1866 / 250 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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b) Schwarz- und Wollenvich ist am Eiulaßgrie einer sorgfältigen Reinigung durch Schwemmung, in der falten Jahreszeit durch Wäsche in bedeckten Räumen zu unterwerfen, und ciner gleich sorgfältigen Reinigung müssen sich au, nach dem Er- messen der ausführenden Behörde, die Treiber unterwerfen ; Rinderhäute blirfen nur, wenn sie völlig hart und ausgc- trocknet, Hörner nur, wenn sie von den Stirnzapfen und allem häutigen Anhange befreit sind, unbearbeitete Wolle und thierische Haare (excl. Borsten) dürfen nur in Säcken oder in Ballen .verpackt über die Landesgrenze eingehen, und in diesem Zustande in das Innere des Landes transportirt werden. Noch nicht völlig harte und ausgetrocknete Häute, A die im-Winter hat gefrorcnen Häute können, wie sich von selbst versteht, für trockene Häute nicht geachtet werden; und Hörner, die von den Stirnzapfen und häutigen Anhän- gen noch nicht befreit sind, müssen an der Grenze zurüge- wiesen werden.

Ä Die Zurückweisung findet auch statt, wenn unter ciner Ladung Häute oder Hörner auch nur einige nicht völlig _ harte und ausgetrocknete, oder auch nur cinige von den Stirn- zapfen oder den häutigen Anhängen noch nicht befreite ge- funden werden, und zwar trifft in solchen Fällen dic Zurü- weisung die ganze Ladung.

Geschmolzenes Talg kann nur in Fässern zugelassen werden, und das sogenannte Wampentalg (geschmolzenes Talg in häutigen, vom Rindvich selbst herrührenden Emballagen) passirt nur, wenn die häutigen Emballagen an der Grenze vom Talge getrennt und vernichtet worden sind. Ungeschmolzenes Talg und frisches Fleisch twerden Zurückge- wiesen. :

M ichtauttliches,

Preußen. Babelsberg, 15. Oftober. Se. Majestät der König wohnten gestern dem Gottesdienst in der Garnison- kirche bei und empfingen die Meldungen des General-Majors von Malotki, des Oberstlieutenants Prinz Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzogliche Hoheit und des Oberftlieutenants e A vom s. Ostpreußischen Jnfanterie-Regiment

Um 3 Uhr Nachmittags nahmen Allerhöchstdieselben an dem Diner der Königlichen Familie bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Frau Kronprinzessin Theil und fuhren um 7 Uhr Abends zur Begrüßung Ihrer König- lichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin Friedrich der Niederlande nah Berlin. Mit der 105 Uhr- Fahrt Abends O E zurück,

Heut emvfingen Allerhöchstdieselben die Vorträge beider E fing höcbstdieselben die Vorträge beider

Neues Palais, 14. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am Sonnabend militairische Vor- trage und den Wirklichen“ Geheimen Rath von Savigny am Sonntag den Bürgermeister Müller aus Frankfurt a. M. und den General - Lieutenant von Werder. Am Sonnabend Abend nahmen Se. Majestät der König den Thee bei den Kronprinzlichen Herrschaften ein und erschienen auch am Sonn- tag zum Familien-Diner im Neuen Palais. j __Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wird Höchstseinen Geburtstag in Pareß zubringen und daher keinerlei Gratu- lationen an diesem Tage entgegennehmen.

_Scebleswig-Holstein, Apenrade, 13. Oktober. Be- hufs Konstituirung einer deutschen Partei für Nordschleswi wird morgen eine Bersammlung deutsch Gefinnter jeder P tes richtung in Rothenkrug stattfinden. (S. telegr. Dep.) E

Sachsen. Dresden, 13. Oktobez. Das heutige » Dres- dener Journal« schreibt offiziós: Die Bevollmächtigten Preuf ns und Sachsens sind übereingekommen, über die a lungen nichts bekannt werden zu lassen; alle betreffenden A 4 richten der Zeitungen sind dahex entweder nur Vermuthu (“4 oder tendenziöse Erfindungen. Sicher ist, daß die Verb@diun- gen jeßt wirklich begonnen haben und hoffentlich bald ; s Ap. schlusse führen werden. Der König von Sachsen Wirt L i nen Entscheidungen vor Allem von der Rücksicht auf das A und auf die Wünsche des Landes bestimmt, um de M D E selben lastenden Druck möglichst abzukürzen. a s

Baden. Karlsruhe, 12. Oktober. Dem Vernehme

nach beabsichtigt, der »Karlsr. Jtg.« zufolge, die Größbecipas liche Regierung, dem nächsten Landtag den Entwurf edes Straßengesezes vorzulegen. Es dürfte nicht leiht einen Gegenstand geben, bei welchem die Interessen der Gemeinden Bezirke und Kreise so sehr betheiligt find, als bei einem Geseß über Anlegung und Unterhaltung der Straßen und über Be: streitung der hicfür erforderlichen Kosten. Es sollen desb (b auch die 1m nächjten Monat zusammentretenden (reisvers At E lungen mit ihren Vorschlägen über die wesentlichen Bestimm 0 gen eines Straßeugesezes gehört werden. Um einen Anhalts- Se A O N Kreisversammlungen über dic- n Gegenstand zu bieten, hat das Handelsministerium, in dessen Ge\chastskrels die für den Verkehr bedeutenden Str E hören, Grundzüge aufgestellt, welche beidemStre raßen zunächst ge- sichtigensein sürften; ui dieje Gèundzude inciréeB d ite Siber erläuteri. Wie wir vernchmen, ist diese Dentksthrift bereits - 5 die Kreishauptmänner mit dem Auftrag abgegangen die Aus- {üsse zu veranlassen, den Kreisversammlungen über die in ia S M tg eh Hauptbestimmungen Bericht z atien. Auch die Mitglieder der Kreisversammlunagen er- halten die Denkschrift so frühzeitig, um fich für di ie O “A ieses außerst wichtigen Gegenstandes V nile n E Man darf wohl anuchmen, daß bei der § ung in den Kreiswversammlungen ein voll ftáninea Material uge Btarbeis A Es S dadur dem Zustande- CDILIREN -DIEIRS Bes, welches als ein dri s Bedürfni

fär die Beförderung des Berkehrs Soi Ri t ras C A Borschub geleistet wird. 7 S

193. Oktober. Die »Karlsr. Qtg.« veröffeutlicht d E wurf eines K riegsfo sten -Ausgleißungs-Gesewes und von ‘Ge. S A E Steuerzuschlags für 1867 beiressend. Die Avgabetäße der Grund- und Häusfersteue R A E S ind Häusfersteuer i Gren ae t e i ch) der Erwverd- und Klafsensteuer um Eider) Ne Kapttalsieuer um 2 Kreuzer von je Einhun- dert Gulden des betreffenden Steuerkavitals erhöht. a

Württemberg. Hb

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SEULLg at, 19; Oltobet.* T * de 49550 + V a, E 19 B 7h S i E _—— Z iy H zweiten Kammer wurden heute bei der Abfrimmung ¿bei déi

») 045 S s (L , - , Adreßentwurf die sämmtlichen auf die deutsche Frage bezüglichen

Artikel des ersten Entrourfs mit 6 E U 3 (ebr; R t mit 64 gegen 21 Stummen adbge- ganze Adresse mit a GUnszehnerentwurfs, sowie darauf die

ze Adresse unt 61 gegen 25 Stimmen angenommen. Die-

x Der Königliche Gencral - Konsul in Bremen , Kaufmann LOUIS Dellus, 1st am 10. d. M. mit Tode abgegangen. Ein | Schlaganfall hat seinem Leben plötlich" ein Ende gemacht. Ls | E ein [{merzlicher Berlust für die preußische Komsulats- Berwaltung , DeIr U CCBET O O ent Joitd, Herr Dellus war felt dem Jahre 1856 mit dem preußischen Konsulatsposten in Bremen belieben, dessen Amtsbezirk außer | dem Gebiete der freien Stadt Bremen mit den Häfen Vegesack Uai Bremerhafen auch die hannoverschen und oldenburg- ¡en Gebietstheile an der Wefer - Mündung umfaßte. Herr e s E S Mde fich stets mit Eifer und Umsicht Wahrung und Vertretung der Preußischen Juteressen an- Selegert Kein Tite, q Preußischen Jateressen an- e Ka ssel, 13. Oktober. (W. T.B.) Der Königlich preußische l nmstrator von Kurhessen hat verfügt, daß, nachdem die Einverleibung des Kurstaates in die Monarchie Preußen nun- mehr stattgefunden, die Wahlen zum kurhessischen Landtage nicht mehr fortzusezen seien. A r i S Oktober. (Köln. Bl.) Die Königin von Oanem arkt traf am gestrigen Vormittage in Begleitung ihrer S ageren Kinder auf der Durchreise nah London . mut dem S uge Der Têln - Mindener Bahn, hier cin und hielt fich e t: S Uhr auf. Die Königin begab si{ch von Ca N DE USIENZUgE, der Rheinischen Bahn direkt nach Rice Ae I ein , besonderes Dampfboot der Königin ur he bereit liegt, um sie nach Dover überzufahren.

elbe wird L 4. 1 D 41 è elbe wird am Montag dem Könige von einer Deputation Über-

| reicht werden.

(a s Lt eg 4. §4 Ag j d \ J r y U Cr Tie C [4 OTTob | [ | I d P Lv 4 a E ¡ E D 6 li Ri cl

j DoT 035+ S 9 7 T) ; Tf ; zeitung enthält (im französischen Urtert und in der Ueversceßung)

a) TntoNor Qt Eb Att E @ H Griedenstraftat zivlschen Sr. K. K. Apostolishen Majestät s -— V 1 1 V Cn f C1 c q E s s E dem König von Jtalien. Vom 3. Oktober 1500. (Abgeschlossen zu Wien am 3. Oïtober 1866 und in de Natificationen dajelbst aus | 1 ober 1888) E Ra ARE ausgewecbielt am 12. Oktober 1866.) u O LBUNT lautet. Am Namen der allerheiligsten und un- reich n E achdem Se. Majestät der Kaiser von Oester- eil) d Se. Majestät der König von Italien beschlossen baben, N ot. Wajes! "er König talien beschlossen habe zwischen Jhren respektiven Staaten eine richti A t wischen Zhren cagèien einen aufrichtigen und daucrhafte Frieden herzustellen: Nachdem Se. Majestät dex Kail C F 1 herzustellen: Na e. Majestat der Kaiser von Oesterre | Sv. Majestät dem Kaiser der Fr A Ba Nombardifb-veneciamitte rx, Ma aler der ¿ranzosen das lombardisch-venezianisc CULUO bactécten: Ke O S vardifch-venezianische Königreicl reten: Nachdem Se. Majestät der Kaiser der Fr [e seinerseits sich bereit erklärt haben, di elf E Cettenten ° aben, die Vereini des genannt lombardis{beneziänisen &8 A E L gUng des genannten VOHGY ä cn Königreiches mit den Sta Or [est lombe l ianisc G s mit den Staaten Sr. Mate E von Italien unter Vorkbchalt der Zustimmung der in nb ah V s vefragten Bevölkerungen anzuerkennen : hir en A R N E der Kaiser von Oesterreich und Se. Mg- | © König von Jtalien zu Jhren Bevollmächtigten uni var: Se Miliaie A 0 An Sia igten ernannt, und zwar Maj Kaiser von Oesterreich: Den Herrn Felix N stät der E Oef ch: Den Herrn Feli N ENan pf sen, Jhren wirklichen Kämmerer, Gesandten und be: A ‘Rünia von Atrri t M Mission 2c. 2c. Se. Ma- König von Jtalien: Den Herrn Louis Friedrich Grafen Mo er Abg von Jtalien. Den Herrn Louis Friedrich Grafer r 87: Ritter des O Großcordon des favoviicten Fe / Nilter des savovischen Civilverdienst-Ordens, Groß s ares i ( cs n dIenst-Ordens, Groß= A Ea der heiligen Mauritius und Lazarus; Besiker dét gold telle Ur militairische Tapferkeit, General-Lieutenant;

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General-Kommandant des Geniewesens der Armce und Präsident des | Waffen-Comité's 2c. 2c.

Welche, nachdem sie ihre bezüglichen Vollmachten auegctau tht und in guter und gehöriger Form befunden haben, Über folgende Ar- tikel Übercingekommen sind:

Art. 1. Vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreih und Sr. Majestät dem O von Italien, Jhren respek- tiven Erben und Nachfolgern, Jhren Staaten und Unterthanen für | immerwährende Zeiten Friede und Freundschaft herrschen.

Art. 11. Die österreichischen und italienischen Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen unverzüglich zurückgegeben werden.

Art. 111. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich giebt seine Zustimmung zur Vereinigung des lombardisch-venezianischen König- reiches mit dem Königreiche Jtalien.

Art. IV. Die Grenze des abgetretenen Gebietes wird dur die gegenwärtigen administrativen Grenzen des lombardisch-veuetianischen Königreiches bestimmt.

Eine von den zwei vertragschließenden Mächten eingeseßte Militair- Kommission wird beauftragt werden, die Trazirung an Ort und Stelle in möglichst ckurzer Frist vorzunehmen.

Art. V. Die Räumung des abgetretenen und im vorhergehenden Artikel bestimmten Gebietes wird unverzüglich nach Unterzeichnung des Friedens beginnen und in möglichst kurzer Frist beendigt werden, gemäß den zwischen den . hiezu bestimmten Svezialkommissären ge- troffenen Vereinbarungen.

Art. VI. Die italienische Regierung übernimmt:

1. Den Theil des Monte Lombardo-Vceneto, welcher im Grunde der im Jahre 1860 zu Mailand in Vollziehung des Art. 7 des Züricher Traktates abgeschlossenen Convention bci Oesterreich verblieb.

2 Die zum Monte Lombardo-Veneto seit dem 4. Juni 1359 bis zum Tage des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages hinzugekom- menen Schulden. , i l

3 Eine Summe von fünfunddreißig Millionen Gulden öster- reichischer Währung in klingender Münze für den auf Venezien ent- fallenden Theil des Anlehens vom Jahre 1854 und für den Werth des nicht transportablen Kriegsmaterials.

Die Art und Weise der Zahlung dieser Summe von fünfund- dreißig Millionen Gulden öjterreichischer Währung n klingender Münze wird im Einklange mit dem Vorgange des Züricher Traktates in einem ZJusazartikel fesigesckt werden. /

Art. V1l. Eine Kommission, zusammengeseßt aus Abgeordneten

Oesterreichs, Jtaliens und Frankreichs, wird sich mit der Liquidirung der verschiedenen in den zwei ersten Alincas des vorhergehenden Artikels aufgeführten Kategorieen befassen, indem sie auf die statt; efundenen Amortisationen und auf die den Amortisationsfonds bildenden Güter, Kapitalien jeder Art Rücksicht nehmen wird. Diese Kommission wird die definitive Regelung der Rechnungen zwischen den contrahirenden Theilen vornehmen, wie auch den Zeitpunkt und die Modalität der Ausführung der Liquidation des Monte Lombardo-Veneto bestimmen. Art. VIll. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Jtalien tritt in die Rechte und Verbindlichkeiten cin, welche aus den von der österreichischen Verwaltung für speziell das abgetretene Gebiet betref- fende Gegenstände des öffentlichen Interesses ordnungsmäßig abge- #“ lossenen Verträgen entspringen. E : j Art. IX. Die österreichische Regierung bleibt verpflichtet, sämmit- liche von den Einwohnern des abgetretenen Gebietes, von den Ge- meinden, öffentlichen Anstalten und religiösen Körperschaften bei den österreichischen öffentlichen Kassen als Cautionen, Depositen oder Con- signationen erlegten Summen zurüzuerstatten. i In gleicher Weise sollen den österreichischen Unterthanen, Gemein- den, öffentlichen Anstalten und geistlichen Körperschaften, welche bei den Kassen des abgetretenen Gebietes Beträge als Cautionen, Depo- siten oder Consignationen eingezahlt haben, dieselben von der italieni- schen Regierung pünktlich wieder erstattet werden. i Art. X. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Italien anerkennt und bestätigt die von der österreichischen Regierung auf dem abgetretenen Gebiete ertheilten Se R t in allen ihren Bestimmungen und für deren ganze Dauer un namentlich die von den unterm 14. März 1856, 8. April 1857 und 23. September 1858 abgeschlossenen Verträgen herrührenden Konzessionen. : In gleicher Weise anerkennt und bestätigt die italienischbe Regie- rung die Bestimmungen der am 90. November 1861 zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und dem Verwaltungsrathe der süd- lichen Staats-, Lombardo - Venetianischen und Central - Jtalienischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Convention, wie auch die Con- vention, welche am 27. Februar 1866 zwischen dem Kaiserlichen aat und Handelsministerium und der österreichischen Südbahngesellschaft abgeschlossen worden ist. E Von dem Momente der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages tritt die italienische Regierung in alle Rechte und in alle Verbindlichkeiten ein, welche der österreichischen Regierung aus den vorcitirten Conventionen , soweit dieselben die auf dem ab- getretenen Gebiete befindlichen Eisenbahnlinien betreffen, erwachsen sind. In Folge dessen wird das der- österreichischen Regierung bisher zusteßende Heimfallsrecht auf diese Eisenbahnen auf die italienische

Regierung Übertragen. i p H Die Jahlungen, welche auf die dem Staate von Seite der Con-

cessionaire laut des Kontraktes vom 14. März 1856 als Aequivalent

der Baukosten für die gedachten Eisenbahnen schuldige Summe noch zu entrichten sind, werden vollzählig an den österreichischen Staats- \chaß geleistet werden. n , i

Die Forderungen der Bauunternehmer und Lieferanten, so wle die Entschädigungen für die Boden-E propriationen, welche von der

Staats verwaltet wurden und welche noch nit berichtigt worden wären, werden von der österreichischen Regierung, und oten dic Concessionaire kraft der Konzessionsakte hiezu verpflichtet sind, von diesen im Namen der österreichischen Regierung ausgezahlt werden.

Art. R1. Es versteht sich, daß die Eintreibung der Forderungen, welche sich auf die §F. 12, 13, 14, 15 und 16 des Kontraktes vom 14. März 1856 gründen, Oesterreich kein Recht der Controle und Ueber- wachung des -Baues und Betriebes der im abgetretenen Gebiete gele- genen Eisenbahnen geben könne. Die italienische Regtexung verpflich- tet sich ihrerseits, alle Auskünfte zu ertheilen, welche diesfalls von der sfterreichischen Regierung verlangt werden könnten.

Art. X1l. Um auf die Eisenbahnen Venetiens die Bestimmungen des Artikels 15 der Convention vom 27. Februar 1866 auszudehnen, ver- pflichten sich die hohen kontrahirenden Mächte, ehethunlichst im Einverneh- men mit der österreichischen Südbahn - Geellschaft eine Convention zum Bebufe der administrativen und ökonomischen Trennung der venetia- nischen und österreichischen Eisenbahn-Gruppen zu stipuliren.

Kraft der Convention vom 27. Februar 1566 foll die vom Staate an die österreichische Südbahn-Gesellschaft zu zahlende Garantie auf Grundlage des Bruttoerträgnisses der Gesammtheit aller venetianischen und österreichischen Linien, welche das der Gesellschaft dermal konzefsio- nirte Neß der österreichischen Südbahnen dilden, berechnet werden. Es ist selbstversrändlich, daß die italienische Regierung den verhältniß- mäßigen Theil dieser Garantie, welcher den Linien des abgetretenen Gebietes entspricht, übernimmt und daß zur Berechnung dieser Ga- rantie das Gesammt-Bruttoerträgniß der an die gedachte Gesellschaft konzessionirten venetianischen und österreichischen Linien wie bisher zur Grundlage genommen wird. j

Art. X11]. Die Regierungen von Oesterreich und Italien, in dem Wunsche , die Beziehungen zwischen ihren Staaten zu erweitern , ver- pflichten \sih, den Eisenbahnverkehr zu erleichtern und die Errichtung neuer Linien zu begünstigen, um die österreichischen und italienischen Bahnneße unter einander enge zu verbinden.

[E O Sr. K. K. apostolischen Majestät verspricht Über- dies die Vollendung der Brenner - Linie, welche die Verbindung des Etsch- mit dem Jun-Thale zur Bestimmung hat, so viel als möglich zu beschleunigen.

Art. XIV. Die Bewohner oder Eingebornen des abgetretenen Gebietes sollen während des Zeitraumes eines Jahres, vom Tage des Austausches der Ratificationen angefangen und auf Grundlage einer bei der kompetenten Behörde abzugebenden vorläufigen Erklärung, die volle und unbeschränkte Freiheit genießen, ihr bewegliches Eigenthum abgabefrei auszuführen und sich mit ihren Familien indie Staaten Sr. K. K. apostolischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Falle denselben die österreichische Staatsbürgerschaft gewahrt bleibt. Es foll ihnen frei stehen, ihr in dem abgetretenen Gebiete liegendes unbeweg- lies Eigenthum zu behalten. Dieselbe Freiheit wird gegenseitig den aus dem abgetretenen Gebiete gebürtigen Jndividuen, welche in den T DE, Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich ansäßig sind, zuge-

anden.

Jenen Jndividuen , welche von den gegenwärtigen Bestimmungen Gebrauch machen, kann, aus Grund der von ihnen getroffenen Wahl, weder von einer noch der anderen Seite an ihrer Person oder ihrem in den betreffenden Staaten liegenden Eigenthum irgend eine Behelli- gung verursacht werden.

Die Frist eines Jahres wird für jene Individuen, welche aus dem abgetretenen Gebiete gebürtig sind, jedoch im Momente des Aus- tausches der Ratificationen des vorliegenden Vertrages sich außerhalb des Gebietes der österreichischen Monarchie befinden, auf zwei Jahre ausgedehnt.

Die Erklärung derselben kann von der nächsten österreichischen Mission oder von der Landesstellé was immer für einer Provinz der Monarchie entgegengenommen werden.

Art. XV. Die in der österreichischen Armee dienenden lombardo- venetianischen Unterthanen werden sogleich vom Militairdienste ent- lassen und in ihre Heimath zurücégeschickt.

Es wird ausdrücklich bestimmt, daß denjenigen von ihnen, welche erklären, im Dienste Sr. K. K. apostolischen Majestät verbleiben zu wollen, dies frei stehe und daß dieselben aus diesem Grunde weder an ihrer Person noch an ihrem Eigenthume behelligt werden sollen.

Dieselben Bürgschaften werden den aus dem lombardo - venetia- nischen Königreiche gebürtigen Civilbeamten zugesichert, welche die Ab- sit an den Tag legen werden, in österreichischen Diensten zu bleiben.

Die aus. dem lombardo-venezianischen Königreiche gebürtigen Ci- vilbeamten werden die Wabl haben, entweder in österreichischen Dien- sten zu bleiben oder in die italienische Administration einzutreten, in welchem Falle die Regierung Sr. Majestät des Königs von Jtalien sich verpflichtet, dieselben entweder in analogen Anstellungen mit den- jenigen , welche sie innchatten , unterzubringen oder ihnen Pensionen auszuseßen, deren Betrag nach den in Oesterreich gültigen Gefeßken und Bestimmungen festgeseßt werden soll. 12-0

Es versteht ih, daß solche Beamte den Geseßen und Disziplinar- Vorschriften der italienischen Verwaltung unterworfen sein werden.

Art. XVI1. Die Offiziere italienischer Abstammung, welche der- mal in österreichischen Diensten stehen, sollen die Wahl haben, ent- weder im Dienste Sr. K. K. apostolischen Majestät zu bleiben oder in die Armee Sr. Majestät des Königs von Jtalien mit dem Range einzutreten, welchen fie in der österreichischen Armee cinnehmen, vor- ausgeseßt , daß sie in der Frist von sechs Mönaten, von der Aus- wechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages angefangen, diesfalls das Ansuchen stellen. i S e

Art. XVI]. Die regelmäßig ausbezahlten Civil - und Militair- pensionen , welche auf die Staatskasse des lombardo- venetianischen Königreiches angewiesen waren, werden wie bisher den Bezug®bere(h- tigten und, nach Umständen, deren Wittwen und Kindern gewährleitet

Zeit herrühren, wo die fraglichen Fisenbahnen auf Rechnung des