1931 / 56 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Mar 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger reußischer Staatsanzeiger.

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Fuhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Neich.

(bänderung der Richtlinien über die Gewährung von Um- {uldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930.

Richtlinien über die erleichterte Gewährung von Umschuldungs-

‘darlehen an landwirtschaftliche Kleinbetriebe in den Ost- ebieten.

Y anntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zulassungs-

farten. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Abänderung der Richtlinien über die Ge- vährung von Umschuldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930.

Vom 5. März 1931.

Auf Grund der §8 4, 20 des III. Abschuitts (Osthilfe) der Verordnung des Réeichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschafstlicher und sozialer Notstände vom 26. Fuli 1930 /RGBl. 1 S. 311) und § 3 Abs. 2 der zweiten Dur führungs- verordnung hierzu vom 3. September 1930 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206) wird im Einver- nehmen mit der Preußischen Staätsregierung folgendes be- timmt: | Die Richtlinien über die Gewährung von Umschuldungs- darlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 werden wie folgt geändert:

h S 1.

8 3 Absay 2 erhält folgende Fassung: „Sie sind durch- Hypo- theken zu sichern, denen nur solhe Hypotheken oder Grundschulden im Range vorgehen dürfen, die von Realkreditinstituten, öffent- lihen Sparkassen oder sonstigen, mit langfristiger Beleihung sih senden öffentlihen Stellen gewährt werden; die Gewährung vou Un shuUlbang gge eren fann abgelehnt werden, wenn nit die Kündbarkeit der orhypothekên auf mindestens 5 Fahre aus- gehlossen ist. Ob und welche soultigen Lasten im Range vor- ‘gehen dürfen, entscheidet im einzelnen Falle die Landstelle.” : “§3 erhält folgenden neuen eas 3: „Jst bei Betrieben mit «inem Einheitswert bis zu 40 000 M eine erststellige Beleihung zur Zeit anderweitig nicht zu erreihen, so kann ausnahmsweise ‘ein Üeberbrücungsfredit auf die Dauer von HENUg einem Fahr ‘ju einem von der Oststelle bei der Reichskanzlei festzuseßenden Binssaß aus dem Betriebssicherungsfonds gegeben werden, fofern

e vlhrung einer langfristigen Hypothek in fester Aussicht

“_W 8 2. 4 Absay 1 Sas 1 erhält folgende Fassung: i

S gi „Das Um- shuldungsdarlehen soll im Regelfall die Summe der der zu be- ‘stellenden Umschuldungshypothek im Range vorgehenden Be- lastungen nicht übersteigen.“ g 8

Hinzugefügt wird in § 8 Absag 2 folgender neuer Sat: „Von ‘tiner Ortsbesichtigung kann, abgesehen von den Fällen des § 13, D tand genommen werden, wenn die Verschuldung sih im V men von 66 vH des berihtigten Wehrbeitragswerts hält und S: Buchführungsergebnisse der leuten beiden Wirtschaftsjahre die Banierungsfähigkeit erkennen lassen.“

8 4: 9 Absab 1 Say 2 erhält folgende Fassung: „Die Landstelle eyt ki im Bedarfsfalle zu diesem Zwe mit den Gläubigern des | Mies 6E 16 2 rbâl ‘fole Un Fass D Darlehen soll ; Saß 2 erhält folgende ung: „Das - Darlehen 10 sas des Beleihungswerts des Betriebs (S4 Ábsat 2) nicht über- E 8 5

Anschließend an § 9 ist ein neuer § 9a einzuschalten: „Nah pufstellun des vorläufigen Umschuldungs- oder Sanierungs- Es soll dem Antragsteller ein Zwischenbescheid über die Aus- berde, und Vorausseßungen des mschuldungsverfahrens erteilt Naclät Ave joinere sollen darin die für ‘erforderli ge vaten Ant ü}je der Cen Gläubiger angegeben , werden, mit der ie as teller Gelegenheit hat, zur - Abkürzung : des Verfahrens ih aus entsprechende. Vereinbarungen: zu treffen. "9 tragst rine Verglèichsabklommen i gegebenenfalls vom An- g\teller und Gläubiger der Landstelle shriftlih zu bestätigen. an sei CuT das Umschuldungsverfahren so weit gediehen ‘ist, daß Abwe Q Nas Zweifel nicht mehr bestehen, fönnen zur trieb ung störender Gläubigereingriffe oder zur Sicherung der R Seiertfühbura Borshüie bis zu 30 vH der Umschuldungs- gezahlt Werdau aluta aus Mitteln des Betriebssicherungsfo 8 6.

S 10 erhält folgende Fassung: „Nach dem Abschluß dér Prü- | entung -.

un i und der ur z L | 5 i C g des ‘Schuldenstandes ‘geführten : Ver- Gand stellt die Landstelle den endgültigen Umschuldungs-

- Von einer

nach der Bur eur der

oder Sanierungsplan auf. Der Plan hat in diesem Fall die Verpflichtungen des Antragstellers vorgusehen,

a) [0 einer von der Landstelle im Benehmen mit dem Um- chuldungskreditinstitut zu regelnden etriebsüberwachung zu unterwerfen, ;

b) den von der Landstelle festgeseßten Mindestbesaß nmrit lebenden Fnventar zu erhalten.

Daneben soll die Landstelle dem Antragsteller die Verpflich- tung auferlegen, ordnungsmäßig Buch zu führen oder sich einer von der Landstelle anerkannten Buchführungsstelle anzuschließen; darüber hinaus fann sie ihm weitere betriebswirts{haftlihe Auf- lagen mathen.“

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Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingeschaltet: „Die Ost- stelle bei der Reichskanzlei und die einzelnen Landstellen können allgemeine Bestimmungen über die Prüfung und Bearbeitung der LUUAEe En,

Die Landstellen können bestimmen, daß Anträge, die nah den Vorschriften der §8 17—21 zu berarbeiten sind, nach Maßgabe der allgemeinen . Bestimmungen Anträge, die nah Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Zu earbeiten sind, nach Maßgabe der Vorschriften der §3 17—21 ehandelt werden."

§8. Ju § 2 wird die Zahl „2000“ dur die Zahl „5000“ erseßt. Berlin, den 5. März 1931. Der Reichskanzler. Dr. Brüning. Ri Gtliniéèn über die erleichterte Gewährung von Um-

\chuldungsdarlehen an lan wirtschaftliche Kleinbetriebe in den Ostgebieten. :

Vom 5, März 1931.

Auf Grund der §8 4, 20 des I. Abschnitts (Osthilfe) der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftliher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 311) und des § 3 Abs. 2 der zweiten Durch- führungsverordnung hierzu vom 3, September 1930 (Deutscher Reichs- und Preußischer Sianitang e Nr. 206) wird“ in Ergänzung der Richtlinien für die ewährung von Umschuldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17, September 1930 im Einvernehmen mit der Preußischen Staatsregierung folgendes bestimmt: s j S 1.

Den Eigentümern oder Pächtern landwirtschaftliher Klein- und Mittelbetriebe können nah Maßgabe der nachstehenden Richt- linien Umschuldungsdarlehen gewährt werden, wenn der von ihnen Ee Betrieb in seinem estande gefährdet ist (Sanierungs-

edürftigkeit), aber nah Lage der Verhältnisse noch erhalten werden kann, und wenn seine Leitung hierfür Gewähr bictet (Sanierungswürdigkeit). - y

Vorausseßung füx die Gewährung von Umschuldungsdar- schen nach Maßgabe dieser Ricktlinien ist des weiteren, daß der Einheitswert des landwirtscchaftliGen Betriebs nicht übex 20 000 Reichsmark, das im Einzelfall benötigte Umschuldungsdarlehen niht über 5000 RM hinausgeht. Umschuldun sdarlehen nach Maßgabe Richtlinien können än die Fnhaber von Siedlungsstellen, die auf Grund des Reichssiedlungsgesebes vom 11. August 1919 geschaffen sind, au dann gewährt werden, wenn die Auflassung noch nit erfolgt ist. Ergänzungsbestimmungen für die Behandlung von Umschuldungs- oder Sanierungsanträgen von Neusiedlern werden vorbehalten.

8 2. «Die Umschuldung hat die Umwandlung drückender schwebender Schulden in niedrig verzinsliche langfristige Schulden zum Zweck. au gar exe können au zu einer im Zusammen=- ang mit der ckuldumwandlúng erforderlihen Ergänzung des Betriebsinventars gewährt werden. :

Eri joll-es_sich, um Schulden handeln, die aus der Betriebsfü rung, erwachsen sind. Beruht die gefährdete Looe eines Betriebs im wesentlichen auf der Eingehung betriebsfremder Ver- bindlichkeiten, auf unängemessen hohen “Erbabfindungen oder auf einer nah 0 ftlihen Grundsäßen nicht gerehtfertigten Regelung von Rest aufgeldschulden, so sckeidet er in der Regel für eine Umsculdung aus.

8 3.

Die umu a edes Ber durch Hypotheken zu sichern.

;: o Sicherung. kann, insbesondere bei

Pachtbetrieben, abgesehen werden, wenn der Darlehnsnehmer anderweitige ausreichende Sicherheiten bietet.

: § 4. Die Höhe der Umschuldungsdarlehen muß so bemessen sein, daß die Aufbringung der Hins- und Tilgungsbeträge für die E OUng verbleibende Schulden- ältnissen des Betriebes gewähr-

dieser

last nach den leistet erscheint,

Die Kündbarkeit der einer Umschuldungshypothek im Range vorgehenden Peaftungdu soll - tunlichst fir die Dauer von 3- Jahren ausgeschlossen sein.

Die Umschuldun sdarlehen werden dur die von stelle bei dec Reichskaiglei bezeichneten Kreditinstitute

entabilitätsverh

der. Ost- gewährt

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Berlin, Sonnabend, den 7. März, abends. _

Postschectkkonto: Berlin 41821. 193 1

Die Oststelle bei der Reichskauglei ann die Auswahl der Umschuldungskreditinstitute den Landstellen übertragen. ;

Die Landstellen machen öffeutlih befannt, welhe Kredii-

institute in ihrem Bezirk als Umschuldungsfkreditin]titute be- zeichnet sind. Für die Verpflichtungen aus den Umschuldungsdarlehen übernehmen das Reich und der Preußische Staat je zur Hälfte die selbstshuldnerishe Bürgschaft. Die Oststelle bei der Reichs- fanzlei kann das Ausmaß der Leistungen bestimmen, die deu Garanten von den Umschuldungsinstituten im Büragschaftsfall zu erstatten sind.

Das Verfahren bei Eintritt des Oststelle der Reichskanzlei.

CiksGubumgstren mte.

Büraschaftsfalles regelt die

S 6.

Für die Stellung des Antrages auf Gewährung eines Um- shuldungsdarlehens gilt § 6 der Richtlinien über die Gewährung von Umschuldungsdarlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 (Allgemeine Umschuldungsrichtlinien) mit den hierzu er- gangenen Ausführungsbestimmungen.

Die Anträge werden durch die in § 18 der Allgemeinen Unt- schuldungsrichtlinien bezeichneten Sachverständigen unter be- triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft.

Nach. Abschluß der Prüfung hat der Landrat erforderlichen- (00a Verhandlungen mit dem Daxlehnsnehmerx und seinen Gläu-,

igern zu führen, um eine Senkung des Schuldenstandes im Wege des Vergleihs herbeizuführen. . Hierbei sind die in 8 8, 9 der Allgemeinen Umschuldungs8richtlinien aufgestellten Grundsäße zu beachten. | : : A 6

Nach Abschluß der betriebswirtschaftlihen Prüfung und etwaiger Verhandlungen über die Senkung des Schuldenjtandes entscheidet der Landrat über den Antrag und berichtet nah Maß- gabe des § 9 an die Landstelle. S

Dex Antrag ist abzulehnen, wenn der Antra steller oder seine Gläubiger dem von ors aufgestellten Umschuldungs- _oder Sauierungsplan nicht zustimmen, wenn sich nach dem Abschluß der Prüfung und der zur Senkung des Schuldenstandes geführten Verhandlungen ein Betrieb als nit sanierungsfähig erweist oder wenn das E ee sfreditinstitut die Gewährung des Um- \{huldungsdarlehens ablehnt. i

Im übrigen finden auf das Verfahrèn die Bestimmungen der S 11——16 der Allgemeinen Umschuldungsrichtlintien mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den Allgemeinen Umschuldungs- rihtlinien vorgesehenen Befugnisse der Landstelle von dem Land- rat ausgeübt werden. f e 8

Darlehen oder, in Ausnahmefällen, verlorene Zuschüsse aus den für Zwecke der BetLiebssicherung bereitgestellten Mitteln fann der Landrat bis zum Betrage von 500 RM bewilligen.

Scheint die Umschuldung nur bei Bewilligung eines höheren Betrages durchführbar, dann sind die §§ 17—21 der Allgemeinen i, zur Anwendung zu bringen. _

ie “Ee bei -der Reichskanzlei kann die Grenze von 500 RM allgemein oder für einzelne Gebiête heraufseuen.

S 9. : Vor Bewilligung von Umschuldungsdarlehen hat der Laudrat der zuständigen andstelle zu berichten. 5 / Die Entscheidung des Landrats gilt als endgültig, wenn die Landstelle niht innerhalb einer Woche nah Eingang des Berichts bei ih Widerspru erhebt. 5 P O ie Oststelle bei der Reichskanzlei und die einzelne Landstelle für ihren Bezirk können Vorschristen über Form und JZnhalt dieser Berichte erlassen und allgemeine Bestimmungen über Prüfung und Bearbeitung der Anträge treffen. : Die Landstellen können einzelne Fälle zur Bearbeitung und Entscheidung an sih ziehen. Berlin, den 5. März 1931. Dex Reichskanzler. Dr. Brüning.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

1. Die Zulassungskarten Prüfnummer 27.632 vom 15. De- zember 1930 „Zwei Menschen“ sind ab 14. Februar 1931 un» ültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom: , Januar 1931 unter Prüfnummer 28 065 mit gleibem Haupt-

titel erteilten Hulaisan sfarten sind gültig. 9. Die Zulassungskarten Prüfnummer 96 386 vom 24. Fuli

1930 „Dynamit“ sind ab 24. Februar 1931 ungültig. Nur die

dur erneute Zulassung des S vom 10. Februar 1931

unter Prüfnummer 28 169 mit gleichem Haupttitel erteilten Zu-

lassungskarten sind gültig. 7

3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 15 063 vom 24. Fee bruar 1927 „Béóbé, die Sportstudentin““- sind ab 25. Februar 1981 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Wettlauf um den Mann“ und das Ausfertigungsdatum „11. Februar 1931“ tragen.

4. Die Zulassungsfarten Prüfnummer 15 039 vom 22. Fes bruar 1927 „Mein Schay meine Kaye“ sind ab 25. Februar 1931 ungültig, wenn sie niht den neuen Haupttitel „Der Mann an der Strippe“ und das Ausfertigungsdatum „11. Februar 19317 trägen. \ i

5. Die Zulassungütaxten Prüfnummer 27 949 vom 16. Fa* nuar 1931 „Der Mann, der den Mord beging“ sind ab 26. iFe- bruax 1931 ungültig, wenn sie nicht den neuen Hauptitel „Der