1866 / 302 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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120 Thlr. Gehalt jährlih und 35 Thlr. Neben-Emolumaente inkl. freicr

Wohnung festgeseßt. In. T Versorgungsberechtigte Militair -Jnvaliden werden aufgefordert, des Civil-Versorgungsscheins, ihrer Führungs- tteste und cines FrER Es enen Lebenslaufs, bei uns zu melden. Persönliche Vor-

sih unter Einreichun und Qualifications - bis zum 15. Januar k. J. stellung is} erwünscht. Driesen, den 11. Dezember 1866. Der Magistrat. Jacobißt. [4673] Betriebs-Einnahme. Bergish-Märkische Eisenbahn, ohne Ruhr-Sieg-Bahn. 1866 im Novbr. 483,316 Thlr, bis Ende Novbr. 4,892,122 Thlr. 1865 » » 471/650 » B12 » 4,673,986 » also 1866 mehr 11,666 Thlr., ¡N mehr 218,136 Thlr. Ruhr-Sieg-Eisenbahn.

1866 im Novbr. 101,999 Thlr, bis Ende Novbr. 1,059,442 Thlr. 1865 » » 101/97 » Bt; » 1,031,180 » also 1866 mehr 102 Thlr, mchr 258,262 Thlr.

Elberfeld, den 10. Dezember 1866. Königliche Eisenbahn - Direction. [4676

] Neue Berliner Hagel-Affsekuranz-Gesellschaft.

Den nachstehend abgedruckten zweiten Nachtrag zu dem Revidir- ten Statut unserer Gesellschaft bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenniniß.

Berlin, den 10. Dezember 1866.

Die Direction! : der Neuen Berliner Hagel-UÜssekuranz-Gesellschaft

Zweiter Nachirag zu dem M EETEN Statut er Neuen Berliner Hagel-Assekuraoz- Gesellschaft. Zufolge Beschlusses der General-Versammiung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 wird hiermit unter Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen des Revidirten Statuts der gedachten Gesellschaft vom 6. Okober 1858 und des ersten Nachtrages dazu vom 12. Juni 1863 Folgendes fest-

geseßt : ; Zu §2 des Nevidirten Statuts __Die Gejellschaft führt vom #4, Januar nach der Pu: blication dieses Nachtrag:s ab die Firma: Berliner Hagel-UAssekurauz- Gesellschaft von 18832, : Zu §. 4 ebendaselbst. i Die Vorschrift des §. 4, Saß 2 des Revidirten Statuts wird

aufgehoben. Zu §. 6. ebendaselbs|#. i

In Actien und Wechseln, welche - von Publication dieses Nach- trages ab nach den, dem Revidirten Statut (F. 6.) unter A. B. und C. beigefügten Schematen ausgefertigt, bezichentlich ausgestellt werden, ist an Stelle der bisherigen die neue Firma aufzunchmen. - :

In den bis zu dem angegebenen Zeitpunkte ausgefertigten Actien und ausgestellten Wechseln is eine Aenderung der Firma nicht erfor- derlich, doch bleibt der Direction, wenn Actien behufs der Umschrei- bung auf einen anderen Jnhaber oder sonst bei ihr vorgelegt werden, Überlassen, die neue Firma darauf zu bemerken.

Zu F. 29—33. eben daselb f. An die Stelle der §Y. Wirt, uen folgende Bestimmungen:

__Die Direction hat die Besorgung des laufenden Geschäftsbetriebes einem von ihr zu wählenden Bevollmächtigten der Gesell-

\chaft zu übertragen, und demselben das nach ihrem Ermessen erfor- |

derliche Personal, einschließlich der Repräsentanten zur Vertretung bei &eststellung der Schäden beizugeben, auch Gehalt und Remuneration dieses Personals zu bestimmen. A

Sie ernennt die für den Geschäftsbetrieb nach ihrem Ermessen er- forderlichen General- und Haupt-Agenten unter Beobachtung der des- halb bestehenden allgemeinen geschlichen Vorschriften und if berechtigt, Handlungsbevollmächtigte zu bestellen, so wie für einzelne Geschäfte oder Kategorien von Geschäften Bevollmächtigte zu ernennen. Die Spéezial-Agenten werden durch den Bevollmächtigten der Ge- ¡ellschaft ernannt. g. 30

Alle Erklärungen, Verhandlungen und Veriräge der Direction sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie unter der Firma der Gesellschaft (Y. 2.) von mindestens zwei Direktoren, bezichentlich Sub- stituten oder von einem derselben und dem Bevollmächtigten der Ge- sellschaft unterschrieben sind. : ;

Auch die Policen der Gesellschaft sind in dieser Form zu voll- zichen, insofern nicht die Direction, wie ihr freisteht, die General- und Haupt-Agenten zur Vollziehung d O bevollmächtigt.

Der Bevollmächtigte der Gesellschaft ist als Organ der Direction zu betrachten und an die ihm von derselben zu ertheilenden Jnstruc- tionen gebunden. ; L

Er hat die Befugnisse eines Handlungshevollmächtigten (allgem. Deutsch. Handelsgeseßbuch Art. 47), ist insbesondere auch zur Prozeß- führung, sowie zur Empfangnahme von Geldern, Dokumenten und Sachen und zur Quittungsleistung darüber ermächtigt und zeichnet :

»Direction der Berliner Dag MYelirang-WEeMalt von 1832.«

V Die Befugniß, Wechsel zu giriren, kann ihm durch besondere Voll- macht der Direction beigelegt werden.

,_ ImFall der Verhinderung fungirt an seiner Stelle ci i Mitglied oder ein von der Direction zu ernennender Sub gleichen Befugnissen. d

g. 32.

Das Gehalt des Bevollmächtigten und eine etwaige, zu

Minimal-Saße zu garantirende Tantième desselben, sowie di, Jen 1d. fonsigen Bedingungen seiner Anstellung Le bit Direction Ut zuseten. y In Folge eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der &+ der in einer General-Versammlung anwesenden Actionaire q uet Beschlusses kann zu jeder Zeit die Entlassung des Beoollmé hg geschehen, ohne daß ihm die Gründe derselben eröffnet Werden, ‘hen Fall einer solchen Entlassung, sowie bei erfolgender Auflösung der è sellschaft vor dem Ablauf der kontraktlichen Zeit wird dem Baue mächtigten ein halbjährlihes Gehalt als Entschädigung bewilligt i i nicht absichtliche oder fahrlässige Verleßung seiner Pflichten, die ih nachgewiesen werden muß, die Ursache zur Entlassung ist. bm j K Dien 1 e, das der Vf A cine Caution von Fünf ausend Thalern in solchen Papieren zu bestellen, auf wel nialia, Geldinstitute Darlehne gewähren. / | P Königliche §. 33.

,_ Jeder Dritte, mit welchem die Direction, bezichentlich der Bevoll mächtigte verhandeln, ist befugt, anzunehmen, daß die Direction gemäß den Beschlüssen der General - Versammlung der Actionaire, 9 wie daß der Bevollmächtigte nah der von der Direction empfangen Instruction handeln und demnach weder berechtigt; noch verpflichtet die Vorlegung der bei den Genecral-Versammlungen erfolgten Be. s{hlußnahmen oder der von der Direction dem Bevollmächtigten ey. theilten Juftructionen zu verlangen. :

Im Uebrigen hat der Dritte die statutarischen Grenzen und Be: fugnisse der Direction und des Bevollmächtigten zu beachten. / _— ZU §. 36 ebendaselbst.

„Die ordentlichen Gencral - Versammlungen der Actionaire sollen

alljährlich im Laufe des Monats Januar stattfinden.

Zug. 42. Nr. 4 und 5 ebendaselb s. In jedes der in Nr. 4 und 5 §. 42 bezeichneten Comité's sind in jeder ordentlichen General - Versammlung außer den drei Mitgliedern noch zwei Stellvertreter-zu wählen, welche im Falle des Ausscheidens e M Verhinderung von Mitgliedern in das betreffende Comit: eintreten.

Das nach §. 42 Nr. 4 in der leßten, auf Grund des §. 36 de Revidirten Statutes am zweiten Mittwoch des Dezembers abgchal- tenen General-Versammlung erwählte Comité zur Prüfung der Bilan; und Ertheilung der Decharge übt diese Functionen sowohl für das eben abgelaufene als für das nächstfolgende Geschäftsjahr.

__ Zu §. 45 ebendaselbst.

___Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in welchem die Publication dieses Nachtrages erfolgt , begreift den Zeitraum vom 1. Dezember des vorhergehenden Jahres vis zum 31. Dezember des laufenden Jal- res in sich. Von da ab umfaßt das Geschäftsjahr stets die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. :

l E Zu §. 47 ebendaselb s. An die Stelle des §. 47 treten folgende Bestimmungen:

Die Bilanz bildet die Rechnung, welche die Direction den Actio: nairen zu legen hat. Jhre Prüfung und Dechargirung erfolgt durd das in §. 42, Nr. 4 gedachte, künftig stets für das laufende Geschäfts: jahr zu wählende Comité, welchem die Bilanz vor der nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen General-Versanunlung vorzulegen ist. Ergeben sich dabei Erinnerungen, so find dieselben de General-Versammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Die Bilanz wird durch die öffeutlichen Blätter bekannt gemadt.

Um ersten Nachtrage Nr. 1 und 4. An die Stelle der Nr. 1 und 4 des crsten Nachtrages vom 12. Juni 1863 treten folgende Bestimmungen : :

1) Der nach Abzug der Tantième der Direction und des Be- vollmächtigten sih ergebende Reingewinn cines jeden Ge [chäftsjahres (F. 46 des Revidirten Statuts), insoweit er nit etiva zur Komplettirung des Grundkapitals verwendet werden muß (§. 8 ebendaselbst), ivird bis zur Höhe von zehntausend Thalern Courant an die Actionaire vertheilt.

Sobald und solange ein Bestand von Zweimalhunderttausend Thalern Courant im Reservefonds vorhanden if , wird der Reinertrag nach Abzug der Tantième der Direction und des Bevollmächtigten vollständig an die Actionaire vertheilt und Nichts davon zum Reservefonds einbehalten. Nachstehender Ullerhöchster Erlaß: : Auf Jhren Bericht vom 27. v, M. will Jch den in notarieller

Ausfertigung hierbei zurückerfolgenden, in der General-Versammlung

der Actionaire der Neuen Berliner Hagel-Affsckuranz-Gesellschaft von

13. Dezember v. J. beschlossenen zweiten Nachtrag zu dem Statute

vom 6. Oftober 1858 hierdurch genehmigen. ; Berlin, den 7. Mai 1866.

| (gez.) Wilhelm.

(ggez.) Graf von Jveuplib, Graf zur Lippe, von Selchow. An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite der Justiz und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigl po E E desselben in dem Geheimen Staats-Archive nicdel“ gelegt wird. Berlin, den 14. Mai a aid Der Minister für die landwirtb{chaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.

tions: ut mit

Das Abonnement beträgt; A Thir. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preès - Erjöhung.

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an, sür Berlin die Expedition des Königl, Preußischen Staats - Anzeigers : Jäger - Straße Nr. #0. (nghe der Kanonierstr.) R

zeiger.

Berlin, Freitag, den 14. Dezember, Abends

302.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt: Dem Unterstaats-Secretair ller im Justiz-Ministerium den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern ; und

Dem Kaufmann und Händler mit Luxus- und Haushal- tungs - Gegenständen Wilhelm Breul zu Frankfurt a. M. (in Firma Friedrich Breul jun.) das Prädikat eines König- lichen Hof-Lieferanten zu verleihen ; so wie

Den bisherigen Stadtverordneten Conrad Carduc zu Düren, der von der dortigen Stadtverordneten - Versammlung e Wahl gemäß , als unbesoldeten Beigeordneten der f E Düren für die geseßliche sechsjährige Amt8dauer zu be-

ätigen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung.

Ich habe den Berg-Affsessor r. Wedding beauftragt, auch in diesem Jahre einen Cyklus von öffentlichen und unentgelt- lichen Vorträgen zur Ausbreitung nüßlicher Kenntnisse der Technik zu halten. Diese Vorträge werden Dienstag, den 8, Januar, Abends 7 Uhr, im Bibliotheksaale der König- lichen Berg - Akademie (Lustgarten, Gebäude der alten Börse) beginnen und in den folgenden Wochen um dieselbe Zeit fort- neseii werden. Sie werden über das Kupfer und seine Legl- rungen handeln. Jeder Vortrag wird 1—1# Stunde dauern. Der Saal wird um 6 Uhr geöffnet; er umfaßt 180 Sißppläte.

Berlin , den 13. Dezember 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf Jyhen pliß.

inisterium der geistlicven , Unterrichts: und Medizinal: Angelegenheiten.

Der praktische Arzt . Dr. Mücke ist zum Kreisphysikus des ibestoricaibigen ‘Freises unter Anweisung des Wohnsißes in Perleberg ernannt worden.

Am evangelischen Schullehrer - Seminar zu Preuß. Fried- land if der e oolterisde Lehrer Graessner als ordentlicher

Lehrer angestellt worden.

Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studi- renden hiesiger Universttät für das laufende Winter - Semester 1866—67 if im Dru erschienen und in dem Geschäfts immer e En olen Universitäts-Gerichts das Exemplar für 7% Sgr. U haben.

Berlin , den 14. Dezember 1866. E

Der Rektor und der ‘Richter hiesiger Friedrich-Wilhelms- Y Universität.

B. von Langenbeckck. Lehnert.

1866.

Verlía, 14. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Gräfin Olga von Seherr-Thoß, D räfin von Strachwiy auf Dobrau, Kreis Neustadt

. S., die Erlaubniß zur Anlegung des ihr verliehenen Ehren- kreuzes des Johanniter-Malteser-Ordens zu ertheilen.

______ DeftanntmamGung.

Für die nächstjährige Heeres-Ersaß-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem E vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselb| ihren Wohnsiß haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr- Anstalten, Dienstboten, Haus - und Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik- arbeiter 2c. sih hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie Po zur Ab- wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.

___Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm- fn wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht werden.

Berlin, den 12. Dezember 1866.

Königliche Kreis-Ersaß-Kommission.

Bekanntmachung.

Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post-Päckerei-Verkehrs.- - ein. S Wp werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten aßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet-Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum is} indeß im Stande, auch seiner Seits. dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den leßten Tagen bei den Posten zusammen- trifft. ES8 ergeht deshalb an die Versender da Ecsurlien, die Aufgabe der Pâckerelien mit Weihnachts-Sendungen nicht auf die leßten Tage und die äußersten. Fristen hinauszurücken, viel- mehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt- Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Päcereien Bedacht zu nehmen. Zugleicy wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungs8orts auf den Paceten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sid noch auf der Emballage befin- den sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich

gemacht werden.

Berlin, den 26. November 1866. Der Ober -Post- Direktor Sachße.

Erlaß vom 8. Dezember 1866 den Hausirhandel betreffend.

Durch Verfügung der Königlichen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Jnnern vom Sten v. M. ist in Konse- quenz der Vereinigung des Kurstaates mit der preußischen Monarchie bestimmt worden, daß den Angehörigen der vorhin kurhessischen Gebiet8theile, welche in den leßteren einen festen