1866 / 244 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Monarchie vereinigten chemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Geseßen, Verordnungen und Befehlen mit pflihtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besize und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte shüßen und" die Beamten, welche sür Uns in Eid und Pflicht zu nchmen sind, bei vorausgeseßter reuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesehgebende Gewalt werden Wir bis preußischen Verfassung allein ausüben.

Wir wollen die Geseße und Einrichtungen der bisherigen kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne en durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

_ Unser bisheriger General-Gouverneur is von Uns ange- wiesen, hiernach die Besiznahme auszuführen.

i Hiernach geschieht Unser Wille.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

ISV ilhelm.

zur Einführung der

(L. 8.)

Gr. von Bisma rck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von Jhenplig. von M üblen Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866.

__ Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen habe, ver- einige Jh Euch, Einwohner der kurhessischen Lande, n Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern.

Durch die a tve des Krieges und durch die Neuge- staltun des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Jhr mit treuer Ergebenheit gige dage tretet Jhr jeßt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch dur Stammesgemeinschaft, dur Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Jn- teressen befreundet ist. |

Wenn Ir Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Jch diejen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Jhr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet, Jhr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken- nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die gereang der nationalen Interessen, Kurhessen mit reußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie {hon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch- land hat gewonnen, was Preußen erworben.

_ Dieses werdet Jhr mit Ernft erwägen und so vertraue Ich Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Jhr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Jch zu Meinem Volke A e,

, „Suren Gewerben , Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch die Vereinigung mit Meinen Enn reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam E O

Zine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesete, ige ide und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen , welche Preußen zu Dem gemacht, als was es sich jezt in harter ire bewährt hat , werden Euch fortan gemeinsame Güter

Eure kriegstüchtige Jugend wird \ich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schuße des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut- N s mes E ein N s Blatt eröffnet ist.

__ Zue Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des G A E b l /

_ SUren Lebranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher Kunst und Wissenschaft, werde Ich Meine besombere Aufmerk, samkeit widmen , und wenn der preußische Thron , je länger desto mehr, als der Hort der &reiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt ud gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet

werden, dann werdet auch Jhr den Augenbli segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

IV ilhelm.

Patent wegen Besißnahme des vormaligen Her- zogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von thun gegen Jedermann hiermit kund: O M

_ Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester- reih, und in Verleßung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haben Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Landtages das Geseß vom 20. De d, Á erla Ms uw verkündigt

emzufolge nehmen Wir durch ge enwärtiges Patent mit

allen Rechten der Landeshoheit und B e it i O U, Unserer 4 Mie Qu en und Ansprüchen die Länder, welche das vormali - thum Nassau gebildet haben. (E Ge, Perdog

__ Wir werden Unserem Königlichen Titel di Uitel hinzufügen \ öniglich itel die entsprechenden chWBlr befehlen, die preußischen Adler an den Grenzen Bezeichnung Unserer Landesbeeriipkeit aufzurichten, statt her bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu- a R die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler

Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit U i Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums Ra aler q d Aen O A und Landesherrn zu erken-

1 d Unseren Geseßen erordnungen und B i N abigem Ade nazuleben. G P IENt

ir werden Jedermann im Besiße und Genusse sei

wohlerworbenen Privatrechte schüßen E die Beam, elbe für Uns in Eid und Pflicht zu nehmen sind, bei vorausgeseß- ker treuer Verwaltung im enusse ihrer Diensteinkünfte be- lassen. Die geseßgebende Gewalt werden Wir bis zur Einfüh- rung der preußi chen S On allein ausüben.

Wir wollen die Geseße un Einrichtungen der bisherige nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdruck deredbtig- e O V a Kraft bleiben können,

| urcy dle Einheit des Staats und sei Aden V terungen Eintrag zu thun. A

Unser bisheriger Civil-Gouverneur ist von Uns angewiesen,

hiernach die G: auszuführen. Hiernach geschicht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

A (L. S.) T8 ilhelm. Gr. von Bismarck-Schönhausen. &rhr. von der Heydt.

von Roon. Gr. von Jgenpliß. von Mübler Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Ca.

Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des

vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.

__ Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen abe - einige Ih Euch, Einwohner der Nassauischen, Cande A nen Unterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüdern. Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu- gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Jhr mit treuer Ergeben- L angehangen, tretet Jhr jet in den Verband des Nachbar- e G a Nd Ab ub Pie Ga und Sltte verwandt un l der Weng Ah Eut t T O | enn Jhr Euch nicht ohne Schmerz von früheren lieb gewordenen Berhältnissen lossagt, so i; re Id bieten Sine und würdige denselben als eine Bürgschaft daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören

werdet. Jhr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erkennen Denn sollen die Früchte des {weren Kampfes e der bluti-

Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent-

onarchie mit sämmtlichen Qubehör-

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iege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es gen d Pelicht G Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Nassau mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie {on Mein in Gott rubender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutschland hat

ewonnen, was Preußen erworben. Y Dieses werdet Jhr mit Ernst erwägen und so vertraueJh Eurem

deutschen und redlichen Sinn, daß Jhr Mir Eure Treue eben so eiibtig geloben werdet „wie Ich zu Meinem Volke Euch aufnehme. i | :

/ Eures Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sih durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere

egenkommen. i E Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße

energische Verwaltung, sorgsam erwogene Geseße, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen , welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jeßt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.

Eure kriegstüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schuße des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut- schen Ruhmes nunmehr ein neues größeres Blatt eröffnet ist.

Die Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Be- wahrer des väterlichen Glaubens sein.

Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutscheèn Vater- landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besteu-Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Jhr den Augenblick - segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat.

Das walte Gott!

Scbloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

SBilhelm.

Patent wegen Besißnahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.

Wir AÆilheltn, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., thun gegen Jedermann hiermit kund: / i Kachdem in Folge eines von Oesterreich und seinen Bun- desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns beseyt worden ist, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem BO mit ustim- mung beider Häuser des Landtages das Gesey vom 20. Sep- tember d. J. erlassen und verkündigt. e | Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent mit allen Rechten der Landes8hoheit und Oberherrlichkeit in Besiß und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zube- hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank- furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder-

ursel und Oberrad. an Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden

Titel hinzufügen. A /

Wir befehlen, die preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches ea anzu- schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen. i |

Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen freien “Reichsstadt Frank furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesehen, Verordnungen und: Befehlen

mit pflichtmäßigem Gehorsam- nachzuleben. Wie, N Jedermann im Besiße und Genusse“ seiner

wohlerworbenen Privatrechte hüten und die Beamten, welche

ürUns in Eid und Pflicht’ zu nehmen find, bei vorausgeseßter leut Verwaltun h Genusse ihrer Diensteinkünfte lasten, Die gesezgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen Verfassung allein ausüben. E Wir wollen die Geseße und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt Frankfurt a. M. erhalten, so weit sie der Aus-

__ Unser bisheriger Civil - Kommissarius is von Uns ange- wiesen , hiernach die Besiznahme auszuführen.

Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. von Bi8marck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von TFenplig, von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.

Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen habe, ver- einige Jh Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.

Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu- gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit enthoben, tretet Jhr jeßt in den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Juteressen befreundet ift.

Wenn Jhr Euch nicht ohne Schmerz von A Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so s Ich diesen Schnierz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Jhr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Thr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken- nen. Denn sollen die Früchte “des {weren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein , so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Frankfurt mit Preu-

en fest und dauernd zu vereinigen. Und wie schon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch- land hat gewonnen, was Lea erworben.

Dieses wéerdkt Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Jch Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Jhr Mir Eure Treue eben sv aufrichtig geloben werdet, wie Jh zu Meinem Volke Euch aufnehme. f

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sih durch | die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam E u

ine gleiche Vettheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es si jeßt in harter Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.

Eure krieg8tüchtige Jugend| wird fich seiner Zeit ihren Brü- dern in Meinen anderen Staaten zum Schuße des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armce dieselbe empfangen. e

Die Diener der-Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. O

Euren Schulen und den von Euch rühmlich|t gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Jh Meine beson- dere Aufmerksamkeit widmen, und wenn der preußische Thron,

je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän- igkeit -des deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt _wird/ dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Jhr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

Wilhelm,

Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des ehemaligenoKönigreichs Hannover.

Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig- ten’ ehemaligen Königreichs Hamiover, was folgt:

l, ‘Die nah’ Gesetz oder Herkommen bishér bestandenen Ob-

liegenheiten und Befugnisse des' Justizministeriums wer-

dru berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben

können, ohne den durch die Einheit des" Staats und seiner

Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

den fortan von Unserm Justizminister zu Berlin aus- | geübt.