1866 / 301 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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___ Wir Wilhelm 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- archie, was folgt: L j

Die Staats-Regierung wird ermächtigt: E j 1) das zur Zeit bestehende Recht des Staats, den Großhandel mit Salz allein zu betreiben (das Staats-Salzmonop ol) aufzuheben; dagegen das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz einer, soweit fol- ches imJnlandegewonnen wird, von den Producenten, soweit solches aus dem Auslande eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichtenden Abgabe von zwei Thalern für den Centner zu unterwerfen vorbchaltlich der abgabenfreien Verabfolgung des zum Ausgange oder zu Unterstüßungen bei Landesfalamitäten bestimmten Salzes, und der Erhebung nur einer Controleabgabe von höchstens zwei Silbergroschen für den Centner von demjenigen Salze, welches nach Maßgabe und unker Beachtung der vom Finanz-Minister zu veröffentlichenden Anordnungen zu gewerblichen und landwirthschafilichen Zwecken bestiinmt ist; durch Königliche Verordnung den Zeitpunkt, mit weichen unter Aufhebung des Monopols, die Erhebung der Abgabe beginnt, festzuseken und bis auf weitere geseßliche Regelung die zum Schuß dieser Abgabe erforderlichen Bestimmungen zu treffen, beziehungs- weise mit dem Erlaß derselben, soweit solche die Kontrole be- treffen, den Finanz-Minister zu beauftragen.

Der Finanz - Minister wird mit der Ausführung dieses Gescbßes beauftragt.

Motive i ; zum Entwurf cines Gefeßes), betreffend die Aufhebung des Salzmonopols. L

Die Königliche Staats - Regierung, von dem Wunsche be- scelt, die Hemmnisse des freien Verkehrs 1m Zollvereinsgebiete bald thunlichst zu bescitigen, hat bereits bei H vorigen Jahre zum Abschluß gebrachten Erneuerung des Zoll- vereins im Verfolg des Vorschlages der Königlich sächsischen Re- gierung, wegen Aufhebung des Salzmonopols/ sih mit dieser Maß- regel unter der Vorausseßung einverstanden erklärt, daß das verein®- ländische und ausländische S peisesaiz mit einer für gemeinschast- liche Rechnung zu erhebenden inneren Steuer beziehungsweise Eingangs - Abgabe von zwei Thalern sur den Centner dbe- legt werde. Nach Einverleibung der hannoverschen, kurhessi- chen und nassauischen Staaten und Frankfuris ist jene Maß- regel als eine unvermeidliche zu bezeichnen. Denn da im Hanno- verschen das Salzmonopol nicht, sondern nur eine Salzabgabe in deni an- gegebenen Betrage bestcht, und nicht davon die Rede sein kann, für dies Ge- biet durch Einführung des Monopols cinen Rüctschriit zu machen und da im Kurhessischen und Nassauischen 2. geringere Salzmonopolpreise beste- hen als im bisherigen Preußen, deren Erhöhung aber jedenfalls unstatt- haft ist, so kann die für das nunmehrige erweiterte Preußen dringend erforderliche gleichmäßige Besteuerung, die auch für Schleswig-Holstein wird Plaßt greifen müssen, nur durch Aufhebung des Monopols und Einführung einer Abgabe vom Salz herbeigeführt werden.

Das Maximum für diese Abgabe is durch den in Hannover und Oldenburg bestehenden, nicht wohl zu erhöhenden Saß gegeben, eine Verminderung dieses Saßes aber, bei dessen Erhebung der bisherige Monopolgewinn für Preußen etwa um Eine halbe Million Thaler vermindert werden wird, mit Rücksicht auf die finanzielle Lage un- statthaft. Der Vorbehalt der Erhebung einer Kontrolabgabe bezieht sich nicht auf das bisher zu den Selbstkosten, namenilich an Soda- fabrikanten, abgegebene Salz / sondern nur auf das bisher zu dem regulativmäßigen Preise von 4 Thlrn. für die Tonne verpackt abge- gebene Salz. us i :

Mit den Regierungen sämmtlicher zur Zeit zum Zollverein ge- hörigen Staaten , von denen die Königlich sächsische sich mit dicser Maßregel bereits im Artikel 18 des HriedenSsvertrages vom 21ften Oktober 1866 einverstanden exklärt hat , sind Unterhandlungen wegen Aufhebung des Salzmonopols unter Einführung der

edachten Abgabe, \o wie zux Vereinbarung gleichmäßiger Ge- ekgebung und Verwaltung angeknüpft, von welchen ein günstiger Erfolg zu hoffen steht. Daß die Königliche Staatsregierung zum Abschluß der dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen und zur Pus- blication der geschlichen, zum Schuße der Salzabgabe nöthi- gen Anordnungen baldigst Vollmacht erhalte, wird durch den anliegenden Geseßentwurf bezweckckt. Wenn cine solche Voll- macht prinzipielle Bedenken erregen könnte, so fommt da- gegen in Betracht: einmal, daß nur auf diese Weise die von deur ôfsent- lichen Meinung längst befürwortete wohlthätige Maßregel rasch in Wirk- samkeit treten kann, dann aber, daß die mit den übrigen Zollvercinsstaa- ten zu vereinbarenden Anordnungen im Wesentlichen nur in Hinweisen auf die durch die Zoll- und Steuergeseßgebung sanctionirten Bestimmungen o wie in Feststellung gewisser Verpflichtungen der Salzwerksbesiber be- 0A welche in der . Hauptsache schon untcr der Herrschaft des Mo- nopols bestanden, endlich aber, daß die auf dic Salzproductionsabgabe bezüglichen Anordnungen mit geringen Abweichungen den Bestimmun- gen des anliegenden hannoverschen Salzsteuergeseßcs vom 13, Juni 1865 gleichlautend sein werden, gegen welches von den zahlreichen hannoverschen Salinenbesißern Beschwerden bisher nicht erhoben sind, und mit dessen Tnhalt sich voraussichtlich auch die Übrigen Zollvereins- regierungen in der Hauptsache einverstanden erklären dürften.

Wir Wiihelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, M O des Jahde-Gebiets, was folgt:

Gemeinnügzigen Actien-Baugesellschaften wird hierdurch die Spor-

Gelegenhcit der im |

tel- und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt, wie die öffentlichen Armen-Anstalten n t deselbe dey

Unter gemeinnügigen Actien-Baugesellschaften sind solche Act; Gesellschaften zu verstehen, deren durch das Statut bestimmter A ausschließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesundî u zweckmäßig cingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder A fauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und deren I die an die Gesellschaften zu vertheilende Dividende auf höchstens fue Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Sul der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nominalwerth ibr Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschafts-Verm® gens 8 für gemeinnüßige Zwecke bestimmt. (l

Motive zum Geseß-Entwurf, betreffend die den gemeinnüßigen Actien-Baugese[[. schaften zu gewährende Sportel- und Stempelfreiheit

Die rasche Zunahme der Bevölkerung größerer Städte fühy naturgemäß zu einer Steigerung der Wohnungsmiethen, deren Höh für die unbemittelten Volfsk(assen sehr fühlbar wird, weil die Aus, gabe für Miethe einen verhältnißmäßig großen Theil ihres Verdienst in Anspruch nimmt, und überdies zur möglichsten Minderung dics erheblichen Ausgabe der-Wohnungsraum auf ein zu geringes, der Cy sundheit nachtheiliges Maß beschränkt wird. Zur Milderung des hie: durch hervorgerufenen Nothstandes haben sich in verschiedenen Städte Actiengesellschaften gebildet, welche sich die Aufgabe gestellt habey sowohl durch Ankauf, als auch durch Neubau billige und gesunde Wohnungen zu beschaffen. Gesellschaften in Berlin und Stettin sn bereits seit mehreren Jahren in segensreicher Thätigkeit und die va zwei Jahren bestätigte Königsberger Gesellschaft hat ihre Wirksamkeit begonnen. Es steht zu erwarten, daß sich solche Gesellschaften auch i anderen Städten bilden werden, wie z. B. in Hagen, in der Graf: \chaft Mark und in Eupen gemeinnüßige Baugesellschaften bereits ge bildet sind.

Niet der Berliner, Stettiner und Königsberger gemeinnüßiga Baugesellschaft beziehungsweise durch Allerhöchste Ordre vom 10, Miy 1851 (Geseß-Samml._ für 1851 S. 413) durch das Geseß vom 18tn Februar 1854 (Ges.-Samnl. für 1854 S. 90) und durch das Ges vom 10. August 1865 (Ges.-Samml. für 1865 S. 898) die Sport: und Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt worden ist, wie sol den Armenanstaltien geseßlich zusteht, erscheint es angemessen, die gleidhe Begünstigung auf alle künftig zu gründenden derartigen Gesellschaft unter der Beschränkung auszudehnen, daß deren Gemecinnüßigfä zweifelsfrei anzuerkennen is. Dies wird dann anzunehmen fein wenn der Gewinnantheil der Gesellschafte auf höchstens fünf Prozent d. h. auf die landesüblichen Zinsen , statuarisch beschränkt is wen ferner die Actionaire für den Fall der Auslösung der Gesellschaft nitt melr als den Nominalbetrag ihrer Aniheile erhalten und der Rest u gemeinnüßigen Zwecken verwendet werden muß. Die Berliner Ges \chaft hat sich zwar mit einer Maximaldividende von vier Proze begnügt; wie aber die Stettiner Gesellschaft nach_ den dur Allerhöchste Ordre vom 12. März 1860 bestätigten Sl tuten (Ges. Samml. für 18600 S. 173 ffff.) die ursprün lih zu vier Prozent bestimmte Maximaldividende , um dit Erweiterung ihres Grundkapitals zu erzielen, auf fünf Prozent hi erhöhen müssen, so ist der gleiche Betrag im Königsberger Statut geseßt, und es muß anerkannt werden, daß bei dem gegenwärtig Zinsfuße die Anlage von Kapital in einem immerhin mil Gefahr ven Verlust verbundenen Geschäft zum höchsten Ertrage boi fünf Prozent nicht, um »besonderen Geldgewinn« zl erzielen, erfolgt, die Betheiligung vielmehr der Regel nad dur wohlmeinende Rücksicht auf die Verbesserung des Wohl der unbemittelten Bevölkerungs - Klassen hervorgerufen wird |0 daß die Bestimmung des §. 4 des Gescßes vom 10. Mai 1851 unt Nr. 6 (Ges.-Samml. S. 623) Plaß greift, durch welche solchen Privat: Unternehmungen die Gebührenfreiheit in Aussicht gestellt is weldi auf einen besonderen Geldgewinn nicht. gerichtet sind, sondern eins gemeinnüßigen, nicht auf einzelne Familien oder Corporationen hie \chränkten Zweck haben. 7 M

Dem Vorerwähnten entspricht der aufgestellte Entwur. Vew derselbe sich auf die als Actien-Gesellschaften konstituirten oder zu fr stituirenden Unternchmungen beschränïtt, so is dabei berücsichtigl d nur in dieser Form sich derartige Gesellschaften bisher gebildet habet und dexr Natur des Unternehmens nach, welches erhebliche Fonds (! fordert, voraussichtlich auch künftig nur bilden werden. Ueberd? wird sich auch nur bei den unter einer gewissen Kontrole der Ocst? lichkeit, sowie des Staats stchenden Actien-Gesellschaften dic n Befolgung der ihnen gestellten Bedingungen als gesichert anschi lassen. : 3

Andererseits hat der Grundsaß, die gedachten Gesellschaften Betreff der Befreiung von Sporteln und Stempeln den öffentli f Armen-Anustalten gleichzustellen, nicht auf den Geltungsbereich M c seßes vom 10. Mai 1851 beschränkt werden können, sondern muß Mil mäßig auch im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cóln un l den Hohenzollernschen Landen, soweit in leßteren nicht das A zeichnete Geseß eingeführt ist, zur Anwendung gebracht werden. ® auf ist im Eingange des Entwurfes Rücksicht genommen. 4)

i illi iese (freiheit df

Die dur Bewilligung dieser Sportel- und Stempelfr nud Staatskasse entgehende Einnahme wird muthmaßlich nicht von li dd lichem Belange sein, insoweit aber der Einnahme-Ausfall erhe n werden sollte, wird auch die Gemeinnügigkeit der UnternehmuU

zunehmen,

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s, betreffend die Ab

cs Geseßes, betreffen ie Abgabe von allen nicht

e a Besibe des Staates oder inländischer Eis ewbatt-

Actien-Gesellschaften defindlichen Eisenbahnen. Wir Lüilheint, von Gottcs Gnaden König von Preußen 2c. erordnen für alle Landestheile, in welchen das Gese, die von den Eisenbahnen zU entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1853

(Geseß-Sammlung S. 449 ff.) Geltung hat, mit Zustimmung beider j Landtages Unserer E was folgt: y ]

Häuser des

Von dem Reinertrage aller für den öffentlichen Verkehr benußten Eisenbahnen j welche sich nicht im Besiße des Staats oder inländischer Eisenbahn-Acien-Gesellschaften befinden, haben die Besißer der Bahncn, insoweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, eine Abgabe u entrichten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesebes erhoben ivird, und zwar zuerst im Jahre 1867 von dem Reinertrage des Be- triebsjahres 1866. -

R

Die Abgabe is für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzcluen Kalenderjahre auffommenden Reinertrage (§Y. 3—6) zu Cerechnen und ¡uft sich nah Höhe desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des Aulage-Kapitals8 (§. 6) "/24 dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem und zwar von dem Mehrertrage Über vier bis zu fünf Prozent ein- \chließlich, '/2, dieser EriragLquote; von dem Mehrertrage über fünf bis zu \echs Prozent ein- schließlich, /% dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über sechs Prozent 2/, 4 dieser Ertrag§- quote

zu entrichten find.

Als steuerpflichtiger Reinertrag ist diejenige Summe anzufehen, um welche die Betriebs-Roheinnahme die ia dem betreffenden Kalenderjahr zur Verwendung gekommenen Verwaltungs- Unterhaltungs- und Be- triebstosten übersteigt.

Bei Einrichtung eines Reserve- oder Erneuerungs - Fonds für die Bahn unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Staats werden die Rücklagen in denselben als Unterhaltungs- und Betriebskosten gerechnet, dagegen die aus dem Reservefonds zu besireitenden AuLgaben außer

Ansaß gelassen. :

Zur' Betriebs - Roheinnahme sind auch die tarifsmäßigen Frachk- beträge von allen für Rechnung der Bahnbesißer und Betriebs-Unter- nehmer selbst stattfindenden Beförderungen, mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung zu rechnen.

Ausnahmen hiervon können bei den nicht von Anfang für den

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öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden. i N

D

Die Besißer der Bahn sind Vene über Einnahme und Aus- gabe sowohl des ganzen Unternehmens, als jeder einzelnen Station, ordnungsmäßig und unter Beobachtung der thnen bekannt gemachten Anforderungen Buch zu führen und haben sich örtlichen Revisionen der Buchführung zu unterwerfen.

Die Betriebs-Roheinnahme und die zux Verwendung gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sind von den Be- sißern der Bahn für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum folgenden 1. Mai zu deklariren. Der Declaration müssen die zur Prüfung Der selben erforderlichen Rechnungen und Beläge, Abschlüsse und Nachwvei- sungen beigefügt werden. e i

Für jedes Kalenderjahr, für welches die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der bei der Berechnung dev Abgabe zum Grunde zu legende Betrag der Betriebs - Roheinnahme, beziehungsweise der Verwaltungs-, Unterhaltungs-- und Betriebskosten, von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde nach pflichtmäßigem Erinessen fest- gesebt werden. -

Als Anlage-Kapital (§. 2) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die Herstellung der Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betriebsmittel nüßlich verwendet ist. Von den einzelnen Verwen- dungen während des Baues kommen die Zinsen bis zum Tage der Betriebs-Eröffnung mit fünf Prozent insoweit in Ansaß,/ als nicht cine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung des Baues, be- ziehungSweise der D stattgefunden.

Die Höhe des Anlage-Kapitals is von den Besißern der Bahn bis zum Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb cröffnet wird, nachzuweisen und wird von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des §. 6 endgültig festgestellt. dab L Kommen die Besißer der Bahn der desfallsigen Slufforderung nicht nach, \o schreitet die gedachte Behörde zur Feststellung des Anlage- Kapitals nach pflichtmäßigem Ermessen. Die spätere Nachweisung des Anlage-Kapitals bleibt den Besißern unbenommen, ist jedoch nux für die Folgezeit wirksam. E Dieselben Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und

estellung einer Erhöhung des ursprünglichen Anlage-Kapitals zur nwendung. i

; oe für die Erneuerung von Bahntheilen und Be- triebsmitteln werden dem Anlage - Kapital nur insoweit zugerechnet, als dieselben, durch ungewöhnliche Ereignisse verursacht, weder aus den laufenden Einnahmen, noch aus dem Reserve- und Erneuerungs- vonds zu bestreiten sind. A ages . Die Frist, innerhalb welcher die Besißer der Bahn in diesem palle den ihnen obliegenden Nachweis beizubringen haben / wird von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde bestimmt.

E g. 8.

Mehrere Eisenbahnen cines und desselben Besißers, welche in zu- sammenhängendem Betriebe stechen, werden in Bezug auf die Berech- nung der Abgabe (§. 2.) als ein Ganzes behandelt.

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Als Betriebs - Roh - Einnahme solcher inländischen Bahn- strecken, Welche mit ausländischen Bahn - Unternehmungen zu ge- meinschaftlihem Betriebe verbunden sind, kann der nah Ver- hältniß der Meilenzahl berechnete Antheil an der Betriebs - Rohein- nahme des Gesammt-Unternehmens oder eines gewissen Theiles dessel- ben angenommen werden. Befindet sich die Bahn im Besiße einer ausländischen Eisenbahn-Actien-Gesellschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch Uebereinkommen festgestellt werden , daß ein bestimmter Theil des Actien - Kapitals als Anlagekapital (F. 6) und E A u N a Ertrag als steuerpflich-

ger Reinertrag (Y. 3) angesehen und bei Bere 4 E S ge}el) i Berechnung der Abgabe zum g. 10;

Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres durch die von dem Finanz-Minister hiermit beauftragte Be- hörde festgeseßt und is sodann innerhalb 6 Wochen nah Behändigung E R s an die in leßterer benannte Kasse ah- uführen.

Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzuseßen hat, liegt auch deren exetutivische Einziehung ob, wenn cine solche nöthig werden sollte.

§. 11.

Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarautie betheiligt hat, unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten sind. _, Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten sind mit der L E dieses Gesebes beauftragt. V0 C __ Die Abgabe, welche von allen nicht im Besiße des Staates oder inländischer Eisenbahn - Actien - Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen zu erheben ist, war schon einmal in der 2. Session der 8. Legis- latur-Periode des Hauses der Abgeordneten Gegenstand eines bei den beiden Häusern des Landtages eingebrachten Gesehentwurfs.

Die Veranlassung zu jener Vorlage bildete folgender Sachverhalt : Zur Zeit des Erlasses des Gesebes vom 30. Mai 1553, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe} betreffend, gab es in Preußen keine anderen dem öffentlichen Verkehr dienenden Privat-Eisenbahnen, als solche, welche sich im Besiße von inländischen Eisenbahn-Afktien- Geselischasten befanden.

_Jn Folge dessen nehmen die Bestimmungen dieses Geseßes weder

auf einzelne Privat-Personen, noch auf ausländische Eisenbahn-Aftien- Gesellschaften als Eigenthümer Preußischer Eisenbahnen besondere Rücksicht, es erschcinen vielmehr feine Vorschriften nur auf solche Eisenbahnen amvendbar, welche sich im Besiße des Staates oder einer inländischen Aktiengescüschaft befinden. _ Nachdem später auh Privatpersonen, ebenso wie ausländische Gesellschaften als Bewerber um Konzessionen zum Bau Preußischer Bahnjtrecen aufgetreten ware, erathtete die Staats-Regierung für erforderlich, auch diese Unternehmer gleichmäßig zur Erlegung der Eisenbahn-Abgabe heranzuziehen.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 16. Januar 1865 wurde deshalb beim Hause der Abgeordneten in der Sißung vom 19. desselben Monats der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abgabe vou allen nicht im Besiße des Staates oder inländischer Eisen- bahn-Actien-Gesellschaften befindlichen Bahnen, Nr. 22 der Druc- sachen der 2. Session 8. Legislatur-Periode eingebracht, welcher die Gleichstellung diejer mit den durch das Geseß vom 30. Mai 1853 ge- troffenen Bahnen bezweckte.

Die vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe erkannten Bericht vom 9, März 1865 Nr. 95 jener Drucksachen das Bedürfniß der gemachten Vorlage einstimmig an, faßten auch; nachdem nur zu den §§. 6 und 7 des Entwurfs Modifikationen von geringerer Bedeutung beantragt waren, den ein- stimmigen Beschluß, dem Hause die Annahme des Geseßentwurfs mit den vorgeschlagenen Abänderungen zu empfehlen.

Bei der Plenar-Berathung in der Sißung vom 1. April 1865 wurde jedoch der ganze Entwurf abgelehnt.

Soweit die in dex Debatte hervorgetretenen Ansichten erkennen lasscn , war der Grund dieses Beschlusses der, daß die Majorität des Hauses sich vor Regulirung der Budget- verhältnisse zu keiner Erweiterung der Einnahmequellen des Staats verstehen zu jollen glaubte, wenngleich auch sie die beabsichtigte Steuer- ausgleichung als cin Bedürfniß anerkannte.

Unter den immittelst eingetretenen veränderten Verhältnissen em- pfiehlt es sich, nunmehr die endliche Feststellung der Abgabenverbind- lichkeit auch jener Bahnen nicht weiter hinauszufchieben, sondern durch erneute Vorlage der materiellen Beschlußfassung entgegenzuführen.

Anlangend den Jnhalt der gegenwärtigen Vorlage, \o sind die Cg. 2 bis 5 und 8 bis 12 ledigli eine Wiederholung des früheren Entwurfs, der in diesen Punkten von keiner Seite Widerspruch er- fahren hatte. Auch der §. 1 schließt sich der früheren Vorlage sonst wörtlich an; nur mußte das Jahr 1866, wo die Abgabe puert Und war von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1865 erhoben werden sollte, in das Jahr 1867, in welchem die Abgabe von dem Reinertrage für das Betriebsjahr 1866 zu erheben ist, umgeändert werden.

Von matericller Bedeutung sind nur dic Abänderungen der §. 6 und 7, indem diese jeßt wörtlich in derjenigen Fassung aufgenommen