1866 / 298 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen werden, wénn fie in ITnvalidenhäuser oder Jn- validen-Compagnicen eintreten. i: ;

Da nun F. 3 des Geseßes vom 16. Oktober 1866 sämmtliche Pensions-Erhöhungen den Empfängern nicht allein bei Versorgung in Invaliden-Jnstituten , sondern auch bei Anstellungen im Civildienst neben den sonst E Kompetenzen an Gehalt, s U. be- läßt, \o erheischte es die Billigkeit, die jenen Erhöhungen entsprechenden Zulagen (§§. 12 und 13 des Gesebes vom 6. Juli 1865) den Mann- schaften vom - Oberfeuerwerker abwärts unter denselben Umständen ebenfalls zu belassen; weshalb der gegenwärtige §. 2 dem §. 3 des Ge- seßes vom 16. Oftober 1866 entsprechend formulirt worden ist.

Im Uebrigen i} hier noch zu hemerken, daß die Verwundung®- resp. Verstümmelungs-Zul age den eben genannten Militair-Personen nach §. 15 des Gesebes vom 6. Juli 15865 auch über das gesammte Diensteinfommen hinaus gewährt werden darf.

C. 3. i

F. 3 der Vorlage is dem §. 5 des Geseßes vom 16. Oftober 1866 nachgebildet und sind demgemäß für i

die Wittwen der Oberfeuerwerker 100 Thlr., 75 Thlr. 50 Thlr.

» » » Unteroffiziere » » » übrigen Soldaten i ) U an Unterstübungsbeträgen ausgeworfen. Diese Abstufungen erscheinen den militairischen, sowie auch den Besoldungs-Verhältnissen der ver- schiedenen Chargen vollkommen entsprechend. A Das jährliche Einkommen derselben berechnet sich durchschnittlich bei den Oberfeuerwerkern auf 290 Thlr., » » Unteroffizieren auf .…….......... Se . 180 Thlr., »_» übrigen Soldaten auf 100 Thlr. Diese Säße werden auch für die Beamten-Wittwen in sofern maßgebend sein, als die zwischen den Zahlen in der Mitte liegenden Beträge von 215 Thlr. und 140 Thlr. darüber entscheiden welcher von den Unterstükungsbeträgen von resp. 100 Thlr. , 75 Thlr. und 50 Thlr. zu gewähren ist. : Die Vorschrift des §. 12 des Geseßes vom 27. Februar 1850, be- treffend die Unterstüßung der bedürftigen Familien zum Dienste ein-

berufener Reserve- und Landwehrmannschaften, ist auch in dem gegen- | owie dies bereits im Y. 28 des |

wärtigen §. aufrecht erhalten worden, Gesebes vom 6. Juli 1865 geschehen war.

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F. 4. | Der §. 4 der Vorlage entsvyricht dem §. 6 des Gesebes vom

16. Oftober d. T. Nach dem gegenwärtigen Paragraph foll für die Kinder der Militair-Jnvaliden vom Oberfeucrwerker abwärts und die der unteren Militair-Beamten im Falle des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre derselben eine Erziechungsbeihülfe im Be- trage von 24 Thlr. jährlich gewährt werden. Es is} anzunehmen, daß bei diesen Kindern, sowohl Söhnen als auch: Töchtern, im Alter von 15 Jahren die Erziehung abgeschlossen ist und dieselben in der Lage sein werden, ihren Unterhalt zum N Theil wenigstens zu erwwer- ben. Der Betrag von 24 Thlr. ist a1 |

des Potsdamschen großen Militair-Waisenhauses gewährt worden.

C D,

Die Aufnahme des §. 5 in den Entwurf is mit Rücksicht auf eine Resolution des Herrenhauses erfolgt , welche in der Sißung des- selben vom 24. September e. bei Gelegenheit der Berathung des Ge- s vom 16. Oktober d. J. angenommen worden. Diese Resolution autet :

»Die Erwartung auszusprechen , daß von der im §. 5 festgestellten Wohlthat kein Truppentheil ausgeschlossen werden darf, welcher wäh- rend des Krieges einberufen worden und im Dienst gewesen ist, und daß insbesondere kein Unterschied durch den Ausdruck »im Felde« begründet werden soll, weil die Art der Verwendung des Truppen- theils den Anspruch auf Unterstüßung nicht schmälern kann. Vom Tage der Mobilmachung der Armee bis zu deren Demodbilmachung und ohne Rücksicht auf die Art der stattgehabten Verwendung der Truppen muß vielmehr in der angedeuteten Ausdehnung der An- spruch auf Unterstüßung als vollständig gerechtfertigt betrachtet wer- den. Es wird der Antrag hinzugefügt, daß die Königliche Staats- Regierung, wenn sie der od aiben Erwartung nicht sollte ent- sprechen können, dem nächst zusammentretenden Landtage- eine des- fallsige Declaration des §. 5 zur Genehmigung vorlegen wolle. «

Dieser von dem Herrenhause gehegten Erwartung hat die Staats- Regierung zu entsprechen gesucht und durch die Fassung des F. 5 den Aeg der Humanität in umfangreicher Weise Rechnung ge- ragen.

Da sich nicht füglich vorher bestimmen läßt, unter welchen \pe- ziellen Umständen und Verhältnissen niht mobilen Truppentheilen und Militair-Personen hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bencfizien des §. 3 zuzugestehen sind, und da es Lo sein würde, dieselben unter allen Umständen und Verhältnissen zu gewähren, so ist dem Kriegs-Ministerium als e S Behörde, welche einer- seits darüber zu urtheilen amtlich befähigt und andererseits die Jnteressen der Betheiligten zu- vertreten amtlich berufen ist, die Entscheidung über die fraglichen Ansprüche zugewiesen worden.

g. 6. Der §. 6 i} dem §. 7 des Geseßes vom 16. Oktober d. J. nach-

L

gebildet und demselben völlig entsprechend.

Was demnächst die Kosten anbelangt, welche der Staats - Kasse Füh die Vorlage erwachsen dite, \o is darüber Folgendes anzu- ühren:

auch biSher aus dem Vermögen

g. 1

zu L

1) Das Geseß vom 6. Juli 1865 macht den Invaliden aus h,

Feldzügen von 1806 bis 1864 die in demselben ausgeworfen)

Verwundungs- und Verstümmelungs-Zulagen zugänglich. y

Die vom 1. August bis ult. Dezember 1865 danach statt. gefundenen Anerkennungen erheischten

a) Verwundungs-Zulagen : 53/000 Thlr. jährli

b) Verstümnmielungs-Zulagen 15,000 Thlr. jährli,

Summa 68/000 Thlr

Da mit ult. Dezember v. i die Anerkennungen nit gh,

eschlossen waren, so ist ein Zuschlag zu der leßten Summe (t:

Prbeid und das Bedürfniß im Ganzen genommen auf etwa ! 100,000 Thaler

zu veranschlagen.

Die beabsichtigte Verstärkung der Verwundungs- resp. Vey. stümmelungs-Zulagen nahezu bis zum Doppelten würde also erheischen weitere 100,000 Thaler. ;

In dem Kriege des laufenden Jahres find (in runder Zahl) 15,000 Mann verwundet worden. Nimmt man an, daß “etw 2 davon durch ihre Wunden invalide werden, so würden

a) die Verwundungszulagen 3750 x 12 jährlich er- 45/000 Thlr, 2/000 »

heischen b) die Verstümmelungszulagen etwa 5 davon Summa 57,000 T Die vorgeschlagene Verstärkung der Verwundungs- resp. Ver. stümmelungs-Zulage nahezu bis zum Doppelten würde also er heischen weitere 57,000 Thlr. Zu §F. 3 und 4. i

Das Material zur Berechnung der Unterstüßungen für Wittwen,

sowie der Erzichungsbeihülfen is von einem General-Kommando

noch im Rückstande, es haben daher nur die Angaben von

11 General-Kommandos zum Grunde gelest werden M Danach sind erforderlich: (Siehe die nähere Angabe in de

Anlage): è Í

A. ae Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairs, welche un mittelbar am Kriege betheiligt waren :

149,194 Thlr. jährlich.

B. Für Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairs, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, resp. immobil ge: wesen sind: n ean

26/476 Thlr. jährlich. . Da von den General - Kommandos noch eins mit der Ein: reichung der Nachweisungen im Rückstande, so is der Summe

untex À. und B. L 175,670 Thlr.

noch !/11 derselben mit: 15,970 Thlr. zuzurechnen, giebt in Summa: 191,640 Thlr. jährlich. Davon muß jedoch abgerechnet werden der Bedarf für 642 Wittwen à 50 Thlr, welche nah dem Geseß vom 6. Juli 1865 bereits unterstüßungs8berechtigt sind, dies giebt: 32,100 Thlr.

1/1 mehr: 2,918 Thlr.

Summa: 35,018 Thlr. jährlich. _Es bleiben mithin mehr erforderlich für die ǧ. 3 u. 4 de Gesebesvorlage: 156,622 Thlr. jährlich.

4) Die Positionen unter 1.,, 2. und 3.

100,000 Thlr. 57/000 Thlr. j 156,622 Thlr., giebt mehr in Summa: 313,622 Thlr. welche die neue Geseßeêvorlage an Kosten verursachen würde. : Diese Kosten werden sich jedo sehr bald erheblich vermindern,

| da ein großer Theil derselben durch die Tnvaliden aus den Feldzügen

von 1806/15 verursacht wird, diese hochbetagten Veteranen aber nich! lange mehr im Genusse ihrer Benefizien verbleiben werden.

Zu g. 5.

Die Zahl der Wittwen resp. Kinder derjenigen Militairpersoncn, welche nur mittelbar am Kriege betheiligt waren, (siehe unter 3. b, ist verhältnißmäßig gering; ihre Berücksichtigung erheischt den nicht erheblichen Betrag von 26/476 Thlr, es hat deshalb kein Bedenken obgewaltet, in den §. 5 eine diesen Personen günstige Declaration E N

Zu g. 6. In der vorstehenden Berechnung sind außer Betracht geblieben: a) die Königliche Marine, b) die Wittwen aus den Feldzügen von 1806—15 und 1848—49,

Hinsichtlich dieser Personen bleibt schließlich zu bemerken, daß ihre Zahl nur äußerst gering sein kann, mithin die daraus hervorgehenden Kosten nicht beträchtlich sein werden.

Berechnung der Pensionen resp. Kinderpflegegelder.

A. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche unmittel

bar am Kriege betheiligt waren: F 21 Wittwen à::100: Dhlr. ed braun, iebte eres c: 2/400 Thli. 1377) DO, nua O SDIN C A Rd, «due c Ait Ds 10/275 Thlr. 1664 do. à 50 Thlr 83/200 Thlr. 17 do. à 75 Thlr. (von Beamten) 1,275 Thl. ZISL R 0 24 C A 044 - dele ldi aide

bar am Kriege betheiligt, resp. immobil gewesen find:

52,344 Thlr.

T : G | Summa: 149,194 Thlr B. Wittwen, resp. Kinder derjenigen Militairs, welche nur mittel

43609

ittwen à 100 Thlr Thlr. 9 Wi : 75 » 1,500 » àa 50 12,850 » a T5 à

E 27 »

S (von Beamten) 450 » 474 Kinder

11,376 » __26/476 Thlr. f Summa tot. 175/070 Thlr. Von den zwölf General-Kommandos ist noch eins mit der Einreichung der Nachweisungen im Rückstande. ür dasselbe kommt in Ansaß '/,; des summarischen Betrages mit... eee eee eeee eee ee ers «_ 15/970 Thlr. E i : E 191,640 Thlr. Davon ab für 642 Wittwen je 50 Thlr., welche nach dem Geseß vom 6. Juli 1865 bereits unterstüßungs- berechtigt sind: eee eere es 32,100 Thlr. 1/1 mehr 2/918 » | Bleibt summarischer Geldbedarf: T56,C22 Thlr.

Die Nr. 46 (vom 7. Dezember) des Justiz-Ministerial- Blattes enthält ein Erkenntniß des Königl. Ober-Tribunals vom 5. Oktober 1866, wonach ein Aktenstück aus einem Kriminal- prozesse erst nah der gänzlichen Beendigung der Sache (in der betref- fenden Jnstanz) durch die Presse veröffentlicht werden darf und fol- gende zwei Erkenntnisse des Königl. Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 13. Oktober 1866: Fl Gegen Anord- nungen der landräthlichen Behörde, dur welche den Adjazenten eines öffentlichen Flusses die Räumung desselben zur Beschaffung der Vor- fluth aufgegeben wird, is der Rechtsweg unzulässig. 2) Die Verwal- tungsbehörden in der Rheinprovinz sind nach-den dort geltenden Be- stimmungen ermächtigt, einen vorhandenen Weg als Vicinalweg an- zuerkennen, und je nah dem Bedürfnisse die Grenzen desselben festzu- stellen, Eine Eigenthumsfklage Seitens der Adjazenten ist dagegen nur insofern zulässig, als es sih dabei um den Ersaß des Werthes der zu dem Wege herangezogenen Grundflächen handelt.

Das neueste (Dezember-) Heft der vom Professor Dr. Foß, im Verlag von A. Bath, herausgegebenen »Zeitschrift für Preußische Geschichte und Landeskunde« enthält cinen Auf- saß üb:r »die Einverleibung Erfurts und seines Gebiets im Jahre 1802«, von Paulus Cassel; ferner eine Abhandlung des Geh. Archiv- raths Dr. Friedländer über »Händel's Geburtsstätte«, worin aus verschiedenen , dem Geheimen Staats - Archive entnommenen Akten- stücken nachgewiesen is , daß Händel nicht im »Großen Schlamm« Nr. 4 zu Halle, wie gewöhnlich angenommen werde, sondern in dem Hause un gelben Hirsch in der kleinen Chausseestraße daselbst i. J. 1685 geboren sei, sowie den Schluß des Berichts über den Einfall der Schweden in die Mark Brandenburg im Jahre 1675, welche von Karl Kletkeaus der bisher noch nicht gedruckten, werthvollen Chronik des Elias Lockelzum ersten Male durch den Druck veröffentlicht wird. Dieser 2. Theil von Lockels Bericht enthält die Beschreibung des Ueberfalls von Ra- thenow durch den großen Kurfürsten und der Schlacht bei Fehrbellin. Lockel erzählt bei dieser Gelegenheit ebenfalls, daß der Kurfürstliche Stallmeister Frobenius, der in der Schlacht unmittelbar hinter dem Kurfürsten geritten, von einer Stückkugel getödtet worden sei. An die so eben angeführten Abhandlungen schließen fich interessante Mit- theilungen über »die Hexenverfolgungen in der Stadt und im Fürsten- thum Neisse im Jahre 1651«, von Dr. C. Hilse an. Außerdem bringt das Heft mehrere Rezensionen, ferner eine Uebersicht der von der Mitte August bis Mitte November 1866 zur preußischen Geschichte und Lan- deskunde erschienenen Schriften, endlich eine ganze Reihe von Sißungs- berichten historischer Vereine, welche ebenfalls eine Menge historischer Nachrichten enthalten.

Gewerbe: und Handels:Nachrichteu.

Berlin, 8. Dezember. Nach vorliegenden amtlichen Nachrichten haben die Behörden in Malta für die von England, Schottlnd, den österreichischen und norwegischen Häfen und von Marseille kommenden Schiffe unter Beobachtung gewisser sanitätspolizeilicher Maßregeln die Quarantaine aufgehoben , dagegen für die aus den türkischen Häfen im Archipel, aus der Marmara-See, aus Konstantinopel und Salo- nichi, so wie für die vom Schwarzen Meere kommenden Schiffe eine zehntägige Quarantaine angeordnet.

London, 6. Dezember. Jn den Eisenwerken im Süden von Wales hat die Nothwendigkeik jeßt die Eigenthümer zu einem Schritt getrieben, der bei dem Stande des Geschäftes in Eisen während der lebten vier Monate unausbleiblih war. Ein Anschlag, der in sämmtkt- lichen Werkstätten angeheftet wurde, zeigt die Absicht der“ Arbeitgeber an, die Löhne herabzuseßen und soll diese Veränderung in Mo- natsfrist eintreten. Schon im vergangenen Juni war etwas Aehnliches beschlossen worden, doch scheiterte damals die Maß- regel dadurh, daß die Eigenthümer nicht alle mit dersel- ben einverstanden waren. Die Sache if jeßt beim Beginne des Win- ters und den ungemein hohen Preisen der Lebensmittel jedenfalls hart und drückend für die Arbeiter, allein so viel als bis jeßt aus den Aeußerungen derselben zu entnehmen, wird keine Bitterkeit gegen die Arbeitgeber daraus entstehen. Die Erklärung der Eigenthümer, daß ihnen bei der gegenwärtigen Stockung des eshäftes und den erlittenen {weren Verlusten nur die Wahl zwischen Einstellung der Arbeit oder Verringerung der Ausgaben bleibe, scheint die Leute zu beruhigen. Der Betrag der Herabseßung is noch nicht festgestellt, doch nimmt man an, daß er nicht weniger als -10 Prozent sein wird.

D Gesammtsumme der in England fkursirenden Münzen beträgt 150,000,000 Sovereigns und 620,000,000 Silbermünzen ver- schiedenen Werthes. Wenn durch den langen Gebrauch cin Sovereign bis zu einem halben Gran unter dem geseßlichen Minimalgewicht verloren hat, so kann von Rechtswegen das Stück aus der Circula- tion gezogen und der leßte Jnhaber zum Ersaß angehalten werden. Beim é ilbergelde ist dies nicht der Fall, da dasselbe nur ein Werth- zeichen ist. Man hat annähernd berechnet, daß, bei einer dreijährigen Circulation, die Fünf-Schillingstücke (Kronen) 5 pCt., die Halbfronen 10 pCEt., die Schillinge 30 pCt. und die kleinen Einhalb- und Ein- drittel-Schillingstücke 20 und 42 pCt. an Gewicht einbüßen, und man sagt gewöhnlich, daß 100 alte Schillinge nöthig sind, um 80 neue zu prägen. Die Kosten für den Verschleiß des in England kursirenden Geldes belaufen sich auf 20,000 Pfd. St. jährlich.

__— Der Talgbaum, der in den nördlichen Gegenden Chinas einen mächtigen Handelszweig zu bilden anfängt , ist in neuerer Zeit von dorther auch in Jndien eingeführt worden. Er gedeiht Und wächst sehr üppig in den nordwestlichen Provinzen und in Pungab, und in den Regierungspflanzungen wird er bereits mit zehn Tausen- den fultivirt, die Tonnen von Samen liefern. Dr. Sameson bereitete aus dem Samen 100 Pfd. Talg und sandte 50 Pfd. davon an die Eisenbahn in Pungab, um seine Brauchbarkeit zum Einschmieren prü- fen zu lassen. Zu Lichten i der Talg ausgezeichnet. Er giebt eine helle, glänzende und geruchlose Flamme und is ganz frei von Rauch. Der Baum giebt auf den Höhen wie in der Ebene eine reiche Ernte und wächst mit großer Schnelligkeit. Manche Bäume y die vor acht Jahren gesäet wurden, haben jeßt schon einen Umkreis von 6 Fuß und sind 3 Fuß hoch. Das Holz is weiß und sehr fest und eignet sich vortrefflich zu Druckerblöcken, und um den Baum im vollsten Sinne des Wortes allgemein nüßlih zu machen, werden die Blätter als &Farbstoff benugtt.

Deffeuntlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs: Sachen.

Stecdckbrief.

“Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Hermann Hirschfeldt is in den Aften U. 520. 66. C. 11. die gerichtlichè Haft wegen betrüglichen Bankerutts aus §. 259 des Strafgeseßbuchs be- chlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden lönnen, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden is} , er latirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-Behörde Anzeige zu machen. Sat 5

Gleichzeitig werden alle Civil - und Militair - Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigi- liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm [ch vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtyoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch O baaren Auslagen Und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts- willfährigkeit versichert.

Berlin, den 7. Dezember 1866. : : Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen.

Signalement

Der Kaufmann Hermann Hirschfeldt ist 28 Jahre alt, am 21. Juli 1838 in Deutsch-Crone geboren und mosaischer Religion.

S Le Ed Eff,

Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Georg Kalmann ist in den Akten K. 13. 67. Comm. 11. die gerichtliche Haft wegen wiederholter Unterschlagung und betrüglichen Bankerutts aus F. 225 seq. 259 des Strafgesebbuchs beschlossen worden. Seine Ver- haftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisheri- gen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latirt daher oder hat \sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte desselben Kenntniß hat, wird aufge- fordert , davon der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. F: “Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des Jn« und Auslandes dienstergebenst ersucht , auf denselben zu vigiliren , -ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sch vor- findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtsäwill- fährigkeit versichert. Ap

Zerlin, den 7. Dezember 1566. F : l

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für UntersuchungSfachen

Kommission 11. für Voruntersuchungen. StLanalement. Der Kaufmann Georg Kalmann is 29 Jahr alt, am 3. Ok-

ll tober 1837 in Neu-Strelik geboren, mosaischer Religion; 5 Fuß groß,