1866 / 279 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Genuß einer gleichen Porto-Vergünstigung treten , wie solche /

IV, Für das in §. 31 des citirten Gesezes vorgeschriebene gerichtliche Einschreiten findet Stempelverwendung nicht statt, den Fall au8genommen, w0 dieses Einschreiten zur Erkennung einer Ordnungs8strafe und zur Verurtheilung in die Kosten führk. Im Speziellen regelt \ich das gerichtliche Verfahren 1n Ge- mäßheit des §Y. 31 in seinem möglichen Verlauf bezüglich der Stempelverwendung in nachstehender Weise:

1) Wird auf Grund des Ungehorsams eine Ordnungßssirafe 2. erkannt, jo tritt bezüglich der dur dieses Einschreiten von Amtswegen veranlaßten gerichtlichen Akte Stempelflichtig- keit ein, anderenfalls nichf. i

9) Wird in alsbaldiger Befolgung der richterlichen Auflage oder in Veranlassung der erkannten Ordnungsstrafe ohne

Weiteres die Anmeldung und die Eintragung n das

Handelsregister vollzogen, so greifen rücksichtlich der durch

die Anmeldung in der Firmenakte herbeigeführten Pro-

tokollaufnahmen und Verfügungen, sowie rückfichtlich der

Eintragung in das Handelsregister die vorstehenden -Be-

stimmungen unter Pos. 1. A

3) Wird durch das Beitreiten der Verpflichtung zur Anmel- dung Veranlassung zu weiterer Sacherörterung gegeben, so sind die durch diese Sacherörterung veranlaßten gericht- lichen Verhandlungen stempelfrei. G,

V. Unter der im §. 34 erwähnten »Gebühr für die öffent- liche Bekanntmachung« ist nur die Gebühr für die Abfassung eines Proklams vergl. Gesey vom 99. Juni 1864 1. B. 21 zu verstehen.

Berlin,

den 9. November 1866. Der Justiz - Minister. Graf zur Lippe.

An die Gerichtsbehörden in den vormals Kurhessishen Landestheilen.

Kriegs-Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. Oktober 1866 betreffend die Eintheilung der Garde- Kavallerie-Regimenterx in drei Gar de- Kavallerie-Brigaden.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

Ich bestimme hierdurch: le,

Die acht Regimenter der Garde-Kavallerie-Division sollen

künftig in drei Garde-Kavallerie-Brigaden und zwar derartig eingetheilt werden, daß |

die 1. Garde-Kavallerie-Brigade (Stab Berlin) aus

Meinem Regiment der Gardes du Corps und dem

Garde-Kürassier-Regiment, die 2. Garde-Kavallerie-Brigade (Stab dem Garde-Husaren-, dem 1. und dem S3;

Regiment, i die 3. Garde-Kavallerie-Brigade (Stab Berlin) aus

dem 1. und 2. Garde-Dragoner- und “dem 2. Garde-

Ulanen-Regiment, ebildet wird. Das General-Kommando des Garde-Corps habe

ch hiervon vorläufig benachrichtigt. Das sonst Erforderliche hat das Kriegs-Ministerium bekannk zu machen. Berlin , den 30. Oktober 1866.

(gez.) W ilhelm. An das Kriegs-Ministerium. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 13. November 1866.

Kriegs-Ministerium. In Vertretung: von Podbielski.

otsdam) aus arde-Ulanen-

Verfügung vom 13. November 1866 betref-

fend die Porto-Vergünstigung für die Sendun-

gen der im Königreich Sachsen befindlichen preu- ßishen Truppen.

Die preußischen Feldpost-Relais im Königreich Sachsen werden am 15. d. M. aufgehoben werden. Das Königliche General - Post-Amt hat Einleitungen ge- troffen , daß mit der Auflösung dieser Feldpost-Relais die im

F,

für Sendungen der in anderen preußischen Friedens-Garnisonen befindlichen Truppen besteht. Die. in dieser Beziehung an die preußischen Post-Anstalten ergangene General-Verfügung wird in Nachsiehendem («.) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 13. November 1866.

Kriegs-Ministerium, Militair-Oekonomie-Departement. von Stosch. von Messershmid.

a, Die preußischen Feldpost-Relais im Königreich Sachsen stellen am 15. November d. J. ihre Wirksamkeit ein. Bon diesem Termine ab sind die Post - Sendungen für die im Könlgreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen auf dem die meiste Beschleunigung bietenden Wege den Königlich \ächsi\ chen

weitere Behandlung, sowie die Auslieferung übernehmen. Vom 15. November d.

nirenden preußischen Truppen, wie folgk:

Es sind portofrei: 5 Briefpost-Sendungen jeder Art, 2 Geldsendungen und 3) Pacete mit und ohne Werth8angabe.

Rubrum versehen sein.

B, Sendungen in Privat-Angelegenheiten der Militairs und Militair-Beamten.

Es find portofrei: gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte

resp. an die in gleichem Range stehenden Militair-Beamten. Gegen ermä ßigtes Porto werden befördert:

1) Pakete ohne Werths - Declaration a s bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich,

2) Gelder in Briefen oder Packeten bis zum Betrage von 20 Thlr. einschließli, nebst cinem dazu ge- hörigen Briefe bis zum Gewichte von 4 Loth exkl.

stehenden Beamten.

einer gradlinigen Entfernung bis 10 Meilen über 10 bis 20 Meilen über 20 Meilen Werthporto wird nicht erhoben. Briefe und Begleitbriefe zu den Sendungen ten müssen, wenn

Eigene Angelegenheit des

der Ansay des vollen Portos; | träglich die Bescheinigung des

resp. auf die ermäßigten Säße herabgeseßt. wendung für rekommandirte ten 2c. der vorerwähnten Dienstgrade.

Rückschein-Gebühren entrichtet werden. Wenn portofrei oder gegen ermäßigtes Porto

änderung der Standquartiere, Portofreiheit oder Porto - Ermäßigung sendungs - Orte direkt bis zum leßken

ohne daß jedoch in Fällen, in denen

für eine weitere Entfernung vorausbezahlt hat, Frankos zurückerstattet wird.

für die Tour vom

Von als für die Hinsendung. Für die Rücksendung gewöhnlicher

Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister)

Ebenso genießen die Offiziere und die in Offiziers -

stehenden Militair-Beamten , sowie die Einjähri

Königreih Sachsen befindlichen preußishen Truppen in den

für ihre Postsendungen keinerlei Porto-Vergünstigung.

Landes-Post-Anstalten zuzuführen , welche demnächst die |

J. gestaltet sih die Portover: | günstigung für die in Orten des Königreichs Sachsen garniso: F

A. Sendungen in Militair-Dienst-Angelegenheiten. |

Die Sendungen müssen mit dem betreffenden portofreien |

von 4 Loth exkl., gerichte: | an die Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister) aufwärts,

Soldaten F bis zum Feldwebel F (Wachtmeister) auf: F wärts resp. an die F in gleichem Range Militair: F

Das Porto beträgt für die Sendungen ad B. 1 und 2 be! L

an die Solda f eine Portovergünstigung Anwendung finden" soll, auf der Adresse mit der Bemerkung »Soldatenbriel f L Empfängers« versehen ein. f Fehlt diese Angabe oder ist dieselbe unvollständig, so geschictt} exfolgt in solchen Fällen nab} betreffenden Compagnie- (Esca- f" dron-) Führers oder Batterie-Chefs , s0 wird das Porto erstattcki

Die vorgedachte Porto-Vergünstigung fommt auch in Anf Briefe, für Sendungen mit Post vorshuß und für Sendungen mit Rückschein an die Solda Doch müssen für diet Sendungen die tarifsmäßigen Recommandations- Prokura- ode!

; Porto zu beför H dernde Briefe, Gelder und Packete an die Militairs, bei Ver i nachzusenden sind, so tritt 4 H Bestimmungs - Orte ein der Absender das Por! ein Theil dic}

Unbestellbare Soldatenbriefe 2c. unterliegen den allgem! L nen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für: die Rücksendung" acketen oder Geldern kein höheres Porto in Ansay kommi}

oder rekommandirtt Brief wird kein Porto angesezt. Ausgeschlossen von jede! F Porto-Vergünstigung bleiben die Sendungen, welche von def aufwärts resp. v 0 den in gleichem Range stehenden Beamten abgesandt E Y Freiwillig® F Diel

T2

rücksihtigung der für die Verwaltung Domanialguts bestehenden auf weiteres in Thätigkeit.

Lehns - Aufkünften durch die o e nicht weiter statt, es tritt vielmehr in

E aller unmittelbar an die Kronkasse ener daher solche Zahlungen, wie überhaupt Zahlungen, welche dem Gebiete der Domanial- und Lehns- Verwaltung angehören, an die Kronkasse nicht weiter geleistet werden.

Bezug auf eine angemessene Regelung des d sowie zur Festsrellung sachgemäßer , allgemeiner Verivaltunga§-

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I

Sendungen unterliegen vielmehr dem vollen tarifmäßigen Porto. | grundsäße für die besagten Geschäfts-Angelegenheiten dem Be-

Es wird daher auch für Briefe bei nicht erfolgter Frankirun der nach dem Post-Vereins-Vertrage anzusetende ' - L von Bea orto y e O ie vorstehenden Porto - Vergünstigungen für Se in Privat-Angelegenheiten der Milites ui Milte Beamten beziehen fich bis auf Weiteres nur auf den Verkehr aus preußischen Postorten nah Königlich sächfischen Postorten und nah Umständen entgegengeseßt, für Sendungen in M ilitair-Dienst-Angelegenheiten außerdem auf den Verkehr zwischen Königlich sächsischen Post-Ansialten. Hinsichts der Behandlung der Zeitungen aus preußischen Verlagsorten an die Militairs und Militair-Beamten der im Königreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen bleiben bis zum Ablauf des 4. Quartals d. J. noch die bisherigen Bestim- mungen des Feldpost-Cirkulars Nr. 26 unverändert in Kraft. ibt R ittabt t Ad ote 4 d R einzuführende eite Verfahren wird })päter besondere Verfü rge! Berlin, den 10. November 1866. e

General-Post-Amt, (gez.) von PhilipS8born.

Jreuptiche Bankf.

: _ Woqhen-Uebersicht der Preußischen N 15. November 1866. ctiva. 1) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 70,970 2) A Anden D s : pes und Darlehnskassenscheine 4,3

3) Wechsel-Bestände 66198000 4) Lombard-Bestände 13,438,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Activa 14,750,000 Thlr. 118,526,000 21,447,000

6) Banïnoten im Umlauf

7) Depositen- Kapitalien

8) Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Giro-Verkehrs 1,757,000

Berlin, den 15. November 1866.

Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium.

von Dechend. Schmidt. ühnemann. Boese.

Rotth, Gallenkamp. Herrmann. v. Koenen. h

Bekanntmachung vom 15. November 1866 be- treffend die Erweiterung des Geschäftskreises des Departements der Finanzen.

_ Höherer Anordnung zufolge ist dic seither von dem Haus§- Ministerium geführte Verwaltung eines mit dem 1. Juli 1858 ausgeschiedenen Komplexes von Domanialbesißungen , so wie die Wahrnehmung aller auf Lehnsverhältnisse sich beziehenden oder daraus hervorgegangenen landesherrlichen Rechte und Jn- teressen, insbesondere daher auch die Verwaltung des Lehns- Allodifications-Fonds dem beim General-Gouvernement bestehen- den Departement der Finanzen mit dem heutigen Tage Über- tragen. Die zur Wahrnehmung der bei vorbesagten Angelegen- heiten in Betracht kommenden Rechnung8- und Verwaltungs§- Interessen unter Leitung des Ministeriums des Königlichen Hauses als dessen Verwaltungsorgan thätig gewesenen Landes- behörden und Beamten , insbesondere die mit der ôrt- lien Verwaltung des ausgeschiedenen , wie des nicht ausgeschiedenen Domanialguts gleichmäßig betrauten Ver- waltungs - Aemter, Forst-, Bau- und fonstigen Beamten bleiben wie bisher, jedoch unter ausshließlicher Leitung des Departements der Finanzen und untex entsprechender Be- des nicht ausgeschiedenen regulativmäßigen Grundsäße bis Eine Erhebung und Verrechnung von Domanial- und rhebung , insbesondere zu leisten gewe- Generalkasse an deren Stelle und können

Bezug auf diese

Zahlungen die

sinden der Umstände na entspr i s Borriften zu erlas E allgemeine oder beson- Am Uebrigen ist mit Rücksicht auf die d ;

der Finanzen aus der ib doitiebriecitneas E manial-Verwaltung erwachsende Geschäftsvermehrung für an- gemessen erachtet, dem Ritterschaftsrath von Pfuël, welcher baa Gele e ta E r " Los Eigenschaft

/ \ veizulegen, Ausferti i - nannten Departements, welche Se Ddtule I O E machung vom 24. v. Mis. mit der Namensunterschrift des Direktors (Geheimen Finanz-Direktors von Seeb ach) abzulassen sind, in Berirelung dessctiben zu zeichnen; eine gleiche Befugniß auch demOber-Finanz-RathFrüh beizulegen, und in Uebereinstimmung mit der bei der vormaligen Ministerial-Abtheilung für Domai- nen und Forsten bestandenen Geschäftsordnung den Forst- Direktor Burckhardt zur Unterzeichnung von Ausfertigungen in Domanlal- und Forstsachen zu ermächtigen.

Hannover , den 15. November 1866. | Ee preußisches General - Gouvernement. m Auftrage: von Hardenberg.

Erlaß vom 14. November 1866 betreffend die Einseßung Königlicher Behörden unter dem Na- men »Königliche Direction des Kurfürstlichen Hausschayes« und »Königliche General-Verwal- tung des Kurfürstlichen Hausfideikommisses «.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, d nah Allerhöchster Bestimmung Sr. Majestät Vei Königl ee die Verwaltung des Kurfürstlichen Hausschaßes und des Kur-

fürstlichen Hausfideikommisses Königliche Behörden unter dem Titel »Königliche Direction des rfürsiliden Hausschatzes« und »Königliche General-BVerwaltung des Kurfürstlichen Haus- Fideikommisse8« bestellt sind, welche ihren Sig in Kafsel haben.

Kassel, am 14. November 1866. Der Königliche Administrator von Kurhessen. von Moeller.

Berlin, 17. November. Se. Majestät der König haben Aller-

gnädigll geruht: Dem General-Major von Decfer, Comman-

deur der 7. Artillerie-Brigade, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Soheit ibin verliehenen Ehren-Komthurkreuzes mit Schwertern vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrih Ludwig, und

dem Ser gea an Michler vom Schlesischen Feld-Artillerie-Re-

gien 2 sen Coburg Gotba H

zogs von Sachsen-Coburg-Gotha Hoheit ihm verlichenen , dem

Herzogl Sachsecn-Ernestinischen Haus8orden affiliirten silbernen D

r. 6 die Erlaubniß zur Anlegung der von des Her-

ienst-Medaille zu ertheilen.

16 liberalen Abgeordneten beantragt, di Versammlung aufzulösen und eine Volksvertretung nach dem

Wabhlgeseße vom Jahre 1848 sofort einzuberufen.

Dem Departement der Finanzen bleibt es überlassen, in Rechnungswesens,

beschloß die sofortige Diskussion ag stimmung wurde derselbe miï 48 gegen 17 Stimmen abgelehnt. Vorher hatte die Regierung

Nichtamtlic®€es.

reußen. Berlin, 17. November. Jn fortschreitender

Erledigung der Tages-Ordnung beschloß das Abgeordneten- haus in seiner gestrigen Sizung den Geseß-Entwurf, betreffend die Pflichten der Handels8mäkler, an die Justiz-Kommission zu

itberweisen. Die Anträge der Kommisfionen für das Gemeinde-

wesen über Petitionen, sowie für Petitionen im Allgemeinen wurden hierauf ohne Debatte, gleichzeitig auch ein Amendement des Abgeordneten Schmidt (Randow) angenommen , durch welches an die Staatsregierung das Ersuchen gestellt wird, dem Hause Mittheilung von den Entscheidungen zu machen, welche bei befürworteten Petitionen getroffen werden. Schließlich. fand die Wahl von zwei neuen Schriftführern in Stelle der aus dem Schriftführeramte ausgeschiedenen Abgeordneten von Salisch und Lent stati. sten Sizgung, am Mittwoch, durch den Präsidenten bekannt ge- macht werden.

Das Resultat derselben wird in der näch-

Kiel, 15. November. (H. N.)

Schleswig-Holstein.

Die seit dem August d. J. sistirte »Kieler Zeitung« hal heute wieder zu erscheinen begonnen unter der ihr vom Oberpräfi- dium gestellten Bedingung, Theils auf thatsächliche Mittheilungen besdränkt werde. «

daß sie »hinsichtlich ihres politischen Sachsen. Dresden, 16. November. (W. T. B.) In der heutigen Sizung der Abgeordnetenkammer wurde von die derzeitige Stände-

Die Kammer

dieses Antrags. Bei der Ab-

wiederholt cin neues Wablgeseßz