1866 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nsbesondere behält Sih Se. Majestät der König von E E Anspruch auf über 200,000 Thaler, roelche Sachsen anla der S e vor in iquidirt hat, auSdruUc{lich vor. di tee Artikel 11. : / Vorbehaltlich der auf der Basis der Bundesreform-Vorschläge vom 10. Juni d. Js. in der Verfassung des norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll- Und Bande Fr Ee sollen einstweilen der Jollvereins-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit geseßt sind, unter den hohen Kontrahenten, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maß- gabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nah einer Aufkündigung von se{ch8 Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Artik el 12. E 20:

Alle übrigen, zwischen den hohen vertragschließenden Thei- len vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünsfte werden hiermit wieder in Kraft geseßt, soweit sie nicht durch die im Artikel 2 erwähnten Bestimmungen und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden.

Artikel 13. i A |

Die hohen Kontrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig ausgehenden und dort im direkten Schienenanschluß mit der Thüringischen und der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn anen Falles unter streckenweiser Mitbenuzung einer der beiden ge- nannten Bahnen über Pegau nach Zeiß _zu gestatten und zu fördern. Se. Majestät der König von Sachsen wird der- jenigen Gesellschaft, welche für den 1m preußischen Gebiete be- legenen Theil dieser Bahn die Konzession erhalten wird, diese leßtere auch. für die auf säcsisWem Gebiete gelegene Strecke, unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen fonzessionieten Privat-Eisenbahn-Gesellschaften überhaupt gestellt worden sind. i

Die zux Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzel- bestimmungen werden durch einen besonderen Staatsvertrag ge-

regelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevolmäcbtigle Î E j g 0 G M Y Seiner Unterthanen, oder wer sonst den sächsischen Geseßen unter-

" worfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Preußen und

in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammentreten werden. Artiiel 14 E Die hohen Kontrahenten sind übereingekbommen , daß das Eigenthum der Königlich sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der Görliß - Dresdener Eisenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthum®drechtes an dem Bahnhofe in Görliß mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die Königlich preußische Regierung Übergehen soll.

Dagegen wird die Königlich sächsische Regierung vorläusig blaufe der im Artikel XIV. des Staatsvertrages vom 24. Juli 1843 festgeseßten dreißigjährigen Frist, und vorbehalt- treffenden weiteren Verständigung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landesgrenze bis Görliß und in der unentgeltlichen eng |

igen auf der gedachten Strecke

bis zum

lich der alsdann zu

des Bahnhofes inGörlißk verbleiben. Siewirddenrechnungsmä Reinertrag , welchen der Betrieb au el : ergiebt, alljährlich an die Königlich preußische Regierung abliefern. Die Königlich preußische Regierung verpflichtet si, bei der von ibr beabsichtigten Umgestaltung des Görlißer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen , daß der Königlich sächsi- {en Bahnverwaltung die zur ungestörten Fortseßung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und Bahnhofsanlagen in dem, dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit verfügbar gehalten werden. Artikel 15.

Um der Königlich sächsischen Regierung, die in dem Staats- vertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres n es an -der Eisenbahnstrecke von der Landesgrenze bis Görliß und ihres Miteigenthums an dem Bahnhofe in Görliß in Aussicht genommene Entschädigung zu gewähren , wollen Se. Majestät der König von Preußen von der im Artikel 6 des gegenwärtigen Vertrages E Kriegs- kosten-Entschädigung den Betrag von Einer Million Thalern als eine Compensation für die von Seiner Majestät dem Kö- nige von Sachsen im Aêtikel 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthums8-Abtretungen in Abrechnung bringen

lassen. Artikel 16.

Da nach Artikel 6 unter 10 der Reformvorschläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört, welche der Geseßgebung/ und Oberaufsicht der Bundes- gewalt unterliegen, nun aber Seine Majestät der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem Bunde beitritt , so verspricht derselbe auch- {hon von jeßt an weder durch Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten,

Holstein aufgewendet und

norddeutschen |

noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens im Norddeutshen Bunde irgendwie vorgegriffen werden könnte. , Artikel 17. Î e Die Königlich sächsische Regierung überträgt der Königlich preußischen Regierung das Recht zur Ausübung des Telegra- phenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen in demselben Umfange , in welchem dieses Recht zur Zeit der Königlich \äch- sen Regierung zusteht. Soweit die Königlich sächsische egierung in anderen Staaten Telegraphen-Anstalten zu unier- halten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den hierüber bestehenden Verträgen an die Königlich preußische Regierung ab, welcher die Verhandlungen mit den betreffenden dritten Re- gierungen über die Ausübung dieser Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, der Mitglieder des Königlichen Saues , der Königlichen Hofämter,

"der Ministerien und aller sonstigen öffentlichen Behörden des

Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehal- u "8 den gleichartigen Königlich preußischen Depeschen zustehen. i i

Den Eisenbahn-Verwaltungen im Königreich Sachsen bleibt R die Benußung eines Betriebs - Telegraphen Überlassen. | O,

Jur Ausführung sämmtlicher, im gegenivärtigel' Ärtikel enthaltenen Bestimmungen werden unmittelbar nah dem Aus- tausch der Ratificationen des Friedens - Vertrages beiderseitige Kommissarien zusammentreten. :

Artikel 18. : i

Se. Majestät der König von Sachsen erklärt Sich damit einverstanden, daß das inSachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereins - Staaten bestehende Salzmonopol auf- gehoben wird , sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher bethei- ligten Staaten bewirkt wird.

Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vereinbarung

vorbehalten. Artikel 19. D Se. Majestät der König von Sachsen erklärt, daß keiner

achsen während der Dauer des Krieg8zustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Sr. Majestät, oder wegen Hochverraths, Staatsverraths oder sonst

wegen einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Handlung,

oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt \trafrechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur

Verantwortung gézogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträch-

tigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen einschließlich der Untersuchungskosten nieder- geschlagen werden. Se. Majestät der König von Preußen erklärt Sich damit einverstanden, daß nach diesen Grundsäßen auch hinfichtlich der- jenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Arî ver- fahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Sr. Majestät des Königs von Preußen oder gegen den preußischen Staat etwa beganigen worden sind. . Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in preußischer Haft befindlichen Personen sollen, soweit dies nach den preußl- schen Geseßen zulässig ist, aus derselben sofort entlaffen werden. Artikel 20. Se. Majestät der König von Sachsen erkennt das unbe- schränkte jus reformandi Sr. Majestät des Königs von Preußen in Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeiß an, willigt in die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zu- En Berechtigungen auf gewisse Canonicate an diesen tiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der Königlich sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter oder aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwä entgegenstehende Bestimmungen hier-

mit ausdrüctlih aufgehoben werden, zustehen möchten. Die Ent- |

schädigung der Universität Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungenzu den Stiftern, so wie der jeßigen Inhaber ad dies mu- neris Übernimmt die Königlich sächsische Regierung und macht si) anheischig, die Königlich preußische Regierung gegen alle Ent- schädigungs8-Ansprüche der Universität oder einzelner Fakultäten und Professoren an derselben zu vertreten. 1 g Artikel 21. | w Se. Majestät der König von Sachsen willigt in die Aus- arrung 1) des biSher in die sächsische Parochie Stoenßsch eingepfarr- ten preußischen Filials Werben ; : 2) des bisher in die sächsijche Parochie Groß-Dalzig eingt- pfarrten preußischen Filials ZJißbschen :

„anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden

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3) der bisher in die sächsishe Parochie Quesiß eingepfarrten preußischen Gemeinde Boebien: "s Os

4) der bisher in die sächsische Parochie Auligk eingepfarr- 2 “ads Gemeinden Koennderiß , Minkwik und raupiß ;- /

5) der bisher in die sächsische Parochie Püchau eingepfarrten preußischen Gemeinde Cen und O i

6) der bisher in die sächsische Parochie Thalwig eingepfarrten preußischen Gemeinden Collau und Bunißt,

und zwar ohne Entschädigung von preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten sächsischen Parochieen zu erhebenden

Ent bigunge- Farc lediglich von der Königlich sächsischen

ernommen werden. A Artikel 22.

Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, in Staats°eigenthum befindliche Gegenstände, welche nah den béstehenden völkerrechtlihen Grundsäßen nicht als Krieg®8beute

Regierung Ü

Se. Majestät der König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgäbe alsbald erfolgt. Hierzu gehören insbesondere die auf den Staats-Eisenbahnen in Beschlag genommenen Loko- motiven, Tender, Wagen und Schienen, so wie die auf den Königlichen Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vor- räthe an edlen Metallen und sonst verkäuslihen Produkten. Hinsichtlich der leßteren is bei der darüber erforderlichen Auseinandersezung davon au8Zugehen , daß das darunter befind- liche Werkblei der Königlich sächsischen Regierung gegen Erstak- tung des Werths des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben

wir ; E Artikel 23.

Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 28. d. M. u. J.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. : :

So geschehen. Berlin, den 21. Oktober 1866. j

L. S.) Savigny. (L. 5 ae en (L. S. ohenthal.

atme E

Besondere Bestimmungen in Ausführung des Artikel 4 des Friedens-Vertrags vom 21. Oktober 1866.

Mit Bezug auf Artikel 4 des Friedens - Vertrages vom heutigen Tage sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über s n Punkte übereingekommen :

) Se. Majestät der König von Sachsen wird unverzüglich,

und noch bevor die Ratificationen des gedachten Friedens- Vertrages ausgewechselt werden , die Festung Königstein Sr. Mäjestät dem Könige von Preußen einräumen. Die Beseßung der Festung erfolgt in. der Art, daß die daselbst befindliche Königlich \ächsische Jnfanterie durch eine Königlich preußishe Infanterie - Abtheilung unter gegenseitiger militairischer Ehrenbezeugung abgelöst wird und der Königlich sächsische Gouverneur (Kommandant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu ernennenden Gouverneur (Kommandant) üÜbergiebt. Die sächsishe Jnfanterie-Besaßung marschirt mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den M N E zu bezeichnenden Standquartieren zu begeben. Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu ver- bringende sächsische Material an Geschüßen, Waffen, Mu- nition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst si daselbst befindende Staats-Eigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der Königlich sächsi- hen Regierung. ;

Die lebtere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände , jo daß sie dieselben auf dem Königstein belassen oder von da jeder- zeit zurückziehen kann. N : R

ur Bewahrung des vorgedachten Königlich sächsischen taatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Oberbefehl des Königlich preußischen Gouvernements (Kommandan- tur), das Königlich sächsische Artillerie - Detachement als

Theil der Besaßung in der Festung; mit ihm der

Unterkommandänt, der Festungs-Jngenieur, der Adjutant

sowie alle Festungsbeamte und Handwerker.

Der Königlich preußischen Besaßung der Festung steht

_es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benußen. - Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratifica- tionen des Friedens-Vertrages wird Seine Majestät der

theilen , innerhalb derx militairish zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausgedehntem Maßstabe, ; Und rp noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen. _ Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppencorps erfolgt unmittelbar nah deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaft ein. 6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besaßung von Preu- gischen und Sächsischen Truppen. Die hierzu bestimmten A A E e ape enden einen Präsenz- 2- bis : Mann, exclufi s i elen, exclustive der Chargen, nicht 7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten Königlich sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Ausrüstung unter Bernehmung mit dem Höchstkomman- direnden Königlich preußischen General in Sachsen ge- regelt werden. Auch wird demselben sächsischer Seits das Marschtableau für die aus Oesterreih zurückkehrenden Königlich sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. Sobald die einzelnen sächsishen Truppentheile auf säch- sisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des Höchstkom- mandirenden Königlich preußischen Generals in Sachsen. Fr die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungs- werke ernennt Seine Majestät der König von Preußen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Kommandanten. Das gegenseitige Verhältniß dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besaßungs- Contingenfen. von Dresden wird vorläufig na Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt. Die Übrigen da- mit verknüpften Fragen-bkeiben dem weiteren Einverneh- 10) Bis ‘die g isation der Sächsisch - Meorganijation der Sächsishen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Eirrcitaeni, in. die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt scin wird, fährt reußen fort, die für die Besayung des Königreichs Fellen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflich- tungen werden zwischen den beiden betheiligten boben Ke r durch besondere Vereinbarung näher geregelt Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmun- gen sonst noch nöthigen Anordnungen bleiben einer Berständi- gung zwischen der Königlich sächsishen Regierung und dem Höchstkommandirenden Königlich preußischen General überlassen. Borstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratifieation des Friedens-Vertrages ratifizirt angesehen werden. Berlin, den 21. Oktober 1866. (L. S.) Friesen.

(L. S.) Savigny. (L. S.) Hohenthal.

Protokoll.

___ Verhandelt ; Berlin, den 21. Oktober 1866. _ Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Preußen und Sachsen abgeschlossenen Friedensvertrags, erklären die Königlich sächsischen Bevollmächtigten, unter Bezugnahme auf Artikel 5, E L ie Königlich sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu balb, tigen, welche zwischen ihr und der Königlich briliblien Re- gierung bezüglich der von jeßt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bun- des in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechlliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen , bei welchen dieselbe gegenwärtig diploma- tische Agenten nicht unterhält, auf die preußischen Missio- nen zu übertragen und dasselbe Verhältniß denjenigen Höfen und. Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen be- stehen, in allen Fällen temporairer Vacanz, auf deren Dauer eintreten zu lassen, auch’ in diesem Sinne die Königlich sächsishen Vertreter im Auslande mit entsprechender Jnstruction zu versehen, so daß sih Sachsen, im Geiste des mit Preußen abge- schlossenen Bündnisses, schon jeßt in internationaler Ve- ziehung der preußischen: Politik fest anschließt. Der Königlich preußische -Bevollinächtigte: erklärt seinerseits, daß seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu Übernehmen und hierbei die Jnteressen, sowohl der Königlich

König von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedensbesaßzung von Dresden bestimmten Truppen-

sächsischen Regierung, als auch die der Königlich sächsischen