1931 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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8 60 f.

Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dexr Ver- siherungsunternehmung über die Obliegenheiten des

Treuhänders entscheidet die Aufsigtsbehörde. § 60g.

Die Vorschriften der £8 60 b bis 60f gelten auch für

ie den Stellvertreter des Treuhänders.

9. Hinter § 63 wird unter der Ueberschrift „3. Vorschriften Über Konkursvorrechte bej der Schadensversicherung“ folgende Vor- schrift eingefügt:

8 63 a.

Jn Versicherungszweigen, für welche die besonderen Vorschriften der §8 56 bis 63 über die Prämienreserve nit gelten, gehen im Konkursfall die Forderungen aus Versicherungsverträgen auf Rückerstattung eines auf die Zeit nah der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teils der Prämie und auf Erfaÿ eines zur Zeit der Konkurseröffnung bereits eingetretenen Schadens den im § 61 Nr. 6 der Konkursordnung ge- nannten. übigen Konkursforderungen im Range vor. Hierbei werden Forderungen auf Rückerstattung eines Prämienteils im Range nah den Forderungen auf Ersaß eines Schadens, Forderungen derselben Rangordnung nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt.

10, Fm § 64 wird a) im Abs. 2 zwishen dem ersten und zweiten Sah folgender Sat eingefügt: Sie kann insbesondere die Verbindung von Darlehens- geschäften und Versiherungsabshlüssen untersagen, soweit die Versicherungësumme höher als das Darlehen ist, b) folgender vierter Absatz hinzugefügt: i

Hat ein Verlag Bezieher von ihm verlegter Zeit- schriften oder Zeitungen bei einer Versicherungsunter- nehmung versichert, so kann die Aufsihtsbehörde An- ordnungen der 1m Abs. 2 Sab 1 bezeichneten Art auh unmittelbar gegenüber dem Verlag treffen. Die Vor- shriften des Abs. 3 gelten sinngemäß.

11. Hinter § 64 wird folgende Vorschrift eingefügt: 8 64 a.

Jst eine Versicherungsunternehmung an einer anderen Unternehmung, die der Beaufsichtigung niht unterliegt, beteiligt, und kann die Beteiligung nah ihrer Art oder ihrem Umfang zu einer Gefährdung der Versiherungs- unternehmung führen, so kann die Aufsichtsbehörde der Versicherungsunternehmung die Fortseßung der Beteili- gung untersagen oder nur unter der Bedingung- ge- statten, daß sih die Unternehmung nah den Vorschriften der §8 55h bis 55 h auf ihre Kosten oder auf Kosten der Versicherungsunternehmung prüfen läßt. Vertweigert dies die Unternehmung oder ergeben sih bei der Prü- ung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Auf- ichtsbehörde der Versicherungsunternehmung die Fort- jeßung zu untersagen.

A.s Beteiligung gilt auch der Fall, daß ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats derx Versicherungs- unternehmung auf die Geschäftsführung einex anderen Unternehmung maßgebenden Einfluß ausübt odex aus- zuüben in der Lage ist.

12. Jm 8 65 Abs. 2 a) werden im Saß 1 hinter dem Wort „Unternehmens“ die Worte eingefügt:

„sowie die Makler, die für das Unternehmen tätig

__ sind oder tätig waren“; Þ) wird zwischen dem ersten und zweiten Sah folgender Sat eo fis

„Diese Pflichten bestehen auch, wenn - die Aufsichts- behörde vermutet, daß eine Unternehmung den Betrieb von Verficherungsgeshäften zum Gegenstande hat, und die von 1hr vorzunehmende Prüfung klarstellen soll, ob die Unternehmung der Beaufsichtigung unterliegt.“

13. Hinter § 65 werden folgende Vorschriften eingefügt: 8 65a. Die Aufsichtsbehörde soll wenn möglich unvermutet die im § 65 Abs. 1 vorgesehene Prüfung mindestens alle fünf Fahre einmal vornehmen. Die Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Personen heranziehen, die nah

55 d zu Prüfern bestimmt werden können. Die Auf- ihtsbehörde kann die Prüfung auch so vornehmen, daß le an einer von der Versiherungsunternehmung nah  55 b veranlaßten Prüfung teilnimmt und weitere Fest- tellungen, die sie für erforderlih erachtet, selbst trifst.

Die Vorschriften des Abs. 1 Say 1, 3 gelten niht für Versicherungsunternehmungen, die als kleinere Vereine (S 53) anerkannt sind oder bei denen kein Aufsichtsrat gebildet ist.

S 65 b,

Prüfer, die nah § 65 a Abs, 1 Sah 2 zu ciner Prüfung herangezogen werden, und Personen, deren sie sih bei der Prüfung bedienen wollen, sind von der Aufsichts- behörde unter Hinweis l die Strafbestimmungen des

106 b auf die gewissenhafte Erfüllung e Obliegen- eiten dur Handshlag zu verpflihten. Ueber die Ver- LiGluno ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der zerpflichtete mitunterzeihnet. Bei wiederholter Heran- ziehung genügt eine Verweisung ant die frühere Ver- flihtung. Wird eine Prüfungsgesell|chaft herangezogen, aen die JFnhaber, Vorstandsmitglieder odex Ge- äftsführer zu verpflichten. orshriften des § 55 h.

14. 8 67a wird gestrichen. 15. Fm §8 69 wird

a) im Abs. 2 Sah 1 das Wort „laufenden“ gestrichen:

b) folgender dritter Aba biatiaeiüan: E „Sind bei einer Versicherungsunternehmung selbstän- diger Abteilungen des Prämienreservefonds 57 Al 4) gebildet worden, so können die im Abs. 1 und 2 vor- gesehenen Maßnahmen auf eine selbständige Abteilung eshränkt werden.“ l

16. Jui 8 783

a) werden im Abs. 1 Nr. 9 die Worte „über Maßnahm auf Grund des § 67a und“ gestrichen; P

b) werden im Abs. 1 hinter Nx. 9 als Nr. 9 a, Nr. 9b und Nr. 9e folgende Vorschriften eingefügt:

9 a) darüber ob eine Unternehmung der Beaufsichtigung unterliegt 1a), i

9 b) darüber, ob eine Beteiligung nah § 64a vorliegt, und über den Erlaß einer Anordnung der dort be- O Art,

9c) sonst, wenn der Vorsiyènde des Reichsaufsichtsamts es anordnet;

c) werden im Abs. 4 und im Abs. 5 die Verweisungen ¿eNx. 6 bis 9“ durch die Verweisungen „Nr. 6 bis 9 c“ erseßt.

17. Jm §8 74 wird dem Abs. 1 folgender Say hinzugefügt: „Îm Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 9b gilt als Beteiligte nur die Versiherungsunternehmung, die an der anderen Unternehmung beteiligt ist.“

18. Jm § 81 werden die Abs. 1, 2 und 3 durch folgende Vor- hriften ersetbt:

Die Kosten des Reichsaufsiht8amts für Privatversiche-

rung und des Verfahrens vor ihm sind dem Reiche von

Jm übrigen gelten die

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. April 1931. S. 2.

den seiner Aufsiht unterstelltén Versicherungsunterneh-

M und Bausparkassen (Abschnitt V1 a) durch Ent-

richtung von Gebühren in dem im Abs. 2 vorgesehenen Umfang zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nah

65a Abs. 1 2 entstanden sind. Zu den zu er- tattenden Kosten find die im Vorjahr niht eingegan- genen Gebühren hinzuzurehnen. ne

Der Gesamtbetrag der Gebühren soll drei Viertel der im Abs. 1 erwähnten Kosten betragen. Der Sah von eins vom Tausend der gebührenpflihtigen Einnahme an Prämien GersicerungGTEunaen) und Spar- und Tilgungsbeiträgen ( usparkassen) darf niht über- shritten werden. Bei Versicherungsunternehmungen werden die Gebühren nach dem Verhältnis der Brutto- prämien (Beiträge, Vor- und Nahshüsse, Umlagen) be- rehnet, die einer jeden Unternehmung im leßten Ge- chäftsjahr aus den von ihr im Fnland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nah Abzug der zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind; bei Bau- sparkassen treten an die Stelle der Bruttoprämien die um Zuschläge für Verwaltungskosten oder ähnliche Auf- wendungen erhöhten Spar- und Tilgungsbeiträge.

Der Gebührensaß wird jährlih in Tausendteilén der gebührenpflihtigen Einnahme an Prämien und Spar- und Tilgungsbeiträgen vom Reichsaufsihtsamte fest- geseßt. abei können die gebührenpflihtige Einnahme Und die Gebühren nach Grundsäßen abgerundet werden, die der Genehmigung des Reichswirtshaftsministers be- dürfen. Der Reichswirtschaftsminister kann einen Min- destgebührenbetrag festseßen.

d9. Jm § 90

a) E Abs. 1 folgende Fassung:

ür ausländishe Unternehmungen gelten die Vor-

schriften der §8S 65b bis 5i nur, soweit das Reichs- aufsihtsamt für Privatversiherung es - bestimmt. Die Vorschriften des § 56, des § 57 Abs. 1 Sah 1, Abs. 2,'3, 4, der S8 58 bis 60 und der §8 61 bis 63 gelten bei aus- Iländishen Unternehmungen nur für die im Fnland ab- geshlossenen Versicherungen.

b) wird dem Abs. 2 folgender Say 2 zugefügt:

Ein Treuhänder nah den Vorschriften der §8 60a bis 60 g ist niht zu bestellen.

20. Hinter § 91 wird ein Abschnitt VI a mit der Ueberschrift „Bausparkassen“ und folgenden Vorschriften eingefügt:

8 91a,

Privatunternehmungen, bei denen durch die Leistungen mehrerer Sparer ein Vermögen aufgebraht werden joll, aus dem die einzelnen Sparer Darlehen für die Be- [Haffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Sied- ungen oder zur Ablösung hierzu eingegangenex Ver- pflihtungen erhalten (Bausparkassen), unterliegen der

eaufsihtigung. Soweit dieses Geseß keine br ondoren Vorschristen über Bausparkassen enthält, gelten sinn- 0 die Vorschriften der §8 1a, 4, 5, des § 7 Abs. 1

r. 1 und 3, Abs. 2, des § 9 Abs. 3, der 88 13, 14, 54, 50, 90 b bis 55 i, 64 bis 66, des § 67 Abs. 1, 2, der §8 68 bis 70, 71, 73 bis 80, 82, 83, 85 bis 89, des S 90 Abs. 1 Say 1 und des § 91. Dabei kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß und in welhem Sinne Vorschriften, die zue Unternehmungen einer bestimmten Rechtsform er- assen sind, auch auf Unternehmungen einex anderen Rechtsform anzuwenden sind.

Der Reichswirtshaftsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und mit Zustimmung des Reichsrats C finiebe die wirtschaftlih dieselben oder ähnlihe Zwecke wie Bausparkassen verfolgen, den he diese geltenden Vorschriften unterstellen; die Ge- chäftsbetriebe sind im einzelnen zu bezeihnen. Die An- ordnung des Reichswirtschaftsministers 1sst im Reichs- oe bekanntzumachen.

{Is Bausparkassen find niht anzusehen Wohnungsunter- nehmen, die nah Kapitel U des Siebenten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S, 517) als gemeinnütßig anerkannt sind,

8 91 b.

Bausparkassen werden von dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung beaufsihtigt, auch wenn 1hr Geschästs- betrieb auf das Gebiet eines Landes beschränkt ist.

Bevor das Reichsaufsichtsamt über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entscheidet, soll es die für den Hauptsiy der Bausparkasse zuständige oberste Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle über die Zuverlässigkeit der verantwortlihen Ge- I tsleiter und die der Bausparkasse zur Verfügung tehenden Mittel hören.

§ 91 c.

Der Geschäftsbetrieb darf nur Aktiéngesellshaften, Kommanditgesellschaften as Aktien oder sellshaften mit beschränkter Hastung erlaubt werden.

/ § 914.

Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf außer den îm § 7 Abs. 1 Nx. 1 und 3 bezeihneten Gründen nux versagt werden, wenn nah dem Geschäftsplan die Be- lange der Bausparer nicht hinreihend gewahrt f oder durch die eingereihten Ae Geschäftsunterlagen die Erfüllbarkeit der sich aus den Bausparverträgen er- gebenden Ari B gen niht genügend dargetan ist.

Die Erfüllbarkeit dieser Verpflihtungen darf nit allein deshalb in wee gezogen werden, weil bei - der Sicherung der Baudarlehen die im § 60 aufgestellten Grundsäße für die Beleihung von Grundstücken nicht ein- gehalten werden. g

91 e.

Der Geschäftsplan hat den Zweck und die Einrichtung der aper und das räumliche Gebiet des beabsich- tigten Geschäftsbetriebs anzugeben sowie die Tarife unter Hervorhebung der längsten und kürzesten Wartezeit voll- ständig darzustellen,

Der Geschäftsplan hat ferner Angaben zu enthalten:

1, über die bei den Berechnungen angewandten Grund- säße, besonders, ob und wie die Leistungen der Bau- sparer zu verzinsen Aen

2. ob und wie die usparer in Spargruppen zu- sammengefaßt werden;

3. über die gesonderten Nahweisungen des für die Zu- teilung von . Baudarlehen anzusammelnden er- mögens, des in dinglih gesicherten Baudarlehen an- gelegten Vermögens sowie des anderen Vermögens der Bausparkasse;

4. über die Vorausseßungen für die Zuteilung von irte; Mata unter Bezeichnung des Zeitpunkts der Buteilungen;

B. über die Deckung der Verwaltungskosten;

6. über die Bildung von Rücklagen;

7. über die Au vabine und Ci von Darlehen,

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die eine beshleunigte Zuteilung der Baudarlehen ermöglichen sollen. 91 f.

S Der Gesellshaftsvertrag soll die einzelnen Geschäfts-

arten bezeihnen und die Grundsähe für die Anlegun des Vermögens angeben. A S

& 91 g. 5 Die allgemeinen Spar- und Darlehnsbediugun,W sollen Bestimmungen enthalten: \ 1. über die Höhe und Falligkeit der Leistungen j Bausparer und über die Rechtsfolgen eines Verzue] 2. über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen j Bausparkasse, über die Grundsäße für die Gew rung von Es über die Länge der Warß grn unter Hervor bung der längsten und kürzef Wartezeit sowie über die Vorausseßungen, von dey die Zuteilung und Auszahlung von Baudarleh abhängig sind; 3. über die dinglihe Sicherung der Baudarlehen; 4. darüber, ob und untex welhen Vorausseßungen j} Ps ihre Ansprüche abtreten oder verpfänd ürfen; : 5. pa. ob und wie der Bausparvertrag gekündj oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werd kann, und über die Verpflihtungen des Bauspare und der Bausparkasse in. diesen Fällen; 6. darüber, ob auf die Bausparer eine Lebensversiä# rung genommen wird; 7. über das Verfahren bei Streitigkeiten aus de Bausparvertrag und über das zuständige Gericht: | 8. darüber, ob und nach "wélchen Grundsäßen uF Maßstäben die Bausparer an den Ueberschüssen d Bausparkasse teilnehmen. 5:

§ 91h. Bei jeder Bausparkasse hat das Reichsaufsichtsamt {s Privatversiherung im Einvernehmen mit der für d Sit der Bausparkasse Een obersten Landesbchör| nah Anhörung der Bausparkasse einen Vertrauensna1f gu bestellen, der darüber zu wachen hat, daß die Bal rlehen an die Can arer nach dem Geschäftsplan z geteilt werden. Das Reichsaufsichtsamt kann dem Ve trauensmann weitere Aufgaben übertragen. Die Y stellung kann jederzeit widerrufen werden. s Der Vertvauensmann kann jederzeit die Bücher u Schriften der Bausparkasse einsehen, soweit sei Pflichten es erfordern. i: F Der Vertrauensmann kann von der Baujspa-ïujic cit angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangal die Höhe der Vergütung i} dem Reichsaufsichtsämt af zuzeigen. Bestehen Bedenken gegen die Höhe der Vel gütung oder kommt eine Einigung des Vertrauensmani! mit der Bausparkasse über die Hohe der Vergütung nid gustande, so seßt das Reichsaufsihtsamt die Vergütung f Streitigkeiten zwishen dem Vertrauensmann und d D über die Obliegenheiten des Vertrauen manns entscheidet das Reichsaufsichtsamt. i Jn besonderen Fällen kann --das Reichsaufsichtsan anovdnen, daß statt eines Vertrauensmanns ein von ds Gesamtheit der Bausparer aus ihrer Mitte zu wählend(| aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Aus\chÿ bestellt wird, der ehrenamtlih tätig ist. Die Anordnu kann widerrufen werden. Die Vorschriften der Abs. 2, gelten sinngemäß. & 91 i.

Das Gese über den Vergleih zur Abwendüng Konkurses (Vergleihsordnung) gilt‘ niht für Bauspa

kassen. 8 91k i Bei dem Reichsaufsihtsamt für Privatversicherui| wird ein aus Sachverständigen des Bausparwesens li stehender Beirat für arate gebildet. Die Mi glieder dieses Beirats sind zur Mitwirkung bei der Au) ficht über die ‘Bauspárkassen in gleicher Weise berufe wie die Mitgliéder des Versiherungsbeirats be: der Au iht über die privaten Versiherungsunternehmunga m übrigen gilt die Vorschrift des § 72 sinngemäß. 21. Jm 8.106 Al, 1 werdèn hinter den Worten ;„Zulafsun etner Versicherungsunternehmung“ die Worte „oder einex Va sparkasse““ eingefügt und die orte „oder ‘des Versicherung bestandes (8 14)“ durch die Worte „des Versiherungsbeständ| oder des Bestandes an Bausparverträgen (§8 14, 91 a)“ erseßt. 22. Dem § 106 werden angefügt: a) als Nr. 4 folgende Vorschrift: M 4. Geschäste betreiben, die in dem genehmigien Gi dler Gat nicht vorgesehen sind, oder den--Betri! olcher Geschäfte zulassen. l l b) folgender zweiter Absaß: Ebenso werden Mitghzeder des Vorstandes oder Au Os ens haftende Gesellshafter, Geschäfll ührer oder Liquidatoren einer Baujparkasse ;.bestra wenn sie eine der im Abs. 1. in Nx. 1, 3 und 4“ bezeis neten Handlungen begehen. : E 23. Hinter § 106 werden folgende Vorschriften éingefügt: È

8 106 a.

b) wird Abs. 2 durch folgende Vorschrift erseßt:

Ebenso wird bestraft, wer im Fnlande einen Versiche- rungóvertrag oder einen Bausparvertrag für eine dort „um Geschästsbetriebe niht befugte Unternehmung als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder wer den Abschluß solher Verträge geshäftsmäßig vermittelt.

96. Jm § 109 Abs. 1 werden hinter den Worten „Vereins der m A 102 bezeihneten Art“ die Worte „oder die Vorstandsmit- lieder, persönlih haftenden Gesellshafter, Geschäftsführer oder M iquidatoren einer Bausparkasse eingefügt,

97. §8 114 wird dur folgende Vorschrift erseßt:

Der Reichswirtshaftsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats nah Anhörung des Versiherungsbeirats zur Durchsührung der für Versiherungsunternehmungen geltenden Bestimmungen dieses Geseßes Rechtsverord- nungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem ReichSarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des Beirats für Bauspar- kassen zur Durchführung der für Bausparkassen geltenden Bestimmungen dieses Geseßes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, besonders auch darüber, wie Bausparkassen ihre Vermögensgegen- stände in der Bilanz zúu bewerten haben.

98. § 116 wird durch folgende Vorschrift erfeßt:

Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kurs- verluste oder die Transportversicherung oder aus\s{ließlich die Rückversiherung zum "Begenstand haben, mit Aus= nahme von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, unterliegen niht der Beaufsichtigung nah diesem Gese. Dex Reichs8wirtschaftsminister kann jedoch mit Us stimmung des Reichsrats anordnen, daß auch so he Unternehmungen der Beaufsichtigung unterliegen oder bestimmte Vorschriften dieses Geseyes für sie gelten.

Als Transportversicherung sind die Kraftfahrzeug- versiherung und die Fahrradversicherung nicht anzusehen.

99, Dem § 118 wird folgender zweitex Absay hinzugefügt:

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für Bausparkassenz statt des Versicherungsbeirats ist der Beirat sür Bau= jparkassen zu hören. h

30. Dem § 119 wird folgender zweiter Absaß hinzugefügt:

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für öffentlich-reht- liche Bausparkassen.

31, Hinter § 119 wird folgende Vorschrift eingefügt:

8 119 a. 7

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversiherung und. die aufsihtsührenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsäße sih gegenseitig mit- guteilen, Dies gilt auch sür die Grundsäße, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich- rechtlichen Versicherungsunternehmüungen und Bauspar- fassen aufstellen.

32. Jm § 123 werden hinter dem Wort „Versicherungsaktien- gesellschaften“ die Worte „und Bausparkassen“ eingefügt.

Arti 1k Sind’ bei: Funkrafttreten dieses Geseßes (Artikel VTI Abs. 2) Be- stände, die zu einem Prämienreservefonds gehören, nah der Vor- chrift des § 59 Abs. 1 Nr. 5 des "Beseyes über die privaten Versiherungsunternehmungen angelegt, so sind sie bis zum 31. De- ember 193838 anders anzulegen. Die Aussichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Artikel Il. Versicherungsunternehmungen, die bei Jukrafttreten dieses Geseßes (Artikel VI Abs. 2) die Kraftfahrzeugversiherung oder die Fahrradversicherung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis, haben jedoch der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von ihr zu beftimmenden Frist ihren Geschäftsplan flarzulegen, Hier für gilt sinngemäß die Vorschrift des § 64 Abs. 3 des Gesehes über die privaten Versicherungsunternehmungen. : : Versicherungsunternehmungen der im Abs. 1 bezeihneten Art unterliegen keiner Beaufsichtigung, wenn sie neue Versicherungen nicht mehr abfchließen- und bestehende Versicherungen niht mehx erhöhen odex verlängern. Arte I. j Bausparkassen, die am 31. Dezember 1929 nach den Vor4 shriften des Geseßes über Depot- und Depositengeschäfte vom 16. Juni 1925 (RGBl. 1925 1 S. 89) zum geschäftsmäßigen Be= triebe von Depot- und Depositengeschästen berechtigt waren, be- dürfen keinex Erlaubnis: sie haben- dem Reichsaufsihtsamt für Privatversiherung binnen einem Monat nah dem Fnkrafttreten dieses Gefeßes (Artikel V1 Abs. 1) den Geshäftsplan einzureichen. Lo gilt N hee Vorschrift e 8 64 B E Ss ; L ; Î E Über die privaten Versiherungsunternehmungen. ird eine Bau- mitgliedes, versi haftende Gesellschafter, “Geschit sparkasse in einex anderen als den im § 91 e des Geseßes über die fi 9 Li Pa to oder Bevollmähtigt Liner Bal privaten Versicherungsunternehmungen zugelassenen Rechtsfornten hrer, Liquidatoren oder Bevollmächtigte einer V0 betrieben, so kann ihr das Reichsaufsihtsamt binnen zwei Jahren Iparkasse bestraft, wenn sie zum Nachteil eines od : E x i mehrerer Bausparer bei der Zuteilung von Baudarleh nach dem Znkrafttreten dieses Geseves eine Frist seben, innerhalb vom Geschäftsplan abweichen. : deren sie jd in eine der zugelassenen Rechtsformen umzubilden Ebenso wird bestraft, wer als Vertrauensmann fbr n ruhtlosem N dieser L OAN ihr die Fort- einex Bausparkasse oder Mitglied eines Ausschu} | ung des Geschästsbetriebs untersagt werden. | L 91 h) zum Nahhteil eines odex mehrerer Bauspat! Bausparkassen, die in der Zeit vom. 1. Fanuar 1930 bis zum andelt. Jnkrafttreten dieses Gesebes den Geschäftsbetrieb begonnen oder 8 106 b. : die einen vor dem 1. Januar 1930 ohne Berechtigung zum ge- Prüfer oder Personen, deren si ein Prüfer bei d shäftsmäßigen Betriebe von Depot- und Depositengeshästen be-

Prüfung bedient, werden, wenn sie über ‘das Ergeb ee Geschäftsbetrieb fortgeseßt haben, können bis zur Ent#

; L : «E \heidung des Reichsaufsihtsamts über einen Anfrag, auf Erz der Prüfung falsch berichten oder erheblihe Umstände | : s R E y : : dem Bericht ber lhweigen, mit Gefängnis bis zu eine laubnis den Geschäftsbetrieb fortseßen, wenn sie einen solchen An

L trag binnen einem Monat nah dem Jukrafttreten dieses Gesebves

Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Boriritten M stellen Das Reichsaufsichtsamt kann bei Erlaubnis des Geschäfts- dena wird G Lan er ge en 5 sei ani d Í betriebs die Beibehaltung einer anderen als der im § 91 e des Geck- d Abs. 1 oder des § ap n v R seßes über die privaten Versicherungsunternehmungen - züge ershwie cane verleßt oder ine und, VetricW lassenen Rehtsforinen gestatten. | ;

eheimnisse, die er bei der Wahrnehmung seïnex L L gm z i beiten erfahren hat, unbefugt berwertet i Für Bausparkassen, die bei Fnkrafttreten dieses Deleyes P benso wird ferner bestraft, wer als Vorsißender (M !n, Liquidation befinden oder über deren Vermögen der Konkur

; eröffnet ist, gelten die Vorschriften des Geseves über die private

Aufsichtsrats einer Prüfungsgesellschaft vdèr séin Ste E Je S S n Cpew ai L: “Fin 8 L Oh Ab Versiherungsunternehmungen für die Dauer der Liquidation oder

des Konkurses nicht, ä i S M rtileél V, ;

Say 2 oder des § 65d Say 5 die durch Einsicht“ eins

Berichts erlangten Kenntnisse verwertet, ohne däß Î i g Erfüllung der Ueberwahungspflicht des Aufsichtsrats | Der Reichswirtschaftsminister .wird ermächtigt, den Wortlaut erfordert. ; ; s des Gesezes über die privaten Versiherungsunternehmungen, wie oe strafbaren Handlungen wexden nur auf ag er sih aus den in diesem Geseße vorgesehenen Aenderungen er- ufsihtsbehörde oder des Vorstands der Versttherun! gibt, unter fortlaufender Abschnitt-, Paragraphen- und Nummern- unternehmung oder der Bausparkasse verfolgt. olge und mit der Ueberschrift „Geseß über die Beaufsichtigung dex 8 106 c. bin N E Sun ern MUREE e Baulpartaten Wll

» ; F s i i zufügung des Tages der Bekanntmachung im Reichsgeseßbla , ic ( N

Obs Lestellt Fnd an Se 8-00 zen bekanntzumachen. Er kann dabei die Fassung des Gesetzes werden, wenn sie zum Nachteil der Versicherten handt! en bestehenden staatsrehtlihen Verhältnissen anpassen, E a wegen Untreue E L 966 des Strafgesebuchs bestraft. standslos gewordene Vorschriften weglassen sowie den Wortlaut

24. Jm § 107: wird zwischen dem exsten und zweiten Ab) folgender Les, eingefügt:

Ebenso werden Treuhänder, die zur Ueberwach! eines Prämienreservefonds bestellt sind, oder ihre Sit vertreter (8 60 a) bestraft, wenn sie die nah § 60d un! Mx Dans abzugebende Erklärung wissentlih fals ( geben.

2. Jm § 108 i a) werden im Abs. 1 hinter den Worten „das Versicherunÿ

ändern, wenn dadur der Jnhalt niht berührt wird.

Artikél VI Die Vorschriften über Bausparkassen treten am 1, Ok- tober 1931 in Freie S i E Im übrigen tritt das Geseß am 1. April 1931 in Kraft.

Nach den durch Artikel 1 Nr. 5 in das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen eingefügten Vorschriften der SS 55 b bis 55 i ist erstmalig der Rehnungsabschluß für das erste

nah dem Tage des Jnkrasttretens des Geseßes ablaufende -

eschäft“ die Worte „oder eine Bausparkasse“ eingefügt: ch d E schäftsjahr zu prüfen.

Die durch Artikel T Nr. 13 Sa des Gesehes über die drivatèn Versihherungsunternehmungen) begründete Pflicht der ussihtsbehördé, die Versicherungsunternehmungen mindestens alle fünf Jahre einmal zu prüfen, beginnt als solhe am 1. ¡Fa- nuar 19832.

Berlin, den 30. März 1931. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichskanzler. Dr. Brüning. Der Reichswirtschaftsminister. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Trendelenburg, Staatssekretär.

Verordnung Durchführung des Dritten Abschnitts hilfe) der Verordnung des Reihspräsi- ten zur Behebung Raa ete e, wirt- Ti Gen und soziäler Notstände vom

26. J ul i 1930.

Vom 31. März 1931.

Gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen zum Erlaß des Reichspräsidenten über die Errichtung einer Oftstelle vom 14. August 1930. Vom 15. August 1930 (RGBl. I S. 434) wird im Einvernehmen mit der Preußischen Staatsregierung hiermit verordnet: x1

Die Ausführung des Geseyes über wirtshaftlihe Hilfe für Ostpreußen vom 18. Mai 1929 (RGVI. T S. 97) geht mit Aus- nahme der S8 3 bis 9 und des § 10, soweit er die Gewährung von Zuschüssen zum Ausgleih von Kursverlusten bei Neubewilli-

ung von Krediten an Industrie und Gewerbe vorsieht, auf die Oststelle bei der Reichskanzlei über.

D A Die Dienststelle des Staatskommissars zur Stüßung des ost- preußishen Gütermarktes ist von der Preußishen Staat3regié- cung mit Wirkung vom 31. Dezember 1930 M worden. Jhre Geschäfte sind mit Wirkung vom 1. Januar 1931 auf den Kommissar für die Osthilfe, Landstelle Königsberg, übergegangen.

8 3. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fanuar 1931 ab in Kraft.

Berlin, den 31. März 1931. Der Reichskanzler. Dr. Brüning. Dex Reichsminister der Finanzen. H. Dietrich, Dex Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr, 'h. e. Schiele. Die Reichskommissare in dex Oststelle bei der Reichskanzlei,

Der Reichsminister.

Treviraunus.

Dex Preußische Samen Ens und Minister für Volks-

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wohlfahrt.

HittsiefeL. AnL[Ah Lr oe mUngen zur Verordnung, betr. Ueberleitung der Geschäfte des Staats3kommissars zux StAguna des iipeeußtischen . Güters. marktes auf den Kommissar für die Ost. Tee Lanbstellé ontasbeLa.

Vom 31. Mäxz 1931.

Auf Grund der Verordnung vom 31. März 1931 zur Durchführung des Dritten Abschnitts (Osthilfe) der Verord- nung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt- schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Fuli 1930 wird im Einvernehmen mit der Preußischen Staatsregierung fol- gendes bestimmt:

I. Umschuldungs8verfahren.

1. Anträge, die in dem bisherigen Umschuldungsverfahren ger sind, werden in diesem Verfahren erledigt, sofern sie sih ei der Landesbank der Provinz Ostpreußen oder bei dem Staats- fommissar ¿0 Stüßung des oftprerkischen Gütermarktes in Be- arbeitung befinden.

Anträge, die noch in der Kreisinstanz bearbeitet werden, sind auf das neue Umschuldungsverfahren überzuleiten.

2. Die nah den pas np arY Umschuldungsrichtlinien dem Provinzialkreditausshuß zustehenden Befugnisse werden fortan dur einen Ausschuß wahrgenommen, dem der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen, der Präsident des Landesfinanzamtes Königsberg, der Landeshauptmann der Provinz Ostpreußen, der Kommissax für die pi A Landstelle Königsberg) und ein .Ver- treter der Landesbank der Provinz Ostpreußen angehören. Die Bestimmung, daß gegen die Stimme eines Vertreters der an der Garantie für Umschuldungskredite beteiligten Stellen ein Antrag nicht bewilligt werden kann, bleibt unberührt.

3, Diese Regelung gilt „auch insoweit, als der Provinzial- kreditaus\chuß über Anträge auf Bewilligung von Beihilfen aus dem Betriebserhaltungsfonds zu beschließen befugt war.

IL. Garantieermächtigungen.

1. Von der in § 12 des Geseves über wirtschaftliche Hilfe für Ostpreußen vom 18. Mai 1 (RGBlI. 1 S. 97) aus- en Ermächtigung, für Kredite, die von seiten der Gläu- iger den umgeschuldeten landwirtschastlichen Schuldnern unter Erleichterung dexr Zins- und Rückzahlungsbedingungen belassen werden, bis zum Betrage von 12 Millionen Reichsmark Garantie gu übernehmen, darf nur im Rahmen der bisher dem Staats- ommissar zur Stüßung des ostpreußishen Gütermarktes erteilten O tigung von 2 Millionen Rethsmark Gebrauch gemacht werden. t

2. Die auf Grund des § 13 des E Gesehes dem Staatskommissar zur Stüßung des ostpreußischen Gütermarktes erteilte Ermächtigung, bis zum Betrage von 15 Millionen Reichs- mark Kredite an landwirtshaftlihe Klein- und Mittelbetriebe zu je 37,5 vH namens des Deutschen Reiches und des Freistaates Preußen zu verbürgen, geht auf den Kommissar für die Osthilfe (Landstelle Königsberg) Uber.

3, Die dem Staatskommissar zur Stühßung des ostpreußischen Gütermarktes erteilte SRLAUnG, auf Grund des § 13 des Gesezes - über oe Ia trie Hilfe dir Ostpreußen bis zum Be- trage von 1,8 Millionen Reichsmark namens des eutschen Reiches und des Freistaates Preußen für Kredite an Neuerwerber landwirtschaftlihex Grundstücke die Bürgschaft zu übernehmen,

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 4. April 1931. S. 3.

geht auf den Kommissar für die Osthilfe (Landstelle Königsberg) UDEL. Berlin, den 31. März 1931. Die Reichskommissare in der Oststelle bei der Reichskanzlek, Der Reichsminister. Treviranus. Der Preußische Staatsminister und Minister für Volk3- wohlfahrt.

Hirtsiefer.

Verorbunng s : : über das Inkrafttreten der Verordnung über Aende- rung des Ausmahlungssaßes für Roggenmehl nach

dem Brotgeseß.

Vom 4. April 1931,

Auf Grund des § 6 des Brotgesezes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1930 (RGBl..1 S. 625) wird verordnet:

Die Verordnung über Aenderung des Ausmahlungssaßes für Roggenmehl nach dem Brotgeseß vom 27. März 193k (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1931) tritt bereits am 9. April 1931 in Kraft.

Berlin, den 4. April 1931.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Schiele.

Neuausgabe

der dem Jnternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Nachstehend wird die vom Zentralamt für die internationale Eisenbahnbeförderung in Bern neu aufgestellte

Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiffahrtslinien, auf die das Juternationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (F. U. G.) vom 23. Oktober 1924 Anwendung findet,

bekanntgegeben:

ITT, Ausgabe vom 1. Fanuar 1931.

Allgemeine Bemerkung. Die Firmenbezeihnung- und die Angabe des Sitzes der Gesellschaften erfolgt hier [in Kkätttittern] zum erstenmal. Eine Gewähr für die unbedingte Richtigkeit diéser Angaben übernehmen weder die Vertragsstaaten noch das Zentralamt.

DeutséchlandD*),

A. Von deuischeén Verwaltungen betrie bene Vahnetn, Bahn- strecken und Schiffahrtslinien.

1, Die von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft [Hauptverwaltung in Berlin W 8] betriebene Deutsche Reichsbahn, ausschließlich der Schmalspurbahnen in Oberschlesien, aber einschließlich folgender von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft betriebenen privaten Nebenbahnen: Ahaus—Alstätte—Landesgrenze, Mittweida—Dreiwerden—Ringethal, Neubrücke—Birkenfeld (Nahe) sowie einschließli der von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft mitbetriebenen, regelmäßigen Schiffahrtslinien: a) Dampfsährenverbindung Warnemünde—Gjedser; j b) Dampssährenverbindung Saßniz—Trälleborg. (Wegen dieser Dampffährenvérbindüngen siehe auch B. VI und B. VIL)

2, Nebenbahn Achern—Ottenhöfen [Deutsche Eisenbahn-Betriebss Gesellschaft in Berlin W 50].

3, Albtalbahn (Karl3ruhe Albtalb.—Ettlingen—Busenbah—Herren- alb—Brößingen) [Direktion der Badischen Lokal-Eisenbahnen A.-G. in Karlsruhe ]. : A

4, Eisenbahn-Gesellschaft Altona—Kaltenkirchen—Neumünster[Direk- tion in Altona].

5, Nebenbahn Amstetten—Gerstetten [Direktion der Württembergi- schen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart]. 5

6, Nebenbahn Amstetten—Laichingen [Direktion der Württembergi- schen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart].

7, Arnstadt—Jchtershausener Eisenbahn [Direktion der Süddeutschen Eisenbahn-Gesellschast in Darmstadt].

8. Augsburger Lokalbahn [Direktion in Augsburg].

9, Nebenbahn Bad Aibling—Feilnbach [Direktion der Lokalbahn- Aktiengesellschaft in München]. :

10. Bentheimer Eisenbahn [Betriebsdirektion in Bentheitn]. J

11, Nebenbahn Biberach (Baden)—Oberharmersbach [Deutsche Eisens bahn-Betriebs-Gesellschaft in Berlin W 50].

12. Brandenburgische Städtebahn-A.-G. [Direktion in Berlin W 10].

13. Braunschweigische Landes-Eisenbahn-Gesellschaft [Direktion in Braunschweig ].

14, Braunshweig—Schöninger Eisenbahn-Aktiengesellschast [Direk- tion in Braunschweig]. i E

15. Bregtalbahn (Hüfingen—Furtwangen) [Direktion der Süddeut- hen Eisenbahn-Gesellschast in Darmstadt].

16, Brohltal-Eisenbahn [Direktion in Brohl (Rhein)]. ; 17, Nebenbahn Bruchsal—Hilsbach—Menzingen [Direktion der Badi- schen Lokal-Eisenbahnen A.-G. in Karlsruhe ]. D 18. Bühlertalbahn (Bühl—Oberbühlertal) [Direktion der Badischen

Lokal-Eisenbahnen A.-G. in Karlsruhe ]. 5

19, Buttstädt—Rastenberger Eisenbahn [HZentralverwaltung für

Sekundärbahnen Hermann Bachstein, Betrieb3abteilung Thü- ringen in Weimar].

20. Bußbach—Licher Eisenbahn [Betriebsführung: Ges. Lenz & Co.,

Betriebsabteilung Berlin in Berlin W 62]. :

21. Dahme—Uckroer Eisenbahn-Gesellschaft {Direktion -in Dahme (Mark)]. i A 22. Nebenbahn Degerloch West—Möhringen (Filder}—Vaihingen (Filder) [Direktion der Stuttgarter Straßenbahnen A.-G. in

Stuttgart]. - R

23. Dessau—Wörlißer Eicrtaa [Betriebsführung: Direktion der An- haltischen Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft in Dessau].

24. Eberswalde—Finowfurter Eisenbahn [Betriebsführung: Deutsche Eisenbahn-Gesellschast, Aktiengesellschaft, in Frankfurt (Main)].

25. Nebenbahn Ebingen—Onstmettingen [Direktion der Württem-

bergischen Eisenbahn-Gesellschast in Stuttgart].

26. Eckernförde—Kappelner Kreisbahn [Betriebsdirektion in Eckern-

förde]. L 27. Eisern—Siegener Eisenbahn [Direktion in Siegen (Westf.)]. 28. Elmshorn—Barmstedt—Oldesloer Eisenbahn-A.-G. [Direktion in Elmshorn].

.

"” , . , . . tum *) Bezüglich der im Saargebiet gelegenen, in deutschem Eigent! stehenden Bahnen, die von der Regierungskommission dieses S betrieben werden und ihrer Nuynießung unterliegea, siehe Abschn nSaargebiet“,