in der Provinz Oberhessen fol- A E L Nene mit allen Souveränetäts- und Domanial-

1) den vormals kurhessischen Distrikt Kakenberg mit Or f

_ Ohmes, Vockenrode/ Ruhlkirchen, Seibel8dorf; 1e T UTS

2) das vormals fkurhessische Amt Nauheim, mit den sämmtlichen

landesherxlichen Eigenthumsrechten und den in Nauheim befind- lichen Bade-Anstalten und Salinen, sowie den Ortschaften Dor- L M T und Rödchen ; / das ôftlich davon belegene vormals nassauische A Reichels- heim, mit den Ortschaften Reichelsheim n Borkaenbeige die vormals kurhessische Enklave Trais ane der Lumda; } den vormals furhessischen zwischen den Großherzoglich hessischen Pplaies Altenstadt und Bönstadt belegenen Domanialwald- DIITTIlti; die vormals ¿Franffurtischen Ortsbezirke Dortelweil und Nieder- Erlenbach ; Î den vormals Ten Ortsbezirk Massenheim ; O E Ges ee fe Haarheim ; en vormals fkurhessischen , etwa 1700 Morge1 den Ge- bietstheil des Ortsbezirfks Mittel-Gründau, T E Diese Gebietstheile (zu 1—9) treten in die Provinz Oberhessen und in die für dieselbe geltenden staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 13.) cin. Nächstdem wird der auf dem linken Mainufer gelegene, ‘vormals kurhessische Gebictstheil mit dem Orte Rumpenheim ebenfalls an Se. Königliche Hoheit mit allen“ Souverginetäts- und Domanialrechten abgetreten. Die betreffenden Grenzbeschreibungen liegen bei. | __ Art. 16, Die Auseinanderseßung zwischen den beiden hohen Kontrahenten bezüglich der gegenseiiig abgetretetenen Gebietstheile, der Archive, der Beamten, Militairs 2c. bletbt besonderer Verständigung durch beiderseitlge Kommissarien vorbehalten. i Art. 17, Die vor dem Jahre 1794 in der Kölnischen Dombiblio- thek befindlich gewesenen, zur Zeit in dem Großherzoglichen Museum und der Großherzoglichen Bibliothek aufbewahrten Bücher, Hand- \chriften und andere Jnventarienstücke werden der Regierung Seiner Majestät des Königs von Preußen für das Kölner Domkapitel zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über die Zubehörigkeit der einzelnen Stücke wird durch einen Kommissarius Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein 2c. in Gemein- chaft mit einem Kommissarius Sr. Majestät des Königs von Preußen, in streitigen Fällen durch cinen von beiden zu wählenden unpartheiischen Obmann , endgültig getroffen werden.

Art. 18. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet fich, den zwischen einer Anzahl Badehausbefißern in Kreuznach und dex Groß- herzoglichen Saline Carls-Theodors-Halle abgeschlossenen, bis zu dem Jahre 1872 laufenden Kontrakt wegen Lieferung von Soole- und

__2) Die nach Artikel 16 des Friedensvertrags erwähnten | rien werden fih mit allen denjenigen Gegenständen beschäftigen mia ov t gegen gat E C T LCINA im Zusammenhange stehen,

z. B. den Rückständen ü i j; | fändn Befe N | ffentlicher Abgaben und anderen Gegen-

3) Sämmtlichen Einwohnern der abzutretenden Gebietsthei i innerhalb eines Jahres vom Tage des Austausches der Natlficc tionen dieses Vertrages an die volle Freizügigkeit vorbehalten.

O In der Abtretung der Landgrafschaft Sessen-Hombun sind die in dem Residenzschlosse zu Homburg vor der Höhe- befindlichen Ge- Mb Gigriffine Dice MUNE T En EN sowie die Orangerie

icht beg . Diese Gegenstände bleiben vielmchr Eige L Großherzoglichen Hauses (l nde bleiben vielmchr Eigenthum des 9) BVleichzeitig mit der Zurückziehung der Königlich preußischen Fpltppen von dem Großherzoglich hessischen Gebiet wié aid E edug ael die Civilverwaltung der ofkupirten Landestheile von König- u preußischer Seite ergriffenen Maßregeln wegfallen und die Groß- verzoglichen Behörden und Beamten in der Ausübung ihrer regel- mäßigen Dienstfunctionen nicht weiter gehindert werden. P 6 Man ist beiderseits damit einverstanden, daß bei den bezüglich des Post- und des Telegraphenwesens zu treffenden besonderen Ver- En Der Gesichtspunkt maßgebend sein soll , daß die beiden Lich des Mains gelegenen Großherzoglich hessischen Provinzen Starkenburg und Rheinhessen hinsichtlich der Verwaltung des Post- und Zelegraphenwesens in dasselbe Verhältniß treten werden 1 welches für die Provinz Oberhessen auf Grund der in dem norddeutschen Bunde geltenden Einrichtungen stattfinden wird. Mit Beseitigung des exUrstlich Thurn- und Taxisschen Postwesens tritt die Königlich preußische Regierung in Bezug auf bestehende Verbindlich- keiten, namentlich was die Entrichtung des Canons betrifft, an die E Ps U Taclssen Hauses.

Auch en wegen technischer Ausführung der im Absa 3 Artikels 10 des Hauptvertrags enthaltenen Abrede alsbald Berhand lungen geen beiderseitigen Kommissarien stattfinden.

4) Mlle Kriegsgefangeneu werden innerhalb 8 Tagen nach Ratifi- c tccinbeli Mi P N eTa es freigegeben und an Seitens der

zw ULITaII - De À verei j nommen werden orden näher zu vereinbarenden Orten Über- __8) In Beziehung auf das Preußen zustehende und ihm aus\{chließ- s verbleibende Besaßungsreht in Mainz werden die, biger den R ee LAE Saa maßgebend gewesenen Bestim- nun; Verhältniß zwischen Pren ) Territorial- bts t endung nd E

__9) In Bezug auf den Absaß 1 des Artikels 11 des Hauptver-

trags wird Großherzoglich hessischer Seits anerkannt, daß a Rück.

sicht auf die Besaßungsverhälthisse von Mainz der telegraphische Ver-

tehr Daselbst aus\chließlich der preußischen Regierung Ren muß.

Die Verwaltung und der Betrieb der zum Dienste der (Fisenbahnen

bestimmten Bahntelegraphen wird durch Art. 11 des Hauptvertrags

nicht berührt, wohlverstanden, soweit dies nach Umständen mit der unbedingten Sicherung der Festung vereinbar ift. :

Mutterlauge bis auf Weiteres, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkte, zu | welchem die preußische Regierung sich zu dem Erwerb der gedachten | Saline veranlaßt finden sollte, mit dex sofort eintretenden Maßgabe | zu verlängern, daß die Stadt Kreuznach in Stelle der bisherigen Con- trahenten den nöthigen Bedarf an Soole und Mutterlage erhält, Auch wird Großherzoglich hessischer Seits die Legung einer Röh- renleitung für den Bezug der Soole aus den Salinenbrunnen naci) der Stadt Kreuznach gestattet. : Art. 19, Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 15. September d. J. i j Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen RVertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel bei- | gedrucdtt. So geschehen zu Berlin, den 3. September 1866. (gez.) (L. S.) v, DalWwigt. (L S). VBismard, (1 S.) Oa N: (L. S.) Savigny.

In Bezug auf die in den Artikeln 14 und 15 des Friedensvertrags vom heutigen Tage verabredeten Abtretungen und Grenzregulirungen sind die unterzeichneten Bevollmächtigten Über folgende Punkte über- | eingekommen : |

2 In den abgetretenen Bezirken tritt der preußische Staat in | alle Rehte und Verbindlichkeiten des hessischen Staates ein und hat | daher auch die Zahlung der Been und Besoldungen in der bis- | herigen Weise zu leisten. Den in den gedachten Bezirken zu über- | nehmenden Beamten und Bediensteten wird der Betrag ihrer seitheri- | gen Gesammtbezüge garantirt, wenn sie in Königlich Preußischen Diensten bleiben. Treten sie aber nach Hessen zurü, was ihnen | innerhalb der nächsten drei Monate nach Ratification dieses Vertrags | freisteht, so werden sie bis zu ihrer Wiederverwendung nach den bier | einschlagenden Großherzoglich hessischen Bestimunungen behandelt. : |

In analoger Weise regeln fich die Verhältnisse der aus den vor- | mals nassauischen und kurhessischen jeßt abgetretenen Landestheilen zu | übernebmenden Beamten. Diejenigen aus den obengedachten Bezirken | gebürtigen Militairpersonen; welche nicht Offiziersrang haven, werden | aus der Großherzoglich hessischen Armee in ihre Heimath entlassen. | Die Dienstzeit im Großherzoglich hessischen Heere wird ihnen auf die | preußische Dienstpflicht angerechnet. Den Offizieren , sowie den Mili- | tairpersonen, welche Offiziersrang haben, steht die Wabl zu, in den | Diensten welchen Landes sie ferner stehen wollen.

10) Die Großherzoglich hessishe Regierung erklärt si bereit, mit der Königlich preußischen Regierung wegen Abtretung der Verwaltung und des Betriebs der im Großherzoglichen Gebiete belegenen Strecke der Main - Weser - Bahn in Verhandlung zu treten; wobei von dem Grundsaß ausgegangen werden soll, daß der gesammte Reinertrag der gedachten Strecke an die Großherzogliche Regierung unverkürzt jährlich abgeliefert werden wird. Auf jeden Fall verpflichtet sich die Grofß- herzogliche Regierung, die Verwaltung und den Betrieb der im Grof- herzoglichen Gebiet belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn von der kurhessischen Grenze bis Gießen nach obigem Grundsaß an Preußen abzutreten. ; : s 2 11) Wenn die Königlich preußische Regierung es angemessen fin- den sollte, ihre aus Böhmen resp. Bayern auf der Linie Schwandorf- Nürnberg - Würzburg - Aschaffenburg zurückkehrenden Truppen durch Großherzoglich hefsishes Gebiet zu dirigiren , \o ertheilt die Groß- herzoglich hessische Regierung hiermit ihre Zustimmung dazu und wird den Königlich preußischen Militairbehörden für diesen Qweck auch die durch das Großherzogliche Gebiet führende Eisenbahn zum Transport der Truppen zur Verfügung stellen , wogegen die Königlih preußische Regierung fich verpflichtet , die BVer- qütung nah den Großherzoglich bessis{hen Säben für TruppentranS- porte zu zahlen. e t De : ___12) Kein Unterthan Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein und Sr. Majestät des Königs von Preußen wird wegen seines Verhaltens während des Krieges verfolgt ; beun- ruhigt oder in seiner Verfon oder seinem Eigenthum beanstandet werden. 13) In Bezug auf Art. 18 des Hauptvertrages behält man sich beiderseits für den all; daß bis zum Jahre 1892 die gedachte Saline von der Krone Preußen nicht erworben sein sollte, cine anderweite Verhandlung vor.

14) Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft soll als mi der Ratification des Friedensvertrages vom heutigen Tage erfolgt an- geschen werden. i: i j y

Berlin, den 3. September 1866.

gez.) (L. S.) von Dalwigk. (L. S.) Bismardck

_ (L. 8.) Hofmann. : (L. S.) Sa v. Naffau. Wiesbaden, 12. September. (Fr Gestern Abend rückte auch das nafsauisce erste Regiment unter flin- gendem Spiel hier ein. Von preußischen Offizieren wurde das- jelbe wiederum am Weichbilde der Stadt empfangen. Jm Laufe des gestrigen Tags paffirten viele beurlaubte naffauisce Sol- daten die Stadt, und überall konnte man zwischen ihnen und

den preußischen Soldaten den herzlichsten Verkehr beobachten.

Lan aue h M e