1866 / 279 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. 15. A

Hat der neue Erwerber cid bepfandbrieften Gutes seiner Ver- pflichtung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem

c . A "Butes R, seiner Verbindlichkeit entlassen zu werden. Die Kosten der diesfälligen Erklärung der Direction trägt derjenige, auf dessen Verlangen sie ausgestellt wird; sic müssen auf Verlangen der Direction vor Abgabe ihrer Erklärung durch einen bei ihr einzuzahlen- den Vorschuß gedeckt werden. a Is

Die Besißer der mit Pfandbriefen in Gemäßheit dieses Regulativs belichenen Güter bilden eine besondere Gesellschaft, welche von der | bisherigen Hauptgesellschaft des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, | ferner von der Gesellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach | Abschnitt 11. des Regulativs vom 24. November 1859 mit Pfand- briefen Lit. B. belichen sind, in Gemäßheit der nachfolgenden Vor-

chriften geschieden ist. chrif { it L

Sie leistet den Pfandbriefs-Jnhabern befondere Bürgschaft (§. 31), sie wird durch einen besonderen E Aus\chuß und durch cine be- sondere General-Versammlung vertreten (F. 37) und endlih in sich der Art in einzelne Jahresgefellschaften getheilt, daß alle diejenigen, welche in demselben Kalenderjahre bepfandbrieft worden sind (§. 7) Eine Jahresgefellshaft bilden. Die Rechte Dritter, und namentlich der Pfandbriefsinhaber, werden durch diese Eintheilung nur soweit | berührt, als solches in diesem Regulative ausdrücklich vorgeschrie- |

ben is}. §. 18.

| Das Amortisationsverfahren beginnt für jede Jahresgesellschaft | mit dem ersten Zinszahlungsterminec. :

,- 19, Die R R 8) sämmtlicher Jahresgesellschaften und die für die bereits amortisirten Pfandbriefe ersparten Zinsen flie- ßen in den halbjährlich zu bildenden, allen Jahresgesellshaften gemein- jamen Amortisationsfonds. Derselbe muß, soweit er durch 100 theil- bar „ist, vermittelst Ausloosung und öffentlicher Kündigung eines gleich hohen Pfandbriefsbetrages vollständig zur Amortisation verwendet werden. Der durch 100 nicht theilbare Restbetrag kommt bei der näch- sten Ausloosung zur Verwendung.

Die Ausloosung erfolgt nicht für jede A besonders, vielmehr ohne Unterschied der für die einzelnen Jahresgesell|\chaften aus- gefertigten Pfandbriefe, für alle D Me

__ Die Summe der yalojähelich ausgeloosten und gekündigten Pfand- briefe wird nach Verhältniß der reglementsmäßigen Amortisations- Beträge auf die cinzelnen Jahresgesellschaften, innerhalb derselben aber auf die zu einer jeden D C gehörigen Güter vertheilt, und jedem Gute wird der so repartirte Betrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben. G

Für sämmtliche Jahresgesellschaften wird ein gemeinsamer Reserve- Fonds gebildet.

Die baaren Einnahmen desselben (§.-13 des Statuts vom 13ten | Mai 1857 und §.8 dieses Negulativs) sind sofort in Pfandbriefen des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen, aus- gefertigt nah Maßgabe dieses S zinsbar anzulegen.

__ Der im ersten Jahre auffommende Pfandbriefsbestand wird auf die zur ersten Jahres r gehörigen Güter, der jährliche Zuwachs dagegen zunächst u ie einzelnen Jahresgesellfchaften und hiernächst innerhalb derselben auf die einzelnen Güter nah dem Verhältnisse der nominellen Pfandbriefs\{huld ciner jeden Jahresgesellschaft resp. eines jeden Gutes für jedes Kalenderjahr rechnungsmaßig vertheilt, | so daß P Gute der auf ihn fallende Betrag alljährlich zugeschrieben wird. Die Baarbeträge des Reservefonds unter 100 Thlr. bleiben von der Repartition ausgeschlossen.

So bald der Antheil einer Jahresgesellschaft am Reservefonds die Höhe von zehn Prozent ihrer Pfandbriefsschuld erreicht, fließen : a) die Zinsen von dem bvtan nicht mehr wachsenden Antheile dieser Jahresgesellschaft am Reservefonds, und b) die C der zum Verwaltungsfonds von dieser Jahres- _gefellschaft geleisteten Beiträge (§§. 32—34) zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds.

An den extraordinairen Einnahmen des Reservefonds partizipirt

die Jahresgesellschaft von da ab nicht mehr. : g. 24.

Der Antheil eines nach diesem Regulative bepfandbrieften Gutes am gemeinsamen Reservefonds der Jahresgesellschaften fällt, wenn der Schuldner angehalten ivird, das Darlehn ganz _ oder theilweise zurück- zablen (§§. 11—14), stets ganz oder verhältnißmäßig, bei freiwilliger Rücßzahlung (§. 3 Nr. 4 des Statuts vom 13. Mai 1857) in der Regel an sämmtliche Jahre8gesellschaften dergestalt zurück, daß dieser Antheil der r dd zur Vertheilung kommenden Pfandbriefsmasse (§. 22) zuwächst.

Ist aber von dem landschaftlichen Darlehne bereits eine Quote von zehn Prozent oder mehr amortisirt, so wird im Falle einer frei- willigen Rückzahlung dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Partialablösungen verhältnißmäßig gut A jedoch nur insoweit, als der in Betracht kommende Antheil durch 100 theil- bar ist. Dieser Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem Re- servefonds entnommen und zur Tilgung (§. 26) verwendet.

j g. 25. m Uebrigen is die freiwillige wie die nothwendige Rückzahlung

|

des Pfandbriefdarlehens nach der Wahl des Schuldners baar oder in

coursfähigen , nach Maßgabe dieses Regulativs ausgefertigten, nicht ausgeloosten Pfandbriefen zu leisten. j Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungs-

hnsvertrage genügt, so kann der bisherige Besiber des verpfände- | summe dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amorti-

jationsfonds zu und der baar abzulösende Betrag der Pfandbriefs. huld muß deshalb bis zum Einlösungstermine der gekündigten Pfand- oriefe verzinst werden. g. 26

Die Behufs der Tilgung, sei es im Wege des Amortisationsver- ahrens in Folge der Verloosung und öffentlichen Kündigung (§. 19), ei es im Wege der freiwilligen oder nothwendigen Rückzahlung (J. 25), eingehenden Pfandbriefe werden nicht aufbewahrt (§. 22 des Statuts vom 13. Mai 1857), sondern mit den Coupons und Talons zusammen, nach vorgängiger Verification, durch Feuer vernichtet.

g. 27.

Jedes Vereinsmitglied, welches ein nah dem Statut vom 13. Mai 1857 oder nach diesem Negulative mit Pfandbriefen belichenecs Gut besißt, ist berechtigt, auf Grund einer nach der beigefügten Taxordnung (§. 6) aufzunehmenden neuen oder der nach dieser Taxordnung zu revidirenden früheren landschaftlichen Taxe ein Ergänzungsdarlehn nach diesem Regulativ zu verlangen, wenn Jd

a) ursprünglich von der Darlehnstaxe nicht vollständig Gebrauch gemacht, oder fet /

b) ein Theil des ursprünglichen Pfandbriefsdarlehns, mindestens Lon n Prozent desselben, durch freiwillige Rückzahlung ab- gelöst, oder :

c) der taxgrundsäßliche Werth des Gutes durch dauernde Melio- rationen, oder durch Einverleibung und Zuschreibung cines bis- her nicht bepfandbrieften Areals um mindestens zehn Prozent erhöht worden ist. j i Mit diesem Ergänzungsdarlehne tritt der Darlehnsnehmer nicht

in die Jahresgesellschaft , der er bezüglich seines Hauptdarlchns ange- hört, sondern in die Jahresgesellschaft des laufenden Jahres (ÿ. 16) als Mitglied ein.

Bei der für ein solches Darlehn zu bestellenden Hypothek be- darf es ciner Caution (§. 3 Nr. 1 des Statuts vom 13. Mai 1857) bezüglich des in der Priorität vorstehenden landschaftlichen Darlehns

nicht. ÿ. 28.

Sobald von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefs- Kapitale mindestens 25 Prozent gemäß §. 20 dieses Regulativs amor- tisirt sind, kann auf Höhe der Summe, welche sich ergiebt, wenn

a) der amortisirte Betrag, und

b) der Antheil des Gutes am Reservefonds, | jeder von beiden jedoch nur insoweit, als sie durch 100 theilbar sind, zusammengerechnet wird, von dem Besißer des bepfandbrieften Gutes entweder Löschungs-Quittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefs - Darlehns , oder ein neues Pfand- briefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden, dies leßtere jedoch immer nur nah vorangegangener Revision und abermaliger Fest-

seßung der Tare. §. 29.

In beiden Fällen (§. 28.) wird der in Anrechnung kommende Antheil am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung verwendet (§. 26), während der durch 100 nicht theil- bare Ueberrest zu Gunsten sämmtltlicher Jahres - Gesellschafien der e P zur Vertheilung kommenden Pfandbriefsmasse (§. 22) zu- wächst.

Der durch 100 nicht theilbare Ueberrest des amortisirten Betra- ges der Pfandbriefs\huld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahres - Ge- sellschaften mit der zunächst zu repartirenden Summe der ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe (§. 20) vertheilt.

: , F. 30. __ In beiden Fällen es mag Löschungsquittung resp. Cession über den getilgten Pfandbriefsbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (§. 28) beginnt bezüglich des Ueberrestes der Pfanfdbriefs- huld, vom“ 1. Januar des laufenden Jahres ab, die Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds (§. f von Neuem. Der Be- siber des be fandbrieften Gutes scheidet also auch mit diesem Uceber- reste seiner fandbriefsschuld aus der früheren Jahres-Gesellschaft aus und tritt mit demselben in diejenige ein, welche eben in der Bildung begriffen ist (§. 16). j Demnach hat derselbe : a) wenn er Löschungsquittung verlangt, bezüglich des nicht zu quittirenden Betrages, b) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen 1m Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefsdarlchns E anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu allen, daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent Zinsen und die Beiträge zum Reservefonds wie von e A neu ausgefertigten Pfandbriefsdarlehne in Gemäßheit dieser Be- stimmung des Regulativs zu entrichten habe. Außerdem is der Besißer des bepfandbrieften Gutes in beiden Fällen verpflichtet, auch die Beitrittsgebühren (§. 2 des Statuts vom 13. Mai 1857) von Neuem zu zahlen.

. 31. __ Den Jnhabern der nach Masgabe dieses Regulativs ausgefertigten ele wird uner mit dem allen Jahresgesellschaften gemein-

amen Reservefonds, und für den Fall der Unzulänglichkeit desselben mit den Seitens der Mitglieder sämmtlicher Jahresgesellschaften dem Neuen landschaftlichen Kreditvereine für die Provinz Posen bestellten Hypotheken in der durch §. 11. des Statuts vom 13. Mai 1857 be- zeichneten Art Sicherheit gewährt.

g. 32. des Neuen landschaftlichen Kreditvereins, dieselben mögen der bisheri-

gen Hauptgesellschaft, oder der Gesellschaft derjenigen Mitglieder, deren

Güter nach Abschnitt 11. des Regulativs vom 24. November 1859

mit Pfandbriefen Littr. B. belichen sind, oder den Jahresgesellschaften |

angehören, fließen sämmtktlich zu einem gemeinschaftlichen Verwaltungs- fonds, dessen Ueberschüsse alljährlich nach Verhältniß der gezahlten

Beiträge auf die Neserve- resp. Amortisationsfonds der bisherigen |

Hauptgesellschaft, der Gesellschaft Lictr. B. und der Jahresgesellschaften | dorf, Kreis Greifswald, auf 6 Monate à 4 Thir., 24 Thlr

s Fe AR 1 12 die Wittwe des in Mähren an der Cholera verstorbenen Se

Den Jahresgesellschaften wird jedoch von den auf sie fallenden An- | i Regie Roe Diery ien

rtheilt werden. i h §. 33.

theilen an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (§. 32) als eine

Gebühr für die Mitbenußung des der Hauptgesellschaft und der Ge- | | vom Ersaß - Bataillon 7A Päch ; auch Bäch , zu Giebichenstein im Saalkreise , auf 6 Monate à

sellschaft Litt. B. gemeinschaftlich gehörigen Juventarii (Regulativ vom 24. November 1859 Abschnitt Il. §. 10) ein nach demselben Repar- titionsverhältnisse (§. 31) bestimmter Bruchtheil der mit fünf Pro- zent zu berechnenden Zinsen des Anschaffungskapitals zu Gunsten der Eigenthümer gekürzt. u

Ingleichen wird den Jahresgesellschoften von den ihnen zufallenden |

Ueberschüssen des Verwaltungsfonds eine Gebühr für die Mitbenußung des Geschäftslofals zu Gunsten der bisherigen Hauptgesellschaft gekürzt; so lange das Geschäftslokal in cinem dieser Gesellschaft eigenthümlich gehörigen Grundstücte eingerichtet ist. |

Als der zu repartirende Kostenbetrag des Geschäftslokals werden fünf Prozent des Kaufpreises und des etwa verwendeten Baukapitals mit Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüg- lich der etwa auffommenden Miethszinsen, in Rechnung gestellt.

D.

Die nach §. 35 des Statuts vom 13. Mai 1857 eingeseßte König- liche Direction des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für dic Pro- vinz Posen leitet und vertritt auch die in Gemäßheit dieses Negula- tivs fich bildenden Jahresgesellschaften.

g. 36.

Die nach §. 36 des Statuts vom 13. Mai 1857 aus den Mit- liedern der bisherigen Hauptgesellschaft ernaunten Landschaftsdeputirten önnen auch mit der Abschäßung und Ueberwachung der in Gemäß- heit dieses Regulativs dem Neuen landschaftlichen Kreditvereine bei- tretenden Güter betraut werden, so lange die Direction es nicht für angemessen erachtet, besondere Landschaftsdeputirte aus der Mitte der Jahresgesellschaften zu ernennen.

§. 37.

Die Mitglieder der Jahresgesellschaften werden in derselben Weis, wie dies in dem Statute vom 13. Mai 1857 §§. 37, 38 und 47 bis 58 bestimmt ist, durch cinen engeren Ausschuß und durch die General- Versammlung vertreten. Die Bestimmungen des §. 53 des Statuts kommen jedoch mit der Maßgabe zur Amwvendung, daß die Mitglieder der noch nicht geschlossenen Jahresgesellschaft weder wahlberechtigt noch wahlfähig find. O E j

Den Zeitpunkt für die ersten Wahlen zu dem engeren Ausschusse bestimmt der Staatsfommissarius nach Anhórung der Direction.

Kriegs - Véeinistertum.

Bekanntmachung dna

Zum Besten der Armee sind ferner dem Kriegs - Ministerium nachbezeichnete Gaben zugegangen: 1) bei der Armee-Abthci- lung: 29) Hr. Gutsbesißer Moeller auf Pluskowenz im Kreise Strasburg Westpreußen) 50 Thlr. als Prämie für Eroberung der ersten österreichischen Fahne. 2) Bei der Abtheilung für das Jnvaliden-Wesen: 138) Herr Premier-Lieutenant a. D. v. Bol- tenstern zu Neuhaus bei Paderborn, Betrag seiner Pension pro Juli und August er. 20 Thlx. 139) Herr Prem.-Lieut. a. D, v. Rohr zu Trieplaß bei Wusterhausen, Betrag seiner Pension pro September c. 10 Thlr. 140) Herr Major a. D. Graf Schwerin zu Königsberg i. Pr. die Hälfte seiner Pension pro Juli, August u. September c. 70 Thlr. 141) Sr. Excellenz Herr General-Lieutenant z. D. v. Berg_in Halle a. S. Betrag des Ehrensoldes pro September er. 4 Thlr. 5 Sgr. 142) Durch das Königliche Landrathsamt zu Saarlouis von dem Glashütten-Direktor Hrn. Germann zu NRadgaßen 9 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. 143) Durch das Königliche Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten von dem Königlichen Vice-Konsul zu Galaß 25 Thlr. 144) Herr Hof - Buchhändler Schweigger in Berlin ferne- rer Erlôs aus den Hesekielshen Kriegsliedern » Preußischer Hochsommer« 50 Thlr. 145) Herr Kaufmann Karl Breuel zu Woldegk durch Sammlung 56 Thlr. 146) Durch das Königliche Landrathsamt u Reichenbach i. Schl. Antheil an einer von der Gemeinde Mittel- eilau gesammelten Summe von 53 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf. aus welda Soldaten im Felde und Verwundete unterstüßt werden sollen, mit 27 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf. Summa 322 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. Hierzu die Summe der lebten Bekanntmachung vom 9. d, Mets. mit 17,883 Thlr. 14 Sgr. 8 Pf. Summa der _Geldbe- träge incl. 1000 Thlr. Pr. Staats-Anleihe, 300 Thlr. Kgl. Sächsische Staatsschuldenscheine u. 600 Thlr. Schles. Pfandbr. 18,206 Thlr. 6 Sgr. Ferner hat die National-Juvaliden-Stiftung der Abtheilung für das Invaliden-Wesen außer der bereits überwiesenen Summe von 2000 Thlr. einen weiteren Betrag von 1000 Thlr. zur Verfügung gestellt, woraus Un-

40 | der Cholera verstorbenen Feld S d i s Die Beiträge zu den Verwaltungskosten Seitens aller Mitglieder | f p M ele von 1; g g Infan-

| zu Schröttersdorf, Kreis

lerstüßungen bewilligt worden sind: 1) An die Wittwe des in Mähren an 1 Fischer, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 3. Bats. (Sorau) 2.

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terie - Regiment Nr. 26 Dettmer, in Magdeburg , auf 6 Monate à 7 Thlr. , 42 Thlr. 2) An die Wittwe des an der Cholera verstorbe- Ben Wehrmanns „vom 5. Ostpreußischen Infanterie-Regiment Nr. 41 Woelk, in Jaesheim,; Kreis Königsberg i. Pr., auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 3) An die Wittwe des in Prag am Typhus verstorbenen Musketiers vom 7. Brandenb. Inf. - Regt. Nr. 60, Rau in Berlin, auf 6 Monate a 5 Thlr., 30 Thlr. 4) An die Wittwrve des in Mähren am Typhus verstorbenen Kanoniers von der 7. Munitions -Kolonñe oer Reserve - Artillerie 11. Armee-Corps, Hannemann zu Lühmanns-

5) An

vom Magdeburgischen Kürassier - Regiment Nr. 7) linburg, Kreis Oschersleben, 6) An die Wittwe des

Reg Dittrich, zu -Qued- auf 6 Monat à 5 Ihle 30 Thlr. an der Cholera verstorbenen Wehrumanns 4. Magdeburg. Jnfanterie-Regiments Nx. 67,

4 Thlr., 24 Thlr. 7) An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen

Gefreiten vom Kaiser Franz Garde-Gren. Regt. Stolle, zu Brunne,

Kreis Osthavelland, auf 6 Monate a 4 Thlr. , 24 Thlr Pfluggerschen Eheleute d Oppau ,; Kreis Landesbué, welche durch den lebten Krieg zwei oöhne , cinen an der Cholera, den andern durch Tod vor dem Feinde verloren , einmalig 10 Thlr. 9) An die Wittwe des an der Cholera . verstorbenen Reservisten vom 6. Pommerschen Infanterie - Regiment Nr. 49, Maas zu Borwerf Karcheutin, Kreis Naugard, auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 10) An die Wittwe des zu Pardubiy verstorbenen Wehr- manns vom 1. S@lesischen Grenadier-Regiment Nr. 10, Heinze zu Breslau, auf 6 Monate a 5 Thlr., 30 Thlr. 11) An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen Wehrmanns vom 2. Bataillon (Bromberg) 3. E S Nr. 14, Kuczmann Î D i romberg, auf 6 Monate a 4 Thlr: 24 Thaler. 12) An die Wittwe des in Mähren an der Cholera verstorbenen Füsiliers vom 2. Ostpreußischen Jufanterie - Regt. Nr. 3, Burkschat zu Camszarden, Kreis Insterburg, auf 6 Monate à 4 Thlr., 24 Thlr. 13) An die Wittwe des an der Cholera verstorbenen Wehr- manns vom 2. Garde-Regiment z. F. Werner, in Berlin, auf 6 Mo- nate à 4 Thlr., 24 Thlr. 14) An die Wittwe des in Cüstrin an der Cholera verstorbenen Wehrmanns vom Besaßungs-Bat. Wriezen Nr. 35, Piel zu Germendorf; Kreis Nieder-Barnim, auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 15) An die Wittwe des in Neu-Kollin an der Cholera verstorbenen Gefreiten von der 2. Garde-Munitions-Kolonne, Brilatis, zu Friedrichs8hof, Kr. Königsberg i. Pr., auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 16) An die Wittwe des in Mähren an der Cholcra verstorbenen Mus- ketiers vom 7. Brandenburgischen Jufanterie-Regiment Nr. 60, Korn zu Nüdersdorf7 Kreis Nieder - Barnim, auf 6 Monate a 4 Thaler, 24 Thlr. 17) An die Wittwe des in Erfurt an der Cholera ver- storbenen Wehrmanns vom 2ten Magdeburgischen Landwehr - Regi- ment Nr. 27, Wenkbke/, zu Giebichenstein, Saalkreis, auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 18) An die Wittwe des in Erfurt an der Cholera verstorbenen Gefreiten vom 3. Thüringischen Jnfanterie- Regiment Nr. 71, Henning zu Mühlhausen , Kreis Erfurt , auf 6 Monate à 4 Thlr., 24 Thlr. 19) An die Wittwe des in Königsberg in Preußen an der Cholera verstorbenen Grenadiers vom Ersaß - Bat. 1. Ostpreuß. Gren. -Regts. Nr. 1, Eisenblaetter zu Borchertsdorf, Kr. Königsberg i. Pr., auf 6 Monate a 4 Thlr., 24 Thlr. 20) An die Wittwe des in Danzig an der Cholera verstorb. Gefr. vom Ersaß-Bat. 3. Garde-Regts. z. F. Huege zu Sperlings, Kreis Königs- berg i Pr. auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 21) An die Wittwe des zu Proßniß an der Cholera verstorbenen Musketiers vom 5. Oft- preußischen Infanterie - Regiment Nr. 41 Schupeter zu Rastenburg, auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 22) An die Wittive des in Oester- reich an der Cholera verstorbenen Muskfetiers vom 2. Rheinischen Ju- fanteric-Regiment Nr. 28 Refisch zu Düren, auf 6 Monate à 4 Thlr. 24 Thlr. 23) An die Ehefrau des krank aus dem Feldzuge urückgekehrten Füsiliers vom 2ten Garde - Regiment zu Fuß Reipsch in Berlin, einmalig 15 Thlr. Summa 565 Thlr. hierzu die laut Bekanntm. vom 8. d. bereits ausgegebenen 1435 Thlr., Summa 2000 Thlr., wonach von den seitens der National-Tnvaliden- stiftung überwiesenen 3000 Thlr. noch 1000 Thlr. verfügbar bleiben. __ Vorstehendes wird unter Hinzufügung des wärmsten Dankes für die dem Kriegs-Ministerium zugegangenen patriotischen Spenden hier- mit Ne öffentlichen Kenntniß gebracht. erlin, den 14, November 1866.

Der Kriegs-Minister. In Vertretung von Podbielski.

8) An die

Personal - Veränderungen in der Armee.

Sfsizieve, Portepee - FTähuriche 1c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

Den 1. November. v. Loos, Maj. vom Kaiser Alexander Garde-Gren. Regt. Nr. 1, in das 2. Garde-Regt. d O. Verseßt. v. Schmeling, Hauptm. und Komp. Chef im Kaiser Alexander Garde-Gren. Regt. Nx. 1, zum Maj.

befördert. Den 6. November. Rosérus, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 2. Bats. (Soldin) 1. Brandenb Landy. Regts, Nr. 8 als See. Lt. im 5: Brandenb. Juf. Negt Nr. 48 (S ) 2 Brandèrb