1866 / 298 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4366 Eisenbahn - Actien,

Br. G1. Tf Br. Gld.

Wilh (Cosel-Oderbg.).|—| 6514| 504 Stamm-Aetien. | do. (Stamm) Prior..|45] 75 | 74 | do. do, do... 15 824] 814 303; 29% Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, 15451533 werden usancemässig 4 pCt. berechnet. 2228 221%

Prioritäts-Oblig. 1595|

Aachen-Mastrichter „.. Berg.-Märk. „eee, a Berlm-Anhalter . Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau - Schw. - Freib. Brieg-Neisse Cöln-Mindcaer ......-. Magdeb.-Halberstadt Magdeburg-Leipziger .…. Münster-Hammer Niederschles-Märk..... Niederschles. Zweigb... Nordbahn Fr.- il, i Obersch]. Lit. A. u. C. do. Lit. B Oppeln-Tarnowitzer . einische do. (Stamm-) Prior. —117% Rhein-Nahe 29

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Aachen-Düsseld. I. Em. 2147/21354} do. I. Emission.. 128712774 do. I. Emission.. 143 | [ Aachen-Mastrichter .…. 103 [102 | do. I. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser. 1975 do. Il. Serie 2713 do. I. S. v. Staat 3% gar, 90 doe. do. Lit. B.. 905 do. IV. Serie .….. 832 do. V. Serie .…. do. Düsseld.-Elberf. Pr. 1755 do. do. II. Serie... % do. Dortm.-Soest . do. do. II. Serie... :{ Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter Lit. B. 3-4 Berlin-Hamburger

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Stargard-Posen 1324

Thüringer Berlin-Hamb. IL Emiss. j j

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Ober-Sehles. Litt. do. Liít. do. att C do. Litt. D... do. Litt. do. ‘Rheinische do. vom Staat gar... do. I[L Em. v. 1858/60. do. do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt. Rhkein-Nahe v. Staat gar. do. do. I Em... Rhrt.Cref.-Kr.Gladb.I.S. do. IT. Serie... do. I. Serie... Stargard-Posen.….….... do. LI[I. Emission.. do. [I Thüringer I. Serie...

do.

Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. do. Litt. B.

do. Litt. C. Berlin-Stettiner I. Ser. do. IL. Serie

do. I. Serie

do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cöln-Crefelder Cöln-Mindener I. Em.. do. IL Em.

do.

do.

do.

do. ; do. V. Em. Magdeburg-Halberstadt. do. v. 1865

do. Wittenbge. Magdeburg. -Wittenbge. Niedrsch.-Märk. Act. LS. do. Il: Serie à 624 Thlr. de. Oblig. I. u. I. Ser. do. do. II Serie... do. IV. Serie... Niederschl. - Zweigbahn

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IV. Emission..

Nichtamtliche Notirungen.

Br. (61a.

Eisenbahn - Stamm - Oest. frz. Südb. (Lomb.)

Actien,

Altona -Kiel do. do. junge...

Moskau-Rjäsan .……...... [1405 a Pr 1133 | Galiz. (Carl Ludw.)... Amaterdam - Rotterdam E Lemberg-Czernowitz .. E Carl Ludw.)... 85E 847 E öbau-Zittau 322 n Ludwigshafen- Bexbach 1515 Inland. Fonds,

E ; E 7) Berl. Handels-Gesellsch. Magdeb.-Leipz. Lit. B, 885 Di Jit-Anth Mz.-Ludwgh. Lt. A. n.04 (192 ¡181 [S COROLE ea

ecklenburger 78% 775 : 5 s Vezster. Tand, Staatsbahn/5 |1075 1064| P s E aaen 5 Oest. südl.Staatsb.Lomb./5 |1064| -- | do. do, (enc e) Russische Eisenb. 79 | 78 T Preuss. ph L Westbahn (Böhm.) „5 | 614| 604 o. Gew. Bk. (Schuster)

arschau- Terespol …. 76 | 75 E 62 | 61 | Industrie- Actien,

Berlin-Görlitz ——— 697 H rder nt en Un do. Stamm-Prior. S (1004 D a, ener

Ostpreuss. Sdb. St. Pr.\6 | —- | | Fabrik v. Eisenbahnbed. B Dessauer Kont. Gas. .. Fabr. für Holzw. (Neu- haus)

| Berl. Pferdebahn

Berl. Omnibus-Ges.

982

1127 31% ea G 2/1541 Prioritäts-Actien, Os Belg. Obl. J. de l’Est.4 | do. Samb. u. Meuse..|4 | Oester. franz. Staatsbahn|3 |237

| 961 6214| 5924| 582

Aus], Fonds.

Braunsehweiger Bank . Bremer Ba Coburger Creditbank .…. Darmstädter Bank .... Dessauer Credit | do. Landesbank . Genfer Creditbank .….. Geraer Bank : Gothaer Privatbank …. Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank Luxemburger Bank ... Meininger Creditbank . Norddeutsche Bank .…. Oesterreich. Credit...

|

| Oesterr.Silb.-Anl.(1864) Italien. Anleihe : Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. do. 6. Anl.. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do.

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do. Poln. -Schaitz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Paët. 500 FI..…. Dessauer Prämien-Anl, Hamb. St.-Präm.-Anl.. Neue Bad. do. 35 Fl. Sehwed. 10 RI. St.Pr.-Á. 51 | Lübeck. Pr.-A. ....... 58 | Amerikaner

Bad. Staats-Anleihe... ' 627/| Bayersche Präm.-Anl.. 4 375 s

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Weimas. Bank

Oesterr. Metall... do. Nation.-ÁAnleihe do. Prm.-Anleihe.. do. n.100 Fl. Loose do. Loose (1860) .

Oester. Loose (1864).

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Posensche Pfandbr. neue áproz. 884 a % gem. Nordbahn Frdr. Wilb. 795 a J a oui, Oextdry, alldll Sizatiüaln Toiib.: 10585 w%-déw Preuss. Hyp. Versicher, 1095 a 5 gem. * Dessauer Kont. Gas neu 1182 Gd. j {8 B Os 7 A gem

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Oester. Credit 58 a 57% gem. Russ. Präm. Anleihe v, 18614 neue 86/ Gd.

Berlin, 10. Dezember. Die Börse ist überaus still und abge- spannt, kein einziges Papier tritt lebhaft auf; nur in Nordbahn fand einiges Geschäft statt. Die Haltung der Course war ziemlich fest, aber nirgend zeigt sich ein Impuls zu regerer Thätigkeit. Amerikaner waren höher, aber auch unbelebt; Russen waren matter; Italiener und Oester- reicher schwach behauptet. Preussische Fonds in schwachem Verkehr.

Stettim, 10. Dezember, 1 Uhr 41 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats - Anzeigers.) Weizen T75—82, Dezember 815, Dezem- ber-Januar 814 bez., Frühjabr 83% Br., 83 G. Roggen 53—9545, De- zember 54t bez., Januar 54 Br., Frühjahr 537 Br., 533 G. Rüböl 125

Br., Dezember 125 Br., 12% G., Dezember-Januar 124, April-Mai 125% Br. Spiritus 153, Dezember und Dezember-Januar 15 bez., Frühjahr

16 Gld. : Wilen, 10. Dezember. (Wolff’'s Tel. Bur.) Valuten fest. (Anfangs - Course.) Sproz. Metalliques 57.30. 1854er Loose -— Bank - Actien 712.00. Nordbahn —. National - Anlehen 66.7. Kredit-Actien 151.10. Staats-Eisenbahn-Actien-Certifikate 206.40. Gali- zier 218.25. London 130.15. Bamburg 97.00. Paris 51.75. Böhmisch, Westbahn 156.00. Kredit-Loose 129.00. 1860er Loose 80.30. Lom-

bardische Eisenbahn: 204.00. 1864er Loose 73.40. Silber-Anleihe 74,50.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berkin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruecrei

(R. v, Deer). Beilage

4367 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Auzeiger.

Montag, den 10. Dezember

1866.

E 298.

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Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 10. Dezember. Der Kriegs-Minister überreichte in der heutigen Sigung des Abgeordnetenhauses nachstehenden Entwurf u einem Gesebe/ betreffend die Erweiterung mehrerer Be- stimmungen des Invaliden -Versorgungs- Geseßes vom 6, Juli D: l

Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon-

archic, was folgt: i

§. 1. Die in den §§. 12 und 13 des Geseßes vom 6. Juli 1865 aus- geworfenen Verwundungs- vesp. l deo M O werden : a) die Verwundung8zulage von 1 Thlr. auf 2 Thlr. þ) die Verstümmelungszulagen von resp. 3 Thlr. und 5 Thlr. auf resp. 4 Thlr. und 8 Thlr. erhöht. i Diese Zulagen werden fortan nicht allein den Militair-Juvaliden vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Militair- Beamten (Klassification vom 17. Juli 1862) nah Maßgabe der Be- stimmungen des vorgedachten Gesebes gewährt. Die erwähnten Zu- lagen bilden einen integrirenden a der Pension.

Diese Pensionszulagen können durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden und verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung in Tuvaliden - Instituten, sowie bei Anstellung im Civildienst neben den sonst zuständigen Kompetenzen g Gehalt, Pension 2c.

Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen Militair-Personen vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge fe bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Personen

desselben Ranges der Feldarmee erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwenstande bleiben, Unterstüßungen aus Staatsmitteln, und zwar: ; a) die Wittwen der Oberfeuerwerker 2c. (§. 6 pos. 1 des Ge- seßes vom 6. Juli 186d) .. 100 Thlr. b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere - .(§. 6 pos. 2 und 3 des Geseßes voin 6. Juli 1865) 5 » und c) die Wittwen der übrigen Soldaten (§. 6 pos. 4 des Geseßes vom 6. Juli 1865)... O S jährlich. Denselben Anspruch

Beamten. | : War den Männern ein bestimmter Militair - Rang nicht bei-

gelegt, #o entscheidet für die Höhe der Unterstüßung das diesen zuleßt gewährte Diensteinkommen, dergestalt, daß :

1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen Lis zu

140 Thlr. jährlich auf die Beihülfe (ad c.) von... 50 Thlr.

2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen

von 140 Thlr. bis zu 215 Thlr. jährlich, auf die Beihülfe (ad b.) von e D

und 3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thlr. und darüber jährlich, auf die Bei-

7 hülfe (ad a.) von

jährlich Anspruch haben sollen. : :

Waren die Beamten jedoch vorher Soldaten und bedingte der von ihnen bekleidete Militair-Rang eine höhere Unterstüßung als das ihnen zuleßt gewährte Beamten - Dienst - Einkommen, \so wird den Vittwen die höhere Beihülfe gewährt. ;

Hierdurch wird an der Vorschrift des YŸ. 12 des Geseßes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unterstüßung der bedürftigen Fa- milien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften, nichts geändert.

g. 4. A | Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militair-Personen wird im Falle des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre der- selben eine Erziehungsveihülfe : S für jedes Kind im Betrage von 24 Thlr. jährlich gewährt. 2

§. 5.

Die nach V. 3. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt n zur eiber Action gegen den Feind bestimmten Truppen- orps bei. O _ Bei allen andern Truppencorps® und Militairbehörden sind der Kategorie des §. 3 gleich zu achten: Diejenigen vom age der Mobil- machung resp. der Kriegsformation ab im Dienste befindlich e nen resp. dazu eingezogenen Militagirpersonen vom, Oberfeuerwerker abwärts und die unteren Militair-Beamten, denen in Folge der ein- getretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Aa Qungen und Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben und der Gesund- heit gefährlichen Einflüssen ausgeseßt werden mußten. E

ie Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall 8

wesen, wird sowohl für ganze Truppentheile als auch für einzelne Personen durch das Kriegsministerium erfolgen. L _ Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier; daß der Tod bis zum Tage der Demobilmachung resp. Auflösung der Kriegsfor- mation eingetreten ist. ' A

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche Anwen- dung bei Beurtheilung der Ansprüche der Wittwen und Kinder ge-

haben die Witiwen der unteren Militair-

andi Offiziere und oberen Militair-Beamten (Ges. v. 16. Oktober

4 g. 6.

Dieses Gescß wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine und auf die bereits pensionirten Militair- Invaliden und unteren Militair-Beamten, sowie auch auf die Witt- wen und Waisen der in den bisherigen Kriegen Gebliebenen und Ge- storbenen (§§. 3 und 4) in Anwendung gebracht.

6 Mit der Ausführung des Gesebßes is der Kriegs- und Marine- Minister beauftragt. sebes ift J d Marine Motive

zu dem Entwurf eiues Geseßes, betreffend: die Er- weiterung mehrerer Bestimmungen des Jnvaliden- Versorgungs-Geseßes vom 6. Juli 1865.

Das Geseß vom 16. Oktober dieses Jahres, betreffend:

1) die Pensions-Erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt dur den aktiven Militairdienst ver- stümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militair-Beamten,

2) die Unterstüßung der Wittwen und Kinder der im Kriege ge- bliebenen Militair - Personen desselben Ranges, hat in mehreren

wesentlichen E ne eine verhältnißmäßig qrößere Fürsorge den Offizieren und oberen Militair-Beamten, sowie den Hinterbliebenen der Gefallenen und Verstorbenen zugewendet, als solches in dem Ge- seß vom 6. Juli 1865 zu Gunsten der Militair-Personen vom Ober- feuerwerker und Feldwebel abwärts geschehen ist. . Dieser Umstand kam bereits in beiden Häusern des Landtages bei der O des Geseßes vom 16. Oktober cr., im Besondern bei dem §. 5, welcher dic Ansprüche der hinterbliebenen Wittwen regelt, zur Sprache; daran knüpfte sich der allgemeine Wunsch, die Vortheile, welche das neue Geseß den Wittwen und Waisen der Offiziere und oberen Militair - Beamten gewährt, auch den Hinterbliebenen der Militairpersonen vom Ober-Feuerwerker abwärts zuzuwenden. Dieser Wunsch führte im Hause der Abgeordneten zu der Resolution:

»Gegen die Königliche Staats-Regierung die Erwartung auszu-

sprechen, daß dem Landtage baldigst ein Geseß-Entwurf vorgelegt

werde, der den §. 28 des Geseßes vom 6. Juli 1865 dahin erweitert, daß auch den Wittwen der im Kriege in Folge von Beschädigungen und Krankheiten bis zum Tage der Demobilmachung gestorbenen

Mannschaften eine Unterstüßung und für die Kinder ErziehungS8géld

bewilligt wird. « j

Eine ähnliche Resolution würde unzweifelhaft auch im Herren- hause angenommen worden sein, wenn nicht bereits in dem Hause der Abgeordneten die Königliche Staats-Regierung sich zu der Erklä- rung veranlaßt geschen hätte, »daß sie die Absicht habe, beim Wieder- zusammentritt des Landtages eine dahingehende Vorlage cinzubringen.«

Als nun in Folge dieser Erklärung nach der Vertagung des Land- tages in dem betreffenden Ressort die Berathung dieser Angelegenheit begann, zeigte es sich bald, daß mit einer Aenderung des §. 28 des Geseßes vom 6. Juli 1865 allein den Anforderungen der Gerechtigkeit nicht genügt werden würde, und deshalb noch andere Erweiterungen unerläßlich seien. : |

Diese Umstände führten den vorliegenden Geseß-Entwurf herbei, zu dessen einzelnen §Y. Me zu bemerken ist:

Nachdem in dem Geseß vom 16. Oktober 1866 den Offizieren und oberen Militair-Beamten, wenn dieselben im Kriege invalide werden oder im aftiven Dienste erblinden oder Verstümmelungen erleiden, reichlich bemessene Pensions-Erhöhungen, sowie ihren Hinterbliebenen eld aus Staatsmitteln zugesichert worden find, erschien es un- erläßlich: : 7

a) die in den §FF. 12 und 13 des Geseßes vom 6. Juli 1865 aus- geworfenen Verwundungs- resp. Verstümmelungs-Zulagen ver- hältnißmäßig zu erhöhen und A

b) den Genuß dieser Zulagen auch den unteren Militair-Beamten uzuwenden. . E

Beides is durch §. 1 geschehen, intem derselbe die Verwundungs- Zulage von 1 Thlr. auf 2 Thlr. und die Verstümmelungs-Zulagen von resp. 3 und 5 Thlr. auf resp. 4 und 8 Thlr. erhöht, gleichzeitig aber au den unteren Militair-Beamten die Berechtigung dazu ver- leiht. Am Schlusse des Paragraph is ausdrücklich bestimmt wordett daß die Zulagen einen integrirenden Theil der Pension bilden, damit dicselben nicht mit dem vollen Betrage zur Kommunalsteuer heran-

gezogen werden können.

A E :

1 er §. 26 des Geseßes vom 6. Juli 1865 sichert den Invaliden in Sal des Berlustes der bürgerlichen Ehre, nachdem die Frei- heitsstrafe überstanden, nur den Genuß der Verstümmelungs- ulagen (§. 13), nicht aber der Verwundungs-Zulage (§. 12).

a in dieser Beziehung der §. 4 des neuen Geseves vom 16ten Oktober er. die Offiziere und oberen Militair-Beamten günstiger stellt, so erheischten es Gerechtigkeit und Billigkeit, die günstigere Bestimmung auch den Mannschaften vom _OÖberfeuerwerker ab- wärts zuzuwenden; es is deshalb in den §. 2 der Vorlage der Inhalt des §. 4 des Gesebes vom 16. Oktober 1866 aufgenommen

worden. N 2) Der §. 13 des Geseßes vom 6, Juli 1865 bestimmt: