1888 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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Kassenvorständen zugestellt sind, in Kenntniß geseht. Er stellt binnen zwei Wochen nah Ablauf der Einlieferungsfrist die Wahlergebnisse wahlbezirkêweise zusammen und ermittelt für jeden Wahlbezirk die- jenigen Personen, auf welche gültige (§8. 6, 19) Stimmen entfallen sind, sowie die Zahl der auf dieselben entfallenen Stimmen. Dabei ist der für die einzelnen Kassen festgestellte Geltungswerth ihrer Stimmzettel (8. 3) zu Grunde zu legen. Die Ermittelung des Wahslergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Arbeitervertreter, demnächst für die ersten, sodann für die zweiten Ersaßmänner.

Als gewählt gilt Derjenige, welcher die einfache (relative) Mehr- heit der gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Beauftragten zu ziehende Loos.

8. 8. Die Reibenfolge der neu gewählten Arbeitervertreter und Ersatmänner richtet sich innerhalb des Genossenschafts- beziehung2weise Sektionsbezirks nah der Reihenfolge der Wahlbezirke, innnerhalb der einzelnen Wahlbezirke aber nach folgenden Bestimmungen :

a. Ist in cinem Wahlbezirk nur ein Arbeitervertreter nebst Ersatz- männern zu wählen, so gelten die in dem Wahlbezirk gewählten (§. 7) Ersaßmänner in der Reihenfolge ihrer Wabl als erster beziezungs- weise zweiter Ersatzmann des in demselben Wahlbezir? gewählten Arbeitervertreters.

b. Sind dagegen in dem Wahlbezirk mehrere Arteitervertreter nebst Ersatzmännern zu wählen, so gilt innerhalb diefes Wahlbezirks derjenige, welcher die meisten Stimmen als Arbeitervertreter erhalten bat, als erster, derjenige, welher die nähstgrößeste Zaßl von Stimmen erhalten hat, als zweiter, derjenige, welcher die drittgrößeste Zahl von Stimmen hat, als dritter Arbeitervertreter und so fort; derjenige, welcher die meisten Stimmen als erster Ersaßmann erhalten hat, als erster Ersatmänn des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen als erster Ersaßmann erhalten hat, als erster Ersatzmann des zweiten, derjenige, weldher dana die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersaßmann des dritten Arbeitervertreters und fo fort. Endlich gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als zweiter Ersaßmann erhalten hat, als zweiter Ersaßmann des ersten, derjenige, welder die näcßstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters und so fort.

Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Ge- wählten das vom Beauftragten (8. 1) zu ziehende Loos.

Ft eine Person als Arbeitervertreter beziehungéweise als erster Ersaßmann gewählt, fo kommen die bei der Wahl auf sie etwa noch weiter gefallenen Stimmen nicht in Betracht.

8. 9, Der Beauftragte hat über die Ermittelung des Wahl- erzebnisses für jede Berufsgenofsenshaft unter Zuziehung cines ver- eideten Protokollführers cin Protokoll aufzunehmen. Aus demselben müssen die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen (88. 6, 19), die Namen der ge- wählten Arbeitervertreter und Ersaßzmänner, sowie der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen zu ersehen sein

Der Beauftragte hat ferner die Gewählten von der auf sie ge- fallenen Wahl unter Angabe der Berufsgenossenschaft und Sektion, für welche sie gewählt sind, schriftlich in Kenntniß zu seßen.

. 10. Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersaßmänner nicht erreicht, so ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nahwahl vorzunehmen. Die Wahl 4 E zum Schiedsgericht (§8. 11 ff.) wird dadur nicht auf- gehalten.

11. Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte.

S. 11. Die Wahl der aus dem Arbeiterstande zu entnehmenden Beisißer der Schiedsgerichte und ihrer Stellvertreter (§. 47 Absay 4 des Unfallversicherungsgefeßes) erfolgt dur die Vertreter der Arbeiter, welche für den Sektionsbezirk oder, wenn die Genossenschaft in Sektionen nicht getheilt ist, für den Genossenschaftsbezirk ge- wähli sind. /

Sind nah §. 46 Absatz 2 des Unfallversicherungsgeseßes für den Bezirk einer Sektion oder einer niht in Sektionen getheilten Berufs- genossenschaft mehrere Schiedsgerichte nah Bezirken gebildet, so erfolgt die Wahl für jeden Schieds8gerichtsbezirk besonders.

8. 12, Zur Vornahme der Wahl treten die Vertreter der Arbeiter (SS. 7 ff.) auf Ladung und unter Leitung des Beauftragten (§8. 1) zusammen. Als Legitimation dient das Schreiben, durch welches sie von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (§. 9).

Der Termin für die Wahl der Schiedsrichter ist nicht früher als sieben und nit später als cinundzwanzig Tage nah der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (8. 7) anzusetzen.

Gelangt das Ausbleiben eines der Geladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Beauftragten (§. 1), so ist der erste, und wenn auch dessen Ausbleiben angezeigt wird, der ¿weite Ersaßmann zu dem Wahl- akt zu laden. |

S. 13. Die Wahl erfolgt ohne Rücksiht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, wobei jeder ershienene Arbeiter- vertreter cine Stimme hat, oder, sofern keiner der Erschienenen wider- spricht, durch Afkklamation.

Die Beisißer, sowie die ersten und die zweiten Stellvertreter der- selben sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen.

Wählbar sind die in einem zum Schiedsgerichtsbezirk gehörenden Betriebe der betreffenden Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeite r- stande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder einer im §. 2 bezeihneten Kasse sind. O ers und für Bau- gewerks-Berufsgenossenschaften vorgeschrieben is, daß die Gewählten Deutsche und in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder dauernd be- \chäftigt sind.

__§. 14. Gewählt sind bei jedem Wahlgange Diejenigen, welche die einfache n Mehrheit der abgegebenen gültigen (8. 19) Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent|cheidet das von dem Beauftragten (8. 1) zu ziehende Loos.

8, 15, Ueber die Wahl ift ein Protokoll aufzunehmen und von dem Beauftragten, sowie von den anwesenden stimmberechtigten Per- fonen zu vollziehen. Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Perfonen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Namen und Wohnorte der Gewählten, sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt worden sind (8. 19), zu ersehen sein.

_S. 16. Die gewählten Beisißer und deren Stellvertreter werden, fofern sie bei der Wahlhandlung zugegen find, sofort mündlich, \ofern sie aber abwesend sind, \chriftlich von der auf fie gefallenen Wahl durch den Beauftragten (S. 1) in Kenntniß gefeßt.

Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gescßzlichen Grunde ab (§8. 24 Abfaß 2 und 49 Absay 2 des Unfallversicherungs- gesetzes), so ist, falls der Gewählte bei dem Wahlakt anwesend ift, sofort, anderenfalls im Wege schriftliher Abstimmung eine Nachwahl durch: den Beauftragten (8. 1) herbeizuführen.

Lehnt der Gewählte die Wahl ohne geseßlichen Grund ab, so hat der Beauftragte hiervon dem Minister für Handel und Gewerbe zur weiteren Veranlassung nah §. 49 Absaß 3 und 4 des Unfallver- ficherungsgesetßes Anzeige zu machen. /

8. 17. er Beauftragte (8. 1) hat nach S{luß des Wahl- termins (§. 11) die Liquidationen der erschienenen Vertreter der Ar- beiter (8. 44 Absaß 4 des Unfallversicherungsgeseßes) hinsichtlich der in Ansaß gebrachten Tage und der zurückgelegten Entfernungen, sowie nach den dur das Genossenschaftsstatut bestimmten Säten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen und dieselben“ dann fofort an den Genofsenschaftsvorstand zur Zahlungsanweisung einzusenden.

111. Gemeinsame Bestimmungen.

S. 18, Die vierjährigen Wahlperioden werden von demjenigen Tage ab berechnet, mit welchem die Unfallversicherung für die be- treffende Berufégenossenschaft ins Leben getreten ist.

__§. 19. Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§8. 5, 13) ent- N A die Gewählten nicht deutlih bezeichnen, werden nicht mitgezählt,

Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Per- sonen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.

Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, sowie über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet vorbehaltlich der dem Reichs-Versicherungsamt nach §. 89 des Unfallversicherungsgeseßes Men Entscheidung von Streitigkeiten der Beauftragte (S. 1) endgültig.

Eine Nachprüfung der Wahlen in der Ministerialinstanz findet nur statt, sofern sie ausnahmsweise angeordnet wird.

8. 20. Befindet der Beauftragte oder das Reihs8-Versicherungs- amt die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen, L

Ist aber die Wabl eines Arbeitervertreters oder Ersatmanns für ungültig erklärt worden, so ist die Wahl der Beisißer des Schieds- gerichts nur dann zu wiederholen, wenn in der Entscheidung des Beauftragten beziehungsweise des Reihs-Versicherungsamts festgestellt worden ist, daß die Ungültigkeit der Wahl des Arbeitervertreters oder Ersaßmanns auf die Wahl der Beisißer des Schiedsgerichts von Cin- fluß gewesen ift. i

&, 21. Alle die Wahlen betreffenden Zustellungen an die wahl- berechtigten Kassenvorstände, an die Arberitervertreter und die gewählten Beisißer des Schiedsgerichts, sowie an deren Ersaßmänner und Stell- vertreter erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, dur die Post mittels einges{chriebenen Briefes.

8 22. Die in Folge der erstmaligen Ausloosung (vergl. §8. 23 ff.) oder nach Ablauf der Wahlperiode (§. 18) ausscheidenden Ärbeiter- vertreter und Schiedsgerichtsbeisißer bleiben so lange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.

IV. Ausloosung der erstmalig Ausscheidenden.

8, 23, In denjenigen Berufsgenofsenschaften beziehungsweise Sektionen, in welchen die Wahl von Arbeitervertretern und Schieds- ger ihtsbeisizern zum ersten Male stattgefunden hat, {ließt sich an die Wahl der Beisißer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung der erst- malig ausscheidenden Arbeitervertreter (§. 44 Absaß 3 des Unfall- versicherungêgeseßes) an. Zu diesem Zwecke wird der Name eines jeden Arbcitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben. Die Zettel“ werden in eine Urne gelegt und aus derselben durch cinen von dem Beauftragten (8. 1) zu bestimmenden anwesenden Arbeiter- E lange Zettel gezogen, bis die Zahl der Autzuloosenden erreicht ist.

Ist die Zahl der Arbeitervertreter cine ungerade, so ist die Hälfte der nächst kleineren Zahl auszuloosen.

N Arbeitervertreter gelten auch dessen Ersakmänner als ausgelooIt. Bes itbies

Veber die Ausloosung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beauftragten (§8. 1) und den anwesenden Arbeitervertretern zu vollziehen ift.

Der Beauftragte hat die nah der Loosung ausscheidenden Per- sonen von ihrer Ausloosung und dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens in Kenntniß zu seßten.

8. 24. Die Ausloosung der erstmalig ausscheidenden Beisißer des Shiedsgerichts (8. 47 Absatz 6 des Unfallversicherungsgeseßzes) erfolgt durch den Vorsißenden in der ersten Sitzung des Schieds- gerichts. Findet im Laufe der ersten zwei Jahre eine Sizung des Schiedsgerichts nicht statt, so erfolgt die Ausloofung durh den Vor- fißenden unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers.

Mit den ausgeloosten Beisißern gelten auch deren Stellvertreter als ausgeloost. Der Vorsitzende hat die nach der Loosung aus\chei- denden Personen von der Ausloosung und dem Zeitpunkt ihres Aus- \cheidens in Kenntniß zu seßen.

V. Schlußbestimmungen.

8. 25. Binnen einer Woche nah der Wahl der Beisißer zum Schiedsgericht reiht der Beauftragte (§. 1)

a, eine Nachweisung der gewählten Arbeitervertreter und ihrer Ersaymänner dem Reichs-Versicherungsamt,

b. eine Nachweisung der gewählten Schied8gerichtsbeisißer und ihrer Stellvertreter sowohl dem Minister für Handel und Gewerbe wie dem Reichs-Versicherungéamt ein.

Der Minister für Handel und Gewerbe wird nah Maßgabe des 8. 48 des Unfallversiherungsgeseßes für die Veröffentlihung der Wahlen der Schiedsgerichtsbeisißer Sorge tragen; dem Reichs-Ver- sicherungsamt bleibt überlassen, das Ergebniß der Wahlen der Arbeiter- vertreter und der Schied8gerichtsbeisißer zur Kenntniß der betheiligten Genossenschafts- und Sektionsvorfstände zu bringen.

8. 26. Das Wahlregulativ vom 14. Oktober 1885 tritt für die fortan zu vollziehenden Wahlen außer Kraft.

Berlin, den 23. Juni 1887.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung : Magdeburg.

Auszug aus dem Unfallversiherungsgeseßz

(vergl. den Eingang des Regulativs). IV. Vertretung der Arbeiter.

8. 41,

s Zweck der Wahl von Beisißern zum Schiedsgericht (8. 46), der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reichs-Versicherung8amts (S. 87) werden für jede Genossenschaftssektion und, sofern die Genossenschaft nicht in N getheilt ift, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt.

Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebs- unternehmern in den Vorstand der Sektion beziehungsweise der Ge- nossenschaft gewählten Mitglieder gleich sein.

42

Die Wahl erfolgt dur die Vorstände derjenigen Ort8-, Betriebs- (Fabrik-) und Innungs-Krankenkassen, fowie derjenigen Knappschafts- kassen, welche im Bezirk der Sektion bezichungsweise der Genossen- chaft ihren Siß haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen ange- hören, unter Aus\{luß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gescyes versicherungs- pflichtige Kafsenmitglieder, welche . in Betrieben der Genossenschafts- mitglieder und im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genofsen- schast beschäftigt sind, sich_ im Besiß der bürgerlihen Ehrenrecte befinden und nicht dur rihterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find.

43

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzu- grenzende Theile der Genossenshaft wird mittels eines Regulativs bestimmt, welches durch das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welhe über die Grenzen cines Landes nicht hinausgeht, dur die Landes-Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. g

. 44,

Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Be- stimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist.

__ Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu erseßen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen- folge ihrer Wahl einzutreten haben.

___Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersaßmänner aus. Die erstmalig Aus-

scheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnähst entscheidet dag Dienstalter. Die Auss\cheidenden können wiedergewählt werden.

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anwei- sung des Genossenschastsvorstandes nah den dur das Genossenschafts, statut zu bestimmenden Sägen Ersaß für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Be- shwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat (8, 43), zulässig. Dieselbe E endgültig.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsißenden und aus vier Beisitern.

__ Der Vorsitßende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten mit Autschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsißenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.

__ Zwei Beisißer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind die stimmberehtigten Genossenschafts- mitglieder, sowie die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Be- triebe, sofern sie weder dem Vorstand der Genossenschaft, noch dem Vorstand der Sektion, noch den Vertrauen8männern angehören und nicht vurch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- mögen bes{chränkt sind.

Die beiden anderen Beisißer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs {§. 43) von den im §8. 41 bezeihneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be- shäftigten, dem Krbeiterstande angehörenden versicherten Personen welche den im §. 42 genaoyuten Kassen angehören, gewählt. i

Für jeden Beisißer sind ein erster und cin zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

f Die Beisißer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt, Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stell- vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden dur das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisiger während der Wahlperiode aus, so treten für den Nest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wabl für ihn ein. Aus- \heidende Beisißer und N find wieder wählbar.

8, 49.

Der Vorsißende und dessen Stellvertreter, die Beisißer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

__ Auf das Amt der Beisißer des Schiedgerichts finden die Be- stimmungen der §§. 24 Absay 2 und 25 Anwendung*). Die von den Versicherten gewählten Beisitzer erhalten nah den durch das Genossen- shaftsstatut zu bestimmenden Säßen Ersaß für den ihnen in Folge threr Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienit. Die Festseßung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Borsißzenden.

Die Behörde, welche das im §. 43 vorgesehene Negulativ erlassen hat, ist berehtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- heiten des Amts eines Beisißers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlichen Grund ih Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genofsen- schaftskasse, : .

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl niht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sih des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Skimmzettel für die Wahl der Vertreter der Arbeiter.

S

Wahlbezirk Nr... . (die Nummern und die Zusammensetzung der Wahlbezirke sowie die Zahl der von denselben zu wählenden Personen siche umseitig).

Ae R O C E

Bei “Ermittelung des ‘Wabhlergebnisses führt ‘die Kasse Stimmen R Die unterzeichneten Kassenvorstandsmitglieder wählen e Arbeitervertreter : q ersten Ersaßmann : als zweiten Ersaßmann: 1)

L e E A A L A L eas S e E L A e S9 A 2 s Le A Je S N S s E S

C s beschäftigt i O:

G R C E E O E

E E A M N L Ed M I

bes häftigt imBetriebe bef Dhäftigt imBetriebe bes chäftigt imBetriebe C M A in. M s

Bescheinigung.

Es wird hierdurch bescheinigt:

a. daß die wahlbercchtigten Mitglieder des Kassenvorstandes (§. 42 des Unfallversicherung8geseßes) in übliher Weise zur Wahl der Vertreter der Arbeiter eingeladen worden sind ;

b. daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen vorstehend eingetragen sind, ihre Stimme ge- geben hat;

e. daß die zum Vorstand gehörenden Vertreter der Arbeitgeber an der Wahl nicht Theil genommen haben;

d. daß die Gewählten großjährig, in Betrieben von Mitgliedern der oben bezeihneten Berufsgenossen| haft und im Bezirk der Sektion beschäftigt sind, sih im Besiß der bürgerlichen Ehren- rechte befinden, niht durch richterlihe Anordnung in der Ver- fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, und einer nach §. 42 des Unfallverficherung8gefetzes wahlberetigten Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, ÎInnungs- oder Knappschaftskasse als Mit-

glieder angehören. (Ort und Datum.) (Unterschriften der Wähler.)

B Ed, E A A s U U A N e A E A E A 2 A E T A E E A a Q

P O O0 000 00 000 E O O O0 +06: 0 T Q 0 C 00 0 Gro 6200 0

Schiedsgerichtsbezirk: Sektion...

S E

Gesammtzahl der Arbeitervertreter (§. 41 Absaß 2 des Unfall- versiherungsgeseß) z von “1 08 scheiden auf Grund der Ausloosung erstmalig aus (§8. 44 Absatz 3 des Unfall- TONG ungen und §. 22 des Regulativs vom 14. Oktober

E ; nach Ablauf von 2 weiteren Jahren scheidet der Rest der zuerst Gewählten (........ ) aus, dann um- O I eid BEReD Ne N Hiernach sind Arbeitervertreter für den Schiedsgerichtsbezirk zu wählen : a. in der zunächst bevorstehenden Neuwahl... b. in der zweiten Neuwahl (nah Ablauf von weiteren 2 Jahren). c. in der dritten Neuwahl... d. in der vierten Neuwahl... ...,, T ._._. . Wahlbezirk wählt . . . Arbeitervertreter nebst . . . erste .. Ersaßmann . . . und . . , zweite , . . Ersaßmann

*) §. 24, Absay 2. Die Ablehnung der Wahl is nur aus den- selben Gründen zulässig, „aus welchen das Amt eines Vormundes ab- gelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

_S. 25, Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauens- männer verwalten ihr Amt als unentgeltlihes Ehrenamt, sofern nicht dur das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft erseßt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nah festen, von der Ge- nossenschaftsversammlung zu bestimmenden Säßen.

Baden im Jahre 1886, Die Krankenversiherung im Königreich

ofern aber insgesammt nur . . . Arbeitervertreter nebst Ersaß- | Literarishe Neuigkeiten und periodishe Schriften. ranken j u zu wählen sind, treten der .. . und der Wablbeziek I : 6 z Verl Eusen G Sachfen. Suldenstand der sämmtlichen Stadt-, Markt ia r gemeinschaftlihen Wahl eines Arbeitervertreters sowie eines ersten Deutsche Medizinal-Zeitung. (Verlag von Eugen Grosser | Landgemeinden des Königreichs Bayern. Allgemeine Finanzver C? s eines zweiten Ersaßmannes zusammen in Berlin.) Nr. 3. Inhalt : Averbeck, Morphiumsucht. (Fort- | nisse und Besteuerungswesen in Erfurt. Beilagen: 1) Deutscher : setzung.) Heitmann, Papilloma verrucosum uterl. Apostoli, | Gemeinde-Anzeiger und Schul- Anzeiger Nr. 1. 2) Archiv für Ver- Elektrizität bei Üterusfibroid. Escherih, Milchverdaunng der | waltungsrecht. 3) Ortogesege. Í Nummer Zusammenseßung Name und Wohnort | Säuglinge. Petri, pflanzlihe Drganiêmen in Luft. Roth, Die Leivziger Musik- und Kunst-Zeitung (Redaktion des der des bakteriologishe CTrinkwasseruntersuhung. „von Pettenkofer, Stand | E. Stloemp in Leipzig) beginnt ihren Ÿ. Jahrgang mit einer wefent- A J ; der Cholerafrage. Galtier, Produkte aus Milch tuberkulöser Kühe. | lichen Vergrößerung ihres Inhalts, indem das genannte Blatt von Wahlbezirks. Wahlbezirke. Beaustragten. Arloing-Cazeneuve, Nahrungsmittelfärbemittel. Naturforscher- | jegt ab wöchentlich zur Ausgabe gelangt, ohne daß der bisherige Z versammlung: Sektion für Quee Berlin. medizin. Gesellschaft: | billige Abonnementspreis von 1 F 50 H pro Quartal eine Er- L Lateral\flerofe. Paris. Therapeut. Gesellshaft: Strophanthus; | höhung erfährt. Gelatindrains. Paris. Gesellschaft für Chirurgie : Antifepsis bei Der Feuerwehrmann. (Fr. Staats, Barmen.) Nr. 1. Ampulationen; Kugel im Handknocen. London. linie. Society: | Jnhalt: Feuerwehr - Kommandant und Feuerwehr - Instruktor, ihre hoher Steinschnitt bei Blasentumor. RKongreß in Pavia: | hefonderen Pflichten 2c. Land-Feuerlöschordnung für das Großherzog- Esthlander’she Operation; Frembklörper in Vlase; Resektion des | thum Hessen. Schußmaßregeln gegen Fabrikbrände in Amerika. Nerv. inframaxill. Gcheimmittel-Unwesen. Praktishe Notizen. | Bericht der sächsischen Landes: Brandversicherungsanstalt. Aus Vermis(tes. Briefkasten. E Feuerwehrkreisen. Theaterbrand in Antwerpen. Theaterbrand“ Deutsche Gemeinde-Zeitung. (Verlag von P. Stankie- | in Jslington (London). wicz, Berlin 8W.) Nr. 2. Inhalt: Die Alters- und Inrvaliden- Verhandlungen des Historishen Vereins von Ober- versorgung der Arbeiter, Einberufung des preußischen Landtages. | Pfalz und Regensburg. 41. Band der gesammten Verhand- Gesetzentwurf, betr. die Unterstüßung von Familien in den Dienst lungen und 33. Band der neuen Folge. (Stadtamhof.) Inhalt: eingetcetener Maanschaftken, E go A W. Strat, K. Megior un ge egan H Urkunden h Megeiien zur Bei der jeßt bevorstehende [fi ablen : der Erhebung von Strafgeldern bei Ausbleiben der PVeitglieder in | Geschichte des Nonnenklosters zum heil. Kreuz in egensburg. : Da P u A u den Armen-Komrnissionssißungen. Gesetzentwurf, betr. eine weiter- | Franz Binhack, K. Gymnasial-Professor: Die Markgrafen im Nord- N E E S zweite : Œrsaßmann ** | gehende Mitwirkung der Gemeinden bei Besetzung der Pfarrstellen gau als Einleitung zur Geschichte des Cisterzienferstists Waldsaffen. ; Wakblbezirk Maine E : E ** | im Großherzogthum Hessen. Inkrafttreten des Geseßes betr. die | M. RNaith, Vereinskassier: Hadamar von Laber, Anhang: Die S A ete Ersaßmann Unfallversicherung der bei Bautea beschäftigten Personen. | Grabftein- und sonstigen Inschriften aus Laaber, mitgetteilt von i Wahlbezirk S S *" | Erlassung des Einreichens eines Berzeichnifses_ der nah | Shcaßz. Johannes Freßl : Franz Xaver von Schönwerth, K. b. Gend u . Arbeitervertreter . . erste . . Ersaßmann . . | Ablauf des Rechnungsjahres zur Beruf8genofsenschaft ge- | Ministerial-Rath a. D. -— Jahresberiht und Rechnungsablage für inGemein) blbezi r zweite . . Ersaßmann . . | hörenden Mitglieder an das ReichsVersicherungsamt. Polizei- | das Jahr 1886. / dem .… Wahlbezir | verordnung, betreffend das Rauchen junger Leute an öffent- S | lien Orten. Statistik über die Bettelei und Landstreicherei in

VANE.

T I RBN T P SERE LN T E CMORCA ZL E” PARE M

MICATIAEZN

1. Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen.

9 Zwangs8vollstreckungen, Aufgebote, Borladungen U.

3 Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen .

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren.

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[50166] Steckbrief. E

Gegen den früheren Besißer der Martha Valeska- Grube bei Mittel-Lazisk, Kreis Pleß, Anton Klein, zuletzt in Kattowiß wohnhaft gewe]en, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Justiz-Gefängniß abzuliefern. I. J. 1384/87. l i

Beuthen O.-S., den 9. Januar 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[49964] Stectbriefs8-Erneuerung.

Der unterm 31. Januar 1885 in den Akten M? 5/85 gegen den früheren Werkmeiiter Ernst Alfred Kirst aus Brandenburg a. H. erlassene Sl1eckbrief wird hierdurch erneuert.

Potsdam, den 7. Januar 13888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[50168] Steckbriefs-Erledigung. _ l

Der gezen den Scneidermeister (Schankwirth) Hermann Wilhelm Gottlieb Treptow wegen Ver- leitung zum Meineide unter dem 2. März 18387 in den Acten V. R. I. 463, 86 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, Alt - Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 10, Januar 1888, /

Der Untersuchung8richter beim Königlichen Landgericht T.

[50165] Ela drien a

Der hinter den Tischlergesellen Wilhelm Hermann Kaul, geboren am 22. August 1868 zu Göriß, Kreis Weststernberg, unter dem 21. Oktober 1887 von der Königlichen Staatsanwaltschaft beim Land- geriht I. Berlin erlassene Steckbrief ist erledigt.

Berlin, den 7. Januar 1888. :

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 89.

[49965] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den Maler Friedrih Carl Hermann Hilbig wegen wiederholten {weren Diebstahls in den Akten V. R. I. 157, 83 unter dem 11. Iuni 1883 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, Altmoabit Nr. 11/12 (NW.), den 7, Januar 1888. Königliches Landgericht T. Der Untersuchungsrichter.

Jo hl.

[49962] Steckbriefs-Erledigung. : Der unterm 14. März 1887 hinter den Gärtner Robert Albrecht, geboren am 1, Oktober 1862 zu Taucha, in den Akten J. I.a. 90. 87 erlassene Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Verlin, den 6. Januar 1888. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.

[49963] i; Der unter dem 10. Dezember 1883 von dem Kö- niglihen Amtsgericht zu Mittenwalde hinter den Arbeiter Simon Kuhsiek aus Lage (Lippe-Detmold) wegen vorsäßliher Körperverleßzung erlassene Steck- brief ist erledigt. IV. J. 21/88, Berlin, den 7. Januar 1888. Königliche Staatsanwaltschaft. I.

[49968] | Das gegen den Comtoristen Hugo Carl Wieczo- reck in Misburg, zuleßt in Peine, geboren am 10, Oktober 1858 zu Rosaß, Kreis Oppeln, unterm 8, Dezember v, J. erlassene offene Ersuchen um Strafvollstreckung wird zurückgenommen.

Hannover, den 5. Januar 1888, Königliches Amtsgericht, VI b.

gez. Berckemeyer.

[50167] Strafvollstreckungsersuchen.

Die verehelichte Arbeiter Julius Ladewig aus Berlinchen ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Königlichen Amtsgerichts hierselbst vom ‘21. April 1887 wegen Forstdiebstahls mit einer Geldstrafe von 1 M, im Unvermögensfalle mit einem-Tage Gefäng- niß bestraft. Die Beitreibung ist erfolglos gewesen. Es wird um Vollstreckung der eintägigen Gefängniß- strafe und Nachricht zu den Acten A. 8. 87 ersucht.

Berlinchen, den 10. Januar 1888.

tel Besfentlicher Nuzeiger.

S

[50211] e Fn der Strafsache gegen den Silberarbeiter Karl Richard Richter, geboren zu Dresden, am 24. März 1865, zuletzt in Hanau wohnhaft, wegen Verletzung der Wehrpflicht, ist dur Beschluß Königlichen Land- gerichts, Strafkammer, hier, vom 5. d. M. auf Grund des §. 480 bezw. 326 der Strafprozeß- ordnung und §. 140 des Strafgeseßbuchs das 1m Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des An- geklagten zur Deckung der denselben möglicher- weise treffenden höhen Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt worden, was hiermit in Gemäßheit des §. 326 Abf. 1 der Straf- prozeßordnung veröffentlicht wird. (A. I. Nr. 2/88.) Hauau, den 8. Januar 188. Der Erste Staatsanwalt: Schumann.

[49516] Oeffentliche Ladung.

1) Der Hermann Karl August Albrecht, ge- boren am 18. April 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, / A

9) der Barbier Wilhelm Karl Christian Blumen- thal, geboren am 28. April 1864 zu Greif&wald, zuleßt wohnhaft daselbst,

3) der Wilhelm Friedrih Kardorf, geboren am 17. Janvar 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, :

4) der Friedrich Johann Kasdorf, geboren am 28, März 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbft,

5) der Franz Louis Max Lange, geboren am E E 1864 zu Greifêwald, zuleßt wohnhaft daselbft,

6) der Johann Carl Fricdrih Luebke, geboren am 8. August 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, /

7) der August Johann Max Meinck, geboren am 14. Dezember 1864 zu Greifswald, zuleßt wohn- haft daselbsi,

8) der Johann Gustav Meyer, geboren am 7, Sanuar 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, :

e der Schiffskoh Hermann Joseph Paul Milke, geboren am 25. Juni 1863 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbft, : /

10) der Ferdinand Louis Mix, geboren am s. Februar 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft da- elbt, | 11) der Hermann Karl Wilhelm Mueller, ge- boren am 17. Juni 1864 zu Greifêwald, zuletzt wohnhaft daselbst,

12) der Johann Karl Moeller, geboren am 96. Oktober 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

13) der Friedrih August Karl Megler, geboren am 19, Dezember 1864 zu Greifswald, zuleßt wohn- haft daselbst, A

14) der Friedrich August Christian Mautelmann, geboren am 21. Dezember 1864 zu Greifswald, zu- leßt wohnhaft daselbst,

15) der Karl Martin Ohl, geboren am 99, Oktobec 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

16) der Friedrih Karl Rose, geboren am 3. März 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

17) der Karl Wilhelm Salchow, geboren am 928. Februar 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

1 r Wilhelm Karl Stolzenburg, geboren am 99, Oktober 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, i: i:

19) der Nobert Adolf Teseuvitz, geboren am 6, März 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

90) der Karl Friedri Johann Wolff, geboren am Ÿ. Mai 1864 zu Greiss8wald, zuleßt wohnhaft daselbft,

21) der Friedrih Karl Werner, geboren am 6. Îanuar 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, L : ;

29) der Wilhelm Friedrih Martin Schmidt, ge- boren am 25. Mai 1864 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst, e : ;

93) der Knecht Karl Friedrih Wilhelm Hilgen- dorf, geboren am 14, Oktober 1864 zu Relzow, zu- leßt wohnhaft in Wahlendow,

94) der Gottfried Karl Johann Wegener, ge- boren am 13, Juni 1864 zu Wolgast, zuleßt wohn- haft daselbst, : :

%H) der Albert Emil Johann Vörft, geboren am 24. September 1863 zu Greifswald, zuleßt wohnhaft daselbst,

wohnhaft daselbft, :

27) der Matrose Friedrich Ludwig Radloff, ge- boren am 5. Januar 1864 zu Wolgast, zuleßt wohn- haft daselbst,

98) der Schneider Johannes Friedrich Albert Krumsee, gebocen am 19, September 1863 zu Kl.-Kiesow, zuleßt wohnhaft in Dambeck,

29) der Johann Joachim Friedrih Refeldt, ge- boren am 9. Februar 1864 zu Diedrich8hagen, zuleßt wohnhaft in Gr.-Zastrow, j :

30) der Seemann S Karl Johann Mo- nerth, geboren am 5. Juli 1864 zu Eldena, zuleßt wohnhaft R e

31) der Karl Friedrich Johann Klüsenow, ge- boren am 20. April 1864 zu Levenhagen, zuletzt wohnhaft daselbst,

32) der Karl Friedrih Wilhelm Voelsch, ge- boren am 7. Juni 1864 zu Ludwigsburg, zuleßt wohnhaft daselbst, :

33) der Friedrih Karl Martin Rose, geboren am 3. Mai 1864 zu Pamiy, zulegt wohnhaft zu Krebzow,

34) der Karl Wilhelm Theodor Ehrke, geboren am 30. Oktober 1864 zu Krenzow, zuleßt wohnhaft daselbit, :

l) der Friedrih Wilhelm Johann Niemaun, geboren am 24. Juni 1864 zu Buddenhagen, zuleßt wohnhaft daselbst, e n 36) der Wilhelm Emil Theodor Hohnejäger, geboren am 9. Juni 1864 zu Hohendorf, zuleßt wohnhaft daselbst, | E

37) der Richard Karl Friedrich Beer, geboren am 18. Mai 1864 zu Ziethen, zuleßt wohnhaft da- selbst, : : 38) der Matrose Max David Joachim Gierig, geboren am 29. April 1864 zu Lassan, zuleßt wohn- haft daselbst, : /

39) der Karl Friedrih Moriß Barth, geboren am 20. März 1864 zu Alt: Negentin, zuleßt wohn- haft daselbst, S

werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab- sicht, si dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ol;ne Grlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nah erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes- gebietes aufgehalten zu haben,

Vergehen gegen §. 140 Str. G. B. Dieselben werden auf : Freitag, deu 6. April 1888, Vormittags 11 Uhr, : vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Civilvorsißenden des Kreises Greifswald über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald vom 8. Oktober 1884 ist das Vermögen der Angeklagten in Höhe von je 300 A6 zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt. j

Greifswald, den 30. Dezember 1887.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[49966] i

In der Strafsache gegen den Rekruten Morand Alphons Fritsch, geboren am 2. Juni 1866 zu Wahlbah, Kreis Mülhausen, daselbst beheimathet, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Fritsch des Vergehens gegen §. 69 des Militär- Strafgeseßbuchs beschuldigt ist, auf Grund der 88. 480, 326 der Strafprozeßordnung und §. 246 Militär-Strafgerichtsordnung, zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 4, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlag- \{lagnahme außer im Deutschen Reichs-Anzeiger in der Neuen Mülhauser Zeitung angeordnet.

Mülhausen, den 23. Dezember 1887.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Hoppe. Zink Zur Beglaubigung: Der Landgerichts-Sekretär : (L. 8.) Hecktelmann.

[49967] Veschluf. x

Auf Bericht des Landgerichtsrath Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft wird das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des Fahnen-

Königliches Amtsgericht.

96) der Matrose Ludwig August Ernst Harder,

flühtigen Josef Jmhoff, geboren am 13. April

geboren am 18, November 1864 zu Wolgast, zuleßt | 1867 zu Dessenheim (Kreis Kolmar), bis zur Höhe

Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gescllsch, Berufs-Genossenschaften. Wochen- Ausweise der deutschen Zettelbanken,

Þ

Verschiedene Bekanntmachungen.

von dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

T Kolmar, den 23. Dezember 1887. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Caspers. Weber. Für rihtige Abschrift : Der Landgerichts-Sekretär. (L. S.) Diebels,

2) Zwangsvollstreckunugen, Nusfgebote, Vorladungen u. dgl. [49983] Aufgebot.

Der Justizrath Lasbach zu Lippstadt hat Namens 1) des Ackerwirths Ferdinand Dunker zu Metting- hausen, 2) des Bäckers Richard Schluckebier zu Lippstadt, 3) der Anna Köster, jeßt Ehefrau Stefan Fürgens zu Lippstadt das Aufgebot folgender angeb- li verloren gegangener resp. Interims-Quittungen der Sparkasse za Lippstadt: ad 1) der Interims- Quittung Nr. 7207, ausgestellt für den Ackerwirth Ferdinand Dunker zu Mettinghausen, lautend auf den Betrag von noch 135 4 73 H, ad 2) der íInterims-Quittung Nr. 23 906, ausgestellt für den Bäcker Richard Schluckebier zu Lippstadt, lautend auf den Betrag von noch 1000 #4, ad 3) die In- terims-Quittung Nr. 21438, ausgestellt für die Anna Köster zu Lippstadt, lautend auf den Betrag von noch 111 (A 21 S, beantragt. Die Inhaber der 1 A werden aufgefordert, spätestens in dem au

den 1. März 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkun- den vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Lippstadt, den 5. Januar 1888.

Königliches Amtsgericht.

50071] : Das Kgl. Amtsgeriht München T., Abtheilung A. für Civilsachen, hat am 31. Dezember 1887 folgendes Aufgebot erlassen: . / : Es ift zu Verlust gegangen ein Interims\chein der Bayerischen Hypothek- und Wechselbank dahier über eine Theil-Einlage von 25 Fl. zur II. Klasse der IIT. Jahresgesellshaft 1842, auf Namen der Magdalena Holzheu, Schreinerstochter von Otto- beuren. am 31. Dezember 1842 zu München ausge- stellt, bezeichnet mit Nr. 58 Fol. 6 und unterzeichnet von Direktor Freiherr von Eichthal und Administrator úosef Ritler. Auf Antrag der Magdalena Holzheu, Screinerstohter von Ottobeuren, zur Zeit in der Versorgungsanstalt für Taubstumme in Hohenwart, ergeht nun an den Inhaber des bezeichneten Inte- riméscheins die Aufforderung, spätestens im Auf- gebotstermine Freitag, den 21. September 1888, Vormittags 9 Uhr, / im diesgerihtlihen Sißungszimmer 18/T. (Augustiner- tod) seine Rechte bei dem dietfeitigen Gerichte an- zumelden und den Interimsschein vorzulegen, widri- genfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird. München, den 7. Januar 1888. Der geschäftsleitende Kgl. Gerichtsschreiber. (L. S.) Hagenauer.

[49986] Aufgebot. 7 :

Der Kaufmann Otto Ferdinand-Weigert zu Chemnitz, vertreten durch deu XKechtsanwalt Dr. Klemm zu Mittweida, hat das Aufgebot

1) der angeblich vernichteten Lebensversicherungs-

Police Nr. 266054 der Lebensversicherungs- Aktien-Gesellschaft „Germania“ zu Stettin vom 31. Dezember 1877 über 2000 H, ausgestellt auf den Namen des Antragstellers, zahlbar nach dem Tode desselben, | A 2) der gleichfalls angeblich vernihteten Prämien, Rechnung und Quittung zu der zu 1 erwähnten Police vom 31. Dezember 1886 über 49 60 beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf- gefordert, spätestens in dem auf deu 20. September 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 48, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 4. Januar 1888

Königliches Amtsgericht. ITI. Abtheilung.