1866 / 241 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die innere Landes-Verwaltung Hannovers.

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Die hannoverschen Städte werden in administrativer Beziehung in selbstständige und amtsfsässige eingetheilt. :

In den selbstständigen Städten, deren Zahl sich auf 37 be- läuft, steht die städtishe Verwaltung unmittelbar unter der Provin- zial-Regierung (Landdrostei beziech. Berghauptmannschaft) und steht den Magistraten derselben niht nur die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten, sondern auch zugleich, als Organ der S die Verwaltung der Landesangelegenheiten zu. Ausnahmsweise sind in 8 größeren Städten die Polizeibehörden staatliche und bestehen Poli- zeidireftionen in E A Hildesheim, Göttingen, Celle, Harburg,

c, Osnabrück, Emden. - : | S den amtsf\ ässigen Städten und Flecken ist der Magistrat zunächst dem Amte untergeordnet. Er führt die Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten, während die Verwaltung der Landesangelegen- heiten dem Amte zusteht. Jm R M ist die innere Verwaltung dieser Gemeinden mehr oder weniger jtadtähnlich ausgebildet. :

Während in den selbstständigen Städten die revidirte Städteord- nung vom 24. Juni 1858 die städtische Verfassung regelt, gilt für die amtssässigen Städte; Vorstädte und Flecken das Geseß vom 28. April 1859, die i e e R Den. vorbehaltlich der Regelung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben. - d

Ms die Elmwobnerzabl der hannoverschen Städte betrifft, so ählte das Land nach der leßten Zählung im Ganzen 34 Städte Über

000 Einwohner. Dieselben sind folgende: 67,815) Göttingen Hannover... 79,649 Emden …. Osnabrück Clausthal *) ildesheim L NMEDULA «oco nee

Harburg ee oooooo ou. 2s Zellerfeld *) Papenburg Üelzen

O aat neen elite

/ uderstadt Verden Lauterberg *).…… Einbetk St. Andreasberg *) Northeim Herzberg *®*) Nienburg Weener *) Lehe *) Elbingerode *) Aurich Geestemünde *)

Münden 1D Lingen l t O E i: ‘adt

Die Verhältnisse der selbstständigen Städte werden , wie be- reits bemerkt , durch die »revidirte« Städte - Ordnung vom 24. Juni 1858 geregelt , die indeß die Kirchen- und Schulangelegenheiten nicht berührt. Durch diese Städte-Ordnung, welche unter dem Regimente des Grafen Borri es erlassen wurde, ward die frühere Städte - Ord- nung vom 1. Mai e welche ihre Entstehung dem Ministerium Stüve verdankt, aufgehoben. ; : :

Zur Charakteristik des Stüve schen, im Wesentlichen auch nach der »Revision« in Bestand gebliebenen Gesebgebung ist namentlich hervorzuheben, daß sie der örtlichen Autonomie möglihs Rechnung u tragen bemüht is und die besonderen örtlichen Angelegenheiten der selbstständigen statutarischen Regelung überläßt. :

Sodann aber verdient aus der hannoverschen Städteverfassung der zuerst gemachte und durch spätere Gesebgebungen mehrfach nach- cahmte Ñersuch Beachtung, die Nachtheile des Dualismus der Kädtischen Verwaltung dadurch zu beseitigen, daß Magistrat und Bür-

ervorsteher - Kollegium (Stadtverordnete) alle zu ihrer beiderseitigen Noi eteni gehörenden Angelegenheiten in gemeinscha ‘tlichen Sizßungen berathen, beziehungsweise darüber beschließen, und dabei die verschiedenen Ansichten ihrer Mitglieder unmittelbar gegen einander mündlich austauschen. j i;

Was die ferneren wesentlichen Bestimmungen der Städteordnung betrifft, so regelt neben derselben des Orts atut alle die Gegenstände, Über welche die Städteordnung besondere Bestimmungen offen läßt.

Der Regel nah umfaßt die Städteordnung alle Städte und Flecken, welchen die selbstständige Verwaltung! der Landesangelegenheiten zusteht, insofern sie die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllen kön- nen und kann unter gleicher Vorausseßung auch auf die 7 R Städte und Vorstädte ausgedehnt werden, welche mehr als 1500 Ein- wohner haben. Alle Städte und Flecken, welche die erforderlichen Be- dingungen nicht erfüllen können, erhalten die Landgemeinde-Verfassung.

Jede Stadt wird durch einen Magistrat verwaltet und durch diesen, sowie durch Bürgervorsteher (Stadtverordnete) vertreten. Der Magistrat ist unmittelbar der Provinzial-Regierung untergeben. ;

Die städtische Verwaltung erstreckt \sich auch auf den Gemeinde- bezirk außerhalb der Stadt oder das äußere Stadtgebiet und werden die Verhältnisse der Bewohger dieses Gebiets in Bezug auf Rechte und Pslichten durch Ortsstatut geregelt. Die wohnberechtigten Be- wohner des Stadtgebiets bilden die Stadtgemeinde; deren Mitglieder sind entweder Bürger oder Einwohner. remde können nach sechs- monatlichem Aufenthalte im Stadtgebiete, gleich den wohnberechtigten Bewohnern, zu den persönlichen Gemeindelasten herangezogen werden. Der Magistrat rage im Verwaltung8wege die Beitreibung der Ge- A M und der durch versäumte Dienstleistung chisiandenen

osten.

É Die mit ® bezeichneten Städte sind amtssässige, die übrigen selbstständige. : %*) Ohne, bez. mit den amts\ässigen Vorstädten.

Nur die Bürger nehmen an den Gemeindewahlen Theil und wird das Bürgerrecht der Regel nah nur durch Verleihung erworben. In jeder Stadt giebt es nur einerlei Bürgerrecht; Unterschiede hinsicht- lih der Theilnahme an den Gemeindenuzungen bleiben jedoch bestehen. Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in die Dienste der Stadt tretenden, wie alle diejenigen s welche innerhalb des Stadtgebiets ein Wohnhaus erworben oder selbstständig ein Gewerbe betreiben. Berechtigt zum Erwerbe des Bürgerrechts sind alle in der Stadt wohnberechtigten und unbescholtenen Einwohner. Steht ihnen das Wohnrecht nicht zu, so haben sie außerdem nachzuweisen, daß sie »nach. aller Wahrscheinlichkeit ihren Unterhalt in der Stadt nachhalti finden können.« Für die Gewinnung des Bürgerrechts is eine dur Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die Stadtkasse zu entrich- ten. Das durch Wegzug - verloren gehende Bürgerrecht kann durch Zahlung einer jährlichen Abgabe erhalten werden. i

Das Einwohnerreht wird nah der Gesehgebung über. das Wohnrecht erworben und verloren. Die Einwohner nehmen an allen Rechten Theil, welche nicht durch den L Bürgerrechts bedingt sind. Gebühren für das Einwohnerrecht ( inzugsgeld) sind nur da zulässig, wo ein Gemeinde-Vermögen vorhanden is, welches den Ein- tretenden durh unmittelbare Nußung oder durch Verwendung der Auf- künfte zu Gemeindelasten, die sonst durch Beiträge gedeckt werden müssen, zu Gute kommt. : ; :

An der Spiße der Gemeinde-Angelegenheiten steht der Magistrat. Er is der Verwalter desselben und zugleich Organ der Staatsgewalt. Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus einem L Ürger- meister, zwei oder mehreren Senatoren und aus etwa durcl; das Orts- Statut zu bestimmenden sonstigen Mitgliedern. Ein Theil der Sena- toren muß der Klasse des Handel- und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben. Einer der Senatoren ist als regelmäßiger Stell- vertreter des Bürgermeisters zu bezeichnen. Den Magistraten sind Stadktsecretaire, wo das edürsniß es erfordert, beizuordnen. Augzer- dem ist in jeder Stadt ein Kämmerer anzustellen, der aber nicht Magistratsmitglied sein darf. Jn Städten, deren Umfang es erfor- derlich macht; können Bezirksvorsteher zur Beförderung der örtlichen Verwaltung eingeseßt werden. Der Bürgermeister, der Syndikus und diejenigen Senatoren, in den größeren Städten, welche nach dem Orts-Statute rechtskundig sein missen, werden besoldet, das Amt der Übrigen Senatoren ist ein Ehrenamt Die Mitglieder des Magistrats werden E A gewählt. Jedoch können die- selben auch wider ihren Willen nach M von je 12 Jahren auf Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher vom Ministerium des Jnnern in den Nuhestand verseßt werden. Dicser Antrag erfor- dert, wenn er sih auf ein besoldetes Magistratsmitglied bezieht, den üÜbereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Vürgervorsteher. Das Maaß des den besoldeten Magistratsmitgliedern in solchem Falle zu bewilligenden Ruhegehalts beträgt nach 12 Jahren 2, nach 24 Jah- ren 5 der Diensteinnahme. Die Stadktsecretaire und der Kämmerer werden auf Lebenszeit ernannt und besoldet. Die Dienstuntergebenen werden vom Magistrate nach vorherigem Einvernehmen der Bürger- vorsteher Über die Würdigkeit eingeseßt. Die Ma istratsmitglieder selbst werden von den vorhandenen Magistratspersonen und einer gleichen Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt und bedürfen der Bestätigung der Regierung. Wird diese verweigert, so ist eine neue Wahl vorzunch- men und ist nach zweimaliger Nichtbestätigung oder Verweigerung der Wahl das Ministerium des Innern berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch vorläufig verwalten zu lassen. Die vorgeseb- ten Behörden haben ieletbe der Mitglieder des Magistrats und der Beamten desselben dieselben L zur Aufrechterhaltung der Dienstordnung, welche ihnen geseßlich betre Diener zustehen.

_Der Magistrat ist in allen Se Angelegenheiten die einzige ausführende und verwaltende Behörde. Er vertritt die Stadt nach Außen und alle Gemeindeurkunden werden von ihm ausgefertigt. Schuldbriefe dagegen stellt der Wortführer des Bürgervorsteher - Kolle- giums ebenfalls mit aus. Der Magistrat versieht im Stadtgebiete die Polizei, hat dagegen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, sowie der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für die Stadt beim zuständigen Gerichte durch eines seiner Mitglieder oder Beamten Hülfe zu leisten. Als Organ der Staatsgewalt steht er unabhängig von der Stadt- ne und unter Leitung der N Regierungsbehörde. Zum

rlasse allgemeiner Ordnungen im Gebiete der Gemeindepolizei bedarf er der Zuzichung der Bür ervorsteher und der Genehmigung der tine eigene staatliche P Die Regierung ist befugt, in einzelnen Städten

ff8 der übrigen Königlichen

eine eigene staatliche Polizei einzuführen und trägt dann deren Kosten ; auch die Städte selbst können eigene städtische Polizeidirectionen i richten und die aag trägt alsdann nur für etwaige Uebertragung von landespolizeilichen eschäften an sie die Kosten , oder für Aus: dehnung ihres Wirkungskreises auch über das städtische Gebiet hinaus. Die Bürgervo rsteher (Sta tverordneten) vertreten die gesammte Stadtgemeinde und ist ihr Amt ein Ehrenamt. Nur nothwendige baare Auslagen werden ihnen vergütet. Jhre Zahl wird durch Orts- statut festgestellt und darf nicht unter 4 und nicht über 24 betragen ; ‘cheiit der Wahl derselben wird die Stadt in angemessene Bezirke ahlen verpflichtet. timmfähig ist der Regel nach jeder welcher unbescholten is, im Stadtgebiete seinen Wos hat Beil daselbst entwender als Hauseigenthümer Häusersteuer, oder nach Maaßgabe der bestehenden Gesebgebung an sonstigen direkten Landes- euern mindestens 2 Thlr. 16 Gr. jährlich zahlt. Abweichende estimmungen hiervon fann jedoch das Or sstatut festseßen. Auch unjsittlichen und der öffentlichen Achtung verlustigen Personen kann das Stimmrecht entzogen werden. Die Bürgervorsteher werden auf 6 Jahre

Jeder stimmfähige Bürger i} zur Theilnahme an den -

er wo die Zahl derselben - nicht durch 3 theilbar ist , auf 4 Jahre wbt. Me D Jahre. tritt 5 bezichentl. Z derselben aus.

Das R R steht nur im Geschäfts - Verkehr zum Magistrat, kann jedoch Beschwerden über denselben selbstständig bei den vorgeseßten Behörden verfolgen. Es vertritt die Stadtge- meinde dem Magistrate gegenüber, giebt verbindende Erklärungen betreffs derselben ab, hat die zu den Bedürfnissen der Stadt erforder- lichen Gelder, Leistungen und Lasten zu bewilligen und das städtische Vermögen und Rechnungs9wesen zu überwachen. Wenn der Magistrat irgend einen der außerdem in der Städte-Ordnung noch besonders be- zeichneten Gegenstände dem Bür ervorsteher-Kollegium zur Berathung vorlegt, so wird dadurch dessen Zuständigkeit darüber begründet. -

Die Bürgervorsteher wählen sich aus ihrer Mitte einen Vorsißen- den (Wortführer), einen Schriftführer und einen Stellvertreter für einen jeden derselben und versammeln sih auf Einladung des Magi-

rats oder aus eigenem Antriebe. Der Magistrat is befugt und auf lnsuchen der BüÜr( E Ie verpflichtet, in deren Versammlung zu erscheinen , jedoch können sie dieselben ohne dén Magistrat allein fort- eßen. | j L H n In den Versammlungen des Magistrats und der Bürgervorsteher leitet das vorsibende Mitglied des Magistrats die Verhandlungen; in den Versammlungen der Bürgervorsteher allein deren Wortführer. Die Berathung in den beiderseitigen Versammlungen erfolgt gemein- schaftlich; indeß kann vor der Abstimmung noch eine gesonderte Bera- thung stattfinden. Diese Abstimmung ist eine gesonderte, zuerst er- folgt die der Bürgervorsteher und demnächst die des Magistrats. Bei abweichenden Beschlüssen tritt Entscheidung der Provinzialregierung ein, wenn dies von einer Seite beantragt wird oder die Angelegenheit nicht beruhen bleiben kann. Zu entsprechender Verständigung kann auch noch eine gemeinschaftliche Kommission cingeles werden. Die Versammlungen beider Kollegien sind öffentlich. er Magistrat ist ver-

flichtet, den Bürgervorstehern auf deren Ansuchen die Einsicht der Alten und Berichte, deren sie zu ihren Berathungen bedürfen, zu ge- statten, auch sonstige Auskunft zu ertheilen. , 4 K

Die Einkünfte des Stadt vermögens (Kämmereivermögens) sind zur Bestreitung der städtischen Ausgaben bestimmt; reichen dieselben nicht aus, so sind die Gemeindemitglieder zur Zahlung von Abgaben verpflichtet. Jm leßten Viertel eines jeden E entwirft der Magistrat einen Ha ushaltsplan für das nächste Jahr, der nach vorgängiger Berathung mit den Bürgervorstehern der Provinzial-Re- gierung einzusenden ist, »damit diese ihr Oberaufsichtsrecht eltend machen kann«. Der genehmigte Haushaltsplan is Vorschrift ür die Verwaltung. Die vorgängige Genehmigung der Provinzialregierung ist erforderlich 1) bei freiwilliger Veräußerung von Gerechtigkeiten und Grundstücen, 2) bei Aufnahme von \ uldvermehrenden Anleihen und bei neuen Abgaben. Die weitere Bestimmung über die Oberaufsicht betreffs der Gemeindeforsten bleibt der Provinzial-Geseßgebung vor- behalten. :

i Das Vermögen der Stiftungen und Anstalten zu frommen oder nüßlichen Zwecken bleibt vom Stadtvermögen gesondert , indeß können aus leßterem Beiträge dazu geleistet werden. Der Magistrat hat die Verwaltung solcher Stiftungen, welche für die gesammte Stadt- gemeinde bestimmt sind, sofern nicht ein Anderes ausdrücklich vorge- schrieben. Jndeß sind die Bürgervorsteher zuzuziehen : 1) bei Veränderung der Verwaltungsgrundsäße derselben, 2) bei Veränderungen ihrer Substanz, 3) bei Geldanleihen für dieselben. Die Ober - Aufsicht der Provinzialregierung über die Verwaltung der Stiftungen erstreckt sich auf die Erl lung es Vermögens , auf die Oos Meta Verwen- dung der Einkünfte, so wie auf die Entscheidung von Beschwerden über die Verwaltung.

Kunst: und wissenschaftliche Nachrichten.

Düsseldorf, 2. Oktober. (Düss. Ztg.) Um den bei der Ange- legenheit der Düsseldorfer Gemäldegallerie vornehmlich betheiligten Kreisen der Bevölkerung die Ueberzeugung zu gewähren, daß nichts verabsäumt worden ist, um den diesseitigen Anspruch zur Geltung zu bringen, ist der Herr Regierungs-Präsident von Kühlwetter von dem Ministerium der geistlichen; Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten beauftragt worden, unter seinem Vorsiß eine Kommission aus gewieg-

ten Juristen und bewährten Kunstkennern zusammenzuseßen, deren |

Wirkungskreis sich sowohl auf die Sammlung aller zur Substanti- rung des Anspruchs dienenden Materialien, als auch auf die Sup- peditionirung der im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens erfor- derlich werdenden Informationen zu erstrecken hat. |

i annover, im Oktober. (Repertoir.) Mittwoch, 3. Oktober : Ein Zündhölzchen zwischen zwei Feuern. Ein kleiner Irrthum. Die Sonntagsjäger. Donnerstag, 4. Oktober: Das Nachtlager in Granada. Freitag, 5 Oktober: Der Kaufmann von Venedig oder Sonnabend, 6. Oktober. l / h

R! el, im Oktober. (Repertorium des Theaters.) Mittwoch,

3. Oktober: 1) Yelva. 2) Tanz. 3) Er is} nicht eifersüchtig. Don- nerstag, 4. Oktober: Don Juan. Sonnabend, 6. Oktober: Sappho. Sonntag, 7. Oktober: Der artesishe Brunnen. 5 Kass el, 3. Oktober. (Kass. Ztg.) Der Administrator des Kur- fürstenthums, Herr Regierungspräsident v. Möller, hat dur einen Erlaß an die General-Intendanz des hiesigen Hoftheaters erklärt, daß das leßtere als Königliches Hoftheater übernommen und sein derma- liger Bestand aufrecht erhalten werde, so da selbst alle Engagements des darstellenden Personals in voller Kraft bleiben.

Durch einen Befchluß des Ministeriums R sind me- teorol ogische Stationen einstweilen in Kassel, Marburg, Hanau, Fulda und Haydau bei Altmorschen S und verfügt worden, daß die wesentlichsten Resultate in den Wochenblättern zur Veröffent- lihung gelangen. s ;

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__ Madame Ristori erregt in New-York die größte Sensation. Sie wird am 20. zum ersten Mal auftreten und im Ganzen achtzehn Vorstellungen geben. Der Zudrang zu dem Verkaufsbüreau der Billets ist \o stark, daß Billets zu drei Dollar ausgegeben, mit "A enua bezahlt werden und auch zu diesem Preise faum zu haben ind.

Statistisbe Nachrichten.

(Rechnungsabschluß der Stadt Wien pro 1865). Dem Ge- meinderathe liegt gegenwärtig der Rechnungsabschluß über die Ein- nahmen und Ausgaben des Jahres 1865 vor. Die Summe der ordent- lichen Einnahmen betrug 5,963,084 Fl. 51 Kr., jene der außerordent- lichen 1,020,065 Fl. 62 Kr., die Summe der Einnahmen des Stamm- vermögens 1/424/944 Fl. 895 Kr.,, die Summe der durchlaufenden Einnahmen 1,926,434 Fl. 755 Kr., Summe reiner Einnahmen 10,334,589 Fl. 78 Kr. Hierzu der anfängliche Kasserest mit 123,304 Fl. 445 Kr., Hauptsumme aller Einnahmen 10,457,894 Fl. 22% Kr. Die Summe der ordentlichen Ausgaben betrug 5,813,307 Fl. 2 Kr., jene der außerordentlichen Ausgaben 2,729,564 Fl. 1535 Kr, die Summe der Ausgaben für das Stammvermögen 250,430 &l. 4 Kr., die Summe der durhlaufenden Ausgaben 1,618,645 Fl. 112 Kr., Summe aller Ausgaben 10,411,946 Fl. 33 Kr. Es verblieb daher nur ein Kasserest von 45/947 Fl. 89% Kr.

In der Stadt New-York giebt es gegenwärtig 361 gemischte Ehen von Schwarzen und Weißen; merkwürdiger Weise hat nur in E diesen Fällen das \{chöne Geschlecht den \{hwarzen Partner geliefert.

Gewerbe- und Handels-Nachrichten.

London, 1. Oktober. Der Bericht des Handelsamts über die Ausfuhr im Monat August zeigt, verglichen mit der Ausfuhr desselben Monats im vorigen Jahre eine Zunahme von nicht weniger als 23 pCt. Die Ausfuhr erreichte den Werth von Pfd. Sterl. 17,450,156 gegen Pfd. Sterl. 14,158,648 im Jahre 1865 und fd. Sterl. 16,274,269 im Jahre 1864. Die größte Zunahme findet sich in Baumauvoolle, sie beträgt 28 pCt. an Werth und 39 pCt. in der Quantität in Baum- wollgarn und 63 pCt. an Werth und 66 in derx Quantität in Zeugen. Von europäischen Ländern war nur Frankreich ein verhältnißmäßig n Kunde. Von andern Hauptgegenständen der Ausfuhr i} in

ollenwaaren eine Zunahme von 14 pCt., in Bandkram eine von 20 pCt., in Erdenwaaren eine von 17 pCt. Bedeutend abgenommen, nämlih um 14 pCt., haben Eisenwaaren. Die Ausfuhr der ersten acht Monate beläuft sih auf Pfd. Sterl. 125,265,820, sie E jene des nämlichen Zeitraums im vorigen Jahre um mehr als 22 pCt., eine Zunahme, die ihre Erklärung zum THeil in dem Gelddruck, der bis August in kaufmännischen Kreisen herrschte, finden mag.

Landwirth\schaftlibe Nachrichten.

Aus Mainz, 26. September , wird dem »Westf. Merk.« ge- schrieben: Die Aussichten auf die diesjährige Weinernte sind definitiv als schlechte zu bezeichnen, d. h. in qualitativer Beziehung, denn was die Menge anbelangt, so läßt sih mit Bestimmtheit behaupten , daß kaum Fässer genug da sein werden, um den Most zu Mies Hat das Jahr 1865 uns mit guten Weinen reichlich versorgt , o wird das Jahr 1866 uns gewöhnliche Tischweine in Hülle und Ulle liefern. Und das is wirklich ein Bedürfniß, wenn uns nicht ausländische Weine darin Konkurrenz machen sollen. Jm ersten Quartale dieses ues betrug die Weineinfuhr in die Staaten des Zollvereins 62,086

entner, während sie in demselben Zeitraum des vorigen Jahres nur 27/998 Centner betrug.

Königliche Schauspiele.

Freitag, 5. Oktober. Im Opernhause. (156. Vorstellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. von Edelsberg. Johann v. Leyden : Hr. Wachtel. Anfang 6 Uhr.

Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (175. Abonnements - Ber on Prinzessin Montpensier. Schauspiel in 5 Akten. von A. E. Brachvogel. j

Gewöhnliche Preise.

Sonnabend, 6. Oktober. Jm Ee (157. Vorstel- lung.) Die Stumme von Portici. Große Oper in 5 Akten. Maia, von Auber. Ballet von P. Taglioni. Hr. Niemann : Masaniello, ‘als zweites Debüt.

Mittel-Preise.

Im e: (176. Abonnements - Vorstellung.) Und. Lustspiel in 4 Akten von Otto Girndt.

Mittel-Preise.