1888 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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4 verschluß versandt wird, bleibt der Extrahent verpflichtet, für

4 wiesenen Menge reinen Alkohols festgestelt wird, den Abgabe-

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5K -- Ale Post-Anstalten nehmen Bestellung anu;

| für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition |

| 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. h Einzelne Uummern kosten 25 H

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Königlich Preußischer Sta

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Jusertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4. Juserate nimmt au: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers

uud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W,, Wilhelmstraße Nr. 32. —————— R

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Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht :

den nahbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zux Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich portugiesischen Christus-Drdens:

dem Unter-Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk-

lichen Geheimen Legations-Rath Grafen von Berchem;

des Commandeurkreuzes desselben Ordens:

_ dem Geheimen Legations-Rath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt, Dr. Krauel, und

dem Kaiserlichen General - Konsul in Antwerpen, Dr. Arendt; sowie

des Großherrlich türkischen Osmanié-Ordens dritter Klasse: i:

dem Zweiten Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in

London, Prinzen von Ratibor und Corvey.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht:

dem Assistenz-Arzt 1. Klasse Dr. Davids, bisher Schiffs- arzt an Bord Sr. Majestät Fahrzeugs „Loreley“ in Konstanti- nopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Geer türkischen Medschidje-Ordens vierter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reih.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Vize-Konsul Stemrich, anläßlich seiner Ernennung zum ständigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt, den Charakter als Legations-Rath zu verleihen.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : _ dem Bank Buchhalter von Lüdemann zu Köln bei seiner Versezung in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Der Bundesrath hat in seiner Sißung vom 15. Dezember d. J. zur Ausführung des Branntweinsteuergeseßes vom 24. Juni 1887 besch&lossen,

1. daß -der im §. 4211 Absaß 2 vorgesehene Zuschlag zur

Branntwein-Verbrauchsabgabe von 0,02 bezw. 0,04 M4 für das Liter reinen Alkohols von den daselbjt bezeichneten landwirth- \chaftlihen Brennereien nur insoweit zu erheben ist, als sie die Maischbottichsteuer entrichten; T, day landwirthschaftliche Preßhefe - Brennereien, welche statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (8. 42 1 Absay 3) enirichten, den Zuschlagssay von 0,20 #4 au dann zu zahlen haben, wenn sie in einem Jahre nicht mehr als 100 bezw. 150 hl reinen Alkohols erzeugen ;

TIT. daß die Vorschriften unter Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen im Abschnitt IIL Abfertigung E er oder zur Versendung, nachstehende Ergänzung erhalten :

1) zu b. Hinter dem Absay 3 folgt als Absay 4:

Die Transportfrist kann jedo, wenn der Branntwein zur Besictiaung dur den Käufer außerhalb einer Niederlage oder eines Privatlagers ausgelegt werden soll, auf Antrag des Versendungsschein-Extrahenten ausnahmsweise um einige Tage länger bemessen werden, als die für den Transport erforderliche Zeit beträgt.

9) zu d. Den Vorschriften wird als 7. und 8. Absaß

zugeseßt : __ Die amtliche Begleitung, sowie die Anlegung eines steuer- lichen Verschlufses darf auf Antrag des Extrahenten bei Ver- sendungen von Branntwein, welcher vor rledigung des Ver- sendungsscheins zur Besichtigung dur den Käufer ausgelegt werden soll, ausnahmsweise unterbleiben.

Ferner kann ausnahmsweise auf Antrag des Extrahenten A werden, den Branntwein auf dem Transport ohne teueramtlihe Kontrole aus den Fässern in Bassinwagen, und umgekehrt, ‘umzufüllen. Die ertheilte C Seitens des Ausfertigungsamts in Spalte 29 des Verséndungss\cheins zu vermerken, und werden alsdann in der Annahmeerklärung des Extrahenten die Worte im. ersten Absay „Gestalt und“ gestrihen. Auch- in diesem Fall wird der Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuervershluß abgelassen.

3) zu e. Als 2. Absag wird zugeseßt:

Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer-

die etwaige Fehlmenge, welche bei der speziellen Revision des Empfangsamts gegenüber der in dem Versendungsschein über-

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geseßes vom 6. Juli

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betrag zu entrihten. Diese Fehlmenge fann indeß bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfe-tigungsäamt ermittelten Menge außer Steueranspruch gélassen werden, falls die Vornahme einer von dem Ausfertigungsamt gestatteten Umfüllung auf dem Transport nachgewiesen wird. 4) zu g. Als 2. Absaß folgt: 8 | Wenn für Branntwein, welcher si in einem amtlich verschlossenen Lager befindet und zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, die Ausfertigung eines Ver- sendungsscheins I beantragt wird, fo E estattet werden, das Ausfertigungsamt gleichzeitig als En Lingüni zu be- E Demnächst hat das Ausferti den Versen- ungsschein entweder bei Wiedergestellung des Branntweins selbst vorschriftsmäßig zu erledi en, odex auf Antrag des Extrahenten auf ein anderweites mpfangsamt zu überweisen. Berlin, den 24. Dezember 1887. Dex Reichskanzler. Jm Austrage: Äschenborn.

Eine landespolizeilihe Anordnung des Königlichen Regie- rungs-Präsidenten Steinmann zu Gumbinnen, vom 20. v. M., O die Einfuhr von Schweinen, befindet sich in der Erstén

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Ministerial-Bekanntma ung, die Ausführung des Reichsgesezesiber die e E versiherung der bei Bauten bc ¡häftigten Per- sonen vom 11. Juli 1887 } itreffend, vom 22. Dezember 18,7. i gur Ausführnng des Reichsgeseßes,/" Fispo die Unfall- versi

erung der bei Bauten beschäffzrd,, Personen vom

| 11. Juli 1887 (Reichs-Geseßblaü Seite 5 h wird Folgendes bestimmt:

1) Unter der Orts-Polizeib ehörde ist in den Städten

der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden der

Gemeindevorstand, unter der unteren Verwaltungs- behörde in den dem Staats-Ministerium unmittelbar unter- stellten Städten der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden das Landrathzant zu verstehen.

Die der höheren Verwaltungsbehörde und der Centralbehörde zugewiesenen Verrichtungen werden von dem Staats-Ministerium wahrgenommen.

2) Grundstücke, welche keinem Gemeindeverbande angehören, werden im Herzogthum Coburg als zu derjenigen Gemeinde gehörend angesehen, welcher dieselben durch das Staats- Ministerium auf Grund des §. 2 des Ausführungsgeseßes zu dem Reichsgeseß über den Unterstüßungswohnsig vom 6. Juni 1870 (Coburgische Geseß-Sammlung von 1871 Seite 72, Gothaische Gesez-Sammlung von 1871 Seite 13) zugewiesen worden sind.

Im Herzogthum Gotha gehören derartige Grundstücke zu derjenigen Gemeinde, in deren Heimathsbezirk dieselben ge- legen sind.

3) Bei Streitigkeiten über Unterstüßungs- und Ersaß- ansprüche (8. 8 Absaß 1 und 2 des Gesetzes) findet anstatt des Rekurses gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde die Be- rufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt.

D Als Behörden, bei welchen die im F. 22 des Reichs- ges ches vorgeschriebenen Nahhweisungen einzureichen find, werden die landräthlihen Behörden bestimmt.

5) Die den Gemeindebehörden nah §8. 25 Absatz 4 des Gesetzes von der Berufsgenossenschaft zu gewährende Ver- gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungs- amt A vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge festgeseßt. Diese Vergütung fließt in die betreffende Gemeindekasse.

6) Hinsichtlich der von den Orts-Polizeibehörden nach §. 37 die von dem Herzoglichen Staats-Ministerium für die nah d 52 des Unfcllverficherungsgesebes vom 6. Juli 1884 zu ührenden Unfallverzeichnisse erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. : E

7) Geldstrafen, welhe auf Grund der 8, 11, 15, 44 des Gesezes in Verbindung mit J 11 Absay 3, §. 35 Absay 2, 8. 82 Absay 2 und d 85 Absay 2 des Unfallversicherungs- 884 eingezogen werden, fließen in die

Absay 1 des Gesezes zu führenden E finden

Staatskasse. #4 Gotha, den 22. Dezember 1887. l , Herzoglich sähsisches Staats-Ministerium. von Wittken.

: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichsgeseßes vom 11. Juli 1887 über die na L O ider bei *Bauten beshäftigten Personen. B Ausführung des Reichsgeseßes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallverfiherung der bei Bauten] beschäftigten Personen, wird hierdurh FalgenDes bestimmt:

1) Die der höheren Verwaltungsbehörde, unteren Ver- waltungsbehörde, Orts-Polizeibehörde und Gemeindebehörde

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zugewiesenen Verrichtungen werden von den in den 88. 5—8 der Verordnung vom 12. Dezember 1887 Nr. 62 der Anhaltischen Gesez-Sammlung —, bezw. unter I. 1—4 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887 Nr. 295 des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ näher bezeihneten Behörden wahrgenommen.

2) Als Aufsichtsbehörde im Sinne des §. 8 Absag 1 des Reichsgeseßes isst die nach der Gemeinde-, Stadt- und Dorf- ordnung vom 26. Mai 1882 zuständige Cape S behörde, als Aufsichtsbehörde der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse §. 8 Absay 2 des Reichsgeseßes die nach den Verordnungen vom 22. Juli 1884, 6. September 1884, 9. Dezember 1884 und 10. zFanuar 1885 Nr. 676, Nr. 680, Nr. 685 und Nr. 686 der Anhaltischen Geseß-Samm- lung zuständige Behörde anzusehen.

3) Die im C 22 des Reichsgeseßes vorgesehenen Dbliegen- heiten werden von der Gemeindebehörde verrichtet.

4) Als weitere Kommunalverbände sind die Kreis- Kommunalverbände ee

Für die Entscheidung der im §. 8 des Reichsgesezes be- zeichneten Streitigkeiten über Unterstüßungs- und aß- ansprüche gelten die im §8. 1 der Verordnung vom 30. No- vember 1886 Nr. 736 der Anhaltischen Gesez-Sammlung ertheilten Vorschriften.

Die gemäß §. 2% Absay 4 des Reichsgesezes den Gemeinde- behörden von der Berufsgenossenschast zu gewährende Ver- gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungs- a En vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge fest- geseßt.

IV, Die gemäß d. 11, 15 und 44 des Nehagaie es in Ver- bindung mit §8. 11 Absay 3, 35 Absay 2, .82 A say 2 und 85 Absay 2 des Unfallverjicherungsgesezes vom 6. D 1884 ai Strafen fließen in die etreffen?». Genofsenschafts- asse. , Dessau, den 28. Dezember 1887. Herzoglich anhaltishes Staats-Ministerium. von Krosigk.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Vize-Ober- Schloßhauptmann Grafen von Per- poncher - Sedlnißky, dem Vize-Ober-Jägermeister Grafen von der Asseburg - Falkenstein und dem Vize-Ober- Schloßhauptmann Grafen von Fürstenstein das Prädikat Excellenz zu verleihen.

Se. Majestät der König haben. Allergnädigst geruht :

den Erb-Marschall des Fürstenthums Münster und Mit- glied des Herrenhauses, Kammerherrn Grafen Ferdinand von Merveldt, Freiherrn zu Lembeck auf Westerwinkel 2c. im Kreise Lüdinghausen, zum Schloßhauptmann von Münster zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Konsistorial-Präsidenten Ern st Weyrauch zu Kassel den Rang eines Raths zweiter Klasse zu verleihen; sowie

den Geheimen Ober-Regierungs-Rath Harder hierselbft zum Mitglied der General-Ordens-Kommission,

den in der landwirthschaftlihen Verwaltung als Spezial- fommissar beschäftigten Regierungs-Assessor Friy Delius zu Wiesbaden sowie :

den als Mitglied bei der Provinzial-Steuer-Direktion zu Danzig - angestellten Regierungs - Assessor Dangtzziger zu Regierungs-Räthen, und |

den bisherigen Bergrevierbeamten, Bergrath S choll- meyer zu Dortmund zum Ober-Bergrath zu ernennen; ferner

dem Buchhalter Zimmermann bei der Hauptbuch- halterei des Finanz-Ministeriums, sowie den bei demselben Ministerium angestellten Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren Unruh und Hattendorf den Amts- harakter als Rehnungs-Rath, dem Geheimen Registrator Kalähne bei diesem Ministerium und dem Regierungs- Sekretär Rademacher zu Erfurt bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Auch ist von Sr. Majestät dem bei der General-Direktion der Seechandlungs-Sozietät zu Berlin angestellten Rechnungs- Rab Bürkner der Amtscharakter als Geheimer Rehnungs-

ath,

dem bei der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin an- gestellten Buchhalter Damerow sowie den Regierungs- Nau D Low Schoch zu Mer Oars und

ahle zu Arnsberg, dem Regierungs-Hauptkassen-Kassirer

Schröder zu Stettin und dem Regierungs - Ha tfassen- E Michal ski zu Marienwerder der Amtscharakter als Rechnungs-Rath verliehen worden.

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