1866 / 235 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rütfgabe der ausgegebenen ZinscoupdriG bcjiehuhgdweise dieser Schuld: ‘vershreibung ei der Greis - Kommunaltasse in Call und Zwar in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

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Mit der zur Em fangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- Der Bs auch die dazu gehörigen, Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. ür die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. E

Die Yützabluo Kapitalbeträge j welche innerhalb dreißig Jahren

na 1 Rückza lungstermine nicht erhoben werden, {0 wie die inner- air? Mee nicht erhobenen Zinsen verjähren "zu Gunsten des reises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschrewwungen erfolgt im gerichtlichen Wege. i Zinscoupons önnen weder aufgeboten , noch amortisirt wer- den. Doch soll Demzjenigen / der den 5 erlust von Zinscou- pons Vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis verwaltung anmeldet; und den stattgeha en Besiß der Zinscoupons dur Vorzeigung der Schuldverschretvung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen

Quittung ausge ahlt werden. nt i Mit 4 chuldverschreibung sind ..-- halbjährige Zinscoupons

bis zum S@hlusse des Jahres -- ..- aus egeben. Für, die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige erioden ausgegeben. H Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie ersolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Call gegen Ablieferung. des der älteren Zins- Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Rerluste der Talons er- folgt die Aushändigung der neuen Zins - C Serie an den Jn- haber deu Schuldverschreibung sofern deren Borzergung rechtzeitig ge- chen ist. M den N Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kréis mit seinem Vermögen. j Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift“ ertheilt. pes “Sleiden, den I Die ‘ständische Kommission für ‘die Acquifition des zum Bau dér Eisenbahn von Call nach Trier exforderlichen Grundeigenthums im Kreise Schleiden.

Regierungsbezirk Aachen. Zinscoupon Mis DEL ter. Kreis - Obligation des Scleidener Kreises Litt. Thalér zu 4 Prozent Zinsen über _ Silbergroschen.

Der Inhaber dieses. Zmscoupouv cuenro o daiso L 1 in der Zei vom ten --- 18. . bis zum - ten 18.1 rèfgrey Rüdgabe : 18... bis zuni ten 18... und später- hin die Zinsen dex vorbenanñten Kreis - Obligation für das Halbjahr V sé) DIO mit (in Buchstaben) ----- Thalern Silbergroschen bei der Kreis - Kommunal-Kasse zu Call.

Schleiden, den „ten 186. Die ständisthe ‘Rommission zur Acquisition des zum Bäu der Eisen-

bahn von Call nah Trier exforderlichen Grundeigenthums

im Kreise Schleiden.

Dieser Zins-Coupon ijt ungültig; wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier des nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird,

Rheinprovinz.

Regierungsbezirk Aachen.

Rheinprovinz. i a on

i i au. s Kreis-Obligation des Schleidener Kreises.

“L Er Tnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, e nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ift, zu der Obligation des S eidener Kreises Littr. .….-- 48... Über .….-- Thaler à Viex Prozent Zinsen, die te Serie a E NO für die 5 Jahre 18. . bis 18... bei der Kreis- ominunal-Kasse zu Call. _ Seiden, den ten y Die ständische Kommission für die Acquisition des Eisenbahn von Call nach Trier erforderlichen Grundeigenthums im Kreise Schleiden.

Bekanntmachung der von beiden Häusern des Candtages ertheilten Genehmigung zu der Ver- ordnung vom 13. Mai 1866 (Gesey-Samml. S. 226), das Verbot der Veräußerung von Ge- \chüßen und dergleichen betreffend: Bom 24. September 1866.

Nachdem die auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs§- Urkunde vom 31. Januar 1850 erlassene Verordnung vom 13. Mai 1866 Geseß - Samml. S. 226), das Verbot der Ber- äußerung von Geschüßen und dergleichen betreffend den beiden Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Henehmigung

zum Bau der |

vorgelegt worden ist; haben dieselben der gedachten Verordnung ihre D ertheilt. ies wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 24. September 1866.

Königliches Staats-Ministerium.

Frhr. von der Heydt. von Roon. Graf von Jhenplig. von Mühler. Graf zux Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Gesetz über die Aufhebung der Verordnung vom 13. Mai 1866, das Verbot der Veräußerung von Geschüßen und dergleichen betreffend. Vom 24. September 1866.

Wir Wilhelut, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verorduen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Verordnung vom 13. Mai 1866, das Verbot der Ber- äußerung von Geschüyen und dergleichen betreffend (Geseh Sammlung 1866, Seite 226), tritt mit dem ‘Tage außer Kraft, an welchem das, dieses Geseß enthaltende Stü der Geseh: Sammlung in Berlin ausgegeben wird.

Uekundlich: ausgefertigt unter dem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 24. September 1866.

(Éz. S,) 28 ih elm.

Frhr. von der Heydt, von Roon. Graf von Jyenpliß. von Mühler. Graf zur Lippe. von S elo. Graf zu Eulenburg.

Kriegs : Ministerium.

Bekanntmachung-, betreffend die Ausführung des §. 28 des Geseße8s vom 6. Juli 1865, wona dle Wiriwen vex im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erhaltenen Verwun- dungen gestorbenen Militairpersonen vom Ober- feuerwerkter, Feldwebel und Wachtmeister ab- wärts Unterstüßung zu erhalten haben.

Ministers, des Herrn Kriegs- Und des Herrn Ministers des JIunern an Regierungen vom 14. d. Mts.:

» Nach

arine-Ministers und

treffend die Versorgung der Militair - Jnvaliden 2. | erhalten die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erlittenen Verwundungen gt torbenen Militairpersonen , vom Oberfeuerwerker , Feld: | webel und Wachtmeister abwärts, nah Maßgabe threr | Bedürftigkeit und so lange sie unverheirathet bleiben, eint Unterstüßung, welche. den Betrag von 50 Thlrn. jährli jedo nicht Übersteigen darf.

Zur Ausführung dieser gegenwärtig zum Ersten mal in Anwendung fommenden Festsezung wird Nad stehendes hiermit bestimmt.

1) Die Königlichen Regierungen haben durch ihre

| Amtsblätter bekannt zu machen, daß die qu. Witt | wen mit ihren Gesuchen um die fragliche Unter |

stüßung sich ausschließlich an die Königlichen Land: raths-Aemter zu wenden haben. :

hältnisse der Bittstellerinnen zu event. Anträge in der Form des (a) Formulars (für

unterziehen und

h des hier beigeshlossenn

ir jede Wittwe besonders) aufzu stellen und an die Königliche Regierung gelang® zu lassen. Bon dieser sind die Anträge quartalitet, gesammelt, mittelst eines Verzeichnisses an die Ab- eilung, für das Jnvalidenwesen im Krieg?

tinisterium zu befördern.

3) Auf Grund dieser Anträge wird Seitens der 9& naunten Abtheilung Entscheidung getroffen und v0? dieser der betreffenden Nag behufs Ertheilung der Zahlungs-Anweisung und enachrichtigung

Landrathsamtes zur weiteren Bekanntmachung à!

| z 9) Leßtere sind anzuweisen, fich der Prüfung der Ver A |

|

die Wittwe Kenntniß gegeben.

I

4) Auf dem dex Wittwe vom Landrath8amt zuzu- |

stellenden Benachrichtigungs8screiben, déffen fi) dier selbe zu ihrer Legitimation bei: dex zahlenden. Kässe zu bedienen hat, ist zu vermerken, daß die Wittwe gehalten ist, lede Wohnort8veränderung der zahlen-

5) e N Ruge g :

ie Zahlung erfo gt auf Lebenszeit, so lange die

Wittwe \ich nicht wieder vecbeitäthet er eine CX- hebliche Verbesserung ibrer Verhältnisse erfährt.

i Demgemäß haben

6) die Ortsbehörden jede Quittung der Wittwen mit einem der Festsegung sub 5 ent prechenden Atteste zu versehen und die zahlenden Kassen auf allmonat-

2 liche Beibringung dieses Attestes zu halten.

7) Mit dem Sterbemonat hört die Zahlung der Unter- stüßung auf und findet etne Gnadenmonats-Bewilli- ung nicht statt.

8) Die Transferirung der Unterstüßungs8zahlung beim Umzugè der Wittwen aus einem Regierung8bezirk in den anderen wird unmittelbar durch die König-

lichen Regierungen bewirkt. 9) Die Verrechnung erfolgt unter einem besonderen Abschnitt in den Anvaliden - Pensions - Rechnun-

gen, sowie der Nachweis der geleisteten Zah-

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lungen getrennt von den übrigen Ausgaben des Tit. 59 des Militair - Etats , in ben Sirattät: und Final - Abschlüssen der Re ierungs - Hauptkassen, worüber der Königlichen Regierung eine nähere Benachrichtigung noch von der Königlichen Ober- é Rechnungs-Kammer zugehen wird. “Hiernach hat nunmehr. die Königliche Regierung in ihrem Ressort die entsprechende weitere Veranlassung zu treffen. Berlin, den 14. September 1866.

Der Finanz- Minister (gez.) von der Heydt.

Der Kriegs- und Marine-Minister. Der Minister des Jnnern. In Vertretung: (gez.) Graf zu Eulenburg. (gez.) von SchÜz.

An sämmtliche Königliche Regierungen

wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin , den 25. September 1866. Kricgs-Ministeriuum. Abk eilung füx das Invaliden-Wesen. v, Kirchbach.

T: d

auf Gewährung einer laufenden Unterstüßung für N. N. hinterülsgbene U eines im Kriege gegen Oesterreich 1866 gefallenen (gestorbenen) __ Soldaten. Kreis N. N.

Eu 1m 0 20D : 4.

6; [ | [

Etwaiges Gewerbe, Alter, Ge- sundheits- ‘zustand und Grad der Erwoerb®§- fähigkeit der Wittwe.

. Vor- und: Zuname, Vor - Charge und Trup- pentheil des Geblie- benen odex Verstor- benen.

bz OCL c, Datum [des Todes, d. Ursache

und Zuname der hinterbliebe- nen Wittwe.

b. Wohnort derselben.

Hinterblie- * bene Kinder.

Altex und Beschäftigung derselben.

Pslegegelder. gi

Ob die . Die Unterstüßung | ; wird. Wittwe :

anderweite erachtet als Unterstüßung C. genießt oder | zu erwaxten

Vermögen, Schulden) Lasten: Pension, Kinder-

Urtheil über Würdigkeit, Angabe sonstiger Motive des Antrags,

ck

nothwendig. *

vorgeschlagen in öhe v. monatlich. Bemerkungen

“dringend nothwendig.

Nachstehender Erlaß Jhrer Excellenzen des Herrn Finanz sämmtliche Königlichen | g. 28 des Geseges vom 6. Juli 1865 be |

[E gs 00m

R C ERDEE

Ministerium für Handel, Gewerbe und vfentlicitz | Arbeiten.

Der Königliche Wasser - Bau - Jnspeftor Wern efinck zu Stettin ist zum Königlichen Ober-Bau-Inspektor ernannî Und als solcher an die Königliche Regierung zU Posen verseßï worden.

Das 49. Stück der Gesez-Sammlung, welches agte wird, enthält unter : Nr. 6412. Das Geseß/ betreffend die kapitals der Preußischen Banlk. ber 1866; unter : z Die Bekanntmachung der von beiden Häusern des Landtages ertheilten Genehmigung zu der Verord- nung vom 13. Mai 1866. (Geseh - Sammlung S. 226), das Verbot der Veräußerung von Ge- hüten und dergleichen betreffend. Vom 24, Sey- tember 1866; und untex | Das Gese über die Aufhebung der Verordnung vom 13. Mai 1866, das Verbot der Veräußerung von Geschüßen und dergleichen betreffend. Vom 94. September 1866. Berlin , den 28. September 1866. D rhits-Comtoir der Geseu-Samm tun ——

Werlin, 27. September. Se. Majestät der König haben Aller tiniste geruht: dem Präsidenten de

heute aus-

Erhöhung des Stamm- Vom 24. Septem-

» 6413.

» 6414.

8 Staats-Mini eriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten , Gras von Bis8marc-SchÖn hausen, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Großherzogs von Sachsen Köm lichen Hoheit resp. von den Herzögen von Sachsen-Altenburg und von achsen-Coburg- Gotha Hoheiten ihm verliehenen G

sächsischen Hausordens vom weißen T d des Herzog- lich enzenestinischen Hausordens mi zu ertheilen.

N ichtamt liches.

Preußen. Berlin, 97, September. Die heutige (24.) Plenar-Sißung des Abgeordneten es wurde vom Prä- fidenten von Forcenbeck mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. Das Haus, in die Tage8ordnung eintretend , wählte zu Mitgliedern der Staatsschulden - Kommission die Abgeord- neten Grabow, Von Hennig und Michaelis. Dieselben nahmen die Wahl an un leisteten, vom * Präsiden- ten von Forckckenbeck hierzu auf} efordert , sofort den ge- seßlichen Eid. Bei den biétanf vorgenommenen Wahl: Prüfungen wurden die Wahlen der Abgeordneten von Seydliß und Greulich für ültig erklärt. Der ericht’ der Sommission zur Prüfung des Staatshaus8hals-Etats über den 14, 15. und 16. Jahresbericht der Staatsschulden-Kommission, die Verwal- tung des Staatsschuldenwesens für die Jahre 1862, 1863 und 1864 betreffend, bildete den leßten Gegenstand der Tages-Ord- nung. Die auf Ertheilung der Decharge für die sämmtlichen vorgelegten Rechnungen gerichteten Anträge der Kommission wurden ohne Debatte einstimmig angenommen.

Der Präsident von Forckenbeck beraumte die nächsle Sizung auf den 12, November d. J.- Nachmittags 1 Uhr, an und {loß die Verhandlungen mit änem dreimaligen Hoh auf Se. Majestät den König, in welches die sämmtlichen Mitglieder des Abgeordnetenhauses begeistert einstimmten. otsdam, 26. September. Das Festmahl, welches die Stadt Potsdam durch ihre Vertreter, den Magistrat und die Stadtverordneten, den sämmtlichen Offizier-Corp8, so wie De- putationen aller Chargen, der siegreich aus dem Felde zurü ekehrten Truppentheile dieser Garnison, als Schluß der eben t herzlichen , als innigen Empfangsfeierlichkeiten egeben, hat r N Z Uhr in den Sälen des Schüßenhauses \tatt- gefunden. E A Da Se. Majestät der König die Gnade gehabt, Aller-