1866 / 244 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Monarchie vereinigten ehemaligen Kurfürstenthums Hessen, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Geseßen, Verordnungen und Besehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besiße und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte shüßen und die Beamten, welche sür Uns in Eid und Pflicht zu nchmen sind, bei vorausgeseßter reuer Verwaltung im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. Die gesehgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen eraum, allein aus8üben.

Wir wollen die Geseße und Einrichtungen der bisherigen kurhessischen Lande erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, obne en durch die Einheit des Staats und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu thun.

__ Unser bisheriger General-Gouverneur is von Uns ange- wiesen, hiernach die Besignahme auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

(L S) Wilhelm.

Gr. vonBisma rck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von E R von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 3. Oktober 1866.

__ Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen habe, ver- einige Jh Euch, Einwohner der kurhessishen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und deutschen Brüdern.

Durch die Zung des Krieges und durch die Neuge- staltung des gemeinsamen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennt, dem Jhr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jeßt in den Verband des Nachbarlandes, dessen Bevölkerung Euch durch Stammes8gemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der JIn- teressen befreundet ist.

__ Wenn Jhr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Jch diejen Schmerz und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Jhr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. Jhr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken- nen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung, als die Sorge für die Sergemng der nationalen Jnteressen, Kurhessen mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie {on Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutsch- land hat gewonnen, was Preußen erworben.

Dieses werdet Jhr mit Ernft erwägen und so vertraue Jch Eurem deutschen und redlichen Sinn, daß Jhr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Jh zu Meinem Volke

O j Suren Gewerben , Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen ih durch die Vereinigung mit Meinen Stn reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ga ea, | rine ta Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen , welche Preußen zu Dem gemacht , als was es sich jetzt in harter E bewährt hat , werden Euch fortan gemeinsame Güter Eure kriegstüchtige Jugend wird fich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schuße des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Kurhessen empfangen, denen in den Jahrbüchern deut- T mes Eer ein s größeres Blatt eröffnet ist. „1€ Diener der Kirchen werden auch fernerhin die Bewahre des ee E Jn n l it ___ SUrken Lehranstalten, den vieljährigen Pflegerinnen deutscher Kunst und Wisserseet, werde Jch Meine besondere Aufmerk, samkeit widmen , und wenn der preußische Thron , je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschen Vaterlandes erkannt uúd gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet

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werden, dann werdet auch Jhr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereligt hat. Das walte Gott!

Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. Wilhelm.

Patent wegen Besißnahme des vormaligen Her- zogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. thun gegen Jedermann hiermit kund:

Nachdem in Folge eines von Nassau im Bunde mit Oester- reih, und in Verleßung des damals geltenden Bundesrechtes begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreih geführten Krieges, die zum Herzogthum Nassau früher vereinigten Lande von Uns eingenommen sind, so haden Wir beschlossen, dieselben mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider O des S das Geseß vom 20. September d. J. erlassen und verkündigk.

Demzufolge nehmen Wir durch gee etges Patent mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besiß und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Jubehör- den und Ansprüchen die Länder, welche das vormalige Herzog- thum Nassau gebildet haben.

__ Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hinzufügen.

Wir befehlen, die bee Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches Wappen anzu- schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen.

Wir gebieten allen Einwohnern des nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen Herzogthums Nassau, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erken- nen und Unseren Geseßen , Verordnungen und Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.

Wir werden Jedermann im Besiße und Genusse seiner wohlerworbenen Privatrechte schüßen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht ¿u nehmen sind, bei vorausgeseß- ler treuer M im Genusse ihrer Diensteinkünfte be- lassen. Die enh e Gewalt werden Wir bis zur Einfüh- rung der preußischen Verfassung allein ausüben.

Wir wollen die Gesehe un Einrichtungen der bisherigen nassauischen Lande erhalten, so weit sie der Ausdru deretigs ter Eigenthümlichkeiten sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats und seiner Interessen Pn Vere O rag zu thun. :

, Unser bisheriger Civil-Gouverneur ist von Uns angewiesen,. hiernach die Pest hne auszuführen. | ACISIAGI _ Hlernach geschicht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

ÿ (L. S.) B ilhelm. Gr. von Bis8marck-Schönha ; von Roon. Gr. Ce a Gr. zur Lippe.

&rhr. von der Heydt. von eo, E von Mübl es, von Selchow. r. zu Eulenburg.

Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des

vormaligen Herzogthums Nassau. Vom 3. Oktober 1866.

__ Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen habe, ver- einige Jh Euch, Einwohner der Na abe Cane A nen Unterthanen, Euren Nachbarn und Deutschen Brüdern.

_ Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu- gestaltung des gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause O dem Jhr mit treuer Ergeben- E angehangen, tretet Jhr jezt in den Verband des Nachbar- S L v Ed e E Ia

Sitte verwan i der Wene E ist. E A, / enn Jhr Euch niht ohne Schmerz von früheren, Eu lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ehre Ich diefen Sliatien und würdige denselben als eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit Trêue angehören werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erkennen.

Denn sollen die Früchte des {weren Kampfes und der bluti-

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gen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es eben so die Pflicht der S U als die Sorge für die Förderung der nationalen Jnteressen, Nassau mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und wie {hon Mein in Gott ruhender Herr Vater es ausgesprochen nur Deutschland hat gewonnen, was Preußen erworben.

Diese8 werdet Jhr mit Ernst erwägen und so vertraueJch Eurem deutschen und redlichen -Sinn , daß Jhr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Jh zu Meinem Volke Euch aufnehme. i

| Ee Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sih durch die Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam ent- gegenkommen. | j

Eine gleiche Vertheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische E M sorgsam erwogene Geseße, eine gerechte und pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen , welche Preußen zu dem gemacht, als was es sich jeßt in harter ‘Probe bewährt hat, werden Euch fortan gemeinsame Güter sein.

Eure kriegs8tüchtige Jugend wird sich ihren Brüdern in Meinen anderen Staaten zum Schuße des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armee die tapfern Nassauer empfangen, denen in den Jahrbüchern deut- schen Ruhmes As. ein neues größeres Blatt eröffnet ist.

Die Diener der Kirchen werden auch | fernerhin die Be- wahrer des väterlichen Glaubens sein.

Und wenn der preußische Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbstständigkeit des deutschèn Vater- landes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner bestez-Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch. Thr den Augenblick- segnen, er Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt, haï.

Das walte Gott!

Scbloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

S ilhelm.

Patent wegen Besißnahme der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vóòm 3. Oktober 1866.

Wir Wilheltn, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., thun gegen Jedermann hiermit kund: |

Nachdem in Folge eines von Oesterrei und seinen Bun- desgenossen begonnenen, von Uns in gerechter Abwehr siegreich geführten Krieges die freie Stadt Frankfurt a. M. von Uns betekt worden ist, so haben Wir beschlossen, dieselbe mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem A mit’ ustim- mung beider Häuser des Landtages das Gesey vom 20. Sép- tember d. J. erlassen und verkündigt. n

Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Pa | allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besiß und einverleiben Unserer Monarchie mit sämmtlichen Zube- hörden und Ansprüchen die vormalige freie Stadt Frank- furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortsbezirken Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Nieder- ursel und Oberrad.

Wir werden Unserem Königlichen Titel den entsprechenden“

Titel hinzufügen. A Wir befehlen, die preußishen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser Königliches N anzu- schlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler zu versehen. | Ft u Wir gebieten allen Einwohnern dex nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten ehemaligen freien Reichs\tadt Frank- furt a. M. mit den zu ihrem Gebiete gehörigen Ortschaften, fortan Uns als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn zu erkennen- und Ben Os Reaiaben 0e und: Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorjam- nachzuteven. : Wie, e Jedermann im Besiße und Genusse“ seiner

wohlerworbenen "Privatrechte schüßen und die Beamten, welche

ür Uns in Eid und Pflicht'zu nehmen ind; bei vorausgeseßter (ibu Verwaltun p Genusse ihrer Diensteinkünsfte belassen. Die geseßgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der preußischen erfah allein ausüben. P A Wir- wollen dié Geseße und Einrichtungen der bisherigen freien Stadt Frankfurt a. M. erhalten, so weit sie der Aus- druck berechtigter Eigenthümlichkeiten sind, und in Kraft bleiben können, ohne den ] Interessen bedingten Anforderungen Eintrag! zu thun.

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c , Gahr die Einheit des’ Staats und seiner"

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__ Unser bisheriger Civil - Kommissarius ist von Uns ange wiesen , hiernach die Besiznahme auszuführen. Hiernach geschieht Unser Wille. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

(L. S.) Wilhelm. Gr. von Bi8marck-Schönhausen. Frhr. von der Heydt. von Roon. Gr. von TBenptis, von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Allerhöchste Proklamation an die Einwohner der vormaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866.

Durch das Patent, welches Jch heute vollzogen häbe, ver- einige Jh Euch, Einwohner der Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebietes, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren und Deutschen Brüdern.

Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neu- gestaltung- des gemeinsamen Deutschen Vaterlandés nunmehr der bisherigen Selbstständigkeit enthoben, tretet Jhr jeßt in- den Verband eines großen Landes, dessen Bevölkexung Euch durch Stammes8gemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und duvrch Gemeinsamkeit der Jnuteressen befreundet ist.

Wenn Jhr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen Verhältnissen lossagt, so ie Ich diesen Schnierz und würdige: denselben als eine Bürgschaft, daß Jhr und Eure Kinder ‘auch Mir und Meinem Hause mit Treue angehören werdet. - Thr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erken- nen. Denn sollen die Früchte “des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung , als die Sorge für die Förderung der nationalen Jnteressen, Frankfurt mit Preu- ßen fest und dauernd zu vereinigen. Und: wie schon Mein in Gott ruhender Herx Vater es ausgesprochen nur Deutsch- land hat gewonnen, was eaen erworben.

Diesés wérdèt Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Jch Eurem deutschen und. redlichen Sinn, daß Jhr Mir Eure Treue eben so aufrichtig geloben werdet, wie Jh zu Meinem Volke Euch aufnehme. An

Euren Gewerben, Eurem Handel und Eurer Schifffahrt eröffnen sich durch] die * Vereinigung mit Meinen Staaten reichere Quellen. Meine Vorsorge wird Eurem Fleiße wirksam L A ; A

ine O Vettheilung der Staatslasten, eine zweckgemäße energische Verwaltung, sorgsam erwogene Gesetze, eine gerechte und- pünktliche Justizpflege, kurz alle die Garantieen, welche Preußen zu dem gemacht, als was es si jeßt in harter Probe bewährt hat, werden' Euch fortan gemeinsame Güter: sein.

Eure kriegs8tüchtige Jugend wird sich seiner Zeit ihren Brü- dern in Meinen anderen Staaten zum Schutze des Vaterlandes treu anschließen, und mit Freude wird die preußische Armce dieselbe empfangen. L

Die Diener der-Kirchen werden auch fernerhin die Bewahrer des väterlichen Glaubens sein. h d ;

Euren Schulen und den von Euch rühmlihs|t gepflegten Anstalten für Wissenschaft und Kunst werde Jh Meine be)on- dere Aufmerksamkeit widmen, und: wenn der preußifche Thron, je länger desto mehr, als der Hort der Freiheit und Selbststän-

igkeit -des' deutschen Vaterlandes erkannt und gewürdigt wird, dann wird auch Euer Name unter denen seiner besten Söhne verzeichnet werden, dann werdet auch Jhr den Augenbli segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande vereinigt hat. Das walte Gott! Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866.

Wilhelm.

Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb des éhemaäaligenoKönigreichs Hannover.

. Vom 3. Oktober 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König: von Preußen 2c. verordnen für das Gebiet des mit Unserer Monarchie vereinig- ten’ ehemaligen Königreichs Hannover, was "folgt: i

l; ‘Die nathGeset oder Herkommen bishér bestandenen Ob-

liegenheitew und Befugnisse des* Justizministeriums wer- den fortan’ von Unserm Justizminister zu Berlin aus- geübt.