1931 / 52 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Mar 1931 18:00:01 GMT) scan diff

in W.-Elberseld, klagt gegen den Wilh. Harbecte, früher in Duisburg, Hinden- burgstraße 119 11, jeßt unbekannten Aufenthalts wegen Lieferung ge- räucherter Fishwaren, mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur attung von 53420 RM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. April 1930 und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils. Zur mündlihen Verhand- lung des Rechtsstroits wird der Beklagte vor das Amtsgeriht in W.Ælberfeld tm Landgerichtsgebäude, Zimmer 55, auf den 10. Apríl 1931, vormittags 8!4 Uhr, geladen. Wupvertal-Elberfeld, 6. Jan. 1931. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Abt, 4, des Amtsgerichts.

5. Verlust- und Fundsachen.

(104631)

Gerling-Konzern Lebens- verficherungs-Attiengeselschaft. Kraftloserklärung eines Versicberungsscheins.

Der Versicherungtshein Nr. L 264409, ausgestellt auf das Lben des Herrn Ernft Kühn, Gera, Wilhelmstraße 181, ift ab- handen gekommen. Falls ein Berechtigter si innerhalb zweier Monate nicht meldet, ist der Versicherungsschein außer Kraft.

Köln, den 3. März 1931.

Der Vorstand.

6. Auslosung usw. von Wertpapieren.

Auslosungen der Aktiengesell- schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, deutschen Kolonial- gesellschaften, Gesellschaften m. b. H. und Genossenschaften werden in den für diese Gesellschaften bestimmten Unterabteilungen 7—11 veröffent- licht; Auslosungen des Reichs und der Länder im redaktionellen Teile.

[104900].

Von der Central-Landschafts-Direk- tion für die Preußishen Staaten am 8, Januar 1931 beschlossene

Satzung der Central- Landschaft für die Preußischen Staaten.

x. Aufbau G Vermögen.

E (1) Folgende Aandschaftliche Kredit- anstalten bilden einen gemeinnüßigen Ver- band zur Förderung und Verbilligung des Kredits der Grundbesißer unter Aus- | var des Erwerbszwecks, insbesondere urch gemeinsame Ausgabe und durch gemeinsamen Absay von landschaftlichen Central-Pfandbriefen : 1. die Ostpreußische Landschaft, 2. die Westpreußische Landschaft, 3. die Schlesische Landschaft, 4, das Kur- und Neumärkische Ritter- schaftliche Kredit-FJnstitut,

. das Neue Brandenburgische Kredit-

Jnstitut,

. die Pommersche Landschaft,

, die Neue Pommersche Landschaft für

den Kleingrundbesiß,

, das Kredit-Jnstitut für die Preußische

Ober- und Niederlausiß,

. die Landschaft der Provinz Sachsen, 10, die Schlesivig-Holsteinishe Land- schaft, 11, die Landschaft der Provinz Westfalen. Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von Einzahlungen zum Stammvermögen. Der Verband und die verbundenen Kredit- anstalten sind berechtigt, alle für die Zwecke des Verbandes erforderlichen Rechts- geschäfte vorzunehmen.

(2) Der Verband führt den Namen

. pCentral-Landschaft für die Preußischen Staaten“. Er is| eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Siß in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verband steht unter der Auf- ficht des- Staates. Die Aufiicht übt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten aus.

e

(1) Mit Genehmigung sämtlicher ver- bundener Kreditanstalten können in den Verband andere landschaftliche Kredit- anstalten, die Körperschaften oder An- stalten des öffentlichen Rechts sind, auf- genommen werden.

(2) Die verbundenen Kreditanstalten fönnen mittels eingeschriebenen Briefes ihren Austritt aus dem Verbande er-

klären. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald

die verbundene Kreditanstalt ihre Ver- bindlichkeiten dem Verbande gegenüber erfüllt hat. Der Vorsißende der Central-

Landschafts-Direktion hat der Kreditanstalt

das Erlöschen der Mitgliedschaft mittels

Ersie Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsauzeiger Nr. 52 vom 3, März 1931. S. 2,

(2) Das Stammvermögen erhöht sich durch weitere Einlagen der Mitglieder und durch Beträge, die thm durch Beschluß der Central-Landschasts-Direktion aus dem Reingewinn zugewiesen werden.

4

(1) Der Verband wird nah außen dur |

die Central-Landschasts-Direktion ver- treten, soweit niht die Vertretung der Geschäftsleitung zugewiesen ist.

(2) Schriftliche Erklärungen der Cen- tral-Landschasts-Direktion werden unter der Bezeichnung „Die Central-Landschafts- Direktion sür die Preußischen Staaten“ voa ihrem Boten vollzogen.

§ 5.

(1) Die Ceutral-Landschafts-Direktion besteht aus je einem Mitgliede der obersten Verwaltungsorgane der verbundenen Kre- ditar: jalten. Jedes dieser obersten Ver- waltungsorgane bestimmt das flir seine Kreditanstalt abzuordnende Mitglied und für Fälle vorübergchender Behinderung des Mitgliedes einen Stellvertreter. Die Amtszeît der Mitglieder und ihrer Stell- vertreter dauert so lange, bis das oberste Verwaltungsorgan ihre. Abberufung oder ihr sonstiges Ausscheiden anzeigt.

(2) Die laufenden Geschäfte der Central- Landschafts-Direktion führt derVorsißende.

(3) Vorsißender der Central-Landschasts- Direktion ist das von der Haupt-Ritter- \hafts-Direktion für das Kur- und Neu- märkische Ritterschaftliche Kredit-Jnstitut abgeordnete Mitglied. Die Central-Land- \chafts-Direktion wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsißenden. Jm Falle der gleichzeitigen Behinderung des Vorsißenden und seines Stellvertrêters ist das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Central-Landschafts-Direktion berufen, die Geschäfte des Vorsißenden wahrzunehmen.

§ 6,

(1) Die: Central-Landschasts-Direktion hat, abgeschen von sonstigen ihr in dieser Sazbung zugewiesenen Aufgaben jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Verbandes und den Bestand seines Ver- mögens durch zwei oder mehrere ihrer Mit- glieder, von denen in jedem Jahre eins zu wechseln hat, oder durch andere von ihr zu bestimmende Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder der Centrál-Landschafts-Direk- tion zu sein brauchen, oder durch Treu- handgesellschaften prüfen zu lassen sowie über die Bilanz, die Gewinn- und Ver- lustrechnung und die Verwendung des Reingewinnes zu beschließen und die Ent- lastung zu erteilen.

(2) Die Central-Landschasts-Direktion hat das Recht, die Erhebung von Gebühren jeder Art zu beschließen, soweit sie nicht durch die Sabßung geregelt ist.

7

§ 7,

(1) Die Central-Landschasts-Direktion versammelt sich regelmäßig ' jedes Jahr mindestens einmal, ferner außerordentlich, so oft ihr Vorsißender oder drei ihrer Mit- glieder es verlangen.

(2) Die Central-Landschafts-Direktion wird von dein Vorsißenden mittels einge- schriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Tag, Stunde und Ort des Zusammentritts sowie die Tagesordnung find der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Central-Landschasts-Direktion ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder ver- treten ist. Die Central-Landschafts-Direk- tion beschließt, soweit in dieser Saßung nicht etwas anderes ausdrüdcklich bestimmt ist, mit einfaher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des |

Vorsißenden den Ausschlag.

(4) Zu Saßungsänderungen is eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Central-Landschafts-Direktionerforder- lih. Saßungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

(5) Ueber die Sißungen der Central- Landschafts-Direktion wird eine Nieder- chrift aufgenommen, die von. dem Vor- fißenden und einem weiteren Mitgliede der Central-Landschafts-Direktion zuunter- zeihnen ist.

(6) Die Beschlüsse der Central-Land- schafts8-Direktion können in geeigneten Fällen nach Ermessen des Vorsißenden der Central-Landschasts-Direktion auf schrift- lichem Wege herbeigeführt werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vor- fißenden schriftlich festzustellen.

8

Dem Vorsitzenden und dem stellver- tretenden Vorsißenden der Central-Land- shafts-Direktion kann dié Central-Land- \chaft8s-Direktion eine bes ondere Aufwands- entichädigung L

9

_(1) Zur Beschlußfassung über grund- säpliche Fragen der Pfandbriefausgabe einschließlich Pfandbriefausstattung, der Pfandbriefeinziehuna, des Pfandbrief- abjaßes (vergl. insbesondere § 19) und der Kursftübßung der Pfandbriefe wird inner- halb der Central-Landschafts-Direktion ein Arbeitsaus\{huß gebildet. Er besteht aus den zur Central-Landschafts-Direktion abgeordneten Mitaliedern der verbundenen Kreditanstalten, die eine Einlaae von mindestens 500 000 RM zu dem Stamm- vermögen übernornmen haben.

(2) Den Vorsiß im Arbeitsaus\{uß

eingeschriebenen Briefes zu bestätigen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ; erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Verbandes, vorbehaltlich der Rechte aus §8 37 und 39.

(1) Das Stammvermögen des Ver- bandes beträgt mindestens drei Millionen Reichsmark; es besteht aus Einlagen von Mitgkiedern (vergl. § 9). Ì

führt der Vorsißende der Central-Land- \chafts-Direktion. Der Arbeitsaus\{uß entscheidet nach Stimmenmehrheit der anwesenden ‘Mitglieder; bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vor- sibenden den Ausschlaa.

(3) Je 500000 “RM ‘Einlage zum Stammvermögen gewähren eine Stimme. Mehr als zwei Stimmen darf die einzelne Kreditanstalt nicht führen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitsaus-

schusses können sich in einzelnen Sißungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

8 10.

(1) Die Geschäste der Pfandbriesaus- gabe einschließlih Pfandbriefausstattung, der Pfandbriefeinziehung, des Pfandbrief- absaßes und der Kursstüßung der Pfand- briese werden durch eine Geschäftsleitung besorgt.

(2) Die Geschästsleitung besteht aus wenigstens drei Geschästsleitern, von denen ciner die Befähigung zum Richter- amt haben muß und die Geschäste des Syndikus wahrnimmt. Ein weiterer Geschäftsleiter muß Bankfachmann sein,

(3) Die Central-Landschasts-Direktion

bestellt die Geschästsleiter, regelt deren Anstellungsbedingungen und bestimmt den Ersien Geschäftsleiter. Dieser führt bei den Beratungen der Geschästsleiter den Vorsiß und wird in Behinderungsfällen dur den, dem Lebensalter nach ältesten Geschäftsleiter vertreten. (4) Die Namen der Geschäftsleiter werden durch den Deutschen Reichsanzei- ger und Preußischen Staatsanzeiger be- kfanntgemacht.

(5) Der Vorsißende der Central-Land- schasts-Direktion kann für die Dauer der Behinderung eines Geschäftsleiters auf Vorschlag der Geschäftsleitung einen stell- vertretenden Gesin oeitet ernennen.

(1) Die Geschäftsleitung faßt ihre Be- {lüsse nach Stimmenmehtheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Geschäftsleiters den Ausschlag. Stellvertretende Geschäftsleiter stehen den ordentlichen glei.

(2) R Rahmen der ihr zugewiesenen Geschäfte vertritt die Geshäftsleitung den Verband nah außen. Dritten Perjónen

egenüber hat eine Beschränkung der

ertretungsmaht der Geschäftsleitung keine. rechtliche Wirkung; dies gilt insbe- sondere für die Beschränkung der Geschäfts- leitung auf ihren Aufgabenkreis,

(3) Schriftliche Erklärungen der Ge- schäftsleitung sind unter der Bezeihnung „Central-Landschaft [ee die Preußischen Staaten“ „Die Geschästsleitung“ und unter Beifügung - der En isten von zwei Geschästsleitern zu vollziehen.

(4) Die Anstellung von Angestellten ist der Geschästsleitung im Rahmen der Ge- s{chäftsanweisung (4.12) überlassen. An- stellungsverträge, die Jahresbezüge von mehr als 5000 RM vorsehen, ola der Genehmigung der Central-Landschafts- Direktion.

8 12.

(1) Die Central-Landschasts-Direktion hat die Tätigkeit der Geschäftsleitung zu überwachen und kann von ihr jederzeit Bericht hierüber verlangen.

(2) Sie hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Arbeitsausshuß eine Geschäfts- anweisung für 'die Geschäftsleitung zu erlassen. Die Geschäftsanweisung bedar der Genehmigung S Aufsichtsbehörde.

(1) Die Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sißungen der Central-Land- schafts-Direktion, soweit diese den Auf- gabenkreis der Geschäftsleitung betreffen, und an den Sihungen des Arbeits3aus- {usses mit beratender Stimme teilzu- nehmen.

(2) Die Geschäftsleitung kann ‘in den ihren Aufgabenkreis betreffenden Ange- legenheiten die Einberufung der Central- Landschafts-Direktion. und des Arbeits- ausschusses zu E Sizung verlangen.

Oeffentliche Bekanntmachungen des |

Verbandes erfolgen im Deutschén Reichs8- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

IL, Haftung. 15

(1) Für dié Verbindlichkeiten des Ver- bandes haftet das gesamte Verbands- vermögen.

(2) Für Kapital und Zinsen der von dem Verbande ausgegebenen Pfandbriefe haften außerdem die Verbandsmitglieder E nah näherer Maßgabe

es § 28. A j;

; §

(1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahre für den Verband ein bilanzmäßiger Ver- lust, so sind auf Grund \{ristliher Auf- forderung des Arbeitsausschusses die ver- bundenen Kreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, verpflichtet, nah dem Verhältnis der von ihnen geleisteten Einlagen Nachshüsse zum Stammbver- mögen bis zu der Höhe zu leisten, daß das in § 3 erwähnte Mindeststammvermögen von drei Millionen Reichsmark wieder erreiht wird. Die Nachschüsse sind Ein- lagen im Sinne des § 3.

(2) Der Arbeitsausschuß kann einen anderweitigen Verteilungsmaßstab für die in Absaß 1 genannten -Nachschußpflich- tigen festseßen,.

TIE, Ms:

§ 17.

(1) Der Verband. is berechtigt, als Gegenwert für die von den verbundenen Kreditanstalten bewilligten, einer regel- mäßigen Tilgung unterliegenden Hyp0o- thefendarlehen auf den Jnhaber lautende Schuldverschreibungen, welche die Be 4 E „landschaftliche Central-Pian briefe“ tragen, in zahlenmäßig begrenzten R E a a Auf diese Pfand- briefe findet das Gesey über die Pfand- briefe und verwandten Schuldverschreibun- gen öffentlih-rehtliher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (R. G. Bl.T S. 492) Anwendung.

(2) Die Befugnis der einzelnen ver- bundenen Kreditanstalten, eigene Pfand-

f S von

briese nach ihren besonderen Saßungen auszugeben, GORE Es, 8,

(1) Die Grundsäße, nach denen die Hypothekendarlehen zu bewilligen sind, werden durch die Saßzung der verbundenen Kreditanstalten festgestellt. Die Grund- sähe bedürfen der Zustin:3::::3:g der Central- Landschasts-Direktion. Die abe der Pf iese erfolgt, nachdem die ver- bundene Kreditanstalt der Geschästs- leitung der Central-Landschast unter Vor- legung des Hypothekenbriefes nachgewie- sen EL daß eine Deckungshypothek sazungsmäßig in das Grimdbuch einge- tragen ist. Den Hypothekenbrief hat ein von der Geschästsleitung der Central- Landschaft als deren Beauftragter be- stellter Syndikus der verbundenen Kredit- anstalt in Verwahrung zu nehmen. Der Syndikus und die verbundene Kreditänstalt haften für die Verwahrung der. Hypo- thekenbriese.

(2) Die in das Deckungsregister des Verbandes eingetragenen Hypotheken können nur mit Genehmigung der Auf- sichtsbehörde abgetreten oder verpfändet werden.

8 19,

Die Geschäftsleitung ist berechtigt, aber nicht perp eute zu verlangen, daß die Pfandbriefe ihr oder der von ihr be E neten Bankanstalt zum Verkauf für Re nung des Darlehnsnehmers übergeben werden,

8 20.

(1) Die verbundene Kreditanstalt hat sämtliche mit der Pfandbriefausgabe und dem Pfandbriefverkauf verbundenen Un- fosten zu tragen, insbesondere bie Kosten der Dem lng 7 Einführung der Pfand- briefe, den Reichsstempel und Schlüß- notenstempel sowie die Kapitalbeschaf- [unga ne,

(2) Für diese Unkosten kann die Gé- chäftsleitung mit Zustimmung des Vor- ißenden des Arbeitsausschusses einen Pauschbeträg fesleen,

(1) Die Pfandbriefe werden in den von der Geschäftsleitung zu bestimmenden Stücken unter fortlaufendex Nummer aus- gegeben. Sie tragen die mechanisch ver- vielfältigte Unterschrift zweier Geschäfts- leiter und enthalten über bas Vorhanden- sein der sazung8mäßigen Deckun eine Bescheinigung, die mit der mechanisch vervie!fältigten Unterschrift des Syndikus versehen ist. Die Gültigkeit der Pfandbrief- unterzeihnung hängt davon ab, daß ein von der Geschäftsleitung

[lter durch handschristlichen Vermerk eines Namens auf dem Pfandbrief dessen Eintragung in das Pfandbriefregister bescheinigt.

(2) Die Geschäftsleitung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe und den Zinssaß der Pfandbriefe nah Mee der Be- schlüsse des Arbeitsausschujses. Zur Aus- fandbriefen mit einem höheren

insfag als 8 v. H. ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich,

(3) Den Pfandbriefen werden Zins- scheine für zehn Jahre zur Erhebung der halbjährlich fälligen Zinsen und jeder Binsscheinreihe wird ein Erneuerungs- [eun der seinen Jnhaber zum Empfang

er neuen Zinsscheinreihe exmächtigt, beigegeben.

(4) Die neue Zinsscheinreihe darf an

nicht ausgegeben werden, wenn der Pfand- briefinhaber der Ausgabe widersprochen hat, Die Hina enten: ist in diesem Falle dem Pfandbriefinhaber auszu- ndigen, wenn er den D dbcie vorlegt. (5) Das Muster der Pfandbriefe, Zins- scheine und Erneuerungsscheine wird von der Geschäftsleitung, nah Maßgabe der Beschlüsse des Arbeitsausschusses und mit Cs dex Aufsichtsbehörde festge- e «

j 8 22. E (1) Die Zahlung der Pfandbriefzinsen erfolgt durch Einlösung der Zinsscheine von dem darauf vermerkten Fälligkeitstage ab bei dex Kasse des Verbandes und den Kassen der verbundenen Kreditanstalten some bei den sonstigen von der Geschäfts- eitung bezeihneten Stellen des Jn- und

Auslandes.

(2) Verjährte Pfandbriefzinsen ver- bleiben dem Verbande. Demjenigen, welcher den Verlust eines Zinsscheines vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Ge- \chäftsleitung anmeldet und den früheren Besi durch Vorlegung des zugehörenden Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Weise dartut, kann-nach Ablauf der Ver- jährungsfrist der Betrag des Zinsscheins ausgezahlt werden, wenn der Zinsschein innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorge- fommen ist. é

. 23,

§ Die verbundenen Kreditanstalten haben nach Maßgabe der von ihnen bewilligten endarlehen die zur Zahlung der

B bbcicsziasen erforderlichen Betrüge, e

die planmäßigen Tilgungsbeiträge,

außerplanmäßigen baren B Bg auf Pn E und den auf

Verband entfallenden Anteil am Ver- waltungskostenbeitrag halbjährlih dem Verbande zu überweisen. Die verbunde- nen Kreditanstalten können an Stelle der baren planmäßigen Tilgungsbeiträge und gysierplamnäßigen Rückzahlungen land- ann Central-Pfandbriefe derselben Art und Reihe, in denen das. Darlehen gewährt ist, einliefern, es sei denn, daß mit ihnen eiwas anderes vereinbart ist.

8 24. Die verbundenen Kreditanstalten führen für jedes mit landschaftlihen Central- Pfandbriefen. beliehene Grundstück eine

bestimmter Ange-| |

den Vorzeiger des Erneuerungsscheines j} J

Tilgungsrechnung, auf der die Tilg beiträge nebst den davon auskomm; Zinsen gutgeschrieben werden.

é 25.

(1) Die Geschäftsleitung hat dig überwiesenen Tilgungsbeiträge hal lich in landschaftlihen Central-Pfanß fen derselben Art und Reihe, in dene; Darlehen gewährt is, zu belegen u hierzu orderlihen Pfandbriefe ihrem Ermessen entweder freihändig kaufen oder zur Einlösung zu klind Das gleiche gilt für -außerplanm

theken.

(2) Die dur Leistung der Tilgy beiträge für die belichenen Grund angesammelten - Tilgungsguthaben nach Pfandbriefreihen, voneinander vom sonstigen Vermögen des Verbg getrennt, zu verwalten.

(3) Die durch Ansammlung von gungsguthaben entstehenden Rechte Bestandteile ' des Grundstücks und « auf den jeweiligen Grundftüdckseigent ohne besondere Uebertragung übe fönnen ohne das Grundstück weder äußert noch E werden,

§ 26.

Jnsoweit ‘der Schuldnèr nach Satzung der verbundenen Kredita berechtigt ift, bei einer bestimmten des rechnungs8mäßigen Tilgung8guthe löschungsfähige Quittung über ‘den q ten Darlehnsteil zu verlangen, steht diese Berechtigung auch bei einer Y hung mit landsháftlichen Central-P briefen zu, es sei denn, daß mit ihm e anderes vereinbart ist. y

8 27.

Bei einer Rückzahlung des Därleh Pfandbriefen dürfen nux Pfandl derselben Art und Reihe eingel werben, in denen das Darlehn geit

ist, § 28. (1) Für die OIeE et) von Kapital Zinsen der Pfandbriefe haftet dai samte Vermögen des Verbandes, besondere die zur Deckung der Þ briefe bestimmten Hypotheken näch gabe des Gesetzes über die Pfandb und verwandten Schuldverschreibu öffentlih-cechtlihér Kreditanstalten 21. Dezentber 1927 (R. G. Bl.T S. Soweit die Pfandbriefinhäber hit nicht befriedigt werden können, h die verbundenen L deren Antrag landschaftliche“ Ce Pfandbriefe ausgegeben sind, als Ge| chuldter. (2) Jm Verhältnis zu einander die verbundenen Kreditanstalten Maßgabe ihrer noch ungetilgten, in caftlichen Central-Pfandbriefen währten Darlehen verpflichtet. Hi

gelten vie Darléhnsbeträge, in deren

den Schuldnern ein Tilgungsgull uet als gètilgt, uh wenn übe öfchung8quittung ‘noch nicht ‘erteil Wird die B der verbun Kreditanstalten in Anspruch genom at die Geschäftsleitung die erforder eträge gemäß Saß 1 diefes Ab umzulegen. Die Erstattung: aus Mitteln des Verbandes bleibt vér Besi fassung der Central-Landschafts4Diri vorbehalten.

: g 99: / ti

(1) Die Pfandbriefe sind seite

nhaber uñkündbaär. 1998

(2) Der Verband kann die Pfand

gur Barzahlung des Nennwétts nu

igen: 1

a) zivedcks Belegung der ‘planmä

ilgungsbeiträge für die Ded hypotheken, :

b) zwecks Belegung außerplanmi Rückzahlungen auf die De hypotheken,

c) zwedcks Einziehung einer eini Pfandbriefreihe soweit die iehüng nicht gemäß dem leßte sab dieses Paragraphen ausges st —, wenn die Geschäftsleitu weitere Ausgabe von Pfandb gene Reihe aufgibt und ihre {luß im Deutschen Reichsan und Preußischen Staat3anzeige öffentlicht.

(3) Die Kündigung geschieht dur malige ‘Bekanntmahung im Dée Reiéhsanzeiger und Preußischen 6 anzeiger. Zwischen dem Tage de kanntmachung und dem Tage für di lieferung der Pfandbriefe muß Fällen zu a) und b) ein Zeitraun! mindestens einem Monat, im ein Zeitraum von mindestens ten liegéèn. Jn den Fällen zu a)! werden die zu kfündigenden'' Pfan! nummern durch das Los hbéstimmi ein Geschäftsleiter, der nicht z! Syndikus sein darf, zieht. Ueber dit losung hat der Syndikus eine Verha!

aufzunehmen. f (4) Das Recht zur Gesäittkün! einer Pfandbriefreihe sowie" das zur Pfandbriefkündigung gemäß A zu Þ) kann für einen bestimmten 3e ausgeschlossen garn,

(1) Die gekündigten Pfandbriefe mit den S noch nicht }

ins- und Erneuexungsscheinen 1 aufsfähigem Zu eingeliefert 1 Für fehlende Zinsscheine wird der Geschäftsleitung zu bestim! entsprehender Gegenwert abgezo!

(2) Mit. dem für die Einlieferu stimmten Tage hört die Verzinsu gekündigten Pfandbriefe auf.

: andbrief

31, (1) Füx vernichtete P En wenn. nach dem Ueti der G

bare Rückzahlungen auf Deckungsß gerichtlicher

drei M

Tatsache der Vernichtun ín einer jeden Zweifel aussließenden je nachgewiesen is, andere Stücfe über diejelben Beträge und unter denselben Nummern s dem Zusaÿ „Erneuert“ usgefertigt.

N (2) Wenn die

leitung die den

handen gekommen find, werden andere Stüde nur na vorherigem Aufgebot und er a ma lärung unter neuen Nummern ausgefertigt.

s A 3) Der M ester hat dem Verbande die durch die Neuausfertigung (Absaß 1 und 2) entstandenen baren uslagen zu erstatter.

§ 32.

(1) Die aus dem Umlauf gezogenen Pfandbriefe nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsfcheinen sind zu verni ten und ihre Nummern im Pfandbrief- reaister zu streichen. Î

a DI8 Ra Eced der Vernichtung bestimmt die Geschäftsleitung. Ueber die Vernichtung hat der Syndikus eine Ver- handlung aufzunehmen, die die Nummern der vernichteten Pfandbriefe enthalten

muß.

g 33.

(1) Der Verband ist berechtigt, wert- beständige, auf Goldmark lautende Pfand- briefe auszugeben. Den Goldpfandbriefen werden auf Goldmark lautende Zins- scheine sowie Ecneuerungsscheine beige-

eben.

E (2) Alle sowohl von dem Verbande als auch von dem Hypothekenshuldner zu bewirkenden Zahlungen sind in deutscher

| Reichsmark zu leisten unter Umrechnung

der geshuldeten Goldmarkbeträge gemäß dem Geseß über wértbeständige Hypo- thefen vom ‘23, Juni 1923’ (R. G. Bl. T S. 407) in Verbindurig mit § 1 der Ver- ordnung vom 17. April 1924 (R. G. Bl. T S. 415) und § 2 der Verordnung vom 99. Juni 1923 (R. G. Bl. I S. 482). Als Stichtag für die Umrechnung ist der 14. Tag vor dem Tage, an dem die Zahlung zu bewirken ist, maßgebend. Ergibt sich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein. Preis von niht mehr als 9820 Reichsmark und nicht weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geshuldete Goldmark eine Reichsmark in geseßlichen Zahlungsmitteln zu entrihtem. Der er- mittelte Umrechnungswert is inr Deut- hen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vor dem jemenigen Fällig- keitstermin für die einzelnen Leistungen bekanntzumachen.

(3) Für die Deckung dieser Pfandbriefe gelten die Bestimmungen des § 8 des Ge- seßes über die Pfandbriefe und ver-

wandten Schuldverschreibungen öffentlich-|

rechtliher Kreditanstalten vom. 21,-De+ zember 1927 (R. G. Bl. T S. 492). Jm übrigen gelten auch für die Goldpfand- briefe die Bestimmungen der §§ 17 ff. dieser Saßzung.

IV, Vilanz, Verwendung ves Rein- gewinns, Rüelagen. § 34.

Die Geschäftsleitung hat innerhalb der ersten vier Monate nah Ablauf jedes Ge- schäftsjahres / der Central-Landschasts3- Direktion die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen den Ver- mögensstand und die Geschäftslage des Verbandes darlegenden Bericht vorzu- egen. ;

§ 35.

Nach Beschlußfassung duxch die Central- Landschafts-Direktion find die Vilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.

8 36. : k

(1) Der aus der Bilanz nah Vornahme sämtlicher Abschreibungen und der Rüct- stellungen sich ergebende Ueberschuß aller E über alle Pasfiva bildet den Reinge-

inn.

_(2) Von dem jährlichen Reingewinn ist mindestens ein Viertel zur Bildung einer Rücklage solange zu verwenden, bis diese 20 v. H. des Stammvermögens be- trägt. Die Rüdcklage kann nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden, die si aus dec. Bikanz ergeben. Sinkt die Nücklage unter 20 v. H. des Stammver- mögens, so find die Zuführungen aus dem Reingewinn gemäß Saß 1 dieses Absatzes

N bis zu der dort bestimmten Höhe tuieder

aufzunehmen. Die Central-Landschafts- Direktion kann eine Erhöhung des Höchst- betrages der Rüdlage beschließen.

8 37.

(1) Soweit der Reingewinn nicht der Rücklage zuzuführen ist, beschließt die Central-Landschafts-Direktion über dessen Verwendung. Sie kann, sofern der Rein- gewinn hierfür ausreicht, die Ausschüttung von Zinsen auf die von den verbundenen Kreditanstalten geleisteten Einlagen be- \{ließen. Die Verzinsung darf höchstens 5 v. H. betragen. Sonstige Vermögens- vorteile dürfen den verbundenen Kredit- (2) Die Centeab-Landschasts-D

e Direktion

L T EE

ammue uge- führt wird. LE

V. Auflösung des Verbandes.

§ 38.

Ueber die Auflösung des Verbandes be- ließt die Central-Landschafts-Direktion. Zu dem Beschluß ist: eine: Mehrheit von drei Vierteln der. vorhandenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.

die | nah dem Ver

Erfte Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 3, März 1931. S. 83.

§ 39.

Von dem bei der Auslösung des Ver- bandes vorhandenen Vermögen ist allen Kreditanstalten, die Einlagen geleistet haben, der Betrag der Einlageu zurüd- zuerstatten. Reicht das Vermögen zur vollen Rüderstattung uit aus, so ift es uisse der geleisteten Ein- lagen auf die Kreditanstalten zu verteilen. Bleibt nah der Rüdckersiattung ein Rest- vermögen übrig, so is dieses nah Beschluß der Central-Landschasts-Direktion, der der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, für gemeinnüßige landwirtschaft- lihe Zwecke zu verwenden.

Ge Die von der Central-Landschafts-Direk- tion für die Preußischen Staaten am 8. Januar 1931 beschlossene Saßung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten wird hierritit Es. E Saßzung tritt am 4. März 1931 in ast. Bexlia, den 23. Februar 1931, Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten. Zuglei für den Freußishen

Justizminister.

7. Aktien- gesellschaften.

[105233]

Hiermit laden wir zu einéram 18. März, um 18 Uhr, in dên Bürotäumen des Rechtsanwalts und“ Nötäts Dr. Zerkowoski, Sagan, stattfindenden aufférordentlichen Geueralversammlung“ unserer Ge]ell- \häft ein. Tagesorduung:

1. Aussichtsratwahken. *

2, Saßungsänderungen, § 1, 2 u. 6. Porzellan- und Touwerke A.-G., jeßt Aktiengesellschaft für Judustrie

und Haudel. j

o) raftfahrzeug und Maschinen A. G. Lonis Dresen, Neuf.

Einladung zu der am . März

1931, 15 Uhr, im Geschäftslokal zu-

Neuß, Niederstraße 16, stattfindenden

ordentlichen Geueralversammlung.

Tagesordnung: ck

1. Vorlage des Geschäftsberichts für 2 Beschl ci a bex die Genehmi . Beschlußfassung über die Genehmt-

gung der Bilanz und Gewinn- und erlustrehnung für das Geschäfts-

jahr 1930. l

. Beschlußfassung übex den Ausgleich des Verlustes des Geschäftsjahres

1930 durch Heranziehrtng der

Sottderrésèrve.

Beschlußfassung über die Ent-

lastung der Mitglieder des Vor-

stands und des Aufst{htsrats.

Der Auffichtsrat. Dr. Peren.

[104892] Baumwollspinnerei Kolbermoor. Die Aktionäre der Baumwollspinneret Kolbermoor werden hiermit auf Samstag, den 21. März 1931, vorm. lt Uhr, zu déx ordentlichen Generalversammlung im Notariat München 1l in München, Neuhaufer Straßé 6/11, eingeladen. Tagesordnung: | 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für 1930 und Beschlußfassung darüber.

2 Entlastung des Vorstands Au 8rats.

3. Aufsichtsratsw@hk.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind diesenigen Aktionäre - berechtigt, die Pputenens am zweiten Werktage vor er Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschast oder bei der Baye- rishen Vereinsbank, München, oder bei der Deutschen Bank und Disconto- Gesellschaft Filiale Münchèn oder bei einer Éffektengirobank oder bei eînem Notar bis zum Schluß der General- versammlung hinterlegen. :

München, den 27. Februar 1931.

Der Aufsichtsrat. Dr. Dietrich, Vorsihender.

[104839] j Spinnerei « Weberei Pfersee. Die ordentliche Generalverfamm:

lung findet am Samstag, den

21. März 19IÏ, vormittags

11% Uhr, im Sizungssaal des Nota-

riats München 11 ixt München, Neu-

hauser Straße 6, siatt.

ageSorduung: 1. Vorlage dexr Bilanz nebst Gewinu- und BVerlusirechnung für 1930 und Beschlußfassung - hiéxübexr. 2. Verwendung des Reingewinns. 3. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

4. Aufsichtsratswahklen.

Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio- näre - berechtigt, die spätestens am zweiten Werktage vor dex General- e va reo Ag Aktien bei der Gesell- schaft oder bei einem Notar oder bei einer der nachverzeichneten Stellen: Bayerishe Vereinsbank îin München und Augsburg, Deutshe Bank und Disconto - Gesellshaft în München, Augsburg und Stuttgart, Berliner Han- delsgesellschaft in Berlin odex bei einer deutshen Effsektengirobank hinterlegt

R. Augs8sbuLeg, den 27. Februar 1931. Der Aufficht8rat. Dr. Dietrich, Vorsizender.

4,

Und

[1029371 Strikerei Neckartal A.-G.

Nechuungsabichluß auf den 31. Dezember 1929. Vermögen. Anlagen 49 791, —, Vorräte 14873,27, Barmittel und Außen- slände 40 135,26. WVerbinzelichkeiten. Aftien- fapital 50 000,—, Buchschulden 96 149,22. Gewivn- und Verkustrechaung. Soll. Unkosten eintchließlih Veriuftvortrag und abzüglich Einnabmen 41 349,69 Haben. Verlust 41 349,69,

Schönau, im Julkî 1930.

Der Vorftand,

[104896}

Nachdem die pu der Goldbilanz- verordnung nebst urchführungsver- ordnung gestellte Frist zum Umtausch der Anteilsheine in Aftien hgelauses ist, Ds wir fest, daß die bisher nicht in Aktien umgetaushten St. 536 An- teilsheine unserer Gesellschaft, welche noch auf unsere bi3herige Firma Oskar Skaller Aktiengesellshaft und zusammen auf nom. RM 6700,— (RM 12,50 pro Stüdck) lauten, aber infolge der seiner- zeitigen Zusammenlegung unseres Ak- tienkapitals tatsächlich nux einen Nenn- betrag von zusammen RM 1340,— (nom. RM 2,50 pro Stück) darstellen, traftlos geworden find.

Die Verwertun elle ì für fkraftlos * erklärten Anteilsheine tretenden Aktien für Rehuung der Be- teiligten ist erfolgt. Der Erlös, der sich nah Abzug der entstandenen Unkosten und zuzüglih der auf die Aktien in- zwischen ausgeshütteten Dividenden abzüglich Kapitalertragssteuer auf

3,— für jeden Anteilschein_ tellt, steht den Beteiligten gegen Einreichung der für kraftlos erklärten Anteilscheine bei dex Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellshaft auf Aktien, Berlin, zur Versügung.

Berlin, im Febrüar 1931.

Max Kahnemann Aktiengesellschaft. Simon. Raddas.

[104842] Riesaer Bank, Aktiengesellschaft Ries

zu a.

Einladung der Sonnabend, den 214, März 1931, nachur. 4 Uhr, in Ee Bankgebäude 1n Riesa statt- findenden 27. ordentlichen neral- versammlungsç.

Tagesordnung: L

1, Vortrag des Geschäftsberichts für 1980, itigiprechung desselben so- wie Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.

2. Beschlußfassung über die teilung des ingeminns. 3. Neuwahl zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an dex Generalver- fd als find diejenigen berechtigt, die i

Verx-

ch als Aktionäre durch den Besiy von.

ktien oder dur Hero f eine von Aktien der ellshaft beim Ein- tritt in die Generalverjammlung aus- weisen. j

Die S Bang müssen von einem Notax oder von der Gesellschasts- kasse oder von dex “Reichsbank anbgepeitt und in ihnen die Nummern der Aktien angegeben sein.

Riesa, den 26. Februar 1931. Der Aufsichtsrat der Niesaer Bank

Aktiengesellschaft zu Riesa.

Rob. Schönherr, Vorsitzender.

[103670]. Bilauz per 34. Dezember 1930.

U Aktiva. Grundstück . « ®« « . . . Kautionen .-. vi « - «* Aufwertungsausgleichkonto interlegung - « - . .* iten S ai M Gewinn- und Verlustkonto; Verlustvortrag aus 1929 . 5 300,— Verlust in 1930 2 531,—

Á 35 250 »prp: L 218 631 5 200 300 000

7 831

566 913 P mrt 20 000

15 381 113 638 117 893 300 000

566 913/23 Gewinu- und Verlustkonto.

Passiva. Aktienkapital . « Reservefonds . - » Kreditoren . - «. « Hypothekenschulden Darleîn + «s as

K 5 300 40 169 13 630 4 400 18 750

82 249

Verlustvortrag -aus 1929 Verwaltungsausgaben Steuerm as A Handlungsunkosten . + Zinsen - « . . . . e

i Kredit. Mieten und Umlagen Bilanzkonto: Verlustvortrag aus 1929 5

Verlust in 1930 . 2 53E,—

T4 4186

7 831 82 249/66

An Stelle des ausscheidenden Aufsichts- ratsmitglieds Herrn Neuländer is E Direktor Paul Varags, Budapest, Käroly-Kiraly ut 26, in den Auffichtsrat gewählt.

„Jm Rosenthalerplatviertel“ Grundstücks- Verwaltungs- u. Ver=-

wertungs- A.-G., Berlin.

dex an Stelle der

[104899] „Hagesüd““ Süddeutsche Handels- gejellshajt für das Fleischereigewerbe A.-G. in Feuerbach. In Sachen des Umfkawchs unserer auf je 3 RWM lautenten Borzugsaftien unserer Gesellichaft baben auf die Aufforderungen im Getell)haftsblatt vom 16.,, 17. und 18, Oftober 1930 Aktionäre mit €inem Vorzugsaftiennennbetrag von 4676 RM wirfîiam Widerspruch gegen den Umtaujh erboben. Feuerbach, den 24. Februar 1931. Der Vorstand. Fr. Häußermann.

[96225]. Nachdem die Generalversammlung vom 9. Januar die Zusammenlegung unseres Aktienkapitals im Verhältnis von 3:2 ge- nehmigt hat, fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien uns spätestens bis zum 10. Mai 1931 zur Abstempelung vorzulegen. Dis bis zu diesem Termin bei uns nit eingereichten Aktien ver- fallen der Kraftloserklärung. Falkenkrug b. Detmold, den 31. Ja- nuar 1931. Aktien-Bierbrauerei Falkenkrug. C. Peter.

( 104845]

Attiengesellschaft Carbidwerk Lechbruck.

Die Herreu - Aktionäre werden hiermit zur ordenutlicheu Generalverjamm- lung am 26. März 193L, vormittags 11 Uhr, im Amtezimmer des Notariats Augsburg I, Ludwigstr. D 210, eingeladen. Tagesorduung: 5 1. Berichtersiattung der. Gesellschafts- organe. i: 2. Vorlage der Bilanz und Beschluß- fassung darüber. 3. Entlastung von Vorstand und Auf- sichtsrat. , i Der Aktienausweis hat spätestens bis 93. März 1931 bei der Bayr. Hypotheken- und Wechselbank in Augsburg zu erfolgen. Augsburg. den 2. März 1931. Der Auffichtsrat. Dr. Wolfgang Wader, Vorsigender.

E Oldeuburgische Laudesbank. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Diens- tag, dem 31. ärz 1931, nach- mittags 5 Uhr, im Bankgebäude in Oldenburg stattfindenden sechzigsten ordentlichen versammlung eingeladen. Tagesordnung : Beschlußfassung - übex die nehmigung der Y die Gewinnverteilun die Entlastung des des Aufsichtsrats. 2. Wahlen zum Aufsichtsrat,

ihr

Generalverfammlun ben

ausüben wollen, laut

am 28. März 1931 ihre

burá f. Bank in Berlin, Frankfurt a. M. Bremen, odex bei einer Effektengirobank* zn hinterlegen. Oldenburg i. den 27. bruar 1931; Der Vorstand. Sparke. Dr. Littmann. Krahnstöver.

E

[103671]. Vilauz per 31. Dezember 1930.

Aftiva.

Grundstück . 5 Kautionen Aufswertungsausgleichkonto Debitoren Gewinn- und Verlustkonto:

Verlustvortrag

aus 1929 . 9 500,— Verlust in 1930 429,54

Poztona, Aktienkapita

Reservefonds . « « Kreditoren . » Hypothekenschulden Darlehn . »

C

-. .

Gewinn- und Verlustkonto.

General:

1. Buenos des Geschäftsberichts, | Yerwaltung3ausgaben G

e-i = ahresbilanz und} Steuern ?

sowie über orstands und ;

Diejenigen Aktionäre, welche in dex t unseres M Eee spätestens |

ftien bei der! Oldenburgischen Landesbank in Oldens . oder bei einer ihrer Zweigs ;

deutshen

E Ft U ia R R I S E B R

9 929/54 | Verlust . „. «« - - 147 391/98 |

0 m 20 000— 7 592/04 7 418/50. 62 381/44 50 000|— 147 391/98

[101846

| --Ausgar“, Aktieugesellschaft, Flensburg.

Ordentliche Generalversammlung

am Freitag, deu 20. März 1931,

nachmittags 5 Uhr, im Geschästs-

| zimmer des Notars Christian Ravn in

lensburg, Südermarft 13/14.

Tage ¿ordnung :

1. Vorlegung des Gejchästsberichis, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnuug.

2. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

er Vorstaud. Noadck.

[99420]

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 25. September 1930 is tas Aktien- fapital unserer Gefellshaft von Neicbs- marf 4000000 und Æ 2160600 auf RM 1 839400 herabgeseßt worden. Zum Zwede des Erwerbs {sämtliher Aktiven und Passiven der Arthur Haendler G. m. b. H., Berlin, und der Arthur Haendler G. m. b. H., vorm.- Emil Otto Mansteld in Dresden, wurde das Kapital lt. Beichluß der gleichen Generalversammlung fodann wiederum um NM 160600 auf Neichs- mark 2000000 erhöht. Unter Hinweis auf § 289 H.-G.-B. werden die Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellshatt anzumelden.

Berlin-Tempelhof, 11. Februar 1931,

Gebrüder Pierburg Aktiengesellschaft, Der Vorstand. BESTA E E R R E P O RREE T r 2A | [103669]. Bilanz per 31. Dezember 1930.

j

des

Aktiva. Grundftüde Kautionen ! Aufwertungsausgleichfonto ¡ Debitoren | Gewinn- und Verlustkonto: | Verlustvortrag j aus 1929 . 9 950,— f Verlust in 1930 11,— 9 961

539 487137

Á H 41 650— DE in

167 875137 320 000

Passiva, Aktienkapital . . « Reservefonds . « Kreditoren . . - - Hypothekenschulden 113 971/25 Darlehn . 320 000\—

j sp | ; 539 487/37 Gewinn- und BVerlustrechnunug. : M [H 9 950|— 63 124/81 5 128/95 4 400— 20 000— j 102 603/76 ¡ } e R R : Mieten und Umlagen . «j 92 642 76 | Bilanzkonto: | Verlustvortrag aus 1929 . . 9 950,— Verlusi în 19309 11,—

20 000|— Y7 751/22 67 764/90

E S

| Verlustvortrag aus 1929 ._

nidlung3unkosten insen

E A

E E S E E

9 961 |— 102 60376

: 7 : Stelle des ausscheidenden Auffichts

niederlássungen oder bei der Dresdner | Gel T E pfen ions if

E Direktor Paul Varags, Budapest, | Käroly-Kiraly ut 26, in den Auffichtsrat gewählt.

„Haus Elsaß“ Grundstüdcks - Ver- | waltungs- u. Verwertungs-: A,-G., Berlin.

| [102977].

¿ Augsburger Volks3haus A.-G.

: Bilanzkonto am 31. Dezentber 1930.

|

| onto 3 029 46

| Grundstückskto. 599 787,75 | Abschreibung 11 995,75 |: 587 792

: Einrichtung. . 71 445,01 |

| Abschreibung 4288,39 | 67 156/62

| Jnventar Z1 522,60 Abschreibung 2 651,90 18 870/70

T1 4467770

721 526/48

Schulden. Sparfajsentonto « Darlehenkonto . « Hypothekentonto « | Aktienanteile . « « Kreditoren . « . »

Z 988/90 ® TI 500; i 503 381125 Ó 100 000;— é 45 656/33 721 526148 Gewiun- uud Verlustlouto

Debet. Verlustvortrag aus 1929 Verwaltung8au3gaben Steuern . Handlungsunkosten . + Sie « ee 94.

Kredit. ;

Miéten und Umlagen 12

Vilanzkonto: ; Verkustvortrag aus

929 9 500,—

1 Verlust in 1930 . 429,54

Direktor Paul

gewählt. a Fuvalidenviertel“ Grundstück

ew G., Verlin,

—— | Versicherungskonio 41 880 11 | irticha

m ——

An Stelle des ausscheidenden Aufsichts- ; ratsmitglieds Herrn Curt Neuländer if | B ] nt Varags, Budavest, | Verlust 1930 eee. es

àroly-Kiraly ut 26, in den Aufsichtsrat |

und Verwertung®s

am 31. Dezember 1936.

j Verlust. | Zinjsenfonio . . ch - Grundstüd8unfkosten « | Allgemeine Unkosten | Lohnkonto . . . +

31 46771 2 927/72 5 065/20

fiskonto « | Steuerktonto . + « | Abschreibungen . « |! Verlust vom Vorjahr E | 151 217/24

Ï L e

76 255/04

E P M S0 Tone: G m 2 E P90 D P

| Mietekonto 1 (Wohnhaus) Mietekonto 2 (Büros) « -

austeintonto

Augsb x Voltshaus A.-SG., | Eiscrhammerstr. 26, Telefon 552, | Der Vorstand, Hans Edelmann.