1888 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

E

_A. Stellen für alleinsteßbende sowie für Erste ordentliche Lehrer D dex Zahl der Schulen E 00919

nâml . Stellen für alleinstehende Lehrer . 22971 . Stellen für Erste ordentlihe Lehrer 10 948

a

b ———..—.

sind vorstehende. . .. . . 33919

B. Stellen für andere ordentliche Lehrer .

C. Stellen für Lehrerinnen und für Hülfslehrer . nämlich

a, Ordentliche Lehrerinnenstellen . . 6721

b. L aae O E 125

c. Hülfslehrerstelen ....,. 1056

sind vorstehende . 7 O8 insgesammt obige . ._ 65 718

Unter Zugrundelegung dieser statistishen Daten für den 20. Mai 1886 würde sich der finanzielle Jahresbedarf zur Durchführung der Vorschrift des §. 1 des Entwurfs berechnen, wie folgt :

A. Für 33919 Stellen für alleinstehende, sowie für Erste ordent- liche Lehrer mit 400 4 auf 13567 600 und zwar:

a für 22971 alleinstehende Lehrer 9188 400 M

Qa b. für 10948 Erste Lehrer auf . 4379 200 find obige... 13567600 M Für 23897 andere ordentlihe Lehrer mit O L44400 5 Für 7902 ordentliche und Hülfslehrerinnen und Hülfslehrer mit 100 A. auf E, L TDO 200) insgesammt auf . . 19 137 200 M.

In dem Zeitraum vom 20. Mai 1886 bis zum 1. Oktober 1888 dürfte die Zahl der Schulstellen bereits um 2 bis 2# %%, also von 65 718 bis auf ungefähr 67 000 gestiegen, sona der Jahresbedarf für die nächste Zeit annähernd auf zwanzig Millionen Mark, für das Halbjahr vom 1. Oktober 1888, mit welchem Zeitpunkt nach §8. 6 das Geseß in Kraft treten soll, bis Ende März 1889 auf rund zehn Millionen Mark zu berechnen sein. L

Leistet der Staat zur Besoldung jeder vollbeshäftigten Lehrkraft einen dauernden, festen, überall ziffermäßig gleichen nur nah der Ver- \chiedenheit der Eigenschaft der Schulstellen in bestimmten Säßen abgestuften Beitrag, so übernimmt er damit, wie unshwer erkennbar, in den einer Entlastung besonders bedürfenden ärmeren Landestheilen und ärmeren Gemeinden, in welchen bei der geringeren Leistungs- fähigkeit derselben auch die Besoldungen für die einzelnen Lehrerstellen im Allgemeinen und in der Regel entsprechend geringer sind, einen verhäitnißmäßig größeren Theil der Kosten der Lehrerbesoldung, als in den wohlhabenderen Gegenden. Insbesondere wird die Leistung cines Staatsbeitrages von 400 4 zur Besoldung jedes allein- stehenden Lehrers die Folge haben, auf dem flachen Lande, wo die größte Zahl der Schulen mit nur einer Lehrkraft besteht und wo das Bedürfniß einer Entlastung am meisten hervortritt, folche dem Be- dürfnisse möglichst entsprehend und wirksam herbeiführen.

Im Uebrigen ist unter Besoldung nicht blos das baare Gehalt, sondern das gesammte mit der betreffenden Lehrer- oder Lehrerinnen- stelle nah Festseßung oder mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen zu verstehen.

Den Staat zu verpflichten, auh zu der Remunerirung solcher Lebrer oder Lehrerinnen einen Beitrag zu leisten, deren Zeit und Kräfte durch die Ertheilung des ihnen übertragenen Unterrichts an Volksschulen nur nebenbei in Anspruch genommen sind, wie dies mit wenigen vereinzellen Ausnahmen bei den für die Ertheilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten angenommenen Lehrkräften der Fall ift, liegt kein ausreihender Anlaß vor. Daß solche nur nebenbei beschäftigte Lehrkräfte außer Betracht bleiben sollen, bringt der Ent- wurf durch die Bestimmung, daß nur vollbeschäftigte Lehrkräfte zur Berechnung gelangen, zum Ausdru, Y

Die Vorschrift, daß darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, aué] chließlich die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, beruht auf denselben Erwägungen, wie die analoge Vorschrist des zweiten Ab- saßes des §. 5 des Pensionsgeseßes vom 27. März 18712 (Gesetz- Samml, S. 268). s

Zu ;

__ Dur die Vorschrift des §. 1 wird der Staat in den Kreis der geseßlih Schulunterhaltungspflichtigen unmittelbar eingefügt. Dem entspriht es, daß der Staatsbeitrag zur Lehrerbcsoldung auch ebenso, wie die von den übrigen Schulunterhaltungspflichtigen für die Schule aufzubringenden Abgaben und Leistungen an die- selbe Kasse zu zahlen ist, an welhe überhaupt die bezeich- neten Abgaben und Leistungen zu entrihten und bei welcher folche in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen sind. Diese Kasse wird da, wo —- abgesehen von der dur §. 1 bestimmten Beitragspflicht des Staats die Unterhaltung der Schule oder einer Mehrzahl von Schulen eine Gemeindelast i und nur einer einzelnen Gemeinde obliegt, die Gemeindekasse, in den übrigen Fällen in der Regel die Schulfasse sein, insbesondere in den Fällen, in welchen entweder die Schulunterhaltung nit auf dem Kommunalprinzip beruht, die Volks- schulen vielmehr Anstalten besonderer außer den bürgerlichen Gemeinden bestehender Shulgemeinden (Schulsozietäten, Schulklommunen, Schul- verbände 2c.) und von leßteren zu unterhalten sind, oder in welchen die Unterhaltung der Schule nicht einer einzelnen, sondern einer Mehr- zahl von bürgerlichen Gemeinden oder Gutsbezirken, bezw. neben einer oder mehreren bürgerlihen Gemeinden einer oder mehreren Gutsherr- chaften, Grundherrschaften 2c. obliegt.

Die Zahlung des Staatsbeitrags vierteljährlich im Voraus ist erforderli, um die möglichste Gewähr dafür zu erlangen, daß die O der Lehrerbesoldungen- pünktlich an den dafür bestimmten

erminen erfolgt. Das Diensteinkommen der Lehrer besteht bekanntlich nit überall blos in Bezügen an baarem Gelde (baarem Gehalt), sondern vielfach, vornehmlich auf dem Lande, nur zu einem Theile, zuweilen sogar nur zum kleineren Theile in baarem Gelde, zum anderen dagegen in gewissen Dienstemolumenten, in der Nugung vorhandener zum Unterhalt der Lehrer bestimmter Vermögensstücke (Dienst- wohnung im Schulgebäude, Nußung von Dienstländereien 2c.), sowie in dem Naturalbezuge von Feuerung für Wohnungs- und Wirth- shaftsräume, von Getreide und sonstigen Deputaten 2c. Der Staats- beitrag zur Lehrerbesoldung soll dagegen und kann auch füglih nur in baarem Gelde geleistet werden.

Cs können und werden daher, wenn auch voraussichtlih nicht in besonders großem Umfange, Fälle vorkommen, in welchen der Staats- beitrag höher ist, als der Betrag des baaren Gehalts des Lehrers.

Hieraus kann indessen kein ausreihender Anlaß entnommen wer- den, bei Gelegenheit eines nur zu transitorisher Geltung bestimmten Gesetzes in der zur Zeit bestehenden, größtentheils auf geseßlichen Vorschriften beruhenden Art der Dotation der Lehrerstellen eine Äende-

. rung in Aussicht ‘zu nehmen, zumal eine anderweitige Regelung des

Diensteinkommens der Lehrer ohne gleichzeitige organishe Neuordnung der gesammten Verpflichtung zur Aufbringung der Lehrerbesoldungen überhaupt nicht möglich sein würde.

Der vorliegende Geseßentwurf läßt deshalb die dermalen be- stehende Art der Dotation der Lehrerstellen mit alleiniger Aus- nahme der Vorschrift des §8. 5 Abs. 3 unberührt und beschränkt \ih darauf, lediglich über die Art, in welcher der Staatsbeitrag zur Lehrerbesoldung verwendet werden soll, die durch Einfachheit und möglichst leihte Ausführbarkeit sih_empfehlende Vorschrift zu treffen, daß der Staatsbeitrag in erster Stelle zur Bestreitung des baaren Gehalts, und nur, soweit er hierzu niht erforderlid, mit leßterem zur Deckung des Aufwands für das anderweitige Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerirnen mit zu verwenden ift.

Selbstverständlich gilt diese Vorschrift des §. 2 Absaß 2 nur ae tue in dem unmittelbar folgenden §. 3 vorgesehenen Ein-

ränkung.

Zu §. 3. Ein Theil der Aufwendungen für das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen findet seine Deckung dur die Erträgnisse

Ctupuna oder Einkünfte) vorhandenen, zur Dotation der Lehrerstellen estimmten Vermögens (Schulvermögens, besonderen Sculstiftungs- vermögens, für Schulzwecke bestimmten kirchlihen Vermögens, für gleibe Zwette bestimmten Vermögensstücke bürgerlicher Gemeinden 2c.) an Unn Kapitalien und Berechtigungen, Geld- und Natural- renten 2c.

Der jährlihe Ertrag dieses Vermögens war bei den für das Jahr 1878 bewirkten statiftishen Erhebungen auf 7577 780 H, in- dessen wahrscheinli zu hoh berechnet (zu vergl. Statistik des Volks- shulwesens in Preußen für das Jahr 1878 in dem Separatabdruck aus dem X. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus, Einleitung Seite XI ff. und Tabelle IT und III S. 44 ffff. und 70 ff., sowie die Abhandlung von A. Petersilie P öffentlihe Volksschulen“ in der Zeitschrift des Königlich preußishen Statistishen Burea::8 Jahrgang 1883 S. 74).

Der Staatsbeitrag zur Lehrerbesoldung soll nah §. 1 zur Er- leihterung der nah öffentlihem Ret zur Unterhaltung der Volks- {ulen Verpflit.teten geleistet werden. Dieser Zweckbestimmung des Staatsbeitrags entspriht es, daß, wie §. 3 bestimmt, das Recht auf den Bezug desselben ruht, insoweit und fo lange die Kosten der Lehrerbesoldung durch die vorstehend bezeichneten eigenen Einkünfte der Schule aus vorhandenem, zur Dotation der Schulstellen be- stimmtem Vermögen Deckung finden. Denn derjenige Theil der Kosten der Lehrerbesoldung, welcher durch die Einkünfte aus diesem Vermögen schon gedeckt i}, also niht mehr durch Abgaben und Leistungen der Squlunterhaltungsvflichtigen beshafft zu werden braucht, helastet die leßteren überhaupt niht, Gleichermaßen folgt aus der vorgedachten Zweckbestimmung des Staatsbeitrags, daß der- selbe, wie §. 3 des Weiteren bestimmt, auch insoweit nicht zu leisten ist, als die Lehrerbesoldung dur solche Leistungen gedeckt ist, zu wel- chen Dritte aus besonderen Rechtstiteln verpflichtet sind, Denn die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben, wie sih von selbst versteht, überdies in Artikel 25 der Verfassungs- urkunde ausdrücklih vorgesehen ist, bestchen; derjenige Theil der Auf- wendungen für das Lehrer-Einkommen, welcher dur solche Leistungen Dritter bereits gedeckt ist, belastet daher den nah öffentlihem Recht zur Unterhaltung der Volks\chulen E gleichfalls nicht.

u 8. 4.

Aus der Vorschrift der §8. 1 uùd 2, nach welcher der Staats- beitrag ¿ur Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen geleistet und hierzu verwendet werden \oll, folgt als Regel, daß derselbe für die Dauer der Erledigung einer Schulstelle nicht zu leisten. Es erscheint indessen gerecht und billig, daß derselbe doch insoweit geleistet werde, als dur die einstweilige Verwaltung der Stelle besondere Kosten enlstehen. Nicht minder entspriht es der rechtlihen Natur der Gnadenkompetenz, d. h. des Necchts der Hinterbliebenen eines Lehrers auf den Bezug der Besoldung des Verstorbenen. während der auf den Sterbemonat fol- genden sogenannten Gnadenzeit, daß der Staatsbeitrag, wie zur Be- soldung des Lehrers, ebenso zur Deckung der Gnadenkompetenz für die Hinterbliebenen des Lehrers geleistet und verwendet werde. Dies be- stimmt der §. 4.

Zu §. 5

Der Artikel 25 der Verfassungéurkunde beslimmt: „Jn der öffentlihen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt,“ Diese Bestimmung läßt nah ihrem Wortlaut eine mehrfache Deus- tung zu, ift abec rah der zweifellosen Absicht und dem Zusammen- hange mit den übrigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde über die 6vfffentlihen Volksschulen nur dahin zu verstehen, daß für die die ofentlihen Volksschulen besuchenden Kin- der kein Schuldgeld zu zahlen scin soll. Zur Aufnahme einer solhen Bestimnung in das Staatsgrundgesey hat sowohl die Erwägung, daß die Unentgeltlichkeit des Unterrichts in der Volks- schule ein Korrelat der ebenda im Artikel 21 aufs Neue sanktionirten allgemeinen Schulpflicht sei, als auch der praktische Wunsch Anlaß gegeben, die möglichst allgemeine Benußung und Wirksamkeit der offentlichen Volksschule von jeder besonderen Abgabe oder Sebühr für den Empfang des Unterrichts und die Darbietung der Wohlthat des Unterrichts in einer für Alle gleichen vortheilhaften Weise zu sichern.

Es ift bekannt, daß über die Frage der Zulässigkeit des Schul- geldes bezw. der Schulgeldfreiheit in der Volksschule die Auffassung der Staatsregierung sowohl, wie die öffentlihe Meinung der Be- theiligten mehrfah geschwankt hat. Während das Cirkularreskrcipt vom 18. April 1831 (von Rönne, Veolks\{hulwesen S. 785) die Ein- führung der Schulbeiträge an Stelle des Schulgeldes anempfahl und damit die Beseitigung des Schulgeldes erstrebte, empfahl der Cirkular- erlaß vom 6. März 1852 (a. a. O. S. 810) dessen sorgfältige Konservirung.

Mit Allerhöchsier Ermächtigung vom 2. November 1868 wurde Seitens der Staatsregierung cin besonderer Geseßentwurf, betreffend die Aufhebung der leßten Bestimmung des Artikels 25 der Ver- fassungsurkunde, dem Landtage vorgelegt (zu vergl. Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung 1869 S. 641 fff.). Gleichermaßen nahm der mit Allerbhöhster Ermächtigung vom 2. November 1869 dem Landtage vorgelegte Entwurf cines Unterrichtsgeseßes wiederum die Aufhebung der gedachten Verfassungsbestimmung und der Konservirung des Schulgeldes bei Volksschulen unter gewissen Beschränkungen in Aussicht (a. a. O. S. 641 ff. und S. 737 ff.).

Bedenken gegen die durch Artikel 25 der Verfassungs8urkunde gebotene Aufhebung des Schulgeldes waren aus verschiedenen Gründen entnommen, die als sittlihe, rehtlihe, tehnishe und finanzielle ge- kennzeichnet wurden.

__ Dagegen nahm der Cirkularerlaß vom 22. April 1875, betreffend die Regelung der Unterhaltung der öffentlichen Volks\{hulen, in einem allgemeinen Unterrichtsgeseß (a. a. O. 1875 S. 417 ff.) die Aufhebung des Schulgeldes bei Volksshulen in Aussiht und es wurde Seitens der Vertreter der Königlichen Staatsregierung in der Sigung des Hauses der Abgeordneten vom 4, Februar 1881 (Stenographische U S. 1538 und 1546) die Aufhebung des Schulgeldes abermals angeregt.

An der Auffassung, daß es geboten fei, die Beseitigung der Schulgelderhebung bei Volksschulen zu erstreben, hat seitdem die Staatsregierung festgehalten. Abgesehen von zahlreichen, großentheils dur das „Centralblatt für die Unterrihts-Verwaltung“ veröffent- lihten, vom Jahre 1881 ab datirenden Erlassen, durch welche wiederholt die , Beseitigung, bezw. Ermäßigung des Schul- geldes bei Volksschulen, sowie die Abshaffung der Einrichtung, nah welcher das Schulgeld als persönlihes Dienstemolument der Lehrec einen Theil des vokationsmäßigen Diensteinkommers der Lehrer bildet, empfohlen worden ist, war die Beseitigung des Volks- \hulgeldes sodann auch noch besonders in Aussicht genommen in dem Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung der in Folge weiterer Reichs\teuerreformen an Preußen zu überweisenden Geldsummen, vom 15, März 1882 (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 135).

Auf wesentli denselben Erwägungsgründen, welche zu der Vor-

lage dieses Geseßentwurfs, insoweit sie die Beseitigung des Volks- \hulgeldes erstrebte, die Veranlassung gegeben hatten, beruht der in dem gegenwärtigen Geseßentwurf gemahte Vorschlag, die Schulgeld- erhebung bei Volkoschulen fortan aufzuheben und damit das ver- fafungeabige Prinzip der unentgeltlichen Ertheilung des Volks\chul- unterrihts zur Ausführung zu bringen.

Der theoretishen Erwägung, daß das Schulgeld nicht eine Steuer, sondern ein spezieller Entgelt, eine Gebühr für den dur die Volks\hule und deren Lehrer dargebotenen Unterricht sei und aus diesem Grunde prinzipiell ebenso gut gerechtfertigt ersheine, wie die Erhebung von Gebühren für andere vom Staat oder von öffentlichen Korporationen den Einzelnen geleistete Dienste, vermag die Staats- regierung, abgesehen davon, daß das Schulgeld bei Volksschulen, für deren Besuch der geseßliche allgemeine Schulzwang besteht, überhaupt niht füglih als anderen Gebühren gleichartig angesehen werden kann, ein hohes Gewicht so wenig beizulegen, wie verschiedenen anderen gegen die Beseitigung des Volksschulgeldes erhobenen Bedenken von mehr oder minder doktrinärem Werth.

Von enlscheidendem Gewicht ist für die Staatsregierung die praktishe Erwägung, daß die Auna der Kosten der R, dung bezw. eines mehr oder minder großen Theils derselben dur das

Schulgeld thatsählich wie eine Steuer wirkt, daß die Erhebung des Volks gee erfahrungsmäßig und nach der Natur der Sahe breite Schichten der Bevölkerung, vornehmlih die ärmeren und ärmsten Klassen derselben, welche diese. Last am wenigsten zu tragen vermögend sind, {wer bedrückt und somit ein unverkennbarer sozialer Mißstand ist, den zu beseitigen geboten erscheint, sobald dazu die Ge- legenheit und die Mittel vorhanden sind.

Das ist gegenwärtig der Fall, wo der Staat dur die ‘günstigere Gestaltung der Finanzlage in den Stand geseßt ist, zur Grleichterung des DrudLs der Kosten der Volksshulunterhaltung, mögen solche unmittelbar durch Steuern (Abgaben und Leistungen) oder mittelbar durch Schulgeld aufgebracht werden, Geldmittel in solchem Betrage bereit zu stellen, daß damit auh die Beseitigung der Erhebung von Volks\{ulgeld überall ohne Besorgniß vor þesonderen Unzuträglih- feiten gleiwmäßig ins Werk geseßt werden kann.

; h diesen Erwägungen beruht die Vorschrift des ersten Absatzes

es 8. 9.

Die Tragweite dieser Vorschrift in finanzieller Hinsiht im Al[- gemeinen und in ihrer Wirkung innerhalb der einzelnen Provinzen und Regierungsbezirke ergiebt “die beiliegende Nahweijung B. deg Näheren, wonach das Schulgeld in den öffentlihen Volks\{ulen Preußens im Jahre 1885 bezw. im Etatsjahre 1884/85 im Ganzen betragen hat 10450475 A Um Uebrigen dienen zur Grläuterung der Höhe des Schulgeldes, der Vertheilung desselben innerhalb der Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise, und des Verhältnisses des Schulgeldes zu den übrigen Quellen des Ein- kommens der Squlstellen die {on an anderer Stelle erwähnte Statistik des preußishen Volksshulwesens für 1878, die gleichfalls bereits erwähnte Abhandlung von A. Petersilie: „Preußens öffentliche Volks\chulen“ und die Abhandlung desselben Verfassers: „Das Schulgeld“ in der Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischea Burcährend im eeften Absay d §

ährend im ersten des §8. 5 das verfassungsmäßige Prinzi der Unentgeltlihkeit des Volfks\huluntecrihts in aktuelle Wirksam geseßt wird, sieht der zweite Absaß die Zulässigkeit der Forterhebung des sogenannten Fremdenschulgeldes vor. Die Möglichkeit | der Fort- erhebung desselben is {hon im Hinblick auf die ausländischen Kinder, welche namentlih in ‘en Grenzdistrifkten Shulen des Inlandes hbe- suchen, nicht zu entbehren.

Aber auch sonst kommen mannigfache Verhältnisse vor, welche die Erhebung eines Schulgeldes von Kindern, welche in dem betreffenden Schulbezirk nit einheimifch sind, nothwendig machen

Besondere geseßliche Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen ein außerordentlihes Sculgeld für fremde (auswärtige, nicht ortsangehörige, nicht einheimische) Kinder zu erheben, bestehen mit Ausnahme des §. 59 der allgemeinen Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814 nit, vielmehr sind diese Vorausseßungen lediglich durch administrative Vorschriften näher bestimmt worden. Ein Bedürfniß, diese Frage in dem vorliegenden Geseßentwurf speziell zu regeln, liegt nicht vor. Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf die Bestimmung, daß durch die generelle Beseitigung des Volks\{ulgeldes die Erhebung cines Schulgeldes für Kinder, welche in dem Bezirk der von ihnen besuchten Schule micht einheimish sind, nit - ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen und die Modalitäten näher zu bestimmen, unter welchen die Erhebung cines Schulgeldes in den angedeuteten Fällen stattfinden darf, kann, zumal bei der Verschiedenheit der konkreten Verhältnisse, füglich wie bisher der Sculaufsichtsbehörde überlassen bleiben, welcher nah §. 18 Litt. f der Geschäftsinstruftion für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 u. A. au die Regulirung des Schulgeldes gebührt. /

__ Selbstverständlich muß da, wo seither das Schulgeld als ein seiner Natur nach steigendes und fallendes persönliches Dienstemolu- ment des Lehrers einen Theil drs Diensteinkommens desselben ge- bildet hat, für den in Folge der Beseitigung des Schulgeldes selbst in Wegfall kommenden Theil des Diensteinkommens des Lehrers Ersatz gewährt werden. Die Art, in welcher leßterer zu ermitteln und fest- zustellen, ist in dem dritten Absaß des §. 3 nad) Analogie des §8. 4 Absay 4 des Pensionsgesetzes n L Juli 1885 bestimmt worden,

u §8. 6.

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes kann ein früherer Zeitpunkt, als der 1. Oktober 1888 nicht füglich in Ausficht genommen werden, weil zur _BVorbereitung der Ausführung des Gesetzes, mit welcher. gemäß §. 7 die Chefs der beiden dabei betheiligten Departe- ments des Unterrichts und der Finanzen beauftragt werden sollen, ein entsprehender Zeitraum erforderlich ift.

In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen wird auf Grund des landesfürstlichen Gesetzes vom 29. Juli 1837 bereits seit dem 1. Mai 1837 zu den Kosten des öffentlihen Volksunterrichts aus der Landeskasse ein ordentlicher Beitrag geleistet, welcher 60 Fl. für jede Schullehrerstelle, 40 Fl. für jede Provisorstelle (d. h. Hülfslehrer- oder Schulgehülfenstelle) betrug, dur die landes- fürstlihe Verordnung vom 18. Februar 1843, vom 1, Mai 1843 ab auf beziehungsweise 70 Fl. und 50 Fl. erhöht und seit der Ver- einigung. der Hohenzollernsen Lande mit Preußen auf die Staatskasse übernommen worden ift

Es erscheint selbslverständlih, daß mit dem Zeitpunkt, von welchem ab der Staat die Leistung von Staatsbeiträgen zur Lehrer- besoldung in Beträgen übernimmt, welche die Höhe der vorerwähnten Beiträge übersteigen, die leßteren, beziehungsweise die früheren beson- deren Vorschriften, auf welchen die leßteren beruhen, in Wegfall zu bringen sind.

Dies sieht der zweite Absa des S. 6 vor.

i u g. C bedarf es nah dem schon bei §. 6 Bemerkten keiner weiteren Be- gründung.

Literarische Neuigkeiten und periodishe Schriften.

Das Volkswohl. (AUgemeine Ausgabe ver Sozial-Correspondenz. Dr. Victor Böhmert, Dresden.) Nr. 2. Inhalt: Zur Kritik der Grundzüge der Alters- und Invaliden-Versiherung der Arbeiter. IV. Das Testament der Wittwe Boucicaut und die Gewinn- betheiligung im Geschäft „Au bon marché“, Lesehallen und Volksbibliothekea im Auslande. HZahltag für Arbeitslöhne. Mit guten Vorsäßen ist der Weg zur Hölle gepflastert. Arbeiter- verhältnisse: Jugendliche Arbeiter. Die Stellenlosigkeit der Hand- lungskommis. Ein Gewerbe-Schieds8geriht Die JInvaliden- und Altersversorgungskasse der Dietel'shen Fabrik in Wilkau. Hausindustrie. Arbeiterstrike in New-York. Anzeigen. Extra- nummer (Nr. 1/2 der Mittheilungen des Dresdner Bezirksvereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke); Dank und Bitte. Ein- ladung. Volkfsunterhaltungsabende. Die Berufsthätigkeit im Deutschen Reih. (Auszug aus dem Vortrage von Geh. Regierungs- Rath Dr, Böhmert.) Die Dresdener Kafseehallen. Die Thätig- keit des Zittauer Vereins. Die Volksküche des Baugener Bezirks- vereins. Die Bekämpfung der Trunksuht durch die Gesetzgebung. Zur gef. Beachtung. Beilage: Zwei Abschnitte aus Dr. Mei- nert's Vortrag: „Wie erhalten wir unsere Kinder gesund ?“

Thiermedizinishe Rundschau mit besonderer Berück- E ung der vergleihenden Pathologie und des gesammten Veterinär- edizinalwesens. (Wilh. Knapp, S a. S.) Bd. Il. Nr. 8. Inhalt: Hoehne: Heilung von Sehnenscheiden und Gelenkwunden durch warmes Wasser. Johne: Ein mikroskopisch-bacteriologischer Beitrag zur Frage der Fleischvergiftungen. Anacker: Minimal- kÉlystiere von Glycerin bei Verstopfung. Albrecht : Ueber Veratrin- injektionen. Adam : Die Tuberkulose des Rindes beim Schlachtvieh in Augsburg in den Jahren 1877 bis 1886. Galtier: Die Ge- fährlichkeit tuberkulöser Materien. Die Prüfung der Pasteur'schen Wuthimpfungsresultate in England. Ueber eine neue Methode zum Nachweis der Trichina spiralis im Schweinefleisch. Mittheilungen aus Vereinen und Versammlungen. Kleine Mittheilungen.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

. M 15.

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 18. Januar

1888,

r —— Stedlbriefe und Untersuhungs-Sachen.

erkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

1. 2, 3, 4,

Nuangovos treckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlich er Anzeiger.

. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch, . Berufs-Genofsenschaften.

. Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

, Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Stecbbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[51065] Steckbrief.

Gegen die unverehelihte Georgine Helms, ge- boren am 27. Juni 1867 zu Hannover, welche sich verborgen hält, soll eine durch Strafbefehl des Kö- niglihen Amtsgerichts hier vom 26. Oktober 1887 erkannte Haftstrafe von 8 Tagen vollstreckt werden. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das nächste Gefängniß abzuliefern, auch Nachricht hiervon zu C. 311/87 zu geben.

Hannover, den 17. Dezember 1887.

Königliches Amtsgericht. VI b. Berckemeyer. [51019] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den Schlächtermei\ter Ernst Louis Burmeister, in den Akten J. IV a. 197. 84, unter dem 25. Juli 1885 erlassene und unter dem 95, November 1887 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 14. Januar 1888. : Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

[51017] Steckbriefs-Erledigung. e

Der gegen den Brunnenmacher Julius Friedri Eduard Seidel wegen Diebstahls in den Akten V. R. II. 115. 84 unter dem 8. Februar 1884 er- lassene Stecktbrief wird zurückgenommen.

Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 13. Januar 1888. : Königliches Landgericht F Rd Untersuchungsrichter.

ohl.

[51018] Steckbriefs-Erledigung.

Der hinter den Seiler Carl Hütter, geboren am 18. November 1856 zu Brande, am 7. Dezember 1887, in den Akten 89 D. 367. 82, erlassene Steck- brief ist erledigt.

Berlin, den 14. Januar 1888. :

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 89.

I E E E

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[51081] Aufgebot. A Es ift das Aufgebot der Sparkassenbücher der hiesigen städtishen Sparkasse: / a. Nr. 36 352, ausgestellt für Wilhelm Lehmann, Sohn des Sattlers, über ein Guthaben von 7,46 4 vom Tapezierer Karl Lehmann hier, b. Nr. 39 139, ausgestellt für Friß Hanndig, Sohn des Restaurateurs, über ein Guthaben von 214,17 4A vom Destillateur Friedri Hanwig hier, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf- gefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1888, Vormittags 112 Uhr, vor dem unterzeichneten Gecihte, Neue Friedrich- straße 13, Hof, Flügel B., part. Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu- melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Berlin, den 2. Januar 1888. : Das Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 48.

[25412] _ Aufgebot. i

Der Bâäcker Friedrich Rose hier, Anhaltstraße 9, hat das Aufgebot der angeblich verloren gegangenen

rioritäts-Obligation Nr. 11107 der Märkisch-

chlesischen Maschinenbau- und Hütten-Actien-Gesell- \chaft vorm. F. A. Egells in Berlin über 300 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf- gefordert, spätestens in dem auf

den 19. November 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof part., Zimmer 32, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. :

Berlin, den 9. August 1886. /

Das Königliche Amtsgericht T. Abtheilung 49.

[39833] Aufgebot. O

Das Aufgebot folgender Depositalsheine der Ritterschaftlihen Privatbank zu Stettin, welche an- geblich verloren gegangen sind:

a, Litt. C. Fol. 1302, lautend über 6000 6, aus- gestellt am 8. September 1876 auf den Namen des Gutsbesigzers August Friedrih Greppert auf Ehrenthal,

. Litt. C. Fol. 2095, lautend über 30 000 Æ, ausgestellt im September 1877 auf den Namen des Gutsbesißers August Friedrih Greppert auf Ehrenthal,

. Litt. C, Fol. 1900, lautend über 600 F, aus- gestellt am 8. Januar 1876 auf den Namen des Einliegers Daniel Borchert zu Kreckow,

, Litt. C. Fol. 2165, lautend über 1200 46, aus- gestellt am 27. Dezember 1876 auf den Namen des Ziegeleipächters, früheren Arbeiters Wilhelm

_ Heyden zu Ducherow, / ; pl zu a. und b, von dem Erne Paul Friedrich

reppert auf Ehrenthal bei Stepenitz, vertreten durch den Rechtsanwalt Markert zu Stettin, zu ce. von dem Einlieger Daniel Borchert zu Kreckow bei Stettin und zu d. von dem Ziegeleipächter, früheren Arbeiter Wilhelm Heyden zu Ducherow zum Zwecke der neuen Ausfertigung beantragt. Die Inhaber der vorbezeihneten Depositensheine werden auf- gefordert, spätestens in dem auf

den 10. Juli 1888, Mittags 12 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 48, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu-

melden und die Depositenscheine vorzulegen, widrigen- falls dieselben werden für kraftlos erklärt werden. Stettin, den 1. November 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung Il.

[51076] y

Auf Antrag der Herzoglichen Kam:ner, Direktion der Domainen in Braunschweig, welche glaubhaft emacht hat, daß sie die Krugberehtigung în Fürstenau zu Eigenthum erworben habe, werden alle Diejenigen, welhe ein Recht an jener Krugberech- tigung zu haben glauben, zu dessen Geltend- machung auf

den 8. März d. Js., Morgens 97 Uhr, vor das Herzogliche Amtsgeriht Vechelde unter-dem Rechtsnachtheile geladen, daß nach Ablauf dieser Frist die Antragstellerin als Eigenthümerin der obigen Krugberechtigung in das Grundbuch eingetragen werde und daß, wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlihen Glauben an die Richtigkeit des Grund- buchs die genannte Krugberehtigung erworben hat, niht mehr geltend machen kann.

Vechelde, den 12. Januar 1888.

Herzogliches Amtsgericht. R. Wegmann.

[51079] Bekanntmachung. H

Nachdem auf Antrag des Vormundes, Käthners Hinrich Griem in Stemwarde das Verfahren, be- treffend die Todeserklärung des am 5. Dezember 1811 in Stemwarde geborenen und seit 1834 verschollenen Hans Jochim Krogmann eingeleitet is, werden der X. Krogmann und seine unbekannten Erben hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf Montag, deu 28. Mai 1888, Vormittags 11 Uhr, an- beraumten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls Krogmann in diesem Termin auf Grund der Verordnung vom 9. No- vember 1798 für todt erklärt und sein etwaiger Nachlaß den sich meldenden Erben ausgekehrt werden wird.

Reinbek, den 6. Januar 1888.

Königliches Amtsgericht. Dr. v. Bargen. :

Beglaubigt: Arndt, als Gerichtsschreiber.

151130; Aufgebot. Johann Christoph Weinreih aus Icbstedt ist vor vielen Jahren nah Amerika ausgewandert und hat

nach eides\tattliher Versicherung seit länger als

zwanzig Jahren von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht gegeben. Auf Antrag seiner Enkel : 1) Caroline, verehelichte Gröbel, geborene Raue, in Borxleben, 2) Richard Weinreih in Jcbstedt, 3) Caroline, verehelihte Wolligandt, geborene Berndt, daselbst, - vertreten durch Rechtsanwalt Bleichrodt in Nudol- stadt, wird der obengenannte 2c. Weinreich, sowie alle Personen, welche A an das Vermögen desselben zu haben glauben, hierdurch geladen, in dem auf den 8. März 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Amtsgerichte an- beraumten Aufgebotstermine zu ersheinen, widrigen- falls auf Antrag der 2c. Weinreich für todt, die an- deren Personen aber ihrer Ansprüche für verlustig werden erklärt werden, das Vermögen des 2c. Wein- reih aber seinen Seitenverwandten, die sich als nächste Erben desselben legitimirt haben bezüglich legitimiren werden, zugesprochen werden wird. Frankenhausen, 7. Januar 1888. Fürstliches Amtsgericht. Dr. Bleichrodt.

[47851] Bekanntmachung.

In der Verlassenschaft der am 31, März 1886 verstorbenen Schmieds8wittwe Marie Katharina Rachinger von Weißenburg hat der Erbe, K. bayer. Fiskus, am 19. pr. 21. l. M., die Eröffnung des erbschaftlihen Liquidationsprozesses beantragt.

Gs ergeht daher an alle Diejenigen, welche An- sprüche an den Nachlaß geltend zu machen gedenken, die Aufforderung, diese Ansprüche unter Beifügung der Beweisurkunden oder Bezeichnung der sonstigen Berwoeismittel \{chriftlich oder mündlih bei dem Ge- rihts\{chreiber anzumelden und in dem hierzu anbe- raumten Termin vom Montag, 20. Februar 1888, früh 9 Uhr, persönli oder durch Bevoll- mächtigte vor dem Gerichte zu erscheinen, um über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und die angesprochenen Vorrangsrechte zu verhandeln.

Diejenigen Gläubiger, welhe der Aufforderung nicht nachkommen, werden, soweit sie nicht ab- \sonderungsberechtigt find, aller Vorrangsrechte ver- lustig und können sih mit ihren Forderungen nur an dasjenige halten, was nach Befriedigung der Gläubiger, deren Forderungen în der angegebenen Weise angemeldet worden sind, übrig bleibt.

Weißenburg, den 27. Dezember 1887.

Königlich bayer. Amtsgericht. (L. S,) (Unterschrift.) /

[51128] Aufgebot.

Der am 23, Juni 1887 zu Bensheim verstorbene Dekan Franz Sickinger hat die römischkatholische Kirche zu Bensheim zur Erbin eingeseßt und be- stimmt, daß die noch lebenden Kinder seiner vér- storbenen Geschwister als Legatare sein elterliches Vermögen in Marienborn (liegendes Gut, Forde- rungen) erhalten sollen.

uf Antrag der, durd) den Postsekretär Anton Schröder in Mainz vertretenen, Legatare werden etwa vorhandene Kinder des Jakob Sickinger (Bruders des Erblassers) aufgefordert, spätestens im Termin

reitag, den 20. April c., Vormittags 8 Uhr, Zimmer 9) ihre Ansprüche anzubringen, als sonst der in Rede stehende Vermögenstheil den Antrag- stellern überlassen werden wird. Zwingenberg, 12. Januar 1888, Großherzoglihes Amtsgeriht Zwingenberg. Dr, Weiß.

[51073] Amísgericht Hamburg.

Auf Antrag I. der Erben des hiesigen Kaufmanns Otto Richard Julius Schroeter, nämlich : 1) Elsbeth Catharina Julia Petersen, geb. Schroeter, im Bei- flande ihres Ehemannes Otto Adolph Anton De 2) Klara Margaretha Lina Holle, geb.

chchroeter, im Beistande ihres Ehemannes Gustav Adolph Holle, 3) Mariane Charlotte Ottilie Schulze, geb. Schroeter, im Beistande ihres Ehe- mannes Albert Leopold Karl Nicolaus Schulze, 4) Helene Petersen, geb. Schroeter, im Beistande ihres Ehemannes Ernst Petersen in Lauenburg an der Elbe, 5) Olga Sabine Schroeter, 6) Margaretha Alice Schroeter, und Ik. des Kaufmanns Johannes Carl Ludwig Dittmer als Liquidator der Firma Schroeter Gebrdr., sämmtlih vertreten dur die Rechtsanwälte Dres. J. und A. Wolffson und O. Dehn, wird ein Aufgebot dahin erlassen :

I. daß Alle, welhe an den ausweise Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 1887 seitens der I. 1—6 vorgenannten Antrag- C rehtzeitig mit der Rechtswohlthat des

nventars anaetretenen Nachlaß des am 30. Sep- tember 1887 todt aufgefundenen hiesigen Kauf- manns Otto Richard Julius Schroeter, An- sprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen ; . daß Alle, welche an das von dem vorgenannten Erblasser in Gemeinschaft mit Otto Adolph Anton Petersen unter der hiesigen Firma Schroeter Gebrdr. geführte Handelsgeschäft, Ansprüche und Forderungen erheben wollen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf Sounabend, den 3. März 1888,

10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 1, anzumelden und zwar Auswärtige unter

Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch- |

tigten bei Strafe des Aus\{chlu}ses der gegen das vorbezeichnete Handelsgeschäffft Schroeter Gebrdr. nihcht angemeldeten Ansprüche und Forderungen und unter dem Rechtsnachtheil, daß die nicht angemeldeten Ansprüche und Forde- rungen gegen die Beneficialerben nicht geltend gemacht werden können.

Hamburg, den 31. Dezember 1887.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung VI.

Zur Beglaubigung : . Romberg Dr., Gerichts-Sekretär.

[51072] Amtsgericht Hamburg. N Auf Antrag der Cheleute: 1) Heinrih Froißÿeim, vertreten dur die Rehtsanwälte Dres. Predöhl und J. Behn , 2) Agneta Catharina Helene Froißheim, geb. Kley, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewicz und Rich. Gieschen, wird ein Aufgebot dahin «lassen: : daß Alle, welche der Aufhebung der zwischen den durch Urtheil des biesigen Landgerichts vom 8. No- vember 1887 von Tisch und Bett geschiedenen, antraastellenden Eheleuten Heinrich Froißheim und Agneta Catharina Helene Froißheim, geb. Kley, bestandenen ehelichen Gütergemeinschaft, widersprehen wollen, ingleichen Alle, welche an das ehelihe Sammtgut der antragstellenden Eheleute Ansprüche und Forderungen irgend welcher Art, insbesondere au, soweit dieselben aus Forderungen aus Geschäften mit der hiesigen Firma L Froigheim, deren Inhaber der Ehe- mann Heinrih Froißheim war, sowie aus Geschäften mit der Firma H. Kley, deren In- haberin die Ehefrau Agneta Catharina Helene Froißheim, geb. Kley, it, herstammen, zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche An- und Widersprüche und Forderungen späte- stens in dem auf - Montag, den 5. März 1888,

10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermine im unlerzeihne- ten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 25, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines htesigen Zustellungs- bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses und unter dem Hinweis darauf, daß Diejenigen, welche künftig mit dem obgenannten Ehemann

O ERLN oder mit der obgenannten Ehefrau roißheim, geb. Kley, und deren Firma H. Kley ontrahiren, \ich hinsihtlich der sih aus solchen Kontrakten ergebenden Ge lediglih an ihren Kontrahenten zu halten haben. Hamburg, den 31, Dezember 1887. Das Amtsgeriht Hamburg. Civil-Abtheilung II. Zur Beglaubigung: l Romberg Dr., Gerihts-Sekretär.

[51091] Mera ema n,

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nach- laßgläubiger und Ane der am 27. Januar 1885 zu Berlin verstorbenen verwittweten Sciffseigner Neuendorf (Neundorf) / Auguste Hen- riette Philippine, geb. Henniger, ist durh rechts- kräftiges Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 23. Dezember 1887 beendet,

Berlin, den 12, Januar 1888.

E Amtsgericht T. Abtheilung 49.

[51132] Oeffentliche Zustellung.

In der gerihtlichen Theilungssahe des Anton Haffner, Ackerer, in Hambach wohnend, Klägers, ver- treten durh Rechtsanwalt Engelhorn, gegen Christine Janzen, Ehefrau von Edmund Bruward, früher in Paris, 2) den eti selbst, Beide ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, hat der beauftragte Notar Albert zu Saargemünd zur Licitation Termin bestimmt auf den 7. März 1888, Mittags 12 Uhr, zu Hambach in dem durch Trommel- \chlag bekannt zu gebenden Lokale, und zur Theilung und Auseinanderseßung auf den 9. März 1888, Vormittags 9 Uhr, in seiner Amtsftube zu Saargemünd. :

Die beiden genannten Verklagten werden zu diesen Terminen hierdurch vorgeladen.

Saargemünd, den 13, Januar 1888.

Der Orler-Sekretär: Erren.

3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2e.

[51083]

Die Lieferung des Bedarfs pro Etatsjahr 1888/89 an Fleis, Backwaaren, Viktualien, Kolonialwaaren, Bier, Wein, Milch, Selterser- und Sodawasser, englishen Bisquits, präservirten grünen Bohnen und

rünen Erbsen, Fleischextrakt, präservirtem Fleisch, Cotao, Cognac, kondensirter Milch und Thee für das zweite Garnison-Lazareth Berlin bei Tempelhof soll im Wege der Submission an den Mindestfordernden vergeben werden. N

Weiterhin gelangen die Arbeiten zur Reinigung der Müll- und Aschgruben für den gleichen Zeit- raum zur Vergebung an den Mindestfordernden, und gleichzeitig sollen das alte Lagerstroh, die Knochen, die Küchen-Abfälle und die Kommißbrodreste an den Meistbietenden vergeben werden.

Die diesfallsigen Forderungen und Gebote sind spätestens bis zum 28. Januar 1888, Vor- mittags 10 Uhr, versiegelt im Büreau des Lazareths abzugeben, um welche Zeit der Termin daselbst abgehalten werden wird, i

Die Bedingungen können täglich im erwähnten Büreau eingesehen werden, und sind von den Sub- mittenten vor dem Termin eigenhändig zu unter- \chreiben.

Tempelhof, den 16. Januar 1888.

Königliches 2. Garnison-Lazareth Berlin.

[51085] Bekanutmachung.

Am Freitag, den 3. Februar d. Js., Vor- mittags 11 Uhr, soll im diesseitigen Amtskokale am Heiligengeistthor Nr. 2 die Lieferung von besserem Jutestof und Sackband (8785 m bezw. aen m) an den Mindestfordernden verdungen werden.

Die Bedingungen können bei uns während der Geschäftsstunden eingesehen, auch gegen Einsendung von 50 H von uns bezogen werden. l

Lieferungs - Unternehmer wollen ihre Anerbieten, versiegelt und mit der Aufschrift „Offerte wegen Lieferung von Material zu Magazinsäcken“ versehen, bis zur Terminsftunde portofrei an uns einsenden.

Stettin, den 16. Januar 1888,

Proviant-Amt.

4) Verloosung, Zinszahlung 2e. von öffentlichen Papieren.

[39767] L ealais vou ausgelooften Rentenbriefen der Provinz Schlesien.

Bei der heute in Gemäßheit der Bestimmungen 8. 41 und folg. des Rentenbank-Geseßes vom 9. März 1850 im Beisein der Abgeordneten der D und eines Notars stattgehabten

erloosung der nah Maßgabe des Oos zum 1. April 1888 einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien sind nachstehende Nummern im Werthe von 949 200 gezogen worden und

war: 256 Stück TLütt. A. à 3000 M

Nr. 520 531 936 945 955 1297 1340 1575 1689 1950 1963 2509 2591 2674 2747 2772 3140 3541 4215 4366 4409 4470 4707 4751 5429 5546 5584 5732 5744 5770 5798 5970 6067 6107 6110 6170 6315 6443 6484 6506 6696 6722 6933 7023 7165 7727 7781 7784 7792 7795 7800 7995 8482 8549 8823 8890 8914 8932. 8942 8943 9073 9246 9253 9399 9739 9883 9936 10315 10333 10498 10805 10878 10950 11285 11422 11448 11473 11536 11637 11644 11705 11937 12019 12284 12301 12344 12381 12453 12457 12602 12648 12714 12781 13051 13170 13311 13467 13809 13854 13906 14042 14177 14215 14397 14427 14476 14508 14616 14679 14786 15062 15071 15191 15312 15327 15363 15377 15552 15643 15984 16010 16150 16234 16328 16417 16581 16613 16666 16761 16817 16906 16956 17170. 17184 17222 17296 17414 17748 17794 18234 18250 18298 18388 18427 18484 18540 18607 18616 18731 18792 18932 19097 19161 19188 19272 19348 19434 19461 19468 19552 19604 19621 19675 19819 19925 19948 19989 20175 20214 20363 20449 20534 20764 20919 20929 21061 21102 21164 21326 21358 21465 21945 219560 22175 22191 22296 22357 22461 22613 22622 22636 22738 22773 22888 22932 23050 23273 23406 23431 23448 23566 23673 23915 24037 24133 24174 24202 24216 24381 24392 24433 24452 24476 24923 24949 25238 25270-25345 25363 25427 25603 26621 26642 25735 25773 25960 26089 26221 26317 26402 26429 26474

26628 20779 26898 26934 27009 27192 27280

2 apt

S

mia ua

L C D STE Z: gr -2 eri ry N, E E I F

C ES M Ea At S I

i SS S E P D L R A r G S H E E SSERL T: O r T

gar G R E C O T M E M S E LAE E E F